Stiftbüchse  —  Strafen.

trägt,  zwischen  welchem  und  dem  Hintersteven
  die  Schraube  sich  dreht.

Stiftbüchse  (Dornstutzen),  .  Handseuerwassen
  (S.  176).

Stirnmener,  s.  Kasematten.

Stöckel  Itandpisier).  s.  Visier.

Stockmeister,  s.  Landsknechte.

Siechreägel  soll  zuerst  Herzog  Alba
in  den  Niederlanden  eingeführt  haben.
Sie  standen  in  höchster  Blüte  um  die
Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  und  wurden
  von  Unteroffizieren  und  Offizieren,
welche  einen  Stock  stets  bei  sich  führten,
an  den  Gemeinen  zu  jeder  Zeit  ohne  Urteilssprechung
  vollzogen.  Durch  Friedrich
Wilhelm  II.  wurde  die  harte  Behandlung
dee  Mannes  sowie  die  Prügelstrafe  eingeschränkt,
  nach  der  Reorganisation  der  Armee
  1807  abgeschafft  und  nur  für  die
Personen  in  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstands
  beibehalten.  Durch  das  Militärstrafgesetzbuch
  sind  alle  Körperstrafen
aufgehoben.  Von  den  Stockprügeln  ist
die  Fuchtel  zu  unterscheiden,  die  mit  der
flachen  Klinge  Guchtel  iebe)  erteilt
wurde.  1807  ward  sie  gleichfalls  beseitigt.

Stollen,  s.  Minen.

Stoppinen,  sest  rollierte  Papierhülsen,
durch  welche  ein  Ende  Zündschnur  gezogen
war,  dienten  zum  Entzünden  der  *  tO⅝
ladungen,  zuletzt  nur  noch  der  Mörser,  und
wurden  auch  hier  1876  durch  Schlagröhren
ersetzt,  womit  die  S.  ganz  ausschieden.
Bei  den  früher  gebräuchlichen  Rohrstoppinen
  war  die  Zündschnur  durch  Schilfrohr
  gezogen.

Stoß,  s.  Rad,  Achse.

Stobminen,  s.  Torpedos  (S.  351).

Strafabteilungen,  die  Strafanstalten,
in  denen  an  degradierten  Unteroffizieren
und  Gemeinen  die  Festungsstrafe  vollstreckt
wurde.  Durch  das  Strafvollstreckungsreglement
  vom  2.  Juli  1873  sind  an  ihre
Stelle  Militärgesängnisse=  getreten.

Strafarbeit,  die  Beschäftigung,  welche
Unteroffizieren  und  Gemeinen  während
Verbüßung  einer  Gefängnisstrafe  gegeben
wird.  Nach  dem  Militär  rafgesehessch  können
  dieselben  auch  ohne  ihre  Zustimmung
außerhalb  der  Anstalt  beschäftigt  werden.

Strafbefugnis  (Strafgewalt)  gegen
  Militärpersonen  steht  neben  den  Mi-343



litärgerichten  auchden  mu  der  Disciplinarstrafgewalt
  versehenen  Vorgesetzten  derselben
  zu;  s.  Disciplin.

Strafen.  Die  militärischen  S.  sind  eutweder
  vom  Gericht  erkannte  S.  oder  Disciplinarstrafen.
  Bom  Gericht  erkannte
S.  sind:  1)  Todesstrafe  durch  Erschießen.
2)  Gefängnis.  3)  Festungshaft  (s.  d.).  4)

rrest  und  zwar  entweder  strenger,  mittlerer,
  gelinder  oder  Stubenarrest.  Mit
strengem  Arrest  können  nur  Gemeine,mit
mittlerm  auch  Unteroffiziere  ohne  Portepee,
  nit  gelindem  auch  Unteroffiziere
mit  Portepee  bestraft  werden.  Strenger
Arrest  darf  höchstens  vier  Wochen  dauern
und  wird  in  dunkler  Zelle  in  Einzelhaft,
mit  harter  Lagerstätte  und  Wasser  und
Brot  vollstreckt;  am  4.,  8.  und  dann  jeden
3.  Tag  erhält  der  Arrestant  warme  Nahrung.
  Mittlerer  Arrest  bis  zur  Dauer
von  sechs  Wochen  wird  in  Einzelhaft  bei
harter  Lagerstätte,  Wasser  und  Brot,  mit
Ausnahme  des  4.,  8.,  12.  und  dann  jedes
3.  Tags,  vollstreckt.  Gelinder  Arrest  wird
bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Einelhaft
  bei  Benutzung  von  Büchern  und
reibmaterialien  vollstreckt.  Stubenarrest
  findet  bis  zur  Dauer  von  sechs
Wochen  gegen  Offiziere  in  deren  Wohnung
statt.  Verlassen  der  Wohnung  oder  Empfangen
  von  Besuchen  wird  bis  zu  sechs
Monaten  Freiheitsstrafe,  im  ersiern  Fall
noch  mit  Dienstentlassung,  bestraft.  5
Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen.  6
Versetung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstands.
  7)  Hegradation,.  nur  gegen
Unteroffiziere.  8)  Entfernung  aus  dem
Heer  oder  der  Marine.  9)  Dienstentlassung
  Sstant  nur  gegen  Offiziere  statt).
10)  Entfernung  aus  dem  Offizierstand.
ürgerliche  Strafen  gegen  Personen
  des  Soldatenstands  außer  vorgenannten
  sind:  1)  Todesstrafe  durch  Enthauptung.
  2)  Zuchthausstrafe.  3)  Haft,  gegen
Offiziere  und  Arzte  in  einem  Festungsgeérr-
  bis  zu  sechs  Wochen  zu  vollstrecken.
4)  Geldstrafe.  5)  Konfiskation.  6)Offentliche
  Bekanntmachung  des  Strafurteils.

Disciplinarstrafen  sind:  1)  für
Offtziere:  Verweis  und  Stubenarrest;  2)
für  Unteroffiziere:  Verweis,  Strafwache,
Straf-du  jour,  Kasernen-,  Quartier-oder

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