Kriegsjahre  —  Kriegsleistungen.

Kriegsjahre.  Der  &amp;  23  des  Pensionsesetzes
  vom  27.  Juni  1871  bestimmt:
Für-  jeden  Felhuug  an  welchem  ein  Offizier
  oder  ein  im  Offiziersrang  stehender
Militärarzt  im  Reichsheer,  in  der  kaiserlichen
  Marine  oder  in  der  Armee  eines
Bundesstaats  derart  teilgenommen  hat,
daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen
oder  bei  den  mobilen  Truppen  angestellt
gewesen  und  mit  diesen  in  das  Feld  gerückt
  ist,  wird  demselben  zu  der  wirklichen
Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  zugerechnet.
  Ob  bei  längerer  Dauer  mehrere
K.  in  Anrechnung  kommen  sollen,  darüber
  wird  in  jedem  Fall  durch  den  Kaiser
Bestimmung  getroffen.

Kriegskontrebende,  alle  Gegenstände,
welche  den  Gegner  in  der  Fortführung  des
Kriegs  unterstützen  können,  deren  Ausfuhr
  die  Kriegführenden  daher  verbieten.

Kriegskosten,  alle  diejenigen  Mehrkosten,
  welche  durch  die  Mobilmachung
des  Heers,  seine  Unterhaltung  während
des  Kriegs,  die  Abrüstung,  Instandsetzung
  und  Neubeschaffung  (Retablissement)
  zerstörten  Materials  nach  Beendigung
  des  Kriegs  dem  eignen  Land  gegen
den  Friedensetat  erwachsen;  sie  betrugen
1866  für  Preußen  282,  1870/71  hür
Deutschland  1024  Mill.  Mark.  Nach  ihrer
Höhe  richtet  sich  die  dem  Besiegten  vom

ieger  auferlegte  Kriegskosten  en  tschädigung,
  sie  betrug  1866  für  OÖsterreich
135,1871  für  Frankreich  4000  Mill.  Mark.

Kriegskunst,  die  Fähigkeit,  die  dem
Kriegszweck  entsprechenden  Kriegsmittel
auszuwählen  und  mit  Erfolg  zu  verwenden.
  Sie  gründet  sich  auf  die  Kenntnis
der  gesemien  Kriegswissenschaften,  deren
praktische  Ausübung  die  hohe  Aufgabe
des  Feldherrn  ist.

Kriegsleistungen,  diejenigen  Leistungen
  für  das  Heer,  zu  welchen  die  Bewohner
des  eignen  Landes  während  der  Mobilmachung
  und  des  Kriegs  verpflichtet  sind.
Fir  Deutschland  sind  dieselben  durch  das

riegsleistungsgesetz  vom  13.  Juni
1873  und  die  Ausführungsverordnungen
vom  1.  April  1876  geregelt.  In  andern
Staaten  besteht  ein  solches  Gesetz  noch
nicht.  Die  Verpflichtung  beginnt  mit  dem
Tag  der  Mobilmachung,  doch  sind  die  K.

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nur  insoweit  in  Anspruch  zu  nehmen,  als
die  Bedürfnisse  nicht  anderweit  durchfreien
Ankauf,  aus  Magazinen  2c.  beschafft  werden
  können.  Die  Gemeinden  sind  zu  folgenden
  K.  verpflichtet:  Gewährung  von
Naturalquartier  und  Stallung,  von  Naturalderpflegung
  und  Fourage  für  die
Truppen  auf  Märschen  und  in  Kantonierungen
  züberlassung  der  Gespanne  und
sonstiger  Transportmittel,  Stellung  von
Mannschaft  als  Wegweiser,  Boten  und
Arbeiter  für  militärische  Bauten,  Anlagen
  2c.;  überweisung  der  für  den  Kriegsbedarf
  erforderlichen  Grundstücke,  Gebäude
und  Materialien  aller  Art;  Gewährung
von  Feuerungsmaterial  und  Lagerstroh
für  Biwaks  sowie  aller  sonstigen  Dienste
und  Gegenstände,  deren  Leistung  und
Lieferung  das  militärische  Interesse  ausnahmsweise
  erforderlich  macht,  z.  B.  Ansrüstungsgegenstände,
  Arznei,  Verbandmittel
  2c.  Die  Leistung  erfolgt  auf  Requisition
  der  Militärbehörde  nach  Auordmung
  der  Civilbehörde,  in  dringenden  Fällen
  auf  erstere  direkt.  Für  pünktliche  Leistung
  sind  die  Gemeinden  verantwortlich
und  zu  deren  Eintreibung,  wenn  Gefahr
im  Verzug,  die  Militärbehörden  befugt.
Vergütung  erfolgt  nach  ortsüblichen  Preisen.
  Durch  Beschluß  des  Bundesrats  können
  Landlieferungen  an  lebendem  Vieh,
Brotmaterial,  Hafer,  Heu  und  Stroh
angeordnet  werden.  Die  Besitzer  von
Schiffen  sind  verpflichtet,  dieselben  auf  Erfordern
  herzugeben,  desgleichen  Pferdebesitzer
  ihre  Pferde  gegen  Ersatz  des  durch
eine  Kommission  festzustelleuden  Werts
derselben.  Die  Eisenbahnen  sind  verpflichtet,
  die  nötigen  Wagen  bereit  zu  halten,
die  Beförderung  des  Heers  und  aller
Kbiegsbedltesnist  zu  bewirken  sowie  ihr
Personal  und  Material  herzugeben.  Alle
Leistungen  werden  vergütet  und  mit  4  Proz.
verzinst.  Die  Verzinsung  hört  mit  dem
Tag  der  öffentlichen  Einforderung  der
für  die  Leistungen  ausgestellten  Anerkenntnisse
  auf.  Für  außergewöhnliche  Leistungen,
  durch  Beschießung,  Truppenbewe=Jungen
  im  Gefecht  2c.  verursachte  Beschädignugen
  am  Eigentum  der  Einzelnen  oder
Gemeinden  (Kriegsschaden)  werden
Umfang  und  Höhe  der  zu  gewährenden