314  Sanitätswesen  (Feld=  und  Kriegslazarette,  sreiwillige  Krankenpflege).

sie  auf  den  Hauptverbandplatz  und  von
dort  nach  den  Feldlazaretten  zu  schaffen.
Zu  diesem  Zweck  werden  die  Krankenträger
  in  zwei  Züge  unter  je  einem  Offizier
und  in  Patrouillen  unter  je  einem  Unteroffizier
  geteilt  und  auf  das  Gefechtsfeld
zussendn  Sie  bringen  die  Schwerverwundeten
  nach  den  Krankenwagen,  welche
nach  ihrer  Belegung  unter  Aussicht  eines
Gefreiten  zum  Verbandplatz  gehen,  um
nach  Entleerung  sofort  zurückzukehren.
Gewöhnlich  gehen  bei  größern  Gefechten
die  Truppenverbandplätze  in  den  Hauptverbandplätzen
  auf,  und  werden  dann  auf
diesen  auch  die  Truppenärzte  verwendet,
nach  Erfordernis  auch  die  der  Feldlazarette
herangezogen.  Von  den  Verbandplätzen
werden  die  Leichtverwundeten,  deren  Zustand
  eine  weitere  Beförderung  zuläßt,  der
nächsten  Etappenkommandantur  zur  Entsendung
  in  ein  entfernteres  Lazarett  überwiesen.
  Die  übrigen  Verwundeten  erhalten
  ein  Wundtäfelchen  mit  Angabe
der  Verwundung  und  des  Grades  der
Transportfähigkeit.  Sie  werden  zu  den
Feldlazaretten,  die  Schwerverwundeten  zu
den  zunächstgelegenen  befördert,  wozu  auch
seitens  der  Feldintendantur  und  der  am
Gefecht  beteiligten  Truppenteile  Wagen
mit  Strohschüttung  dem  Verbandplatz  zur
Verügung  gestellt  werden  müssen.
Jedem  Armerekorps  folgen  12  Feldlazarette
  zu  je  200  Betten,  in  2  Sektionen  teilbar.
  Sie  werden  von  Chefärzten  geführt
und  haben  die  Aufgabe,  den  ihnen  von  den
Hauptverbandplätzen  zugehenden  Verwundeten
  Unterkunft  und  Pflege  zu  teil  werden
u  lassen  und  sie  .  lange  zu  behandeln,
is  sie  entweder  geheilt  oder  transportabel
sind.  Die  Feldlazarette  werden  in  möglichst
  gesicherter  Nähe  der  Verbandplätze
errichtet  und  die  Gebäude  mit  der  Nationalflagge
  und  einer  weißen  Fahne  mit  rotem
  Kreuz  bezeichnet.  Beim  Vorrücken
der  Truppen  geht  die  Verwaltung  der
Feldlazarette  an  das  nachrückende  Lazarettreserrepersonal
  über;  sie  erhalten  nun  die
Bezeichnung  »stehende  Kriegslazarette«
  und  bleiben  zunächst  der  Generaletappeninspektion
  unterstellt,  werden  aber
später  den  im  Auslanderrichteten  Generalgouvernements
  überwiesen.  Die  Truppenteile,

  Sanitätsdetachements,  Felb-  und
Kriegslazarette  haben  ihre  Lazarettbedürfnisse
  zunächst  an  Ort  und  Stelle  zu  beschaffen
  und  nur,  wenn  dies  nicht  möglich
ist,  die  Anshülfe  der  Lazarettreservedepots,
  deren  je  eins  bei  jedem  Armeekorps
sormiert  wird,  in  Anspruch  zu  nehmen.
—  Lings  der  Etappenstraßen  werden
sodann  noch  Etappenlazarette,  Übernachtungs-,
  Verband=  und  Erfrischungsstationen
  für  die  Krankentransporte  errichtet.
  —  Um  die  Feld=  und  stehenden
Kriegslazarette  baldmöglichst  für  die  mobile
  Armee  wieder  frei  zu  machen,  die  Entwickelung
  ansteckender  Krankheiten  infolge
Zusammenhäufungvon  Kranken  und  Verwundeten
  zu  verhindern  und  um  auch  diesen
  eine  sorgsamere  Pflege  zu  teil  werden
u  lassen,  findet  eine  stete  Evakuation
iinntleerung,  Krankenzerstreuung)  aus
denselben  wie  aus  den  Etappenlazaretten
nach  den  im  Inland  errichteten  Reservelazaretten
  statt,  die  durch  die  Generaletappeninspektion
  vermittelt,  durch  die  bei
der  Mobilmachung  errichtete  Krankentrausportkommission
  ausgeführt
wird.  Dazu  dienen,  außer  den  Eisenbahnkrankenzügen,
  bei  der  Mobilmachung  zum
Transport  Schwerverwundeter  dauernd
zusammengestellte  Sanitätszüge.  —
Zur  Erzielung  eines  ordnungsmäßigen
und  wirksamen  Ineinandergreifens  der
Thätigkeit  der  für  die  Krankenpflege  im
Rücken  der  Armee  bestimmten  Behörden
sind  der  Generaletappeninspektion  eine
Anzahl  Feldlazarettdirektoren,  pro
Armeekorps  einer,  zugeteilt.
Freiwillige  Krankenpllege.

Die  aus  den  Reservelazaretten  als  geheilt
  entlassenen  Mannschaften  werden  der
nächsten  Etappenkommandantur  überwiesen,
  von  wo  sie  ihren  mobilen  Truppenteilen
  transportweise  zugesandt  werden.  Die
rege  Beteiligung  der  Privatwohlthätigkeit
  an  der  Hürsorge  für  die  Pflege  der
Verwundeten  und  Kranken  der  im  Feld
stchenden  Armee,  wie  sie  in  den  letzten  Feldzügen
  in  so  großartiger  Weise  zu  Tage
setreten  ist,  kann  zum  Wohl  der  Armee
nicht  entbehrt  werden,  weil  der  Staat  als
solcher  so  wenig  die  Kräfte  wie  die  Mittel
besitzt,  in  einer  ausreichenden  Weise  jene