— 3 — III. Königreich Sachsen: die Kreisdirektionen zu Bautzen, Dresden, Zwickau und Leipzig. IV. Königreich Württemberg: das Oberamt zu Tettnang. " V. Großherzogthum Baden: die Bezirksämter zu Ueberlingen, Stockach, Constanz, Engen, Bonndorf, Waldshut, Säckingen, Lörrach, Müllheim, Staufen, Alt-Breisach, Emmendingen, Ettenheim, Lahr, Offenburg, Kork, Bühl und Rastatt. VI Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: die Gewerbekommission zu Schwerin. VII. Großherzogthum Oldenburg: die Polizeidirektion zu Oldenburg und die Regierung zu Eutin. VIII. Freie und Hansestadt Lübeck: das Polizeiamt zu Lübeck. IX. Freie Hansestadt Bremen: die Polizeidirektion zu Bremen. X. Freie und Hansestadt Hamburg: das Gewerbebureau zu Hamburg und das Amt zu Ritzebüttcl. Berlin, den 4. Januar 1873. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. 3. Maaß= und Gewichts-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die bei Goldmünz-Gewichten, bei Meßapparaten für Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahn- Passagier-Gepäck im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. Auf Grund des Artikels 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 hat der Bundesrath nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission für das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme von Bayern bestimmt, wie folgt: 1. Die in dem Erlasse der Normal-Eichungskommission vom 31. Januar 1872 (vergl. Beilage zu Nr. 12 des Reichs-Gesetzblattes) zugelassenen Goldmünzgewichte betreffend: Die unter a und b im §. 1 des Erlasses aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal= und Passir- gewicht einzelner Goldmünzen, welche durch den doppelten Abdruck des Präzisionsstempels gekennzeichnet sind, werden zum Zuwägen im öffentlichen Verkehr unzulässig, wenn die Abweichung von der absoluten Richtigkeit im Sinne des Mehr oder Weniger beträgt: bei den Stücken für 10 Mark mehr als 4 Milligramm, " " “ " 20 “ “ " 6 “ 1*