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Generalgewaltiger,  in  den  deutschen
Heeren  des  17.  Jahrh.  ein  höherer  Stabsoffizier,
  welcher  als  Vorgesetzter  der  Prosoße
  mit  der  Handhabung  der  Polizer
betraut  war,  anfänglich  das  Recht  über
Leben  und  Tod,  später  nur  zu  arretieren
hatte;  vgl.  #  elnsewaltigern:

Generalinspektion,  oberste  Behörde
von  Specialwaffen  2c.  Am  deutschen  Heer
gibt  es  eine  G.  der  Artillerie,  der  Ingenieure
  und  Festungen  und  eine  G.  des
Militärerziehungs=  und  Bildungswesens.
Der  diesen  Behörden  vorstehende  General
führt  den  Titel  Generalinspekteur
der  Artillerie  2c.  In  Bayern  besteht
eine  G.  der  Armee,  welche  alle  Truppen,
Festungen  2c.  derselben  zu  inspizieren  hat.

Generalintendant,  der  mit  der  Oberleitung
  des  Verpflegungswesens  des  Heers
beauftragte  Offtzier  oder  Beamte  der  preußischen
  Armee  im  Kricz.

Generalkapitän,  Militärgonverneur
einer  Provinz  in  Spanien  mit  dem  Rang
eines  Feldmarschalls.

Generalkommando,  die  oberste  Kommando=
  u.  Verwaltungsbehörde  eines  Armeekorps,
  an  deren  Spitze  ein  kommandieren
  der  General  steht.  Bei  der  Mobilmachung
  wird  ein  stellvertretendes
G.  für  den  Korpsbezirk  neu  errichtet.

.Generalmarsc,  übliche  Bezeichnung
für  das  Signal  „Alarm  (s.  d.).

Generaloberst,  besonders  verliehene
Charge  im  Rang  des  Generalfeldmar-**
  Se.  Majestät  Kaiser  Wilhelm  I.
i

Generalguartiermeister,  ein  dem
Chef  des  Generalstabs  der  Armee  zunächst
stehender  Offizier  im  Großen  Hauptquartier
  zur  Besorgung  der  die  militärischen
Operationen  Wesienen  Geschäfte.

Generalstab,  früher  auch  Generalzen
  r  orar  ean  genannt,  hat  den

Generalgewaltiger

Zweck,  die  höhern  Befehlshaber  in  ihren
Dienstobliegenheiten,  namentlich  in  den
sich  auf  taktische  und  strategische  Verhältnisse
  beziehenden,  zu  unterstützen  sowie
alle  militärwissenschaftlichen  Gegenstände
zu  bearbeiten  und  die  für  die  Operationsentwürfe
  nötigen  Materialien  zu  sammeln.
  Zu  der  allgemein  vorbereitenden
Friedensthätigkeit  des  Generalstabs

—  Generalstab.

gehören  unter  anderm:  das  Studium
und  die  Bearbeitung  der  Kriegsgeschichte;
das  Sammeln  von  Nachrichten  und  statistischem
  Material  über  fremde  Heere
und  die  verschiedenen  Kriegsschauplätze;
die  Kartenlegung,  Untersuchung  und  Beschreibung
  des  eignen  Landes;  die  Ausbildung
  von  Offizieren  für  die  höhere
Truppenführung  und  den  eigentlichen
Generalstabtdienst  sowie  das  Entwerfen
und  Ausarbeiten  der  Mobilmachungspläue
  und  der  damit  zusammenhängenden
  Arbeiten.  Im  Krieg  fallen  dem  G.
zu:  Bearbeitung  aller  auf  Unterkunft,
Sicherheit.  Manrsc,  und  Gefecht  der  Truppen
  nötigen  Anordnungen;  Mitteilung
der  mündlichen  oder  schriftlichen  Befehle,
Einziehung,  Sammlung  und  sachgemäße
Verarbeitung  alles  die  Beschafsenheit  und
militärische  Verwertung  des  Kriegsschauplatzes
  betreffenden  Materials;  Beschaffung
  der  Karten,  Einziehung  und  Bearbeitung
  von  Nachrichten  über  die  feindliche
  Armee,  Erhaltung  des  schlagfertigen.
Zustands  der  eignen  Truppen;  Führung
der  Tagebücher,  Redaktion  der  Gefechtsberichte
  und  Sammeln  von  Material  für
die  spätere  Kriegsgeschichte;  Rekognoszierungen.
  Der  G.  ist  in  Deutschland
eine  selbständige  Behörde  mit  besonderm,
aber  nicht  abgeschlossenem  Offizierkorps;
vielmehr  findet  ein  beständiger  Wechsel
zwischen  der  Dienststellung  beim  G.  und
bei  den  Truppen  statt.  An  der  Spitze  steht
der  Chef  des  Generalstabs.

Der  G.  zerfällt  in  den  Großen  G.  und
den  G.  bei  den  Truppen.  Die  Offiziere
des  letztern  sind  den  Generalkommandos
(3)  und  Divisionen  (1)  zugeteilt,  wo  sie
neben  den  Vorarbeiten  für  die  Mobilmachung
  bei  den  Mansvern  ähnliche  Aufaben

  zu  erfüllen  haben  wie  im  Feld.

r  Große  G.  zählt  73,  der  bei  den  Truppen
  76  Offiziere.  Unabhängig  von  dieser
Einteilung  unterscheidet  man  den  Hauptetat,
  zu  welchem  alle  Truppengeneral--baksefft
  iere  und  38  Offiziere  des  Großen
Generalseab  gehören;  die  verbleibenden
36  Offiziere  bilden  den  Nebenetat  für
ausschließlich  wissenschaftliche  Zwecke.  Ein
Teil  der  dem  letztern  angehörenden  Offiziere
  trägt  die  Uniform  der  betreffenden