— 336 — 2. Münz-Wesen. Bis zum 11. Oktober d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 809,826,720 Mark und in Zehnmarkstücken 142,510,730 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 12. bis 18. Oktober sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 354,820 Mark; sowie in Zehn- markstücken: in Berlin 2,742,400 Mark, in Hannover 1,186,320 Mark, in Frankfurt a. M. 1,500,000 Mark, in München 1,002,300 Mark, in Dresden 725,480 Mark, in Stuttgart 502,200 Mark und in Karlsruhe 300,090 Mark. Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 18. Oktober d. Is. auf 960,681,060 Mark, wovon 810,181,540 Mark in Zwanzigmarkstücken und 150,499,520 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 3. Heimath-Wesen. In Sachen Stettin wider Alt-Damm hat das Bundesamt für das Heimathwesen in seiner Sitzung vom 6. Ok- tober 1873 angenommen, daß der Satz zu 2 des preußischen Tarifs auch dann Anwendung findet, wenn der betreffende Kranke nicht völlig erwerbsunfähig war. Gründe. Kläger 2 der durch Krankheit theilweise erwerbsunfähig gewordenen Wittwe N. N. aus Alt-Damm außer einer einmaligen Geldunterstützung am 22. November 1872 auch in der Zeit vom 14. bis 24. Dezember 1872 ärztliche Behandlung und Medikamente zukommen lassen und fordert vollen Ersatz der Auslagen für Arzneien von dem Verklagten als Armenverband des Unterstützungs- wohnsitzes. Letzterer glaubt nur zur Erstattung des tarifmäßigen Pauschsatzes von 1 Sgr. täglich für ärztliche Behandlung und Heilmittel verpflichtet zu sein, und hat auf Abweisung des Klägers mit seiner Mehrforderung angetragen. Nachdem diesem Antrage vom ersten Richter entsprochen worden ist, hat Kläger fristzeitig Berufung eingelegt. Das erste Erkenntniß war zu bestätigen. Der ministerielle Tarif vom 21. August 1871 pauschalisirt unter Nr. 1 die Kosten der Ver- pflegung arbeitsunfähiger oder kranker Personen im Alter von 14 oder mehr Jahren, und findet, wie sich aus Nr. 5 unzweifelhaft erglebt, auf die Unterstützung nicht vollständig arbeitsunfähiger Personen keine Anwendung. Daraus folgt aber nicht, daß auch der Pauschsatz Nr. 2 des Tarifs nur im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit des Kranken zur Anwendung gelangen kann. Wenngleich unter Nr. 2 ausdrücklich die unter Nr. 1 gedachten Personen als diejenigen bezeichnet werden, für deren äw#tliche oder wundärztliche Behandlung ein Pauschsaß von 1 Sgr. täglich, abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, vergütet werden soll, so macht doch die Bestimmung unter Nr. 2 des Tarifs keinen Unterschied zwischen ganz erwerbsunfähigen und theilweise erwerbsunfähigen Kranken. Auch würde, wenn ein solcher Unterschied hätte gemacht werden sollen, unter Nr. 5 jedenfalls nicht blos der Aufwand für Verpflegung, sondern auch der Aufwand für ärztliche Behandlung und Heilmittel im Falle nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit zur besonderen Verechnung und Erstattung zugelassen worden sein. Kläger findet sich daher mit Unrecht dadurch beschwert, daß ihm in erster Instanz nur der Pauschsatz von 1 Sgr. täglich zugebilligt worden ist.