— 100 — S. 6. Am Jahresschlusse (bis zum 20. Januar des nächsten Jahres) erhält die General-Bundeskasse von dem Bundes-Oberhandelsgericht als Beilagen zur Jahres-Rechnung: 1. die in Jahresheften zu suhreni Niederschlagungsliste, 2. einen Auszug aus dem Solleinnahme-Belage über die Solleinnahme, die wirkliche Einnahme und die verbliebenen Reste an Gerichtskosten bei dem Bundes-Oberhandelsgericht für das ab- gelaufene Jahr, in folgender Form: I. Die Solleinnahme aus dem Jahre 18. beträgt nach dem Solleinnahme-Belage bei dem Bundes-Oberhandelsgericht von Nr. 1 bis Vr.. inocl. — Thlr. — Sgr. — Pf. *6t die Einnahmereste aus dem vorigen Jahre nach dem Auszuge r 13 .... Hauptsumme der Solleinnahme. — Thtr. — Sgr. — M. II. Davon sind niedergeschlagen nach der Niederschlagungs-Liste bei dem Baundes-Oberhandelsgericht von Nr. 1 bis VHK. inecl. — — — Nach deren Abzug bleiben. Thlr. — Sgr. — fl. III. Die wirkliche Einnahme beträgt nach dem mit der geführten Kontrole « übereinstimmenden mit Nr...... abschließenden Einnahme-jornal—---—- IV.Amschlussedessahteö18..bleibenRest.-.,......—Thr.—Sgr.-Pf. Die Uebereinstimmung dieses Auszuges mit den geführten Büchern und daß letztere vorschriftsmäßig abgeschlossen, revidirt und attestirt worden, auch in dieser Beziehung mit dem Revisionsvermerke versehen sind, wird bierdurch pflichtmäßig bescheinigt. Leipzig, den #e 1 (Unterschriften der mit der Führung des Solleinnahme-Belages und mit der Reoision · «iucalculobeauftragteuSehetäre.) §.7. Diejenigen Kosten, welche für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts in den aus dem Bezirke des Königlich preußischen Appellationsgerichtshofes in Köln herrührenden Sachen erwachsen, werden bei dem VundesOberhandelsgerichte gleich den übrigen Kostendeträgen gebucht und in den Solleinnahme-Belag (§. 1) eingetragen. Ihre Einziehung erfolgt sodann durch das Sekretariat des Bundes-Oberhandelsgerichts gegen Quittung, welche die Nummer des Solleinnahme-Belages und den Namen desjenigen Beamten enthält, der die Eintragung in den Solleinnahme-Belag bewirkt hat. Das Sekretariat übersendet Lie vereinnahmten Veträge vierteljährlich und zwar drei Tage vor dem Schlusse der Monate März, Juni., September und Dezember der Salarienkasse (Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln) des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In der zu diesem Behufe vom Sekretariat anzufertigenden Spezifikation ist bei jeder Einnahme-Post die Nummer des Solleinnahme-Belages zu vermerken. · §.8. Die das Kosten-Einziehungsgeschäft betreffende Korrespondenz einschließlich der Geldsendungen erfolgt zwischen dem Bundes-Oberhandelsgericht, der Salarienkasse des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin und den betheiligten Landesbehörden, als Bundes-Dienstsache portofrei. Berlin, den 4. August 1870. Das Bundeskanzler-Amt. In Ergänzung des §. 7 der Instruktion vom 4. August 1870, betreffend die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts in Ansatz kommenden Kosten wird Folgendes bestimmt: Wenn in den aus dem Bezirke des Königlich preußischen Appellationsgerichtshofes in Köln herrührenden Strassachen ein kondemnatorisches Urtheil bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte ange- grissen, der Rekurs aber verworfen wird, so ist der Betrag der dort erwachsenen Kosten in dem Urheile oder, falls dies unterblieben, in einer besonderen Ordonnanz des Prälsidenten festzusetzen.