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werden.  Hinterläßt  ein  Offizier  2c.  eine
Witwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  wird
diesen  noch  die  Pension  für  den  auf  den
Sterbemonat  folgenden  Monat  ausgegehst.
  Die  Witwen  der  im  Kriege  geblieenen
  oder  vor  Ablauf  eines  Jahrs  nach
dem  Friedensschluß  an  im  Kriegerhaltenen
Verwundungen  oder  Krankheiten  gestorbenen
  Offiziere  erhalten,  solange  sie  im
Witwenstand  verbleiben,  und  noch  für  ein
Lar  nach  erfolgter  Wiederverheiratung
außer  ihrer  gesetzlichen  Pension)  für
jedes  Kind  bis  zum  vollendeten  17.  Lebensjahr
  eine  Erziehungsbeihülfe  von  150
Mk.  und,  wenn  das  Kind  auch  mutterlos
ist  oder  wird,  von  225  Mk.  jährlich.  Sofern
  der  Verstorbene  der  einzige  Ernährer
war  oder  die  Bedürftigkeit  währt,  erhält
der  hinterbliebene  Vater  oder  Großrater,
Mutter  oder  Großmutter  eine  Beihülfe
von  150  Mk.  jährlich  mit  monatlicher
Vorausbekahlun  Diese  Bestimmungen
finden  auch  auf  die  Offiziere  der  Marine,
Marineärzte  und  Deckoffiziere  Anwendung
((.  Krieplahregn
Für  Unteroffiziere  und  Mannschaften
  gelten  als  V.  die  Pension,  der
Civilversorgungsschein,  die  Aufnahme  in
ein  Juvalideninstitut  und  die  Verwendun
im  Garnisondienst.  Sie  erhalten  Anspru
auf  Invalidenversorgung:  1)  wenn  sie
durch  Dienstbeschädigung  invalid  geworden;
  2)  wenn  sie  nach  einer  mindestens
Bjährigen  Dienstzeit  ganzinvalid,  nach  mindestens
  12jähriger  halbinvalid  sind;  3)  nach
18jähriger  aktiver  Dienstzeit  ohne  Nachweis
  der  Invalidität;  4)  nach  LEüähriger
Dienstzeit  (wobei  Kriegsjahre  nicht  mitzäh
len)  erlangen  nicht  invalide  Unteroffiziere
Anspruch  auf  den  Ciwilversorgungsschein.
Beim  Ausscheiden  wesen  Invalidität  kommen
  Kriegssahre  in  Anrechnung.  Invaliden
  von  kürzerer  als  achtjähriger  Diensteit,
  bei  denen  eine  Besserung  ihres  Zuands
  zu  erwarten  steht,  haben,  solange
nicht  das  Urteil  endgültigfestgestellt  ist,  nur
Anspruch  auf  zeitweise  V.;  solche  Temporärinvaliden
  bleiben  aber  bis  zum
Wiedereintritt  ihrer  Felddienstfähigkeit
versorgungsberechtigt.  Die  Unteroffizieren
und  Mannschaften  zu  gewährenden  Pensionen
  zerfallen  für  jede  Rangstufe  in  fünf

Versorgung.

Klassen  und  betragen  monatlich  (in  Mark):
K  U.  Al.  HII.  #.  IV.  g.  V.ai.

Feldwebel  42  33  27  2  15
Sergeanten.  36  27  21  15  12
Unteroffiziere  33  24  18  12  9
Gemeine  30  21  15  r  6

Die  Pension  erster  Klasse  wird  gewährt
  nach  einer  Dienstzeit  von  36  Jahren
ohne  Nachweis  der  Invalidität  und  den
Ganzinvaliden,  welche  nach  25jähriger
Dienstzeit  oder  durch  Dienstbeschädigung
gänzlich  erwerbsunfähig  geworden  sind
und  ohne  fernere  Wartung  und  Pflege  nicht
bestehen  können.  Die  Pension  zweiter
Klasse  nach  30jähriger  Dienstzeit  ohne
Nachweis  der  Invalidität  oder  den  Ganzinvaliden
  nach  20  Jahren  Dienstzeit.
Die  dritte  Klasse  nach  24  Dienstiahren
oder  den  Ganzinvaliden  nach  15jähriger
Dienstzeit,  wenn  sie  durch  Dienstbeschädigung
  größtenteils  erwerbsunfihig  geworden
  sind.  Die  vierte  Klasse  wird
gwährt  nach  18  Dienstjahren  oder  den

anziuvaliden,  die  nach  zwölfjähriger
Dienstzeit  oder  dur  Vienstteschkbign
teitweise  erwerbsunfähig  geworden  sind.
Die  fünfte  Klasse  den  Ganzinvaliden,
die  nach  achtjähriger  Dienstzeit  oder  durch
äußere  Dienstbeschädigung  (kontagiöse
Augenkrankheit)  zu  jedem  Militärdienst
untauglich  geworden  sind,  oder  den  Halbinvaliden,
  welche  nach  zwölfjähriger
Dienstzeit  oder  durch  eine  äußere  Dienstbeschädigung
  (kontagiöse  Augenkrankheit)
zum  Feld-,  beziehentlich  Seedienst  untauglich
  geworden  sind.  Unteroffiziere
und  Soldaten,  welche  nachweislich  durch
den  Krieg  ganzinvalid  geworden  sind,
erhalten  eine  Kriegszulage  von  monatlich
6  Mk.  neben  der  Pension.  Sind  sie  nachweislich
  durch  Dienstbeschädigung  im  Krieg
oder  Frieden  verstümmelt  oder  erblindet,
so  erhalten  sie  außerdem  eine  Verstümmelungszulage,
  die  einfach  18  Mk.  beträgt,
  bei  miehsacher  Verstümmelung  auch
mehrfach  zur  Auszahlung  kommt.  Unteroffiziere
  vom  Feldwebel  abwärts  erhalten
vom  zurückgelegten  18.  Dienstjahr  an  für
jedes  weitere  Dienstjahr  bei  eintretender
Ganzinvalidität  eine  Pensionszulage  von
1,5  Mk.  monatlich.  Die  als  versorgungsberechtigt
  auerkaunten  Invaliden  erhalten