– 400 — statt der Verpackung in Kartons oder Pappkäsichen, eine Verpackung zwischen zwei flachen Kartondecken, welche mit BVindfaden kreuzweise zu umschnüren sind, empfehlen. Berlin, den 8. Dezember 1873. Kaiserliches General-Postamt. Eröffnung der Eisenbahn zwischen Wittenberge und Hitzacker. Die Eisenbahn zwischen Lüneburg und Wittenberge wird am 15. Dezember auf der Strecke Hitz acker-Witten- berge eröffnet und von demselben Termine ab auf dieser Strecke zur Beförderung von Postsendungen jeder Art d Eegleitung von Postschaffnern benutzt werden, welche der Postverwaltung in Wittenberge-Bahnhof zugewiesen sind. Außer der bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postverwaltung in Wittenberge-Bahnhof liegen an der neuen Bahnstrecke die Postoerwaltungen in Lenzen, Dömitz und Dannenberg, sowie die Post- Expeditlon in Hitzacker, welche den Eisenbahn-Postanstalten hinzutreten. Berlin, den 10. Dezember 1873. Kaiserliches General-Postamt. Gewichtporto für Vorschußbriefe. Vom 1. der 1874 ab, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifs für Packet- und Werth- sendungen, beträgt das außer der bisherigen Postvorschußgebühr zu erhebende Porto für Vorschußbriefe (Posl- karten, Drucksachen und Waarenproben) ohne Unterschied des Gewichts auf Entsernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich. .. 2 Sgr., auf alle weiteren Entfernungen 4 „ Für unfrankirte Postvorschußbriese wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben. Bei porlo- pflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. Diese Tarifbeslimmung kommt zur Anwendung #u) im innern Verkehr des Relchs-Postgebiets, b) im Wechselverkehr des Relchs-Postgebiets mit Bayern und Württemberg, c) im Verkehr mit dem Auslande, soweit Vorschußbrlefe überhaupt zur Versendung zulässig sind, mithin im Verkehr mit Dänemark, Helgoland, Norwegen, Schweden und der Schweiz. Berlin, den 11. Dezember 1873. Kaiserliches General-Postamt. Quittungsbücher. In dem Formular zu Quittungsbüchern, welche an Stelle der einzelnen Einlieferungsscheine für Sendungen mit Werthangabe u. s. m. in Anwendung kommen, wird für die Folge allgemein in der Rubrik für die Quittung des Annahmebeamten ein Abdruck des Aufgabestempels hinzugefügt werden. Auch sollen an solchen Orten, wo mehrere Postanstalten bestehen, die ein Quittungsbuch führenden Korrespondenten nicht ferner verbunden sein, die in das Quittungsbuch eingetragenen Sendungen immer nur bei derjenigen Postanstalt einzullesern, welche das Quittungsbuch ausgegeben hat, sondern es soll den betreffen- * Korrespondenten unbenommen bleiben, die Einlieferung ihrer Sendungen auf Grund desselben ungsbuches auch bei jeder anderen der am Orte befindlichen Postanstalken bewirken zu lassen. HBerlin, den 12. Dezember 1873. Kaiserliches General-Postamt.