— 216 — Zu F. 44 A. Die Eichung und Stempelung der nassen Gasmesser betreffend. a. Ergänzung zu Absatz 1. Es muß ferner jedes zum Zuführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Rohr mit einem gasdichten hydraulischen Abschlusse versehen sein. b. Abänderung von Absat 3. Jeder Gasmesser muß der Art eingerichtet sein, daß demselben bei seiner Aufstellung zum Zwecke des Vetriebes und für die Dauer des letzteren hinreichend genau diejenige Stellung gesichert werden kann, welche er bei der Eichung auf einer horizontalen Ebene eingenommen hat. Zu 8. 47. Prüfung und Fehlergrenze der Gasmesser betreffend. Besitzt ein Gasmesser zwei Flüssigkeitsstands= und Abführungsrohre, so darf die Stempelung desselben nur dann siattfinden, wenn die auf einander folgenden Prüfungen bei jedem der durch die beiden Flüssigkeits- standsrohre begrenzten Flüssigkeitsstände ergeben, daß in keinem Falle das durch die Trommel wirklich durch- gegangene Volumen von dem durch das Zählwerk registrirten um mehr als 2 Prozent im Sinne des Zuviel oder Zuwenig abweicht. Zu §S. 48. Die Stempelung der Gasmesser betreffend. a. Ergänzung zu Absatz 1. Auf diejenige Stempelung, welche die Verhinderung einer Oeffnung und einer Abnahme des Zählwerks zum Zoeck hat, darf nur bei den sogenannten Stationsgasmessern, d. h. bei Gasmessern von 150 Liter und größerem Inhalte des messenden Raumes, welche überdles keine Vorkammer haben, verzichtet werden. b. Abänderung von Absatz 2. Alle Eimichtungen, welche den normalen Flüssigkeitsstand bei nassen Gasmessern begrenzen, müssen, sofern sie nicht so beschaffen sind, daß willkürliche Veränderungen dieser Begrenzung nach der Eichung und Stempelung ausgeschlossen sind, durch Löthung und Stempelung oder durch gestempelte Plombirung gegen derartige Veränderungen gesichert werden. Zu 8. 92. Uebergangsbestimmung, die Eichung von Gasmessern betreffend. Diejenigen mit zwei Flüssigkeitsstands= und Abführungsrohren versehenen Gasmesser, welche bereits vor dem Inkrafttreten der vorstehenden Nachtragsbestimmungen zu §§. 44, 47 und 48 der Eichordnung gehörig gestempelt und in Gebrauch waren, und welche wegen unwesentlicher Reparaturen nach diesem Zeitpunkt einer neuen Stiempelung bedürfen, können, auch ohne der Anforderung der Nachtragsbestimmung zu 8. 47 bezüglich der zulässigen Abweichung bei höchstem Flüssigkeitsstande zu genügen, gestempelt werden. Nach wesentlichen Reparaturen indeß, worüber die Instruktion Näheres bestimmt hat, müssen dieselben den Anforderungen der 65. 43—48 der Eichordnung und aller Nachtragsbestimmungen zu denselben entsprechend eingerichtet werden, bevor sie eine neue Stempelung erfahren können. Zu §§. 89 und 90. Die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffend. Besondere Anträge, welche an die Normal-Eichungs-Kommission gelangt sind, haben es erkennen lassen, daß die Anzahl der eisernen Gewichte, welche, mit dem alten Stempel versehen, im Verkehr geblieben sind, eine sehr beträchtliche ist, und daß unter diesen Gewichtsstücken sich eine große Anzahl solcher befindet, welche den Vorschriften der Eichordnung in Bezug auf die meisten wesentlichen Punkte genügen, dagegen einzelne Ab- weichungen von den Vorschriften, betreffend die Bezeichnung und die Justireinrichtung, enthalten.