232

damals,  als  durch  das  Vordringen  des
römischen  Rechts  und  durch  die  Spitzfindigkeiten
  gelehrter  Schöppenstühle  das
volkstümliche  und  öffentliche  Gerichtsverfahren
  verloren  Fing,  sich  die  L.  für
Strafsachen  eine  Art  Geschwornengericht,
für  Streitsachen  das  mündliche  Verfahren
einrichteten.  Diese  im  Charakter  des
deutschen  Volks  wurzelnden  Einrichtungen
  haben  sich  in  den  deutschen  Heeren  bis
heute  erhalten,  während  sie  im  bürgerlichen
Rechtswesen  erst  vor  wenigen  Jahrzehnten
ins  Leben  traten.  Das  erstere  war  ein
Geschwornengericht  mit  zwölf  erwählten.
Richtern,  dem  Schultheißen  als  Vorsitzendem,
  dem  Prosoß  als  öffentlichem
Ankläger.  Im  Ring  der  L.  wurde  der
Pflichtbrüchige  an  einem  nüchternen
Morgen  angeklagt;  dabei  stießen  die
Fähnriche  ihre  Faßren  verkehrt  in  die
Erde,  bis  durch  Bestrafung  des  Frevels
das  Regiment  wieder  ehrlich  sei.  Feststellung
  des  Thatbestands  und  Zeugenverhör
  9  chahen  öffentlich  im  Ring,  worauf
der  Fürsprech  den  Augeklagten  verteidigte;
  durch  Handaufheben  sprach  ihn
die  Gemeinde  frei  oder  schuldig.  War
letzteres  der  Fall,  so  Felchab  eine  Fürbitte
für  den  armen  Mann,  nach  deren
Verwerfen  das  Urteil  verkündet  und  vollstreckt
  wurde:  beim  Pikenier,  indem  er
durch  die  Spießgasse  der  L.  gejagt  wurde;
war  er  Arkebusier,  wurde  er  erschossen.
Das  Fähnlein  zählte  in  der  Regel  400  L.;
der  gemeine  Pikenier  erhielt  4  Fl.  Monatssold,
  der  Oberst  100fachen  Monatssold,
außerdem  200  Fl.  für  8  Trabanten,  Schreiber,
  Dolmetsch,  Kaplan  und  Herold,  zusammen
  also  600  Fl.  Die  Hauptmasse  der
L.  bestand  aus  Spießern  (Pikenieren)  und
Hellebardiereu;  dazu  kamen  die  Schwertsechter
  mit  Zweihändern  und  die  Rundtartschiere
  mit  kürzern  Degen  und  kleinen
Nundschilden.  Erstere  gingen  den  Spießhaufen
  vorauf.  Außerhalb  des  festen  Verbande
  fochten  die  Läufer  mit  der  Armbrust,
an  deren  Stelle  mit  Beginu  des  16.  Jahrh.
nach  und  nach  die  Hakenbüchse  trat,  so  daß
um  1535  schon  50—60  Hakenschützen  zu
einem  Fähnlein  gehörten;  um  1550  übertraf
  ihre  Zahl  schon  häufig  die  der  Spießer.
Die  Aäufer  bildeten  den  Vortrupp  oder

Landstöße  —  Landsturm.

verlornen  Haufen,  die  Tirailleurs;
ihnen  folgteder  helle  Haufe,  das  Gros.
In  seiner  Jugendzeit  entsprach  das
Landsknechtswesen  allen  Anforderungen
an  ein  wahrhaft  tüchtiges  Soldatentum.
Im  Lauf  des  16.  Jahrh.  artete  es  aber
in  sittliche  Verwilderung  und  Zühellolgg.
keit  aller  Art  aus.  Um  die  Mitte  des
16.  Jahrh.  tritt  an  Stelle  des  Namens  L.
der  Name  Fußknechte,  und  Ende  des
16.  Jahrh.  war  ersterer  verschwunden.

Landstöße  (Uferunterstützungen),
s.  Brücken.

Landsturm.  In  Preußen  datiert  die
erste  Landsturmorganisation  vom  17.  März
1813;  sie  bestimmt:  ralle  wehrbaren
Männer,  die  nicht  zur  Landwehr  ge  ogen
werden,  bilden  einen  L.,  welcher  den  Feind
im  Kreis  erwartet;  bis  dahin  bleiben
ihre  bürgerlichen  Verhältnisse  ungestörte.
Die  Ausführungsbestimmungen  vom  21.
April  1813  fordern  im  Notfall  das  rückichtsloseste
  Verfahren;  der  L.  soll  »dem
Feind  Einbruch  und  Rückzug  versperren,
Vorräte,  Kuriere  2c.  abfangen,  Hospitäler
aufheben,  den  Feind  überfallen,  beunruhigen,
  peinigen,  schlaflos  machen,  einzeln
wie  in  Trupps  vernichten,  wo  nur  möglich#.
  Er  war  organisiert  in  den  Kreisen
in  Fußvolk  und  Reiter,  welche  Sonntags
ererzierten;  Uniform  war  nicht  Pstattet.
Das  Gesetz  vom  3.  Sept.  1814  nennt
den  L  zuerst  als  integrierenden  Teil  der
Wehrmacht,  der  alle  Wehrfähigen  vom
17.  bis  zum  50.  Lebensjahr  umfassen
sollte,  soweit  sie  nicht  zum  stehenden  Heer
oder  zur  Landwehr  gehörten.  Das  Gesetz

rvomn  9.  Nov.  1867  bestimmt  für  den  Norddeutschen

  Bund  die  Altersgrenzen  vom
17.—42.  Lebensjahr.  Das  Landsturmgesetz
für  das  Deutsche  Reich  vom  12.  Febr.  1875
hält  dieselben  Altersgrenzen  fest.  Es  bezweckt,
  den  L.  militärisch  zu  organisieren
und  unter  völkerrechtlichen  Schutz  zu
stellen,  ohne  zu  verhindern,  daß  die  Nation
auch  ferner  in  höchster  Not  die  äußersten
Maßregeln  zur  Niederwerfung  des  Feindes
  ergreife.  Der  L.  tritt  nur  zusammen.
wenn  ein  feindlicher  Einfall  Reichsgebiet
bedroht  oder  überzieht;  er  hat  vor  dem
Feind  erkennbare  Abzeichen.  Im  Notfall
  kann  die  Landwetr  durch  L.  ergänzt