— 131 — 2. bei den Fördergefäßen, Lösch= und Ladegefäßen, soweit dies einfach und sicher ausführbär ist, ebenfalls durch Berechnung nach den abgemessenen Dimenfionen, andernfalls, ferner bei dem Bergkübel mit länglich rundem Querschnitte und den Gefäßen in Tonnenform durch Wasser- füllung oder durch trockene Füllung mit Erbsen unter Anwendung der zur Eichung gewöhn- licher Heklmaaße bestimmten Gebrauchsnormale und der zugehörigen Vorschriften; 3. bei den Kummtmaaßen durch Nachmessung der vorgeschriebenen Dimenfionen. K. 9. « Stempelfähigkeit Die Stempelung kann, sofern sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen sonstige Bedenken nicht ergeben, stattfinden: 1. bei den in 8. 1 unter A. B. C. bezeichneten Maaßen und Maaßgefäßen, wenn der nach §. 8 ermittelte Inhalt von dem Soll-Inhalte um nicht mehr als 1 Prozent abweicht; 2. bei den Kummtmaaßen, wenn keine der den Inhalt bestimmenden Dimensionen um mehr als 1 Prozent von der vorgeschriebenen Größe abweicht und die Leisten inmerhalb eines Centi- meters die in den Vorschriften vorausgesetzten Dimensionen einhalten. F. 10. Stempelung. Die Stempelung erfolgt bei den in §. 1 unter A. B. und C. aufgeführten Maaßen entsprechend den in der Elchordnung für Hohlmaaße gegebenen Vorschristen, bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen eines Stempels an jeder Kante des Kastens und der Aussatzbretter. 8. 11. Eichgebühren. Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht: bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechmung für ein Kasten= oder Rahmenmaab .. . .. 5 Ser. für ein Förder-, Lösch= oder Ladegesi .... . 7½ für ein Kummtmaß pro Kubikmeter Rauminhaalt 4 bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung der dem Rauminhalte enfrechende Betrag für Fässer (vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869 unter III.), - · für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung bei jedem der vorhergehenden Ansätze gr. weniger, für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhaltltltts 2 „„ S. 12. » » Eichscheine. Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen: Eichschein IX. a. 7N7. für Kastenmaaße. EIIIEIIIII ür sind vosfolgend angegebene Kastenmaaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig befunden worden sind, geeicht, und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 17