— 20 — 2. Der Durchmesser des Maaßgesäßes darf, um die erforderliche Genauigkeit in der Ablesung des Flüssgkeitsstandes an den Eintheilungsmarken, bezüglich in der Bemessung der Füllungen und Ablassungen durch die Ausflußöffnungen zu sichern, nirgends über 80 Millimeter betragen. · 3. Die Eintheilung einer und derselben Skale darf sich vom Liter abwärts nur entweder auf die Halbirungs- oder auf die Dezimaltheilung beziehen (vergl. Eichordnung §§. 5 und 6), in der Art, daß die Theilung bei der ersteren nicht unter ⅛, bei der letzteren nicht unter 0,1 Liter hinabgehen darf. Dasselbe gilt von der Anordnung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren versehenen Apparaten. Die Angabe der Maaßgröße von ½ Liter oder 0.1 Liter ist nur an solchen Stellen der Gefäßwand zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht über 60 Millimeter beträgt. · Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die Bezeichnung des mittelst der- selben abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eichordnung angebracht sein. !§½* 4. Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Maaßgefäßes, sowie die Un- veränderlichkeit der anderweitigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung mit dem Maaßgefäße muß ent- weder durch die Beschaffenheit der Einrichtungen selbst so gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen zwischen den messenden Einrichtungen und den Füllungen des Maaßgefäßes nach der Stempelung nicht mehr ausführbar ist. §. 3. Prüfung der Richtigkeit. Die Prüfung erfolgt mit Wasser durch Ablassung der von den Messungseinrichtungen der Apparate angegebenen Quantitäten in die entsprechenden Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße oder die zugehörigen Eichkolben, wobei der Apparat die durch Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung haben muß. Die Größe der bei der Füllung der Gebrauchsnormale mittelst der aus dem Meßapparate abgelassenen Flüssigkeitsmengen sich zeigenden Fehler des Apparates wird entsprechend den Vorschriften für die Eichung von Flüssigkeitsmaaßen bestimmt. §. 4. Fehlergrenze. Der Apparat wird, sofern sich nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 1 und 2 sonstige, Bedenken nicht ergeben haben, als stempelfähig erachtet, wenn bei keiner der von demselben angegebenen Maaßgrößen eine Abweichung von dem Maaßinhalte des zugehörigen Gebrauchsnormals gefunden wird, welche den doppelten Betrag des bei der Eichung von Flüssigkeitsmaaßen zuzulassenden Fehlers (§. 11 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) übersteigt. §. 5. Stempelung. Die Stempelung erfolgt auf allen Löth- oder Kittfugen, entweder in Zinnloth oder in Siegellack, ins- besondere an solchen Stellen, welche die Verbindung einer gläsernen Gefäßwand mit den metallenen Theilen des Apparates und die Verbindung einer gläsernen oder metallenen Skale mit den Messungsräumen. des Maaß- gefäßes herstellen und ist dabei besonders auf die Erfüllung der Bestimmungen unter §. 2 Nr. 1 und 4 zu achten. Falls die Eintheilungen auf einer metallenen Skale angebracht sind, ist dieselbe so einzurichten, daß ein Stempel dicht unter jeder Theilungsmarke eingeschlagen werden kann; falls die Abmessungen durch Ausfluß- öffnungen und -Röhren geschehen sollen, ist je ein Stempel auf Zinntropfen dicht unter dem Rande der Ein- trittsstelle der betreffenden Ausflußröhre in den Körper des Maaßgefäßes einzuschlagen. §. 6. Eichgebühren. Als Gebühren werden in Ansatz gebracht: A. 1) fũr die Prũfung jeder einzelnen Maaßangabe je.. . .. 1 Sgr., außerdem 2) für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 3  " B. Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht statt und fallen damit Berichtigungsgebühren weg. C. Für Prüfung ohne Stempelung die nach A. 1 für jede einzelne wirklich geprüfte Maaßangabe des Apparates anzusetzende Gebühr.