— 133 — II. Meßrahmen für Brennholz. K.. 13. Zulassung der Meßrahmen. Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch Anwendung eines gewöhnlichen Längen-Maaßstabes ausgeführt werden, indem man die drei Dimensionen des rechtwinlklig ausgeschichteten Materials mißt und hieraus den Aubitinhalt berechnet; der größeren Beguemlichkeit halber sollen jedoch die nachstehend beschriebenen Meßrahmen für den gedachten Zweck zur Eichung und Stempelung zugelassen werden. K. 14. Allgemeine Beschaffenheit. Die Meßrahmen beslehen aus rechtwinkelig mit einander zu verbindenden hölzernen oder eisernen Stäben oder aus rechtwinkelig mit einander verbundenen Brettern. Die Länge einer jeden Seite, zwischen Endflächen oder Endmarken gemessen, muß eine ganze Zahl Meter betragen. Im Uebrigen können sie in be- liebigen Größen ausgeführt, mithin zur Darstellung von Flächen einer beliebigen ganzen Zahl Quadratmeter benutzt werden. Sie können beweglich oder feststehend cingerichtet sein. Für den Kleinverkehr sind auch Meßrahmen mit fester Bretterwandung gestattet, welche, bei Abständen von ½ und bezüglich ½ und 1 Meter, Flächen von und ½ Quadratmeter darstellen. S. 15. Bewegliche Meßrahmen. Für die beweglichen Meßrahmen empfiehlt sich folgende Form: Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit einander verbunden, daß sie einen lothrecht ausstellbaren Rahmen bilden, welcher im Innern ein Quadrat von 4 Quadratmeter Fläche enthält. Der in dieser Ausstellung waagerecht liegende obere Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er sowohl in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren sestgestellt werden kann, in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den beiden lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem elnen derselben 1 Meter absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 2 Quadratmeter Fläche dargestellt, wenn die Horijontalstäbe sich in 2 Meter Entfernung befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die Horizontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben. Ein solcher leicht transportabler Holzrahmen ist mithin zum Aussetzen des Vrennholzes in Flächen- durchschnitten von 1, 2 und 4 Quadratmeter zu benutzen. Zur Messung der drliten Dimension des Holzes (der Scheltlänge) dient entweder ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 5 Stäbe des Nahmens, welcher zu diesem Zwecke als Centimeter-Maaßstab eingetheilt ist. Die Nahmenstücke müssen Marken zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich Theilpunkte besitzen. F. 16. Feststehende Meßrahmen. Die fesistehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur dadurch, daß die den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15 entsprechenden Stäbe oder Vretter sest mit einander ver- bunden sind. Die Messung der dritten Dimension (der Scheitlänge) muß auch hier durch einen gewöhnlichen Maaßstab erfolgen. , Die festen Rahmen bebürfen ber Marken an den Endpunkten nicht, wenn nicht die lothrechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, selbst lännger als eine ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken an den Endpunkten erforderlich.