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den  Krieg  1864  grsiitt  in  Gemeinschaft
mit  Österreich  10.  Okt.  1864),  Düppelkreug
  (gestiftet  18.  Okt.  1864),  Alsenkreuz
(Festiftet  7.  Dez.  1864),  Erinnerungskreuz
  1866  (gestiftet  20.  Sept.  1866).

Kriegsehren  werden  feindlichen  Trupn

  durch  Kapitulation  bewilligt  und  bestehen
  inder  Regel  darin,  daß  die  Besatzung
mit  wehenden  Fahnen  und  klingendem
Spiel  an  dem  Sieger  vorbei  die  Festung
verlassen  darf.

Kriegserklärung,  die  Ankündigung
der  Aufhebung  des  Friedenszustands  zwischen
  tt  oder  mehreren  Mächten,  nachdem
  die  Unterhandlungen  zur  friedlichen
Beilegung  des  Streits  erfolglos  geblieben.
Sie  erfolgt  in  der  Regel  mit  dem  Erlaß
eines  Kriegsmanifestes,  in  welchem  die
Gründe  für  die  K.  ausgesprochen  werden.

Kriegsetat  Opr.  etah),  der  Etat  an  Personal
  und  Material,  welchen  die  einzelnen
  Truppenteile  für  den  Krieg  erhalten,
und  auf  den  sie  durch  die  Mobilmachung
gebracht  werden.

Kriegsfenert  die  Munition  und  Zündungen
  zum  Schießen  aus  Geschützen
und  Handfeuerwassen  sowie  die  zu  besondern
  Zwecken  dienenden  Feuerwerkskörper,
  z.  B.  zum  Erleuchten,  Sprengen,

Inbrandstecken  2c.  Ihre  Anfertigung  ge--s

schieht  in  den  Laboratorien  nach  der
„Kriegsfeuer  werkereie,  die  alle  Vorschriften
  hierfür  enthält.

Kriegsflegel,  im  15.  S#brn  gebräuchliche
  Waffe,  aus  einem  Schaft  mit  Kette
und  einer  mit  Stacheln  besetzten  eisernen
oder  hölzernen  Kugel  oder  kurzen  Keule
bestehend.  Ein  K.,  der  aus  3—  4  Ketten
mit  großen  Endringen  bestand,  hieß
Skorpion  oder  Kriegspeitsche.

Kriegssormation,  die  Gestaltung,  die
eine  Truppe  oder  ein  Truppenverband
durch  die  Mobilmachung  erhält.

Kriegsfreiwillige  Greiwilige  auf
Kriegsdauer),  s.  Ersatzwesen  (S.  102).

Kriegsfuß,  der  Zustand  der  auf  den
Kriegsetat  gebrachten  Truppenteile.

Kriegsgarnitur,  die  erste  (neueste)
Garnitur  Bekleidungsstücke,  welche  im

rieden  für  die  Kriegssormation  auf  den
Montierungskammern  bereit  gehalten
und  nicht  in  Gebrauch  genommen  wird.

Kriegsehren  —  Kriegsgesetze.

Nach  Bereitstellung  einer  neuen  wird  die
alte  K.  erste  Friedensgarnitur.

Kriegsgebrauch  (Kriegsmanier),
der  Inbegriff  dessen,  was  im  Krieg  üblich
und  nach  dem  Völkerrecht  erlaubt  ist;  auch
die  Art,  wie  ein  Feldherr  oder  eine  Zeit
Krieg  zu  führen  Iseett,  z.  B.  der  K.  der
alten  Deutschen,  der  K.  Friedrichs  d.  Gr.
—  K.  ist  auch  das  den  jeweiligen  Sitten
und  Gewohnheiten  der  Völker  entsprechende
  Verhalten  der  Armeen  im  Feld
gegenüber  dem  Feind  wie  zu  der  Bevölkerung
  in  Feindesland.

Kriegsgefangene,  die  im  Krieg  in
die  Gewalt  des  Feindes  geratenen  Militärpersonen.
  Die  unter  den  civilisierten
Staaten  gegenwärtig  geltenden  völkerrechtlichen.
  kundsat  über  die  Behandlung
  der  Kriegsgefangenen  sind  etwa  folgende:
  Als  krihhegefangen  ist  anzunehmen,
wer  sch  freiwillig  ergibt;  hierbei  verabredete
  Bedingungen  müssen  erfüllt  werden.
Dem  Kriegsgefangenen  darf  von  seinem
persönlichen  Eigentum  nichts  genommen,
Gelder  und  Koslbarkeiten  aber  dürfen  amtlich
  abgenommen  und  aufbewahrt  werden,
die  Waffen  werden  Staatseigentum.  Verwundete,
  Kranke,  Arzte,  Geistliche  rc.  stehen
unter  dem  Schutz  der  Genfer  Konvention

.  d.).  Die  Kriegsgefangenen  werden
innerhalb  des  siegreichen  Staats  in  Festungen
  oder  Lagern  unter  Bewachung
gehalten,  nach  den  für  die  eignen  Truppen
  bestehenden  Bestimmungen  verpflegt
und  bestraft  und  können  in  angemessener
Weise  beschäftigt  werden.  Offizieren  wird
#gen  Ehrenwort,  nicht  zu  entfliehen,  ein

ufeuthaltsort  angewiesen,  wo  sie  kontrolliert,
  aber  nicht  bewacht  werden.  Brechung
des  Ehrenworts  macht  sie  ehrlos  und  unter
  Umständen  mit  dem  Tod  bestrafbar.
Die  Auswechselung  von  Kriegsgefangenen
während  des  Kriegs  kann  nicht  gefordert,
nur  vereinbart  werden  und  geschleht  Grad
um  Grad  der  Jail  nach.  Nach  dem  Friedensschluß
  sind  die  Kriegsgefangenen  von
beiden  Seiten  bedingungs  os  freizulassen.

Kriegsgericht,  s.  Militärgerichtswesen.
  "

Kriegsgesetze,  die  im  Militärstrasgesetzbuch
  für  strafbare  Handlungen  im
Feld  gegebenen  Vorschriften.