Offizier  (Landwehr,  Beurlaubtenstand).

offizier  (von  sämtlichen  Offizierender  Kompanie
  und  dem  Bataillonskommandeur)
ausgestellt  werden  kann,  und  wenn  sieprotokollarisch
  den  Wunsch  aussprechen,  nach
ihrer  Entlassung  zur  Wahl  zum  Reserveoffizier
  in  Vorschlag  gebracht  zu  werden,
durch  den  Regimentskommandeur  zu  Vicefeldwebeln,
  beziehentlich  Vicewachtmeistern
befördert  und  thun  als  solche  während
der  übrigen  Dienstzeit  Offizierdienste.
Mit  Qualifikationsattest  zum  Reserve-,
beziehentlich  Landwehroffizier  versehene
Mannschaften  der  Landwehr  können  auf
ihren  Antrag,  behufs  Beförderung  zu  Reserveoffizieren,
  von  den  Landwehrbezirkskommandos
  zur  Reserve  zurückversetzt
  werden,  falls  sie  sich  protokollarisch
verpflichten,  vom  Tag  ihrer  etwaigen  Beförderungab
  noch  mindestens  fünf  Jahreim
Beurlaubtenstand  zu  dienen.  Zur  Stimmabgabe
  über  einen  zur  Wahl  gestellten  Offisierastiranten
  sind  sämtliche  Offiziere  des

andwehrbataillons,  sofern  sie  sich  zur
Zeit  der  Wahl  nicht  außerhalb  ihres  Landwehrbezirks
  aufhalten,  berechtigt  und  verpflichtet.
  Die  am  Wahlort  anwesenden
Offiziere  haben  sich,  wenn  sie  nicht  vom
Bezirkskommandeur  dispensiert  sind,  persönlich
  zur  Wahl  einzufinden;  alle  andern
haben  ihre  Stimme  schriftlich  einzusenden.
Die  Reserveoffiziere  avancieren,  wenn  sie  zur
Beförderung  qualifiziert  sind,  zugleich  mit
ihrem  Hintermann  im  Linientruxpenteil.

Reserveoffiziere  können  zu  Übungen
bei  Linientruppenteilen  jährlich  ohne  weiteres
  einberufen  werden,  wenn  solche  behufs
  Darlegung  der  Qualißkation  zur
Weiterbeförderung  geboten  sind.  Im  allgemeinen
  können  sie  während  der  Dauer
ihres  Reserveverhältnisses  dreimal  zu  vierbis
  achtwöchentlichen  ÜUbungen  herangezogen
  werden;  werden  sie  bei  außergewöhnlichen
  Veranlassungen  einberufen,  so  ist
ihnen  dies  als  Ubung  anzurechnen.

Die  Landwehroffiziere  ergänzen
sich,  abgesehen  von  den  aus  dem  aktiven
Dienst  verabschiedeten  Offizieren,  aus  den
mit  dem  Qualifikationsattest  zum  Reserveoffizier
  versehenen  Mannschaften  der  Landwehr,
  die  aus  irgend  welchen  Rücksichten
nicht  zum  Reserveoffizier  befördert  sind:
Feldwebeln,  Wachtmeistern  und  Unteroffi-267



zieren,  welche  mit  dem  Qualifikationsattest

um  knwehrose  aus  dem  aktiven

ienst  entlassen  sind.  Vorschläge  behufs
Ernennung  zum  Landwehroffizier  sind  nur
nach  vorangegangener  Wahl  und  im  Frieden
  erst  dann  zulässig,  wenn  die  Offizieraspiranten
  auf  ihren  Antrag  in  einer  mindestens
  sechswöchentlichen  Dienstleistung
bei  der  Linie  das  Dienstzeugnis  ihrer  Geeignetheit
  zur  Beförderungerworben  haben.
Die  Einberufung  der  Landwehroffiziere
kann  erfolgen  bei  Mobilmachungen  und
zu  Ubungen.  Zu  Übungen  bei  Linientruppenteilen
  sind  sie  allein  behufs  Darlegung
  ihrer  Qualifikation  zur  Weiterbeförderung,
  oder  wenn  sie  sich  freiwillig  zu
Dienstleistageen  melden,  im  übrigen  aber
nur  zu  den  gewöhnlichen  übungen  der
Landwehr  heranzuziehen.  Die  Landwehroffiziere
  können  erforderlichen  Falls  auch
bei  den  Truppen  des  stehenden  Heers
verwandt  werden.  Hauptleute  der  Landwehrinfanterie,
  die  in  ihrem  Landwehrbataillonsbezirk
  festen  Wohnsitz  haben,
können  erforderlichen  Falls  auch  bei  den
Truppen  des  stehenden  Heers  verwandt
werden.  Hauptleute  der  Landwehrinfanterie,
  die  in  ihrem  Landwehrbataillonsbezirk
festen  Wohnsitz  haben,  können  zu  Landwehrkompanieführern
  vorzescht  en  werden,
  wenn  sie  sich  durch  lebhaftes  Interesse
für  den  Dienst  auszeichnen  und  durch  ihre
bürgerliche  Stellung  einen  erfolgreichen
Einfluß  im  Bezirk  ausüben.

Die  Offiziere  des  Beurlaubtensiands
  sind  den  zur  Ausübung  der  militärischen
  Kontrolle  getroffenen  Anordnunen

  unterworfen  und  haben  die  besondern
Fhrrnpstichten  ihres  Standes  als  O.  zu  erfüllen.
  Im  übrigen  gelten  für  sie  die  allgemeinen
  Landesgesetze.  In  der  Wahl  ihres
Aufenthaltsorts  im  In=  und  Ausland,  in
der  Ansübung  ihres  bürgerlichen  Berufs,
wie  bei  Reisen,  und  in  ihren  sonstigen  bürgerlichen
  Verhältnissen  sind  sie  nicht  beschränkt,
  haben  jedoch  bei  mehr  als  14tägiger
  Dauer  der  Reise  dem  Bezirkskommandeur
  davon  Meldung  zu  machen  und  bei
Reisen  im  Ausland  die  Beurlaubung  von
den  Übungen  beim  Bezirkskommando  nachzusuchen.
  Ihre  Verheiratung  haben  sie
dem  Bezirkskommandeur  anzuzeigen.  Alle