— 235 — 4. Zoll= und Steuer-Wesen. Aus Anlaß der Eröffnung des Betriebes auf der Strecke von Gennep bis Goch der Nordbrabant- Deutschen Eisenbahn ist das Königlich preußische bisherige Steueramt zu Goch in ein Neben-Zollamt I. Klasse umgewandelt, auf den Bahnhof verlegt und mit der Befugniß zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein- und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der in den §. 63, 64, 66 bis 71 des Vereins-Zollgesetzes getroffenen Bestimmungen, sowie zur Gestattung von Aus= und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter Wagenverschluß beförderten Güter (k. 65 des Vereins-Zollgesetzes) ausgestattet worden. 5. Post--Wesen. Postverbindung mit Konstantinopel. Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postverwaltung gestalten sich die Postverbindungen von Konstantinopel nach Wien auf dem Wege über Varna, Rustschuk und Basiasch von jetzt ab, wie folgt: aus Konstantinopel Montags, Donnerstags und Sonnabends um 6 Uhr Abends, in Wien Freitags, Montags und Mittwochs um 1 Uhr 31 Min. Nachmittags am Nordbahnhofe, um 1 Uhr 28 Min. Nachmittags am Staatsbahnhofe. In den Postverbindungen von Wien nach Konstantinopel tritt vorerst eine Aenderung nicht ein. Berlin, den 4. Juli 1873. Kaiserliches General-Postamt. Eröffnung der Eisenbahn zwischen Freiberg in Sachsen und Nossen. Die Eisenbahn zwischen Freiberg in Sachsen und Nossen wird am 15. Juli eröffnet und von demselben Tage ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung eines Postschaffners benutzt werden, welcher dem Postamte in Freiberg in Sachsen zugewiesen ist. An der neuen Bahnstrecke liegen die Postämter in Freiberg in Sachsen und Nossen. Berlin, den 5. Juli 1873. Kaiserliches General-Postamt. Briefe mit Werthangabe im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien. Vom 1. August ab werden im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien Briefe mit angegebenem Werth unter folgenden Bedingungen dud die Post befördert: Die Briefe müssen in glelcher Weise verpackt und verschlossen sein, wie Briefe mit Werthangabe im innern Verkehr Deutschlands. Der Werthbetrag muß in BMchstaben und in Zahlen auf der Adresse angegeben sein. Der angegebene Werth darf bei dem einzelnen Briefe 3000 Thaler nicht übersteigen, auch darf der Brief nicht über 250 Grammen schwer sein und weder gemünztes Geld, Pretiosen, noch zgollpflichtige Gegenstände enthalten. Die Briefe müssen frankirt werden. Für dieselben wird erhoben: 1. das Franko wie für rekommandirte Briefe nach Belgien, 2. eine Versicherungsgebühr von 3 Gr. für jede 300 Thaler oder jeden Theil dieser Summe. 30½