— 351 — 3. Zoll- und Steuer-Wesen. Dem Königlich preußischen Haupt-Zollamte zu Liebau ist bie Befugniß zur Abfertigung von Rohzucker zum Zollsatze von 4 Thlrn. für den Zenlner beigelegt worden. 4. Heimath= Wesen. Arbeitsfahige Personen, welchen wegen Obdachlosigkeit auf Anordnung der Polizeibehörde ein Unterkommen verschafft wird, sind deshalb allein noch nicht hülfsbedürstig. So erkannt am 13. September 1873 in Sachen Goldschmiede gegen Charlottenburg aus folgenden Gründen: Zwar steht fest, daß der Familie N., weil sie obdachlos war, in Folge landräthlicher Ver- sügung vom 21. Oktober 1872 ein Wohnungsunterkommen hat beschafst werden müssen, und vom 1. Februar 1873 ab auf dem Gute X. beschafft worden ist. Allein Obdachlosigkeit ist an und für sich noch kein Beweis der Hülfsbedürftigkeit, da selbst vollkommen erwerbsfählge Personen, zumal auf Gütern, wo es an Wohnungen fehlt, obdachlos werden können. Auch geht aus dem Inhalte der der Klage beigefügten landräthlichen Verfügungen, wie der erste Nichter richtig bemerkt, hervor, daß der Königliche Landrath zu F. dem Dominium à& die Beschaffung eines Obdachs nicht in An- erkennung der Hülfsbedürftigkeit der Familie N. und nicht im Wege der Armenpflege aufgegeben hat, da außerdem dem N. nicht Bestrafung hätte in Aussicht gestellt werden können, wenn er kein Wohnungsunterkommen sich verschaffe. Ein ähnlicher Fall war in Sachen Groß-Rambin gegen Nassenheide zu entscheiden. Der in Nassenheide unterstützungsberechtigte Schneider N. N. verzog im März 1871 nach Groß-Rambin, wurde dort am 7. April 1872 aus seiner Wohnung gerichtlich exmittirt und auf Anordnung der Polizeibehörde mit seiner Familie in einem Stalle untergebracht. Auf sein Andringen beim Landrathsamte erhielt er, da ihm in Groß-Rambin niemand eine Wohnung vermiethen wollte, auf Kosten des Groß-Nambliner Armenverbandes eine Wohnung zu Arnhausen für eine Jahres- miethe von 18 Thlr. Der Anspruch dieses Armenverbandes, daß der Armenverband Nassenheide die Kosten erstatte, ist von dem Bundesamte am 22. September 1873 in Uebereinstimmung mit dem ersten Nichter für unbegründet erklärt worden. In den Eründen ist Folgendes angeführt: Aus der Thatsache allein, daß die öffentliche Armenpflege für den N. N. in Anspruch genommen worden ist, folgt nicht nothwendig, daß bei ihm eine solche Hülfsbedürftigkeit vorhanden gewesen sei, welche den Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes verpflichten könnte, diejenigen Kosten zu erstatten, welche von dem Orlsarmenverbande, in dessen Bezirk er sich augenblicklich befand, für ihn aufgewendet worden sind. Hierzu würde es des Nachweises bedurft haben, daß N. N. durch physisches Unvermögen oder durch sonstige in selner Person liegende Gründe verhindert worden sei, den noth- dürftigen Unterhalt für sich und die Seinigen zu erwerben. Dieser Nachwels ist nicht geführt. Es muß vielmehr angenommen werden, daß seine Hülfsbedürftigkeit eine durch die Handlungsweise der Eingesessenen von Groß-Rambin herbeigeführte sei. N. N. hat zwar von Jugend auf einen lahmen Fuß, ist deshalb zu Feldarbeiten nicht fähig, hat aber nach der in der Klagebeantwortung aufgestellten, 477