Landung  —  Landwehrbezirkskommandos.

Frieden  finden  weder
Kontrolle  noch  Übungen  des  Landsturms
statt.  —  Landsturmpflicht,  s.  Ersatzwesen
  (S.  97).

Landung,  die  Ausschifsung  eines  Teils
der  Besatzung  von  Schiffen  zur  Ausführung
  kriegerischer  Unternehmungen  am
Lande.  Die  L.  kann  bezwecken,  einen  Küstenpunkt
  zu  besetzen  oder  einen  von  der  Flotte
unternommenen  Angriff  auf  eine  Küstenbefestigung
  durch  einen  Landangriff  zu
unterstützen  oder  auderweite  selbständige
Operationen  auszuführen.  Die  Landungen
sind  mit  den  heutezur  Versügung  stehenden
Dampfbeibooten  mit  verhältnismäßig  geringen
  Anstrengungen  verbunden.  Die
ausgeschifsten  Truppen  bilden  das  Landungskorps,
  zu  welchem  stets  die  an
Bord  befindliche  Seeinfanterie  gehört;
die  Boots=  oder  Landongsgeschü#
dienen  hierbei  als  Feldartillerie.  Die  Besatzung
  der  Schiffe  darf  nur  so  weit  verringert
  werden,  als  diese  noch  gerade  gefechtsfähig
  bleiben.  Bei  den  heute  in  Kulturstaaten
  bestehenden  Telegraphenverbindungen
  und  Verkehrsmitteln  würde
die  Ausfübrung  größerer  Landungen  auf
erhebliche  Schwierigkeiten  stoßen.

Landwehr.  Die  durch  Friedrich  I.
1701  errichteten  Landmilizen  können
als  die  erste  landwehrartige  Formation
Preußens  angesehen  werden.  Sie  umfaßte
  die  Altersklassen  vom  18.—40.
Lebensjahr;  die  L.  war  uniformiert  und
diente  zur  Festungs=  und  Grenzbesetzung.
Friedrich  Wilhelm  II.  schaffte  sie  ab,  errichtete
  sie  aber  1729  wieder  in  den  Landregimentern,
  vondenen  nach  1763  nur
vier  verblieben,  die  1794  auch  eingingen.
Erst  durch  Kabinettsordre  vom  17.  März
1813  wurde  die  Aufstellung  einer  L.  nach
Scharnhorsts  Plan  angeordnet,  zu  welcher
  die  Wehrfähigen  vom  17.—40.  Lebensjahr
  zählten.  Im  August  18413  waren
  112,000  Mannu,  davon  67,000  bei
der  Feldarmee,  kriegsbereit.  Beim  Wiederausbruch
  des  Kriegs  1815  wurden  168
Bataillone,  136  Eskadrons  L.  unter  die
Waffen  berusen.  Durch  Gesetzvom  3.  Sept.
1814  wurde  die  L.  integrierender  Teil  der
Wehrmacht;  die  Landwehrordnung
vom  21.  Nov.  1815  regelte  ihre  Organiwerden.

  Im
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sation.  Hiernachbildetesie  zwei  Ausgebote;
das  erste,  zur  Unterstützung  des  stehenden
Heers  im  In=  und  Ausland,  bestand  aus
den  Ausgedienten  vom  26.—32.  Lebensjahr,
  das  zweite,  für  Besatzungszwecke,
aus  den  Altersklassen  vom  33.—39.  Jahr.
Die  ornsatorischen  Veränderungen
1849—  brseitigten  die  Schwerfälligkeit
in  der  Mobilmachung  der  L.,  unter  deren
Zeitwerlust  die  Schlagfertigkeit  des  Heers
litt,  nicht  und  führte  zu  ihrer  Reorganisation
  1859  —  60.  Die  2.  schied  aus
der  Feldarmee  und  trat  in  das  Verhältnis
  einer  Kriegsreserve  zu  Besatzungswecken.
  Die  Landwehrpflicht  wurde
ür  das  erste  Aufgebot  auf  vier  Jahre
(24  für  das  zweite  auf  fünf  Jahre
32.—36.)festgesetzt.  Die  gesetzliche  Durchführung
  erfolgte  erst  1866,  wobei  das
zweite  Ausgebot  abgeschafft  und  die  Landwehrpflicht
  auf  fünf  Jahre  (vom  28.—
32.)  herabgesetzt  wurde.  —  Nach  dem  Krieg
1870/71  wurde  die  Landwehrorgani-=sation
  auf  das  ganze  Deutsche  Reich  ausgedehnt
  und  ihre  dienstlichen  Verhältnisse
durch  die  Landwehrordnung  vom  28.
Sept.  1875  Lersgelt.  Das  Deutsche  Reich
dft  danach  280  Landwehrbataillonsbezirke
s.  Ersatzwesen,  S.  98),  welche  durch
die  1.  April  1881  ius  Leben  tretenden
Neuformationen  in  entsprechender  Zahl
vermehrt  werden.  Die  Landwehrregimenter
  führen  gleiche  Nummern  und  Namen
mit  den  entsprechenden  Linienregimentern,
die  Reservelandwehrbataillone  mit  den  Füsilierregimentern.
  Die  Reservelandwehrbezirke
  sind,  zur  Aushülfe  bestimmt,  in
große  Städte  mit  wechselnder  Bevölkerun
  gelegt.  Die  L.,  zum  Beurlaubtenstand
  gehörend,  hat  jährlich  einmal  Kontrollvers
  ammlung.  Jeder  Wehrmann  kann
greiwal  (ausschließlich  Kavallerie)  auf
14  Tage  zu  ÜUbungen  einberufen  werden.
  Bei  der  Mobilmachung  können  300
Bataillone  L.  formiert  werden  (in  Elsaß-Lothringen
  erst  von  1884  an).  Landwehrkavallerie
  wird  nach  Bedarf  formiert,  die
L.  der  übrigen  Wassen  wird  bei  der  Linie
verwendet.
Landwehrbezirkskommandos  sind  die
den  Landwehrbataillonsbezirken  vorgesetzten
  Behörden,  denen  das  Ersatz=  und