Militärhandbuch  —  Militärkonventionen.

in  den  Untersuchungen  wider  Militärbeamte
  Instanzengerichte.  Ein  Kriegsgericht
  besteht  aus  dem  Präses  und  vier
Richterklassen,  jede  der  letztern  aus  zwei,
bei  schweren  Verbrechen  aus  drei  Personen,
  sowie  dem  Auditcur  als  Referenten
  und  Autragsteller;  ein  Standgericht
  hat  diegleiche  Zusammensetzung,  doch
nur  zwei  Perfonen  in  jeder  Richterklasse,
und  tritt  auch  der  untersuchungführende
Offizier  als  Antragsteller  ein.  Die  Richter
  werden  für  jeden  einzelnen  Fall,  dem
Rang  des  Angeschuldigten  entsprechend,
vom  Gerichtsherrn,  in  Untersuchungen
wider  Generale  vom  Kaiser  bestimmt  sie
stimmen  nach  Klassen,  nicht  nach  Köpfen.
Gegen  die  Entscheidungen  der  Kriegsund
  Standgerichte  ist  eine  Berufung  nicht
statthaft.  Die  Bestätigung  der  Richterprüche
  erfolgt  bis  zu  einem  Jahr  Gefängnis
  durch  den  Gerichtsherrn,  bis  zu  zwei
Jahren  durch  den  kommandierenden  General,
  bis  zu  fünf  Jahren  durch  den  Kriegsminister,
  darüber  und  gegen  Offiziere  stets
durch  den  Landesherrn.  Durch  die  Bestätigung
  wird  das  Urteil  rechtskräftig.  Die
Instanzengerichte  bestehen  aus  fünf
Mitgliedern,  welche  nach  Maßgabe  des
Ranges  des  Angeschuldigten  erwählt  werden
  und  nach  Köpfen  abstimmen.  Gegen
ihre  Entscheidungen  findet  sowohl  für  den
Verurteilten  als  dessen  Verwaltungschef
ein  Rechtsmittel  statt,  worüber  die  Entscheidung
  dem  Generalauditoriat  zusteht.
Offentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  Verfahrens
  besleht  nicht.

Militärhandbuch,  in  Bayern  s.  v.  w.

Nangsiste
MNilitärische  Wassertiefe  soll  das  Hindurchgehen
  durch  das  Wasser  verhindern;
sie  beträgt  1,80  m.

„Militärkabinett,  s.  Kriegsminisierium.


Militärknaben=  Erziehungsinstitut
zu  Annaburg.  Aufnahme  in  dasselbe  finden
  eheliche,  evangelische  Söhne  im  Alter
von  10—11  Jahren  von  gut  gedienten
Unteroffizieren  vom  Feldwebel  abwärts.
Die  Knaben  müssen  während  der  Militärdienstzeit
  des  Vaters  geboren  sein.  Hauptaufnahmetermin
  Michaelis,  einzelne  Stellen
  werden  auch  zu  Ostern  besetzt.  Gesuche

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um  Aufnahme  von  Söhnen  nochim  Dienst
befindlicher  Väter  gehen  durch  deren  Truppenteil,
  die  ausgeschiedener  durch  die  Magistrate
  oder  Landratsämter  an  die  Direktion
  des  Instituts.  Dem  Gesuch  sind  ein
Geburtsschein,  Impfschein,  ein  von  einem
Obermilitärarzt  ausgestelltes  Gesundheitszeugnis
  sowie  ein  Schulzeugnis  und
nähere  Nachrichten  über  die  Familienverhältnisse
  des  Knaben  beizufügen.  Nach  der
Konfirmation  bleiben  200  Militärschüler
bis  zu  ihrem  Eintritt  in  die  Armee  im
Institut,  womit  sie  aber  die  Verpflichtung
übernehmen,  für  jedes  Militärschülerjahr
zwei  Jahre  aktiv  in  der  Armee  über  die
geielliche  Dienstzeit  hinaus  zu  dienen.
BzaUnterrichtsplan  entspricht  im  Anfang
dem  einer  gehobenen  Bürgerschule,  geht
für  die  Militärschüler  aber  erheblich  darüber
  hinaus.  Das  Institut  steht  in  höherer
  Instanz  unter  der  Inspektion  der  Infanterieschulen.
  Es  wurde  21.  Nov.  1738
vom  Kurfürsten  August  III.  von  Sachsen
zu  Dresden  gegründet,  1762  nach  Annaburg
  verlegt,  1815  von  Preußen  übernommen
  und  zählt  jetzt  600  Zöglinge.  —
Ein  zweites  Militärknaben-Erziehungsinstitut
  besteht  zu  Klein-Struppenim
Königreich  Sachsen  und  ist  mit  der  dortigen
  Unteroffizierschule  vereinigt.
Militärkonventionen.  Nach  der  Versassung
  für  das  Deutsche  Reich,  Art.  57—
68,  soll  die  gesamte  Landmacht  des  Reichs
ein  in  Bezug  auf  Organisation,  Ausbildung,
  Bewaffnung,  Ausrüstung  und  Uniformierung
  einheitliches  Heer  bilden,  welches
  den  Befehlen  des  Kaisers  untersteht;
doch  ist  den  einzelnen  Staaten  die  Militärhoheit
  über  die  von  ihnen  zu  stellenden
Kontingente  mit  einigen  gesetzlichen  Beschränkungen
  belassen.  Sämtliche  deutche
  Staaten,  mit  Ausnahme  von  Braunchweig
  und  Bayern,  haben  indes  mit  dem
König  von  Preußen,  beziehentlich  dem
Norddcutschen  Bund,  beziehentlich  dem
deutschen  Kaiser  Verträge  abgeschlossen,
durch  welche  die  Bestimmungen  der  Reichsverfassung
  teils  erweitert,  teils  im  Interesse
  des  Einzelstaats  beschränkt  sind.  Diese
Verträge  heißen  M.=  (vgl.  Deutsches
Reich).  M.  wurden  abgeschlossen  mit:
Württemberg  21.—25.  Nov.  1870,