— 135 — Eichgebühren-Taxe für den Norddeutschen Bund. Vom 12. Dezember 1869. Auf Grund der Bestimmung im Arlikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund N 5 August 1868 (Bundesgesetzblatt S. 473) erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungskommission die nachfolgende Tart der nach §. 82 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 zu erhebenden Eichgebühren Vorbemerkungen. 1. Die Gebühren-Sätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsstelle übergebener Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erweist, und beziehen sich auf die gesammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prlifung des Gegenstandes und auf die Stempelung desselben. 2. Die Gebühren-Sätze unter B. werden außer den unter A. aufgeführten jedesmal dann erhoben, wenn ein bei der Prüfung nicht sogleich für zulässig befundener Gegenstand innerhalb des Lokals der Eichungsstelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in §. 80 der Eichordnung als maßgebend für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur Uebernahme von Berichtigungen über- haupt aufgestellte Unterscheidung von Berichtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der im Verkehre noch zulässigen Abweichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht weiter Rücksicht genommen, da die Müh- waltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsstelle einmal übernommenen Berichtigung durch die blote Ueberschreitung jener Abweichungsgrenze nicht wesentlich vermehrt wird. 3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eichamtslokale auszuführende Berichtigungsarbeiten bleibt der Verständigung des die Ausführung Übernehmenden Eichmeisters mit den Betheiligten überlassen. 4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen von Gasmessern ist unter bezüglich VI. und VIII. in der Taxe besonders angegeben. In denjenigen Fällen, in welchen eine Berichtigung durch die Eichungsstelle überhaupt für nicht ausführbar oder nicht statthaft erachtet worden ist, oder in welchen der Natur der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ist die Kolumne B. unausgefüllt gelassen und nöthigenfalls eine erläuternde Bemerkung eingeschaltet. 5. Die Sätze unter C. sind in den Füllen anzuwenden, wo nur eine Prüfung ohne Stempelung stattfand, also bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenständen, welche auf die im Verkehr noch zulässige Abweichung untersucht wurden und ohne neue Stempelung zurückzugeben waren, oder bei neuen Gegenständen, die um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig befunden und unberichtigt zurückgegeben wurden. 6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche Anordnung oder auf Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den tarifmäßigen Gebühren durch den Eichungs- beamten zu berechnen: a)an Diäten, je nach der auf das Geschaft einschließlich der Hin= und Rückreise verwendeten Gei, für einen halben Tag 6 Stunden und wenigerrr.. 1 Nhthlr. 5 .Q bel längerer Zeildauer für jeden Tgg 2 „ 10 „ b) die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin= und Rückbeförderung erwachsenen Kosten; JPc) die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Utensilien, sowie für die nöthige Arbeitshülfe.