— 390 den Obertribunalsrath von Binder, den Obertribunalsrath von Malzacher, . den Kreisgerichtsrath Firnhaber, 4den Intendanten von Metzger, den Oberkriegsrath und Justitiarlus im Kriegsministerium von Widenmann, 4den Oberkriegsrath und ökonomischen Referenten beim General-Kommando v. Bartholomae, sämmtlich in Stuttgart wohnhaft, für die Dauer der zur Zeit von ihnen bekleideten Staatsämter zu ernennen. E Regulativ für die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden. In Ausführung des §. 92 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichsgesetzblatt S. 61), hat der Bundesrath dem nachfolgenden, von dem Kaiserlichen Disziplinarhof entworfenen Regulativ für die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden die Bestätigung ertheilt: I. Abschnitt. Geschäftsordnung bei den Disziplinarkammern. F. 1. Die Geschäfte werden (vorbehaltlich der im §. 11 bestimmten Ausnahmen) durch Kollegialbeschluß erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sitzungen, welche nach Bedürfniß von dem Präsidenten bestimmt werden. Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit für die Sitzungen ausgeschlossen. Zur Beschlußfähigkeit der Disziplinarkammern ist die Theilnahme von fünf Mitgliedern einschlleßlich des Vorsitzenden nöthig. 8. 3. Bei einer mündlichen Verhandlung darf die Zahl der in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder ein- schließlich des Vorsitzenden nicht mehr als fünf betragen. S. 4. Die beiden richterlichen Mitglieder, welche abgesehen von dem Vorsitzenden sich bei einer mündlichen Verhandlung unter den theilnehmenden Mitgliedern befinden müssen (§F. 89 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873), werden durch die aus dem Dienstalter sich ergebende Reihenfolge dergestalt bestimmt, daß die älteren Mitglieder vor den jüngeren zur Theilnahme berufen sind. Ist ein an der Reihe befindliches richterliches Mitglied an der Theilnahme rerhindert, oder an Stelle des verhinderten Präsidenten zur Uebernahme des Vorsitzes berufen (§. 89 a. a. O.), so wird es durch dasjenige richterliche Mitglied ersetzt, welches von den für die zunächst folgende Sitzung zur Theilnahme bestimmten richterlichen Mitgliedern das ältere ist. Die ursprüngliche Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen. Der Präsident bestimmt die Mitglieder, welche aus den richterlichen Mitgliedern bei einer mündlichen Verhandlung an der Sitzung theilzunehmen haben (§. 89 a. a. O.).