Reglements  —  Reklamationen.

Bedürfnisses  in  je  einer  oder  mehreren
Klassen,  in  Repiments=  oder,  bei  selb-E#t
  Bataillonen,  in  Bataillonschulen

  erteilt,  beginnt  spätestens  Mitte
Oktober  und  erstreckt  sich  auf  der  ersten
Stufe  auf:  Schreiben,  Lesen,  Rechnen  (vier
Species,  Zeitrechnung,  Decimalbrüche  bis
zu  vier  Stellen),  Geographie  (allgemeine
Verhältnisse  der  Erdoberfläche,  Grenzen
der  Nachbarstaaten,  Hauptflüsse,  Gebirge,
Staaten  und  Hauptstädte  Deutschlands),
Geschichte  (die  wichtigsten  Ereignisse  der
vaterländischen  Geschichte.,  mit  dem  Großen
Kurfürsten  beginnend);  auf  der  zweiten
Stufeuauf:  deutsche  Sprache,  Rechnen  (Regel
  de  tri,  Gesellschafts-,  Zinsrechnung),
Geographie,  Geschichte,  Schreiben  und
Zeichnen.  Beider  Artillerie,  den  Pionieren
und  dem  Eisenbahnregiment  treten  noch
die  der  Wafse  entsprechenden  fachlichen
Unterrichtsgegenstände  hinzu,  worüber  die
obersten  Behörden  dieser  Truppen  zu  bestimmen
  haben.  Zum  Unterricht  auf  der
ersten  Stuse  müssen  sämtliche  Kapitulanten
  so  lange  kommandiert  werden,  bis
sie  sich  diese  Kenntnisse  augeeignet  haben;
die  Teilnahme  am  Unterricht  auf  der  zweiten
  Stufe  ist  eine  freiwillige,  doch  sollen
nur  solche  Unteroffiziere  zugelassen  werden,
die  bereits  sechs  Jahre  gedient  haben.  Die
Teilnahme  ist  aber  so  weit  zu  befördern,
wie  es  das  Interesse  des  Dienstes  zuläßt.
Der  Unterricht  wird  durch  Offiziere,  Militärbeamte,
  geeignete  Feldwebel  und  Civillehrer
  erteilt.

Reglements  (Ipr.  mangs),  burch  kaiserliche
  Verordnung  gegebene  Dienstvorschriften
  für  die  taktische  Ausbildung  der  Truppen.
  das  Rechnungswesen  2c.  Solche  R.  sind:
Ererzier-,  Bekleidungs-,  Verpflegungs-,
  Strafvollstreckungs-2c.  R.

Rehabilitierung,  die  Wiederherstellung
der  militärischen  Ehrenrechte  durch  einen
Gnadenakt  des  Landesherrn,  bezeichnet
die  Wiedereinsetzung  eines  in  der  zweiten
Klasse  Befindlichen  in  die  erste  Klasse  des
Soldatenstands.  Z„

Rehpostenpatronen  enthielten  außer
der  kalibermäßigen  Kugel  noch  sechs  Rehposten;
  sie  wurden  seiner  Zeit  für  die  glatten
  Gewehre  bei  der  Beaufsichtigung  im
Freien  arbeitender  Gesangenen  ausgegeben.

297

Reibscheit,  s.  Wagen.

Reisekosten.  Bei  Reisen  auf  der  Eisenbahn
  oder  dem  Dampfschiff  erhalten  Offiziere
  und  in  gleichem  Rang  stehende  Arzte
für  jede  Meile  1  Mark,  Offiziere  bis  zum
Stabsoffizier  abwärts  für  jede  Meile
auf  dem  Landweg  4,50  Mk.,  Hauptlente
und  Leutnants  3  Mk.;  für  jeden  Zu=  und
Abgang  alle  Offiziere  3  Mk.;  Offiziere
bis  zum  Hauptmann  abwärts  für  Mitnahme
  eines  Dieners  50  Pf.  pro  Meile.
Unteroffiziere  mit  Portepee  erhalten  für
jede  Meile  auf  der  Eisenbahn  50  Pf.,  für
Lu-  und  Ibgrs  1  Mk.,  für  jede  Meile

andweg  2  Mk.;  Unteroffiziere  und  Gemeine,
  welche  nicht  marsch-oder  etappenmäßig
  reisen,  50  Pf.  für  jede  Meile;  vgl.
Umzugskosten.

Reitschulen  dienen  zur  praktischen  und
theoretischen  Ausbildung  von  Reitlehrern
für  die  berittenen  Truppen.  In  Deutschland
  bestehen  als  R.  das  Militärreitinstitut
  (s.  d.)  zu  Hannover,  die  Equitationsanstalt
  (s.  d.)  zu  München,  die  Militärreitanstalt
  zu  Dresden;  in  Osterreich
das  Militär-Reitlehrerinstitut  zu  Wien;  in
Frankreich  die  Kavallerieschule  zu  Sammur.

Reitzeug,  das  zur  Ausrüstung  der
Reitpferde  dienende  Sattelzeug  und  Zaumzeug:
  s.  Sattel,  Zäumung.

eklamationen.  Gesuche  um  Befreiung
  vom  Militärdienst  oder  um  Zurückstellung
  bei  der  Aushebung  sowie  um
vorzeitige  Entlassung  aus  dem  aktiven
Dienst  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse
sind  begründet:  a)  für  einzige  Ernährer
hülfloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,
  Großeltern  oder  Geschwister  zb  wenn
der  Ausgehobene  die  einzige  unentbehrliche
Stütze  eines  zur  Arbeit  und  Aussicht  unfähigen
  Grundbesitzers,  Pächters  oder  Gewerbtreibenden
  ist;  c)  für  Inhaber  von
Fabriken,  in  denen  mehrere  Arbeiter  bechäftigt
  sind,  sofern  ihnen  der  Betrieb  erst
innerhalb  des  dem  Militärpflichtjahr  vorangehenden
  Jahrs  durch  Erbschaft  oder
Vermächtnis  zugesallen  und  deren  wirtschaftliche
  Erhaltung  auf  andre  Weise  nicht
möglich  ist;  auf  Inhaber  von  Handelshäusern
  entsprechenden  Umfangs  findet
diese  Vorschrift  sinngemäße  Anwendung;
4)  für  Militärpflichtige,  die  in  der  Vorbe-