Meterskala  —  Militärärztliche  Bildungsanstalten.

nehmen  als  die  innersten;  eine  Steigerung
der  M  über  zwei  Kaliber  hinaus  ist  nutzlos.
Diese  Untersuchungen  haben  zur  Anwendungderkünstlichen
  Metallkonstruktion
  geinart,  s.  Geschütze  (S.  157).
Melerskala,  s.  Aufsatz,  Zünder
S.  382).

Meuterel,  die  Verabredung  mehrerer
Personen  des  Soldatenstands  zur  gemeinschaftlichen
  Verweigerung  des  Gehorsams,
zur  Widersetzung  oder  Thätlichkeit  gegen
Vorgesetzte.  Die  große  Gefahr  für  die
Disciplin,  die  hieraus  hervorgehen  kann,
rechtfertigt  die  Strenge  der  für  M.  angedrohten
  Strafen.

Milbank=  Amsler=  Verschluß,  s.
Handfeuerwaffen  (S  178).

Nilitärakademie  zu  Wiener-Neustadt
  dient  zur  Ausbildung  von  400  Zöglingen
  zu  Offizieren  für  Inhamerie,  Jäger
und  Kavallerie  in  drei  Jahrgängen.  Die
technische  M.  zu  Wien  für  280  Zöglinge
hat  der  Artillerie=  und  Geniewaffe  für  specielle
  Verwendung  befähigte  Offiziere  zuzuführen.
  .„

Militäranwärter,  zur  Civilversorung

  Berechtigte,  s.  Versorgung  der
Militärpersonen.

Nilitärärzte  sind  Personen  des  Soldatenstands.
  Die  im  Offiziersrang  stebenden
  M.  bilden  das  Sauitätsoffizierkorps,
  das  in  Betracht  seiner  Rechte
und  Pflichten  neben  dem  Offizierkorps  der
Armee  und  Marine  steht.  Es  ergänzt  sich:
#4)  durch  Zöglinge  der  militrärztlichen  Bildungsanstalten;
  2)  durch  Mediziner,  die
in  der  Erfüllung  ihrer  allgemeinen  Dienstpflicht
  begriffen  sind;  3)  durch  solche,  die
ihre  ärztliche  Qualifikation  auf  Universiläten
  erlangt  haben  und  zum  Dienst  auf
Beförderung  eintreten.  Alle  diese  Mediziner
  müssen  sechs  Monate  mit  der  Wasse
dienen  und  können  dann  auf  Grund  eines
Dienstzeugnisses  ihrer  bisherigen  militärischen
  Vorgesetzten  wünschen,  im  Sanitätsdienst
  beschäftigt  zu  werden.  Die  ad
1)  und  3)  werden  sodann  als  Unterärzte,
die  ad  2)  als  einjährig-freiwillige  Arzte
eingestellt  (s.  Einjährig-Freiwillige,
S.  92).  Unterärzte  des  aktiven  Dienststands
  können  nach  dreimonatlicher  Dienstleistung
  bei  der  Truppe  zur  Wahl  zum

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Assistenzarzt  vorgeschlagen  werden.  Die
Rangverhältnisse  der  M.  sind:  einjährigfreiwilliger
  Arzt,  Unterarzt:  Rang  des
Poriepechunterofftziers:  Assistenzarzt  zweiter
  Klasse:  Sekonde-,  erster  Klasse:  Premierleutnant;
  Stabsarzt,  Oberstabsarzt
zweiter  Klasse:  Rang  des  Hauptmanns
erster,  beziehentlich  zweiter  Gehaltsklasse;
Oberstabsarzt  erster  Klasse,  Lazarettdirektor,
  Divisionsarzt:  Rang  des  Majors;  Genealar#4
  weiter  Klasse:  Oberstleutnant,
erster  K  aste  Rang  des  Obersten,  beide  sind
Korpsärzte;  Generalstabsarzt  der  Armee:
Rang  als  Generalmajor.  Geregelt  sind
diese  Verhältnisse  durch  die  Verordnung
über  die  Organisation  des  Sanitätskorps
vom  6.  Febr.  1873.

Militärärztliche  Bildungsanstalten
bestehen  in  Berlin:  das  Königliche  medizinisch
  -chirurgische  Friedrich-Wilhelms-Institut,
  bei  seiner  Gründung
2.  Aug.  1795  Pepinikeère-.  genannt,  seit
1818  seinen  jetzigen  Namen  führend,  u.  die
Königliche  medizinisch  --chirurgische  Akademie,
  gegründet  27.  Juli  1811.  Beide
Anstalten  gewähren  kostenfreien  theoretischen
  und  praktischen  Unterricht,  erstere
außerdem  freie  Wohnung  (einschließlich
Heizung  u.  Licht)  und  eine  monatliche  Unterstützung
  von  30  Mark;  dagegen  mußsich
der  Vater  oder  Vormund  des  Zöglings  verpflichten,
  diesem  für  die  Studienzeit  außer
Kleidung  monatlich  wenigstens  24  Mk.,

ur  Aufnahme  in  die  Akademie  wenigstens
0  Mk.  zu  gewähren,  welche  Gelder  in
viertel=  oder  halbjährlichen  Raten  an  die
Kassen  der  genannten  Anstalten  prännmerando
  einzuzahlen  sind.  Das  Studium
währt  vier  Jahre  und  berechtigt  nach  Able-Vus
  der  vorgeschriebenen  Fakultäts=  und
taatsprüfungen  zur  ärztlichen  Praxis.
Aufnahmebedingungen  sind  ferner:  1)
Geburt  oder  Naturalisation  in  den  Staaten
  des  Deutschen  Reichs;  2)  Alter  nicht
über  21  Jahre;  3)  Besitz  des  Zeugnisses
der  Reife  für  Universitätsstudien  der  deutschen
  Staaten;  4)  Nachweis  der  körperlichen
  und  geistigen  Qualisikation  zum  militärärztlichen
  Beruf;  5)  Verpflichtung,
bei  Aufnahme  in  das  Institut  zwei  Jahre,
in  die  Akademie  ein  Jahr  für  jedes  Studienjahr
  im  slehenden  Heer  als  Arzt  zu