— 406 — Die Unterstützung ist zwar der verehelichten N. N. in Geld ausgezahlt, allein nach der eigenen Behauptung des Klägers mit Rücksicht auf die durch Krankheit bedingte Erwerbsunfähigkeit des Mannes gewährt worden, und muß daher unbedenklich als eine Belhülfe zu dem durch die Kranken- .pflege des Mannes der Familie verursachten Aufwande angesehen werden. In Sachen Sondershausen wider Charlottenburg hat das Bundesamt angenommen, daß der Erwerb eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen für sich allein ein bestehendes Heimathsrecht nicht aufhob. In den Gründen des betreffenden Erkenn#nisses vom 24. November 1873 heißt es: Das erste Erkenntniß geht davon aus, daß N. N. durch seinen fast fünfjährigen Aufenthalt in Stolberg keinen Unterstützungswohnsitz daselbst begründet, in jedem Falle aber durch den Erwerb eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen sein Heimathrecht in Sondershausen nicht eingebüßt habe, da letzteres nur durch Erwerb eines anderen Heimathrechtes oder durch Verlust der Staatsangehö- rigkeit habe verloren gehen können. Verklagter findet sich durch diese Entscheidung ohne Grund beschwert. Zutreffend wird zwar von ihm ausgeführt, doß N. N. durch seine Eigenschaft als Ausländer nicht behindert gewesen sei, in Preußen ein Hülfsdomizil zu begrunden und in der That ein solches durch ununterbrochenen Aufenthalt in Stolberg vom 1. Juli 1864 bis 1. Mai 1869 begründet habe. Der Verklagte irrt aber, wenn er annimmt, daß hierdurch allein schon das Heimathrecht in Sondershausen erloschen sei. Letzteres konnte nach der früheren Gesetzgebung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen (Gesetz vom 19. Februar 1833 F. 38 verglichen mit §. 11), abgesehen vom Verluste der Staatsangehörigkeit, welcher hier nicht in Frage kommt, nur durch Erwerb eines neuen Helmathrechtes erlöschen. Ein Heimathrecht war es nicht, welches N. N. in Stolberg gewann, sondern ein Hülfsdomizil nach preußischem Armenrecht. Das Verhällniß, in welches er dadurch zu dem Armenverbande Etolterh trat, kommt an Stabilität nicht entfernt dem Heimathrechte der Schwarzburg-Sondershausen'schen Gesetzgebung gleich. Es hörte auf, sobald N. N. von Stolberg drei Jahre abwesend war, auch ohne daß er irgendwo anders einen neuen Unterstützungswohnsitz erworben hatte, und war dem Wechsel in dem Grade unterworfen, daß es mit dem durch Zeitab- lauf nicht zerstörbaren Heimathrecht unmöglich auf eine Linie gestellt werden kann. 4. Post--Wesen. Erleichterungen beim Gebrauche von Postmandaten. Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, dem Postmandate gleich das ausgesüllte Poslanweisungs-For- mular behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an ihre Moresse betzufügen. In der Postanweisung ist nur derjenige Betrag der Forderung anzugeben, welcher nach Abzug der Postanw.tsungsgedühr (2 Sgr. für je 25 Thaler) übrig bleibt. çn Die Beifügung des ausgefüllten Postanweisungs-Formulars empsiehlt sich zur Vermeidung von Irrungen bei Adressirung der Postanweisung und sichert dem Auftraggeber bei zweckmäßiger Ausfüllung des Kupons die Erlangung der für die Buchung erforderlichen Notizen. In eigenen Interesse der Absender wird um deutliche Adressirung der Formulare ersucht. Berlin, den 19. Dezember 1873. Kaiserliches General-Postamt.