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Voll  und  Heer  in  vielfache  Wechselbeziehungen
  brachte,  welche  durch  die  Errichtung
des  Landwehro  finieors  an  Ausdehnunggewannen.
  Warschon  unter  Friedrich
  Wilhelm  III.  der  wissenschaftlichen
Ausbildung  der  Offiziere  ein  hoher  Wert
beigemessen  worden,  so  wurde  unter  Frieduh
  Wilhelm  IV.  eine  noch  größere  Sorgfalt
  darauf  verwandt,  die  nach  dem  Regierungsantritt
  Wilhelmsl.,  zur  Hebung  des
Offizierstands,  in  mancherlei  durchgreifenden
  Veränderungen  ihren  Ausdruck
fand.  Keine  der  vorhandenen  Erziehungsund
  Bildungsanstalten  blieb  von  Reformen,
  oft  der  durchgreifendsten  Art,  wie
beim  Kadettenkorps,  unberührt.  In  erster
Linie  wurde  die  Geeignetheit  zum  O.  von
dem  Vorhandensein  einer  gründlichen  wissenschaftlichen
  Bildung  abhängig  gemacht.
Das  Offizierkorps  ergänzt  sich  teils  aus
den  Zöglingen  der  Kadettenanstalten,  teils
durch  freiwilligen  Eintritt.  Hierzu  ist  das
vollgültige  Ablturientenzeugnis  eines  deutschen
  Gymnasiums  oder  einer  Realschule
erster  Ordnung  oder  die  Ablegung  der  Prüfung
  zum  Portepeefähnrich  vor  der  Ober-Militäreraminationskommission
  (Anmeldungen
  bei  dieser  Behörde  direkt)  erforderlich.
  Letzteres  kann  vor  oder  nach  dem  Eintritt
  geschehen.  Die  Zulassung  zur  Prüfung
ist  abhingig  von  der  Beibriugung  eines
ugnisses  der  Reife  für  die  Prima  eines
ymnasiums  oder  einer  Realschule  erster
Ordnung.  Im  übrigen  kann  jeder  Unteroffizier
  und  Soldat,  der  nach  vollendetem
17.  und  vor  zurückgelegtem  23.  Lebensjahr
mindestens  6  Monate  gedient,  sich  das  vorgeschriebene
  Dienstzeugnis  erworben  und
die  wissenschaftliche  Qualifikation  dargethan
  hat,  sobald  eine  Vakanz  in  der  etatsmäßigen
  Anzahl  der  Portepeefähnriche  vorbanden,
  zu  dieser  Charge  in  Vorschlag  geracht
  werden.  Das  Dienstzeuguis  ist  von
dem  Chef  undden  Offizieren  der  Kompanie,
Batterie  2c.  dem  Bataillons=  und  Regimentskommandeur
  erst  dann  auszustellen,
wenn  der  Betressende  mindestens  5  Monate
in  der  Truppe  praktisch  gedient  hat,  wobei
die  durch  Krankheit,  Urlaub  2c.  stattgehabte
Dienstbehinderung  nicht  in  Anrechuung
kommen  darf.  Portepeefähnriche,  die  vor
dem  zurückgelegten  25.  Lebensjahr  minde-Offizier

  (Diensteintritt;  Reserve).

stens  6  Monate  in  ihrer  Charge  patentiert
sind,  die  Kriegsschule  besucht  haben  und
nach  dem  Urteil  der  letztern  reif  für  die  Prüfung
  zum  O.  erachtet  worden  sind,  legen,
bei  untadelhafter  Führung,  am  Schluß
des  Kursus  in  den  Kriegsschulen  selbst  vor
der  Ober-Militärexaminationskommission
das  Offiziereramen  ab.  Die  Bestandenen
können  bei  cintretender  Vakanz,  und  nachdem
  das  Offizierkorps  des  Regiments  in
einem  Protokoll  die  Erklärung  abgegeben
hat,  daß  es  den  Betreffenden  für  würdig
  hält,  in  seine  Mitte  zu  treten,  zur
Beförderung  zum  O.  in  Vorschlag  gebracht
  werden.

Die  mit  dem  Qualifikationsattest  zum
Reserveoffizier  versehenen  Reservemannschaften,
  die  eine  gesicherte  bürgerliche
Existenz  haben,  eine  dem  Ansehen  des  Offizierstands
  entsprechende  Lebensstellung  einnehmen
  und  in  ihrem  Civilverhältnis  abkömmlich
  sind,  so  daß  nach  dem  Urteil  des
Landwehrbezirkskommandeurs  ihre  Beförderung
  zun  Reserveoffizier  statthaft  und  vor
Ablauf  eines  Jahrs  zulässig  erscheint,  sind
mröglichst  bald  nach  ihrer  Entlassung  aus
dem  aktiven  Dienst  behufs  erneuter  Darlegung
  ihrer  Qualifikation  zur  Weiterbeförderung
  zu  einer  sechs-bisachtwöchentlichen
  Dienstleistung  bei  einem  Truppenteil
  derjenigen  Waffe  heranzuziehen,  bei
welcher  ihre  etwaige  Beförderung  zulässig
u.  beabsichtigt  ist.  Diejenigen  Reservisten,
welche  zwar  ohne  Oualifikationsattest  zum
Reserveoffizier  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen
  sind,  dasselbe  jedoch  nachträglich  zu
erwerben  wünschen  und  nach  ihren  bürgerlichen
  Verhältnissen  zur  Weiterbeförderung
geeignet  erscheinen,  haben  sich  einer  dreimonatlichen
  Dieustleistung  zu  unterziehen.
  Wünschen  Einjährig-Freiwillige,
welche  im  Frühjahr  aus  dem  aktiven  Dienst
entlassen  werden,  noch  in  demselben  Jahr

ur  Dienstleistung  einberufen  zu  werden,
o  haben  siedies  beim  Landwehrbezirkskom-=mando
  zu  beantragen.  Die  zur  Dienstleistung
  eingezogenen  Reserveoffizieraspiranten
  thun  in  den  ersten  3—4  Wochen  Unteroffizierdienste.
  Nach  Ablauf  dieser  Zeit
werden  sie,  wenn  sie  zu  der  Hoffnung  Srecstigen,
  daß  ihnen  am  Schluß  das  Dienstzeugnis
  ihrer  Qualifikation  zum  Reserve-