— 184 — 3. Zoll- und Steuer-Wesen. Dem Kaiserlichen Hauptzollamte zu Bremen sind die vollen nach 8. 128 des Vereinszollgesetzes den Hauptzollämtern zustehenden Befugnisse beigelegt worden. Dem Kaiserlichen Nebenzollamte II. zu Moyeuvre-Grande und dem Kaiserlichen Steueramte zu Hayingen, Hauptamtsbezirk Diedenhofen, sind auf Grund der 88. 111, 128 und 131 des Vereinszoll- gesetzes die unbeschränkten Befugnisse zur Abfertigung von Eisenfabrikaten aus den Werken von de Wendel & Komp. zu Hayingen von Inland zu Inland mit Berührung des Auslandes unter Deklarationsschein- Kontrole ertheilt worden. Das Königlich bayerische Nebenzollamt I. Schirnding, Hauptzollamts-Bezirks Waldsassen ist in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt worden. Dem Herzoglich sachsen-altenburgischen Steuer= und Rentamte zu Nonneburg ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. über die unter Begleitscheinkontrole aus dem Auslande in Nonneburg ein- gehenden Waaren des Artikel 25 erster Abtheilung des Vereinczolltariss beigelegt worden. Das Großhergzoglich sächsische Steueramt zu Verka a./W. vird am 1. Juli d. Is. aufgehoben und die Steuer-Rezeptur für den Bezirk desselben dem großherzoglichen Nechnungsamte zu Gerstungen übertragen werden. 4. Konsulat--Wesen. Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann Kufa zu Campinas und den Kaufmann Heinrich Brunn zu Cear# in Brasilien zu Konsuln des Deutschen Reichs, den Kaufmann Heinrich Mangels in Muneion (Paraguay) zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs und den Ingenieur Friedrich Wilhelm Dähne in Sw zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs für Spwanylen unb Llanelly zu ernennen geruht. Von dem Kaiserlichen Konsul C. F. H. Volckow in Mid dlesborough ist der Kaufmann W. Hunton in Stockton on Tees zum Konsular-Agenten bestellt worden. Das bisherige Kaiserliche Vize-Konsulat in Stockton ist eingezogen worden. 5. Marine und Schiffahrt. Nachdem die durch die Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli v. J. (R.-G.-Bl. S. 270) erfolgte Einfüh- rung des Kubikmeters als Einheit für die Berechnung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe eine Umrechnung derjenigen Abgaben erforderlich gemacht hat, welche in den deutschen Häsen von den Seeschiffen nach Maßgabe ihrer Ladungsfähigkeit erhoben werden, sind in den nachstehend benannten Bundes-Seestaaten: