— 116 — Erster Nachtrag zur Eichordunng vom 16. Juli 1869. u 8. 4, die Stempelung —uJ betreffend. Wenn es nicht möglich ist, den Stempel gleichseitig auf die Kappe und das Holz zu seten, so wlrd das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt. Stählerne Bandmaße sind auf eingesetzten Messingplättchen zu stempeln. u §. 13, die i Fässer betreffend. Iu das Aufbrennen des Stempels nicht ausführbar (Fässer aus Metall), so hat die Stempelung auf riner eufgelscheten Metallplatte, deren Verbindung mit dem Fasse ebenfalls durch Stempelung zu sichern ist, zu erfolgen. u 8. 39, die Stempelung u , betreffend. Alle Waagebalken von hartem Eisen oder Material derselben Härte müssen mit eingelassenen und solide befestigten Pfropfen oder Platten aus weicherem Metalle zur Aufnahme des Stempils versehen sein. Ausnahmen hiervon dürsen nur bei der wiederholten Stempelung der in dem gegenwärtigen Zeitpunkt bereits vorhandenen und bereits gestempelten Waagen zugelassen werden. Zu gg. 50—71, die Herstellung und Prüfung von Normalen für andere als Eichungsbehörden und für Private betreffend. Maße und Gewichte, welche bezüglich ihrer Genauigkelt mit den Gebrauchsnormalen, Kontrolnormalen oder Hauptnormalen übereinstimmen sollen, können von der Normal-Eichungskommission und von den Aussichts- behörden, von letzteren soweit sie nach §§. 55 und 60 der Eichordnung zur Herstellung derselben befugt find, geliefert oder von den genannten Behörden auf die für die angeführten Normale zugelassenen Fehlergrenzen untersucht werden. Die Bezeichnung und Beglaubigung erfolgt wie bei den für Eichungen gewohnetn Bestimmungen normalen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Waigen und der die Normale ersetz nden und ergänzenden Apparate. Zu 8. 82. Uebergangsbestimmung Da in mehreren Theilen des Bundesgebietes die Eichung der Gasmesser noch nicht vorgeschrieben ist- die Maß= und Gewichtsordnung aber vom 1. Januar 1872 an nur den Gebrauch gestempelter Gasmesser zuläßt, so wird in solchen Landestheilen für die Uebergangszeit auch die Stempelung der bereits im Gebrauche befindlichen noch nicht gestempelten Gasmesser, dafern sie bei der Prüfung sich als zulässig erweisen, mit dem neuen Stempel, trotzdem dass diese Gasmesser nicht nach metrischem Maaß registriren, gestattet. Um die bedeutenden hierdurch entstehenden Eichungsarbeiten, welche zum Theil an Orten vorzunehmen sein werden, an denen sich eine Eichungsstelle nicht befindet, übersehen und ohne zu große Belästigung der Gasanstalten und Konsumenten durchführen zu konnen, wird bestimmt: » daß eine Anmeldung solcher Gasmesser zur Stempelung innerhalb des Jahres 1870 zu erfolgen hat, un daß an solchen Orten, wo ein Kubicir-Apparat für Gasnesser nicht vorhanden ist, aus- nahmsweise auch die Prüfung kleinerer Gasmesser durch Kontrolgasmesser vorgenommen werden kann. Die Aussichtsbehörden werden wegen des Orts der Anmeldung und wegen der zweckentsprechenden Ein- tichtung der Eichungsarbeiten das Erforderliche verordnen. Erster Nachtrag zur Eichgebührentare vom 12. Dezember 1869. u IV. . Hohlmaaße (31 trockene Körper. « Bei metallenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 2L. abwärts, welche durch Wasserfüllung wie die Flüssigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßitung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent