Inspizieren  —  Intendanturen.

brauchbarkeit  von  Waffen  2c.  zu  überachen
  haben.  Die  deutsche  Armece  ist  in
fünf  Armeein  spektionen  geteilt.  Zur
ersten  gehören  das  4.,  5.,  6.;  zur  zweiten
das  1.,  2.,  9.;  zur  dritten  das  7.,  8.,  10.,  12.:
zur  vierten  das  3.,  11.,  13.  sowie  das  1.  und
bayrische;  zur  fünften  das  14.  und
15.  Armeekorps.  Vgl.  Artillerie,  Ingenieurkorps.
  Es  bestehen  ferner:  je
eine  Inspektion  der  Kriegsschulen,  des  Militärveterinärwesens,
  der  Militärtelegraphie,
  der  Militärstrafanstalten,  der  Infanterieschulen
  (von  letzterer  ressortieren  die
Militärschießschule,  die  Centralturnanstalt,
  die  Unteroffizierschulen,  die  Militärknabenerziehungsanstalt
  zu  Annaburg),
1  Inspektion  der  Gewehrfabriken,  1  Traininspektion
  und  4  Artilleriedepotinspektionen.
  Der  an  der  Spitze  einer  Inspektion
stehende  Offizier  heißt  Inspekteur.
Juspizieren  (besichtigen,  mustern),
den  Zustand  einer  Truppe,  Anstalt  2c.  in
Bezug  auf  den  Grad  der  Ausbildung  der
Liistungen,  Verwaltung,  Beschaffenheit
von  Waffen,  Material  2c.  prüfen.
Juspizierungsrecht  ist  durch  Art.  63
der  Reichsverfassung  dem  Kaiser  beigelegt.

  Derselbe  ist  berechtigt,  sich  jederzeit

durch  Inspektionen  von  der  Verfassung
der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen
und  die  Abstellung  der  dabei  vorgesunbenen
  Mängel  anzuordnen-.  Außerdem  ist
durch  Art.  66  den  Bundesfürsten,  beziehentlich
  Senaten,  wo  nicht  besondre
Konventionen  ein  andres  bestimmen,  das
zu  jeder  Zeit  auszuübende  J.  vorbehalten.
Instanzengericht,  s.  Militärgerichrhwese

Instanzenweg,  im  schriftlichen  Verkehr
die  Reihenfolge  der  vorgesetzten  Behörden
dem  Rang  nach,  die  das  Schriftstück  bis
zur  obersten  Behörde  zu  durchlausen  hat.
Man  spricht  so  von  einem  Waffeninstangenweg,
  welcher  nur  Truppenbehörden
  umschließt,  und  von  einem  Verwaltungsinstanzenweg,
  welcher  Verwaltungsbehörden
  betrifft  und  in  dem
Kriegsministerium  gipfelt.
Instradieren,  Soldaten  oder  Pferde
mittelst  Marschroute  oder  Eisenbahnrequisitionsschein
  in  Marsch  setzen.
Instruktieon,  sowohl  die  theoretische

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Unterweisung  des  Soldaten  über  seine
Diensterrichtungen  als  die  Sezeichnung
für  gewisse  Dienstvorschriften,  z.  B.  J.,
betreffend  die  Sprengpatronen,  2.

Insubordination.  Zu  den  Berufspflichten
  des  Soldaten  gehört  die  Unterordnung,
  der  Gehorsam  gegen  die  Befehle
  eines  Vorgesetzten.  J.  daher  der
Ungehorsam  gegen  diese  Befehle.  Im
weitlern  Sinn  gehören  hierher  aber  alle
Handlungen  des  Untergebenen,  die  in
irgend  einer  Weise  gegen  die  Pflichten  der
militärischen  Unterordnung  verstoßen  und
die  gegen  die  Autorität  des  Vorgesetzten
gerichtet  sind.

Intendanturen,  die  dem  gesamten
Haushalt  der  Armee  vorstehenden  Behörden.
  Sie  sind  sowohl  direkt  dem  Militärökonomiedepartement
  des  Kriegsministeriums
  wie  der  Truppenbehörde  unterstellt,
t  deren  Stabsie  gehören.  Für  jedes  Armeeorps

  besteht  eine  Korps-,  für  jede  Division
  eine  Divisions-Intendantur.
Die  erstere  steht  unter  Leitung  des  Korpsintendanten,
  welcher  Chef  der  gesamten
J.  des  Armeekorps  ist;  die  Divisionsintendanturen
  stehen  unter  einem  Intendanturrat
  als  Vorstand.  Der  Seschastafee
der  Korpsintendanturen  umfaßt:  Kassenu.
  Etatsangelegenheiten,  Naturalverpflegung
  für  Mannschaften  u.  Pferde,  Bekleidungsangelegenheiten
  und  Garnison=  u.
Lazarettverwaltungswesen.  I#nen  sind

deshalb  direkt  unterstellt:  Proviantämter

und  -Magazine,  Garnisonverwaltungen,
Montierungsdepots,  Lazarette  und  Krankenhäuser.
  Zum  Geschäftskreis  der  Divisionsintendanturen
  gehören  alle  auf  Gehalt,
  Löhnung,  Servis  und  Reisekosten
sich  beziehenden  Angelegenheiten  der  zur
Division  gehörenden  Truppen  sowie  die
Besorgungen  behufs  deren  Bekleidung
und  Ausrüstung,  die  Teilnahme  an  den
Musterungen  und  die  Überwachung  der
Lokalverwaltungen.  Bei  der  Mobilmachung
  sind  dem  Feldintendanten  eines
Armeekorps  die  sämtlichen  Feldadministrationen
  desselben  unmittelbar  untergeben.
  Intendanturbeamte  sind:  Intendanten,
  Intendanturräte,  Assessoren,
Referendarien,  Sekretäre,  Registratoren,
Sekretariats=  und  Registraturassistenten.
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