220

Entlchidigung  durch  besondres  Gesetz  feslgstellt.

"  Kriegsmanser,  s.  v.  w.  Kriegsgebrauch.

Kriegsmanifes,  s.  Kriegserklärung.



Kriegsministerium,  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  der  Armee,  deren  Chef
der  Staats=  und  Kriegsminister  ist.  Er
übt  keinerlei  Kommandorechte  in  der
Armee  aus  und  hat  auch  den  Generalkommandos
  gegenüber  nur  in  Verwaltungs=
  und  Organisationsangelegenheiten
  Anordnungen  zu  treffen.  Außer
Preußen  haben  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  je  ein  selbständiges  K.  Das
erstere  ist  in  zwei  Departements  und  fünf
Abteilungen  geteilt.  I.  Central-Abteilung
  (Schrifwechsei  des  Ministers);
II.  das  allge  meine  Kriegsdepartement
  mit  fünf  Unterabteilungen  für:
1)  Arme#angelegenheiten  A  (Organisation,
  Mobilmachung,  Ersatz,  Ubungen  2c.),
2)  Armeeangelegenheiten  B  (Train,
Etappen,  Erziehungs=  und  Bildungswesen,
  Justiz,  Kirchenwesen),  3)  Artillerie-,
  4)  technische  Artillerie  -,  5)  Ingenieurangelsgenheiten
  III.  Abteilung  für
persönliche  Angelegenheiten  mit
der  Geheimen  Kriegskanzlei  (Rangliste,
Patente)  und  dem  Militärkabinett  (Vortrag
  beim  Kaiser);  IV.  Militärökonomiedepartement
  mit  vier  Unterabteilungen  für:
1)  Etats  und  Kassen,  2)  Naturalverpflegung,
  3)  Bekleidung,  Geldverpflegung,
Rei.  orspann,  4)  Servis;  V.  Abteilung
  für  Invalidenwesen;  VI.  Remontewesen:
  VII.  Militärmedizinalabteilung.
Es  ressortieren  vom  K.:  das  Direktorium
des  Potsdamer  Waisenhauses,  die  Obereraminationskommission
  für  Intendanturbeamte,
  die  Generalmilitärkasse,
die  Julsrionen  des  Trains,  der  Gewehrfabriken,
  der  Infanterieschulen,  des
Militärveterinärwesens,  der  Militärgefängnisse,
  das  Militärreitinstitut,  die
Gewehrprüfungskommission,  das  Friedrich-Wilhelm-Institut,
  die  medizinischchirurgische
  Akademie.  Das  Personal  des
Kriegsministeriums  zählt  67  Offiziere,
275  Beamte.

Kriegspeitsche,  s.  Kriegsflegel.

Kriegsrat,  eine  beratende  Versamm-Kriegsmanier

  —  Kriegsschiff  (frühere  Benennungen).

lung  höherer  Offiziere,  die  in  schwierigen
Lagen  vom  Höchstkommandierenden  zusammenberufen
  wird,  wenn  es  diesem  an
Mut  und  Kraft  sehlt,  für  seine  Entschliehungen
  mit  eigner  Verantwortung
einzutreten.

riegsrecht,  das  der  Kriegsgewalt  teils
durch  Völkerrecht  und  Völkersitte,  teils
durch  staatliche  Vereinbarungen  oder  öffetuc
  Erklärungen  der  Kriegsgewalt
elbst  zustehende  Recht  der  Verfügung  über
feindliches  Eit  entum,  sei  es  des  Staats
oder  der  Bevölkerung,  sowie  in  Fällen
auch  über  Leben  und  Tod.

Kriegsschaden,  die  Vermögenseinbuße,
welche  einzelnen  Personen  oder  Gemein-=den
  durch  feindliche  Macht,  z.  B.  durch
Plünderung,  Beschießung  2c.,  erwächst,
deren  Entschädigung  jedesmal  durch  Specialgesetz
  geregelt  wird.

Kr  rWi  atz.  Für  das  Deutsche  Reich
sind  durch  Gesetz  vom  11.  Nov.  1871  aus
der  von  Frankreich  entrichteten  Kriegskostenentschädigung
  120  Mill.  Mark  entnommen,
  die  in  gemünztem  Geld  als
Reichskriegsschatz  im  Juliusturm  der
Citadelle  zu  Spandau  niedergelegt  sind
und  den  Zweck  haben,  einen  Teil  der
Kosten  einer  notwendig  werdenden  Mobilmachung
  bereit  zu  stellen.  -

Kriegsschatzung,  Leistungen,  welche
eroberten  Gebieten  auferlegt  werden.
Das  Militärstrafgesetzbuch  für  das  Deutç4n6
  Reich  unterscheidet  zwischen  Kriegsschatzungen
  und  Zwangslieferungen
und  versteht  unter  erstern  Kontributionen
  in  Geld  und  unter  letztern  solche  in
Naturalien.  Zur  Ersebung  von  Kriegs-Echebungen
  ist  nur  der  Höchstkommanierende
  berechtigt.

Kriegsschiff.  Je  nach  Anordnung  der
Geschütze  und  Art  der  Takelage  unterschied
  man  früher:  1)  Lin  ienschiffe  mit
zwei  oder  drei  gedeckten  Batterien  (übereinander),
  daher  Zwei-oder  Dreidecker
genannt,  und  einer  offenen  Batterie  auf
dem  Oberdeck;  2)  Fregatten  mit  einer

edeckten  und  einer  offenen  Batterie;  3)
orvetten  und  zwar  a)  gedeckte  mit
einer  gedeckten  Batterie  und  je  einem  Bugund
  eschütz  auf  dem  Oberdeck,  b)  uneck


gedeckte  oder  Glatt  deckskor  vetten  mit