250  Militärerziehungs=  u.  Bildungswesen  —  Militärgerichtswesen.

von  Eisenbahnstrecken  im  Krieg  sowie  zur
Wiederherstellung  zerstörter  Eisenbahnstreckene
  (Berl.  1872)  nähere  Bestimmungen
  enthält.  Das  Eisenbahnregiment
ist  dem  Chef  des  Generalstabs  der  Armee
direkt  unterstellt.  Vgl.  Etappenwesen.
Militärerziehungs=  und  Bildungswesen,
  s.  Unterrichtsanstalten.
-Militärgefängnisse,  s.  Militärstrafanstalten
  und  Strafabteilungen.
Militärgeistlichkeit  versieht  die  Seelsorge
  und  die  Ausübung  des  Gottesdienstes
im  Heer.  Ein  evangelischer  Feldpropst,
welcher  auch  der  Armee  ins  Feld  folgt,  ist
Vorgesetzter  der  ganzen  M.  und  Vertreter
derselben  in  kirchlichen  Interessen  und  als
solcher  direkt  den  Ministerien  der  kirchlichen
  Angelegenheiten  und  des  Kriegs  unterstellt.
  Im  Frieden  versicht  er  zugleich
die  Funktionen  eines  Militäroberpredigers
beim  Gardekorps.  Bei  jedem  Armeekorps
steht  ein  Militäroberprediger,  bei
seder  Division  ein  Division  sprediger:;
in  den  größern  Garnisonen  ist  noch  cin
Garnisonprediger  angestellt.  Die
erstern  sind  den  Generalkommandos  zugeteilt,
  haben  Sitz  und  Stimme  im  Provinzialkonsistorium,
  bleiben  in  ihrer  Garnison
  und  ihren  Geschäften  bei  der  Mobilmachung
  zurück  und  stehen  zu  den
Divisions=  und  Garnisonpredigern  im
Verhältnis  der  Superintendenten  zu  den
Geistlichen  ihres  Bezirks.  Das  Amt  eines
katholischen  Feldpropstes  der  Armee  ist
durch  Kabinettsordre  vom  15.  März  1873
aufgehoben.  Je  nach  Bedürfnissind  katholische
  Divisions=  und  Garnisonprediger
oder  Hülfsseelsorger  (Kapläne)  mit  Rechten
  und  Pflichten  der  evangelischen  Militärgeistlichen
  angestellt.  Im  Krieg  wird
jeder  Division  ein  evangelischer  und,  soweit
erforderlich,  auch  ein  katholischer  Feldprediger
  zugeteilt,  ebenso  auch  den  Feldlazaretten,
  soweit  Geistliche  vorhanden  sind.
Den  Militärgeistlichen  sind  sowohl  im
Frieden  wie  im  Krieg  zur  Verrichtung
des  niedern  Kirchendienstes  Militärküster,
  welche  zu  den  Militärunterbeamten
  gehören,  beigegeben.
Militärgerichtswesen.  Durch  Art.  61
der  Verfa  ung  Deutschen  Reichs  ist
die  preußische  Militärstrafgerichtsordnung

vom  3.  April  1845  im  ganzen  Bundesgebiet,
  außer  in  Bayern  und  Württemberg,
Gesetz  geworden.  Nach  derselben  gehören
vor  die  Militärgerichte  sowohl  die  militärischen
  als  die  gemeinen  Verbrechen  und
Vergehen  aller  der  Militärgerichtsbarkeit
unterworfenen  Personen.  Der  Militärgerichtsbarkeit
  sind  alle  Personen  des  Soldatenstands,
  die  Militärbeamten,  die  zur
Disposition  gestellten  und  verabschiedeten
Offiziere,  im  Krieg  alle  Personen,  welche
sich  bei  dem  kriegführenden  Heer  befinden,
einschließlich  der  bei  ihm  zugelassenen  ausländischen
  Offiziere  mit  Gefolge  sowie
die  Kriegsgefangenen  unterworfen.  Die
Gerichtsbarkeit  wird  in  eine  höhere
und  niedere  geteilt;  vor  erstere  gehören
alle  Strafsälle  der  Offiziere  und  obern
Militärbeamten;  der  Unteroffiziere  und
Gemeinen  sowie  der  untern  Militärbeamten,
  wenn  eine  härtere  Strafe  als  Arrest
  oder  Gefängnis  von  sechs  Wochen
angedroht  ist.  Alle  sonstigen  Straffälle
#  ren  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit.

ie  Strafverfolgung  liegt  in  der  Hand
des  Gerichtsherrn,  welchem  zur  Ausführung
  der  diesbezüglichen  Befugnisse  ein
Auditeur,  bei  den  Regimentsgerichten
aber  ein  untersuchunsfübrinder
Offizier  beigegeben  ist,  welche  die  Untersuchungen
  zu  sähren  und  in  den  Spruchgerichten
  als  die  Vertreter  des  Gesetzes
aufzutreten  haben.  In  der  höhern  Gerichtsbarkeit
  sind  die  kommandierenden
Generale,  Divisionskommandeure  oder
Festungskommandanten,  in  der  niedern
die  Kommandanten  oder  Regimentskommandeure
  die  Gerichtsherren.  Hiernach
  unterscheidet  man  Korps-,  Divisions-,
  Gouvernements-,  Kommandantur-,
  Regimentsgerichte.
Das  Untersuchungsgericht  besteht  in  den
vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit  gehörenden
Straffällen  aus  dem  Auditeur  und  in  der
Regel  einem  Offizier  als  Beisitzer,  in  den
vor  die  niedere  gehörenden  aus  dem  Auditeur
  oder  dem  untersuchungführenden
Offizier  und  einem  Offizier  als  Beisitzer.
Die  erkennenden  oder  Spruchgerichte
heißen  in  den  vor  die  höhere  Gerichtsbarkeit
  gehhrenden  Straffällen  Kriegs-,  in
den  vor  die  niedre  gehörenden  Stand-,