Nachtrab  —  Naturalverpflegung.

Schutz  der  Dunkelheit  geführt,  bieten  dem
Angreifer  zwar  den  Vorteil  der  unbemerkten
  Annäherung,  aber  die  große  Schwierigkeit
  der  richtigen  Führung  der  Truppen
  und  Leitung  des  Gefechts  wegen
mangelnder  Übersicht.  Lieraus  eht  der
beschränkte  Gebrauch  der  Feuerwaffen  hervor,
  wie  sich  die  Beteiligung  von  Artillerie

und  Kavallerie  am  N.  von  selbst  verbietet.

Es  wird  vielmehr  ausschließlich  von  Infanterie
  mit  dem  Bajonett  durchgefochten
und  nur  in  besondern  Fällen  mit  Vorteil
unternommen  werden  können,  z.  B.  bei
großer  Unvorsichtigkeit  des  Feindes,  oder
wenn  man  sich  durchschlagen  muß.
##  kken)  s.  Sicherungsdienst.
Nachzügler,  s.  Marodeure.
Nabelbelzen,  s.  Zün  der  (S.  380).
Nahwaffen,  die  Hieb=  und  Stoßwaffen.
Nationale,  s.  v.  w.  Kokarde  (s.  d.).
Die  Kokarde  an  den  Tschakos  der  Jäger,
Landwehrinfanterie  und  des  Trains  heißt
N.,  während  die  ähnlichen  Abzeichen  der
Ulanen  u.  Husaren  Feldzeichen  heißen.
—  »N.«  heißen  auch  die  Listen  mit  den
wissenswerten  Angaben  und  Kennzeichen
der  Soldaten,  als:  Namen,  Datum  und
Ort  der  Geburt,  Wohnsitz  und  Stand  der
Eltern,  Religion,  ob.  verheiratet,  Kinder,
Stand  oder  Gewerbe,  Größe,  körperliche
Febler,  Diensteintritt,  Beförderung,  Auszeichnung,
  Führung,  Bestrafungen  2c.  Die
Kommandierung  eines  Unteroffiziers  oder
Mannes  geschieht  mit  einem  N.;  bei  Überweisungen
  an  die  Landwehrbehörden  wird
ein  überweisungsnationale  den  Betreffenden
  ausgefertigt,  dessen  Deckel  bei
der  Garde  weiß  mit  schwarzer  Einfassung,
bei  der  Infanterie  dunkelblau,  Jägern
rün,  Kavallerie  gelb,  Feldartillerie  rot,
Iartllerte  weiß,  Pionieren  braun,
Eisenbahntruppen  braun  mit  schwarzer
Einfassung,  Train  und  sonstigen  Kategorien
  hellblau  ist.  Die  gleiche  Farbe  hat
der  Deckel  des  Militärpasses.
Naturalleistungen  sind  die  für  die  bewasfnete
  Macht  im  Frieden  auszuführenden
  Leistungen  der  Landbevölkerung.  Sie
finden  statt  innerhalb  des  deutschen  Reichsgebiets
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über
die  N.  vom  13.  Febr.  1875  und  der  Aus-261



fübrungebestimmun  en  dazu  vom  2.  Sept.
1875.  Die  N.  bestehen  in  Stellung  von
Vorspann  und  Verabreichung  von  Naturalverpflegung
  und  Feurafe.  Die  Leistungen
  erfolgen  burch  Vermittelung  der  Gemeinden;
  nur  in  den  dringendsten  Fällen
sind  Militärbehörden  berechtigt,  dieselben
von  den  Leistungspflichtigen  direkt  zu  fordern.
  Die  Truppen  dürfen  Ackergrundstücke
  u.  dgl.  zu  Übungszwecken  benutzen,
müssen  jedoch  die  Ortsvorstände  davon
boser  benachrichtigen,  damit  die  vorzugsweise
  zu  schonenden  Ländereien  durch
Warnungszeichen  kenntlich  gemacht  werden
  können.  Die  Besitzer  von  Brunnen
und  Tränken  sind  verpflichtet,  marschierende,
  biwakierende,  kantonierende  und
übende  Truppen,  falls  die  vorhandenen
öffentlichen  Brunnen  und  Tränken  nicht
ausreichen,  zur  Mitbenutzung  von  Privatbrunnen
  und  Tränken  zuzulassen,
auch  wenn  zu  diesem  Zweck  Wirtschaftsund
  Hofräume  betreten  werden  müssen.
Ebenso  sind  die  Besitzer  von  Schmieden
verpflichtet,  den  übenden  2c.  Truppen  die
Mitbenutzung  ihrer  Schmieden  gegen  angemessene
  Vergütung  zu  gestatten.  Für
alle  N.  werden  gescgich  festgestellte  Vergütungen
  aus  den  Ililsekaften  gewährt.

Naturalverpflegung  ist  die  Ver'flegung
  des  Mannes  durch  Lieferung  von
Nahrungsmitteln,  im  Gegensatz  zur
Geldverpflegung,  bei  welcher  der  Mann
zur  Selbstbeschaffung  derselben  eine  Geldvergütung
  erhält.  Der  Einheitssatz  der
N.  für  den  Menschen  heißt  Portion,
für  das  Pferd  Ration.  Die  Feldkor
tion  beträgt:  750g  Brotoder  500  g  Zwieback,
  375  g  frisches  oder  250  ß  gesalznes
oder  geräuchertes  Fleisch  oder  170g  Speck,
125  g  Reis  oder  250  g  Hülsenfrüchte
oder  1500  g  Kartoffeln,  25  g  Salz,  25  g
gebrannten  Kaffee.  Die  Garnisouportion
  beträgt:  750  g  Brot,  150  g  frisches

leisch,  90  g  Reis  oder  120  g  Graupen,

rütze  2c.  oder  230  g  Erbsen,  Linsen,
Bohnen  2c.,  1500g  Kartoffeln,  25  g9  Salaz.
Für  Lager  und  Biwaks  beträgt  die

ortion:50  g  Brot,  250  g  frisches  Fleisch,
120  g  Reis  oder  150  g  Grütze,  Graupen
oder  300  g  Hülsenfrüchte,  2  kg  Kartoffeln,
25  g  Salz,  15  g  gebrannten  Kassee.  —