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und  überall  mindestens  von  einem  Offizier,
  bei  der  Infanterie  noch  von  6  Unteroffizieren,
  zu  einem  Bbür
in  2  Gliedern  formiert  (Fahnensektion),
  dessen  3  Rotten  Fahnenrotten
heißen,  begleitet.  1  Offizier  und  2  Unteroffiziere
  (Fahnenunteroffiziere)
begleiten  sie  vom  Aufstellungsort  zum
Fe#nt  Beim  Abbringen  der
F.  schlagen  die  Tambours  den  Fahnenmarsch.
  —  Die  F.  gilt  als  Siegestrophäe
  (s.  Douceurgelder).—  Früher
wurdeder  Soldat  nach  richterlichem  Spruch
durch  einen  Stoß  mit  der  Fahnenstange
unehrlich  geeckt  und  konnte  nur  durch
Schwenken  der  F.  über  seinem  Haupt  rehabilitiert
  werden.  Das  Umkehren  der
.  mit  der  Spitze  nach  unten  war  das
Zeichen  der  Meuterei  und  ihr  Senken  das
Zeichen  des  Ergebens.  —  Die  Parlamentärfaßne,
  die  auch  von  einer  belagerten
  Festung  aufgezogen  wird,  wenn
sie  kapttulieren  will,  4  weiß.  Die  F.  der
Genfer  Konvention  ist  weiß  mit  stehendem
  roten  Kreuz,  sie  soll  alle  Verbandplätze,
  Lazarette  2c.  schützen.  Bei  den
Türken  und  Orientalen  wurde  durch  die
Lot)  Blutfahne  der  Entschluß  zum
ampf  auf  Leben  und  Tod  angezeigt.  Die
deutsche  (purpurrote)  Blussh  war
das  Zeichen  des  Kaisertums,  weil  unter
ihr  bis  ins  17.  Jahrh.  die  mit  dem
Blutbann  verknüpften  Reichslehen  vom
Kaiser  verliehen  wurden.  Durch  Kaiser
Friedrich  I.  (1152)  erhielt  der  Adler  bleiende
  Stelle  in  der  deutschen  Reichsfahne.
Die  Führung  derselben,  welche  seit  1336
des  Reichs  Sturmfahne  hieß,  war
ein  Ehrenamt  für  Bayern;  die  Reichs-#
  hue  führte  Sachsen.
Fahnenbänder,  s.  Fahne.
Fahneneid,  das  Gelöbnis  der  Treue
gegen  den  Kriegsherrn  und  der  Erfüllung
der  militärischen  Standespflichten,  das
von  allen  Personen  des  Soldatenstands
bei  ihrem  Dienstantritt  zu  leisten  ist.  Der
Soldateneid  lautet  in  Preußen:  Ich
N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allwissenden
und  Allmächtigen  einen  leiblichen  Eid,  daß
ich  Sr.  Majestät  dem  König  von  Preußen,
.  ...,  meinem  allergnädigsten  Landesherrn,
  in  allen  und  jeden  Vorfällen,  zu

—

Fahnenbänder  —  Fahnengasse.

Land  und  zu  Wasser,  in  Kriegs=  und
riedenszeiten,  und  an  welchen  Orten  es
immer  sel,  getreu  und  redlich  dienen,  Allerhöchstdero
  Nutzen  und  Bestes  befördern,
Schaden  und  Nachteil  aber  abwenden,
die  mir  vorgelesenen  Kriegsartikel  und  die
mir  erteilten  Vorschriften  und  Befehle
genau  befolgen  und  mich  so  betragen  will,
wie  es  einem  rechtschaffenen,  unverzagten,
pflicht=  und  ehrliebenden  Soldaten  eignet
und  gebührt-.  Nach  der  Verfassungsurkunde
  für  das  Deutsche  Reich  sind  alle  deutschen
  Truppen  verpflichtet,  den  Befehlen  des
Kaisers  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Diese
Verpflichtung  ist  in  den  F.  aufzunehmen.
Fahnenstucht  (Desertion),  nach  dem
Militärstrafgesetzbuch  für  das  Deutsche
Reich  vom  20.  Juni  1872  die  unerlaubte
Entfernung  einer  Militärperson  von  ihrer
Trupve  in  der  Absicht,  sich  der  gesetzlichen
oder  von  ihr  übernommenen  Dienstpflicht
dauernd  zu  entziehen.  Wer  sich  dagegen
von  seiner  Truppe  oder  Dienststellung  eienmächtig
  entfernt  oder  vorsätzlich  gemr
Hältloyne  die  Absicht,  dauernd  fern  zu  bleiben),
  oder  wer  den  ihm  erteilten  Urlaub  eigenmächtig
  überschreitet,  wird  wegen  unerlaubter
  Eutfernung  mit  Freiheitsstrafe
  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Der  unerlaubten
  Entfernung  gleich  zu  achten  ist,
wenn  eine  Militärperson  im  Feld  es  unterläßt,
  sich  der  nächsten  Truppe  wieder
anzuschließen  oder  nach  beendeter  Kriegsge
  angenschaft  sich  sosort  bei  einem  Trup-Fenteil
  zu  melden.  Selbstverschuldete  Abwesenheit
  über?  Tage,  im  Feld  über  3Tage,
wird  mit  Gefängnis  oder  Festungshaft  bis
zu  2,  im  Feld  über  7  Tage  mit  Freiheitsstrafe
  bis  zu  5  Jahren  bestraft;  gleiche
Strafe  trifft  den,  der  nach  bekaunt  gemachter
  Kriegsbereitschaft  oder  Mobilmachung
  sich  nicht  innerhalb  3  Tagen  meldet.
Die  ¾vl  selbst  wird  mit  Gesängnis  bis  zu
2,  im  Rückfall  bis  zu  5  Jahren  bestraft:;
auch  der  Versuch  ist  strafbar;  F.  im  Feld
wird  mit  Gesängnis  bis  zu  10  Jahren  bestraft.
  Auf  F.  vom  Posteu  vor  dem  Feind
oder  aus  einer  belagerten  Festung  steht
Todesstrafe.  Der  Freiheitsstrafe  tritt  stets
die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  die
Soldatenstands  hinzu.
Fahnengasse  hieß  früher  die  Haupt-