— 323 — welchem ihn der Ehemann besessen habe, und dahin gehöre auch der begonnene Lauf der zweljährigen Verjährung. Ein neues Rechtsverhältniß — so wird ausgeführt — und die Beseitigung der laufen- den Verjährung habe dadurch M Ungunsten des bisherigen Unterslützungswohnsitzes nicht herbei- geführt werden sollen. Diese Aussührung beruht aber auf einer irrigen Auffassung der Grundsätze über die Verjährung, soweit dieselben auf die vorliegenden, dem öffemlichen Rechte angehörigen Verhältnisse Anwendung finden. Eine noch nicht abgelaufene Verjährung hat überhaupt keine recht- liche Bedeutung. Sie läßt dasjenige Recht, welches durch den Ablauf verloren werden würde, voll- ständig unberührt, nur an den vollständigen Ablauf der Verjährungsfrist sind rechtliche Folgen von dem Gesetze geknüpft; es kann daher auch von einem Einflusse der noch laufenden Verjährung auf den Umfang des dem Manne bei seinem Tode zustehenden Rechts des Unterstützungswohnsitzes so wenig als von Beseitigung einer noch nicht abgelaufenen Verjährung zu Ungunsten des bisherigen Unterstützungswohnßitzes durch die dem Tode beigelegte Tragweite einer Unterbrechung die Rede sein. Wie der Mann bis zum Ablaufe der Frist das gleiche Recht besitzt, wie vor seiner Entfer- nung rom Orte seines Unterstützungswohnsitzes, so verbleibt dasselbe bei seinem Ableben in gleicher Felen seiner Wittwe, welcher Theil der Verjährungsfrist auch bereits verstrichen sein mag, seit r Mann von jenem Orte abwesend gewesen ist. Die Wittwe erhält jetzt den Unterstützungswohn- itz des Mannes als etinen selbstständigen, während sie bisher nur einen accessorischen an demselben Orte wie ihr verstorbener Ehemann gehabt hatte. Wenn es sich nun um den Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes durch die Wittwe im Sinne des §. 16 cit. handelt, so kann der die gesetz- liche Frist noch nicht erfüllende, von ihr nach dessen Tode fortgesetzte Aufenthalt ihres Mannes an dem Orte des angeblichen neuen Unterstötzungswohnsitzes nicht in Betracht kommen. Denn das Gesestz erkennt eine Einheit der Personen zwischen Ehemann und Wittwe in dieser Nichtung, eine Fortsetzung des Aufenthaltes des Ersteren durch Letztere nicht an, der 8. 10 des Reichegesezes, auf welchen der §. 16 verweist, knüpft den Erwerb des Unterstützungs- wohnsitzes seiner Fassung nach an den zweijährigen persönlichen Aufenthalt desjenigen, der den Unterstützungswohnsitz erworben haben soll, innerhalb des betreffenden Ortsarmenverbandes, und dieser persönliche Aufenthalt muß auch ein selbststäntiger sein; es kann daher auch der Auf- enthalt der Wittwe bei ihrem Manne bis zu dessen Tode so wenig, wie deren etwa von demselben getrennter Aufenthalt an einem anderen Orte in Anrechnung kommen, da, so lange der Mann lebt, — abgesehen von den Ausnahmefällen des §. 17 — der Auf- enthalt der Frau für die gründung eines Unterstützungswohnsitzes rechtlich bedeutungslos ist und niemals die Quelle von Rechten und Verpflichtungen werden kanpn. Ein Gleiches muß aber gelten rückssichtlich des Verlustes des bei der Auflssung der Ehe gehabten, und zufolge des §. 16 von der Wittwe beibehaltenen Unterstützungswohnsitzes durch un- unterbrochene zweijährige Abwesenheit. Auch insorern ist im Gesetze von einer Einrechnung der Frist, während welcher der Mann bereits von dem Orte dieses Unterstützungswohnsitzes abwesend gewesen ist, nicht die Rede. Der §. 22 Nr. 2, auf welchen der §. 16 in dieser Hinsicht verweist, ist nur von einer persönlichen Abwesenhelt im Zustande der Selbstständigkeit bezüglich des Unterstützungswohnsitzes zu verstehen. Es ist daher im §. 16 an eine Abwesenheih der Wittwe selbst während zweier Jahre nach dem Ableren des Mannes gedacht. Sie kann ein Recht, welches von diesem Zeitpunkte an ihr selbstständiges geworden ist, auch nur durch zweijährige ununterbrochene selbstständige Abwesenheit verlieren. Die Richtigkelt dieser Auslegung des §. 16 wird durch die Bestimmungen des Gesetzes bezüg- lich des analogen Verhältnisses der Kinder bestätigt, welche nach §. 18 in Verbindung mit dem- selben §. 22 Nr. 2, den §§. 23 bis 27 den zur Zeit des Todes ihres Vaters von diesem besessenen Unterstützungswohnsitz bei fortdauernder Abwesenhelt selbstständig bis zum vollendeten 26. Lebens- jahre beibehalten, indem nach der ausdrücklichen Bestimmung des §. 22 Nr. 2 die zweijährige Frist für sie erst von ihrer Großjährigkeit an, ohne Rücksickt auf die Zeit gerechnet werden kann, während welcher ihr Vater von seinem letzten, beim Tode noch nicht verlorenen Unterstützungswohnsitz ab- wesend gewesen sein mag. War im vorliegenden Falle aber von der Zeit abgesehen, während welcher der verslorbene Ehemann der Wittwe K. nach der eigenen Aufstellung der Klage von seinem letzten Unterstützungs- wohnsitz bei seinem Tode abwesend gewesen ist, also von der Zeit zwischen dem 1. August 1870 und dem 12. November 1871, so hatte die K. bei dem Hervortreken ihrer Bedürftilkeit — am