Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichssanzler-Amt. Zu beziehen uurs alle Poslanftalten und Buchhandlungen. — Pränumerstions= Preis für den Jahrgzang Zwei Thaler. J. Jahrgang. Berlin, Freitas, den 16. Mai 1873. 4 19. Inhorts anꝛ esen: Notiz über die Ausprägung don Annahme von Bestellungen auf das „Postblatt“ für #5 Reichs-. Goldmün nggden Seite 1 ganze ohr ...... 2. Heimath-Wesen: Ertenntniß 2 Vundesamtes für Wztn 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen 404. Heimathwesen, vom 7. April 1 151. 5. Marine und Schiffahrt: Verkeichni, der Scbisseregil 3. Post-Wesen: dan 1n betr. die Dellaration Vehörden, vom 13. Mal 1873; Anweisung für die deutschen au Fahrpostsendungen nach den Vereinigten Staaten von Schiffsregister- #eörden, betrefsend die Eintragung der nach merika; betr. die Portoberechnung für Zeitungen 2c. der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Jull 1872 ermit- aus überseeischen Ländern via England; betr. Warnung telten (Vermess sungs Echebnissee in die Schi flszertiftat- vor Verwendung zu stark gepreßter Brief. Kuverts; betr. Formulare, vom 8. Januar 1873. .. . . .. 1. Münze-Wesen. Bis zum 26. April d. Is. waren in den Münzstälten des Deutschen Reichs in Zwanzizmartstücken 485,283,440 Mark und in Zehnmarkstücken 126,447,810 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 27. upril bis 3. Mai sind ferner geprägh in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 3,955,360 Mark, in Hannover 2,111.980 Mark, in Frankfurt a. M. 3.212,200 Mark, in München 1,455,240 Mark und in Dresden 675,880 Mart; ferner in Zehnmarkstücken: in alnsan 214,790 Mark. Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 3. Mai auf 623,356,730 Mark, wovon 496,694,100 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 2. Heimath-Wesen. Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in der Sitzung vom 7. April 1873 in Sachen Klausthal contra Herzberg folgenden Grundsatz ausgesprochen: „Nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 kann von Seilen des Orts- Armenverbandes, der sich der vorläufigen Unterslützung eines Hüfebedürstigen hat unterziehen müssen, ein Anspruch auf Erstattung von Armenpflegekosten oder auf Uebernahme der Fürsorge nur gegen Gemelnden (Gutsbezirke), welche für sich einen Orts-Armenverband bilden, oder gegen solche Ver- 20