6. Post-Wesen. Drucksachen und Waarenproben nach Unter= und Mittel-Aegypten via Triest. Fur die auf dem Wege über Triest zu befördernden Drucksachen und Waarenproben nach Unter und Mittel- Aegypten ist die Gewichtsstufe von 40 auf 51) Grammen erhöht worden. Diese Gewichtserweiterung finde tauch auf die gleichartige im Einzel-Transit durch Deutschland besörderte Korrespondenz aus denjenigen fremden Ländern nach Unter und Mittel-Aegypten Anwendung, welche den Satz von 50 Grammen als Einheitsstufe für Drucksachen und Waarenproben im internationalen Verkehr mit Deutschland angenommen haben. Berlin, den 19. Februar. 1873. Kaiserliches General-Postamt. Benutzung der Postbriefkasten zur Einlieferung von Eisenbahn-Güter-Anmeldezetteln. De von den Eisenbahnverwaltungen in größeren Städten aufgestellten Kasten zum Hineinlegen sogenannter Güter. Anmeldezettel sind von unerfahrenen Personen nicht selten für Postbriefkasten gehalten und zur Einlieferung von Briefen benutzt worden. Da in Folge dieser irrthümlichen Benutzung in mehreren Fällen erhebliche Verspätungen der betreffenden Sendungen eingetreten sind, so hat der Königlich preußische Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Antrag des Fürsten Reichskanzlers zunächst Anordnung dahin getroffen, daß die Güter-Anmeldekasten auf den Stationen der preußischen Staatsbahnen gänzlich eingezogen werden. Zugleich sind die Königlich preußischen Eisenbahn-Kommissariate veranlaßt worden, bei den Privat- Eisenbahnverwaltungen auf Beseitigung der Güter-Anmeldekasten hinzuwirken. Hinsichtlich der Zurückziehung der Briefkasten an Eisenbahnlinien außerhalb Preußens werden die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen sich mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen ins Venehmen setzen. Um dem Publikum für diese Beseitigung einen geeigneten Ersatz zu bieten, ist nachgegeben worden, daß die Postbriefkasten zum Hineinlegen der Güter-Anmeldezettel mitbenutzt werden können. Die Zettel müssen unverschlossen, in Briefform zusammengefaltet und mit der Ausschrift „Güter-Anmeldung für die Bahn“ versehen sein. Die aus den Brieskasten gesammelten Zettel müssen bei der Orts-Postanstalt von dem RNollfuhr-Unternehmer, welcher seitens der Eisenbahnbehörde wird bezeichnet werden, abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb einer bestimmten, mit der Eisenbahnbehörde zu vereinbarenden Frist, so p Lieetel. gegen das tarifmäßige Bestellgeld durch die Briefträger an den betreffenden Rollfuhr-Unternehmer m bestellen. Berlin, den 21. Februar 1873. Kaiserliches General-Postamt.