— 227 — 1561 wöitlich mitgelheilt ist und ndaß diese Urkunde woyl ein Beweisstück, nicht aber elne Parkeierklärung im 1 t. Sinne des 8. 5 Nr. 10 a. eit. bilde Obige Auffassung, daß die genannte Urkunde von einem Vertrage Nichis enthalte, sich vielmehr zweifellos als ein der Stadt verliehenes landesherrliches, nicht lästiges Privileg charakterisire, beruft sich — wie die gesammte Argumentation im Appellationsurtheil — u. a. auf „die zutreffende Ausführung des ersten Richters.“ Dieser aber hat ausdrücklich hervorgehoben, eine landesherrliche Konsirmirung resp. Privilegirung könne an sich recht wohl eine vertragsmäßige Grundlage haben; hier aber sei die landesherrliche Verwilligung keineswegs blos bestätigende Form, sondern Quelle der Berechtigung. Die Unterscheidung also, welche die Nichtigkeitsbeschwerde vermißt, ist dem Richter nicht entgangen. Vergleiche Schlayer, die Privilegien, in der Zeitschrift für Zivilrecht und Prozeß, Bd. 12. S. 61. 73. — Gerber, Deutsches Privatrecht, 9. Aufl. S. 160. not. 9. — Preuß. Allgem. Landrecht. Einleitung §. 70. Aber für den vorliegenden Fall hat er einen Vertrag als Grundlage des Privilegiums verneint. Der Nichtigkeitsbeschwerde fehlt daher der Voden, wenn sie die Verletzung des Rechtssatzes rügt: Der Vertrag bleibt trotz eines hinzutretenden Privilegiums als Verpflichtungsgrund bestehen, soweit es sich die vertragschließenden Theile handelt. Nicht minder abwegig ist ihre weitere Deduktion: Das Zollrecht möge auf landesherrlichem Prioileg beruhen, aber die Zollpflicht der Kas beruhe auf ihrer (angeblich omittirten) Einwilligung „für ihre Person und ihre achkommen.“ Auch sei vermißt, daß diese „Einwilligung“ nach der im Appellationsurtel adoptirten Ansicht des ersten Richters nur inlormationis causa den landesherrlichen Kommissaren, nicht aber als vertragsmäßiger Kousens erklärt ist; sie verkennt aber auch, daß die landesherrliche Privilegirung einer Korporation mit einem Wasserzoll keineswegs schlechthin oder gemeiniglich die Zustimmung der künftig Pflichtigen voraussetzt, vielmehr die landes- herrliche Antorität, soweit diese reicht, zur Grundlage hat. Schlayer a. a. O. 65. — Wächter, Württemberg. Privat Recht II. S. 132, 337. Gerber, a. a. O. Dernburg, Preuß. Privat-Recht I. S. 41. Der Vorwurf, daß der Appell-Richter die Natur des zu beurtheilenden Rechtsgeschäfts verkannt habe (Nr. 9. der Instruktion vom 7. April 1839), ist hiernach grundlos. Endlich scheint der Appell-Richter — wiederum in Uebereinsilmmung mit dem ersten Urtheil — davon ausgegangen zu sein, daß an sich Nichts entgegenstehe, die Verleihung des Floßzoll an die Klägerin, wennschon als eine Aeußerung des staatlichen „Hoheitsrechis,“ doch der Berechtigten gegenüber als cinen privatrechtlichen Titel ansehen. Aber die Onerosität dieses Titels ist verneint. In dieser Beziehung führt dos Appellationsurtel aus: „Die Urkunde von 1561 habe das der Klägerin 1369 glelchfalls unentgeltlich verliehene Pfändungsrecht in ein Zollrecht „umgestaltet,“ und zwar deshalb, weil dies Pfändungsrecht viele Unzuträglich- keiten mit sich geführt und die Bürger von Kahla vorgehabt, eine steinerne Brücke an Stelle der hölzernen zu bauen; die Umwandlung sei also wesentlich im Interesse der Klägerin geschehen. Sonach könne „weder das Aufgeben des Pfändungsrechts, noch der Bau der Steinbrücke, noch das Halten des Seils als Gegenleistung für die Vewilligung des Zollrechts angesehen werden.“ BVestimmter noch ist in den, vom Appell-Richter adoptirten Entscheidungsgründen des ersten Richters gesagt: Die angebliche Aushebung des Pfändungsrechts sel nur eine Umwandlung desselben; den Bürgern von Kahla sei nicht die Pflicht zum Brückenbau aufgelegt, sondern das Recht dazu vom Landesherrn gewährt; die Auflage des Seilhaltens charakterisire sich als landes- polizeiliche Vorschrist; keinenfalls hätten die Zollpflichtigen das Recht auf Gewährung jener Leistungen erworben; denn diese selen nur Bedingungen und Beschränkungen des Zollrechts im staatlichen und polizeilichen Interesse, nicht aber Gegenleistungen im rechtlichen Sinne. Nach diesen Ausführungen hat der Appell-Richter den Inhalt der Urkunde von 1561 so verstanden: Die Stadt Kahla hatte das ihr unentgeltlich ertheilte Privilegium, Flösse, welche ihre Holzbrücke beschädigten, zu pfänden resp. zu konfisziren und die Hölzer der Konfiskate zur Erhaltung der Beücke zu ver-