— 34 — 3. Post-Wesen. Sendungen mit Werthangabe nach Fraukreich. Vorliegender Anzeige zufolge entsprechen die bei den Postanstalten zur Annahme gelangenden Sendungen mit Werthangabe nach Frankreich häusig nicht den im Fahrposttarif für das Ausland enthaltenen Bestimmungen. Insbesondere werden die nachstehenden Vorschriften östers außer Acht gelassen: Sendungen mit baarem Gelde, Werthpapieren und anderen werthvollen Gegenständen müssen in Leinen oder starkem, nicht durchsichtigem Wachstuch ohne auswendige Naht verpackt, sowie besonders gut versiegelt und mit deutlichen Siegelabdrücken versehen sein. 2. Die Inhalts-Deklarationen zu Sendungen mit baarem Gelde sollen ergeben, aus welchen Münz- sorlen die Sendung besleht. Z 3. Die den Sendungen nach Frankreich beigegebenen Begleitadressen dürfen nicht verschlossen sein. Im Uebrigen tritt in den gegebenen Bestimmungen insofern eine Aenderung ein, als die Signatur bei Sendungen mit Werthangabe nach Frankreich weder aufgeklebt, noch aufgenäht oder aufgenagelt sein darf. Die Außerachtlassung der Vorschriften führt zu Weiterungen bei den Grenz-Ausgangspostanstalten und stellt die unaufgehaltene Weiterbeförderung der Sendungen in Frage. Den Postanstalten wird die genaueste Beachtung der gegebenen Bestimmungen empfohlen. Berlin, den 22. Januar 1873. Kaiserliches General-Postamt. Postanweisungsverkehr mit Norwegen. Infolge einer Verständigung mit der norwegischen Postverwaltung können fortan nach sämmtlichen Orlen in Norwegen Zahlungen im Wege der Postanweisung bis zu dem Betrage von 37½⅛ Thalern vermittelt werden. Verlin, den 25. Jannar 1873. Kaiserliches General-Postamt. Postkarten nach und aus Alexandrien und Orten mit österreichischen Postanstalten in der Türkei. Vom 1. Februar ab beträgt das Porto für Postkarten aus Deutschland — in gleicher Weise wie gegenwärtig nach Konstantinopel — auch nach Alexandrien und solchen Orten in der Türkei, an welchen sich österreichische Postanstalten befinden, bei der Besörderung über Oesterreich pro Stück 1 Groschen bz. 4 Krenzer. Diese Taxe findet auch Anwendung auf Postkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg nach den vorbezeichneten Orten. Berlin, den 29. Januar 1873. Kaiserliches General-Postamt.