— 114 — 3. Maa?= und Gewichts-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte. Vom 23. Februar 1870. In Gemäßheit des §. 90 der Eickordnung vom 16. Juli 1869 werden im Nachfolgenden diejenigen Gewichts- stücke der in den einzelnen Bundesländern bis zum Ende des Jahres 1871 geltenden Gewichtssysteme bezeichnet, welche nach ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschristen der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 nicht entsprechen und deshalb vom 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu- gelassen werden können. " I. Unzulässig werden vom 1. Januar 1872 ab alle diejenigen Gewichtsstücke, deren Gewichts-Größe in der Neihe der folgenden Größen nicht vorkommt: 50 Kilogramm = 100 Pfund = 1 Centner 50 - — ½ - 20 - 40 10 O 20 5 10 5 2 - — 4 1 - — 2 500 Gramm = 1 ½/ 200 - 100 - 50 20 10 - 5 O 2 - 1 5, 2, 1 Decigramm. 5, 2, 1 Centigramm. 5, 2, 1 Milligramm. Danach werden im besonderen unzulässig alle / Zentner-Stücke, alle 3 Pfund-Stücke, und in. den verschiedenen Arten der Einteilung des Pfundes: an) in der Dezimal-Eintheilung die Stücke von 0,05 Pfund oder 5 Quint, 1—— = 5 Halbgramm oder Oertgen, 0,0006 0,5 *7s - * 0,00005 = * 0,05 - - O"D b) in der 30 Loth-Einteilung alle Stücke, mit Ausnahme des ½/ Pfund= oder 15 Loth-Stückes, sowie der 3 Loth-, 3 Quentchen-, 3 Cent= und 3 Korn-Stücke; J) in der 32 Loth-Einteilung alle Stücke mit Ausnahme des ½ Pfund= oder 16 Loth-Stückes. II. Unzulässig werden ferner vom 1. Januar 1872 ab diejenigen Gewichts-Stücke, welche, obwohl nach ihrer Größe zufolge der Bestimmungen unter I. zulässig, doch der Größen-Bezeichnung nach entweder den Bestimmungen der Maaß= und Gewichts-Ordnung direkt zuwider laufen, oder doch gegenüber den Vor- schriften derselben zu technischen Bedenken Veranlassung geben, nämlich: