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dem  Glacis  eine  Enveloppengallerie  an,
um  von  hier  aus  mit  Minengängen
vorzugehen,  und  nannte  diese  M.  Kontreminen.
  Der  sich  so  zwischen  Angreifer
  und  Verteidiger  entspinnende  Minenkrieg
  hat  etwa  folgenden  Verlauf:
  Nahe  vor  der  dritten  Parallele  wird
ein  Minenlogement  hergestellt,  aus
welchem  der  Angriffsmineur  mit  mehreren
  stark  fallenden  Gallerien  (Schleppschächten)
  vorgeht.  Sobald  er  dem  Bereich
  der  Quetschminen  des  Kontreminensystems
  nahe  zu  sein  glaubt,  werden  an
den  Spitzen  der  Minengänge  Ladungen
für  überladene  M.  angebracht,  verdämmt
und  gezündet.  Die  so  in  einer  Reihe  entstehenden
  Trichter  werden  zu  Infanteriedeckungen
  ausgebaut  (gekrönt)  und  als
Logements  zum  weitern  Vorgehen  mit
S  lerpichächten  benutzt.  In  dieser  Weise
wird  eine  Trichterreihe  vor  die  andre  gelegt,
  bis  die  Kontreskarpe  erreicht  und
eingeworfen  ist,  worauf  in  der  Regel  zur
Breschierung  der  Eskarpenmauer  geschritten
  wird.  Das  Kontreminensystem  ist  in
der  Weise  angelegt,  daß  von  Minenvorhäusern
  hinter  der  Kontreskarpe  ausgemauerte
  Hauptgallerien  unter  das  Glacis
  führen,  von  diesen  rechts  und  links
unter  Winkeln  von  45—606  Seitengänge
(Zweige,  Rameauy),  die  in  Ecouten
(Horchgängen)  endigen;  sie  werden
vom  Verteidiger  mit  Horchwachen  besetzt,
  welche  die  feindlichen  Arbeiten  in
festem  Boden  bis  14,  in  lockerm  oder
feuchtem  bis  9  m  weit  wahrnehmen  können.
  Ist  nun  eine  Angriffsgalleric  in  den
Wirkungsbereich  der  Kontreminen  gelangt,
  so  wird  möglichst  rasch  eine  Quetschmine
  geladen,  verdämmt  und  gezündet,
um  jeue  zu  zerstören.  Der  Verteidiger
muß  also,  um  von  allen  Arbeiten  des
Angreifers  im  Bereich  der  Kontreminen
unterrichtet  zu  sein,  in  diesen  einen
wohlorganisierten  Horch=  und  Meldedienst
  unterhalten,  damit  er  rechtzeitig
durch  Geschützfeuer,  Aussälle  oder  Quetschminen
  den  Kampf  aufnehmen  kann.  Er
vermeidet  das  Auswerfen  von  Minentrichtern,
  damit  sich  nicht  der  Angreifer
in  ihnen  logieren  und  von  ihnen  in  das
Minensystem  eindringen  könne.  Das

Mineure  —  Mißhandlung  Untergebener.

in  Deutschland  geltende  Minensystem  ist
im  wesentlichen  das  vom  Generalleutnant
v.  d.  Lahr  um  1760  aufgestellte.  Die
Hauptgallerien,  welche  nie  auf  den  Kapitalen
  vorgehen,  liegen  30—40  m  voneinander
  und  sind  60—75  m  lang;  alle  15
bis  18  m  gehen  die  Seitengänge  (Zweige)
ab,  die  10—15  m  lang  sind.  Von  ihnen
gehen  wieder  unter  60°  nach  vorn,  also
etwas  parallel  der  Hauptgallerie,  die  Horchgänge,
  die  8—12  m  Länge  erhalten.
Unerläßlich  ist  eine  gute  Ventilation
der  M.,  die  um  so  schwieriger  ist,  je  länger
die  Gänge  sind.  Man  wendet  in  neuerer
Zeit  Centrifugalventilatoren  oder  Pumpund
  Saugapparate  mit  langen  Schläuchen
zum  Einführen  frischer  und  Fortschaffen
unatembarer  Luft  aus  den  Gängen  zwar
mit  Erfolg  an;  noch  aber  sind  keine  zuverlässigen
  Mittel  gefunden,  um  das
Forträumen  der  Verdämmung  nach  dem
Schuß  gefahrlos  zu  machen.  Der  Erdboden
  ist,  namentlich  bei  Quetschminen,
mit  Pulvergasen  vollständig  getränkt,  so
daß  die  in  ihrer  Nähe  eingeatmete  buft
Minenkrankheit  undnichtselten  schnell
den  Tod  herbeiführt.  ç„
Mineure  (spr.  ·nõh-,  die  im  Minenbau
  ausgebildeten  Truppen,  bei  den  Pionieren
  die  Mineurkompanienzs.  Ingenieurkorps.
  .
Minimalscharten  für  Geschütze  in
Minimalschartenlaffeten,  bei  denen  der
Drehpunkt  des  Geschũtzrohrs  beim  Richten
  in  der  Mündung  liegt,  s.  Laffeten.
M.  kommen  bei  Eisenpanzern  in  Anwendung.

Miserikorde,  s.  Dolch.
Mißbhandlung  Untergebener.  Während
  das  Militärstrafgesetz  die  Autorität
der  Vorgesetzten  zur  Erhaltung  einer
guten  Disciplin  in  jeder  Weise  unterstützt,
  nimmt  es  auch  anderseits  die  Untergebenen
  gegen  den  Mißbrauch  der
Amtsgewalt  Vorgesetzter  in  Schutz.  Das
Strafsgesetzbuch  bedroht  die  M.  U.,  sofern
es  sich  nicht  darum  handelte,  einem  Befehl
  im  de  der  äußersten  Not  und  Gefahr
  Gehorsam  zu  verschaffen,  mit  Gefängnis
  von  mehr  als  sechs  Wochen  bis
-a  drei  Jahren,  in  minder  schweren  Fälen
  mit  Arrest  von  mindestens  einer  Woche.