Verpflegung  —  Versorgung.

Verpllegung,  s.  Naturalverpflen


gung.

Verpflegungszuschuß,  extraordinärer,
  wird  den  Soldaten  im  Frieden
als  eine  Zulage  für  besondre  Fälle“  gewährt,
  wenn  aus  dem  zur  Naturalverpflegung
  (s.  d.)  bestimmten  Soldanteil  des
Mannes  von  13  Pfennig  pro  Tag  die
Viktualienportion  nicht  beschafft  werden
kann.  Von  den  Generalkommandos  werden
  für  ihre  Korpsbereiche  vierteljährlich

arnisonweise  auf  Grund  einer  von  der

ntendantur  für  jeden  einzelnen  Garnisonort
  aufzustellenden  Berechnung  die  ertraordinären
  Verpflegungszuschüsse  festgesetzt
  und  vom  Kriegsministerium  durch
das  Armeeverordnungsblatt  bekannt  gemacht.
  Sie  entsprechen  den  Marktdurchschnittspreisen
  der  letzten  drei  Monate
und  werden  den  Soldaten,  wie  die  Löhnung,
  auf  30  Tage  gewährt;  s.  Naturalverpflegung.


Versager  werden  die  Schüsse  genannt,
die  beim  Abfeuern  nicht  losgehen.  Bei  der
Infanterie  werden  die  Patronen,  die
nach  dreimaligem  Abdrücken  und  Drehen
derselben  im  Lauf  nicht  losgehen,  Totalversagerpatronen
  genannt  und  den
Truppen  durch  andre  Patronen  ersetzt.  —
Der  Artillerie  werden  bei  dem  Verwenden
der  ältesten  Schlagröhren  zu  ihren  Übun-En
  für  die  vielen  V.  hierbei  8—20  Proz.

chlagröhren  zum  Vorrat  gegeben.

Verschanztes  Lager,  s.  v.  w.  Retranchement
  (s.  d.).

Verschluß,  die  mechanische  Vorrichtung,
durch  welche  die  Rohre  der  Hinterladungsfeuerwassen
  hinten  verschlossen  werden.
Der  V.  bildet  einen  beweglichen  Stoßboden,
  der  so  weit  nach  seitwärts  oder  hinten
  herausgezogen  werden  kann,  als  nötig
ist,  um  die  Ladung  einzusetzen.  Der  V.
muß  die  erforderliche  Widerstandsfähigkeit

egen  die  rückwirkende  Kraft  des  Schusses

sitzen,  ohne  die  Haltbarkeit  des  Rohrs  zu
beeinträchtigen;  er  muß  eine  sichere  und
möglichst  dauernde  Liderung  bewirken,
leicht  und  einfach  zu  handhaben  sein;  s.
Geschütze  (S.  156  ff.),  Handfeuerwaffen
  (S.  177  ff.).

Versenkt  heißt  ein  Lagerpunktt.  d.),
der  unter  der  Seelenachse  liegt.

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Versorgung  der  Militärpersonen
ist  durch  das  Gesetz  vom  27.  Juni  1871
geregelt.  Nach  demselben  werden  Offiziere
und  im  Offiziersrangsstehende  Militärärzte
pensionsberechtigt,  wenn  sie  nach  zehnjähriger
  Dienstzeit  zum  aktiven  Dienst
untauglich  oder  bei  kürzerer  Dienstzeit  in
Ausübung  des  Dienstes  ohne  eignes  Verschulden
  dienstuntauglich  geworden  sind.
Die  Pension  wird  nach  der  Dienstzeit  und
dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen
der  mindestens  während  eines  Dienstjahrs
zuletzt  bekleideten  Charge  bemessen.  Offiziere
  und  Militärärzte  des  Beurlaubtenstands
  erwerben  den  Anspruch  auf
eine  Pension  nur  durch  eine  im  Dieust
erlitteue  Verwundung  oder  Beschädigung.
Die  Peusion  beträgt  nach  vollendetem  10.
Dienstjahr  10  und  steigt  von  da  an  in
jedem  Jahr  um  ½  bis  zum  höchsten  Satz
von  9%0  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.
  Eine  Erhöhung  durch  die
Krie  fezulage  tritt  bei  allen  Offizieren
und  Militärärzten,  welche  nachweislich
durch  den  Krieg  invalid  geworden  sind,
ein,  wenn  die  Pensionierung  vor  Ablauf
von  fünf  Jahren  nach  dem  Friedensschluß
erfolgt.  Bis  zu  einer  Pension  von  1650
Mark  beläuft  sich  die  Kriegszulage  auf  750
Mt.  und  vermindert  sich  bis  zur  Pension
von  2700  Mk.  auf  300  Mk.  jährlich.  Eine
weitere  Erhöhung  der  Pension  tritt  ein
infolge  einer  im  Krieg  oder  Frieden  im
aktiven  Dienst  erlittenen  Verstüümmelung,
Erblindungoder  sonstigen  schweren,  unheilbaren
  Beschädigung.  Die  Verstümmelungszulage
  beträgt  600—1200,  bei
vollständiger  Erblindung  nebst  andrer
Beschädigung  sogar  1800  Mk.  Diese  Zulage
  ist  unabhängig  von  der  Höhe  der
Pension.  Bei  Berechnung  der  Dieustzeit
werden  die  Kriegsjahre  (s.  d.)  doppelt  gerechnet.
  Nach  Zurücklegung  des  60.  Lebensjahrs
  ist  der  Nachweis  der  Invalidität
  bezüglich  der  Pension  nicht  mehr  nöti
sondern  nur  noch  für  die  Pensiouserhöhungen;
  bis  zum  60.  Lebensjahr  wülsen
Offiziere  ihre  Invalidität  behuss  Pensionierung
  nachweisen.  Das  Recht  auf  den
Bezug  von  Pensionen  kann  infolge  gerichtlicher
  Verurteilung  erlöschen;  Pensionserhöhungen
  können  nicht  entzogen