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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.</title>
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            <idno>cbl_1873</idno>
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        Central-Blatt 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
  
Erster Jahrgang. 
1873. 
Berlin. 
Carl Heymann's Verlag.
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        Inhalts-Verzeichniß. 
1.Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 1. 17. 33. 57. 65. 73. 81. 105. 129. 159. 167. 183. 199. 207. 211. 223. 233. 
253. 257. 261. 265. 269. 279. 287. 293. 303. 311. 319. 329. 335. 343. 349. 357. 361. 369. 375. 387. 403. 
2. Münz-Wesen. 17. 25. 33. 41. 58. 65. 73. 81. 97. 106. 113. 121. 130. 137. 147. 151. 163. 172. 175. 183. 191. 202. 208. 
215. 224. 234. 238. 235. 258. 262. 266. 276. 284. 289. 296. 304 . 314. 320. 336.  344. 350. 358. 363. 371. 379. 389. 405. 
3. Maaß- und Gewichts-Wesen. 3. 9. 17. 25. 66 82. 114. 121. 130. 138. 215. 
4. Justiz-Wesen. 26. 97. 191. 224. 238. 289. 
5. Gewerbe- Wesen. 2. 41. 74. 130. 213. 234. 254. 281. 288. 379. 
6. Militair-Wesen. 7. 16. 24. 38. 41. 63. 111. 248. 292. 299. 310. 334. 
7. Zoll- und Steuer- Wesen. 15. 22. 29. 58. 68. 74. 82. 106. 113. 124. 136. 137. 147. 174. 175. 184. 192. 202. 208. 221. 
229. 235. 244. 256. 259. 267. 276. 284. 296. 305. 321. 344. 351.  363. 371. 380. 395. 
8.Statistik. 83. 160. 168. 246. 
Heimath- Wesen. 4. 23. 41. 60. 68. 101. 106. 117. 125. 143. 151. 321. 332. 336. 345. 351. 358. 361. 372. 381. 
397. 405. 
10. Marine und Schiffahrt. 35. 62. 74. 104. 111. 120. 146. 155. 163. 184. 193. 210. 236. 260. 264. 268. 278. 285. 291, 
298. 309. 316. 328. 333. 342. 348. 356. 360. 368. 374. 385. 407. 
11. Post-Wesen. 7. 16. 24. 34. 42. 71. 75. 102. 107. 118. 125. 136. 148. 153. 176. 203. 208. 229. 235. 245. 259. 262. 267. 
277. 289. 296. 308. 315. 324. 339. 355. 366. 373. 382. 398. 406. 
12. Telegraphen-Wesen. 127. 150. 177. 230. 326. 
13. Konsulat-Wesen. 7. 15. 32. 35. 44. 64. 72. 74 96. 104. 120. 128. 136. 145. 150. 154.  163. 173. 182. 184.  192. 210. 
222. 232. 236. 248. 256. 260. 264. 268. 285. 291. 298. 309. 316. 328. 333. 318. 355. 360. 368. 374. 385. 402. 407. 
14. Personal-Veränderungen. 18. 16. 24. 32. 40. 112. 222. 252. 286. 302. 310. 318. 356. 360. 374. 386. 402. 408. 
15.Ordens- und Titel -Verleihungen. 16. 21. 40. 286. 310. 360. 
——— ’
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        Sach-Register. 
(Die arabischen Zahlen beziehen sich auf die Seite.) 
— 
A. 
Dr. med. Achenbach. Aerztliche Approbation. 379. 
Abler, M., In Tiberias. Bestellung zum Konsular-Agenten. 256. 
Admlralität. Personalveränderungen. 386. 402. 408. 
Aerzte (Zahnärzte, Thierärzte, Wundärzte). Approbationen. 130. 379. 
Aktiengesellschaften, deutsche. Rechtliche Behandlung in Ita. 
lien. 288 — in Belgien. 380. 
Alkoholometer. Eichgebühren. 141. 
Alsfeld, Nebenzollamt I. Kompetenz. 82. 
Amanvillers, Nebenzollamt I. Errichtung und Kompetenz. 221. 
Amtsbezirke der Konsulate in Rußland, deren Zuweisung. 
35. 72. 96. - 
Anderson,R., Notar in Grafenburgh  Bestellung zum Konsular= 
Agenten. 155. 
Anlagen, gewerbliche. Genehmigung. 234. 
Apotheken. Amwendung von Präzisions-Waagen in densellen. 32. 
Apotheker. Approbationen. 130. — Prüfung. 251. 
Approbationen der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotbeker. 
130. 379. 
Dr. J. Aranjo, Exequatur- Ertheilung als Konsul der Vereinigten 
Staaten von Kolumbien in Hamburg. 333. 
Arcy, J. R. D., Vice-Konsul in Memel. Exequatur-Ertheilung. 210. 
Arntzen, J. O., zu Königsberg i. Pr. Exequatur-Ertheilung als 
schwedisch= norweglscher Vicekonsul. 15. 
Asphaltkochereien. Genehmigung. 231. 
Auerbach, S., Kaufmann In La Union (Salvador). 
zum Vicekonful. 154. 
Dr. Anfrecht, Ernennung zum ordentl. Professor an der Universität 
Straßburg 318. 
Aufsetzmaaße f. Rahmenmaaße. 
Ernennung 
Ausländer. Legltimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umher-  
ziehen. 2. — Legitimation für d. Aufenthalt in Rußland. 404. 
Auslieferungs- Vertrag zwischen Deutschland und Itallen elner- 
selts und der Schwelz andererseits. 271. 
Altmann 313. 
Amberger, Elise 313. 
Amberger, Kinder und Enkel. 313. 
Armand. 378. , 
Augay. 350. 
Autenzio. 296. 
Band. 362. 
Bardie. 270. 
Bauer, Anna Marie. 251. 
Bauer, Margarethe geb. Altmann. 
320. 
Bazelewsly. 320. 
Bentz. 296. 
Bernoth. 237. 
Bielinsky. 254. 
Billmayer. 314. 
Blaszyszek. 310. 
Böhm. 311. 
Bönisch. 311. 
Breisch. 302. 
Bricout. 301. 
Cambas. 301. 
Carlen. 258. 
Cetllot. 40 1. 
Chanson. 258. 
Charpentier. 350. 
Chevillon. 288. 
Christophersen. 378. 
Claputta geb. Mucha. 283. 
Colomb. 320. 
Czechowski. 378. 
Desachy 258. 
Dobrochlopski. 238. 
Dunker und Ehefrau. 320. 
Ausweisungen von Auslandern aus dem Reichsgebleie: 
Dworczak. 283. 
Eder. 314. 
Erichsen. 262. 
Fasling. 704. 
Febvet aies Febwet). 2.7. 
Feller. 258. 
Flak. 388. 
Francois. 262. 
Frederiksen. 266. 
Frenois. 362. 
Funck 378. 
Georgewitsch. 31 
Glardan. 388. 
Godard. 304. 
Grabewski. 301. 
Grandine. 237. 
Gregorig. 295. 
Greschischek. 295. 
Gruber. 313. 
Grund. 251. 
Guerin. 258. 
Hatschbach. 320. 
Heier. 254. 
Henry, Nicolas. 283. 
Henry, Peter. 362. 
Hofbauer. 213. 
Hoffmann. 234. 
Jablonska. 237. 
Jacobsen. 3062. 
Jansson. 262. 3200. 
Justin 213. 
Jumel. 301. 
Karoly. 254. 
Kaysen. 370.
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        VI 
Ausweisungen von Ausländern aus dem Reichsgebiete: 
Kehl. 362. 
Kerblin. 320. 
Kmiecinski. 266. 
Knischka. 266. 
Kolar. 251. 
Kowalski. 378. 
Kregel. 362. 
Kreutzer. 378. 
Lacroix. 296. 
Lagergren. 370. 
Lagrene. 319. 
Lallemand 258. 
Lang. 388. 
Langsam. 207. 
Langsam, geb. Fedegrin. 207. 
Leclercle. 238. 
Lecomte. 370. 
Lemineur. 320. 
Lemoine 370. 
Leffig. 213. 
Littmann. 388. 
Lönhoff. 206. 
Loewy, Joachim. 254. 
Loewy, Heinrich. 350. 
Lopiz 270. 
Magnusson. 207. 
Martin 266. 
Milsche. 401. 
Mirwald. 311. 
Möller. 350. 
Momon. 350. 
Nadelträger. 370. 
Nellemann. 313. 
Nlelsen, Nikolai. 262. 
Nielsen, Karl. 350. 
Nießer. 362. 
Nilles geb. Clement. 382. 
Nol. 362. 
Norroy. 262. 
Novage. 378. 
Orawecz 188. 
Papillier. 314. 
Peterson. 362. 
Petterson. 350. 
Pfeiffer. 313. 
Plckoweky. 283. 
Pierrat. 262. 
Podstawski. 270. 
v. Polomski. 304. 
Prahl. 388. 
Prohaska. 404. 
Rasmussen. 362. 
Randa. 237. 
Rehacek. 213. 
Rescher. 320. 
Reiland. 304. 
Reinell. 388. 
Remy 388. 
Reuter. 378. 
Ribon. 283. 
Robert. 370. 
Rosenthal. 234. 
Sancerin. 378. 
Sauveur. 314. 
Schnepel. 362. 
Sedacz. 231. 
Selenowicz. 258. 
Serger. 401. 
Slerertsen. 288. 
Spielmann. 295. 
Spulak. 349. 
Stankowltsch. 314. 
Stark. 237. 
Tlowa (alias Tiqua). 213. 
Trewnowlisch. 
Veng. 320 
Vermooten, 388. 
Viriot. 370. 
Walesch. 350. 
Wanke. 404. 
Warueka. 401. 
Wodowinski. 295. 
Weinlich u. Kinder. 314. 
Weinlich, Jeseph, Katharina. 314. 
Weinlich, Johann. 314. 
Wels. 388. 
 
     
      
          
B. 
Balkenwaagen, ungleicharmige. Eichung und Stempelung. 22. 
Elchgebühren. 140. Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht 
und Skala. 215. 218. 
Bank, preußische. Aufbewahrung und Verwallung von Werthpapieren 
bei derselben. 212. 
Bärenstein-Weipert. Nebenzollamt I. Umwandlung. 
Basel, Nebenzollamt I. am Bahnhof der Centralbahn. 321. 
Bauck, Ober-Ingenleur. Ernennung zum Marine-Maschinenbau. 
Dlrektor. 408 
  
     
Beauchamr, E. P. Ernennung zum amerikanischen Konsul und 
Exequatur Ertheilung in Aachen. 328. 
Becker. P. Llopd-Agent. Bestellung ale französischer Konsular- 
Agent in Tönning. 155. 
Berka a. W. Steueramt. Aufhebung. 184. 
Berlin (Lehrter Eisenbahnhof), Zoll-Expedition. Errichtung 68. 
Berne, Nebenzollamt. Kompetenz 175. 
Dr. Binding, ordentl. Professor an d. Univ. Straßburg. Ent- 
lassung. 318. · 
Dr. Blau, General-Konsul. Ernennung zum Konsul in Odessa. 35. 
 Bließkastel, Uebergangsstelle. Auflösung. 259. 
Dr. Börgen, Assistent. Ernennung zum Vorsteher des Observatoriums 
zu Wilhelmshaven. 386. 
v. Boguslawski, Oberlehrer. Ernennung zum Redateur der 
„Hydrographischen Mittheilungen“ und „Nachrichten für See- 
fahrer.“ 386. 
Dr. v.Bojanowski, W, Legationsrath. Ernennung zum Generalkonsul für Großbritannien u, Irland. 360 - Kompetenz 368.                                                                                                                                      
   
         
Boström, L. N., Kaufmann in Wisky. Ernennung zum Konsul. 35. 
Graf von Bothmer, Konsul in Trapezunt. Ernennung zum Konsul 
in Serajevo. 120. 
Boeunfve,“ Kanzler. Ernennung zum  französischen Konsul Breslau. 222 
Brake, Hauptzollamt. Errichtung und Verlegung. 15. 
Braksiel, Nebenzollamt I. Aufhebung. 15. 
v. Brandt, Minister-Resident u. Konsul f. Japan. Kompetenz. 44. 
Branntwein. In Elsaß-Lothringen zur Abfertigung mit Anspruch 
auf Steuervergütung ausgehenden inländischen, befugte Steuer- 
stellen. 306. 307. 
Bremen (Neustadt — Bahnhof), Zollabfertigungsstelle. Kom- 
petenz. 138. — Hauptzollamt. Kompetenz. 184. — (Venloo — 
Hamburger Eisenbahnhof.) Zollabfertigungsstelle. Errichtung. 267. 
— Erhebung der Schiffahrts-Abgaben. 193 ff. 
Breslau, Zollexpedition (Niederschlesisch-Märkischer Bahnhof) Kom. 
petenz. 203. 
Brieger, K. Kaufmann zu Tacna (Peru). Ernennung zum Konsul 
für Tacna u. Arica. 268. 
Brückenwaagen mit Laufgewicht. Einrichtung u. Angabe der 
Tragfähigkeits. Grenzen. 66. — Gebühren 67. 141. — Einrichtung 
zum Wägen. 215. 218. 
ter Brüggen, in Porto Alegre, Konsul. Kompetenz 232. 
Brunn, H.Kaufmann zu Ears (Brasilien) Kompetenz 7.-Ernennung zum Konsul. 184. 
Brüning, Vicekonsul zu Alexandrien. Emennung zum Konsul in 
Tiflis. 50. 
Bücherzettel. Wegfall des Bestellungsstempels. 102. 
Bundesamt f. d. Helmathswesen. s. Heimathswesen. 
Bundes-Oberhandelsgericht. 
Kosten. 97. 
Bunge, J. Konsulals -Verweser. Ernennung zum Konsul in 
s. Ober-Handels--Gericht. 
Burghansen, Nebenzollamt I Umwandlung 15. 
Burgsinn Übergangsstelle.Einziehung. 244.                                                                                              Burhaversil Nebenzollamt II, Aufhebung , 83 
Burkart, Ernennung zum Geh. revld. Kalkulalor bei d. Rechnungs. 
hofe des Deutschen Reichs, 40.
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        C. 
Centurioni, E., Marquis. Exequatur-Ertheilung als itallen. 
Konsul zu Frankfurt a. M. 268. — als Generalkonsul . 348. 
Chambrey, Nebenzollamt. I. Errichtung. 208. 
Cholera. Stand und Auftreten. 199. 212. 223. 233. 253. 257. 
261. 265. 269. 279. 287. 293. 311. 329. 375 
s. auch Quarantaine. Maaßregeln. 
Cleve, Hauptzollamt. Kompetenz. 221. 
Cordes, Kaufmann in Hongkong. 
Ernennung zum Vicekonsul 
        
bas. 333. 
D. 
Dähne, F. W., Ingenicur in Swansea. Ernennung zum Vice 
konsul. 184. 
Dahlstroem, Preuß. Steuer-Inspektor. Stations-Kontroleur. 222. 
Darmzubereitungsanstalten  Genehmigung. 234. 
Dedesdorf, Nebenzollamt I Aufbebung. 83. 
Deputation für Handel und Schifffahrt in Hamburg. 111. 
Deutsch-Rasselwltz, Nebenzollamt II. Umwandlung. 15. 
Dezimal. Brückenwaagen. Abweichende Konstruktion. 25. 
   
       
Disciplinarbehörden. Regulativ für die Geschäftsordnung. 390. 
Disciplinarkammern. Verzeichniß der Mitglieder. 339  
Ernennungen. 389. 
Dogern, Nebenzollamt II. Aufsbebung. 371. 
Donau, untere. Herausnahme der abandonnirten Schiffsutensilien. 
146. 
Dr. Drever, App.-Ger.-Ratb.Staatsanwalt beim R.-Ob-Handels- 
gerlcht. 360. 
     
   
E. 
Ebersbach, Nebenzollamt I. Verlegung. 344. 
Edesheim, Uebergangsstelle. Errichmeg. 174. 
Edingen, Seeuereinnehmerel. Kompetenz. 106 
Eger, Nebenzollamt I. Kompetenz. 22. 
Egelsee, Uebergangsstelle. Auflösung. 363. 
Elchgebühren, bel Meßapparaten für Flüssigkeiten. 20. 139. — 
Brückenwaagen. 67. — Hökerwaagen. 67. — Hohlmaaßen für 
trockene Körper. 116. — Brennmaterialien, Kalk ec. 131. — 
Brennholz. 134. — Taxe. 135. 138. 217. — Nassen Gasmessern. 
217. — Kubicirapparaten. 217. 
Eichordnung. Nachträge dazu. 18. 66. 82. 114. 115. 121. 215. 
Eimbke, Konsul in Hongkong. Entlassung. 333. 
Einjährlg.freiwilliger Milltärdienst. Verzeichniß der zur 
Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Qualifikation 
berechtigten höheren Lehranstalten. 7. 38. 45. 50. 63. 111. 299. 
300. 310. — deren Publikation durch das Centralblatt f. d. deutsche 
Reich. 24. — der Medizlner. 334. 
Einnahmen des Reiches vom 1. Januar bis Ende Februar 1873;= 
124; März: 174; April: 176; Mai: 202; Juni: 256; Juli: 
  
276; August: 305. — September: 340 
Elsenbahnen, Beförderung telegraphlscher, nicht den Eisenbahn. 
dienst betreffender Depeschen, 177. — Eröffnung und Benutzung zu 
VII 
Postsendungen: Odenkirchen—Stolberg. 315; Metz— Armanvillers, 
204; Courcelles an d. Nied—Bolchen, 204; Inowraclaw—Thorn, 
230; Heidelberg —Schwetzingen, 236; Thorn—Instierburg, 263; 
Schneidemühl — Konitz — Dirschau, 263; Meßkirch — Mengen, 
Krauchenwies — Sigmaringen, Schwackenreuthe—Pfullendorf, 297: 
Leipzig—Pegan—Zeltz, 339; Ebersbach—Löbau, 355; Hausach— 
Villingen, 366; Hanau—Offenbach, 306; Angermünder—Schwedt. 
399; Wittenberge—Hitzacker, 400. 
Eisenbahn--Kompagnie, K. bayrische, zu Ingolstadt. Reclama- 
tionen von Personen des Beurlaubtenstandes, 44. 
Eisenstuck, Keneul in Nicaragua. Kompctenz 348. 
Elbertzhagen,. G., Admiralitälsrath a. D. Inspektor des Schiffs- 
vermessungswesens filr die Ostseebäjen. 35.                                                                                      Ellis, J.C. Kaufmann in New Castle( Neu Süd-Wales). 
Er- 
nennung zum Vicekonful, 173. 
Elsaß-Lothringen. Abfertigungsstellen für ausgehenden inlän- 
dischen Branntwein, 306 
Elsfeld, Nebenzollamt I. Kompetenz. 15. 
Dr. Elwanger, W. Geb. Ober-Fin.-Rath a. D. Vorsitzender der 
Verwaltung des Relchs-Invalidenfonds. 222. 
Ewel, Kaufmann in Rio Grande bei Sul. Ernennung zum 
Konsul. 268. — Kompetenz. 268. 
Exequatur-Ertheilungen als Konsuln, 7. 35. 74. 150. 173. 
210. 222. 291. 407. — als Vicekonsuln 7. 15. 35. 210. 236. 309. 
Erpreßbestellgelt für Postsendungen. 79. 
F. 
Fässer. Stempelung. 116. — Eichgebühren. 159. 
Faß-Kubicirapparate. Einrichtung. 219. 
Federwaagen für Eisenbahn-Passagier- Gepäck. Ab- 
weichungen von der absoluten Richtigkelt. 4. — Zulassung zur 
Eichung. 9. 
Flöße, Tlefgang auf dem Sulina-Arm. 146. 
Flößereiabgaben. Entschädigung für die Aufbebung. Erkennt- 
niß d. Reichs-Ober-Handels-Gerichts. 224. 
Flussigkeltsmaaße ans Zinn. Beschaffenheit. 66. 
Fördermaaße auf Bergwerken, Eichung und Stempelung 122. — 
Bezeichnung 122. — Beschaffenhelt 123. — Inhaltsbesilmmung 
131. — Elchgebühren 131. — Eichscheine 132. 
de Fontenay. Exequatur-Ertheilung als französischer Konsul in 
Dusseldorf. 104. 
Freiburg, Stenereinnehmereien I. II. u. III. Kompetenz. 381. 
Freytag, Steuer-Inspektor. Belordnung als Statlons-Kontroleur. 
386 
Friedmann, Preisach zu Sasfed, Bestellung zum Konsular- 
Agenten. 256. 
Dr. phil. Froebel. Ernennung zum Konful in Smyrna. 236. 
Fromman, Konsul zu Greytown. Kompetenz. 104. 
Fuchs. H., Banquier in Berlin. Exequatur-Ertheilung als Konsul 
für Honduras. 316. 
Fürfeld, Ortseinnehmerei II. Kompetenz. 33. 
Fürstenberg, Steuer-Rezeptur. Vereinlgung mit dem Steueramt 
Neustrelitz. 106.
        <pb n="8" />
        G. 
Gasmesser. Gebühren für deren Prüfung. 116. 217. — Eich- 
gebüren. 142. — Eichung und Stempelung. 216. 218. 
Gehaltszahlung, vlerteljährliche an Relchsbeamte. 211. 
General- Post. Amt. Adressirung der Briefe. 315. 
nesiude-Dienstbücher. Fortbenutzung zur Eintragung von Dienst- 
zeugnissen im gesammten Relchsgeblete. 73 
Getränke, steuerpflichtige. Verkehr zwischen Elsaß- Lothringen 
und Baden. 136. 
Gewichte. Unzulässlge ältere im Norddeutschen Bunde. 114. — Eich- 
gebühren. 140. 
Giese, E., Kaufmann in Stralsund. Portugiesischer Vicekonsul. 236. 
Glllet, Vicekensul in Konstantinopel. Ernennung zum Konsul. 120. 
Glaise. J. G., Dragoman des Konsulats in Galatz. Ernennung 
zum Vicekonsul in Sulina. 182. 
Gnadenguartal. Nicht Bewilligung an Hinterbliebene vor dem 
18. April 1873 verstorbener Reichsbeamten. 160. 
Goch, Steueramt. Umwandlung und Kompetenz. 235. 
Goedelt, Generalkonful. Exequatur Ertheilung für die Republik 
Liberia. 268. 
Görmar, Militair- Intendantur- Sekretair. Ernennung um Geb. 
revid. Kalkulator bel dem Rechnungshofe. 40. 
Goldmünzen des Reiches. Notizen über deren Ausprägung. 
25. 33. 41. 49. 58. 65. 73. 81. 97. 106. 113. 121. 130. 137. 
147. 151. 163. 172. 175. 183. 191. 202. 208. 215. 224. 234. 
238. 255. 258. 262. , 206. 266. 276. 284. 289. 296. 304. 314. 320 
331. 336. 344. 350. 358. 363. 371. 379. 389. 405. 
Gewichte. Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. 3. — Eichung 
und Stempelung. 12. 
Groß-Proßken, Hauptzollamt. Errichtung. 15. 
Gurlt, M. Maschinenbau- Ober-Ingenieur und Armiralitätsrath. 
Hülfs-Dezernent in der Admlralltät. 408. 
H. 
Hafengeld. Erhebung in Lübeck. 187. 188. 
Hagemann in Sao Paulo. Ernennung zum Konsul. 32. 
Hagen, Zollinspektor in Aachen. Stationskontroleur bei dem Haupt. 
amt Elberfeld. 252. 
Hamburg. Erbebung der Schiffahrts-Abgaben. 195. 196. — De- 
putatlon für Handel und Schiffahrt. 111. 
Hardt, F. A., zu Barmen.- Exequatur--Ertheilung als amerikanischer 
Vicekonsul. 35. 
 Hausirhandel.Im Grenzbezirk des Hauptzollamte zu Lieban.74. 
Hayingen, Steueramt.Kompetenz.184 
 
       
       
  
Heimathswesen. Geschäfts-Regulalio bei dem Bundesamt für 
dasselbe. 4. — Entscheidungen des Bundesamts: s. Anhang. 
Dr. Heine, Legationssekretair. Berufung als Statlonskontroleur in 
Manheim ec. 374. 
Heinze, K. E. Anstellung als Geh. rer. Kalkulator belm Rechnungs- 
hofe. 356, 
Hennings, F. W., Kaufmann in Levuka. Ernennung zum Konsul 
für die Fidji-Inseln. 260. 
   
      
     
        
        
Hersfeld, Untersteueramt. Kompetenz. 138. 
Herzogenrath, Nebenzollamt I. Umwandlung. 221. 
Hildebrandt. Bestellung als Stationskontroleur. 356 
Hinze, Marine, Zahlmeister. Ernennung zunn Geh. revid. Kalkulator 
bei dem Rechnungshofe. 40. 
Hökerwaagen, Eichung und Stempelung. 66 
. Hohlmaaße. Stempelung. 22. — Beschaffenheit für trockene 
Gegenstände. 21. — Material und Form. 66. — Eichgebühren. 
116. 199. 
Hopfen-Schwefeldörren. Genehmigung. 231. 
Hoppe-Sevier, Dr., erd. Professor. Rektor der Universität Straß. 
burg. 286. 
Hoppe, A. R. H. Anstellung als Geh. revid. Kalkulator beim 
Rechnungshofe. 356. 
Hülfsbedürftige, wechselseitige Unterstütung deutscher u. ltalle- 
nischer. 281. 
Hunton, W., Kaufmann in Stockton on Tees. Bestellung als 
Konsular.Agent. 184 
   
  
J. 
Jeremlasson, J. Ernennung zum Vicekonsul in Porsgrund. 44. 
Dr. Jerosch, A., Vlcekonsul, versieht die Geschäfte des General- 
konsuls in Lissabon. 72. 
Indigoproben. Unzulässigkelt der Versendung mit der Brlef- 
post. 355. 
Insterburg. Eisenbahn-Postamt. 263. 
Dr. Jollv, Prlvatdozent in Würzburg. Außererdentlicher Professor 
an der Universität Staaßlurg. 318. 
Iserlohn, Untersteueramt. Kompetenz. 296. 
  
K. 
Kaldenkirchen, Hauptzollamt. Vereinigung mit Wassenberg. 221. 
Kalkau, Nebenzollamt 1. Umwandlung. 15. 
v. Kamecke, Generallieutenant. Bevollmächtigter zum Bundes- 
rathe. 32. 
v. Kaufmann-Alser, Kaufmann und Rittergutsbesitzer, in Köln. 
Exequatur-Ertheilung als Konfsul für Paragav. 7 
Kastenmaaße. Beschaffenheit u. Stempelung. 22. 122. — Inhalts- 
tbesimmung. 130. — Eichung. 131. 
Kattowitz, Nebenzollamt I. Kompetenz. 49. 
Kempten, Hauptzollamt. Zutheilung und Umwandlung. 363. 
Kippenheim, Stenerelnnehmerei. Kompetenz. 284. 
Klein--Prostken, Nebenzollamt I. Umwandlung. 15. 
Kluender, Rütger in Penang. Ernennung zum Konsul. 104. 
König, Admiralitälsratb. Ernennung zum MarineHafenbau- 
Direktor. 408 · 
C.Koep,Koaiul.Exequatur Ertheilung als Generalkonsul d.Reg. 
Guatemala in Aachen. 402. 
Köster, A. Kaufmann in Cette. Ernennung zum Konsul. 374. 
Kolletzischken, Nebenzollamt I. Umwandlung. 15. 
Konsular-Agenten. Bestellung. 155. 184. 236. 256. 368. 
Konsulate. Zutheilung als Amtsbezlrke. 96.
        <pb n="9" />
        Konsuln. Ermächtigung zu Eheschließungen und Beurkundungen 
von Geburten ec. 7. 44. 104. 232. — zur Abnahme von Eiden 
und Zeugenanhörung. 136. 368 
Ernennungen. 8. 32. 35. 44. 50. 61. 104. 120. 128. 145. 
154. 163. 173. 182. 184. 192. 210. 222. 232. 236. 248. 
256. 260. 268. 298. 328. 333. 360. 368. 374. 
Exequatur-Ertheilungen. 7. 35. 74. 104. 150. 155. 173. 210. 
222. 236. 291. 309. 316. 328. 348. 355. 368. 385. 402. 
Urlaubsertheilungen w Vertretungen. 24. 32. 61. 72. 232. 309. 
Enthebungen. 309. 407. 
Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern Verzeichniß der Beamten. 29. 
Dr. Kraus, Professor in Marburg Ernennung zum ordentlichen 
Professor an der Universität Straßburg. 318. 
Kruse, Ch., Kaufmann zu Kiel. Exequatur-Ertheilung als Vice- 
konsul f. Großbritanien. 309. 
Kufa, Kaufmann zu Campinas. Ernennung zum Konsul. 184. 
  
 
    
Kummtmaaße. Elchung und Stempelung. 122. 131. — Be- 
schaffenheit. 123. 
v. Kunkler zu Venedig. Enthebung als Konsul. 309. 
Kupfermünzen des Reichs. Notiz Über die Ausprägung. 371. 
379. 389. 405. 
L. 
Ladenburg, Steuereinnehmerei. Kompetenz. 53. 
Längenmaaße. Stempelung. 21. 116. — Gebühren. 138. 
La Lobe, Nebenzollamt I. Kompetenz. 321. 
Landsberg a. W., Hauptsteueramt. Kompetenz. 321. 
Lastwaagen, größere. Begriffsbestimmung. 66. 
Dr. Laubereau, Kanzler des Konsulats in Galatz. Ernennung 
zum Vicekonsul in Trapezunt. 120. 
Lanterbach, Ortseinnehmerei. Kompetenz. 82. 
Ledderhose, Vicepräsident Kurator der Univers. Straßburg. 32. 
Legitlmatlonsschelne zum Gewerbebetriebe im Umherziehen für 
Ausländer. 2. 
Leuchtfeuer-Abgabe. Erhebung auf St. Thomas. 104. 
Liebau, Hauptzollamt. Kompetenz. 351. 
Lignitz, E. Kaufmann zu Danzig; Exequatur-Ertheilung als bel. 
gischer Konful. 407. 
v. Lindensels, Ernennung zum Vicekonsul für den Hafen von 
London. 145. 
Liquidatlons-Kommission für Rhederei-Schäden. Auf 
lösung. 1. 
Loebau, Untersteueramt. Kompetenz. 255. 
Lösch- und Ladegefäße. Eichung und Stempelung. 122. 134. 
Lohr, Uebergangsstelle. Aufhebung. 203 
Lombardo, Vicekonsul zu Djerba. Tod. 264. 
Lootsengeld. Entrichtung in Lübeck. 187. 189. 190. 
Losslus, R., Konsular- Agent. Ernennung zum Vicekonsul in 
Christiansund. 360. 
Lübeck. Erhebung der Schiffahrts-Abgaben. 187—190. 
Dr. Lührsen, General- Konsul zu Peru. Kompetenz. 136. 
Geschäftsträger in Peru u. Ecuador. 248. 
 · 
I 
M. 
Maaße u. Gewichte, Abweichungen von der absoluten Richtigkeit 
3. 4. — filt Flüssigkeiten. Eichung u. Stempelung. 19.— für Brenn- 
malerialien, Kalk u. Mineralprodukte. Eichung u. Stempelung 18. 
21. 121. 131. — Bezeichnung 122. 
Malmaison, Nebenzollamt I. Umwandlung 221.— Kompetenz. 321. 
Mangels, H., Kaufmann in Asuncion (Paragay). Ernennung zum Vicekonsul 184. 
  
   
  
Mann, Steuer Kontroleur in Harburg, Belordnung als Stations. 
kontroleur. 302. 
Mannheim, Stenereinehmerei I. u. II. Kompetenz. 381. 
Martinengo zu Savona. Ernennung zum Konsul. 8. 
Masmünster, Nebenzollamt. Umwandlung. 74. 
Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte. 82. 
Medizinalwaagen. Eichung. 218. f. a. Balkenwaagen. 
Memel, Hauptzollamt. Kompetenz. 147. 
Merkel, K., Kaufmann zu Baramquilla. Ernennung zum Kon- 
sul. 298 
Meßrahmen für Brennholz. Beschaffenheit 133. — Eichung 134. 
Metz, Benennung der Forts. 292. 
Mierunsken, Nebenzollamt I. Kompetenz. 259. 
Militärpflichtige, deuische in Rußland. Zurückstellung 16. 
Militzer, M. Konsul zu Nagasaki. Tod. 285. 
Mirow, Steueramt. Vereinigung mit dem Steueramte Neu- 
strelitz. 106. 
Möller, P., Exequalur-Ertheilung als Deputy-Consul der Verein. 
Staaten v. Amerika in Hamburg. 104. 
Dr. jur. v. Mohl, O., Kanzler zu New York. 
Konsul in Signapore. 248. 
Morrison, A. in Chatham. Ernennung zum Konsul das. und in 
Newcastle. 35. 
MoyvenuvreGrande, Nebenzollamt. II. Kompetenz. 181. 
Mühlhausen l. E., Hauptsteueramt. Kompetenz. 32. 
Müller, P., Redakteur in Petropolis (Brasilien). Ernennung zum 
Konsul daselbst. 128. 
Münzen des Reichs, siehe Uebersicht über „Münz-Wesen.“ 
Musterungs-Verhandlungen bei den Seemannsämtern 
Kostentarif. 62. 
   
  
N. 
Napierken, Nebenzollamt. I. Kompetenz. 113. 
Negri, Ch., Kommandeur. Italienischer Generalkonsul für Ham- 
burg, Herzogth. Lauenburg u. Prov. Hannover in Hamburg. 173. 
Neuhaus, F., zu Aachen. Exequatur-Ertheilung als Vicekonsul. 7. 
Dr. Neumayer, G., Hydrograph. Professor. 286 
Neustrelitz. Steueramt. Kompetenz. 106. 
Neve, G. Registrator in der Admiralität. Kanzleirath. 408. 
Nickelmünzen des Reiches. Notizen Über die Ausmünzung. 363. 
371. 379. 389. 405. 
Dr. Nissen, A., Prof. jur. in Leipzig. Beauftragt mit Wahr- 
nehmung der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bel dem Reichs- 
Ober-Handelsgericht. 16. — Ordentl. Professor an der Universit à# 
Straßburg. 318. 405.
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        X 
Norburg, Nebenzellamt I. Umwandlung. 22. 
-Normale. Herstellung und Prüfung für andere als Eichungs- 
behörden und für Private. 116. 
  
O. 
Ober-Flörsheim, Ortseinnehmerei II. Kompetenz. 83. 
Ober-Handels-Gericht. Uebersicht der 1872 zu erledigen ge- 
wesenen Sachen. 26. — Einziehung und Berechnung der Kosten. 
— Erkenntniß, betr. Entschädlgung für Anfhebung von Flößerei, 
abgaben.224. . 
Ober Schreiberbau,Nebenzollamt. I.Umwandlung.68. 
Ober-Postdlrektion. Anderwelte Abgrenzung der Bezirke von 
Hannover, Kiel, Münster, Kassel, Braunschwelg und Franksurt a. M. 
103. — Errlchtung in Hamburg. 103. 
Ochsenius, K. Exequatur-Ertheilung als Konsul für Peru in Mar- 
burg. 355. 
Oertel, Zollinspektor. Stationskontroleur bei den Hauptämtern zu 
Berlin und Frankfurt a. O. 148 
Oesterreichisch- Jägerndorf, Nebenzollamt und Kompetenz. 308. 
Offstein, Ortseinnehmerei II. Kompetenz. 222. 
Okkupations-Armee. Auflösung des Verbandes. 299. 
Ordéga, L. Exeguatur-Ertheilung als französischer Konsul in 
Breslau. 104 
Ordens-Kongregatlonen, geistliche, mit dem Orden der Ge- 
sellschaft Jesu verwandte. (Redemptoristen, Lazaristen, Priester vom 
heiligen Gelste und vom heiligen Herzen Jesu.) Auflösung. 159. 
Ordens-Verleihungen. 310. 360. 
Ostbahn, Preußische. Anderweite Regelung des Betriebes. 263. 
Osterode, Hauptsteueramt. Kompetenz. 82. 
Otten, A., Kaufmann in Lima. Ernennung zum Konsul. 256. 
Overlack, A., Kaufmann zu Köln. Erequatur-Ertheilung als 
mecklenb.-schwer. Vlcekonsul. 308. 
P. 
Papenburg, Nebenzollamt. I. Kompetenz. 255. 
Pechsiedereien, Genehmigung. 234. 
Pharmacopoea Germanica. Nachträgliche Emendation 213. 
Pocken. Uebersicht der Erkrankungen und Todesfälle in mehreren 
Staaten. 1860 — 1871. ec. 168.— in Preußen 1870 — 1871.246. 
Pöllmann, Revisionsbeamter. Beiordnung als Stationskontroleur 
zu Flensburg. 374. 
Poppe, Generalkonsul in Lissabon. Todt. 72. 
Porto. Berechnung für Zeitungen aus Überseeischen Ländern via 
England. 153. — Gewichts-Porto für Briefe mit Werthangabe nach 
Schweden. 102. — f. Drucksachen. 78. 119. — Ermäßigung nach 
Portugal, Schweden und Spanien. 297. — für extraordinäre 
Zeltungsbeilagen und Zeitschriften. 78. — Frankirung 78. — für 
Post- Anweisungen 80. — Postkarten nach Amerika. 367. s. auch 
Korrespondenz-Verkehr. 
Postverkehr. · 
Anstalten.Die im Deutschen Reiche eingerichteten und aufge- 
hobenen. 110. 208. 324. — Errichtung am Weltausstellungs. 
      . 
      
  
  
platze in Wien 148. — in Insterburg. 2063. — Kontrole Über 
dle Versteuerung von Zeitungen. 339. 
Anweisungen mit Werthangabe. Porto, Nebengebühr u. For- 
mulare. 80. — Verkehr mit Norwegen. 34. — Süd- Australien 398. 
Behändigungsscheine. Verkauf. 80. 
Betrieb. Anderweite Regelung auf d. Ostbahn 263. 
Blatt. Verkauf einzelner Exemplare 136. — Bestellung. 154. 
Briefe. Bestellung, beschleunigte in Berlin. 259. — Adressirung 
an das General-Postamt. 315. — Anwendung des Grammen- 
gewichts 267. — Behandlung der bereits bestellten, bzl. von 
der Post abgeholten, in den Briefkasten mit anderweiten Bestim- 
mungsorten vorgefundenen als neueingelieferte 315.— mit Werth- 
angabe. Versiegelung. 24. 78. 125. — umzureichend frankirte 
aus Vlcloria 203; — aus dem Orange Freistaate. 297. — 
Gewichtporto mit Werthangabe nach Schweden 102. — zwischen 
Deutschland u. Belgien' 235. — Einlieferung durch dle Brief- 
kasten 78. 119. — Bestellung 78. — Bestellgeld 79. — Taxirung 
der mit Werthangabe nach Italien. 382. — Unzurelchend fran- 
kirte nach Br. Hinter- Indien. 382. f. auch Korrespondenz- 
Verkehr. 
Briefkasten; Benutzung zur Einlieferung von Eisenbahn-Güter- 
Anmeldezetteln. 71.— von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Druck- 
sachen u. Waarengroben. 78. 119. 
Brief. Kuverts, zu stark gepreßte. Warnung vor Verwendung 
154. — Abstempelung. 80. 
Dampfschiffahrten zwischen Dänemark, den Faröer u. Island. 
16. — mit Dänemark u. Schweden 119. 149. 290. 401. — 
zwischen Bremen u. Hamburg einers. und der Havanna anderer- 
seits. 126. 296. — mit Föhr und Sylt. 205. — französische 
nach Brasllien, Uraguay u. Argentien. 126. 245. 308. — Stettin 
und Kopenhagen. 267.— Lübeck — Kopenhagen — Malmöe. 308. 
Drucksachen nach Unter- u. Mlttel-Aegypien via Triest. Erhöhung 
der Gewichtsstufe. 71. Wegfall des Bestellungsstempels. 102.— 
nach Grichenland via Oesterreich. 103. — Schweden 110. — 
nach u. aus Dänemark. 245. — Einlieferung durch die Briefkasten. 
78. 119. — Eintragung u. Aenderung der Preise 78. — Bestel- 
lung. 78. — Porto 79. f. auch Korrespondenz-Verkehr. 
Fahrpostsendungen nach Spanien via Frankreich. 127. — d. Ver- 
einigten Staaten von Amerika. 153. — dem Großherzog. Luxem- 
burg. 177. — Asien u. Australien via Triest. 229. — Oesterrreich- 
Ungarn. 262. 373. — England. 277. 
Freimarken. Abänderung. 126. — Verkauf. 80. 
Franko- Kuverts. Abänderung. 126. — Verkauf 90. 
Karten nach u. aus Alexandrien u. Orten mit österrelchischen Post- 
anstalten in d. Türkei 31. — Wegfall des Bestellungsstempels. 102. 
— Elnlieferung durch d. Briefkasten. 78.119. — mit bezahlter Rück. 
antwort. Verkauf 308.— Tarifbestimmungen. 78.80.— gestempelte. 
Verkauf. 80. — Abstempelung. 80. — Verabfolgung der For- 
mulare. 80. — Porto nach den Verein. Staaten Amerikas. 367. 
— Ausschließung von der Privatindustrie hergestellter. 382. 
s. auch Korrespondenz-Verkehr. 
Korrespondenz.Verkehr mit Neu-Fundland 8. — Konstantinopel 
75. 342. — Portugal 103. 177. — Brasilien ec. via Portugal 
108. — Kap. Natal, Mozombique und Zanzibar 203. — Helgo- 
land. 204. — Arakan, Pegu u. Tenasserim vin Triest. 277.
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        — Italian 340. — Hinter Indien, China, Australien via Triest. 407. 
Mandate mit dem Vermerk: „Sofort zum Protest“ 107. 339. 
— Gebühr bei Einziehung von Geldern 119. — Bezeichnung des 
Schuldner bei Uebermittelung der eingezogenen Beträge. 176. 
— Formulare. 80. 340. — mit Fälligkeitstag. 339. — Entrich- 
tung der Gebühr. 355. — Erleichterung beim Gebrauche. 406. 
Packetadressen. Einführung. 367. — der obligatorischen. 402. 
Packetbegleitbriefe. Vermerk darauf. 149. 
Packete, Porto u. Gebühren. 80. 384. — Signatur. 289. 
Quittungsbücher. Hinzufügung des Aufgabestempels. 400. 
Reglement v. 30. November 1871. Abänderungen 78 229. — 
Ausführung. 118. 
Seepost. Verbindungen mit dem Kaplande, St. Helena und 
Ascension. 7.— Norwegen 148.— Helgoland. 206. — Norderney 
206. · 
Sendungen mit Werthangabe nach Frankreich 34. — von 
Päckereien nach England. Ausfertlgung der Inhaltsdeklara- 
tionen 42. — Verpackung und Verschluß. 43. 78. — auf neu 
eröffneten Eisenbahnen. 204. 230. 235. 236. 315. 339. — 
nach Belgien. 235. — von Werthgegenständen in Briefen nach 
Konstantinopel. 290. — Einlieferung. 78. — Bestellung. 78. — 
Frankirung. 78. — Tarifbestimmungen, neue. 78. — Expreß- 
bestellgeld. 79. — Beschlagnahme in Civilprozessen. 382. 
Streifbänder. Abstempelung. 80. Preis der gestempelten. 119. 
Verbindungen mit Brasilien, den La Plata-Staaten und Peru 
8. — Mexlko 72. — Konstantinopel. 108. 235. 264. 341. — 
Kapland, St. Helena und Ascension. 7. — Norwegen. 148.— 
Helgoland. 206. — Norderney. 206. — Dänemark. 401. — 
Australien und Neuseeland. 401. 407. 
Versendungen. Mißbräuchliche mit der Briefpost. 399. 
Vorschußbrlefe. Gewichtsporto. 400. 
Vorschüsse. Auszahlung. 399. 
Werthzeichen. Amtliche Verkaufsstellen. 75. — Verkauf. 80. 
Präzisions-Waagen. Anwendung in den Offizin der 
Apotheken. 82. s. auch Medizinalwaagen. 
Preuß, Aug., Kaufmann in Königsberg. Exequatur.Ertheilung. 155. 
Prostken, Hauptzollamt. Niederlageerrichtung. 244. 
Prüfungen der Seesteuermänner für große Fahrt Beginn. 198. 
210. 236. 286. 368. 385. — der Aerzte. Dispensationen. 41. 130. 
379. — der würtemb. Wundärzte in der Geburtshülfe. 74. — 
der Apotheker. 254. 
Pryttz, E. W., Bestellung zum Konsular-Agenten in Warberg. 368. 
Pyrmont, Untersteueramt. Kompetenz. 277. 
Q. 
Quakenbrück, Untersteueramt. Kompetenz. 83. 
Quarantaine-Maßregeln. Aegypten. 310. 342. 356. 374.407.— 
Dänemark. 264. 278. 285. 291. 299. 342. 356. 360. — Deutsch- 
land. 333. — England. 286. 299.-309. 318. 342. 368. 385.407. — 
Frankreich. 285. 291. 298. 309. 374. — Grlechenland. 268 291. 
299. 310. 356. 368 408. — Italien. 268. 298. 310. 328. 333. 371. 
385. 408. — Nlederlande. 264. 285. 312. 385. — Norwegen. 200. 
  
XI 
268. 285. 291. 299. 309. 318. 360. — Oesterreich. 298. — 
Portugal. 309. 328. 356. 385. 408. — Rußland. 310. — Schweden. 
298. 309. — Spanien. 264. 285. 298. — Tunis. 278. 291. 312. 
348. 385. — Türkei. 278. 285. 318. 374. 385. 407. 
R. 
Rahmen- oder Aufsetzmaaße. Beschaffenheit. 122. — Bezeich- 
nung. 122. — Inhaltsbestimmung. 130. — Eichgebühren. 131. 
— Eichscheine. 132. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs. Ernennungen bei dem- 
selben. 40. 112. 
Redlich, Pr. Generalkonsul in Hamburg. Ernennung zum Konsul 
in Christiania. 8. 
Reichsbeamte. Gehaltszahlung, vierteljährliche. 211. 
Reichs-Oberhandels-Gericht siehe Oberhandels-Gericht. 
Reisekosten der Personen des Soldatenstandes. 248. 
Rhederei-Schäden. Auflösung der Liquidations-Kommission. 1. 
Riedel, R. Alwin, in San José de Cucuta. Ernennung zum 
Konsul. 248. 
Riedemann, W. A., Kaufmann zu Geestemünde.Exequatur-Er. 
theilung als belgischer Konsul. 385. 
Rinderpest. Stand. 1. 17. 33. 57. 65. 81. 105. 129. 167. 213. 
233. 254. 270. 281. 288. 295. 303. 313. 319. 331. 335. 343. 
349. 357. 361. 369. 378. 387. 403. 
Rittershausen, Steuer-Expedition. Eriichtung. 106. 
Ronneburg, Steuer- und Rentamt. Kompetenz. 184. 192. 
Rostock. Erhebung der Schiffahrts-Abgaben. 185. 
Roth jun., Kaufmann in Bayonne. Ernennung zum Konsul. 32. 
Rothenbach, Nebenzollamt II. Umwandlung. 221. 
Rumburg, Nebenzollamt I. Errichtung. 344. 
 
S. 
de Sagahun, Martinez Inan, in Medellin.Ernennung zum  
Konsul. 248. 
Dr. Sanavria, M. H., in Hamburg. Ernennung und Exequatur- 
Ertheilung als General-Konsul für Venezuela. 309 
Scherer. Bestellung als Stationskontroleur. 356. 
Schibsky, P., Kaufmann in Caen. Ernennung zum Konsul. 32. 
Schiffahrt. Abgaben-Erhebung. 184. — Listen der Unterscheldungs- 
Signale. 50. 120. 328. — Umrechnung der Tragfähigkeit in 
Lasten. 196. — Namensführung der Seehandelsschiffe. 328. 
Schiffsregister-Behörden. 111. 155. — Anweisung für die- 
selben zur Eintragung der Vermessungs-Ergebnisse. 156. — Druck. 
fehler-Berichtigung. 198. 
Schiffsutensilien. Herausnahme der auf der unteren Donau 
abandonnirten. 146. 
Schiffsvermessungs-Angaben. Anerkennung der in dänlschen, 
österreichisch ungarischen und nordamerikanischen Schiffspapieren 
enthaltenen. 163. — In französischen und britischen Schiffs- 
papieren. 316. 
Schiffsvermessung. Ergebnisse. Eintragung in die Schiffs- 
Certlfikate. 156. — Befrelung der deutschen Schlffe von der 
wlederholten. 164.
        <pb n="12" />
        XII 
Schiffsvermessungs- und Revisions. Behörden.Verzeich. 
niß derselten. 36. 260. 278. 
Schiffsvermessungswesen, dessen Beaufsichtigung. 35. 
Schirnding, Nebenzollamt I. Umwandlung. 184. 
Schleiger, Arpellations-Sekretair. Ernennung zum Sekretair beim 
Reichs-Oberhandelsgericht. 402. 
Schlesinger, S., Kaufmann in Boston. Ernennung zum Konsul 
daselbst. 61. 
Schleusingen, Steuner-Rezeptur. Kempetenz. 106. 
Schmaleningken, Hauptzollamt. Aufhebung. 15. 
Schmidtke, Marine Intendantur-Rath. Entlassung. 286. 
Schmitz, F., Kaufmann in Florenz. Ernennung zum Vicekonsul 
daselbst. 85. 
Schweinefleisch-Fabrikate. Verbot der Einfuhr nach Ruß- 
land. 321. 
Frh. v. Seckendorff, Major a. D. Ernennung zum Marine- 
Intendantur-Rath und Marinec. Stations-Intendanten der Nordsee. 
408. 
 
   
     
Seeleute. Zurückstellung im Frieden, wenn sie eine norddeutsche 
Navigationsschule besuchen. 74. 
Seemanns-Aemter. Kostentarif für Aeußerungs-Verhandlungen. 
62. 
Seesteuermanns- Prüfungen, siehe Prüfungen. 
Selander, A. B., Kaufmann in Pitea. Ernennung zum Vice- 
konsul. 8. 
Siebe, C. O., Kaufmann und Rheder in Stralsund. Extquatur- 
Ertheilung als Vicekonsul. 215. 
Sieben, F., Konsul zu Arreyo (Puerta-Rico). Enthebung. 316. 
Sievers, Kaufmann in Puerto Cabello (Venezuela). Ernennung 
zum Konsul daselbst. 232. 
Sigmaringen, Aufhebung der Binnenkontrole. 68. 
Silbermünzen des Reichs. Notizen Über die Ausprägung. 350. 
358. 363. 371. 379. 389. 405. 
Simon, A. M., Kaufmann. Exequatur-Ertheilung als Vicekonsul 
der Vereinigten Staaten von Amerika zu Braunschweig. 150. 
Soldatenstand. Tagegelder und Reisekosten der Personen desselben. 
248. 
 
Stadler. Bestellung als Stationskontroleur. 356. 
Dr. Stannlus in Smyrna, mit Führung der Konsulatsgeschäfte 
beauftragt. 72. 
Stauffer. Bestellung als Stationskontroleur. 356. 
de Stein-d'Altensteln, J. Exequatur - Ertheilung als belgischer 
Konsul in Köln. 291. , 
Steinhaus, Schiffsbau. Ingenleur in Hamburg. Bestellung als 
Inspektor des Schiffsvermessungswesen für die Nordseehäfen. 35. 
Stempelsteuer für Zeitungen unter Band vom Auslande. 75. 
Steuermanns- Prüfungen s. Prüfungen. 
Steuerstellen. Verzeichniß der im Großberzogthum Hessen zur 
Auefertigung von Uebergangescheinen ermächtigten. 395. 
Stiebel, J., Generalkonsulats Verweser in Frankfurt a. M. Exec- 
quatur-Ertheilung als Konsul für die Argentinische Republik. 74. 
Stockton, Vicekonsulat. Einziehung. 184. 
Straßburg i. E, Hauptsteueramt. Kompetenz. 22. — Benennung 
der Foris. 292. 
Strohpapiersteff. Fabriken. Genehmigung. 234. 
  
Succumbenzgelder. Einziehung in den aus dem theinpreußi- 
schen Rechtsgebiete an das Reichs Ober-Handelsgericht gelangenden 
Kassations. Rekursfällen. 191. 192. 
Szezesny, C. J. Ernennung zum Konsul in Kowno. 41. 
T. 
Tabak. Sendungen nach Rumänien. 267. 
 Tafelwaagen. 
Eichgebühren. 141. 
Tagegelder, der Personen des Soldatenstandes. 248. 
Telegraphen-Ordnung. Erweiterung der Bestimmungen des 
§. 21. 130. 
Telegraphen. Verwaltung. Neuerrichtung von Stationen 230. 
326. — Wiederöffnung geschlossener 231. 327. Veränderung im 
Bestande 127. 230. 326. — im okkupirten franz. Gebiete. 231 
deren Aufhebung. 327. — Veränderungen der Dienststunden u. der 
Klassifikation 231. — Reglement über d. Benutzung der Eisenbahn- 
Telegr. 177. 
Templerbend zu Aachen, Zollabfertigungsstelle Kompetenz 221. 
Thermometer. Eichgebühren. 141. 
Thompson, G. A., Ernennung zum Kousul der Vereinigten 
Staaten von Amerika in Stettin und Exequatur Ertheilung. 173. 
Tilsit, Hauptzollamt. Kompetenz. 15. 
Tonnengeld. Erhebung nach Kubikmetern in Hamburg. 195. 196. 
Transportkontrole zwischen Kautenbach u. Wiltz resp. Wilmers- 
witz, Wiltz und Luxemburg. 229. — im Hauptzollamtsbezirk 
Memel. 147. 
Tülje, Nebenzollamt. I. Umwandlung. 221. 
Tulin de la Tunisie in Tunis, Generalkonsul, Zuweisung der 
Regentschaft Tunis als Jurisdiktionsbezirk. 128. 
  
U. 
Uebergangsstraßen und Uebergangssteuerstellen für den 
Verkehr mit steuerpflichtigen Getränken zwischen Elsaß Lothringen 
und den angrenzenden Staaten des deutschen Zollgebletes. Ver- 
zeichniß derselben. 58. 
V. 
Verden, Untersteueramt. Kompetenz. 83. 
Vermessungs. Behörden. Abstandsnahme von der Errichtung 
derselben im Reg.-Bez. Schleswig. 50. 
Vidal, L., Konsular-Agent im Port de Benc. Ernennung zum 
Vicekonsul f. Port de Bonc, Martigues u. Port St. Louls. 236. 
Viehaus fuhr nach der Schweiz. 200. 201. 
Vionville. Noebenzollamt II. Kempetenz 321. 
Volkszählung. Gesammtergebnisse vom 1. Dezbr. 1871. 160. 
W. 
Waagen, Stempel u. Siegel. 67. 116. — Eichgebühren. 141. 
— der Apotheker: Elchung als Präcisionswaagen. 82. 
Waarenmuster. Wegfall des Bestellungsstempels. 102.
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        Waaren proben nach Unter. u. Mittel-Aegypten via Triest. 71. 
— Griechenland via Oesterreich 103. — Schweden. 110. — nach 
u. aus Dänemark. 245. — Einlieferung durch o Briefkasten. 78. 
119. — Bestellung. 78. — Porto. 79. 
Wagner, Marine-Hafenbau-Direktor. Ernennung zum Hülfsdecer- 
nenten und Admiralitäts-Rath. 408. 
Waldheim, Untersteueramt, Kompetenz. 49. 137. 
Wassenberg, Hauptzollamt. Vereinigung mit Kaldenkirchen. 221. 
— Aufhebung. 221. — Steuerrezeptur. Errichtung. 221. 
Wasserburg a. Bodensee, Nebenzollamt I. Enichtung 32. 
Weber, Th. A. L. in Apia, Konsul auf Upolu. Ernennung zum 
Konsul für die Schiffer- und Tonga- Inseln. 163. — G., Kauf- 
mann zu Danzig. Exequalur-Ertheilung als General-Konsul der 
H. Pforte das. 316. 
Wechselstempelsteuer. Uebersicht der monatlichen Einnahmen 
während d. J. 1870—1872. 83. — Druckfehler-Berichtigung. 120. 
Weickhmann, H., Kapitän zur See in Hamburg. Ernennung 
zum Reichs-Kommissar f. d. Auswanderungswesen. 252. 
Weisflog, Dr. med., zu Altstetten (Schweiz); Dispensation von 
d. ärztlichen Prüfung. 41. 
Wendelshelm, Ortseinnehmerei II. Kompetenz. 83. 
Werthpapiere. Aufbewahrung und Verwaltung bei der preuß. 
Bank. 212. 
Wiechel, Kanfmann zu Norrköping. Ernennung zum Konsul. 8. 
Wiener Weltausstellung. Auszeichnungen der deutschen Aus- 
steller. Verzeichniß. 284. 
Wilson, J. M. Exequatur-Ertheilung als amerik. Konsul zu 
Bremen. 368. 
XIII 
Wismar. Erhebung der Schiffahrts-Abgaben. 186. 
Wuchzenhofen, Grenzsteueramt. Aufhebung. 363. 
Wundärzte, würtembergische. Prüfung im Fach der Geburts- 
hülfe. 77. 
Wurzen, Untersteueramt. Kompetenz. 106. 
Z. 
van der Zee, J., Kanfmann in Boulogne sur mer. Ernennung 
zun Vicekonsul. 182. 
Zeitungen. Versendung, Gebühr und Abstempelung. 78. 118. 
— Wegfall des Vermerks bei der Zeitung. 118 — Anmel- 
dung bei der Postanstalt u. Porto. 78. — Abonnirung. 383. 
— Kontrole Über d. Versteuerung der ausländischen. 339. — Porto. 
berechnung aus überseeischen Ländern via England. 153. — 
Zeitungsbeilagen. Versendung extraordinärer. Anmeldung und 
Portoentrichtung. 78. — Bestellung. 78. — Bestellgeld. 79. 
Zell, Uebergangsstelle. Einziehung. 174. 
Ziegler, R., Kaufmann in Bassein. Ernennung zum Konsul das. 
192. — J. E. H. in Cardennas. Ernennung zum Vice-Konsul. 32. 
Zevsing, Marineschiffsbau--Direktor zu Kiel. Ernennung. 40. 
Zölle u. gemeinschaftliche Steuern. Verzeichniß der den 
Direktiv Behörden u. Hauptämtern zur Kontrole der Zölle u. 
Verbrauchsteuern beigeordneten Beamten. 29. 
Züttlingen, Rübenzuckersteuer Kontroleurstelle. Aufhebung 277. 
Zwicker, Banquier zu Berlin. Exequatur-Ertheilung als Konsul der 
H. Pferte. 210. 
 
Anhang. 
Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. 
I. Anerkenntniß als Beweismittel. 
Ein Anerkenntniß hat als Beweismittel keinen Werth, wenn 
er mit den obwaltenden thatsächlichen und rechtlichen Verhälnissen 
nicht im Einklange steht 337 
2. Anhängigkeit der Streitsachen. 
Eine Streitsache, in welcher in Gemäßheit der früheren 
Preußischen Gesetzgebung ein Regierungs-Resolut ergangen war, ist 
als „.anhängig“ im Sinne des §. 65. No. 6. des Reichsgef. v. 
6. Juni 1870 anzusehen. . 143 
3. Armenlast. Naturaltheilung. 
Bel Auflösung eines Armenverbandes in mehrere Ver- 
bände tritt nicht ohne Weiteres eine Naturaltheilung der 
Armenlast ein . ... .. 353 
, 
4. Armenpflegekosten-Erstattung. 
Ein Auspruch auf Erstattung von Armenpflegekosten 
oder auf Uebernahme der Fürsorge kann Seitens des Orts- 
Armenverbandes, der sich der vorläufigen Unterstützung eines Hülfs- 
bedürftigen hat unterziehen müssen, nur gegen Gemeinden (Guts- 
bezirke), welche für sich einen Orts-Armenverband bilden, oder 
gegen solche Verbände von Gemeinden (Gutsbezirken), welche in 
Bezlehung auf Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes 
eine Einheit darstellen (Gesammt= Armenverbände), oder gegen 
Land-Armenverbände gerichtet werden, -nicht also gegen Kreise, 
Amtsbezirke ec., welche, ohne einen elnheitlichen Orts- Armen- 
verband (Gesammt- Armenverband) zu bilden, nur die Kosten 
einzelner besonderer Zweige der öffentlichen Armenpflege unmittel- 
bar Übernommen haben 151.
        <pb n="14" />
        XIV 
5. Armenverband, vermeintlich verpflichteter. 
Unter dem vermeintlich verpflichteten Armenver-  
bande,welchem der Erfaßanspruch des vorläufig unterstützenden 
Armenverbandes binnen 6 Monaten anzumelden ist, ist der Armen- 
verband zu verstehen, welcher demnächst klagend in  Anspruch ge- 
nommen wird 68. 
6.Aufwand- und Ausgaben. Berechnung. 
Der Vorbehalt unter Nr. 2 des Tarifs v. 21. August 1871 
behält dem unterstützenden Armenverbande die Berechnung des 
wirklichen Aufwandes an Stelle des Pauschsatzes dann offen, 
wenn letzterer zur Deckung der Ausgaben nicht ausreicht. Die 
Ausgaben für sorgfältigere ärztliche Behandlung und Kranken- 
wartung sowie für Heilmittel sind nicht von der  vollständigen Er- 
stattung ausgeschlossen 359. 
7.Auslagen, baare. 
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens im Sinne des 
§. 56. des Ausführungsgesetzes v. 8. März 1871 gehören nicht bloß 
dle in dem Prozeßverfahren selbst, sondern auch die in dem vor- 
ausgehenden Verfahren durch dle Anmeldung des Ersatzanspruches, 
wie überhaupt durch die nach Maßgabe des §. 34. des R.-G. 
v. 6. Juni 1870 unvermeidliche Korrespondenz  entstandenen Porto- 
auslagen .. 345. 
8.Beerdigungskosten. 
Die Beerdigungskosten gehören zu den Armenlasten, auch 
wenn der Beerdigte bel Lebzeiten nicht hülfsbedürftig war 358. 
9. Behörde, bei welcher der Erstattungsanspruch im Falle der 
Richterermittlung des erfaßpflichtigen Armenverbandes anzumelden 
ist 125. 
 
10. Berufung. Unzulässigkeit bei Portokosten. 
Unzulässigkeit der Berufung in Streitsachen zwischen preußi- 
schen Armenverbänden in Bezug auf die Erstattung der Porto 
kosten 60. 
11. Ehefrau. Landarmenqualitat. und unterstützunge- 
wohnsitz. 
Vom Zeitpunkte der Eheschließung an theilt die Ehefrau, 
welcher ihre schon vorhandenen, unselbstständigen Kinder folgen, 
nicht bloß den Unterstützungswohnsitz, sondern auch die Domicil- 
losigkelt (Landarmenqualität) des Ehemannes 346. 
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau. Der 
Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau auf den zur Unter- 
stützung des Ehemannes verpflichteten Armenverband wird dadurch 
nicht gehindert, daß für die Frau öffentliche Fürsorge vor der 
Ehe hat eintreten müssen und über den Zeitpunkt der Eheschließung 
fortdauert. .346 
Oeffentliche Fürsorge. Die einer Ehefrau in ihrem un- 
ehelichen Kinde zu Theil gewordene öffentliche Fürsorge 
hindert den Mlterwerb des von dem Ehemanne neu erworbenen 
Unterstützungswohnsitzes nicht . 372. 
12. Eideszuschlebung behufs Beweises der Landarmenqualität 
der unterstützten Personen. 147. 
13. Geldunterstützung der Dienstboten. 
Auch dle einem erkrankten Dlenstboten vom Dienstorte ge- 
währte — Geldunterstützung kann unter die Kur und Verpflegungs- . 
kosten fallen 405 
   
  
I4. Gewerbearbeiter, nicht Gewerbegehülfen. 
Die für ein Gewerbe thätigen Arbeiter, welche die zu 
dessen Betreibung erforderliche technische Ausbildung nicht besitzen 
zählen nicht zu den Gewerbegehülfen. .. 69ff. 
15. Gothaer Vertrag vom 17. Juli 1851 und §7.  des Frei- 
zügigkeitsgesetzes v. 1. November 1867 anfgehoben. . 60. 
16. Helmathsrecht. Nichtaufhebung. 
Der Erwerb eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen hebt 
für sich allein ein bestehendes Heimathsrecht nicht auf 
17. Hülfsbedürftigkelt  Arbeltsfählger. 
Arbeitsfähige  Personen, welchen wegen Obdachlosigkeit 
auf Anordnung der Polizeibehörde ein Unterkommen verschafft 
wird, sind deshalb allein noch nicht hülisbedürftig 351. 
18. Medizinkosten-Erstattung. 
Erstattung aller erweislich nothwendig aufgewendeten Medi-. 
zinkosten bei schweren oder ansteckenden  Krankheiten oder Verwun- 
dungen . 4. 
19. Portoauslagen, deren Erstattbarkeit 60. 
20. Präklusivfrist, Beginn. 
Der Lauf der sechsmonatlichen Präklusivfrist begann 
für die vor der Geltung des R.-G. v. 6. Juni 1870 entstandenen 
Ersatzansprüche mit dem Tage der Inkrafttretung des Gesetzes. 70. 
21. Schadensanspruch. Entscheidungsverfahren. 
Der Schadensanspruch, welchen der vorläufig unter- 
stützende Armenverband darauf basirt, daß ein anderer Armen- 
verband sich seiner vorläufigen Fürsorge widerrechtlich ent- 
zogen habe, kann nicht in dem durch §§. 37. ff. des R-G. v. 
6. Junl 1870 geordneten Verfahren entschieden werden 42. 
22. Tagelöhner. Unentgeltliche Krankenpflege. 
Die Bestimmung des §. 29. des K.-G. v. 6. Junl 1870 ver- 
pflichtet zwar den Armenverband des Dienstortes zu temporärer 
unentgeltlicher Krankenpflege für am Orte des Dienst- 
verhältnisses erkrankte Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge und 
Personen, welche im Gesindedienst stehen, erstreckt aber die Ver- 
pflichtung nicht auf gewöhnliche Tagelöhner, welche in kelnem 
Dienstverhälnisse stehen, und ebenso wenig auf dienende Personen, 
welche nach Auflösung des Dienstverhältnisses hülfsbedürftig er- 
krankten, also bel der Erkrankung nicht mehr im Dienste stehen. 364. 
23. Tarifsatz bei ärztlicher Behandlung Kranker. 
Der Tarifsatz von 1 Sgr. täglich für ärztliche uund wund- 
ärztliche Behandlung ist ausrelchend begründet, wenn ein Kranker 
insbesondere auch ein Gelsteskranker in ein Hospltal aufgenommen 
und Gegenstand ärztlicher Behandlung wird. 352. — Der Satz 
zu Nr. 2. des preußischen Tarifs findet auch dann Anwendung, 
wenn der betreffende Kranke nicht völllg erwerbsunfählg war. 336. 
24. Thatsachen, neue. 
Berücksichtigung der im Termiu zur mündlichen Verhandlung 
von elner Partei vorgebrachten neuen Thatsachen 101. 106. 
25. Uebernahme- Antrag. 
Eln Antrag auf Uebernahme ist nur dann gerechtfertigt, 
wenn die Nothwendlgkeit öffentlicher Fürsorge bereits hervor- 
getreten ist . . 38 
26. Unterstützung Landarmer. 
Die Unterstützung von landarmen Personen, welche rück- 
sichtlich des Unterstützungswohnsitzes einer anderen Person folgen
        <pb n="15" />
        würden, hat durch denjenlgen Landarmenverband zu erfolgen in 
dessen Bezirk sich der Unterstützte befindet 337. 
27. Unterstützungskosten, noch nicht wirklich gezahlte . 
398. 
28. Unterstützungswohnsitz. Berechnung der Frist zum  
Erwerbe. 
Wenn bei Berechnung der zweijährigen Frist zur Erwerbung 
des Unterstützungswohnsitzes (§. 65. Z. 4. R..G. v. 6. Juni 1870) 
die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer des Aufenthalts 
in Ansatz kommt, so finden auch die Bestimmungen des Reichsges. 
über die Art und Welse der Berechnung, insbesondere die Vor- 
schriften des §. 14. Über Unterbrechung und Ruhen der Frist auf 
die vor dem 1. Juli 1871 liegende Zeit des Aufenthalts An- 
wendung                                                                                                         144. 
 
29. Unzuständigkeit , wenn ein Ortsarmenverband die . Verpflegung 
eines Kranken nur behufs Führung der Geschäfte des zur Fürsorge 
verpflichteten Verbandes übernommen hat.                                  23. 
30. Verbleiben Auszuweisender am Aufenthalisort. 
Thatsächliche Voraussetzungen, unter denen das Ver- 
     
bleiben Auszuweisender am Aufenthaltsorte angeordnet werden 
kann                                                                                                                 365 
31. Verlustfrist. Berechnung                                                                   397 
XV 
32. Verpflegungszeitraum. 
Der sechswöchentliche Zeitraum, während dessen der 
Ortsarmenverband des Dienstorts im Dienste erkrankte Dienst- 
boten ohne Ersatzanspruch verpflegen muß, beginnt erst im Augen- 
blicke, wo die Kostenerstattung seitens des Dlenstherrn aufhört u. 
dle Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge eintritt 61. 70. 
33. Wäscheauslagen. 
Auslagen für die gewöhnliche Wäscherelnigung gehören zu den 
pauschalisirten Verpflegungskosten 68. 70. 
34. Wittwe. Erwerb und Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes. Zeitberechnung dafür. 
Für den Erwerb resp. Verlust des Unterstützungswohnsitzes 
Seitens einer Wittwe kommt dlejenlge Zelt, welche sie bel Leb- 
zeiten lhres Mannes an elnem Orte zugebracht hat, nicht in Betracht 321 
35. Zuständigkeit des Bundesamts bei preuß. Armenver-. 
bänden. 
Bei Streltigkeiten zwischen preußischen Armenverbänden sind 
dle Deputationen für das Heimathwesen, resp. das Bundes- 
amt nur dann zuständig, wenn ein vorläufig unterstützender 
Armenverband gegen den definitiv  verpflichteten Armenverband 
klagt 332.
        <pb n="16" />
        Chronologische Uebersicht 
des 
I. Jahrganges 1873. 
Datum 
der 
Bekanntmachungen ic. 
1872. 
14. Dezember. Bekanntmachung, betr. die bei Goldmünzgewichten, bei Meßapparaten für Flüssig- 
keiten und bei Federwaagen für Eisenbahn-Passagier-Gepäck im öffentlichen Ver- 
kehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit -                   1   3 
20. Bekanntmachung, betr. einen Zusatz zur Instruktion VI. Nr. 33 vom 10. Dezbr. 1869, 
bezüglich einer von der Pflitzer'schen abweichenden Konstruktion der Dezimal- 
Brückenwaage                                                                                                                                  4      25 
21. Bestimmungen, betr. die Anerkennung der in dänischen, österreich. ungarischen und 
nordamerikanischen Schiffspapieren  enthaltenen Vermessungsangaben in deutschen 
Häfen.                                                                                                                                                    20 163    . 
1873. 
2. Januar. Bekanntmachung, betr. die Auflösung der Reichs Liquidations Kommission für Rhederei- Schäden                                                                                                                            1 1 
 
4. "„ Bekanntmachung, betr. die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum   Gewerbebetriebe 
im Umherziehen für Ausländer                                                                                                          1 2 
6. " " Bekanntmachung, betr. die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militair. 
pflichtigen bis zu dem in ihrem dritten Konkurrenzjahre stattfindenden Departe- 
ments-Ersatzgeschäfte                                                                                                                       2    16 
— 
 
6. „ "„ Bekanntmachung, betr. das Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem 
V Bundesamte für das Heimathswesen                                                                               1   4 
9. „ Bekanntmachung, betr. elne Abänderung der Vorschrift  im § i54. 3 der Militair. 
Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868                                                                                    3   24 
10. " Bekanntmachung, betr. die Erhebung des Tonnengeldes nach Kubikmetern in Hamburg                                                                                                                                              24  195 
 » Verordnung,die SchiffahrtsAbgaben in Lübeck betr                                                              23 187 
12. Februar. Bekanntmachung. betr. die Ergänzung des §. 7 der Instruktion vom 4. August 1870 
 
Über die Elnziehung und Berrechnung der für die Geschäfte des Bundes-Ober- 
handelsgerichts in Ansatz kommenden Kosten                                                                    12  100 
18.  Bekanntmachung, betr. dle Zurückstellung derjenigen Seeleute, welche  eine norddeutsche 
Navigationsschule besuchen.                                                                                                        10 74   
22.  " Bekanntmachung, betr. den Tarif der Kosten, welche fur die Musterungs · Verhand. 
lungen von den Seemanns-Aemtern innerhalb des Bundesgebietes zu erbeben sind.                                                                                                                                                                        8  62
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        Datum 
der 
Bekanntmachungen rc. 
1873 
23.-Februar Verordnung, betr. die Schifffahrts-Abgaben in Bremen.........................................24 
23.               Bekanntmachung der Hafentarife Bremen betr......................................................24.  
2. März. Bekanntmachung, die Anänderung des Postereglements v. 30. November 1871 betr...10 
9.              Bekanntmachung, betr. die Prüfung württembergischer Wundärzte 2.Abteilung im                         Fach Geburtshülfe  ....................................................................................... ..................10 
10.             Bekanntmachung, betr.die Gesinde-Dienstbücher............................................................10 
10.    Verordnungen, betr. Schifffahrtsabgaben in Rostok und Wismar........................23 
 
2.April Kais.Russ., die Umrechnung verschiedner Tragfähigkeits Angaben der Schiffe in finnische schwere Lasten........................................................................................................................21 
16.Mai  Entscheidung des Reichskanzler Amtes, die Bewilligung des Quotenquartals an die Hinterbliebenen der vor dem 18.April 1873 verstorbenen Reichsbeamten betr..................20 
. . 
 
 
   
 
 
.  
 
 
 
      
     . . 
         . 
         
       
     
    i    
         
     
            
          
20." Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes über den Orden der   
Gesellschaft Jesu..........................................................................................................................20. 
26. " Verordnung, die Viehausfuhr nach der Schweiz betr...........................................25 - 
6. Juni Verfügung, betr. die Einziehung der Succumbenzgelder in den aus dem rheinpreußischen 
Reichsgebiet- an das Reichs Oberhandelsgericht gelangenden Kassations Reture- 
fällen.............................................................................................................................................24 
28. u. 30 Juni Nachträge zur Eichordnung vem 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. De 
zember 1869 ..............................................................................................................................27 
5. Juli Bekanntmachung, betr. die vierteljähriiche Gehaltszahlung an die Reichsbeamten ..........................................................................................................................................................27 
15 " Verordnung, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes 
des preußischen Heeres . . ...................................................................................................29 
18. " Bekanntmachung, betr. dle Prüfung der Apotheker.......................................................31 
20. " Bekanntmachung, betr. die Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, 
welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.............................................................29 
25. " Abkommen zur Ausführung des zwischen dem Deutschen Reiche und Ialien abge- 
schlossenen Auslieferungs · Vertrages vom 31. Oltober 1871 zwischen Deutschland 
und Italien einerseits und der Schweiz andererseits.....................................................35 
8. August Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien wegen  wechselseitiger Unter. 
stützung Hilfsbedürftiger ........................................................................................................36 
8. " Vereinbarung zwischen Deutschland und Italien über die rechtliche Behandlung deuscher 
Aktien-Gesellschaften innerhalb des Königreichs Italien..................................................37 
2. Oktober Bestimmungen über die Anerkennung der in französischen und britschen Schiffspapieren 
enthaltenen Vermessungsangaben in deutschen Häfen .............................................40. 
21. " Bekanntmachung, betr. den einiährig freiwilligen Militairdienst der Mediziner 
Regulativ für die Geschäfts-Ordnung bei den Disciplinarbehörden ..........................50 
-—-1-w-s-—— 
Druck von F. Hofsschläger in Berlin.
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        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 10. Januar 1873.  Nr. 1. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung. 
Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 21. Dezember v. Js. beschlossen hat, 
1. dle der Reichs-Liquidations-Kommission für Rhederei-Schäden gestellte Aufgabe für erledigt zu 
erachten,  
2. die mit dem Schlusse des Jahres 1872 zu bewirkende Auflösung der Kommission zu genehmigen, 
ist die Auflösung der genannten Kommission am 31. v. Mts. und Js. erfolgt. 
Etwaige, auf die Geschäfte der Kommission bezügliche Schreiben sind hiernach fernerhin an das Reichs- 
kanzler-Amt, an welches die bei der Kommission verhandelten Akten abgegeben worden sind, zu richten. 
Berlin, den 2. Januar 1873. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
I. 
1. Deutsches Reich. 
Ein am 4. Dezember 1872 in Neuendorf bei Coblenz konstatirter Fall der Rinderpest ist vereinzelt 
geblieben. Das Desinfektionsverfahren ist seit Mitte desselben Monats beendigt und die Seuche als erloschen 
anzusehen. Die Einschleppung ist durch einen von den Gebrüdern Heß zu Offenbach über Passau, Nürnberg 
und Würzburg aus Oesterreich eingeführten Transport von Mastochsen erfolgt. 
In anderen Theilen des Deutschen Reichs sind in den letzten Monaten Fälle von Rinderpest nicht 
vorgekommen. 
1
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        — 2 — 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der zweiten Hälfte des vorigen Monats herrschte die Rinderpest in Galizien, Bukowina, 
Mähren (Bezirke: Brünn, Olmütz, Wischau, Proßnitz, Sternberg und Littau), Böhmen (Bezirke: Brüx, 
Komotau, Senftenberg, Pardubitz, Königinhof und Königgrätz), Nieder-Oesterreich (Bezirke: Sechshausen, 
Mistelbach, Bruck, Hermalsen und dritter Wiener Stadtbezirk), Ober-Oesterteich (Bezirk: Wels), Küsten- 
lande, Dalmatien, Ungarn, Slavonien. 
Zur Verhütung der Einschleppung der Seuche sind für die gesammte Grenze des Deutschen Reichs 
gegen Oesterreich-Ungarn Einfuhrverbote auf Grund ders §. 1—3 der Instruktion vom 26. Mai 1869 (Bundes- 
Gesetz-Blalt Seite 149) erlassen worden. 
Im Königreich Sachsen und in einem Theile der preußischen Provinz Schlesien (Kreis Habelschwerdt) 
sind wegen Auftretens der Seuche in der Nähe der Grenze auf Grund des §. 6 a. a. D. verschärft: Einfuhr- 
verbote erlassen und ist die Grenze gegen Böhmen militärisch abgesperrt. 
3. Rußland. 
In'Rußland herrschte die Rinderpest während der letzten Monate des verflossenen Jahres in den 
Gouvernements: Siedletz, Lublin, Petrokow, Minsk, Warschau, Grodno, Bessarabien, Novgorod, Poltawa, 
Saratow, Tobolsk, Charkow, Cherson, Jaroslaw, Volhynien, Wjutka , Pensa, Simbirsk, Tambow, Twer, Tomsk, 
Gebiet Kuban, St. Petersburg, Kursk, Kasan und Moskau. 
mit Rücksicht auf diese ausgedehnte Verbreitung der Seuche sind die im August v. Js. zur Verhütung 
wiederholter Einschleppungen von sämmtlichen betheiligten Bundesregierungen gegen Rußland für den Land- 
und Seeweg erlassenen Einfuhr-Verbote unausgesetzt aufrecht erhalten geblieben. 
2. Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetriebe im Umherziehen für Ausländer. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 17. Jannar und 31. Dezember 1871 (BV.-G.-Bl. pro 1871 S. 27 
und Reichsges.-Bl. pro 1872 S. 2) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 
1873 ab zur Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für Ausländer die 
nachstehend bezeichneten Vehörden befugt sind: 
I. Königreich Preußen: 
die Regierungen zu Stralsund, Stettin, Cöslin, Danzig, Königsberg, Gumbinnen, Marienwerder, 
Bromberg, Posen, Oppeln, Breslau, Liegnitz, Coblenz, Trier, Aachen, Düsseldorf, Münster, Schles- 
wig, ferner die Landdrosteien zu Osnabrück, Aurich, Stade und das Admiralitäts-Kommissariat zu 
Oldenburg. 
8 II. Königreich Bayern: 
die Bezirksämter zu Rehau, Wunsiedel, Tirschenreuth, Neustadt a. W. N., Bohenstrauß, Neun- 
burg v. W., Waldmünchen, Cham, Kößting, Regen, Grafenau, Wolfstein, Wegscheid, der Stadt- 
magistrat zu Passau, serner die Bezirksämter zu Passau, Griesbach, Pfarrkirchen, Altötting, Laufen, 
Berchtesgaden, Traunstein, Rosenheim, Miesbach, Tölz, Werdenfels, Schongau, Füßen, Sonthofen, 
der Stadtmagistrat zu Lindau, ferner die Bezirksämter zu Lindau, Zweibrücken, Pirmasens, Berg- 
zabern und Germersheim.
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        — 3 — 
III. Königreich Sachsen: 
die Kreisdirektionen zu Bautzen, Dresden, Zwickau und Leipzig. 
IV. Königreich Württemberg: 
das Oberamt zu Tettnang. " 
V. Großherzogthum Baden: 
die Bezirksämter zu Ueberlingen, Stockach, Constanz, Engen, Bonndorf, Waldshut, Säckingen, 
Lörrach, Müllheim, Staufen, Alt-Breisach, Emmendingen, Ettenheim, Lahr, Offenburg, Kork, Bühl 
und Rastatt. 
VI Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: 
die Gewerbekommission zu Schwerin. 
VII. Großherzogthum Oldenburg: 
die Polizeidirektion zu Oldenburg und die Regierung zu Eutin. 
VIII. Freie und Hansestadt Lübeck: 
das Polizeiamt zu Lübeck. 
IX. Freie Hansestadt Bremen: 
die Polizeidirektion zu Bremen. 
X. Freie und Hansestadt Hamburg: 
das Gewerbebureau zu Hamburg und das Amt zu Ritzebüttcl. 
Berlin, den 4. Januar 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
3. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die bei Goldmünz-Gewichten, bei Meßapparaten für Flüssigkeiten und bei Federwaagen für Eisenbahn- 
Passagier-Gepäck im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. 
Auf Grund des Artikels 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 hat der Bundesrath 
nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission für das Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme von 
Bayern bestimmt, wie folgt: 
1. Die in dem Erlasse der Normal-Eichungskommission vom 31. Januar 1872 (vergl. Beilage zu 
Nr. 12 des Reichs-Gesetzblattes) zugelassenen Goldmünzgewichte betreffend: 
Die unter a und b im §. 1 des Erlasses aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal= und Passir- 
gewicht einzelner Goldmünzen, welche durch den doppelten Abdruck des Präzisionsstempels gekennzeichnet sind, 
werden zum Zuwägen im öffentlichen Verkehr unzulässig, wenn die Abweichung von der absoluten Richtigkeit 
im Sinne des Mehr oder Weniger beträgt: 
bei den Stücken für 10 Mark mehr als 4 Milligramm, 
" " “ " 20 “ “ " 6 “ 
1*
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        — 4 — 
Die unter c aufgeführten Normalgewichte für gewisse Vielfache der Goldmünzen, durch den einfachen 
Abdruck des Präzisionsstempels gekennzeichnet, werden zum Zuwägen im öffentlichen Verkehr unzulässig, wenn 
die Abweichung von der absoluten Richtigkeit beträgt: 
bei den Slücken für 50 Mark mehr als 30 Milligramm, 
“             "                          100 “  "                    40 "“. 
" " “                           " 200 " “ “                   50 “ 
" " "                                500 " „ „                 100 " 
                                           1000 „ „ „                180 „ 
» « »                            2000 “ " "                 320 " 
2. Die in dem Erlasse der Normal-Eichungskommission vom 19. März 1872 (vgl. Beilage zu Nr. 12 
des Reichs-Gesetzblattes) zugelassenen Meßapparate für Flüssigkeiten werden zum Zumessen im öffentlichen Verkehr 
unzulässig, wenn bei irgend einer der von denselben angegebenen Maaßgrößen eine Abweichung von der Soll- 
größe stattfindet, welche beträgt: 
bei Maaßgrößen von 1 Liter und größerem Inhalt 
mehr als ½oo des Sollinhalts; 
bei Maaßgrößen von 0,5 bis 0,2 Liter 
mehr als 1/100 des Sollinhalts; 
bei Maaßgrößen von 1/8 und 0,1 Liter 
mehr als 1/50 des Sollinhalts. 
3. Die in dem Erlasse der Normal-Eichungskommission vom 25. Juni 1872 (vergl. Beilage zu Nr. 
26 des Reichs-Gesetzblattes) zugelassenen Federwaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck sind im öffentlichen Ver- 
kehr zulässig, so lange sie folgende Bestimmung einhalten: 
Ist zum Zwecke der Prüfung die Federwaage auf der Lastseite mit geeichten Gewichten, deren Ge- 
sammtschwere einmal etwa 10 Kilogramm beträgt, das zweite Mal nahezu der größten Tragfähigkeit der Waage 
entspricht, belastet, so darf in beiden Fällen der Werth einer solchen Aenderung dieses Gewichts, durch welche 
die Waage entweder bei merklichem Unterschiede zwischen der Angabe ihres Zifferblattes und dem Werthe der 
aufgelegten Gewichte zur genauen Angabe des Gewichtswerthes hingeführt oder, bei unmerklicher Abweichung 
von der richligen Angabe, aus letzterer Stellung merklich abgelenkt wird, den Betrag von 200 Gramm nicht 
übersteigen. 
Berlin, den 11. Dezember 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
4. Heimath-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betressend das Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundesamte für das Heimathwesen. 
In Ausführung des §. 45 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (B.-G.-Bl. 
S. 360) hat der Bundesrath dem nachfolgenden Regulativ zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem 
Bundesamte für das Heimathwesen, die Bestätigung ertheilt:
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        — 5 — 
. §1. 
Sitzungen Bundesamtes. 
Das Bundesamt für das Heimathwesen versammelt sich an regelmäßigen, im voraus von ihm be- 
stimmten Sitzungstagen; — dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, im Bedürfnißfalle außerordentliche 
Sitzungen anzuberaumen. 
§. 2. 
Ferien. 
Das Bundesamt hält Ferien während der Monate Juli und August. In der Ferienzeit fallen die 
regelmäßigen Sitzungen aus; es müssen jedoch während derselben immer wenigstens drei Mitglieder, zur Er- 
ledigung schleuniger Angelegenheiten, am Sitze des Bundesamtes anwesend sein oder in solcher Nähe desselben 
sich aufhalten, daß sie auf erfolgte Einladung ohne Verzug zu einer Sitzung erscheinen können. 
§. 3. 
Urlaub der Mitglieder. 
Außer der Ferienzeit darf der Vorsitzende sich nicht über acht Tage ohne Urlaub des Reichskanzlers 
vom Sitze des Bundesamtes entfernen. Die anderen Mitglieder des Bundesamtes dürfen außer der Ferienzeit 
sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an einem für die regelmäßigen Sitzungen bestimmten Tage ohne 
Urlaub vom Sitze des Bundesamtes entfernen; die Ertheilung des Urlaubs an diese Mitglieder steht bis zur 
Dauer von sechs Wochen dem Vorsitzenden, über diese Dauer hinaus dem Reichskanzler zu. 
§. 4. 
Leitung des Verfahrens. 
Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Entscheidung vorzugreifen, lediglich die Leitung des Verfahrens 
vor dem Bundesamte bezwecken, werden, der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium, entweder von dem Vor- 
sitzenden selbst oder, unter seiner Mitzeichnung, von demjenigen Mitgliede des Bundesamtes erlassen, welchem 
der Vorsitzende die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsitzenden 
eine Meinungsverschiedenheit, oder wird gegen das Verfügte Einspruch von Seiten einer Partei erhoben, so ist 
die Beschlußnahme des Kollegiums hierüber herbeizuführen. In allen anderen Fällen bleibt es übrigens dem 
Ermessen des Vorsitzenden überlassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 
§. 5. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen des Bundesamtes; er 
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die 
Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht. 
.§ 6. 
Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung. 
Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung in der öffentlichen Sitzung des Bundesamtes 
erfolgt durch die Post gegen Behändigungsschein. 
Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der, durch den Vorsitzenden bestimmten, 
durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
Der Vorsitzende verkündigt die ergangene Entscheidung nebst den Entscheidungsgründen. Nach Be- 
finden des Bundesamtes kann die Entscheidung oder die Verkündigung der Entscheidungsgründe bis auf die 
nächste regelmäßige Sitzung ausgesetzt werden. Zu letzterer werden die erschienenen Parteien mündlich vorge- 
laden; einer Vorladung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht.
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        — 6 — 
§. 7. 
Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen zuzuziehenden vereidigten Protokollführer eine Verhand- 
lung ausgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den theilnehmenden Mitgliedern 
des Bundesamtes, sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
§. 7b. 
Bei den Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, dürfen nur 
Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
§. 8. 
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den öffentlichen Sitzungen des Bundesamtes; er kann jeden 
Zuhörer aus denselben entfernen lassen, welcher Störungen verursacht. 
§. 9. 
Ausfertigungen ec. 
Die endgültigen Entscheidungen des Bundesamtes in Streitsachen der Armenverbände werden 
Im Namen des Deutschen Reichs 
erlassen. Die Konzepte dieser Entscheidungen sind von allen theilnehmenden Mitgliedern zu vollziehen; den 
Ausfertigungen derselben ist das große Siegel des Bundesamtes beizudrücken; im Eingange der gedachten Aus- 
fertigungen sind die Mitglieder des Bundesamtes aufzuführen, welche an der Entscheidung theilgenommen haben. 
Alle Entscheidungen und Verfügungen des Bundesamtes werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift: 
Bundesamt für das Heimathwesen 
versehen und von dem Vorsitzenden vollzogen. 
Das Bundesamt führt zwei Siegel: § 10 
1. ein großes Siegel, entsprechend dem großen Siegel, welches im Reichskanzler-Amte geführt wird, 
2. ein kleineres Siegel mit dem Reichsadler und der Umschrift: Bundesamt für Heimathwesen. 
§. 11. 
Geschäfte des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende leitet und überwacht den gesammten Geschäftsgang bei dem Bundesamte. Er eröffnet die 
eingehenden Schriftstücke und versieht sie mit dem Eingangsvermerk. Er vertheilt die Geschäfte. Er verfügt 
— und zwar entweder selbst oder mit Zuziehung eines Dezernenten, in allen wichtigeren Fällen aber nach Be- 
rathung mit dem Kollegium — in den, das Bundesamt als solches betreffenden Verwaltungs-Angelegenheit 
sowie bezüglich der Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolen. Er überwacht die Dienstsührung der 
Subaltern= und Unterbeamten; er erläßt für diese Beamten die erforderlichen Instruklionen; er ertheilt ihnen 
Urlaub und übt über sie die Disziplin — vorläufig und bis zur Regelung der Disziplinarverhältnisse im Wege 
der Reichsgesetzgebung — nach Maßgabe der in Preußen geltenden Vorschriften. 
§. 12. 
Vertretung des Vorsitzenden. 
Den Vorsitzenden vertritt im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung das dem Dienstalter nach. 
und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied; das Dienstalter bestimmt sich in allen Fäl- 
len nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede des Bundesamtes. 
§. 13. 
Geschäftsjahr, Geschäftsbericht. 
Das Geschäftsjahr des Bundesamtes beginnt mit dem 1. Dezember und endigt mit dem 30. November.
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        — 7 — 
Am Schlusse des Geschäftsjahres hat das Bundesamt dem Reichskanzler eine Uebersicht der erledigten 
Geschäfte berichtlich einzureichen. 
Berlin, den 6. Januar 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
5. Konsulat-Wesen. 
Dem Kaufmann und Rittergutsbesitzer Jakob Ritter von Kaufmann-Asser in Köln ist Namens 
des Deutschen Reichs das Exequatur als Konsul der Republik Paraguay ertheilt worden. 
Dem Kaufmann Ferdinand Neuhaus zu Aachen ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur 
als Vize-Konsul der argentinischen Republik daselbst ertheilt worden. 
  
Dem Konsul des Deutschen Reichs Heinrich Brunn zu Ceará (Brasilien) ist auf Grund des Ge- 
setzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschlie- 
ßungen von Deutschen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu 
beurkunden. 
" 6. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung 
betreffend die Berechtigung der höheren Gewerbeschule zu Chemnitz zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst. 
Unter Bezugnahme auf Litt. F. des mittelst Bekanntmachung vom 3. März pr. veröffentlichten siebenten Ver- 
zeichnisses der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwil- 
ligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten (Reichs-Ges.-Bl. pro 1872 Seite 62) wird hierdurch 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz befugt ist, denjenigen 
ihrer Schüler dergleichen Qualifikations-Zeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Regierungs-Kom- 
missarius abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1 jährigen) und zweiten (1jährigen) 
Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
Berlin, den 7. Jannar 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.                                                                                                                                                       7. Post- Wesen  
Bekanntmachung. 
Seepostverbindungen mit dem Kaplande, Kap Natal, St. Helena und Ascension. 
Vom Beginn dieses Jahres findet zwischen Southampton und dem Kap der guten Hoffnung monatlich 
eine dreimalige Seepostverbindung, anstatt der bisherigen zweimal monatlichen, statt. Die Schiffe gehen am
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        — 8 — 
5., 15. und 25. jeden Monats, falls diese Tage jedoch auf einen Sonntag fallen, am folgenden Montag von 
Southampton ab. 
Das am 5. von Southampton abgehende Schiff legt in St. Helena an und steht, bei der Ankunft in 
der Tafelbai, mit einer von dort vorläufig einmal monatlich stattfindenden Fahrt nach Kap Natal in Ver- 
bindung. 
Zwei der Schiffe laufen auf der Rückfahrt nach Europa Ascension an. 
Berlin, den 3. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Post-Amt. 
Bekanntmachung. 
Korrespondenz-Verkehr mit Neu-Fundland. 
Für die Korrespondenz nach und aus Neu-Fundland kommen von jetzt ab folgende ermäßigte Portosätze in 
Anwendung: für frankirte Briefe 4¼ Sgr. bz. 15 Kr. für je 15 Gramm; für unfrankirte Briefe 6³/4 Sgr. 
bz. 24 Kr. für ½ Unze (pptr. 14 Gramm). Die Rekommandations-Gebühr beträgt 5 1/4 Sgr. bz. 18 Kr. 
Berlin, den 3. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Post-Amt. 
Bekanntmachung. 
Postverbindungen mit Brasilien, den La Plata Staaten und Peru. 
Von 8. Januar ab werden zwischen Liverpool und Valparaiso über Rio Janeiro, Montevideo und Buenos- 
Ayres, anstatt der bisherigen vierzehntägigen, wöchentliche zu Postbeförderungen benutzte Fahrten stattfinden. 
Die Schiffe gehen an jedem Mittwoch von Liverpool ab. Bei jeder zweiten Fahrt nach Valparaiso, vom 
15. Januar gerechnet, legen die Packetboote auch in Pernambuco und Bahia an, mithin die am 15. Januar, 
29. Januar u. s. w. abgehenden Schiffe. 
Berlin, den 3. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Post-Amt. 
8. Personal-Veränderungen, Titel= und Ordens-Verleihungen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmam 
G. Wiechel in Norrköping zum Konsul und den Kaufmann A. V. Selander in Piteä zum Vize-Konful 
des Deutschen Reichs zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den bisherigen 
preußischen General-Konsul zu Hamburg, Redlich, unter Belassung seines Charakters als General-Konsul, 
zum Konsul des Deutschen Reichs in Christiania zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann Emanuel 
Martinengo zu Savona zum Konful des Deutschen Reichs daselbst zu ernennen geruht. 
  
Carl Heymann's Verlag in Verlin. — Druck von F. Hoffschläger in Verlln.
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        Zentral-Blatt 
  
für das 
 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 17. Jannar 1873. Nr. 2. 
  
1. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Bekanntmachung 
der Vorschriften über die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwen- 
dung beim Wägen von Eisenbahn-Passagier-Gepäck. Vom 25. Juni 1872. 
Um dem Bedürfnisse des Eisenbahnverkehrs, welcher eine möglichst rasche, jedoch nur in gewissen gröberen 
Abstufungen anzugebende Wägung des Passagier-Gepäcks erfordert, zu entsprechen, hat die Normal-Eichungs- 
kommission des Deutschen Reichs auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 
1868 nach Maßgabe der unten folgenden näheren Bestimmungen 
Federwaagen 
zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisenbahn-Passagier-Gepäck zugelassen. 
. 1. 
Allgemeine Konstruktion der Federwaagen für Eisenbahn-Passagier -Gepäck. 
Die Eigenthümlichkeit der für Eisenbahn-Passagier-Gepäck zur Eichung und Stempelung zuzulassenden 
Federwaage besteht darin, daß die Bemessung der Schwere der auf die eine Seite der Waage gelegten Lasten 
nicht durch Auflegen eines gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gemichts auf der andern 
Seite der Waage geschieht, sondern daß durch den Druck der Last auf das eine Ende eines Hebels, mit An. 
wendung von Hebelverbindungen, an dem andern Ende des Hebelsystems der Waage eine in gewissem, z. B. 
in centezimalem Verhältniß zur Schwere der Last verjüngte Wirkung auf ein System von Spiralfedern aus- 
geübt wird, deren Elastizität der von der Schwere der Last geforderten Drehung des betreffenden Hebelarmes 
jedesmal nur ein der wirkenden Last entsprechendes Maaß gestattet. 
Die Schwere der Last an der einen Seite des Hebelsystems wird also durch eine gewisse Veränderung 
der Länge des Spiralfedersystems an der andern Seite desselben aufgewogen, und die Angabe des jedesmaligen 
Betrages der letzteren Veränderung, deren Kraftmaaß durch Beschwerung der Lastseite der Waage mit geeichten 
Gewichten von dem Verfertiger bestimmt worden ist, erfolgt in solcher Weise, daß durch die Gestaltänderung 
der Spiralfedern in der Richtung ihrer Axe eine Zahnstange mit bewegt wird, welche in Triebräder eingreift 
und mittelst der letzteren die Zeiger von Zifferblättern dreht. 
Die Vortheile dieser Art der Wägung bestehen 
1. in der Entbehrlichkeit von Gewichtsstücken; 
2. in der Schnelligkeit und Deutlichkeit, mit welcher sich die jedesmalige Belastung an dem Ziffer- 
blatte der Waage ablesen läßt, da der Abwägende keinerlei Einstellung an der Waage, wie die 
Verschiebung eines Laufgewichts an einem eingetheilten Hebelarm u. dergl., nöthig hat, und 
da ein irgend  erheblicher Zeitverlust bei der von selbst erfolgenden Herstellung des Gleichgewichts 
nicht stattfindet. 
  
2
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        — 10 — 
Die Nachtheile des Konstruktions-Systems, welche diese Vortheile der Bequemlichkeit und Schnelligkeit 
bei weitem überwiegen, wenn es sich um genauere und gleichmäßigere Wägungsresultate, als sie für den hier 
in Rede stehenden Zweck erforderlich sind, handelt, bestehen darin, daß die Elastizität der Feder, welche das Maaß 
für ihre unter einer bestimmten Belastung der Waage eintretende Verlängerung oder Verkürzung und für die 
entsprechende Drehung des Zeigerwerkes bestimmt, im Allgemeinen selbst. Veränderungen erfährt, welche in 
geringerem Maaße bei Temperaturveränderungen, in stärkerem Maaße in Folge der wiederholten Spannungs= 
veränderungen der Feder, mehr oder weniger ungleichmäßig, und zwar sowohl schwankend als fortschreitend 
eintreten. 
Außerdem sind die Uebertragungen und Bemessungen der Gestaltänderungen der Feder vermittelst der 
Zahnstange und der Triebräder selbst gewissen erheblichen Veränderungen unterworfen. 
Durch alle diese Ursachen der Veränderlichkeit, sowie durch die unvermeidliche Reibung, welche sich der 
jedesmaligen Gestaltänderung der Feder in Folge der damit verbundenen mechanischen Eingriffe entgegensetzt, 
wird es bewirkt, daß die Empfindlichkeit solcher Waagen und. insbesondere die Zuverlässigkeit und Beständigkeit 
ihrer Leistungen nur sehr geringen Anforderungen dauernd zu genügen vermögen. 
Besondere Vorschriften Über die Beschaffenheit der zur Abwägung von Eisenbahn-Passagier-Gepäck dienenden Federwaagen. " 
Die zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Federwaagen müssen an ersichtlicher Stelle, etwa in der 
Nähe des Zifferblattes, ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Federwaage für 
Eisenbahn-Passagier-Gepäck“ enthalten ist. . ·- - : . : 
Die Zifferblätter der Federwaagen müssen nach Kilogramm und Zentnern oder nach Pfunden und 
Zentnern eingetheilt sein, und dasjenige Intervall der Ziffernblatteintheilung  welches einem Unterschiede der 
Belastung von einem Pfund entspricht, darf nicht kleiner sein als vier Millimeter. 
Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eichordnung und der Instruktion 
für die Beschaffenheit der Drehungseinrichtungen von Waagen aufgestellten Vorschriften bezüglich der Anordnung, 
Gestalt und Materialbeschaffenheit der einzelnen Theile entsprechen. Auch muß die Waage eine Arretirung be- 
sitzen, vermöge welcher im unbelasteten Zustande die Rückkehr der Federn in ihre Ruhelage gesichert und die- 
selben vor den Stößen beim Aufbringen der Last bewahrt werden. » , 
Endlich muß eine angemessene Regulirungseinrichtung vorhanden sein für die sichere und bequeme 
Ausführung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Gewichte zu bewirkenden Richtigstellung der Angaben des 
Zifferblattes der Waage. 
§. 3. 
Prüfung der Federwaagen. 
Die Prüfung der Federwaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der Weise zu erfolgen, daß die Waage 
zunächst bei der größten Belastung mittelst der Regulirungseinrichtung (§. 2) auf der dem belastenden Gewichts- 
werthe genau entsprechenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. Sodann wird mit einer 
Belastung von etwa 10 Kilogramm untersucht, ob die Waage auch an der betreffenden Stelle des Zifferblattes 
hinreichend richtige Angaben macht. Der Fehler der Angaben des Zifferblattes bei dieser Belastung darf 
100 Gramm nicht überftigen. Hierauf ist die Waage mit demjenigen Gewichtswerthe, welcher der auf ihrem 
Zifferblatte angegebenen groten Tragfähigkeit entspricht, während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten 
zu belasten. Nach der Abnahme dieser Belastung ist aufs neue die Prüfung der Richtigkeit der Angaben des 
Zifferblattes in der Nähe des Nullpunktes mit dem oben angegebenen Gewicht vorzunehmen. 
Spielt nach der andauernden Belastung die Waage bei denselben Belastungen wie früher an denselben 
Stellen des Zifferblattes ein, ohne Abweichungen der Angabe von mehr als 100 Gramm zu zeigen, so erfolgt 
nun die weitere Prüfung der Angaben des Zifferblattes bis zu der größten auf demselben angegebenen Trag- 
fähigkeit mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke, in der Art, daß bis zur größten Belastung nacheinander etwa. 
4 oder 5 verschiedene Gewichtsbeträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst gleich- 
mäßig über das die kleinsten Gewichtseinheiten angebende Zifferblatt vertheilt sind. 
Bei allen diesen Prüfungen muß die Waage die Gewichtswerthe, mit denen sie belastet ist, an dem 
Zifferblatte innerhalb einer Fehlergrenze von 100 Gramm angeben. 
Die Prüfung der Empfindlichkeit erfolgt sowohl bei einer Belastung von nahezu 10 Kilogramm als 
bei der größten von dem Zifferblatt angegebenen Belastung. Bei beiden Belastungen muß der Zeiger der Waage 
eine Veränderung der Angabe am Zifferblatt erkennen lassen, sobald auf der Lastseite eine Zulage von 100 Gramm 
gemacht wird.
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        . 4. 
Stempelung der Federwaagen. 
Die Stempelung der Federwaagen geschieht an solchen Stellen, an welchen die Befestigung des mit der 
Waage fest zu verbindenden Schildes, das die besondere Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passagier- 
Gepäck“ trägt, erfolgt ist, und zwar auf den zu diesem Zwecke in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen 
von kupfernen oder messingenen Schrauben nach Entfernung des Einschnittes derselben. 
Außerdem ist an einer passenden Stelle des Schildes oder der Verbindung des Schildes mit der Waage, 
etwa auf einem Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Eichungsstempel die Jahreszahl 
der Eichung enthält. 
§. 5. 
Jährliche Eichung der Federwaagen. 
Die Gültigkeit der Eichung und Stempelung einer Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck ist auf 
das Kalenderjahr, in welchem die Eichung stattgefunden hat, beschränkt, und die alljährliche Erneuerung der 
Stempelung mit der Jahreszahl auf Grund einer jedesmal wiederholten eichamtlichen Prüfung des Zustandes 
der Waage ist die Bedingung ihrer dauernden Zulässigkeit. 
Bei der alljährlich zu wiederholenden Prüfung sind im Allgemeinen die in §. 3 gegebenen Vorschriften 
zu befolgen, doch dürfen hierbei solche Abweichungen der Angaben der Waage noch als zulässig angesehen werden, 
welche durch eine Zulage von höchstens 200 Gramm ausgeglichen werden können. Ebenso darf hierbei die 
Empfindlichkeit als genügend betrachtet werden, wenn eine Zulage von 200 Gramm eine ersichtliche Veränderung 
der Angabe hervorruft. Auch kann bei der Wiederholung der Eichung die Probe einer andauernden Belastung 
der Waagen mit den ihrer größten Tragfähigkeit entsprechenden Gewichten unterbleiben. 
Waagen, welche gegenwärtig bereits im Verkehr befindlich sind, können nach den vorstehend aufgeführten, 
für die wiederholte Prüfung geltenden Vorschriften behandelt werden. 
Die Aufstellung der Federwaagen darf nur in solchen Räumen oder in solchen gesonderten Raum- 
abtheilungen erfolgen, in welchen keine anderen Abwägungen als die von Passagiergepäck stattfinden. 
§. 6. 
Eichgebühren. 
Für die Eichung und Stempelung einer Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck sind zu berechnen: 
bis zur größten Tragfähigkeit von 5 Zentnern 10 Sgr., 
bei einer größeren Tragfähigkit:                               15 „ 
Eine Berichtigung solcher Waagen durch die Eichungsstellen findet nicht statt. 
Für Prüfung ohne Stempelung ist zu berechnen: 
bei Waagen bis zur größten Tragfähigkeit von 5 Zentnern. 8 Sgr., 
bei Waagen von größerer Tragfähigkiett                                        11 „ 
.§ 7. 
Eichscheine. 
Zu. den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen: 
Eichschein Xl. Nr..... 
für Federwaagen zu Eisenbahn-Passagier-Gepäck .. 
sind nach folgend angegebene Federwaagen, nachdem sie innerhalb der nach §. ... des Erlasses vom 25. Juni 
1872 zulässigen Abweichungen vorschriftsmäßig richtig befunden worden, geeicht und die beigemerkten taxmäßigen 
Gebühren berechnet worden. 
  
  
  
  
Stückzahl S: 
9 h Tragfaͤhigkeit. Tagmäßige Gebühren. 
Federwaagen. Thlr.. Sgr. f. 
| l 
Eichamt zu..... am..... 18 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
Berlin, den 25. Juni 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
27
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        — 12 — 
Bekanntmachung 
der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Vom 31. Januar 1872. 
Auf Grund von §. 12 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871, 
Gesetzblattt S. 404, wird bezüglich der Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte Nachfolgendes 
bestimmt: 
Vorschriften 
über die 
Eichung und Stempelung der Goldmünz-Gewichte. 
§. 1. 
Arten der zulässigen Gewichte. 
Zur Eichung und Stempelung werden zugelassen: 
a) Gewichtsstücke, deren Schwere dem Normalgewicht der einzelnen Goldmünzen gleichkommt, und zwar: 
Gewichtsstücke 
für das Zehn- Mark-Stück in einer Schwere von 3,982. Gramm, 
"          "     Zwanzig-Mark:Stũck        "              "              "      7.965           " 
b) Gewichtsstücke, deren  Schwere dem Passirgewicht der einzelnen Goldmünzen gleichkommt, und zwar: 
ewichtsstücke 
für das Zehn-Mark-Stück in einer Schwere von 3,962 Gramm, 
  "       "     Zwanzig-Mark-Stück       "                "           "       7,925        " 
e) Gewichtsstücke, deren Schwere gewisse Vielfache der Normalgewichte von Goldmünzen beträgt, und zwar: 
Gewichtsstücke für                                                                                   in einer Schwere von 
50 Mark oder 5. Zehn- Mark- Stücke .                                                   19,912 Gramm, 
100 "           "     10  Zehn Mark Stücke oder 5 Zwanzig Mark Stücke        39, 825    " 
200 "            "  20 "           "            "          "     10    "           "           "                 79,650       " 
500    "              "    50    "        "            "          "   25 "        "             "             199,124      " 
1000 "           " 100 "           "         "           "  50 "         "             "            398.248     " 
2000 "              " 100 "          "           "          "    100  "           "           "                756,495     " 
§. 2. 
Material der Gewichte. 
Sämmtliche im §. 1 aufgeführten Gewichte werden aus einer Legirung von Kupfer und Zinn hergestellt. 
§. 3. 
Gestalt der Gewichte. 
Es erhalten 
die Gewichtsstücke unter §. 1a. die Gestalt einer kreisrunden Scheibe mit kleinem Knopfe, 
die Gewichtsstücke unter §. 1b. die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prisma mit kleinem Knopfe, 
die Gewichtsstücke unter §. 1c. die Gestalt eines Cylinders, bei dem der Durchmesser größer ist, als 
die Höhe, und der mit einem Knopfe versehen ist. 
§. 4. 
Bezeichnung der Gewichte. 
Je nachdem die in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal oder das Passirgewicht der Gold- 
münzen bestimmt sind, erhalten sie die Bezeichnung N. oder P., außerdem die Angabe der Markzahl, zu deren 
Wägung sie dienen sollen, also z.B. 
N. 10 Mk., P. 10 Mk., N. 100 Mk.
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        — 13 — 
§. 5. 
Sonstige Beschaffenheit der Gewichte. 
Alle in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke müssen in Bezug auf ihre sonstige Beschaffenheit den allge- 
meinen- Anforderungen entsprechen, welche die Eichordnung im ersten Abschnitt unter IV. für zulässige Gewichte 
aufgestellt hat. 
§6                                                                                                                                                                     Die von den Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen. 
Die unter a. und b. in §. 1 aufgeführten Gewichtsstücke für das Normal= und Passirgewicht einzelner 
Goldmünzen dürfen nur dann gestempelt werden, wenn die Abweichung von der Sollschwere, welche durch das 
Gebrauchsnormal nach Maßgabe des §. 7 bestimmt wird, im Sinne des Mehr oder des Weniger bei den 
10 Mk.-Stücken nicht mehr als 2 Milligramm, 
20 "          "            "       "       "      3           " 
beträgt. 
Sie erhalten daher auch zur Kennzeichnung der bei ihnen inne zu haltenden Genauigkeit einen zweifachen 
Abdruck des Stern-Stempels.  
Die unter c. im §. 1 aufgeführten Gewichte werden als Präzisionsgewichte angesehen; dieselben dürfen 
daher nur dann gestempelt werden, wenn eine größere Abweichung von dem Gebrauchsnormal im Sinne des 
Mehr oder des Weniger nicht vorhanden ist als 
für 50 Mk. 15 Milligramm, 
"    100 "     20         "   
  "     200  "     25           " 
    
: "    500 "   50          "- 
: "   1000   "  90          " 
: "   2000 " 160         " 
Die Gewichtsstücke dieser Art erhalten den einfachen Sternstempel. 
§ 7. 
Normale zur Prüfung der Goldmünz-Gewichte. 
Bei den für die Gewichtsstücke unter §. 1a. und b. dienenden Gebrauchs= und Kontrol-Normalen muß 
in dem Beglaubigungsscheine der denselben anhaftende Fehler, welcher bei der Prüfung der zu eichenden Gewichte 
in Rechnung zu bringen ist, mit einer Genauigkeit von Zehntheilen des Milligramm angegeben sein. 
Für die Gebrauchs= und Kontrol-Normale zu den Gewichtsstücken unter §. 1c. haben die Vorschriften 
des §. 54 a. und §. 59 der Eichordnung Geltung. 
Die Gebrauchs-Normale müssen sämmtlich in Bezug auf Form und sonstige Beschaffenheit den für den 
Verkehr zugelassenen Gewichtsstücken, zu deren Prüfung sie dienen sollen, entsprechen; doch sind sie zu größerer 
Sicherung zu vergolden. — Die Kontrol-Normale, welche ebenfalls zu vergolden sind, können auch die Formen 
der gewöhnlichen Normalgewichte erhalten. 
§. 8. 
Eichgebühren. 
An Eichgebühren sind zu berechnen: 
                                                       für die                        für Berich-                    für Prüfung 
                                                       Eichung.                       tigung.                            ohne Stempelung. 
bei jedem Gewichtsstücke unter §. 1a. und b. 2 Sgr. 2 Sgr.                1 Sgr. 
bei den Gewichtsstücken unter §. 1c. 
für 50 Mk. .................................. ½                             ½                                              ½- 
für 100 und 200 Mk.                 1 -                            1 -                                            ½ 
für 500 Mk.                                     2 -                           1 -                                             1 - 
für 1000 und 2000 Mk.             3 -                            1½                                              1½
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        — 14 — 
§. 9. 
Eichscheine. 
Für die Eichscheine gilt folgendes Schema: 
Eichschein V.h. No... für Goldmünz-Gewichte. 
Für Herr                                                            zu 
sind nachfolgend aufgeführte Goldmünz-Gewichte, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig 
befunden worden sind, geeicht und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren, über deren Empfang hierdurch 
Quittung ertheilt wird, Erechnen worden. 
  
Bezeichnung Taxmäßige Gebühren 
Stückzahl. und für 
Schwere. Eichung Berichtigung 
Thlr. Sgr. Uf. Thlr. Sgr. f. 
  
  
  
  
  
  
  
 
 
 
  
Zusammen 
Ort. Unterschrift der Eichungsbehörde. 
§. 10. 
Bedingungen der Befugniß zur Eichung der Goldmünz-Gewichte. 
Die Befugniß zur Eichung und Stempelung von Goldmünz-Gewichten darf nur solchen Eichungs- 
behörden oder Eichungsämtern ertheilt werden, welche nicht nur die erforderlichen Gebrauchs- und Kontrol- 
Normale, sondern auch die feineren Einrichtungen, die zur Ausführung dieser Eichungen erforderlich sind, besitzen. 
Zu diesen Einrichtungen gehört für die Eichung der in §. 1 unter a. und b. aufgeführten Gewichtsstücke 
eine Waage, deren Empfindlichkeit mindestens fünfmal so groß ist, als die im §. 67 der Eichordnung für die 
Waage Nr. 5 vorgeschriebene, also eine Waage, welche der kleinsten Gattung der im §. 68 für die Aufsichts- 
behörden vorgeschriebenen Waagen entspricht. 
Berlin, den 31. Januar 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster.
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        — 15 — 
2. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Veränderungen 
in den -Zoll und Steuer-Stellen des deutschen Zollgebietes. 
1. Das Königlich preußische Nebenzollamt I. zu Kalkau im Hauptamtsbezirke Neustadt i./Schl. ist 
in ein Nebenzollamt II. und das Nebenzollamt II. Deutsch-Rasselwitz in Hotzenplotz in demselben Haupt- 
amtsbezirke ist in ein Nebenzollamt I. umgewandelt worden. 
2. Das Königlich preußische Nebenzollamt I. zu Hultschin im Hauptamtsbezirk Natibor ist in ein 
Nebenzollamt II. umgewandelt worden. 
3. Vom 1. Januar 1873 ab ist an der Ostpreußischen Südbahn bei dem Grenzbahnhofe Groß- 
Prostken ein Königlich preußisches Hauptzollamt errichtet worden. 
In Folge dessen ist von dem gedachten Zeitpunkte ab das bisherige Nebenzollamt I. zu Klein-Prostken 
unter Aufhebung der ihm durch die Verfügung vom 6. November 1871 verliehenen Befugniß zur Erledigung 
und Ausfertigung von Begleitscheinen I. in ein Nebenzollamt II. umgewandelt worden, welches bis auf Weiteres 
zugleich als Ansageposten für das Hauptzollamt Groß-Prostken zu fungiren hat. Das bisherige Hauptzollamt 
zu Schmaleningken ist aufgehoben; an seine Stelle tritt daselbst ein dem Hauptzollamte zu Tilsit unterstelltes 
Nebenzollamt I. mit beschränktem Niederlagerecht (§. 105 des Vereinszollgesetzes) und mit der unbeschränkten 
Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Vegleitscheinen I. 
Außerdem ist das Nebenzollamt I. zu Kolletzischken im Hauptamtsbezirke Tilsit in ein Nebenzollamt II. 
verwandelt worden. 
4. Das Königlich bayerische Nebenzollamt I. Burghausen, im Bezirke des Hauptzollamtes Simbach, 
ist vom 1. Januar 1873 ab in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt worden. 
5. Mit dem 1. Januar 1873, als dem Tage der Eröffnung der Eisenbahnlinie Hude-Brake ist 
a) das Großherzoglich oldenburgische Hauptzollamt zu Brake nach dem dortigen Bahnhofe verlegt, 
b) das Nebenzollamt I. zu Braksiel aufgehoben und statt desselben 
c) ein Nebenzollamt I. vor Brake errichtet worden, welchem die Befugniß zur Abfertigung des 
mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins und Biers, sowie zur Er- 
theilung der Ausgangsbescheinigungen, ertheilt ist, 
d) dem Nebenzollamte I. zu Elsfleth die Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleit- 
scheinen I. und II., sowie zur Abfertigung der auf der Eisenbahn ein- und ausgehenden Waaren 
nach Maßgabe der §§. 65 — 71 des Vereinsgzollgesetzes beigelegt worden. 
3. Konsulat - Wesen. 
  
Dem bisherigen Sekretär des schwedisch- norwegischen Konsulats zu Königsberg i./Pr.,  
Jörgen Omstedt Arntzen, ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als schwedisch-norwegischer Vize-Konsul 
daselbst ertheilt worden.
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        — 16 — 
4. Militär  Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu dem in ihrem 
dritten Konkurrenzjahre stattfindenden Departements-Ersatzgeschäfte. Vom 6. Januar 1873. 
Die durch den Erlaß vom 21. Juni 1870 — Armee-Verordnungsblatt Nr. 11 — den im Innern Rußlands 
lebenden militärpflichtigen Norddeutschen mit Bezug auf ihre Zurückstellung bis zu dem in ihrem dritten 
Konkurrenzjahr stattfindenden Departements-Ersatzgeschäft gewährte Vergünstigung findet gegenwärtig auf alle 
im Innern Rußlands lebenden militärpflichtigen Deutschen Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß die 
in jenem Erlasse bezeichneten Bescheinigungen für diejenigen Personen, welche nicht bayerische Staats-Angehörige 
sind, von der Kaiserlichen Botschaft in St. Petersburg, für bayerische Staats-Angehörige dagegen von der 
Königlich bayerischen Gesandtschaft daselbst ertheilt werden. 
Die Befugniß der in Rede stehenden Militärpflichtigen, ihre Zurückstellung unmittelbar bei den heimath- 
lichen Ersatzbehörden nachzusuchen, wird hierdurch nicht berührt. - 
Berlin, den 6. Januar 1873. 
Der Reichskanzler. Der Kriegsminister. 
In Vertretung: In Vertretung: 
Delbrück. v. Kameke. 
5. Post--Wesen. 
Bekanntmachung. 
Postdampfschifffahrt zwischen Dänemark, den Faröer und Island. 
Zwischen Kopenhagen einerseits, den Faröer und Island andererseits, werden auch in diesem Jahre regel- 
mäßige Postdamnpfschifffahrten unterhalten. Die Abfahrt erfolgt von Kopenhagen planmäßig am 1. März, 
17. April, 28. Mai, 7. Juli, 16. August, 27. September und 8. November. Die Schiffe landen in Reykiavik 
auf Island, bei den Sommerfahrten auch in Berusjord und legen sowohl auf der Hinfahrt, als auch auf der 
Rückfahrt in Thorshavn (Faröer) an. Hinsichtlich der Portosätze und Versendungsbedingungen für Brief- und 
Fahrpostgegenstände ertheilen die Postanstalten nähere Auskunft. 
Berlin, den 12. Jannar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
6. Personal-Veränderungen, Titel- und Ordens-Verleihungen. 
Der Professor der Rechte Dr. Adolf Niessen zu Leipzig ist mit Wahrnehmung der Verrichtungen 
der Staatsanwaltschaft bei dem Reichs-Oberhandelsgericht widerruflich beauftragt. 
  
Carl Heymann's Verlag in Berlin. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="35" />
        Central-Blatt 
  
für das 
 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 24. Januar 1873. No. 3. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
II. 
1. Deutsches Reich. 
Da Deutschland seit längerer Zeit rinderpestfrei ist, hat die großbritannische Regierung unterm 7. d. M. ihre 
Ordre vom 31. Juli v. J. aufgehoben, zufolge deren die aus Deutschland eingeführten Schafe und Ziegen 
bei der Landung geschlachtet werden mußten. Die für die Rindvieh-Einluhr aus Deutschland bereits seit 
dem Jahre 1871 bestehende gleiche Beschränkung dauert dagegen noch fort. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
Die Rinderpest ist neuerdings erloschen: in Ober-Oesterreich und dem Küstenlande; dagegen 
neu aufgetreten: in Kroatien. 
In der ersten Hälfte dieses Monats herrschte die Seuche in: Galizien, Bukovina, Mähren (Be- 
zirke: Olmütz, Wischau, Littau, Proßnitz, Brünn, Außitz), Böhmen (Bezirke: Brüx, Komotau, Senftenberg, 
Pardubitz), Nieder-Oesterreich (Bezirke: Sechshausen, Hermalsen, Baden, dritter und siebenter Wiener Stadt- 
bezirk), Dalmatien, Ungarn, Slavonien, Kroatien. 
Die zur Verhütung einer Einschleppung der Seuche an der deutschen Grenze ergriffenen Maßregeln sind 
in der preußischen Provinz Schlesien (Kreis Neisse) durch eine Ausdehnung der Grenzsperre vervollständigt worden. 
3. Rußland. 
Sowohl der Stand der Seuche als die an der deutschen Grenze getroffenen Schutzmaßregeln haben 
neuerdings eine wesentliche Aenderung nicht erfahren. 
22. Münz-Wesen. 
  
Nach der letzten Notiz über die Ausprägung der Reichsgoldmünzen waren bis zum 28. Dezember v. J. in 
den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 339,115,780 Mark und in Zehnmarkstücken 
3
        <pb n="36" />
        — 18 — 
82,358,350 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 29. Dezember v. J. bis 4. Januar d. J. sind 
ferner geprägt in Zehnmarkstücken: in Berlin 1,797,200 Mark, in Hannover 1,354,090 Mark, in Frankfurt a./M. 
1,307,590 Mark, in München 605,570 Mark, in Dresden 665,810 Mark und in Darmstadt 298,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 4. Januar d. J. auf 427,502,390 Mark, wovon 
339,115,780 Mark in Zwanzigmarkstücken und 88,386,610 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Nachträge 
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und zu 
dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meß- 
werkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte, vom 31. Januar 1872. 
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal- 
Eichungskommission des Deutschen Reichs folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 
und zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871 (Beilage zu Nr. 11 des Bundesgesetzblattes): 
Dritter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu § 13. 
Die Stempelung der Flüssigkeitsmaaße und Fässer betreffend. 
Bei Blechmaaßen, deren Boden die zylindrische Wandfläche äußerlich umschließt, genügt, statt der in 
§. 13 der Eichordnung vorgeschriebenen Stempelung des Bodens an zwei diametral gegenüberliegenden Stellen, 
die Aufbringung eines Stempels auf der Löthfuge des Bodenrandes. 
 Bei Blechmaaßen, welche aus einem Stücke getrieben sind, kann die Stempelung am Boden ganz 
wegfallen. 
Zinnerne Maaße sind in Zukunft außer mit den bisher vorgeschriebenen Stempeln noch mit einem 
Stempel auf der äußern Bodenfläche zu versehen. 
Beim Stempeln der Fässer kann das Einbrennen der Nummer des Eich-Registers unterbleiben, wenn 
dasselbe nicht von den Betheiligten selbst zur Sicherung der Kontrole gewünscht wird. 
Zu §. 26. 
Die Beschaffenheit der Gewichte betreffend. 
Die Vorschrift im letzten Absatze des §. 26, wonach Gewichte aus anderem Metall als Gußeisen in 
der Regel massiv aus einem Stücke herzustellen sind, wird in Folge vorgekommener Mißbräuche dahin näher 
bestimmt, daß Gewichtsstücke aus anderen Materialien als aus Gußeisen, wenn sie größere Hohlräume enthalten, 
welche ganz oder zum Theil mit einem Stoffe von anderer Schwere oder geringerem Werthe als das um- 
schließende Material angefüllt sind, nicht zur Eichung zugelassen werden dürfen, es sei denn, daß das Einbringen 
einer sehr kleinen Quantität schwereren Füllmaterials und der Verschluß der dazu erforderlichen kleinen Höhlung 
durch einen mit der Oberfläche ausgeglichenen Pfropfen von gleichem Material mit dem Gewichtsstücke ersicht- 
lichermaßen nur den Zweck gehabt hat, ein bei der Fabrikation um ein Weniges zu leicht gewordenes Stück 
richtig zu machen. — 
Erster Nachtrag 
zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und 
Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. 
Zu §. 1. 
Die Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße betreffend. 
In Erweiterung der Bestimmung des §. 1D. wird hiermit bestimmt, daß die Zulassung von Kummt- 
maaßen zur Eichung und Stempelung hinfort nicht auf solche Maaße beschränkt werden soll, die den in §. 1 D.
        <pb n="37" />
        — 19 — 
zegebenen Vorschriften entsprechen, sondern daß Kummtmaaße, welche den übrigen Vorschriften oder den von 
den Ausfsichtsbehörden anzuordnenden näheren Bestimmungen entsprechen, überhaupt dann zugelassen werden 
sollen, wenn ihr Inhalt eine ganze Anzahl Kubikmeter beträgt. 
Zu §§. 5 und 6. 
Die Beschaffenheit der Fördergefäße und der Kummtmaaße betreffend. 
Es werden für die auf Waagen zu setzenden Fördergefäße und Kummtmaaße auch solche Körpersormen 
zugelassen, deren Querschnitte nicht durchweg geradlinig begrenzt sind, sofern nur die die Querschnitte begrenzenden 
Kurven so symmetrische und so einfache Formen haben, daß diese krummlinig begrenzten Querschnitte sich durch 
teradlinig begrenzte und leicht auszumessende Querschnitte sicher und ohne verwickelte Rechnungen ausdrücken 
lassen. Näheres hierüber ist im Wege der Instruktion vorgeschrieben. (Siehe Cirkular 11 Nr. 3 vom 16. De- 
zember 1871.) 
Berlin, den 31. Januar 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
Bekanntmachung 
der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten. 
Vom 19. März 1872. 
Um einem Bedürfnisse, welches durch die starke Verflüchtigung gewisser Flüssigkeiten im Verkehr hervorgerufen 
wird, und welches sich insbesondere im Petroleumverkehr geltend gemacht hat, zu entsprechen, werden hiermit 
auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung die im Folgenden beschriebenen 
Meßapparate für Flüssigkeiten 
zur Eichung und Stempelung zugelassen und die näheren Bestimmungen bezüglich der Eichung und Stempelung 
derselben getroffen. 
§. 1. 
Arten der zulässigen Meßapparate. 
Das Gemeinsame der zur Abhülfe des vorerwähnten Bedürfnisses bestimmten Meßapparate ist die Zu- 
messung der Flüssigkeit mittelst eines dicht verschlossenen, mit besonderen Messungsvorrichtungen versehenen Ge- 
fäßes, etwa von zylindrischer oder konischer Form, in welches die Flüssigkeit direkt aus dem Vorrathsbehältniß 
hinübergelassen werden kann, und aus welchem die zuzumessende Quantität durch einen Hahn abgelassen wird. 
Die besonderen Vorrichtungen zur Abmessung des Flüssigkeitsstandes in dem Maaßgefäße können sein: 
1. Eine fest mit demselben verbundene Skale, welche ausgeführt sein kann 
a) durch unveränderliche Auftragung von Eintheilungsmarken auf der Wand des Maaßgefäßes 
selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus Glas besteht, so daß der Flüssigkeitsstand an 
den Eintheilungsmarken unmittelbar beobachtet werden kann; 
b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben einer mit dem Maaßgefäß 
kommunizirenden engen Glasröhre, mittelst welcher der Flüssigkeitsstand abgelesen wird. 
2. Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch welche mittelst zugehöriger 
Röhren und Hähne sowohl die genaue Füllung des Maaßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssig- 
keitsstande, als auch von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität so bemessen 
werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst die richtige Füllung und 
die richtige Ablassung regulirt. 
§. 2. 
Nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen. 
1. Bei allen im §. 1 aufgeführten Einrichtungen muß die lothrechte Stellung des Maaßgefäßes, durch 
welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst der Eintheilungsmarken, bezüglich Ausflußöffnungen bedingt ist, 
durch einen Pendelzeiger kontrolirt werden, dessen Einrichtung, nachdem seine Verbindung mit dem Maaßgefäß 
durch Stempelung gesichert ist, willkürliche Veränderungen ausschließen muß.
        <pb n="38" />
        — 20 — 
2. Der Durchmesser des Maaßgesäßes darf, um die erforderliche Genauigkeit in der Ablesung des 
Flüssgkeitsstandes an den Eintheilungsmarken, bezüglich in der Bemessung der Füllungen und Ablassungen durch 
die Ausflußöffnungen zu sichern, nirgends über 80 Millimeter betragen. · 
3. Die Eintheilung einer und derselben Skale darf sich vom Liter abwärts nur entweder auf die 
Halbirungs- oder auf die Dezimaltheilung beziehen (vergl. Eichordnung §§. 5 und 6), in der Art, daß die 
Theilung bei der ersteren nicht unter ⅛, bei der letzteren nicht unter 0,1 Liter hinabgehen darf. Dasselbe gilt 
von der Anordnung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren versehenen Apparaten. 
Die Angabe der Maaßgröße von ½ Liter oder 0.1 Liter ist nur an solchen Stellen der Gefäßwand 
zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht über 60 Millimeter beträgt. · 
Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die Bezeichnung des mittelst der- 
selben abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eichordnung angebracht sein. !§½* 
4. Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Maaßgefäßes, sowie die Un- 
veränderlichkeit der anderweitigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung mit dem Maaßgefäße muß ent- 
weder durch die Beschaffenheit der Einrichtungen selbst so gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert 
werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen zwischen den messenden Einrichtungen und den Füllungen 
des Maaßgefäßes nach der Stempelung nicht mehr ausführbar ist. 
§. 3. 
Prüfung der Richtigkeit. 
Die Prüfung erfolgt mit Wasser durch Ablassung der von den Messungseinrichtungen der Apparate 
angegebenen Quantitäten in die entsprechenden Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße oder die zugehörigen 
Eichkolben, wobei der Apparat die durch Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung haben muß. 
Die Größe der bei der Füllung der Gebrauchsnormale mittelst der aus dem Meßapparate abgelassenen 
Flüssigkeitsmengen sich zeigenden Fehler des Apparates wird entsprechend den Vorschriften für die Eichung von 
Flüssigkeitsmaaßen bestimmt. 
§. 4. 
Fehlergrenze. 
Der Apparat wird, sofern sich nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 1 und 2 sonstige, Bedenken 
nicht ergeben haben, als stempelfähig erachtet, wenn bei keiner der von demselben angegebenen Maaßgrößen 
eine Abweichung von dem Maaßinhalte des zugehörigen Gebrauchsnormals gefunden wird, welche den doppelten 
Betrag des bei der Eichung von Flüssigkeitsmaaßen zuzulassenden Fehlers (§. 11 der Eichordnung vom 16. Juli 
1869) übersteigt. 
§. 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt auf allen Löth- oder Kittfugen, entweder in Zinnloth oder in Siegellack, ins- 
besondere an solchen Stellen, welche die Verbindung einer gläsernen Gefäßwand mit den metallenen Theilen 
des Apparates und die Verbindung einer gläsernen oder metallenen Skale mit den Messungsräumen. des Maaß- 
gefäßes herstellen und ist dabei besonders auf die Erfüllung der Bestimmungen unter §. 2 Nr. 1 und 4 zu achten. 
Falls die Eintheilungen auf einer metallenen Skale angebracht sind, ist dieselbe so einzurichten, daß 
ein Stempel dicht unter jeder Theilungsmarke eingeschlagen werden kann; falls die Abmessungen durch Ausfluß- 
öffnungen und -Röhren geschehen sollen, ist je ein Stempel auf Zinntropfen dicht unter dem Rande der Ein- 
trittsstelle der betreffenden Ausflußröhre in den Körper des Maaßgefäßes einzuschlagen. 
§. 6. 
Eichgebühren. 
Als Gebühren werden in Ansatz gebracht: 
A. 1) fũr die Prũfung jeder einzelnen Maaßangabe je.. . .. 1 Sgr., 
außerdem 
2) für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 3  " 
B. Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht statt und fallen damit 
Berichtigungsgebühren weg. 
C. Für Prüfung ohne Stempelung die nach A. 1 für jede einzelne wirklich geprüfte Maaßangabe 
des Apparates anzusetzende Gebühr.
        <pb n="39" />
        — 21 — 
§. 7. 
Eichscheine. 
Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen: 
Eichschein X. ......... 
für Meßapparate zu Flüssigkeiten. 
Für ... 
sind nachfolgend angegebene Meßapparate, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung richtig befunden 
worden, geeicht und die beigemerkten Taxgebühren berechnet worden. 
  
  
  
Stückzahl der Apparate Anzahl und Bezeichnung Taxmäßige 
mit mit Abfluß. der von dem Apparat Gebühren 
Eintheilungs. röhren für jede angegebenen Maaßgrößen. " 
marken. Maaßgröße. « 
Eichamt zu....... am........... 18.. 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.) 
Berlin, den 19. März 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
Nachträge 
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) und zu 
der Bekanntmachung vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen 
und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte (besondere 
Beilage zu Nr. 11 des Reichs-Gesetzblattes). Vom 25. Juni 1872. 
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 hat die Normal-Eichungs- 
 
kommission des Deutschen Reichs folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und 
zu dem Erlasse vom 15. Februar 1871 (Beilage zu Nr. 11 des Bundes-Gesetzblattes) erlassen. 
Vierter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu §. 4. 
Die Stempelung der Längenmaaße betreffend. 
Zur Beglaubigung der eichamtlichen Prüfung der auf einem Maaßstabe vorhandenen Eintheilung wird 
hiermit zusätzlich bestimmt, daß alle Maaße, welche zwischen den maßgebenden Endmarken oder Endflächen 
irgend eine Eintheilung enthalten, noch mit einem Stempel zu versehen sind, welcher auf der Eintheilungsfläche 
möglichst nahe der Reihe der Eintheilungsmarken und der Mitte des Maaßes anzubringen ist. 
Zu §. 8. 
Die Form der Flüssigkeitsmaaße betreffend. 
Die Weite des Halses kann bei Flüssigkeitsmaaßen von 10 Liter, 20 Liter und größerem Inhalt, 
welche zylinder- oder tonnenförmig mit engerem zylindrischem Halse herzustellen sind, bis zu 15 Centimeter betragen. 
Zu §. 18. 
Die Beschaffenheit der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend. 
Dauben- oder Stabmaaße, bei denen die Dauben statt mit Eisenringen mit mehreren hölzernen Reifen 
umlegt und verbunden sind, können bis zu 5 Liter Inhalt zugelassen werden.
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        — 22 — 
Zu §. 21. 
Die Stempelung der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend. 
Ist der untere Rand von Spanmaaßen mit einem Beschlage umgeben, welcher zur Sicherung der un- 
veränderlichen Verbindung von Boden und Wand mit Kupfer- oder Messingschrauben befestigt ist, deren Köpfe 
nach Entfernung des Einschnittes eine Stempelung gestatten, so kann auf die in dem letzten Alinea des §. 21 
vorgeschriebene Art der Stempelung der Spanmaaße verzichtet werden, und es reicht in diesem Falle die 
Stempelung zweier, einander auf dem Umfange des Maaßes entgegenstehender Schraubenköpfe aus. 
Zu §. 34. 
Ungleicharmige Balkenwaagen mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme betreffend. 
Waagen der in der Ueberschrift genannten Gattung können zur Eichung und Stempelung auch dann 
zugelassen werden, wenn das Verhältniß des Gewichts zur Last 1: 100 beträgt; auch können solche Waagen 
in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, wie es für Brückenwaagen im zweiten Nachtrage zur 
Eichordnung, zu §. 35 derselben, unter dem 6. Mai 1871 (Beilage zu Nr. 23 des Reichs-Gesetzblattes) gestattet 
worden ist, mit einer Einrichtung zum Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen werden. 
Zweiler Vachtrag zu dem Erlasse 
vom 15. Februar 1871. 
Zu §. 1. 
Die Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße betreffend. 
Außer den in §. 1 unter A. aufgeführten Kastenmaaßen von ½ Hektoliter, 1 Hektoliter und 2 Hektoliter 
Inhalt, werden auch Kastenmaaße von größerem Inhalte dann zugelassen, wenn ihr Inhalt ein Vielfaches des 
ganzen Hektoliter beträgt und ihr horizontaler Querschnitt ein Rechteck ist, und wenn sie den sonstigen im §. 3 
für Kastenmaaße gegebenen Vorschriften entsprechen. — In Betreff der Inhaltsermittelung, Stempelfähigkeit 
und Stempelung, sowie in Betreff der Eichgebühren und Eichscheine gelten auch für solche Maaße die in 
§§. 8— 12 des oben angeführten Erlasses getroffenen Bestimmungen. 
Zu §§. 3 und 10. 
Die Beschaffenheit und die Stempelung der Kastenmaaße betreffend. 
Hölzerne Kastenmaaße können im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein; doch muß dieser innere 
Beschlag mit dem äußeren Bandeisenbeschlage durch Nietbolzen verbunden sein, welche eine Stempelung von 
außen zulassen. 
Berlin, den 25. Juni 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
  
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Kaiserlichen Hauptsteueramt Straßburg i./E. ist die Befugniß zur Abfertigung von Rohzucker 
zum ermäßigten Zollsatz von 4 Thalern pro Zentner ertheilt worden. 
Das Königlich preußische Nebenzollamt I. zu Norburg im Hauptamtsbezirke Flensburg, ist mit Wirkung 
vom 1. Februar d. J. ab in ein Nebenzollamt II. umgewandelt worden. 
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte I. am Bahnhofe in Eger ist die Befugniß zur Eingangs- 
abfertigung von Rohzucker zum ermäßigten Zollsatze von 4 Thalern pro Zentner ertheilt worden.
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        5. Heimathe-Wesen. 
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in der Sitzung vom 7. Januar 1873 in Sachen Gorczyn contra 
Posen folgenden Grundsatz ausgesprochen: 
„Wenn ein Ortsarmenverband seine Klage auf die Behauptung gründet, daß er sich der Ver- 
pflegung einer erkrankten Person unterzogen habe, nicht weil er verpflichtet gewesen sei, die 
öffentliche Fürsorge für dieselbe vorläufig zu übernehmen, sondern nur zu dem Zweck, um die 
Geschäfte des zu dieser Fürsorge verpflichtet gewesenen verklagten Verbandes zu führen, so 
sind die Deputationen und das Bundesamt für das Heimathwesen zur Entscheidung eines 
solchen Rechtsstreites nicht zuständig. 
Die Gründe dieser Entscheidung sind folgende: 
Die in Gorczyn in Diensten stehende B. ist am 4. September 1870 auf Veranlassung der Hebamme 
zur Vollziehung ihrer Entbindung in das städtische Krankenhaus in Posen geschafft und dort bis zum 7. Februar 
1871 behandelt nnd verpflegt worden. Der Magistrat in Posen fordert vom Ortsarmenverbande der Gemeinde 
Gorczyn auf Grund des §. 26 des Armenpflege-Gesetzes vom 31. Dezember 1842 Erstattung der für die B. 
verwendeten Kosten aus der Geschäftsführung, weil Verklagter nach der gedachten Vorschrift verpflichtet gewesen 
sei, der B. die nöthige Unterstützung vorläufig zu gewähren. Zur Entscheidung dieses Streites sind die in den 
§. 40, 57 des preußischen Ausführungs-Gesetzes vom 8. März 1871 in Ausführung des §. 37 des Reichs- 
esetzes vom 6. Juni 1870 konslituirten Behörden nicht zuständig. Dieselben sind zur Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger 
berufen. Im untergebenen Falle mangelt es aber nicht allein an jedem Nachweise, daß die B. hülfsbedürftig 
war und daß die öffentliche Fürsorge für dieselbe in Anspruch genommen worden ist, sondern Kläger sagt so- 
gar in der Klage ausdrücklich, daß die Verpflegung der B. seinerseits nicht im Wege der öffentlichen 
Armenpflege erfolgt sei. Auch in der Replik erklärt der Kläger ausdrücklich, daß er sich für berechtigt halte, 
vollen Ersatz der aufgewendeten Kosten zu fordern, da er im vorliegenden Falle lediglich aus dem außer- 
halb der Regeln der öffentlichen Fürsorge stehenden Rechtsverhältnisse der Geschäftsführung ohne 
Auftrag klage. Diesen Anspruch kann aber Kläger nur vor den ordentlichen Gerichten verfolgen. Die De- 
putationen und das Bundesamt für das Heimathwesen sind zur Entscheidung dieses Streits nicht zuständig, 
weil es sich nicht um eine im Wege der öffentlichen Armenpflege gewährte Unterstützung handelt und weil aus 
eben diesem Grunde der Kläger mit Unrecht als Vertreter des Ortsarmenverbandes der Stadt Posen, anstatt als 
Vertreter des Eigenthümers des dortigen städtischen Krankenhauses klagt. Daß Kläger zugleich Vertreter des Orts- 
armenverbandes ist, ist ein rein zufälliges Verhältniß, und ebensowenig, wie ein Privatarzt befugt wäre, seinen 
Anspruch aus der negotiorum gestio auf dem in den mehrbezeichneten Gesetzen vorgesehenen prozessualischen Wege 
zu verfolgen, wenn die B. in seine Heilanstalt gebracht worden wäre, ist auch der Magistrat in Posen zur Be- 
schreitung dieses Rechtsweges befugt. Das vorliegende Prozeßverfahren kann, wie auch §. 38 des Reichs- 
gesetzes ergiebt, nur auf den Antrag desjenigen Armenverbandes eingeleitet werden, welcher die öffentliche 
Unterstützung vorläufig zu gewähren genöthigt war, während Kläger ausdrücklich in der Klage sagt, daß er sich 
der Verpflegung der B. nicht zur Genügung einer Selbstpflicht unterzogen habe. Den ausdrücklichen Erklärun- 
gen gegenüber, welche Kläger in erster Instanz abgegeben hat, kann seine völlig unmotivirte Ausführung in 
der Berufungsrechtfertigung, daß die B. hülflos in die Stadt Posen geschoben worden sei, und daß er, 
Kläger, nur als Vertreter des Ortsarmenverbandes gehandelt habe, keine Beachtung finden. 
Das erste Erkenntniß mußte daher dahin abgeändert werden, daß die Deputationen und das Bundes- 
amt für das Heimathwesen zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites für nicht zuständig zu erachten.
        <pb n="42" />
        — 24 — 
6. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend eine Abänderung der Vorschrift im §. 154. 3 der Militär-Ersatz-Instruktion 
vom 26. März 1868. 
Die Vorschrift im §. 154. 3 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, nach welcher die Anerkennung 
und Klassifizirung der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Qualifikation für den einjährig 
freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehr -Anstalten durch das Reichs-Gesetzblatt zu publiziren ist, wird hier- 
durch dahin abgeändert, daß Veröffentlichungen der gedachten Art von jetzt an in dem 
„Centralblatt für das Deutsche Reich“ 
zu erfolgen haben. 
Berlin, den 9. Januar 1873. 
Der Reichskanzler. Der Kriegsminister. 
In Vertretung: In Vertretung: 
Delbrück. v. Kameke. 
7. Post-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Versiegelung der Briefe mit Werthangabe. 
Mit Genehmigung des Fürsten Reichskanzlers wird für den Verkehr innerhalb des Reichs-Postgebiets in 
Bezug auf den Verschluß der Briefe mit Werthangabe die Aenderung getroffen, daß fortan statt der 
bisherigen fünf maligen Versiegelung auch eine Versiegelung mit zwei (bz. mit drei oder vier) Siegeln für 
ausreichend erachtet werden soll, wenn nach der Einrichtung des verwendeten Kuverts durch die zwei- 
malige (bz. drei= oder viermalige) Versiegelung der Inhalt des Briefes vollständig gesichert ist. Nach 
näherer Anordnung des General-Postamts angefertigte Muster-Kuverts, welche zu einer zweimaligen 
Versiegelung sich eignen, sind bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten ausgelegt und werden dem Publikum auf 
Verlangen zur Ansicht vorgezeigt. Die betreffenden Muster-Kuverts gelten in Bezug auf Form und Schnitt 
als Maßstab, in Bezug auf die Größe nur insofern, als wesentlich größere Kuverts zu einer zwei- 
maligen Versiegelung nicht mehr geeignet sind, indem der innere Schutzstreifen dann für den Zweck der 
Sicherung nicht mehr ausreicht. Die Art und Stärke des Papiers oder sonsiigen Stoffes zu den Kuverts 
bleibt nach wie vor dem freien Ermessen der Korrespondenten überlassen. 
Nach Orten außerhalb des Reichs-Postgebiets gerichtete Briefe mit Werthangabe müssen bis auf 
Weiteres noch in der bisher vorgeschriebenen Weise verschlossen werden. 
Berlin, den 15. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
8. Personal-Veränderungen, Titel- und Ordens-Verleihungen. 
Dem Keiserlich deutschen General-Konsul von Heinemann zu Stockholm ist vom 14. d. Mts. ab 
ein dreimonatlicher Urlaub ertheilt worden; mit seiner Vertretung ist der Kaiserlich deutsche Vize-Konsul Henric 
Cantzler daselbst beauftragt. 
  
Carl Heymann's Verlag in Berlin. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
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        Central· Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
— 
Reichskanzler- -Amt. 
1 
Berlin, Freitag, den 31. Jamar  1873. No 4 
1. Jahrgang. 
  
1. Münz-Wesen. " 
Bis zum 4. Januar d.J. waren in den Münzstätten des Deutschen, Reichs in Zwanzigmarkstücken 339, 115, 780 
  . 
Mark und in Zehnmarks stücken. 88,386,610 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 5. bis 11. d. M. 
sind ferner geprägt in Zehnmarkstücken: in Berlin 2,334,570 Mark, in Hannover 975,800 Mark, in Frank- 
 
furt a. M. 1,753 ,670 Mark, in München 643, 600 Mark in Stuttgart 469,800 Mark und in Darmstadt 
275,000. Mark. 
Die Gesammtausprägung stellt. sich daher bis 11. Januar d. J. auf 433, 854 830 Mark, wovon 339, 115, 780 
Mark in Zwanzigmarkstücken den und 94, 739, 050  in Zehnmarkstücken besteht. i  
In der Woche von 12. bis .18 Januar d. Jr. sind  ferner geprägt in Zehnmarkstücken in Berlin 2,502,650  
  
  
Mark, in Hannover 1,427,290 Mark 
in Frankfutt a. 
M. 1.759,760 Mark 
        
in München 650,680 Mark, in 
Dresden. 341, 980 Mark 
 , in Stuttgart 260 790 Mark, in Karlsruhe 
 200, 500 Mark und in Darmstadt 275, 000 Mark. 
  
Die  
  
Gesammt- Ausprägung stellt sich daher bis 18. Ja 
Mark im zZur 
nuar ab 411,273,410 Mark, wovon 339, 115,780 
Mark in Zwanzigerstücken  und 102, 157, 630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen  
   
  
2.Maaß- und Gewichts. -Wesen. 
. 
,Zusatz zu Instruktion VI.Nr.33 vom 10. Dezember 1869 
Eine von der Pfitzer'schen abweichende Konstruktion  der Dezimalbrückenwaage betreffend 
Es sollen künftig auch Dezimal= Brück. 
    
 
 
         
      
nwaagen zur Eichung zugelassen, werden, welche im Allgemeinen die Konstruktion der Pfitzer'schen  
Brückenwaage haben aber von letzteren  dadurch abweichen, daß das 
dezimale Verhältniß der Last zu den Gewichten auf  die beiden Hebelverbindungen vertheilt ist, so daß z.B. 
die Zugstange an welcher die Krasthebelarme der Brücke angreifen, nicht an einem gleicharmigen Waagenbalken 
der auf der anderen Seite die Gewichtsschale, trägt, aufgehängt ist, sondern an elnem ungleicharmigen, bei 
welchem das Verhältniß des kürzeren Hebelarmes zum längeren wie 1: 2 ist, während das Hebel- Verhältniß 
bei den 4 Traghebeln der Brücke 1: 5 ist. 
 
  
  
  
 zu behan- 
Derartige Waagen sind im Uebrigen ganz wie die- Pfitzer' schen Dezimal-Brücken waahe zu behandeln. 
      
, in Eichscheinen und Geschäftsübersichten unter denselben Rubriken zu führen 
 und einfach alsBrückenwaagen zu bezeichnen. " . 
Berlin den 20., Dezenber 1872. # 
 Kalserliche Normal Eichkommission 
Foerster 
  
 .
        <pb n="44" />
        26 
7— 
3. Justiz- Wesen. 
Uebersicht 
der bei dem Reichs- Oberhandelsgericht im Geschäftsjahre 1872 zu rehige ge Sachen. 
Aufgestellt am 7. Jannar. 1873. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Beilagen: 64 Nachweisung der bearbeiteten Neferate. 
B. Nachweisung, betreffend den Ausfall der ergangenen Entscheidungen. 
I. Soruchsachen. II. Beschwerdesachen. 
1. 3. 14 15. 16. 7. 8. 
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2 * S i — r—G — „„„ — — — E-S585 K 
-—6GEEssoä 2 2 S. 7 12812 2 
z312 Z—IIHLEIBEEIILELLEE 
W 3121 □'l EEs 8 
1 Preußgren 89 500 89329séG 11%% 
2 Baynn 649 55 5 38 12 1200 M—Pax nach 
3Sachsen 418286 7% 33S3CF: 
4Wäürttembergrg——2!31–+––31+N43n 
5 Baden 129 30 4 26 20 6U— 6— 6&amp; ———1 T#= 
6 Hesseen 22325 —25 2533SüüS 
7 Mecklenb.= chwerin- 383437 180|3]4Lè„x6e 
8 Sachsen-Weimar. ———— ————————-——s.a99«b« 
9Mecklenbukgctkelid—55— 55————————-W«; 
lODldenbnkg...... — 8 8 — 8 6C02 1 111F 
11 Braunschweig .. . .. 11 2 31 — 3N 
12 Sachsen-Meiningen— 8 81 — 8602 2 — 2 — Ro 
13Sachsen-Altenburg7 1— i..o.——————.————— 
14 Sachsen-Koburg= 
otho 18%SLU. — 
15 wuhenul 115 0JG-x 42 22 3— 
16 Schwarzburg Son: 
dershausen ———-—————«—--—-— 
17 Schmarzburg, Audol- " - 
stadt. 2 LIJq 
18 Wil — 2 2 — 22 M—————— 
19|Reuß ältere ini — 1 11 — 111 11. 1— 
20 Reuß jüngere Lini / — 8 81 — 81 81 — — —1—21 — ——1— 
21tippen —2 2— ————.—..—..—.—.———— 
22 Lübceck 33002 J4———— 
23 Breze—m — 981 9 — 999 ———————— 
24 Hambureg 538 443 3 B 3—— 
25 Elsaß-Lothringe 5819919 3B 
26 Neichs= Konsular= 
Jurisdiktions-Be- 
zirkeo 13 4 1 3 3—— 1 1— 
Summe. 11819 2 106] 56 H#OO1# SS32 1%
        <pb n="45" />
        — 27 — 
A. 
— 
Nachweisung 
der bei dem Reichs-Oberhandelsgericht im Geschäftsjahr 1872 bearbeiteten Referate. 
Aufgestellt am 5. Jannar 1873. 
Staatsgebiet. 
                                      Zahl 
                                     der im Geschäftsjahr 1872 
                                     bearbeiteten Referate. 
  
  
  
  
  
 
 
 
 
 
  
1.Preußen 
2.Bayern: 
3.Sachsen. 
4.Württemberg . 
5.Baden. 
6.Hessen 
7.Mecklenburg- Schwerin 
8.Sachsen-Weimar. 
9.Mecklenburg-Strelitz „ 
10.Oldenburg „ 
11.Braunschweig 
12.Sachsen-Meiningen.  
13.Sachsen Altenburg » 
14.Sachsen-Koburg- Goiha 
  
15.Anhalt  
16.Schwarzburg-Sondershausen                                                                                                           17. Schwarzburg-Rudolstadt 
18. Waldeck. . 
19. Reuß Ältere Linie 
20. Reuß jüngere Linie 
21. Lippe .... 
22. Lübeck-.... 
23. Bremen. .... 
24. Hamburg 
25. Elsaß-Lothringen 
26. Reichs-Konsular= Jurlsdiktions-= Bezirke 
Summe 
  
  
„ Senat  
Summe 
- 270 250 520 
1 22 22 47 
13 71 95 179 
—             3 3 
— 30 — 30 
— 2 22 24 
3 —36 39 
— — 5    5    
— — 6 6 
— — 3 3 
— 3 3 6 
— 1 1 
— 1 7 8 
— 3 1 4 
— 1—— 1 
— 1 1 2 
— 2 6 8 
— — 2 2 
— 3 1 4 
— 4  5 9 
— 31 6 37 
— 12 — 12 
— 2 1 3 
17 459 477 953 
  
  
  
4
        <pb n="46" />
        28. — 
B. 
Nachweisung, 
betreffend den Ausfall der Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts in den bei demselben erledigten 
Spruch- und Beschwerde-Sachen aus dem Geschäftsjahr 1872. 
Aufgestellt am 7. Januar 1873. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 
Zahl der Revisions«, Zahl der Richtigkeits- 
Ober-Appellations-, beschwerden, Richtig- Zahl 
Appellations und keitsklagen und. der 
Querel-Sachen im Kassations-Rekurse,., Beschwerden, 
welchen das ange- welche für 
Staatsgebiet. griffene Urteil welche für Summe welche für Bemerkungen. 
Summe 
bestätigt abgeändert unbegründet begründet unbegründet begründet 
„ worden ist. erachtet sind. erachtet sind. 
No a. b. a. b. a b. 
1| Preußen 58 61 272 88 479 42 12 Unter Nr 3 und Nr.8 
2 Bayern — — 30 8 3 — sind 
3 Sachsen 120 56 — — 176 15 1 resp.( (Mecklenburg- 
4 Württemberg — — 1 1 2 — — Schwerin) Urtheile 
5 Baden 14 6 — — 20 — — als bestätigt nach- 
6Hessen 9 11 1 4 25 3 — gewiesen 
7 Mecklenburg. Schwerin 27 7 — — 34 —— zweiten Senat des 
8.Sachsen-Weimar ... . ... — — — — — — — Reichs Oberhan- 
9 Mecklenburg Strelitz ..... 4 1 — — 5 — — delsgericht gefällt 
10 Oldenburg .... .. . ... — — 6 — — Geschäftsregulativ I. 
11.Braunschweig 1 2 — — 3 — — ku .6 
12 Sachsen-Meiningen 6 — — — 6 — — 
13Sachsen-Altenburg 1 — — — 1 — — 
14 Sachsen- Koburg-Gotha 4 4 — — 8 — — 
15 Anhalt ... 3 1 — — 4 2 1 
16J Schwarzburg-Sondershausen. — — — — — — .- 
17 Schwarburg.Rudolstadt .. — 1 — — 1 — — 
18| Waldeck — 2 — — 22 — 
19 Reuß ältere Linie « — — — — — — — 
20 Reuß jüngere Linie 5 3 — — 81 — — 
21 Lippe 1 1 — — 2 — — 
22 Lübeck . 2 2 — — 4 — 
23. Bremen 6 3 — — 9 — — 
24 Hamburg ... 22 13 1 — 36 — 
25 Elsaß-Lothringen — — 5 6 11 — — 
26 Reichs- Kopsular. Jurisdiktions. 
Bezirke. .. . . . . ... 1 2 — 3 — 1 
Summe.24 176 313 1108882 15 
Dazu Rubrik 313 110 77 
Zusammen. 597 286
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        29 — 
4. Zoll-und Steuer- Wesen. " 
  
Verzeichniß 
der auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs den Direktiv- 
Behörden und Hauptämtern zur Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern beigeordneten Beamten. 
(Nach dem Stande vom 1. Januar 1873) s 
  
  
  
  
„in welchen die Behörden, welchen sie Der Beamten 
 Beamten fungiren. beigeordnet sind. Namen. Dienst-Charakter ec. Stationsort. 
I. Vereinsbevollmächtigte. 
1 Preußen. Königl. Provinzial= Steuer. Direk- Freiherr von Königlich bayerlscher Ober-Zell-Königsberg. 
tionen zu Königsberg u. Danzig. Aufseß. rath. 
2 do. königll provinzial -Steuer-Direk, Meisel. Königl. sächsischer Ober-Zollrath. Stettin. 
3 do. Königl. Provinzial-Steuer-Direk Döring. bo. bo. Breslau. 
tion zu . 
4bo. Königl. Provinzial Direk. Dr. Weindel. Großherzogl. badischer Geheimer Magdeburg. 
tion zu Magdeburg Finanzrath. 
5 Preußen, Lauen= Königl. Provinzial Direk,Schübeck. Königlich bayerischer Ober-Zoll. Altona. 
burg, Lübeck u. tlon zu Altona. rath. 
Hamburg. · - 
Preußen u.Bre-Königl.Proviazial Steuer Direk. Giller. Großherzoglich hessischer Ober Hannoven 
men. tion zu Hannover. Steuerrath 
6,Oldenburg. Großh., Zoll-Direktion zu Olden- 
Braunschweig. Herzogl Zoll- und Steuer Direk. 
tion zu Braunschweig *: 
Preußen. Königl. Provinzial. Direk Widmann. Königlich bayerischer Ober Zoll- Köln. 
 tion zu Köln. rath. 
Luxemburg. Kgl. Großherz. Zoll.Direktion zu 
Luxemburg. 
8,Bayern. Königl. 2 Zoll-Administra von Motz. Königlich preußischer Ober.Re-München. 
tion zu München. glerungsrath. - 
9Sachsen. königl Zoll- und Steuer-Direk.)Daniel. do. do. Dresden. 
tien zu Dresden.   « 
Preußen(Hohen-Kgl Regierung zu Sigmaringen von Lessing· Königlich preußischer Geheimer Karlsruhe. 
zollern). Reglerungerath. 
10Württemberg. Kgl. Steuer Kolleglum zu Stutt- 
gart 
Baden. Großh. Zoll-Direktlon zu Karlsruhe- 
Preußen. Könlgl. Provinzial. Steuer.Direk, Sick. · Königl. württembergischer Ober- Darmstadt. 
11 tlon zu Kassel. Steuerrath 
Hessen. Großh. Ober-Steuer-Dlrektion zu  
Darmstadt. L 
12Mecklenburg GroßhSteuer und Zoll-Direk.Krieger. Könlglich preu Gehelmer Schwerin 
Schwerin und tion zu Schwerin   I ——— geheimer Schwerin 
Strelitz.
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        7 
in Staat, die Behörde, welchen sie Der Beamten    
"  Welchem die — Dienst  Charakter ec 
2 Beamten fungiren. beigeordnet sind. Namen. Dienst-Charakter  ec. Stationsort. 
II. Stations= Kontroleure. 
1 Preußen. Hauptämter zu Königsberg. Pillau,Kaiser. Königl. bayerlsch. Zoll- Inspektor. Königsberg. 
« « Prostken und Johannisburg . do. 
21 do. Hauptämter. Memel, Tilsit und Haushalter. mit dem Range elnes Hauptzoll Tilsit. 
« . amts-Verwalters « 
3 bo. Hauptämter zu Danzig, Thorn, Dunkhase. Großherzogl. oldenburgischer Zoll. Danzig. 
Reidenburg und Elbing. Inspektor 
4 do. Hauptämter für ausl. und inl.Kerftan. Königl. sächischer Zoll. Inspektor. Berlin. 
Gegenstände zu. Beriin u. Haupt. 
. amt zu Frankfurt a.O. · 
5 bo. Hauptämter zu Stettin, Swineburg Brunner. « Königl. bayerischer Zoll-inspektor Stettin. 
münde und Kolbergermünde. mit den Range elnes Haupt- 
» zollamtl. Verwalter 
do. Hauptämter zu Stralsund, Wol. Höher. 
6 gast und Anklam. Höher do. do. Stralsund. 
7 do. Hauptämter zu Breslau, Ratibor, Hering. Königl. bayerischer Zoll. Inspektor. Breslau. 
“ Myslowitz und Neustadt O.. S. » 
8 do. Hauptämter zu Görlitz, Mittel- Raabe. Königl. sächsischer Zoll Inspektor. Schweidnitz. 
walde, Lieban und Schweldnitz. 
9 do. Hauptämter zu Magdeburg, Halle, v. Wachsmann. de. do. Magdeburg. 
Halberstadt und Nordhausen. 
10 do. Hauptämter zu Kiel, Rendsburg, Kirn. Königl. würhembergiicher Zoll- Kiel. 
Heide und Tönning. . Inspektor 
11 do. Hauptämter zu Flensburg, Schleswig. Merck. königl. bayerischer Zoll.Inspektor. Flensburg. 
wig, Tondern u. Hadersleben.  
12 do. Hauptämter zu Hannover, Hlldes- Mornhinweg. Königl. württembergischer Zoll. Hannover. 
helm und Münden. » Inspektor. 
13 do. Hauptämter Harburg, Stade. z.Z. unbesetzt. Harburg. 
und Lüneburg 
14 do. Hauplämter zu Emden  und Leer Stauffer. Königl bayerischer Zoll. Inspektor. Emden. 
151 do. Hauptämter zu Frankfurt Ziebland. Königl. bayerischer Zoll-Inspektor Frankfurt a. M. 
Hanau, Bibrich u. Oberlahnstein mit dem Range eines Haupt- 
zollamts Verwalters. 
16 do. Hauptämter zu Aachen, Köln für Haagen. 1 Großherzöglich badischer Zoll. Aachen. 
ausl. und inl. Gegenstände, ; Inspektor mit dem Range eines 
Düsseldorf, Malmedy u. Wassen- Hauptamts--Rendanten. 
17 do. Hauptämter zu Emmerlch, Kleve, von Buri. Großherzöglich. hessischer Zoll. Emmerich. 
Kaldenkirchen, Wesel, Dulsburg, Inspektor. 
Ruhrort, Uerdingen, Krefeld 
und Neuß . 
Preußen. Hauptämter zu Saarbrücken, Trier Schießl. Königl. bayerischer Zoll. Inspektor Saarbrücken. 
18 und Koblenz. mit dem Range eines Haupt. 
Luxemburg. Haupt-Zoll- Amt Luxemburg. « Zollamts · Verwalters. 
Bayern . Hauptämter zu München n. Augs. Offelsmeyer. königlich preußischer Steuer-Inspektor. München. 
burg - 
19 Württemberg. Hauptämter zu Heidenheim und 
Ulm. 
Hauptämter zu Hof, Bayreuth u. Irmler. Königlich preußlscher Hauptamts- Hof. 
20)8 Waldsassen. Kontroleur. 
291 Bayern. Kgl. sächsische Uebergangssteuer- 
Amt in Hof. 
21 do. Hauptämter zu Mittenwald, Pfron. Lehmann. Königlich preußischer Steuer-In- Lindau. 
ten, Kempten und Lindau. spektor 
22 do. Hauptämter zu Ludwigshafen a.R.. .Norrenberg. königlich preußischer Steuer-In. Ludwgshafen a.R. 
Inspektor. 
23 do. Hauptämter  zu. Nürnberg Wagemann. preußischer Steuer-In-Nürnberg. 
Bamberg. Inspektor. 
und Bamberg
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        # — 
  
—..— 
———. 
— — — —. 
  
“ Staat, # 
Staat. Behörden, welchen sie der Beamten  
 in welchem die beigeordnet sind   
2 Beamten fungiren. beigeordnet sind. Namen. Dienst-Charakter ec. Stationsort. 
24 Bayern. Hauptämter zu Passau u. Simbach. Biesterfeld. Königl. preuß. Steuer-Inspeltor. Passau. 
25 do. Hauptämter zu Waldmünchen, Hammers. Könlglich preußischer Revisions- Regensburg. 
Furth a. Walde u. Regensburg. Inspektor. " , » 
26 do. Hauptämter zu Würzburg, Markt·- Altwasser. Königlich preußischer Steuer-In- Würzburg. 
breit, Schweinfurt u. Aschaffen- spektor. 
burg. 
27 do. bei zu Rosenheim u Frei Schwede. Königl. sächsischer Zoll-Inspektor. Rosenheim. 
lassing. 
28Sachsen. Hauptämter zu Dresden, Meißen Graf von Noß. Königlich preußischer Steuerrath. Dresden. 
und Riesa. 
29 do. Hauptämt. z. Annaberg, Eibenstock, Müller. Königlich prcußischer Stener-In. Chemnitz. 
Chemnitz. Freiberg, Glauchau spektor. 
und Zwickau. 
30 do. Hauptämter zu Leipzig (Haupt. Berndes. do. do. Leipzig. 
zoll- und Hauptsteueramt) und 
Grimma 
31 do. Hauptämter zu Pirna u. Schandau. Meyer. do. do. Pirna. 
32 do. Hauptämter zu Zittau, Bautzen Kreusler. do. do. Zittau. 
und Loebau. 
Preußen (Hohenzollern) Salzsteuer- Amt Stetten. Abegg. Großherzöglich badischer Ober Stuttgart. 
33 . Hauptämter zu Stuttgart, Heil- « Zollinspektor 
s« » bronn Kanntstadt Eßlingen 
Württemberg Gmünd, Söppingen Hall 
Ludwigsburg, Reutlingen und 
Tülingen. 
34)Baden. Hauptämter zu Freiburg, Lahr  Habrecht. königlich preußischer Steuer--In-Basel. 
i pektor. «· 
Württemberg. Hauptämter zu Friedrichshafen, Villaret «do »do 
 Greichingen   Rottweil, Sulz und Waldfee  Konstanz. 
5 und 
35 Baden. Hauptämter zu Kostanz- u. Ueberlingen. 
36 . Hauptämter zu Säckingen, Stüb..Katsch. 
lingen und Randegg “ 
37 do. Hautlämter zu Baden Baden,Hegelmaier. Königlich würtenbergischer Zoll- Mannheim. 
Karlsruhe. Heidelberg u. Mann- Inspektor  mit dem Range eines 
heim.  Hauptamts-Verwalters. 
38 Hessen. Hauptämter zu Mainz, Worms Flitner. königlich preußischer Hauptamts- Mainz. 
und Bingen. « " - 
39 do. n e Ofien. Sauerland. v6 izcher Steuer-In. Darmstadt. 
pektor. 
0 Mecklenburg Hauptämter zu Rostock   Schwerin Souchon. do. do. Rostock. 
Schwerin. und Gülstro 
do. Strelitz. Hauptamt zu Neubrandenburg  ·- 
41Oldenburg. .D.nwt.im Btvqkehbonmamr. do. ro. Oldenburg. 
· Delmeahokst und Olvendurg. 
42, Braunschweig. Hauptamt zu Braunschweig. v. Manderode. do. do. Braunschwelg. 
Preußen  
Preußen. Hauptämter Wandsbeck und Groß. Königl. bayerischer Zoll-Inspektor, Lübeck. 
Neustadt a. B. - «  · 
Lauenburg Hauptamt zu Lauenburg. 
Lübeck. Hauptamt zu Lübeck. 
Preußen. Hauptämter zu Sebaldsbrück und Lossow. do. do. Bremen. 
44 Geestemünde. 
Bremen. Hauptamt zu Bremen. 
455 Preußen. Hauptämter Ottensen u Itzehoe. Naundorff. Königl. sächsischer Zoll. Inspektor. Hamburg. 
Hamburg. Hauptamt zu Hamburg.
        <pb n="50" />
        Dem Kaiserlichen Hauptsteueramt Mülhausen i./ E. ist die Befugniß zur Abfertigung von Rohzucker 
zum ermäßigten Zollsatz von 4 Thalern pro Zentner ertheilt worden. 
In Wass erburg, Königlich bayerischen Hauptzollamts-Bezirk Lindau, ist ein Nebenzollamt I. Klasse 
unter der Benennung „Königliches Nebenzollamt I. Wasserburg am Bodensee“ errichtet und wird dasselbe mit 
dem 1. Februar l. Js. in Wirksamkeit treten. 
1 
  
5. Kousulat- Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Friedrich Noth jun. in Bayonne 
und 
den Kaufmann Hagemann in Sao Paulo (Brasilien) 
zu Konsuln des Deutschen Reichs; 
den Kaufmann Johann Emil Heinrich Ziegler in Gardenas (Cuba) 
und  
den Kaufmann Peter Schibsby in Caen 
. zu Vize-Konsuln des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. " 
6. Personal-Veränderungen, Titel- und Ordens-Verleihungen. 
 
Seine Majestät der Kaiser und König haben auf Grund des Artikels 6 der Verfassung des Deutschen 
Reichs, an Stelle des Generals à la suite Generalmajors von Stiehle, den Staatsminister Generallieutenant 
von Kameke, zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe zu ernennen geruht. 
« 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs- geruht, den Kaiserlichen 
Vize-Präsidenten Ledderhose zu Straßburg zum Kurator der Universität Straßburg zu bestellen. 
Dem Kaiserlichen Konsul Annecke zu Shanghai ist ein achtmonatlicher Urlaub vom 3. Dezember v. J. 
ab bewilligt worden; seine Vertretung ist dem Konsul Lüder übertragen. 
  
Carl Heymann's Verlag in Berlin. —. Srua von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="51" />
        Central-Klatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
I. Jahrgaug. Berlin, Freitag, den 7. Februar 1873. „ 5. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
III. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
Gegen Ende des Monats Januar d. J. herrschte die Ninderpest in Oesterreich-Ungarn noch in sämmt- 
lichen, in Nr. 3 dieses Blattes bezeichneten Ländern. In einzelnen Bezirken derselben war sie erloschen; so 
in Mähren im Bezirke Olmütz. in Böhmen im Bezirke Brüx und in Nieder-Oesterreich in dem Bezirke Sechs- 
hausen und im dritten Wiener Stadtbezirke. Neu ausgetreten war sie dagegen in Nieder-Oesterreich 
in den Wiener Stadtbezirken: II., V., VI. und VIII. 
Die Königlich sächsische Negierung hat die militärische Absperrung der Grenze gegen Böhmen unterm 
25. Januar aufgehoben, nachdem in der Nähe der Grenze seit länger als drei Wochen ein Seuchefall nicht 
vorgekommen war. 
Im Uebrigen bestehen sowohl für die sächsischböhmische Grenze, wie für die gesammte Grenze Deutsch- 
lands gegen Oesterreich-Ungarn Einfuhr-Beschränkungen auf Grund der §#. 1—3, bezw. der §. 6 und folgende 
der Instruktion vom 26. Mai 1869 (Bundes-Ges.= Bl. Seite 150). 
2. Rußland. 
Der Stand der Seuche und die Schutzmaßregeln an der deutschen Grenze sind im Wesentlichen un- 
verändert geblieben. 
2. Münz--Wesen. 
  
Bis zum 18. Januar d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 339,115,780 
Mark und in Zehnmarkstücken 102,157,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 19. bis 25. Januar sind 
erner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 747,740 Mark; ferner in Zehnmarkstücken: in Verlin 2,305,220 
berae in Hannover 963.250 Mark, in Frankfurt a./M. 1,786,900 Mark, in München 578,920 Mark, in 
Dresden 296,720 Mark, in Karlsruhe 226,140 Mark und in Darmstadt 275,300 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 25. Jannar d. J. auf 448,453,600 Mark, wovon 
339,863,520 Mark in Zwanzigmarkstücken und 108.590,080 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
        <pb n="52" />
        — 34 — 
3. Post-Wesen. 
Sendungen mit Werthangabe nach Fraukreich. 
Vorliegender Anzeige zufolge entsprechen die bei den Postanstalten zur Annahme gelangenden Sendungen mit 
Werthangabe nach Frankreich häusig nicht den im Fahrposttarif für das Ausland enthaltenen Bestimmungen. 
Insbesondere werden die nachstehenden Vorschriften östers außer Acht gelassen: 
Sendungen mit baarem Gelde, Werthpapieren und anderen werthvollen Gegenständen müssen in 
Leinen oder starkem, nicht durchsichtigem Wachstuch ohne auswendige Naht verpackt, sowie 
besonders gut versiegelt und mit deutlichen Siegelabdrücken versehen sein. 
2. Die Inhalts-Deklarationen zu Sendungen mit baarem Gelde sollen ergeben, aus welchen Münz- 
sorlen die Sendung besleht. Z 
3. Die den Sendungen nach Frankreich beigegebenen Begleitadressen dürfen nicht verschlossen sein. 
Im Uebrigen tritt in den gegebenen Bestimmungen insofern eine Aenderung ein, als die Signatur bei 
Sendungen mit Werthangabe nach Frankreich weder aufgeklebt, noch aufgenäht oder aufgenagelt sein darf. 
Die Außerachtlassung der Vorschriften führt zu Weiterungen bei den Grenz-Ausgangspostanstalten und 
stellt die unaufgehaltene Weiterbeförderung der Sendungen in Frage. 
Den Postanstalten wird die genaueste Beachtung der gegebenen Bestimmungen empfohlen. 
Berlin, den 22. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postanweisungsverkehr mit Norwegen. 
Infolge einer Verständigung mit der norwegischen Postverwaltung können fortan nach sämmtlichen Orlen 
in Norwegen Zahlungen im Wege der Postanweisung bis zu dem Betrage von 37½⅛ Thalern vermittelt werden. 
Verlin, den 25. Jannar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postkarten nach und aus Alexandrien und Orten mit österreichischen Postanstalten in der Türkei. 
Vom 1. Februar ab beträgt das Porto für Postkarten aus Deutschland — in gleicher Weise wie gegenwärtig 
nach Konstantinopel — auch nach Alexandrien und solchen Orten in der Türkei, an welchen sich österreichische 
Postanstalten befinden, bei der Besörderung über Oesterreich pro Stück 1 Groschen bz. 4 Krenzer. 
Diese Taxe findet auch Anwendung auf Postkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg nach den 
vorbezeichneten Orten. 
Berlin, den 29. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="53" />
        4. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den General-Konsul Dr. Vlau unter Belassung seines Charakters als General-Konsul 
zum Konsul des Deutschen Reichs in Odessa; 
den Kaufmann Alerander Morrison in Chatham (Neu-Braunschweig) 
zum Konsul des Deutschen Reichs für Chatham und Newaastle; 
den Kaufmann L. N. Boström in Wisby (Gothland) 
zum Konsul des Deutschen Reichs; 
den Kaufmann Felix Schmitz in Florenz 
zum Vize-Konsul des Deutschen Neich daselbst 
zu ernennen geruht. 
— 
Dem Herrn Fr. Aug. Hardt zu Barmen ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Vize- 
Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika ertheilt worden. 
Als Amtsbezirke sind zugewiesen: 
dem Kaiserlichen Konsulat in Odessa die Gouvernements Charkow, Foltawa Cherson und vom 
Gouvernement Jekaterinoslaw die Kreise Werchneanjeprowsk, Jekaterinoslaw, Pawlogrod und 
Nowomoskowsk; 
dem Vize-Konsulat zu Mariupol vom Gouvernement Jekaterinoslaw die Kreise Alexandrowst, 
Bachmut und Mariupol, und vom Lande der Donischen Kosacken der Minsker Kreis bis zum 
Einfluß des Mins in die See; 
dem Konsulat zu Taganrog das Land der Donischen Kosacken, nördlich vom Don, ausschließlich des 
Minsker Kreises; 
dem Konsulat zu Nostoff das Land der Donischen Kosacken, südlich des Don und des Zarita= Flusses 
bis zur Wolga (einschließlich des Gouvernements Astrachan) und bis zum Kaukafus; 
dem Konsulat zu Berdiansk der Kreis Berdiausk und die deutschen Kolonien auf dem rechten Ufer 
der Molotschnaja, sowie die Stadt Melitopol; 
dem Konsulat in Komno die Gouvernements W Wilna, Kowno und Grodno. 
5. Marine und Schiffahrt. 
Der Reichskanzler hat auf Grund des F. 21 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli v. Is. (Reichs- 
gesesblatt, Seite 270) als Inspektoren zur Beaufsichtigung des Schiffsvermessungswesens im Deutschen Reiche 
estellt 
1. den Kaiserlichen Geheimen Admiralitäts-Rath a. D. Elbertzhagen zu Berlin für die in den 
Ostseehäfen vorzunehmenden Schiffsvermessungen; 
. den Schifssbau-Ingenieur Steinhaus zu Hamburg für die in den Nordseehäfen vorzuneh- 
menden Schiffsvermessungen. 
5.
        <pb n="54" />
        — 36 — 
Von den Regierungen der Bundes-Seestaaten sind auf Grund der 88. 19 und 20 der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli v. Is. (Reichsgesetzblatt, Seite 270) die nachstehend aufgeführten Vermessungs= und 
Revisionsbehörden bestellt worden: 
  
Vermessungsbehörden. Revisionsbehörden. 
  
  
□ d — 
r-* 
A. In Freußen. 
I. Im Bezirke der Provinzial-Steuerdirektion zu Königsberg. 
Sauptzollamt Memel 
zillau 1 
Haup#heenerani Königsberg 
II. Im Bezirke der Provinzial-Steuerdirektion zu Danzig. 
Hauptzollamt Danzig 
Hauptsteueramt Elbing 
Regierung zu Königsberg. 
  
  
2 Negierung zu Danzig. 
1II. Im VBezirke der Provinzial-Steuerdirektion zu Stettin. 
Hauptsteueramt Siettin 
do. Anklam (zugleich für Ueckermündes)) 3 Recgierung zu Stettin. 
auttebamt. Swinemünde 
Colbergermünde 
v Rügenwalde 4 Regierung zu Köslin. 
do. Stolpmünde 
do. Stralsund 
do. olgest - S 
Nebenzollamt I. Greifswald 6 Regierung zu Stralsund. 
Steueramt Barth Czugleich für Damgarten) 
IV. Im VBezirke der Provinzial-Steuerdirektion zu Altona. 
Hauptzollamt Hadersleben l 
Nebenzollamt I. Apenrade 
Sonderburg 
Hauptsteneramt Flensburg 
Nebenzollamt I. Kappeln 
do. Eckernförde 
Hauptsleueramt Kiel 
Nebenzollamt I. Heiligenhafen 
Hauptzollamt Neustadt 
Nebenzollamt I. Wyk auf Föhr 
do. Husum 
Hauptzellamt Tönning 
Hauptsteneramt Nendsburg 
Nebenzollamt I. Brunsbüttel 
do. Wewelssleih 
o. Wilster 
Hauptzollamt Itzehoe 
Nebenzollamt 1. Glückstadt 
do. Elmshorn 
do. Uetersen 
Regierung zu Schleswig. 
G
        <pb n="55" />
        Vermessungsbehörden. Revisionsbehörden. 
36 Nebenzollamt II. Haseldorf 
37|| Nebenzollamt I. Blankenese 
3 Kaupthollamt Uitensen (zugleich für Altona) E 
ebenzollamt II. Aaroesund « 
40 Hauptsteueramt Schleswig 6 Räegierung zu Schleswig. 
41 Nebengollamt I. Manshen 1 
42 do. Wöhrden ( 
43 do. Friedrichstadt . 
V. Im Bezirke der Provinzial-Steuerdirektion zu Hannover. 
44Hauptzollamt Harburg 7 Loanddrostei zu Lüneburg. 
45Nebenzollamt I. Cranz - ; 
46 do. Grohn l 
47 do. Nönnebeck "/ « 
3 baurtolam. Geestemünde 6Landdroslei zu Stade. 
50 Nebemzollamt I. Neuhaus a. O. 
51 do. Wischhafen 
52 do. Lühe 
53/ Hauptzollamt Leer 
54/ Nebenzollamt I. Weener 
55/ Hauptzollamt Emden 
56 Nebenollamt 1. Norden 
57 Karolinensiel )9 Landdrostei zu Aurich. 
58 Ober- Veuertontle Aurich (für die auf den - 
ostfriesischen Fehnen im Binnenlande er- 
bauten Schiffe) 
59 Nebenzollamt I. Papenburg 
  
  
  
B. In Mechlenhurg-Schwerin. 
60. Shifsvermessungsbehörde zu Nostock 10 Rerisionsbehörde zu Nostock. 
61 zu Wismar 11| Magistrat zu Wismar. 
C. In Oldenburg. 
62 Vermessungsbehörde zu Warfleth 
do. zu Elsfleth 
63 
64 do. zu Brake 
65 do. zu Varel 12 Großherzoglich oldenburgisches Staatsministe- 
66 do. zu Hooksiel rium, Departement des Innern, zu Olden- 
67 do. zu Varssel ] burg. 
68 do. zu Oldenburg 
l 
LIUCLEMQ 
69 Schiffsvermessungsbehörde zu Lübeck 13 Senat der freien und Hansestadt Lübeck, De- 
partement für indirekte Steuern, zu Lübeck. 
E. In Bremen. 
Schiffsvermessungsamt zu Bremerhaven 14 | Negierungskanzlei zu Vremen. 
F. In Hamburg. 
11 Vermessungsbehörde zu Hamburg 15) Neristonsbehörde zu Hamburg. 
—1 
S 
zu Cuxhaven
        <pb n="56" />
        — 38 — 
6. Militär-Wesen. 
Verzeichniß 
der höheren Lehranstalten, welche bis zum 1. Februar 1873 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst bercchtigt sind. 
A. Gymnasien. 
L füönigreich Prrußen. 
. Provinz Preußen. 
Das Ommnafum zu Braunsberg, 
- anzig, 
Deutsch-Krone, 
Elbing, 
Graudenz, 
Gumbinnen, 
Hohenstein, 
Insterburg, 
Friedrichskollegum zu Kerhen i. Pr., 
Altstädtische Gymnasium daselbst, 
Kneiphöfsche Gymnasium daselbst, 
Gymnastum zu Konitz, 
-Kulm, 
2- - Lyck, 
"# : Marienburg, 
Marienwerder, 
emel, 
Neustadt i. Westpr., 
Rstenbura 
Rössel, 
Thorn, 
Tilsit. 
b. Provinz Vrandenburg. 
Das Gymnasium Kloster 
# 
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3 
2 
2 
2 
u u Ke s 
Inn-si- 
III-Inn 
nun-Int-IUUUIIII 
nun-Osts- 
    
   
  
Gymnasium 
Gymnasium 
* Sophien-Gymnasium 
ZKäaölnische Realgymnasium 
:Guymnasium zu Brandenburg, 
die Ritterakademie daselbst, 
das Gymnasium zu Charlottenburg, 
- Frankfurt an der Oder, 
*Freienwalde an der Oder, 
7 2- 
“ zu Berlin, 
  
das Gymnasium zu Guben, 
Königsberg i. d. Neumark, 
- Kottbus, 
" = Küstrin, 
Landsberg a. d. Warthe, 
* Luckau, 
Neu-Ruppin, 
Potsdam, 
= Prenzlau, 
Sorau, 
: Spandau, 
Wittstock, 
Pädagogium= Zillichau. 
c. Provinz Pommern. 
Das Gymnasium zu Anllam, 
* Demmin, 
- Dramburg, 
- - -Greiffenberg, 
- - : Greifswald, 
- - -Köslin, 
- - Kolberg, 
- -Neuslettin, 
-NPutbus, 
Pyrit, 
- Stargard, 
- * Stettin, 
- Stolp, 
- - -Stralsund, 
- - -2Treptow a. d. Rega. 
d. Provinz Schlesien. 
Das Gymnasium zu Beuthen in Oberschlesien, 
St. Elisabeth-Gymnasium 
St. Magdalenen- (Gymnastuml. 
Friedrichs-Gymnasium 
Mathias, Gymnasium 
Gymnasium zu Brieg. 
- = Bunzlau, 
- 6 abz, 
- Cleiwitz, 
Evangelische Gymnasium zu Glogau, 
Katholische Gymnasium daselbst, 
2 3 7 
4 
V ½# 
K n a à n„½ # 
u n „„ #% 
Pädagogium 
Gymnasium 
2 
2 
zu Breslau, 
uun abnmn amnm „
        <pb n="57" />
        das Gymnasium zu Görlitz, 
- - Hirschberg, 
- -Jauer, 
- - : Lauban, 
- Leobschütz, 
  
die Nitterakademie zu Liegnitz, 
das Städtische Gymnasium daselbst, 
:Gyuymnasium zu Neisse, 
- - Zerladt in Oberschlesien, 
O 
- r*i. 
- Oppeln, 
die Frstenschule zu 8 
das Gymnasium zu Natibor, 
- - : Sagan, 
- - : Schweidnitz. 
2 
u n 
e. Provinz Posen. 
OIymnasium zu Bromberg, 
3 Gnesen, 
- Inowraclaw, 
Krotoschin, 
Das 
: Ostrowo, 
Friedrich- Wilhelms- Eymmasium zu Posen, 
Marien-Gymnasium daselbst, 
Gymnasium zu Schneidemühl, 
Schrimm, Cꝛ 
s. Provinz Sachsen. 
Das Gymnasium zu Vurg. 
- Weben 
- Erfurt 
- - Holbersaadt, 
.Paodagogium zu Halle, 
die Lateinische Hauptschule daselbst. 
das Städtische Gymnasium daselbst, 
das Gymnasium zu Heiligenstadt, 
Pädagogium zum Haster U. L. Fr. zu Magde- 
u bbannu a umnmm „ ½“" 
K àa ½ 
Domgymnasium aburge 
Gymnasium zu Merseburg, 
Smnevene àm 
- : Mühlhausen, 
- -Naumburg, 
E -Nordhausen, 
die Landesschule Pforta, 
das Gymnasium zu Quedlinburg, 
die Klosterschule zu Roßleben, 
das Gymnasium zu Salzwedel,) 
* Schleusing 
- - - Serftausege 1 der Altmark, 
- - -Stendal, 
- - -Torgau, 
39 — 
zu Wernigerode, 
Wittenberg, 
- Zeitz. 
das Gymnasium. 
g. Provinz Westphalen. 
Das Gymnasium zu Arneberg, 
Bielefeld, 
Bochum, 
-Brilon 
-Burgsteinfurt, 
-Coesfeld, 
-Dortmund, 
* Gütersloh, 
: Koaum, 
eaLuant abaan „ 
o u vrsaan — 
Herford 
König Wilhelms= Gymnasium zu Höxter, 
Gymnasium zu Minden, 
Münsier, 
: Paderborn, 
Recklinghausen, 
Rheine, 
Soest, 
Warendorf. 
u btnn: 
uu u„ e „ „ 
b. Rheinprovinz. 
Das Gymnasium zu Aachen, 
Barmen, 
die Nitterakademie zu Bedburg, 
das Gomnastum zu *d 
Gymnasiun an An zu Köln, 
. Sder apostellicche basell. 
Friedrich Wilhelms-Gymnasium daselbst, 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium daselbst, 
Gymnasium zu Düren, 
Düsseldorf, 
Duisburg, 
Elberfeld, 
Emmerich, 
Essen, 
Kempen, 
Koblenz, 
Kreuznach, 
Münnstereifel. 
euß, 
Saarbrücken, 
Trier, 
Wesel, 
Wetzlar. 
* 
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nn I errlbe"en e e" à àK à 
i. Hohenzollernsche Lande. 
Das Gymnasium zu Hedingen.
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        k. Provinz Schleswig-Holstein. 
Das Gymnasium zu Altona, 
- Flensburg, 
Glückstadt, 
Hadersleben, 
u e s b. # rl 
3— - 
.-.... 
—. 
. „ e an mn 
Rendsburg, 
Schleswig. 
1. Provinz Hannover. 
Das Gymnasium zu Aurich, 
Celle, 
- - Emden, 
- : Göttingen, 
Hameln, 
Lyzeum zu Hannover, 
Gymnasium Andreanum zu Ssshein, 
" Josephinum dasel 
Pädagogium zu Ilfeld. 
Gymnasium zu Klausthal, 
- -Lingen, 
- -Lüneburg, 
- . Meppen, 
u t en 
———————— 
  
. Gmnasium Carolinum zu Osnabrück, 
* Nathsgymnasium daselbst, 
- Gymnasium zu Stade, 
-Verden. 
m. Provinz Hessen-Nassau. 
Das Eymnasium zu Frankfurt a. M., 
ulda, 
Hadamar, 
Hanau, 
Hersfeld, 
Kassel, 
Marburg, 
Montabaur, 
NRinteln, 
Weilburg, 
Wiesbaden. 
u un n „ 
u t„a n „ 
s 
onna-In 
II. Zerzogthum Lauenburg. 
Das Gymnasium zu Ratzeburg. 
(Schluß folgt.) 
  
Personal-Veränderungen, Titel- und Ordens-Verleihungen. 
Durch Allerhöchste Ordre vom 28. Januar cr. ist der überzählige Marine-Schiffbau-Direktor Zeysing 
bei der Kaiserlichen Werft zu Kiel, zum etatsmäßigen Marine-Schiffbau-Direktor mit dem Nange eines 
Rathes 4. Klasse ernannt worden. 
Der bisherige Militär-Intendantur-Sekretär Görmar, der bisherige Ober-Post-Sekretär Vurkart 
und der bisherige Marine-Zahlmeister Hinze sind zu Geheimen revidirenden Kalkulatoren bei dem Rechnungs- 
hofe des Deutschen Neichs ernannt worden. 
  
Carl beymann's Verlag in Berlin. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="59" />
        Central-Blatt 
sür das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
I. Jahrgang. l Berlin, Freitag, den 14. Jebrnar 1873. 6. 
  
1. Müns- Wesen. 
Bis zum 25. Januar d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigwartstücken 339,863,520 
Mark und in Zehnmarkstücken 108,590,080 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 26. Jannar 
bis 1. Februar d. J. sind serner geprägt in Zwanzigmarkslücken in Berlin: 5,310,700 Mark; ferner in Zehn- 
arisüben: in Hannover 1,484,370 Mark, in Frantsurt a. M. 1,825,820 Mark, in München 640,060 Mark, 
im Dresden 304,980 Mark, in Stuttgart 602,640 Mark, in Karlsruhe 200, “t Mark und in Darmstadt 
420,500 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 1. Februar d. J. auf 459,252,200 Mark, wovon 
345,174,220 Mark in Zwanzigmarkstücken und 114,078,070 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
2. Gewerbe-Wessen. 
Dem praktischen Arzte Dr. med. Gustav Erdmann Weisflog zu. Altstetten bei Zürich, welchem 
von dem Stadtrathe zu Elterlein die Funktion eines Stadl= und Armenarztes daselbst übertragen worden, ist 
in Gemäßheir der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 (V.G.Bl. von 1869 Seite 687) seitens der 
Königlich sächsischen Centralbehörden die Dispensation von den in &amp;. 29 der Gewerbe-Ordnung. vorgeschriebenen 
ärztlichen Prüfungen ertheilt worden. 
Berlin, den 10. Februar 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
3. Heimathyh-Wesen. 
1. Das Bundes-Amt für das Heimathwesen hat unterm 21. Jannar 1873 in Sachen Harburg gegen 
Wolterdingen den nachstehenden Grundsatz ausgesprochen: 
6
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        – 42 — 
Wenn eine schwere oder ansteckende Krankheit oder eine Verwundung vorliegt, so bedarf es 
nicht des speziellen Nachweises, daß die aufgewendeten Medizinkosten außerordentliche, durch die 
konkrete Krankheit ausnahmsweise gebotene waren. Es können vielmehr in diesem Falle alle 
Medizinkosten erstättet verlangt werden, deren Aufwendung erweislich nothwendig war. 
2. In Sachen Wierzchutzin gegen Wittenberg hat das Vundes-Amt für das Heimathwesen in 
der Sitzung vom 28. Januar 1875 beschlossen: 
Ein Schadensersatzanspruch, welchen der vorläufig unterstützende Armenverband darauf gründet, 
daß ein anderer Armenverband sich der ihm nach K. 28 des Reichsgesetes vom 6. Juni 1870 ob- 
liegenden vorläufigen Fürsorge widerrechtlich entzogen habe, kann nicht in dem durch §§. 37 ff. des 
Neichsgesetzes geordneten Verfahren zur Entscheidung gebracht werden. 
Diese Entscheidung ist, wie folgt, begründet: 
Nach §. 30 des Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870 kann sich der in §. 28 vorbehaltene Ersatz- 
anspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes, sofern er überhaupt gegen einen Armen- 
verband erhoben wird, immer nur gegen den definitiv verpflichteten Armenverband richten. Ein 
Anspruch gegen den Armenverband, welcher sich der ihm obliegenden vorläusigen Fürsorge wider- 
rechtlich entledigt hat, ist dem dadurch benachtheiligten Armenverbande des Aufenthaltsorles im 
Reichsgesetze nicht gewährt und deshalb in dem durch die §§. 34 ff. geordneten Verfahren nicht verfolg- 
bar. Ist die Hülfsbedürftigkeit erweislich in einem anderen Bezirke eingetreten, als da, wo die Unt er- 
stützung geleistet worden ist, so kann der Armenverband jenes Bezirks zwar im Aussichtswege wegen 
Nichterfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeit zu vorläufiger Fürsorge zur Rechenschaft gezogen, 
auch nach Befinden mit einer Entschädigungsklage aus privattechllichem Rechtsgrunde vor dem ordent- 
lichen Nichter belangt werden. Allein die Erhebung einer Klage vor der zur Entscheidung der 
Streitigleiten zwischen Armenverbänden nach F. 38 des Reichsgesees berufenen Spruchbehörde ist 
dem geschädigten Armenverbande in Ermangelung eines dem Armenrecht angehörigen Klagfunda- 
mentes versagt. 
4. Post-Wesen. 
Ausfertigung der Inhaltsdeklarationen zu Päckereisendungen nach England. 
. Vorliegender Anzeige zusolge unterlassen die Absender von Päckereien nach England noch häusig, den Inhalt 
der Sendungen in den Zolldeklarationen genau und vollständig anzugeben. Um die hieraus hervorgehenden 
Mißstände zu beseitigen, werden die Postanstalten auf folgende, häusiger vorkommende Mängel der Deklarationen 
aufmerksam gemacht: 
Bruttogewicht, Menge, Maß und Werth einer jeden Gattung der in einer Sendung ent- 
haltenen Waaren wird häufig gar nicht oder nur summarisch aufgeführt. 
2. Für die in den Sendungen emthaltenen Gegenstände wird nicht eine Bezeichnung der Waare 
nach dem Zolltarife, sondern eine unbestimmt gehaltene, kaum den Gesammtinhalt der Sendung 
bezeichnende Angabe gewählt. 
An Stelle der den Sendungen beizugebenden zwei gleichlautenden Inhaltsdeklarationen in fran- 
zösischer Sprache sindet sich ost nur eine Deklaration und nicht in französischer, sondern in 
deutscher, englischer oder italienischer Sprache vor. 
— 
·□# 
4. In manchen Fällen wird auch die Inhaltsangabe durch einen Vermerk, wie „Zur speziellen 
Nevision“ oder „Nichts Schriftliches enthaltend“, zu ersetzen gesucht. 
5. Den Sendungen werden noch immer kleine Quamitäten Taback und Cigarren undeklarirt 
beigefügt.
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        — 43 — 
Die englische Zollbehörde unterwirft ohne Ausnahme Päckereisendungen vom Auslande, welche un- 
deklarirt Taback oder Cigarren enthalten, der Konfiskation. 
Berlin, den 30. Jannar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Größere Beweglichkeit des Aufsichts= und Kontrolapparats der Postoerwaltung. 
Es hat sich im Hinblick auf die fortschreitende Vermehrung der Postanstalten und die dauernde Sleigerung des 
Postverkehrs als wünschenswerth herausgestellt, dem Aufsichts= und Kontrolapparate der Verwaltung 
eine größere Beweglichkeit zu geben, damit auch bei den wachsenden Anforderungen und Aufgaben eine 
entsprechende Kontrole der Kassenverwaltung und des Betriebes, sowie eine beschleunigte Einwirkung im Auf- 
sichtswege, namentlich auch auf die zahlreichen Postanstalten geringeren Geschäftsumfanges, jederzeit durchgeführt 
werden kann. Nachdem das General-Postamt zu diesem Behuf mit dem Nechnungshofe des Deutschen Reichs 
in Verbindung getreten ist, wird im Einvernehmen mit demselben, unter Aufhebung früherer entgegenstehender 
Spezialbestimmungen, Folgendes festgesetzt. 
Die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen werden ermächtigt, in den ihnen geeignet erscheinenden Fällen bei 
den Postagenturen die Abhaltung von Revisionen und die Erledigung sonstiger kommissarischer Geschäfte geeig- 
neten Vorstehern der benachbarten Postämter und Postverwaltungen, insbesondere auch den Vorstehern der 
beireffenden Abrechnungs-Postanstalten, soweit diese zur Kalegorie der Postämter und Postverwaltungen gehören, 
m übertragen. 
Ferner können die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen auch bei anderen Klassen von Postanstalten, als 
den Agenturen, Aufträge, die bisher ausschließlich den Aufsichtsbeamten zugekheilt wurden, durch gqualifizirte 
andere Beamte, auch Büreaubeamte, erledigen lassen. # 
Von den obigen Ermächtigungen zur Entsendung von Spezialkommissarien ist hauptsächlich in solchen 
Fällen Gebrauch zu machen, wo die Bezirks-Aussichtsbeamten anderweit dienstlich unabkömmlich sind, oder wo 
von einem sofortigen Eingreisen aus der Nähe besonderer Erfolg zu erwarten ist. Auch wird sich die in Rede 
stehende Maßregel im Interesse der Postkasse namentlich in solchen Fällen empfehlen, wo die Entsendung 
des Postinspektors aus einem entfernt belegenen Orte des Bezirks unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde. 
Sachen von erheblicher Wichtigkeit sind in der Negel nach wie vor durch die Bezirks-Aussichtsbeamten 
zu erledigen. 
Berlin, den 31. Januar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
An sämmtliche Kaiserliche Ober-Postdirektionen. 
Verpackung und Verschluß der Postsendungen. 
Bei der Prüfung über die Zulänglichkeit der Verpackung und des Verschlusses von gewöhnlichen Packeten, 
sowie namentlich auch von Geldbriesen und Packeten mit Werthangabe wird von den Poslanstalten 
noch immer nicht mit der gehörigen Unterscheidung der einzelnen Fälle verfahren. Aus übertriebener Peinlich- 
keit werden häufig Anforderungen gestellt, welche über das Nothwendige hinausgehen und die Versender in 
bedauerlicher und ganz unnöthiger Weise belästigen. Die Folgen hiervon sind zeitraubende Erörterungen beim 
Annahmegeschäft und begründete Beschwerden, welche bei einiger Umsicht leicht zu vermeiden gewesen wären. 
Bestimmte, alle einzelnen Fälle erschöpfende Vorschriften darüber, wie der Verschluß einer 
Sendung unter allen Umständen beschaffen sein muß, um als genügend zu gelten, lassen sich bei den vielen in 
Betracht kommenden Verschiedenheiten nicht geben; die Verwaltung hat daher nur allgemeine Normen auf- 
gestellt, und die Prüfung der einzelnen Fälle, an der Hand jener Normen, dem selbstständigen Urtheil der 
annehmenden Postbeamten überlassen. Insbesondere bei Geldbriefen und Packeten mit Werthangabe ist zwar 
6.
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        — 44 — 
selbstverständlich im Auge zu behalten, daß der Inhalt der Sendungen genügend gesichert sein muß; wenn aber 
diesem Haupterfordernisse genüge geschehen ist, so können kleine Abweichungen nicht in Betracht 
kommen. Es gilt dies namentlich auch bei den mit zwei Siegeln verschließbaren Geldbriefkuverts. 
Die annehmenden Poslbeamten müssen sich vornehmlich davor hüten, die Prüfung nach einer für alle 
Fälle gleichgebildeten Schablone vorzunehmen und ihre in jeder Hinsicht anerkennenswerthe Gewissenhaftigkeit 
in Pedanterie ausarten zu lassen. 
Das General-Poslamt erwartet, daß für die Folge im Sinne der vorstehend gegebenen An- 
deutungen verfahren und dem Verkehre die thunlichst leichte Form, soweit dieselbe mit der Sicherheit irgend 
vereinbar ist, nicht verschränkt werde. 
Die Vorsteher der Postanstalten wollen in dieser Beziehung sich die richtige Einwirkung auf die Schaller- 
beamten angelegen sein lassen. 
Verlin, den 6. Februar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Kousfulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Herrn C. J. Seczesny , 
zum Konsul des Deutschen Reichs in Kowno 
d 
den Kaufmann Johann Jeremiasson in Porsgrund (Rorwegen) 
zum Vize-Konsuͤl des Deulschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
Dem Ktaiserlichen Minister-Nesidenten und General-Konful für Japan von Brandt ist für seinen 
Amis-Bezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Cheschließungen von Deutschen vorzunehmen 
und Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
6G6. Militär-Wesen. 
Beekanntmachung. 
Nachdem eine Königlich bayerische Eisenbahn-Lompagnie zu Ingolstadt sormirt worden, deren Zusammensetzung 
nach Analogie der für das Königlich preußische Eisenbahn-Bataillon gegebenen Bestimmung geregelt ist, wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Befugniß zur Anerkennung der Unabkömmlichkeit von 
Ossizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der gedachten Eisenbahn-Kompagnie für den Mobilmachungs- 
sall, sowie zur Entscheidung auf die etwaigen Reklamationen gegen die Einberusung zu Uebungszwecken, dem 
Königlich bayerischen Chef des Ingenicur-Korps und Inspekteur der Festungen zusteht. 
1. Berlin, den 8. Februar 1873. , 
»in-, Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
7.7 11 11. 
D f 2452/. — 
.
        <pb n="63" />
        Verzeichniß 
der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Vom 1. Februar 1873. 
(Fortsetzung.) 
A. Gymnasien. 
III. HKönigreich Bayern. 
Das Gymnasium zu Amberg, 
= Ansbach, 
- -Aschaffenburg, 
St. Anna-Gymnasium, 
Gymnasium zu St. Stephan 
Vamberg, 
- - --Bayreuth, 
- - Dillingen, 
FEicchstädt, 
Erlangen, 
Freising, 
Hof, 
--Kempten, 
Landshut, 
-NMetten, 
Ludwigs-Gymnasium, 
: Maximilians-Gymnasium, 
:Wilhelms-Gymnasium 
Gymnasiun zu Münerstadt, 
Oh Neuburg a. D., 
- - Nürnberg, 
Passau, 
Regensburg, 
Speyer, 
Schweinfurt, 
- Straubing, 
- *MWiuürzburg. 
- Zweibrücken. 
IV. fHönigreich Sachsen. 
Das Gymnasium zu Bautzen. 
Chemniz, 
tie Kreisschule zu Dresden, 
das Vitzlhumsche Gymnasium daselbst, 
Gymnasium zu Freiberg, 
die Fürstenschule — Grimma, 
Thomasschule= Leipzig, 
Nikolaischule daselbst, 
die Fürstenschule zu Meißen, 
das Gymnafium zu Plauen, 
Zittau, 
- Zwickau. 
1 2 1 
zu München, 
GM 
** 
Manbnmesbn nUN 
zu Augsburg, 
l 
  
V. Königreich Würliemberg. 
Das evangelisch theologische Seminar zu Blaubeuren, 
Gymnasium zu Ehingen, 
- Ollwangen, 
Heilbror 
evangelisch theologische Seninar zu Maulbronn, 
Gymnasium zu Nottweil, 
evangelisch theologische Seminar zu Schönthal, 
Gymnasium zu Stuttgart, 
- Tubingen, 
Uln 
evangelisch thrologshe Seminar zu Urach. 
VI. örohherzogthum Baden. 
Das Lyzeum zu Freiburg, 
: Heidelberg, 
- --Karlsruhe, 
- Konstanz, 
- Mannheim, 
- --Rastatt, 
- Wertheim. 
VII: Großherzoglhum Hessen. 
Das Gymnasium zu Bensheim, 
Büdingen, 
Darmstadt, 
- - -Gießen, 
- - = Mainz, 
- Worms. 
W 
un nnms 
VIII. Grohherzoglhum AMeckleuburg-Schwerin. 
Die Domschule zu Güstrow, 
= Friedrich-Franzschule zu Parchim, 
= große Stadischule zu Nostock, 
das Fridericianum zu Schwerin, 
: Guyuymnasium zu Waren, 
die große Stadtschule zu Wismar. 
IX. Großherzogihum Sachsen-Weimar. 
Das Gymnasium zu Eisenach, 
Weimar.
        <pb n="64" />
        — 46 
X. Grohherzogthum Mecklenburg- Strelitz. 
Das Gymnasium zu Friedland, 
- - -Neubrandenburg, 
-Neustrelitz. 
XI. Grohherzogthum eldenburg. 
Das Gymnasium in San- 
- - " sberin, 
- - * Vechta. 
XII. FZerzogkhum Braunschweig. 
Das Gymnasium zu Bankenburg, 
: Braunschweig, 
- - Helmstedt, 
- - : Holzminden, 
- : Wolfenbüttel. 
XIII. BPerzogthum Sachsen- Meiningen. 
Das Gymnasium zu Hildburghausen, 
= Meiningen. 
XIV. FZerzogthum Sachsen- Altenburg. 
Das Gymnasium zu Altenburg. 
XV. Zerzogthum Sachsen-f#burg-Golha. 
Das Gymnasium zu Gotha, 
Koburg. 
XVI. Zerzogthum Anhalt. 
Das Gymnasium zu Bernburg, 
: Dessau, 
Köthen, 
erbst. 
I 
nn 
* 
2 
**-- 
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Das Gymnasium zu Arnstadt, 
-Sondershausen. 
XVIII. Fürstenthum Schwarzburg - Rndolstadt. 
Das Gymnasium zu Rudolstadt. 
  
XIX. ürstenthum Waldeck. 
Das Gymnasium zu Korbach. 
XX. Fürstenthum Neuß ältere Linie. 
XII. Fürstenthum Reuß jüngere Linie. 
Das Gymnasium zu Gera, 
Schleiz. 
XXII. Fürslenthunm Schaumburg-Lippr. 
Das Gymnasium zu Bückeburg. 
IXIIII. Fürstenthum ippe. 
Das Gymnasium zu Detmold, 
Lemgo. 
IXIV. Freie und Bansestadt Lübeck. 
Das Katharineum. 
XXV. Freie Hansesladt Bremen. 
Das Gymnasium. 
XXVI. Freie und Hanusestadt Hamburg. 
Das Johanneum. 
XXVI. Elsaß-Tothringen. 
Das Kollegium zu Buschweiler, 
- Hagenau, 
- Lyzeum -KKolmar, 
2- - - etz, 
--Kollegium- Muülhausen, 
- - -Saargemũnd, 
-CLyzeum Straßburg, 
- Kollegium- Weißenburg.
        <pb n="65" />
        B. Nealschulen erster Ordnung. 
I. Königreich Preußen. 
a) Provinz Preußen. 
Die Johannisschule zu Danzig, 
Petrischule daselbst, 
Nealschule zu Ebing. 
Inster 
städtische Nealschule bu onigsberg i. Pr., 
Burgschule daselbst, 
Nealschule zu Thorn, 
Tilsit, 
= Wehlau. 
uu n „e . 
„v v 
b) Provinz Brandenburg. 
Andreasschule zu Berlin, 
Dorotheenstädtische Nealschule daselbst, 
Friedrichsstädtische - 
Königliche " - 
Königstädtische - - 
Louisenstädtische - 
Sophien-Nealschule daselbst, 
Nealschule zu Brandenburg, 
Frankfurt a. d. Oder, 
- " Landsberg a. d. Warthe, 
- Perleberg, 
i# 
Di 
:z 2 Pots dam, 
-Realklassen des Eomnafiums zu Prenzlau. 
) Provinz Pommern. 
Die Nealschule zu Greifswald, 
- -Kolberg, 
- - Stettin, 
- - -Stralsund. 
d) Provinz Schlesien. 
Die Realschule zum heiligen Geist in Vreslau, 
am Zwinger daselbst, 
- zu Görlitz, 
- Grünberg, 
- Landshut, 
1 : Ne iße, 
- - Neustadt in Oberschlesien, 
- -Neichenbach, 
Sprottau. 
n nn „ 
e) Provinz Posen. 
Die Realschule zu Bromberg, 
Fraustadt, 
: Posen, 
Nawicz. 
  
Die 
Di 
## 
Di 
4#. 
Di 
- 
s) Provinz Sachsen. 
Nealschule zu Acherslehen, 
*hrt , 
: Halle, 
Magdeburg, 
Nordhausen. 
8) Provinz Westphalen. 
Nealschule zu Bielefeld, 
Burgsteinfurt, 
- Dortmund, 
Hagen, 
Iserlohn, 
Lippstadt, 
Minden, 
Münster, 
- Siegen. 
a) Rheinprovinz. 
Realschule zu Aachen, 
- -Barmen, 
- : Düsseldorf, 
- Duisburg, 
- Elberfeld, 
= Köln 
Realklassen des Friedrich Wilhelm-Gymnasiums 
u Köln, 
zu 
Nealschule zu Krefeld, 
-Mülheim a. d. Ruhr, 
kuhrort, 
- Trier. 
i) Hohenzollernsche Lande. 
k) Provinz Schleswig-Holstein. 
Realklassen des Gymnasiums zu Fleusburg, 
Nealschule zu Rendsburg. 
!) Provinz Hannover. 
Neolschule zu Göttingen, 
Goslar, 
- Hannover, 
Harburg, 
Nealtlaft en des Gymnasiums Andreanum zu 
Hildesheim. 
Nealschule zu Leer, 
- Lüneburg, 
- -DOsnabrück, 
- Osterode.
        <pb n="66" />
        — 48 — 
m) Provinz Hessen-Nassau. 
Die Realschule zu Wiesbaden. 
II. Herzogthum Lauenburg. 
III. Königreich Layern. 
Das Neal- Gymmasium zu Augsburg, 
- München, 
- - Nürnberg, 
- - - Regensbuͤrg, 
- - -Speyer, 
- - = Würzburg. 
IV. MHönigreich Sachsen. 
Die Nealschule zu Annaberg, 
Chemnitz, 
- -Döbeln, 
Annen-Realschule zu Dresden, 
Neuflärter Nealschule daselbst, 
Nealschule zu Leipzig, 
- Plauen, 
- - --Zittau, 
- - * -Zwickan. 
V. fKönigreich Würliemberg. 
Das Neal-Gymnasium zu Stuttgart. 
VI. Großherzogihnm Baden. 
Das Neal-Gymnasium zu Karlsruhe, 
- -Mannhein. 
VII. Großherzagthum Hessen. 
Die technische Schule zu Darmstadt. 
VIII. Grohherzoglhum Mecklenburg-Schwerin. 
IX. Grohherzogihum Sachsen-Weimar. 
Die Nealschule zu Eisenach. 
X. Großherzoglhum Meckleuburg-Itrelih. 
XI. Grohherzoglhum Gldenburg. 
. 
  
Cari Heymann. s Verlagi in u Verlin. — Dunuck u von F. 
XII. gerzogthum Braunschweig. 
XIII. HVerzoglhum Sachsen- Meiningen. 
Die Nealschule zu Meiningen. 
XIV. gerzoglhum Sachsen- Altenburg. 
XV. Ferzoglhum Sachsen-Roburg-Golha. " 
Die Nealschule zu Golha. 
XVI. erzogthum Anhalt. 
XVII. Fürstenlhum Schwarzburg-Sonderohansen. 
XVIII. fürslenihum Schwarzburg- Undolfladl. 
XIX. Hürstenlhum Waldeck. 
XX. Fürsteuthum Reuß ällere Hinic. 
XXI. Fürstenlhum Neuß jüngere Linie. 
Die Nealschule zu Gera. 
XXII. Fürstenlhum Schaumburg-Lippe. 
Fürstenihnm ippe. 
XXIV. Freie und BHausesladt Lübeck. 
Die Nealklassen des Katharineums zu Lübeck. 
XXV. Freie Haufesladt Cremen. 
Die Handelsschule zu Bremen. 
XXVI. reie und Gausestadt hamburg. 
Die Nealschule des Johanneums zu Hamburg. 
XXVII. Elsaß-Loihringen. 
(Schluß folgt.) 
XXIII. 
- in Verlin.
        <pb n="67" />
        Tentral-Klatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichs kanzler-Amt. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. Februar 1873. „WK7. 
  
  
Inhall: 1. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von 4. Marine und Schiffahrt: Mittheilungen über Herausgabe 
Reichs-Goldminenn S. 49. der Amtlichen Liste der Schiffe 2c.; desgl. über Vermessungs. 
2. Zoll, und Steuer-Wesen: Befugnisse des Nebenzollames 1. 5 behörden im Regierungsbezirke Schlesign . 
- — . - ; .MIlltuk-Wtfkn:FortehtmgchVeretchmIsesdes-höheren 
zuaarwwspmwdesunmitmemmtesw91d9""«"49' i Lehranstalten,wclchezumeinjährig fkeätwilllgm Militärdienst 
3. Konfulat-Wesen: Ernennung c44. 50. berechtigt find. ... .. 60. 
  
1. Münz-Wesen. 
Bis zum 1. Februar d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 345,174,220 
Mark und in Zehnmarkstücken 114,078.070 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 2. bis 8. Februar 
sind serner gepräct in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 4,615,620 Mark und in München 248,500 Mark; ferner 
in Zehnmarkstücken: in Hannover 993,990 Mark, in Frankfurt a./M. 1,888,010 Mark, in München 569,630 
Mark, in Dresden 296,380 Mark, in Stuttgart 285,540 Mark, in Karlsruhe 2.,0,910 Mark und in Darmstadt 
448,900 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 8. Februar d. Is. auf 468,749,800 Mark, wovon 
349,938,340 Mark in Zwanzigmarkstücken und 118,811,460 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Kattowitz ist die Befugniß zur unbeschränkten Er- 
ledigung von Begleitscheinen über vereinsländisches Salz beigelegt worden. 
Dem Königlich sächsischen Untersteueramte Waldheim, mit welchem demnächst eine öffentliche Nieder- 
lage für unverzollten Taback und Tabacksfabrikate verbunden werden wird, ist aus diesem Anlasse die Befugniß- 
zur Erledigung von Begleitscheinen I. über Taback und Tabacksfabrikate beigelegt worden.
        <pb n="68" />
        50 
3. Kousu ra 4. W ej en. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den bisherigen Vize-Konsul zu Alexandrien, Brüning, 
zum Konsul des Deuschen Reichs in Tiflis 
zu ernennen gerutt. « 
4. Marine und Schiffahrt. 
Die vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche 
Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1873“ ist 
soeben erschienen. 
Von der Errichtung der Vermessungs-Behörden zu 
T · Aroesund, 
Schleswig, 
Maasholm, 
Wöhrden und 
Friedrichstadt 
im Regierungsbezirke Schleswig — Nr. 39 bis 43 des im Centralblatt Stück 5, Seite 37 veröffentlichten Ver- 
zeichnisses — hat die Königlich preußische Regierung Abstand genommen. 
5. Militär-Wesen. 
Verzeichniß 
der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 1. Februar 1873. 
(Fortsetzung.) 
C. Progymnasien. 
1 
I. Königreich Preußen. 6) Provinz Westphalen. 
· . Das Progymnasium zu Attendorn, 
a) Provins Preußen. * * Dorsten, 
- - Mietberg, 
b) Provinz Brandenburg. - - Warburg. 
Das Progymnasium zu Friedeberg i. d. Neum. P) Rheinprovinz. 
c)Provinz Pommern. Das Progymnasium zu Andernach, 
Das Progymnasium zu Belgard. ": O : Borpard.. ä 
d) Provinz Schlesien. - - - Juülich, 
Das Progymnasium zu Groß-Strehlitz. - - - bim. 
¾l- - - rs, 
e) Provinz Posen. Neuwied, 
Das Progymnasium zu Nagasen. - - -Siegburg, 
J - - * Sobernheim, 
1) Provinz Sachsen. "— "— Terarbach, 
— - - --Wipperfürth.
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        i) Hohenzollernsche Lande. 
k) Provinz Schleswig-Holstein. 
!) Provinz Hannover. 
Die Ullrich-Schule zu Norden. 
m) Provinz Hessen-Nassau. 
Das Pädagogium zu Dillenburg. 
II. Zerzogthum Lauenburg. 
III. fönigreich Bayern. 
IV. füönigreich Sachsen. 
V. Mönigreich Württemberg. 
Das Lyzeum zu Hall, 
Ludwigsburg, 
- "Z * Oehringen, 
- - * Ravensburg, 
- -Reutlingen. 
VI. Grohherzogthum Saden. 
2% Gymnasium zu Baden, 
Bruchsal, 
- -onaueschingen, 
- - Lahr, 
* 2 - Offen bur 
" - - Täuberbisgzafsheim. 
VII. Grohbherzogthum Hessen. 
VIII. Großherzogtham Mecklenburg-Schwerin. 
IX. Großherzogkhum Sachsen-Weimar. 
X. Grohbherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
  
XI. Großherzogkhum Oldenburg. 
Das Progymnasium zu Birkenfeld. 
XII. Herzogthum Graunschweig. 
XIII. Herzogthnm Sachsen-Meiningen. 
XIV. Herzogthum Sachsen- Alkenburg. 
Das Lyzeum zu Eisenberg. 6 
XV. Herzogtyum Sachsen-Koburg-Gothe. 
XVI. HZerzogkhum Anhalt. 
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershansen. 
XVIII. Fürstenthum Shzwanurg Rahtltant. 
XIX. Fürstenthum Waldeck. 
XX. Fürstenthum Reuß ällere Cinie. 
XXI. Furstenkhum Reuß jüngere Linie. 
XXII. Lirsieuihum. Schanmburg · Lippe. 
XXIII. Fürstenthum Lippt. 
XXIV. Freie und Hansestadt Kübeck. 
XXV. Frele BHanfestodt Bremen. 
XXVI. Freie und Hanfsestadt Hamburg. 
  
D. Nealschulen zweiter Ordnung. 
I. Königreich Preußen. 
a) Provinz Preußen. 
b) Provinz Brandenburg. 
Die Friedrichs-Werdersche Gewerbeschule , Verlin, 
Souisenstädtische Gewerbeschule daselbst. 
. Realschule zu Lübben, 
- - = Prenzlau, 
- 2 Spremberg. 
7 ri“
        <pb n="70" />
        — 52 — 
c) Provinz Pommern. 
4) Provinz Schlesien. 
es)Provinz Posen. 
s) Provinz Sachsen. 
g) Provinz Westphalen. 
bh) RNheinprovinz. 
Die Realschule zu Essen. 
i#) Hohenzollernsche Lande. 
) Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Realschuke zu Altona. 
1) Provinz Hannover. 
w) Provinz Hessen-Nassau. 
Die Realschule zu Eschwege, 
Musterschule zu Frantfurt a. 
- Unterrichteanstalt. der Hirt.. Mar Mellgions- Ge- 
aft 
- ##t der Fseneliuschen Gemeinde daselbst, 
· - zu Hanau, 
- - Homburg v. d. H. 
II. Herzogthum Lanenburg. 
III. fönigreich Bayern. 
IV. Königreich Sachsen. 
Die städtische Realschule zu Crimmitschau. 
- Realschule zu Glauchau, 
- Reichenbach. 
V. Königreich Württemberg. 
Die Realschule zu Eßlingen, 
- - Hall 
- Heilbronn, 
- Reutlingen, 
- Stuttgart, 
- -ÊUlm. 
VI. Grohherzogkhum Baden. 
Nuun. 
  
VII. Grohherzogthum Hessen. 
Die Realschule zu Alsfeld, 
Alzey, 
-Bingen, 
- - * Dannstadt, 
- - - Friebberz, 
- ießen, 
v 
v 
-Nai inz, 
- aihben, 
- - - ffen a 
t - - Worms. 
VIII. Crobherzogthum „Arbenburg- Schwerin. 
Die Realschule zu Güstr 
Raalschule der a Sicdischule zu Rostock, 
Realschule zu Schweri 
Realklassen der Froßen Gaettschule zu Wismar. 
IX. Grohbherzogtham Sachsen-Weimar. 
Die Realschule zu Weimar. 
X. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Die Realschule zu Neustrelitz. 
XI. Großherzogthum Oldenburg. 
Die Realschule zu Oldenburg. 
XII. Herzogthum Brannschweig. 
Die Realschule zu Braunschweig. 
XIII. B#e#rzogthum Sachsen-Kieiningen. 
Die Realschule zu Saalfeld. 
XIV. Perzogihum Sachsen-Altenburg. 
## 
  
XV. ßerzogthum Sachsen-Koburg-Gotha. 
XVI. Perzoglhum Anhalt. 
Die Realschule zu Dessau. 
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Die Realschule zu Arnstadt, 
-Sondershausen. 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudol,stadk. 
XIX. Firstenthum Waldrch. 
XX. fürstenihum Renß ältere Linie.
        <pb n="71" />
        XXI. Fürstenthum RNeuß jüngere inie. 
XXII. Furstenthum Schanmburg-Lippe. 
XXIII. Fürstenthum Lippe. 
53 — 
XXIV. Freie und Bansrladt Lübeck. 
1 XXV. Freie Hanufestadt Bremen. 
Die Realschule zu Bremerhaven. 
IXXVI. Freie und Hanfestadl Hamburg. 
E. Höhere Bürgerschulen. 
1. Die den Gymnasien und den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichgestellten 
höheren Bürgerschulen. 
I. Hönigreich preußen. 
a) Provinz Preußen. 
b) Provinz Vrandenburg. 
Die Andreasschule zu Berlin, 
hohere Bürgerschule in der Steinstraße daselbst, 
- zu Wriezen. 
e) Provinz Pommern. 
d) Provinz Schlesien. 
e) Provinz Posen. 
l)Provinz Sachsen. 
Die bohere Bargerschule zu Zruesh 
Naumburg a. d. S. 
8) Provinz Westphalen. 
Die boͤhere Bürgerschule zu Lüdenscheid, 
Schwelm, 
Witten. 
h) Rheinprovinz. 
Die höhere Bürgerschule zu Düren, 
Eupen, 
.M.-Gladbach, 
Krefeld, 
O - Lennep, 
- - : Mühlheim a. Rhein, 
- Neuwied, 
Rheydt, 
Saarlouis, 
Solingen. 
(Milit.-Ersatz-Instruklion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 24.) 
I i) Hohenzollernsche Lande. 
k) Provinz Schleswig-Holstein. 
l 
l 
1) Provinz Hannover. 
. — 
m) Provinz Hessen-Nassau. 
Herzogthum Lauenburg. 
III. fKönigreich Bayern. 
IV. Küönigrrich Sachsen. 
V. fKönigreich Württemberg. 
VI. Großherzogthum Baden. 
Die Realabtheilung des Gymnasiums zu Baden, 
das Real-Gymnasium zu Lörrach, 
- * Pforzheim. 
VII. Grohherzogthum Hessen. 
VIII. Grohherzogihum Mecklenburg-Schwerin. 
IX. Großherzoglhum Sachsen-Weimar. 
X. Grohherzogthum Mechlenburg-Streliß. 
XI. 
  
Großherzogkhum ldenburg.
        <pb n="72" />
        XII. Berzogthum Brannschweig. 
XIII. Herzogthum Sachsen- Meiningen. 
XIV. Herzogtham Sachsen-Altenburg. 
XV. HJerzogthum Sachsen-Koburg-Gotha. 
Die Realschule zu Koburg. 
XVI. Herzogthum Anhalt. 
XVII. 
XVIII. Fürflenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Härstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
  
XIX. Fürstenthum Waldeck. 
XX. Fürstenlhum Reuß ältere Linie. 
XXI. Fürstenthum Reuß jüngere Cinie. 
XXII. Fürstenthum Schaumburg- Lippe. 
XXIII. fürstenthum Lippe. 
XXIV. Freie und Hansestadt Lübeck. 
XXV. Freie Hanfsestadt Bremen. 
XXVI. freie und Hansestadt hamburg. 
2. Die übrigen zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten höheren Bürgerschulen. 
(Milit.-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 F. 154 Nr. 21.) 
I. önigreich prenßen. 
a) Provinz Preußen. 
Die höhere Bürgerschule zu Bartenstein, 
"D - Gumbinnen, 
2 2 - - Jenkau, 
2 - - : ulm, 
-- - - Mwrienwerder, 
1 3 “ Pill au. 
b) Prooinz Brandenburg. 
Die höhere Hürzerschule zu Fürstenwalde, 
- Realllassen es Gymnasiums zu Guben, 
- Kottbus, 
- dhere Vordecshule zu Krossen, 
- * Luckenwalde, 
*3 · Neustadt-Eberswalde, 
: „ - -Rathenow. 
c) Provinz Pommern. 
Die *i Bargerschule zu Laenburn, 
- - -Volgast, 
- - - -Wollin. 
d) Provinz Schlesien. 
Die böhere Bürgerschule zu Guhrau, 
: Kreuzburg, 
Striegau. 
  
ee) Provinz Posen. 
f) Provinz Sachsen. 
Die hohere Bargerschule zu Eilenbunrg, 
* Langensalza, 
O7 Mühlhausen, 
Weißenfels. 
6) Provinz Westphalen. 
Die höhere Bürgerschule zu Bochet, 
Bochum. 
2 2 - 
2 2 
h) Rheinprovinz. 
Die höhere Bürgerschule “- #epen. 
May 
- Realklassen des Oymnasiung“ . Wesel. 
i) Hohenzollernsche Lande. 
k) Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Nealllassen des Gymnasiums zu Flensbur 
O7 * Hadersleben, 
- d 
- höhere urzessiue t zu Itzehoe, 
* Realklassen des Gymnasiums zu Scbetn
        <pb n="73" />
        h Provinz Hannover. 
Die Nealllassen des Gymnasiums zu Cele, 
é" hähere Bürgerschule zu Einbeck, 
Realklassen des Gymnasiums zu Emden, 
höhere Bürgerschule zu Hannover, 
Realklassen am Gymnasium Josephinum zu Hil- 
desheim, 
Nalllasen bes Gymnasiums zu Klausthal, 
"* höhere Bürgerschule zu Leer, 
:Nealklassen des Gymnasiums zu Lingen, 
böhere Bürgerschule zu Münden, 
- Nienburg 
- Northeim, 
- - - * Otterndorf, 
O - - Quakenbrück, 
2 - - - Stade, 
- - Uelzen. 
m) Provinz Hessen-Nassau. 
Die böhere Bürgerschule zu Biebrich Mosbach, 
Frankfurt a. M., 
Seleltenschule daselbst, 
- böhere Bürgerichule zu Fuho, 
- -Geisenheim, 
- - - Hersfeld, 
- - - -Hofgeismar, 
- -Kassel, 
- - - Limburg, 
- Schmalkalden, 
Wiesbaden. 
L 9.ogihnn Caneuburg. 
Die Albinusschule zu Lauenburg a. d. E. 
III fönigreich Bayeru. 
  
IV. fRönigreich Sachsen. 
Die höhere Knabenschule zu Leipzig. 
V. Königreich Würltemberg. 
Die Nealansalt zu Aberac 
- -. ll 
Zumvigsburg, 
-Nürtingen, 
- - - Nottweil. 
- Tübingen. 
VI. Grohherzoglhum Baden. 
Die hohere Burgerschule zu Freiburg, 
-Heidelberg, 
Karlsruhe, 
Konstanz, 
VII. örofhersesihnn Hesscu. 
  
VIII. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Realschule zu Bützow, 
höhere Lehranstalt zu Ludwigslust, 
Maasin des Friedrich-Franz Gymnasiums zu 
Realschule zu Schönberg. 
IX. Großherzoglhum Sachsen-Wrimar. 
X. Grohherzogthum Mechleuburg-Strelit 
XI. Grobherzogthum Oldenburg. 
Die Realabtheilung des Progymnasiums zu Virkenfeld. 
XII. Herzogthum Braunschweig. 
XIII. BVerzoglhum Sachsen-Meiningen. 
XIV. Berzogthum Sachsen-Allenburg 
XV. Berzogthum Sachsen-Koburg-Gotha. 
Die höhere Bürgerschule zu Ohrdruf. 
XVI. Herzagthum Auhalt. 
Die höhere Bürgerschule zu Bernburg. 
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
XVIII. Fürslenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Rudolstadt. 
XIX. Fürsteuthum Waldeck. 
Die höhere Bürgerschule zu Arolsen. 
XX. fürstenlhum Reuß ällere Cinic. 
XXI. Fürstenthum Reuh jüngere Liuie. 
XXII. Fürstenlhum Schaumburg-Lippe. 
XXIII. Fürflenthum Lippe. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold. 
XXIV. Freie und Hausestadt Hübeck. 
XXV. Freie Hansestadt Bremen. 
XXVI. Frcic und Baufestadt Hamburg.
        <pb n="74" />
        56 
F. Andere Lehranstalten. 
(Milit.-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §. 154 Nr. 4.) 
1. Oesfentliche Lehranstalten. 
I. Königreich Preuhen. 
a) Prooinz Preußen. 
b) Provinz Brandenburg. 
c) Provinz Pommern. 
d) Provinz Schlesien. 
Die Provinzial-Gewerbeschule zu Gleiwitz. 
c) Provinz Posen. 
1) Provinz Sachsen. 
8) Provinz Westphalen. 
b) Nheinprovinz. 
Die höhere Gewerbeschule zu Barmen. 
i) Hohenzollernsche Lande. 
k) Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Marine-Schule zu Kiel. 
1) Provinz Hannover. 
m) Provinz Hessen-Nassau. 
Die Gewerbeschule zu Kassel. 
II. Herzogläum Zauenburg. 
Carl Heymann's Verlag in Verlin. 
i 
"l 
  
— Druck v. von F 
III. Königreich Bayern. 
Die Industrie-Schule zu Augsburg, 
Inndustrie-Schule zu Kaiserslautern, 
Central-Thierarzneischule zu München, 
Industrie- Schule zu ihen, 
- Nürn 
- —— *8 Lqute zu Weihen- 
IV. Königreich bachsen. 
Die höhere Handels-Lehranstalt zu Chemnitz, 
- ewerbeschule daselbst, 
Handels. Lehranstalt zu Dresden, 
- -LLeipzig, 
V. Königreich Würktemberg. 
Die mathematische Abtheilung der poldytechnischen 
Schule zu Stuttgart. 
VI. Grohherzoglhum Baden. 
VII. Grohherzoglfum Hessen. 
Die polylechnische Schule zu Darmstadt. 
VIII. Grohherzoglhum Recklenburg-S werin. 
IX. Grohherzogtöum HLachsen-Weimar. 
X. Großherzogtöum Aecklenburg-Strelitz. 
XI. Grobherzogthum Oldenburg. 
(Schluß folgt.) 
F. Loffschtäger in Berlin.
        <pb n="75" />
        Central-Glalt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
  
  
J. u#. Berlin, Freitag, den 28. Februar 1873. % 8. 
Inhalt= 1. ., ngemeine brreltes z.Tacheu: Wiltenen 1. Hetimath-Mesen: 3 Entscheidungen des Bundesamtes uur 
über den Stand der Rinderpest 6 . .ch. Seite 57. 16 eimesnen .. 
" Konsulat-Wesen: Ernennung 2ce . 
« HÄLFTE-In Notiz über die Ausprägung von ½%. (6. Weriur und Schiffahrt: Bekanntmachung, betrefsend den 
«««««««««««««« .fide-KostenwelchefürdIeMusierungsVerhandlungen 
3.Zall-IadStruck-WeieaBefuqntsledek Steuereumchnceter 
xbb Vchßdub MS vub den Seemanns-Aemtern r2c. zu erheben sind 62. 
adenburg; Verzeichniß der Uebergangsstraßen und Ueber- 
sangssteuerstelen für den Verkehr mit steuerpflichtigen Ge- Militär= Wesen: Schluß des Verzeichnisses der höheren 
änken zwischen Elsaß-Lothringen und den angrenzenden Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
Kenten des deutschen Zollgebiets 586. über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig frei 
g willigen Militärdienst derechtigt sind 63. 
: 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
IV. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
Im ersten Drittheil des Monats Februar d. Is. herrschte die Rinderpest in: Galizien, (Bezirke: Zbarcz, 
Skalat, Brody, Trembowla), Bukowina, Mähren (Bezirke: Littau, Proßnit, Anspitz, Boskowitz), Böhmen 
Gezirk: Senftenberg, Nieder- Oesterreich (Bezirke: Hermals, Bruck, Amstetten, Wien), Dalmatien, 
Ungarn, Slavonien. 
Die für die Grenze Deutschlands gegen Oesterreich= Ungarn angeordneten Schutzmaßregeln sind im 
Wesentlichen unverändert geblieben. 
2. Rußland. 
Vorugsweise verseucht waren nach den neuesten vorliegenden Nachrichten die Gouvernements: Grodno, 
Volhynien, Bessarabien, Wjätka, Kiew, Pensa, Poltawa, Charkow. Außerdem herrschte die Seuche in den 
Gouvernements: Warschau, Kieletz, Siedletz, Lublin, Kasan, Nowgorod, Simbirsk, Tambow, Cherson, Jaroslaw. 
Die Schutzmaßregeln an der diesseitigen Grenze sind unverändert geblieben.
        <pb n="76" />
        — 68 — 
2. Münze-Wesen. 
Bis zum 8. Februar d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 349,938,340 
Mark und in Zehnmarkstücken 118.811,460 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 9. bis 15. Februar 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 4,809,640 Mark, in Frankfurt a. M. 1.050,480 Mark 
und in München 1,128.220 Mark; serner in Zehnmarkstücken: in Hannover 1,474,620 Mark, in Frankjurt. 
a. M. 1,055,600 Mark. in Dresden 326,200 Mark, in Karlsruhe 228,120 Mark und in Darmstadt 200,000 Mark. 
Die Gesammtausprägung stellt sich daher bis 15. Februar d. J. auf 479,022,680 Mark, wovon 356,926,680 
Mark in Zwanzigmarkstücken und 122,096,000 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Großherzoglich badischen Steuereinnehmerei Ladenburg, Hauptamtsbezirk Mannheim, ist die 
Befugniß zur Abfertigung der daselbst zur Ausfuhr mit Anspruch auf Steuerrückvergütung angemeldet werdenden 
Cigarren= und Tabacksendungen ertheilt worden. 
Verzeich niß 
der Uebergangsstraßen und Uebergangssteuerstellen für den Verkehr mit steuerpflichtigen Getränken 
zwischen Elsaß-Lothringen und den angrenzenden Staaten des deutschen Zollgebiets. 
  
  
Bezeichnung Art Uebergangssteuerstellen 
der 1 der 
Uebergangsstraßen. # Verbindung. Etsaß= Lothein gen. in den angrenzenden Staaten. 
  
I. Zwischen Elsaß -Lothringen und LTuxemburg. 
Von Audun le Liche nach Esch Landweg Audun le Tiche Esch. 
Oettingen nach Obertelingen Landwet gand Oettingen Obertelingen. 
Eisenbahn 
Diedenhofen nach Luxemburg Eisenbahn Diedenhofen Luxemburg. 
Diedenhofen nach Bettemburg do. Diedenhofen Bettemburg. 
Ewringen nach Luxemburg Landweg Ewringen Luxemburg. 
Niederkontz nach Schengen Niederkontz Schengen. 
o. 
Sierck nach Schengen Auf der Mosel Sierck Schengen.
        <pb n="77" />
        — 59 — 
  
Bezeichnung 
der 
Uebergangsstraßen. 
Art 
der 
Verbindung. 
  
Uebergangssteuerstellen 
· 
Elsaß- eeidringen in den angrenzenden Staaten. 
  
Von 
4 
1 
* 
Von 
2 
2 
2 
2 
* 
Apach nach Perl 
Zwils chen Elsaß · Co 
thringen und Preußen. 
Landweg, 
Waldwiese nach Biringen, Sil- do. 
wingen und Mondorf nach 
erzig 
Neunkirchen nach Niedaltorf do. 
Gerstlingen nach Niedaltorf do. 
Schrecklingen (Annex von Hei- do. 
ningen) nach, Oberfelsberg 
und Saarlouis 
Tromborn nach- Oberfelsberg do. 
und Saarlouis 
Kreuzwald nach Bisten und do. 
Saarlouis 
orbach nach Saarbrücken 
Korach nach Saarbrücken 
Grofblittersborf nach Saar- 
* nach St. Johann 
Saargemünd nach Saarbrücken 
do. 
Eisenbahn 
Landweg 
Eisenbahn 
Saarkanal 
Apach Perl (Steuerrezeptur). 
Waldwiese Merzig (Untersteueramt). 
Neunkirchen Niedaltorf (Steuerrezeptur). 
Gerstlingen Niedaltorf do. 
Schrecklingen tuiuve (Untersteueramt). 
Tromborn I Saarlouis do. 
Kreuzwald Saarlouis do. 
Forbach Saarbrücken (Hauptsteueramt). 
Forbach St. Johann (Steuer-Expedition am 
ahnhofe). 
Großblittersdorf Saarbrücken (Hauptsteueramt). 
Saargemünd St. Johann (Steuer-Expedition am 
ahnhofe). 
Saargemünd Saarbrücken'Hauptamts-Assistentur). 
III. Jwischen Elsaß-Tothringen und Bayern (Ffall). 
  
  
  
rauenberg nach Habkirchen Landweg Frauenderg 
liesbrücken nach Rheinheim do. liesbrücken 
* Schweyen (Annex von Lutz= do. Schweyen — 
weiler) nach Neu-Hornbach 
Wolmünster nach Neu-Hornbach do. Wolmünster — 
Walschbronn nach Kreppen do. Walschbronn — 
Haspelscheid nach Eppenbrunn do. Haspelscheid — 
Lembach nach Schönau do. Lemba — 
Weißenburg nach Schweigen do. Weißenburg — 
Weißenburg nach Schaidt Eisenbahn und Weißenburg — 
andweg 
Weißenburg nach Lobenthal do. Weiler — 
Lauterburs nach Neu-Lauter= Landweg Lauterburg — 
urg 
Straßburg nach Maxan Auf dem Rhein Straßburg — 
2 
2 
Von 
Lauterburg nach Au 
Selz nach Plittersdorf 
Beinheim nach Iffigheim 
1 
do. 
. Bwischen Elsaß · Cothringen und Vaden. 
eber den Rhein 
. 
Lauterburg Au. 
Selz ilittersdorf. 
Beinheim Iffigheim. 
8“
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        Bezeichnung Art Uebergangsstenerstellen 
der der 
s - - 
Uebergangsstraßen. Verbindung. Clah-Luthringen. in den angrenzenden Staaten. 
Von Fort-Louis nach Sollingen Ueber den Rhein Fort-Louis Sollingen. 
: Drusenheim nach Greffern do. Drusenheim Greffern. 
. Gambsheim nach Neu-Freistett do. Gambsheim Neu-Freistett. 
Straßburg nach Kehl Eisenbahn und Straßburg Kehl. 
Landweg 
Gerstheim nach Ottenheim Ueber den Rhein Gerstheim Ottenheim. 
= Rheinau nach Kappel do. Rheinau Kappel. 
* Schönau nach Weisweil do. Schönau Weisweil. 
: Markolsheim nach Saspach do. Markolsheim Saspach. 
Neu,-Vreisach nach Alt-Breisach do. Neu-Breisach Alt-Breisach. 
Nambsheim nach Hartheii do. Nambsheim Hartheim. 
Eichwald nach Neuenburg do. Eichwald Neuenburg. 
*: Niffer nach Rheinweiler do. Niffer Rheinweiler. 
:Hüningen nach Leopoldshöhe do. Hüningen Leopoldshöhe. 
Anmerkung. In Elsaß-Lothringen und Baden sind beim Transport auf Eisenbahnen außerdem die Orte, wo die Getränke die 
Eisenbahn verlassen, als Uebergangssteuerstellen zu betrachten. 
4. Heimath-Wesen. 
  
Das Mundesamt für das Heimathwesen hat mehrfach ausgesprochen, daß in Streitsachen zwischen preußischen 
Armenverbänden in Bezug auf die Erstattung der Portokosten die Verufung nicht zulässig ist. In dem unterm 
8. Februar 1873 in Sachen Bromberg contra Posen ergangenen Erkenntnisse heißt es in dieser Beziehung: 
„Was die in der Klage mitliquidirten Portoauslagen betrifft, so gehören dieselben zu den Aus- 
lagen des Verfahrens erster Instanz, welche der unterliegende resp. zahlungspflichtige Theil zu er- 
statten hat, wenngleich sie in einem Vorbereitungs-Stadium erwachsen sind. da das Reichsgesetz 
vom 6. Juni 1870 nach der Ueberschrift des Abschnittes IV. auch das der Klageerhebung voraus- 
gehende Verfahren zu dem Verfahren in Streitsachen der Armenverbände rechnet. Welche einzelnen 
Portoauslagen aber unter die zu erstattenden baaren Auslagen des Verfahrens fallen, ist von der 
zuständigen Deputation für das Heimathwesen nach §. 56 des preußischen Gesetzes vom 8. März 
1871 endgültig festzusetzen. Es war daher eine Entscheidung über diesen Punkt vom Bundesamte 
nicht abzugeben.“ 
  
In den sogenannten interterritorialen Streitigkeiten ist wiederholt versucht worden, den Anspruch auf 
Uebernahme eines Hülfsbedürftigen resp. auf Erstattung der für einen solchen verauslagten Kosten durch Bezug- 
nahme auf den Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha 
den 15. Juli 1851 zu begründen. Das Bundesamt für das Heimathwesen hat diese Begründung konstant 
für nicht zutreffend erachtet und u. A. in Sachen Pößneck contra Landarmenverband der Provinz Sachsen 
unterm 15. Februar 1873 sich dahin ausgesprochen: 
„Der Gotha'er Vertrag regelte lediglich die Uebernahmeverbindlichkeit zwischen den kontrahirenden. 
Staaten und enthält über die Pflicht zum Ersatz der für die Auszuweisenden aufgewendeten Kosten
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        — 61 — 
keine Bestimmungen. Deshalb mußten im Freizügigkeitsgeseze vom 1. November 1867, welches 
(5. 7) das erlafren des Gotha'er Vertrags für Ausweisungen, bei denen verschiedene Bundes- 
staaten betheiligt sind, noch beibehielt, bezüglich der Kosten besondere Festsetzungen getroffen werden. 
Der §. 1 des Reichgesetzes vom 6. Juni 1870 erklärt die desfallsigen Bestimmungen ausdrücklich 
auf Norddeutsche nicht ferner für anwendbar, der klagende Armenverband kann sich daher auf den 
Gotha'er Vertrag nicht berufen.“ 
Das Bundesamt für das Heimathwesen nimmt an, daß der sechswöchentliche Zeitraum, während 
dessen der Ortsarmenverband des Dienstorts einen im Dienst erkrankten Dienstboten u. s. w. ohne Ersatz- 
anspruch verpflegen muß, erst in dem Augenblicke beginnt, wo die Kostenerstattung seitens des Dienstherrn u. 
s. w. aufgehört hat und in Folge dessen die Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge eingetreten ist. So ent- 
schieden in Sachen des Landarmenverbandes von Alt-Pommern contra den Ortsarmenverband Demmin durch 
Erkenntniß vom 15. Februar 1873, dessen Gründe wie folgt, lauten: 
„„Die unbestritten landarme H. erlitt am 14. August 1871 während ihres Dienstes bei dem Gast- 
wirth H. in Demmin einen Bruch des Unterschenkels und wurde an dem gedachten Tage zur Kur 
in das dortige städtische Krankenhaus aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte Inhalts der Akten 
des Magistrats in Demmin auf Grund des Attestes des Dr. W. vom 14. August 1871, Inhalts 
dessen der Gastwirth H. die Aufnahme seines Dienstmädchens in das Krankenhaus beantragt hatte, 
damit sie dort auf seine Kosten behandelt werde. Unter demselben Tage zeigte die Lazarethverwal= 
tung an, daß die H. auf Kosten des H. in das Krankenhaus aufgenommen sei, und auch die H. 
selbst erklärte bei ihrer demnächst erfolgten Vernehmung, daß ihr Brotherr die Kosten für sie Kaflen 
werde. Erst am 2. Oktober 1871 meldete sich der Gastwirth H. und erklärte zu Protokoll, daß er 
die H. nicht länger auf seine Kosten verpflegen lassen wolle, da ihre Dienstzeit an diesem Tage zu 
Ende gehe. Bis zum 25. September ej. a. hat er auch die aufgelaufenen Kosten berichtigt. 
Hiernach unterliegt es keinem Bedenken, daß die Kur und Verpflegung der H. in dem Kranken- 
hause auf Veranlassung ihres Dienstherrn, und zum mindesten bis zum 25. September 1871 auf 
dessen Kosten stattgefunden hat und daß erst von diesem Zeitpunkte ab die Nothwendigkeit der öffent- 
lichen Fürsorge eingetreten ist. In diesem Moment bestand aber auch das Dienstverhältniß noch 
sort und, da somit die H. während ihres Dienstverhältnisses in einer Weise erkrankt ist, welche ihre 
öffentliche Unterstützung nothwendig erscheinen ließ, so ist Kläger, als der Armenverband des Dienst- 
ortes, nach §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nicht berechtigt, von dem verklagten Land- 
armenverbande Erstattung der während der ersten sechs Wochen, also für die Zeit vom 25. September 
bis 5. November 1871, für die H. im Wege der öffentlichen Armenpflege verausgabten Kur= und 
Verpflegungskosten zu fordern. 
Er war daher mit seinem diessälligen Anspruch abzuweisen.“ 
5. Kon sulat Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Sebastian B. Schlesinger in Voston 
zum Konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
Der Kaiserlich deutsche General-Konsul von Heinemann zu Stockholm ist von seinem Urlaub auf 
seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte wieder übernommen.
        <pb n="80" />
        — 62 — 
6. Marine und Schiffahrt. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend den Tarif der Kosten, welche für die Musterungs-Verhandlungen von den Seemanns-Aemtern 
innerhalb des Bundesgebiets zu erheben sind. 
Auf Grund des §. 23 der Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1812 (Reichs-Gesetzblatt Seite 413) hat 
der Bundesrath den nachfolgenden 
Tarif 
der Kosten, welche für die Musterungs-Verhandlungen von den Seemanns-Aemtern innerhalb des Bundesgebiets 
zu erheben sind, festgestellt: 
  
V Bezeichnung des Amtsgeschäfts. 
1. Ausfertigung einer neuen Musterrolle: 
a. für ein Schiff von mehr als 300 Kubikmeter = 105% briischen 
Register-Tons Netto-Raumgehalt . 6 — 
b. für ein kleineres Schfff 3— 
Anmusterung eines Schiffsmansssnmee — 75 
3. Abmusterung eines Schiffsmanns — 75 
Abänderung der Musterrolle außerhalb des Follete einer n- ober Ab. 
musterung · «· 
« o-suremSchtssvonmehralsZOOKubtkmeter-105,p brinfchen 
Negister-Tons Netto-Raumgehalt. 3 — 
" b. für ein kleineres Schff 650 
Anmerkung: 
#a. die Beträge zu 2 und 3 sind für jeden Schiffsmann und für jede Person, 
welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu Gehören auf einem Schiffe als Ma- 
schinist, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt ist (Seemanns- 
i 
ordnung vom 27. Dezember 1872 F. 3) besonders zu entrichten I 
b. Die bosstryinden Tarissätze schließen zugleich etwaige Stempelkosten in sich. 
— 
  
Berlin, den 22. Februar 1873. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück.
        <pb n="81" />
        7. Militär-Wesen. 
Verzeichniß 
der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 1. Februar 1873. 
(Schluß.) 
F. Audere Lehranstalten. 
(Milit.-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 §F. 154 Nr. 4.) 
I1. Oeffentliche Lehranstalten. 
XII. Herzogthum Braunschweig. 
XIII. Herzogthum Hachsen-Meiningen. 
XIV. Herzoglbum Sachsen-Allenburg. 
XV. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotba. 
XVI. Herzoglhum L#enhall. 
XVII. Fürstenlthum Schwarzburg-Sondershausen. 
XVIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudosstadt. 
XIX. Fürstenthum Walde. 
  
XX. Fürstenk5um Reuß ällere Cinie. 
XXI. Fürstenthum Reuß jüngere Einie. 
XXII. Fürstenthum Schaumburg-Fippe. 
XXIII. Fürstenlhum Chippe. 
XXIV. Freie und Hansesladt Lübeck. 
XXV. Freie Hansesladt Bremen. 
XXVI. Freie und Hanselladt Hamburg. 
2. Privat-Lehranstalten. 
I. Königreich Freußen. 
a) Provinz Preußen. 
Die Handels-Akademie zu Danzig- 
b) Provinz Brandenburg. 
Die Schweitzersche Handelsschule zu Berlin. 
c) Provinz Pommern. 
d) Provinz Schlesien. 
e) Provinz Posen. 
Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarzbach zu 
Ostrowo.
        <pb n="82" />
        s) Provinz Sachsen. 
g) Provinz Westphalen. 
h) Rheinprovinz. 
Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Kortegarn zu Vonn. 
i) Hohenzollernsche Lande. 
k) Provinz Schleswig-Holslein. 
1!) Provinz Hannover. 
m) Provinz Hessen-Nassau. 
Die mathematische Abtheilung der höheren Gewerbe- 
schule zu Franksurt a. 
Das Schenksche Lehr- und Echehunge: Institut zu 
Friedrichsdorf bei Homburg 
II. Herzoglhum SCauenburg. 
III. Königreich Bayern. 
IV. Königreich Hachsen. 
Die Nealllassen dbes Lehrinstituts von R. Albani zu 
Die Nealckcgelne der Lehr= und Erziehungs- Anstalt 
von Böhme zu Dresden, 
Das Käuffersche Lehrinstitut zu Dresden 
Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des- Dr. Krause 
zu Dresden, 
Das moderne Gesammt= Gymnasium des Pr. Zille zu 
Leipzig. 
V. Käönigreich Würkllemberg. 
VI. Großherzogthum Baden. 
VII. Großherzogthum Hessen. 
Die Lehr- aan Exziehungs= Anstalt von Scharvogel 
Die Lehs rBW uzan: Anstalt von Dr. Nägler 
zu a 
Die de 1n Gewerbeschule von C. Schwarz zu 
64 
  
VIII. Grohherzoglhum Mecklenburg-Schwerin. 
IX. Grohherzogkthum Sachsen-Weimar. 
X. Großherzoglhum Aecklenburg-Strelig 
XI. Grohherzoglthum Oldenburg. 
XII. Herzoglhum Braunschweig. 
TXull. Herzaglkum Hachsen-Baeiningen. 
XIV. Herzagleum Jachsen-Alienburg. 
XV. Herzoglhum bachsen-Koburg-Gotha. 
XVI. Herzoglhum Anhalk. 
* Sud Iint det yr 
XVII. Fürslenthum Schwarzburg-Hondershausen. 
XVIII. Fürslenlhum Schwarzburg-Rudolllabt. 
XIX. Jürzenkhum Waldek. 
XX. Fürstenthum Reuß ällere -inie. 
XXI. Fürflenthum Reuß jüngere Ciinie. 
Die Handelsschule zu Gera. 
XXIl. Jürftenthum Schaumburg-Kippe. 
XXIII. Furstenthum Fippe. 
XXIV. Freie und Hansestadt Kübeck. 
Die von Großheim'sche (Brun'sche) Realschule zu 
. kle- 
Die Real-Lehr-Anstalt von F. G. Petri zu Lübeck. 
XXV. Freie Hausestadf Bremen. 
Die Lehr-Anstalt von C. W. Debbe zu Bremen. 
XXVI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
  
Carl Heymann's Verlag in Berlin. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="83" />
        Central-Klatt 
  
  
  
für das 
Deut Rei 
Heulsche Nelch. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. März 1873. 2 9. 
Inhalt: 1. ##gemelne Ve Verwwesne-Sech miuge 5. Heimath-Wesen: En Ensscheidungen ves Vundesamtes sfur d 
über den Stand der 9# —EPçpi-- Heimathwesen 
2. n een Notiz ctp die Ausprägung von kvhech 6. Post-Wesen: Bekanntmachungen, betr. g in “ 
··············· sachen · und Waarenproben · Sendungen nach A n; betr. 
* — veien Be der ue für Ellenbehngeter 7 
1. Jul- und Steuer= Wesen Mittheilungen über Vefugnise zettel; beir. Postverbindungen mit Mexitko 
don Zoll· Bchörden ac. ... .. 7. Konsulat-Wesen: Mittheilungen 12020. 72. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
V. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
In Böhmen ist die Ninderpest erloschen und sind in Folge dessen die für die preußisch-böhmische und für die 
schisch böhmische Grenze erlassenen Einfuhr-Verbote in der Weise eingeschränkt worden, daß im Allgemeinen 
c die älteren Verbote der Einfuhr von Rindvieh der gerese für vie Grenze des preußischen Nezierungs 
*28 Oppeln jedoch Einfuhr= Verbote nach Maßgabe der §hS. 1 — 3 der Instruktion vom 26. Mai 1869 
B. Ges. Bl Seite 149) in Kraft bleiben. 
Im Uebrigen unverändert (vergl. Mittheilung Nr. IV.) 
2. NRußland. 
Neuere Nachrichten liegen nicht vor. 
2. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 15. Februar d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs i in Zwanzigmarkstücken 356,926,680 
Nart“ und in Nehymarkstücken 122,096,000 Mark“ ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. Februar 
d. Is. sind' ferner geprägt in Zwar sgmarkstücken: in Berlin 5,217,040 Mark, in Hannover 2,105,780 Mark, 
in Fran M. 2,895,940 Mark, in Stuttgart 810,780 Mark und in Karisruhe 321,140 Mark; ferner in 
Zehnma sürz, in München 751,210 Mark, in Dresden 358,180 Mark und in Darmstadt 225,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 22. Feb ruar d. Is. aus 491,707,750 Mark, wovon 
368,277,360 Mark in Zwanzigmarkstücken und 123,430,390 Mark in Sehnnurkfüen bestehen.
        <pb n="84" />
        — 66 — 
3. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Nachträge 
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (Besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und 
zur Eichgebührentare vom 12. Dezember 1869 (Besondere Beilage zu Nr. 40 des Bundesgesetz- 
blattes für 1869). Vom 6. Mai 1871. 
Auf Grund des Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal= 
Eichungskommission folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Taxe vom 
12. Dezember 1869: 
Zweiter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu F. 7. 
Flüssigkeitsmaaße aus Zinn betreffend. 
Flüssigkeitsmaaße aus Zinn dürfen in ihrer Masse nicht weniger als ¾ reines Zinn enthalten. Auf 
denselben muß der Name und Wohnort des Verfertigers angegeben sein. 
Zu 8§. 16 und 17. 
Das Material und die Form der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend. 
Hohlmaaße für trockene Gegenstände dürfen unter Voraussetzung genügender Stärke auch aus Weiß- 
blech oder aus verzinktem Blech angefertigt werden. !4 · 
Die Zulassung solcher Hohlmaaße, welche aus massivem Holz gedreht sind, wird bis zu einem Inhalt 
von höchstens 1 L. ausgedehnt. " 
Zu F. 31, 
die Bestimmung des Begrifses der größeren Lastwaagen betreffend. 
Unter größeren Lastwaagen, auf denen außer der größten Last, für welche sie bestimmt sind, auch die 
geringste zulässige Last anzugeben ist, werden solche Waagen verstanden, deren größte einseitige Tragfähigkeit 
50 K. übersteigt. 
Zu §. 35, 
Brückenwaagen mit Laufgewicht und die Angabe der Tragfähigkeits-Grenzen auf Brückenwaagen betreffend. 
Eine nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zulässige Brückenwaage wird dadurch, daß sie an dem Waage- 
balken der Gewichtsschale mit einer Einrichtung zum Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen ist, nicht 
unzulässig, vorausgesetzt, daß diese Einrichtung die in F. 34 der Eichordnung an die nussprechenden Einrichtungen 
der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit erfüllt, um genügend richtige Wägungsresultate zu sichern. 
Die Angaben der Tragfähigleitsgrenzen von Brückenwaagen sind an augenfälliger Stelle der Waagen 
so anzubringen, daß nicht nur die Nichtigkeit der Angabe durch beigesetzte Stempelung beglaubigt werden kann, 
sondern auch die Zugehörigkeit der Angabe zu der Waage gesichert ist oder nöthigenfalls durch Stempelung in 
geeigneter Weise gesichert werden kann. 
Zu 6§. 38 und 39, 
die Eichung und Stempelung von Hökerwaagen betressend. 
Zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund §. 66) sind gleicharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der im §. 38 für Handels- 
waagen vorgeschriebenen Genauigkeit zur Eichung und Stempelung zuzulassen, wenn sie 
1. eine zunätse Tragfähigkeit von nicht mehr als 2 K besitzen (vergl. §. 33 Al. 2 der Eich- 
ordnung), 
2. an jedem Arme einen angelötheten oder angenieteten Blechstreifen mit der aufgeschlagenen Be- 
zeichnung HW tragen,
        <pb n="85" />
        – 67 — 
3) von der absoluten Richtigkeit nicht mehr als um das Vierfache des in §. 38 der Eichordnung für 
Landelsmaagen gestatteten Fehlers, d. h. nicht mehr als ½ der einseitigen Tragfähigkeit ab- 
weichen. 
Außerdem müssen sie die in §5. 31 und 33 der Eichordnung aufgestellten Bedingungen der Eichungs- 
fähigkeit erfüllen. 
Die Prüfung der Hölerwaagen erfolgt nach den für Valkenwaagen gegebenen Vorschriften. Die 
Stempelung ist auf keiner anderen Stelle als entweder auf der Löthnath, welche den die Bezeichnung HW. 
enthaltenden Blechstreifen mit dem Arme verbindet, oder auf einem daselbst anzubringenden Zinntropfen 
oder auf dem Nietkopfe, jedenfalls aber in solcher Art zu bewirken, daß die Blechstreifen nicht entfernt werden 
können, ohne den Stempel zu verletzen. 
Hökerwaagen dürfen in Geschäften, in welchen auch mit anderen als den im Eingange bezeichneten 
Gegenständen gehandelt wird, nicht angewandt werden. 
Zu den S. 72 bis 77, 
die Stempel und Siegel betreffend. 
Das allgemeine Stempelzeichen besteht fortan in einem gewundenen Band mit der Inschrift „D. R.“ 
Die Konturen und Abmessungen dieses Bandes haben sich den laut §. 72 der Eichordnung bisher vor- 
geschriebenen Stempelzeichen möglichst genau anzuschließen. 
Der Fortgebrauch der im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Stempel mit der Inschrift „N. D. B.’ 
im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes, „C. H.“ im Großherzogthum Hessen südlich des Main, 
„G. H. B.“ im Großherzogthum Baden, bleibt bis zu ihrer Abnutzung gestattet. 
Auf das Königreich Bayern findet die obige Bestimmung einstweilen keine Anwendung. 
Die Aussichtsbezirke des Großherzogthums Baden und des Königreichs Württemberg erhalten die 
Ordnungszahlen, welche auf die Ordnungszahlen der im Norddeutschen Bunde bereits vorhanden gewesenen 
Mussichtsbezirke folgen. 
Zweiter Nachtrag zur Taret 
vom 12. Dezember 1869. 
Zu VI. Waagen. 
hür Prüfung der Laufgewichts-Einrichtung mit Skala an einer Brückenwaage werden außer 
dem der Tragfähigkeit der Brückenwaage entsprechenden Ansatze unter e. noch 5 Silbergroschen als Eichgebühr 
berechnet. 
Bei Hökerwaagen betragen die Gebühren: 
für die Eichne., e e 48 Sgr., 
ür die Berichtigaung.... 1l1l1u¼ 
Uür Prüfung ohne Siempelung ................. 
für die Anbringung des die Bezeichnung HW enthaltenden Blechstreifens sind, falls 
dieselbe von dem Eichamt übernommen wirnd 
zu berechnen. 
Berlin, den 6. Mai 1871. 
Die Normal-Eichungskommission. 
Foerster.
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        — 68 — 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Das Königlich preußische Nebenzollamt I. zu Ober-Schreiberhau im Hauptamtsbezirke Liebau ssi 
in ein Nebenzollamt II. umgewandelt worden. 
Auf dem Lehrter Eisenbahnhofe in Berlin ist eine Zoll-Expedition unter der Bezeichnung: „Königliches 
Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände, Zoll-Expedition am Lehrter Bahnhofe“ errichtet, mit den vollen 
Befugnissen eines Haupt-Zoll-Amtes für den Eisenbahn-Verkehr ausgestattet worden und am 10. Februar d. J. 
in Wirksamkeit getreten. 
Die im Verwaltungsbereiche der Königlich preußischen Regierung in Sigmaringen für einige zoll- 
pflichtige Gegenstände (Wein und Branntwein) bisher noch aufrecht erhaltene Binnenkontrole ist auf Grund des 
§. 125 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 aufgehoben worden. 
5. Heimath-Wesen. 
  
1. In Uebereinstimmung mit früheren Erkenntnissen hat in Sachen Pnritz contra Heiligenstadt das 
Bundesamt für das Heimathwesen am 8. Michruer 1873 entschieden, daß Auslagen für die gewöhnliche Wäsche- 
reinigung zu den unter Nr. 1 des preußischen Tariss vom 21. August 1871 pauschalisirten Verpflegungskosten 
gehören und diese Entscheidung, wie folgt, motivirt: 
in Erwägung, 
daß Kläger für Verpflegung des erkrankten Schneidergesellen H. in der Zeit vom 9.—30. 
März 1872 neben dem tarifmäßigen Pauschsatze für Verpflegung noch 1 Thlr. 9 Sgr. 2 Pf. ver- 
auslagte Kosten der Wäschereinigung liquidirt, hat, mit diesem Anspruche jedoch in erster Instanz 
abgewiesen worden ist, weil die Kosten der Reinigung von Anstaltswäsche als allgemeine Verwal- 
tungskosten einer Krankenanstalt nicht erstattbar seien, 
daß Kläger sich durch diese Entscheidung beschwert findet, indem er ausführt, die liquidirten 
Kosten seien durch das individuelle Bedürfniß der Kranken verursacht worden und deshalb nicht 
zu den allgemeinen Verwaltungskosten zu rechnen, 
daß jedoch die Berufung unbegründet ist, weil Wäschereinigungskosten, auch insoweit sie nicht 
zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören, immerhin nicht neben dem unter Nr. 1 des Tarifs 
vom 21. August 1871 festgesetzten Pauschauantum für Verpflegung besonders zu erstatten sind, 
sondern als Theil der Verpflegungskosten von diesem Pauschhuantum mit umfaßt werden, 
was insbesondere daraus sich ergiebt, daß die Verpflegung eines Hülfsbedürftigen selbstver- 
ständlich auch für die Reinlichkeit zu sorgen hat, und daß die Pauschsätze des Tarifs nach ausdrück- 
licher Erläuterung desselben in dem Cirkular-Erlasse des Ministers des Innern vom 28. August 
1871 alle gewöhnlich vorkommenden Aufwendungen, so weit sie nicht speziell ausgeschlossen sind, 
umfassen. 
2. Unter dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande, welchem nach §. 34 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 der Ersatzanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes bei Verlust desselben binnen 
sechs Monaten angemeldet werden muß, ist derjenige Armenverband zu verstehen, welcher demnächst klagend in 
Anspruch genommen wird. -... 
Von dem Verluste werden bei fortlaufender Unterstützung nur diejenigen Erstattungsforderungen 
betroffen, welche außerhalb des sechsmonatlichen vor der Anmeldung liegenden Zeitraums entstanden sind.
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        — 69 — 
Erkenntniß des Bundesamtes für das Heimathwesen vom 15. Februar 1873 in Sachen Schlesien 
— Glat contra Schweidnitz. 
Eründe: 
"Undier dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande, welchem nach §. 34 Alinea 1 des Reichs- 
gktetzes vom 6. Juni 1870 der Anspruch auf Kostenerstattung binnen sechs Monaten nach begonnener 
Unterstützung bei Verlust desselben anzumelden ist, kann nicht irgend ein Armenverband, welcher 
vom späteren Kläger im Vorbereitungsverfahren für verpflichtet gehalten wurde, sondern nur der- 
jenige Armenverband verstanden werden, gegen welchen demnächst Klage erhoben wird. Denn die 
gedachte Bestimmung sollte, wie sich aus den Reichstags-Verhandlungen klar ergiebt, einen Schutz gegen 
die Nachtheile gewähren, welche eine verspätete Anmeldung des Anspruches für die Rechtsvertheidi- 
gung des Beklagten im Prozesse zur Folge hat. Der Ausdruck „vermeintlich verpflichtet“ ist nur 
bewählt, um anzudeuten, daß der klagend in Anspruch genommene Armenverband nicht immer der 
wirklich verpflichtete sei, wie denn die Einführung der Präklusivfrist gerade den Zweck hatte, die 
Vertheidigung gegen unbegründete Ansprüche zu erleichtern. Der Verlust des Anspruches wird also 
nicht dadurch gehindert, daß derselbe irgend einem dritten Armenverbande angemeldet worden ist. 
Durch die Versäumniß rechtzeitiger Anmeldung bei dem klagend in Anspruch genommenen 
Armenverbande wird aber der Kostenerstattungs-Anspruch nur insoweit prakludirt, als die Kosten 
6 Monate vor der Anmeldung erwachsen sind. Die gegentheilige Meinung des Verklagten, welche 
auch die späteren Kosten von der Erstattung ausgeschlossen wissen will, deruht auf dem Irrthum, 
daß der Kostenerstattungs-Anspruch eine untheilbare Einheit bilde, während er in Wirklichkeit sich aus 
einer Reihe von einzelnen mit jedem Tage der Unterstützung neu entstehenden Forderungsrechten 
zusammensetzt. Konsequent durchgeführt, führt die Meinung des Verklagten zu dem widersinnigen 
Ergebnisse, daß auch noch nicht entstandene Kosten für prakludirt erachtet werden müßten, sofern 
die Unterstützung länger als sechs Monate fortgedauert hat. Dies kann nicht die Intention des 
Gesetzgebers gewesen sein. 
3. Arbeiter, welche für ein Gewerbe thätig sind, ohne die zu dessen Betreibung erforderliche technische 
Jsbie zu besitzen, zählen nicht zu den Gewerbegehilfen im Sinne des §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. 
n 
Il den Gründen des von dem Bundesamte für das Heimathwesen unterm 15. Februar 1873 in 
Sachen Köln gegen den Landarmenverband der Rheinprovinz gefällten Erkenntnisses wird dieser Satz, wie 
solgt, motivirt: 
Der erste Richter ban nicht den verklagten Landarmenverband, sondern nach g. 29 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 den Armenverband Deutz für verpflichtet zur Tragung der Kosten, weil 
er in Uebereinstimmung mit dem Verklagten die Thätigkeit eines mit dem Ein= und Ausladen von 
Gütern auf dem Bahnhofe einer Eisenbahn beschäftigten Arbeiters als diejenige eines Gehilfen im 
Gewerbebetrieb der Eisenbahngesellschaft erachtet, und feststellt, daß N. N. in Deutzerfelde, während 
er auf dem dortigen Bahnhofe der Köln-Mindener Eisenbahngesellschaft in solcher Weise beschäftigt. 
war, erkrankt sei. 
Diese Auffassung, welche jeden im Gewerbebetrieb thätigen Arbeiter, sei es nun, daß er rein 
mechanische oder technische Arbeiten verrichtet, insbesondere also auch Fabrikarbeiter zu den Gewerbe- 
gehilsen im Sinne des F. 29 cit. zählt, ist eine irrthümliche. 
Schon der gewöhnliche Sprachgebrauch lehnt sich dagegen auf, Handarbeiter als Gehilfen eines 
Gewerbes zu bezeichnen, welches sie nicht zu treiben verstehen. Nicht minder unvereinbar ist dies 
mit dem Sprachgebrauch der Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, welche im Titel VII. 
Gewerbegehilfen und Gesellen den Lehrlingen, und beide Klassen wiederum den Fabrikarbeitern 
gegenüberstellt, wenn sie auch gemeinsame Vorschriften für alle drei Kategorien enthält. In §. 29 
des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz aber würde es, wenn die vom ersten Richter 
adoptirte Auslegung richtig wäre, einer Aufführung von Gesellen und Lehrlingen nebenden Ge- 
werbegehllfen nicht bedurft haben. 
Welchen Sinn dieses Gesetz mit dem Ausdrucke Gewerbegehilfe verbindet, ist unschwer zu er- 
kennen, wenn man beachtet, daß, wie in der Gewerbe-Ordnung, so auch in §. 29 cit. die Gewerbe- 
gehilfen neben den Gesellen genannt sind. Als Gesellen werden im handwerksmähigen Gewerbe-
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        — 70 — 
betrieb nach einem seststehenden Sprachgebrauche nur diejenigen Arbeiter bezeichnet, welche eine für 
ihr Gewerbe erforderliche technische Ausbildung besitzen im Gegensatze zu den Lehrlingen, welche im 
Begriffe stehen, diese Ausbildung sich anzueignen und den Handarbeitern, Handlangern, welche rein 
mechanische Dienste verrichten. In gleicher Weise können auch Arbeiter, die im nicht handwerks- 
mäßigen Gewerbebetrieb thätig sind, als Gewerbegehilfen im Sinne des Gesetzes nur anerkannt 
werden, insoweit sie für das Gewerbe, in welchem sie arbeiten, technisch ausgebildet sind. 
Bereits unter der Herrschaft des preußischen Gesetzes vom 21. Mai 1855, welches in Art. 5 
die gleichen Kategorien von Personen, wie §. 29 des Reichsgesetzes aber mit dem Zusatze .und so 
weiter“ aufählte war anerkannt, daß nur dieser Zusatz es ermögliche, gewöhnliche Fabrikarbeiter, 
sofern sie in einem festen Dienstverhältnisse standen, dem Gesetze zu unterstellen. Nachdem 
Redaktion des aus Art. 5 cit. hervorgegangenen §. 29 des Neichsgesetzes der Zusatz gestrichen 
worden ist, um einer schrankenlosen Ausdehnung des Gesetzes vorzubeugen, kann um so weniger 
angenommen werden, daß der Ausdruck „Gewerbegehilse“ in einem von der bisherigen Auslegung 
abweichenden Sinne gebraucht worden sei, der den Kreis der unter das Gesetz fallenden Personen 
noch mehr erweitern würde, als die frühere Fassung zuließ. 
Präjudizien des Bundesamtes für das Heimathwesen. 
36. Wenn die Aufnahme eines während seines Dienstverhältnisses erkrankten Dienstboten in ein 
Krankenhaus auf Veranlassung des Dienstherrn und gegen das Erbieten desselben zur Kostenerstattung erfolgt 
ist, so ist der sechswöchentliche Zeitraum, während dessen der Armenverband des Dienstortes nach §. 29 des 
Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 Erstattung der verauslagten Kur= und Verpflegungskosten zu fordern nicht 
berechtigt ist, erst von dem Tage an zu rechnen, an welchem die Kostenerstattung des Dienstherrn aufgehört hat 
und in Folge dessen die Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge eingetreten ist. 
172/72. L. A. V. Alt-Pommern contra Demmin. 
  
37. Auslagen für die gewöhnliche Wäschereinigung gehören zu den unter Nr. 1 des preußischen Tarifs 
vom 21. August 1871 pauschalisirten Verpflegungskosten. 
Erk. 14. Januar 1873. Prritz contra Bromberg 157)/72. 
Erk. 8. Februar 1873. Prritz contra Heiligenstadt 5/73. 
38. Unter dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande, welchem nach §. 34 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 der Ersatzanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes bei Verlust desselben binnen 
sechs Monaten angemeldet werden muß, ist derjenige Armenverband zu verstehen, welcher demnächst klagend in 
Anspruch genommen wird. 
Von dem Verluste werden bei fortlaufender Unterstützung nur diejenigen Erstattungsforderungen betroffen, 
welche außerhalb des sechsmonatlichen vor der Anmeldung liegenden Zeitraums entstanden sind. 
39. Der Lauf der in 5. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 geordneten sechsmonatlichen Prä- 
klusivfrist begann für Ersatzansprüche, welche vor der Geltung des Reichsgesetzes entstanden sind, mit dem Tage, 
an welchem das Gesetz in Kraft trat, dem 1. Juli 1871. ’ 
Erk. 19. November 1872. Weslpreußen contra Kulm 102/72. 
40. Arbeiter, welche für ein Gewerbe thätig sind, ohne die zu dessen Betreibung erforderliche technische 
Auebllhung. u besitzen, zählen nicht zu den Gewerbegehilfen im Sinne des §. 29 des Reichsgesetzes vom 
.Juni
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        6. Post-Wesen. 
Drucksachen und Waarenproben nach Unter= und Mittel-Aegypten via Triest. 
Fur die auf dem Wege über Triest zu befördernden Drucksachen und Waarenproben nach Unter und Mittel- 
Aegypten ist die Gewichtsstufe von 40 auf 51) Grammen erhöht worden. 
Diese Gewichtserweiterung finde tauch auf die gleichartige im Einzel-Transit durch Deutschland besörderte 
Korrespondenz aus denjenigen fremden Ländern nach Unter und Mittel-Aegypten Anwendung, welche den 
Satz von 50 Grammen als Einheitsstufe für Drucksachen und Waarenproben im internationalen Verkehr mit 
Deutschland angenommen haben. 
Berlin, den 19. Februar. 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Benutzung der Postbriefkasten zur Einlieferung von Eisenbahn-Güter-Anmeldezetteln. 
De von den Eisenbahnverwaltungen in größeren Städten aufgestellten Kasten zum Hineinlegen sogenannter 
Güter. Anmeldezettel sind von unerfahrenen Personen nicht selten für Postbriefkasten gehalten und zur Einlieferung 
von Briefen benutzt worden. Da in Folge dieser irrthümlichen Benutzung in mehreren Fällen erhebliche 
Verspätungen der betreffenden Sendungen eingetreten sind, so hat der Königlich preußische Herr Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Antrag des Fürsten Reichskanzlers zunächst Anordnung dahin 
getroffen, daß die Güter-Anmeldekasten auf den Stationen der preußischen Staatsbahnen gänzlich eingezogen 
werden. Zugleich sind die Königlich preußischen Eisenbahn-Kommissariate veranlaßt worden, bei den Privat- 
Eisenbahnverwaltungen auf Beseitigung der Güter-Anmeldekasten hinzuwirken. Hinsichtlich der Zurückziehung 
der Briefkasten an Eisenbahnlinien außerhalb Preußens werden die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen sich mit 
den betreffenden Eisenbahnverwaltungen ins Venehmen setzen. 
Um dem Publikum für diese Beseitigung einen geeigneten Ersatz zu bieten, ist nachgegeben worden, 
daß die Postbriefkasten zum Hineinlegen der Güter-Anmeldezettel mitbenutzt werden können. Die Zettel 
müssen unverschlossen, in Briefform zusammengefaltet und mit der Ausschrift „Güter-Anmeldung für die 
Bahn“ versehen sein. Die aus den Brieskasten gesammelten Zettel müssen bei der Orts-Postanstalt 
von dem RNollfuhr-Unternehmer, welcher seitens der Eisenbahnbehörde wird bezeichnet werden, abgeholt werden. 
Erfolgt die Abholung nicht innerhalb einer bestimmten, mit der Eisenbahnbehörde zu vereinbarenden Frist, so 
p Lieetel. gegen das tarifmäßige Bestellgeld durch die Briefträger an den betreffenden Rollfuhr-Unternehmer 
m bestellen. 
Berlin, den 21. Februar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
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        — 72 — 
Postoerbindungen mit Mexiko. 
Zur Beförderung der Korrespondenz nach Mexiko bestehen gegenwärtig die folgenden Verbindungen: 
1) auf dem Wege über England: 
a) aus Southampton mittelst Dampfschiffes am 2. jedes Monats, 
in Vera-Cruz nach einer Fahrzeit von ungefähr 25 Tagen; 
b) aus Liverpool mittelst Dampfschiffes am 10. jedes Monats, 
in Vera-Cruz nach einer Fahrzeit von etwa 34 Tagen: 
2) auf dem Wege über Frankreich: 
aus St. Nazaire mittelst Dampfschiffes am 20. jedes Monats, 
in Vera-Cruz nach einer Fahrzeit von ungefähr 26 Tagen; 
3) auf dem Wege über Bremen oder Hamburg mittelst der von da nach Colon 
(Aspinwall) abgehenden Dampfsschiffe: 
aus Bremen am 6. jedes Monats, 
aus Hamburg am 22. jedes Monats, 
in St. Thomas nach einer Fahrzeit von ungefähr je 22 Tagen, 
von St. Thomas mit dem nächsten in der Nichtung nach Vera-Cruz abgehenden Postdampsschiffe; 
4) auf dem Wege über die Vereinigten Staaten von Amerika: 
aus New-York mittelst Dampfschiffes am 20. März, 10. April, 1. und 22. Mai u. s. w. 
jeden einundzwanzigsten Tag, 
in Vera-Cruz nach einer Fahrzeit von ungefähr 12 Tagen. 
Es empfiehlt sich, die Einlieferungstage für die auf dem Wege über New-VYork zu befördernden Briefe 
so zu bemessen, daß auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen die Mitbeförderung durch das betreffende 
weitergehende Schiff gesichert ist. Die Briefe müssen spätestens am Tage vor dem Abgange des von New-Y 
nach Vera-Cruz fahrenden Dampsschiffes in New-York eingetroffen sein, um mit demselben zur Weiterbeförderun 
zu gelangen. 6 
Berlin, den 24. Februar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
7. Kousulat-Wesen. 
  
Der General-Konsul des Deutschen Reichs, Poppe zu Lissabon, ist am 23. v. Mts. gestorben. Die 
Geschäfte des General-Konsulats versieht der Vize-Konsul Dr. Adolph Jerosch. 
  
An Stelle des zu anderen Funktionen berufenen kaiserlichen Konsuls Dr. Lührsen in Smyrna ist der 
Kanzler Dr. Stannius daselbst bis auf Weiteres mit der Führung der „Konsulatsgeschäfte beauftragt worden. 
Dem Vize-Konsulat des Deutschen Neichs in Sulina ist als Amts= und Jurisdiktions-Bezirk Sulina 
mit seiner Umgebung, die Dobrutscha mit Tultscha, sowie der Küstenstrich des Schwarzen Meeres von Sulina 
bis Mangalia zugewiesen worden. 
  
Carl Heymann's Verlag in Berlin. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="91" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
– 
Zu bezithen durch alle Poslanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 14. März 1873. „ 10. 
Juhalt: 1. ullgemeine Verwaltungs= Sachen: Bekannt 5. Koufulat-Wesen: Exequatur Ertheilung 77. 
machung, betressend die Gesinde Dienstbücher Seite 73. 6. Marine und Schiffahrt: Vekanntmachung, betr. Zurück 
2. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Neichs stellung derjenigen Seeleute im Frieden, welche eine nord 
Goldminen ... 73. deutsche Navigations Schule besuhe 74. 
3. Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betressend die Prüfung 7. Poft-Wesen: Bekanntmachung, betr. den Korrespondenzverkehr 
württembergischer Wundärzte; betr. den Hausirhandel im mit Konstantinopel; betr. die Stempelsteuer für Zeitungen 
Grenzbezirke des Hauptzollamtes zu viebau. 74. unter Vand vom Auslande; betr. die amtlichen Verkaufs- 
4. Joll- und Steuer-Wesecn: Umwandlung des Nebenzoll.! stellen für Postwerthzeichen nebst Uebersicht; betr. Abänderungen 
amtes II. zu Masmünstr 74. des Post Neglements nebst Bestimmunggen 75. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung, 
betresfend die Gesinde-Dienstbücher. 
Der Vundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar d. Is. sich mit einem Vorschlage Preußens ein- 
verstanden erklärt, nach welchem fortan die in den einzelnen Vundesstaaten rechtsgiltig ausgestellten Gesindebücher 
in dem gesammten Neichsgebiete zur Eintragung von Dienstzeugnissen fortbenutzt werden dürfen. 
Berlin, den 10. März 1873. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
2. Münz-Wesen. 
Bis zum 22. Februar d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Neichs in W 323 368,277,360 
Mark und in Zchnmarlüth#en# 123,430.390 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 23. Februar bis 1. März 
d. Js. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 4,809,360 Mark, in Hannover 2,100,700 Mark, 
in Frankfurt a. M. 2.945,700 Mark, in München 349,880 Mark, in Stuttgart 1,070,220 Mark und in Karls- 
ruhe 401,500 Mark; ferner in Zehnmarkstücken: in München 350,270 Mark, in Dresden 360,210 Mark und 
in Darmsladt 228,140 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung slellt sich daher bis 1. März d. Is. auf 504,323,790 Mark, wovon 379,954,780 
Mark in Zwanzigmarkstücken und 124,369,010 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
10
        <pb n="92" />
        — 74 — 
3. Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Prüfung württembergischer Wundärzte 2. Abtheilung im Fach der Geburtshülfe. 
Vom 9. März 1873. 
Auf. Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 240) 
hat der Bundesrath beschlossen, seine durch die Bekanntmachungen vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 635) und vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 472) veröffentlichten Beschlüsse, wie solgt, zu ergänzen: 
Im Laufe des Jahres 1873 darf noch eine Prüfung württembergischer Wundärzte 2. Ab- 
theilung im Fache der Geburtshülfe behufs ihrer Zulassung zur Praxis in Württemberg nach Maß- 
gabe der dort bisher in Geltung gewesenen Vorschriften stattfinden. 
Berlin, den 9. März 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
Von der Königlich preußischen Regierung ist gestattet worden, daß in dem Genzbezirke des Hauptzollamles zu 
Liebau der Hausirhandel auch mit baumwollenen, sowie mit leinenen und wollenen mit Baumwolle gemischten 
dichten Waaren aller Art, mit Ausnahme der Spitzen und Stickereien, betrieben werden darf. 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
*-1’° Das Kaiserliche Nebenzollamt II. zu Masmünster im Hauptamtsbezirk Münster — Ober-Elsaß — 
ist in ein Nebenzollamt lI. umgewandelt worden. 
5. Kousfulat-Wesen. 
  
Dem bisherigen interimistischen Verweser des Generalkonsulats der Argentinischen Nepublik in Frankfurt 
a. M., Jakob Stiebel, ist Namens des Deutschen Neichs das Exequatur als Konsul gedachter Republik in 
Frankfurt ertheilt worden. 
6. Marine und Schiffahrt. 
Zurückstellung derjenigen Seeleute im Frieden, welche eine norddeutsche Navigations-Schule besuchen. 
Ais Navi ations-Schule im Sinne des §. 44, 5. ad 3 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 
sind die Wenüichen Navigations-Schulen anzusehen, an deren Sitze in Gemäßheit des §. 1 der Anordnungen 
über die Prüsung der Seeschiffer und Seesteuerleute für große Fahrt vom 30. Mai 1870 von der Landes- 
Regierung eine Kommission für Steuermanns-Prüfungen eingesetzt ist. 
Berlin, den 18. Februar 1873. 
Der Reichskanzler. Der Kriegsminister. 
S. , In Vertretung: 
Fürst v. Bismarck. v. Kameke.
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        — 75 — 
7. Post-Wesen. 
Korrespondenzverkehr mit Konstantinopel. 
Für Drucksachen nach Konstantinopel im Gewichte über 250 bis 500 Grammen beträgt das Porto von jetzt 
ab ohne Unterschied des Gewichts 6 Sgr. bez. 22 Kr. 
Berlin, den 27. Februar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Stempelsteuer für Zeitungen unter Band vom Auslande. 
Nach den für das preußische Staatsgebiet seither gültigen Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung 
der preußischen Zeitungsslempelsleuer haben die betressenden Postanstalten für die von Orten außerhalb Preußens 
unter Band oder im Wege der Ueberweisung eingehenden, in Preußen steuerpflichtigen Zeitungen u. s. w. die 
Stempelsteuer mit drei Pfennigen pro Nummer für Nechnung der Steuerverwaltung zu erheben, sofern nicht 
von dem Interessenten die Stempelsteuer für die betreffende Zeitung im voraus an die Steuerbehörde ent- 
richtet worden ist. 
In Folge desfallsiger Verständigung mit dem Königlich preußischen Finanz-Ministerium soll jene Er- 
tu der bezeichneten Zeitungsstempelsteuer durch die Postanstalten vom 1. April d. J. ab nicht mehr 
attfinden. 
Berlin, den 3. März 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Die amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen. 
Die Anzahl der amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen, mit deren Errichtung Mitte Oktober 
1872 begonnen worden, hat am Schlusse des Monats Januar d. J. 2299 betragen. Von denselben sind in 
diesem Feitraume für 252,775 Thaler Freimarken und Frankokuverls r2c. verkauft worden. Der tägliche 
Erlös einer jeden dieser Verkaufsstellen hat durchschnittlich 1½ Thaler betragen. Die nachstehende Uebersicht 
gia die näheren Angaben über die fragliche Einrichtung in den einzelnen Ober-Postdirektions= Bezirken. 
Behufs noch weiterer Entwickelung der Einrichtung sind die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen veranlaßt worden, 
in denjenigen volks= oder verkehrsreicheren Orten, woselbst amtliche Verkaufsstellen für Freimarken noch nicht 
bestehen, solche demnächst einzurichten. Auch soll nicht ausgeschlossen sein, in bedeutenderen Landorten amtliche 
Verkaufsstellen zu etabliren. Die Verkaufsstellen sollen thunlichst in denjenigen Gebäuden eingerichtet werden, 
an denen sich Vriefkasten befinden, oder die Briefkasten sind an den Gebäuden anzubringen, in welchen Ver- 
kaufsstellen errichtet sind. 
Von Wichtigkeit ist es, daß das Publikum von dem Bestehen der amtlichen Verkaufsstellen genügend 
Kenntniß erhalte. Zu dem Zwecke haben die Postanstalten die einzelnen Verkaufsstellen, denen inzwischen 
sämmtlich amtliche Schilder geliefert sein werden, unter Angabe der Namen oder Firmen und der Wohnung 
der Verkäufer in die Postberichte aufzunehmen. Von Zeit zu Zeit wird auch die Veröffentlichung der Stellen 
durch die öffentlichen Blätter erfolgen. 
Außer den Freimarken, Frankokuverts, Postkarten und Postanweisungs-Formularen können die amtlichen 
Verkaufsstellen von jetzt ab auch Postmandate vorräthig halten. 
Wo Verkaufsstellen nachweislich für einen größeren Verkehr gedient haben, werden die Kaiserlichen 
Ober-Postdirektionen in Erwägung ziehen, ob nicht solche Stellen in Postagenturen, in größeren Städten z. B. 
10*
        <pb n="94" />
        76 — 
in der Form von Stadt-Postagenturen, mit der Beschränkung auf gewisse Postverkehrs= und Betriebszweige 
umzuwandeln sein werden. 
Berlin, den 28. Februar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Uebersicht 
über die amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen nach dem Stande 
  
  
Im 
Ober-Postdirektions- 
Bezirke 
  
  
Braunschweig 
Breslau 
Carlsruhe 
Cassel..q "„ 
Cöslin 
Constanz 
Danzig 
Darmstadt. 
Dresden 
Düsseldorf 
Erfurt 
Frankfurt a. M. 
  
  
sind Verkaufsstellen 
eingerichtet in 
dem ganzen Bezirke 
desgl. 
Braunschweig 
dem ganzen Bezirke 
reslau 
dem ganzen Bezirke 
besgl. 
desgl. 
desgl. 
Aachen 
Cöln 
dem ganen Bezirke 
d 
, 
Dan 
dem ganzen Bezirke 
Main 
dem ganzen Wezirle 
Dresden 
dem ganzen Bezirke 
Barmen 
Crefeld 
Düsseldorf 
Elberfeld 
Essen 
dem banzen Bezirke 
esg 
Frankfurt a. M. 
dem ganzen Bezirke 
Latus 
" von Ende Januar 1873. 
. Werthbetrag der ver- 
# " hbetrag ver- 
Anzahl Von diesen Verkaufs- kauften Freimarken, 
der stelen * r Frankokuverts u. s. w. 
! *ê# 5 
Verkaufs- begiehen die baben einen im Dur 
jost- « · ..ch' 
siellen. wahlien wfeen e- r in Ganzen shri ugh 
gegen baar erhalten Thir. Thtt. 
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        77 
  
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Von diesen Verkaufs- 
  
  
  
6 Werthbetrag der ver- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Im Anzahl kauften Freimarken, 
sind Verkaufsstellen, der stellen Frankokuverts u. s. w. 
Ober-Postdirektions- Ven —.—4 .—— 
. eingerichtet in Verkaufs= hegiehen bie haben einen lm Durch= 
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Transport r) 1155. 773 382 128548 1417 
Frankfurt a. O. . . . dem ganzen Bezirlke 39 39 — 4266 38 
Gumbinnen desgl. 3 3 — If 665 7 
Halle a.S. Halle a. S. 4. 18 
dem ganzen Bezirke 25. 25 — 5183 49 
Hannover " Hannover 15 110 
dem ganzen Bezirke 60 46 14 11685 174 
Kiel " Altona 7 16 
dem ganzen Bezirke 73 35 38 3298 110 
Königsberg i. Pr. .. Koönigsberg i. Pr. 19 52 
dem ganzen Bezirke 53 36 17 10034 86 
Leipig Chemnitz 10 24 
Leipzig 38 · 140 
T dem ganzen Bezirke 113 99 14 11517 234 
Liegnit D. desgl. 1 61, 13 48 4068 134 
Magdeburtg Magdeburg 10 « 32 
dem ganzen Bezirke 65 44 21 6963 95 
Me e 14 21 
dem ganzen Bezirke 41 24 17 3489 34 
Münster desgl. 48 5 43 4497 58. 
Oldenburtg desgl. 40 7 33 4626 46 
Oppell I desgl. 77 32 45 8257 92 
Posen Posen 13 i 43 
dem ganzen Bezirke 58 50 8 9535 106 
Potsdan z desgl. 121 121 — 12302 112 
Schwerinn " desgl. 65)., 3 62 10177 90 
Stettin „ Stettin 9 L 17 
dem ganzen Bezirke 59 52 7. 7074 72 
Straßburg Mulhausen i. Elsaß 12 s 19 
« Straßburg «18 ; 43 
dem ganzen Vezirke 65 42 38 3112 103 
Trir desgl. P 5 3 3 1304 13 
Bremen "“ besgl. 19/ 14 5 1373 46 
Hamburg s desgl. I 30 30 — nicht ermittelt 
Lübececk a desgl. 8 8 — 602 
Summe 2299 1501 705 2352775 2129 
I sjBoa«edkk 
Verkausefe 1 Thl.
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        — 78 — 
Abänderung des Postreglements vom 30. November 1871. 
Dos unterm 30. November 1871 erlassene Poslreglement erfährt einzelne Abänderungen, welche auf Grund 
der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 nach- 
stehend veröffentlicht werden: 
A. Im F. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werthangabe betreffend, erhält 
der Absatz I. folgende Fassung: I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld. Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Kuvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack her- 
gestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahr- 
nehmbare Beschadigung des Kuverts oder des Siegeloverschlusses nicht möglich ist. 
B. Im §. 15, die Drucksachen betreffend, erhält der Absatz XII. folgende Fassung: XII. Bei Preis- 
kuranten, Kurszetteln und Handels-Zirkularen ist, außer den nach Absatz IX. anwendbaren Zusätzen, die 
handschriftliche, oder auf mechanischem Wege bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des 
Namens des Reisenden gestatlet. 
C. In demselben Paragraphen erhält der Absatz XIX. folgende Fassung: XIX. Jeder Versendung 
extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens 
des Verlegers eine Anmeldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichlung des 
tarifmäßigen Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher- 
gehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
D. Der Absatz XXI. des §. 15 ist zu streichen. 
E. Im §. 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhallen der Absatz 1. und der erste Satz des 
Absatz II. folgende Fassung: 
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die 
Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein 
Anderes bedingen, sind gewöhnliche Vriefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Druck- 
sachen, die unter der Adresse bestimmter Empfänger abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der 
Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. 
F. Im E. 35, die Festsetungen betreffend, an wen die Bestellung geschehen muß, tritt zwischen dem 
Absatz III. und dem Absatz IV. folgender neue Absatz hinzu: Hat der Adressat oder dessen legitimer Bevoll- 
mächtigter (Abs. I.) an seiner Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten 
gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
G. Im §. 37, die Berechtigung des Adressalen zur Abholung der Briefe u. s. w. betreffend, erhält 
der Absatz III. folgende Fassung: III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Poslanweisungen übernom- 
men hat, sind bezüglich der Bestellung a. die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, b. die 
rekommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und Ablieferungsscheinen, c. die Sendungen 
mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die dazu gehörigen Ablieferungsscheine, d. die Post- 
anweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
II. Im §. 42, die Errichtung des Porto's und der sonstigen Gebühren betreffend, erhält der Absatz 11. 
solgende Fassung: II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsendungen nach 
der Wahl des Absenders sfrankirt oder unfrankirt zur Post eingeliesert werden. Zur Frankirung der durch die 
Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§. 25 Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die 
Höhe des im Einzelfalle zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft. 
In der Anlage zu §. 43 des Postreglements, Zusammenstellung der Tarifbestimmungen, treten folgende 
Aenderungen ein: 
J. Der erste Absatz des §. 1, die Postkarten betreffend, erhält folgende Fassung: Die Gebühr für 
Poslkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück ½ Sgr. bez. 2 Kr. Für Pefttarten mit bezahlter 
Rückantwort kommt der Satz von 1 Sgr. bez. 4 Kr. in Anwendung.
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        — 79 — 
K. Der erste Absatz des §. II., die Drucksachen betreffend, erhält folgende Fassung: Das Porto für 
Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte 
von 250 Grammen ohne Unterschied der Entfernung für je 50 Grammen oder einen Theil davon: ½ Sgr. 
bez. 1 Kr., für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 1 Pfund kommt, ohne Unterschied der Entfernung 
und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr. bez. 11 Kr. in Anwendung. « 
L. In demselben Paragraphen erhält der letzte Absatz folgende Fassung: Das Porto für Drucksachen, 
welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen Formen als extraordinäre Beilagen solcher Zeitungen und 
Zeitschriften, die durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage- 
Exemplar ½ Pfennig bez. 7/18 Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser 
mit kleineren Bruchgroschen als ½ abschließt, dafür ½ Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages 
dieser mit Bruchkreuzern abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird. , 
Bei Sendungen in großen Partien kann die Postverwaltung einen Rabatt bis zu 50 Prozent dieses 
Satzes eintreten lassen. 
M. Im 8. III., die Waarenproben (Waarenmuster) betreffend, erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt 
werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Entfernung für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon 
½ Sgr. bez. 1 Kr. 
N. Im F. VIII., die Postmandate betreffend, erhält der erste Satz folgende Fassung: Die Gebühr 
für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt, einschließlich des Portos und der Rekommandations- 
gebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages 3 Sgr. bez. 11 Kr. 
O. Im F. XlI., das Zeitungsbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz folgende Fassung: Das 
Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung für 
die betreffende Zeitung 2c. berichtigt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur 
Vestellung vorhanden ist. Die bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebenden Beträge sind eintretendenfalls 
auf Viertelgroschen bez. auf ganze Kreuzer aufwärts abzurunden. 
DP. Zwischen den I§s. XII. und XIII. tritt hinzu: « 
§.Xllo.(VestellgeldsätzefükdasAbtragenderoonweitekheteingegangenenBriefemitWetthangabexc., 
sowie der Poslanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen.) Für das Abtragen der von weiterher bei den 
Postanstalten eingegangenen Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 500 Thalern bez. 1000 Gulden im 
Ortsbestellbezirke werden allgemein ½ Sgr. bez. 2 Kr. erhoben. 
An Orten, wo gemäß den früheren Einrichtungen auch Briese mit Werthangabe mit höheren Werth- 
beträgen und Packete mit Werthangabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, kommt für Briese 
mit Werthangabe über 500 Thlr. bez. 1000 Gulden eine Gebühr von 1 Sgr. bez. 3 Kr., für Packete mit 
Werthangabe: der Tarif für Briese mit Werthangabe (/8 Sgr. und 1 Sgr. bez. 2 Kr. und 3 Kr.), wenn aber 
der an dem betreffenden Orte bestehende Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Einzelnen höhere 
Gebührensätze ergiebt, dieser letztere Tarif in Anwendung. 
Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen wird für jede 
Postanweisung eine Gebühr von 1/2 Sgr. bez. 2 Kr. erhoben. 
Gebührenfreie Bestellungen von Briesen mit Werthangabe und von baaren Geldbeträgen zu Post- 
anweisungen finden nicht statt. 4 
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen Briefe mit Werthangabe, 
Packete mit oder ohne Werthangabe, rekommandirten Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geld- 
beträgen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rüdsicht auf das Gewicht oder den Werth der bestellten Gegen- 
stände ein Bestellgeld von. 1 Sgr. bez. 3 Kr. erhoben. " 
Q. Im §. XIII., das Expreßbeslellgeld betrefsend, erhält der letzte Absatz folgende Fassung: Bei der 
gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten durch Expressen ist nur für einen Gegen- 
stand das Beslellgeld zu entrichten, bei Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten 
Satze unterliegt; ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Im Falle der Voraus- 
bezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebensalls nur für einen Gegenstand zu entrichten, 
wenn mehrere Sendungen für einen und denselben Adressaten gleichzeitig eingeliefert werden und sich bei der 
Einlieferung voraussehen läßt, daß auch die Bestellung der Sendungen am Bestimmungsorte gleichzeitig erfolgen 
werde. Die Einlieserung muß in diesem Falle nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahmestelle der 
Postanstalt erfolgen.
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        — 80 — 
R. Der §. XVII., die Nebengebühr für die von den Landbriesträgern eingesammelten, zur Weiter- 
sendung “ Gegensiine betreffend, erhält folgende Fassung: 
XVII. (Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten, zur Weitersendung bestimmten 
Eegenhäch n Für die von den Landbriesträgern auf ihren Beslellungsgängen eingesammelten portopflichtigen 
rekommandirten Briefpostsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, 
wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach 
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer den tarismäßigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine Neben- 
gebühr von ½/2 Sgr. bez. 2 Kr., we lche im voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
8. Der K. XV#. den Verkauf von Postwerthzeichen betressend, erhält folgende Fafunge 
g. XVIn. Verkauf von Postwerthzeichen. n. Freimarken: Die Freimarken werden zu dem Nenn- 
werthe des Stempels an das Publikum abgelassen. b. Franko-Kuverts: Der Verkaufspreis der Franko- 
Kuverts à 1 Sgr. stellt sich allgemein, ohne Nücksicht auf die besondere landesübliche Münzwährung, auf 
13 Silberpfennige pro Stück; die in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten erheben für je 3 Stück 
Franko-Kuverts àK 3 Kr. den Betrag von 10 Kr. c. Gestempelte Postkarten: Die mit dem Frankostempel von 
½ Sgr. bez. 2 Kr. versehenen Postkarten werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publikum abge- 
lassen. d. Gestempelte Streisbänder: Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu- 
½ Sgr. bez. zu 1 Kr. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Partien zu 100 Stück statt, und zwar 
mit einem Zuschlage von 4 Sgr. bez. von 14 Kr. pro 100 Stück. Der Preis beträgt hiernach: für 100 Streif- 
bänder à ½ Sgr. 37 Sgr. 4 Pf., für 100 Stkalfbander à 1 Kr. 1 Gld. 54 Kr. c. Abstempelung fertiger 
Brieskuverts, Streifbänder und Postkarten mit dem Postfrankirungszeichen für Privatpersonen durch die Königlich 
preußische Staatsdruckerei in Berlin: Die Königlich preußisch he Staatsdruckerei in Verlin übernimmt die Ab- 
stempelung fertiger Brieskuverts, Streisbänder und Postkarten mit dem Postfrankirungszeichen (Freimarkenstempel) 
vom Publikum unter folgenden Bedingungen: 1. Die zur Abstempelung bestimmten Priefkuverts, Streifbänder 
und Postkarten müssen in der zur Benngtung bei Postbeförderungen geeigneten Beschaffenheit bei einer Ober= 
Postkasse dergestalt verpackt eingeliesert werden, daß das Verpackungsmaterial sowohl zur Beförderung an die 
Staatsdruckerei, als auch zur demnächstigen NRückbeförderung benutzt werden kann. 
Die Einlieferung hat unter Beigabe eines Verzeichnisses zu geschehen, welches die Stückzahl, und 
zwar hinfichtlich der Kuverts die Stückzahl für jedes Format (salls verschiedene Formate vorgelegt werden), 
hinsichtlich der Streifbänder und Postkarten aber, welche je von übereinstimmendem Format sein müssen, die 
Stückzahl nur einfach enthält und bei jeder Klasse genau den Werthstempel (Frankobetrag) angiebt, mit welchem 
die Abstempelung ersolgen soll. 
3. Die Ober-Posikasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin= und Hersendung, den durch 
die demnächstige Abstempelung sich darstellenden Werthbetrag der Preßfrankirungszeichen und eine Abstempelungs- 
gebihr, welche einzeln bei jedem Format der Kuverts, bei den Streifbändern und bei den Posikarten, ferner 
einzeln für jede durch den Stempel darzuslellende Werthstuse, mit je 17½ Sgr. für 1000 Stück oder für jedes 
angefangene Tausen berechnet wird. 
4. Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie bei Kuverts 2c., welche mit Frankostempeln ver- 
sehen, von der Post verkauft werden. Die zur Abstempelung bestimmte Stelle darf nicht bedruckt sein. 
5. Die beim Abstempeln beschädigten Kuverts rc. werden, soweit nicht der Sendung zum Zwecke der 
Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, seitens der Postverwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages 
durch entsprechende andere Werthzeichen ergänzt. 
Die Abstempelung der Brieskuverts darf nur mit solchen Frankozeichen erfolgen, welche bereits durch 
die an das Publikum zum Verkauf kommenden Werthsorten von Freimarken dargestellt werden. Es können 
danach Briefkuverts zu den Werthbeträgen von /, ½, ½, 1, 2, 2½, 5 Gr. bez. 1, 2, 3, 7, 9 und 18 Kr. 
für das Publikum hergestellt werden. Postkarten dürfen nur mit den Werthbetrinem von 5 Gr. bez. 2 Kr., 
Streisbander nur mit den Werthbeträgen von ½ Gr. bez. 1 Kr. abgestempelt werden. 
T. Im F§. XIX., den Verkauf der Formulare zu Poslkarten, zu Postanweisungen, zu Postmandaten 
oder zu Pontbehändigungsscheinen betreffend, erhält der erste Absatz folgende Fassung: Ungestempelte Formulare 
zu Postkarten oder nicht mit Freimarken beklebte Formulare zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeich- 
neten Anzahl verabfolgt. 
Berlin, den 2. März 1873. Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
Carl Heymann's Verlag in Verlin. — Besitzer: Dr. Otto Loewenstein in Verlin. 
Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
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        Tentral-Blatt 
sür das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
—— — 
Zu beziehen durch alle Poftanftalten und Buchhandlungen. — Pränumerations- Preis für den Jahrgang Zwti Thaler. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. März 1873. „K 11. 
  
  
Jngalt: 1 Allgemeine Verwoltungs= Lede Mittheilungen 1 4. Zoll- r* 32 Mittheilungen über Befugnisse 8 
über den Stand der Rinderpest Seite von Zollämten 
2. Münz= Wesen: Notiz über die Ausprägung von % 5. Siuttmuk“ ichersicht der monatlichen Einahmen an Wechsel 
Goldwminnenn stempelsteuer während der Jahre 1870—18 
#3. Maaß- und Gewichts-Wesen: Republilationen von Veionsel. 6. Konsulat-Wesen: Mittheilungen über Bullelenz von rn 
machungen rc. der Normal-Eichungskommissio 82. beziren::: 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stan der Rinderpest. 
1. Desterri. Ungarn. 
In der ersten Hälfte des Monats Marz herrschte die Rinderpest in: Galizien (Bezirke: Skalat, Brody, 
Baszczow), Bukowina, Nieder- Oesterreich (Bezirke: Sechshaus, Wien), Dalmatien, Ungarn, 
Slavonien, Kroatien. 
Seuche ist also neuerdings auch in Mähren vollständig erloschen. 
2% Schutzmaßregeln für die deutsche Grenze sind im Allgemeinen unverändert, doch hat auch die 
Königlich baierische Regierung in Folge des Erlöschens der Seuche in Böhmen die Beschränkungen der Einfuhr 
aus und durch Böhmen ermäßigt (vergl. Mtheiin V. 
- Rußland. 
Neue Nachrichten sind nicht eingegangen. 
2. Münz= Wesen. 
  
Bis zum 1. März d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 379,954,780 
Mark und in Zehnmarkstücken 124,369,010 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 2. bis 8. März 
sind ferner geprägt in Zwanz'gmarkstücken: in Berlin 4,773,600 Mark, in Hannover 3.064,580 Marß 
in Frankfurt o. M. 2.735,220 Mark, in München 1,266, 320 Mark und in Karlsruhe 401,500 Mark; ferner in 
Zehmmarkstücken: in Drezden 330,260 Mark und in Darmstadt 200,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 8. Mär ö . Is. auf 517,095,270 Mark, wovon 
392,196,000 Mark in Zwanzigmarkstücken und 124,899,270 Mark t Zehnmarkstücken bestehen. 
11
        <pb n="100" />
        — 82 — 
3. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
  
Anweisung, 
die Medizinalgewichte betressend. Vom 6. Mai 1871. 
Auf Grund von Artikel 7 und 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 und in Ausführung 
des in §. 30 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt: 
„Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichord nung vom 16. Juli 1809. 
Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und 
den onsügen Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinalgewichte An- 
wendung.“ 
Berlin, den 6G. Mai 1871. 
Die Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Anwendung von Präzisionswaagen in den Offizinen der Apotheken. Vom 1. Mai 1872. 
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 wird von der Normal- 
Eichungskommission des Deutschen Reichs hiermit Nachfolgendes bestimmt: 
Unter den in den Offizinen der Apotheker im Gebrauch befindlichen Waagen und zwar nicht 
mur den für die Rezeptur, d. h. für das eigentliche Medizinalgeschäft dienenden, sondern auch den, 
dem sogenannten Handverkauf dienenden — wenngleich letztere auf einem separaten Hand-Verkauftische 
aufgestellt sind — müssen alle diejenigen als Präzisionswaagen geeicht sein (siehe Eichordnung vom 
16. Juli 1869, F. 38, 2), welche zum Abwägen von Gegenständen dienen, deren Gewicht 200 Gramm 
und weniger beträgt. « 
Berlin, den 1. Mai 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Osterode ist die Befugniß zur unbeschränkten Aus- 
sertigung von Begleitscheinen I. über Salz beigelegt worden. 
An Stelle des ausgehobenen Großherzoglich hessischen Nebenzollamts I. Klasse Alsfeld, ist die Orts- 
einnehmerei Lauterbach zur Revision und Eingangsabfertigung des in das Großherzogthum Hessen eingeführten 
übergangsabgabe-pflichtigen Branntweins ermächtigt worden.
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        — 83 — 
Den Großherzoglich hessischen Ortseinnehmereien II. Klasse Fürfeld, Ober-Flörsheim und Wendels- 
heim ist die Ermächtigung zur Ausgangsbescheinigung für das mit dem Anspruch auf Steuervergütung nach 
Bayern links des Rheins ausgehende Bier, im Fall der Vorabfertigung bei einem hierzu befugten Amte ertheilt 
und es ist die Ausfuhr solchen Biers auf den direkten Wegen von Wendelsheim nach Wörseld, sowie von 
Ober-Flörsheim nach Zoll bis auf Weiteres gestattet worden. 
Dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Quakenbrück, im Hauptamtsbezirk Osnabrück, ist die 
Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I. über Baumwollengarn  beigelegt worden. 
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Verden, im Hauptamtsbezirk Sebaldsbrück ist die 
Befugnis zur Ausfertigung von Begleitscheinen I. über unbearbeitete Tabakblätter und Stengel beigelegt worden. 
Mit dem 1. Mai d. Is. wird 
1. das Großherzoglich oldenburgische Nebenzollamt II. zu Burhaversiel aufgehoben, 
2. das Großherzoglich oldenburgische Nebenzollamt I. zu Dedesdorf in ein Nebenzollamt II. umge- 
wandelt werden, unter Beilegung der Befugnis zur Erhebung des Eingangszolls für alle Gegen- 
stände bis zum Betrage von 50 Thlr. einschließlich, sowie zur Ausstellung und Erledigung von 
Deklarationsscheinen über Waarenversendungen durchs Ausland. 
  
5. Statistik.    
  
Nachweisung 
der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche 
während der Jahre 1870, 1871 und 1872. 
Die nachstehende statistische Übersicht umfaßt die monatlichen Eingänge an Wechselstempelsteuer während der 
letzten drei Jahre innerhalb der einzelnen deutschen Staaten. Sie ist nach den Ober-Postdirektions-Bezirken 
als den Erhebungsstellen der Wechselstempelsteuer geordnet. Soweit einzelne Ober-Postdirektions-Bezirke Teile 
verschiedener Staatsgebiete umfassen, sind die ersteren wiederholt aufgeführt. 
Der Inhalt der Übersicht gewährt ein Bild der territorlalen Verteilung der Wechselerzeugung sowie 
des Wechselverkehrs und ermöglicht zugleich Rückschlüsse auf die Wechselerzeugung und den Wechselverkehr 
in den verschiedenen Perioden der drei Jahre, sowie auf die Fluktuationen des Verkehrs, welche den periodischen 
Schwankungen der Wechselstempel-Einnahmen zum Grunde liegen. 
11
        <pb n="102" />
        Staaten Nr.   Ober-Post-Direktions-Bezirke.   Januar.   Februar.   März. April. 
 
 
 Thl Thl Thl   Thl 
1. Gebiet der Reichspost-   
Verwaltung.   
1 Preußen. a)   Hauptlande,   ein-  1 Berlin 24551 13226 17209 15737 
schließlich   des 2 Achen 3569 1490 1863 1734 
Jadegebiets 3   Arnsberg 7408 3901 3991 4225 
4 Breslau 8211 5448 6450 5542 
 5   Cassel (conf. 45) 1881 917 1107 967 
6 Coblenz 1550 755 875 850 
7 Cöln 7088 3670 4372 3692 
8 Cöslin 1214 813 1070 892 
9 Danzig 3386 1811 2560 3488 
10 Düsseldorf 17440 9227 10003 8881 
11 Erfurt (conf. 33. 39. 41. 43. 44. 46. 47.) 2040 997 1264 1139 
12 Frankfurt a. M. 22096 9096 11628 10685 
13 Frankfurt a. O. 3818 2210 3153 2233 
14 Gumbinnen 1443 959 1081 954 
15 Halle a. S. 3079 1753 2037 1699 
16 Hannover (extl. Landdrostel Aurich und Osnabrück) 3394 1693 1961 1769 
17 Kiel   (conf. 29. 36.) 3784 1794 2144 2437 
18   Königsberg 5429 3180 3718 4694 
19 Liegnitz 4567 2577 3506 2789 
20 Magdeburg (conf. 42) 7230 3408 3994 3356 
21 Marienwerder 2017 1369 1676 1534 
22   Münster (conk. 48. 49) 3473 1747 2111 2132 
23 Otdenburg (für die Landdrosteien Aurich und  
Osnabrück conf. 35) 1 1436 597 631    803 
Oppeln  2878 1541 2299 1877 
Posen 4430 2730 36 3613 2837 
Potsdam 1997 1036 1280 1155 
 Stettin 5323 2540 3341 4463 
Trier (conf. 37) 1742 486 554 592 
Zusammen   1a. 56786 81014 99503 93442 
 b) Hohenzollernsche Lande. — — — — — 
2 Lauenburg Kiel (conf. 17. 36) 21  6 11 5 
3 Sachsen Leipzig (conf. 40) 22586 8692 11933 9582 
 Latus 179396 89712 111447 103029
        <pb n="103" />
        — 85 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
70. 
Zusammen 
Mai. Juni. Juli. August. September. Oktober. November. Dezember. im Jahre  Bemerkungen. 
1870. 
 
 
Thl Thl Thl Thl Thl Thl Thl Thl 
 
 
14880 18081 17507 10040 11546 13624 14870 13877 185155. 
1821 1546 1437 1051 1323 1498 1409 1806 20653 
3988 3908 3045 3086 3348 3759 3337 3714 47715 
4973 6873 5167 4085 5621 5331, 4787 5935 68429 
952 983 818 472 688 825 776 9J22 11313 
989 818 695 420 649 769 656 697 9728 
4479 4043 4752 2631 3312 4047 3796 3933 50091 
817 1094 763 513 888 775 580 915, 10370 
2993 4096 3763 2377 1937 2535 2729 2849 34559 
 10319 8711 8255 7031 7880 8865 8702 8564 113886 
1113 1248 927 856 1309 1143 1126 1366 14532 
11699 10910 9939 5865 6554 8666 7963 7450 122454  
2507 2753 2716 1653 2175 2305 2077 2132 29735 
895 865 731 589 832 808 585 731 10480 
1413 1641 1611 1150 1777 2076 1782 2220 22243 
1815 1874 1610 1155 1726 1813 1620 1937 22671 
2045 2268 2168 1851 1549 1758 2109 1885 25798 
5388 5259 4475 3086 2878 3680 4280 3179 49251 
3083 3299 2367 1970 2664 2406 2096 2788 34121 
3051 3126 2812 2493 3594 4289 4554 4097 46010 
1474 1618 1387 1025 1308 1292 1128 1276 17199 
1960 1996 1849 1297 1690 1875 1718 2067 23021 
820 666 638 672 513 732 820 800 9135 
1976 2195 1763 1757 1986 1952 1874 1972 24075 
2895 3399 2733 1861 2670 2710 2362 3206 35451 
1100 989 988 639 836 907 852 970 12751 
3691 3241 3502 2660 2918 3071 2806 3079 40641 
408 481 321 104 260 354 507 444 6250 
93687 97993 88752 62403 74536 83774 81915 84823 1098638 
— — — — — — —   zu 1 b. In den 
18 17 7 11 8 16 11 11 149 Hohenzollern-schen Landen ist die deutsche 
11611 10722 7580 5777 9037 9526 8692 8042 123785 Wechselstempel-steuer erst am 
105216 108732 96339 68191 83581 93316 90618 92876    10222572    1. Januar 1871 eingeführt
        <pb n="104" />
        — 86 — 
  
  
  
  
  
18 
 
 
 
Staaten. Nr. Ober-Post-Direktions-Bezirke. Januar. Februar. März. April. 
  
 
   Thl  Thl Thl 
Transport 179390 89712 111447 103029 
4 Baden — — — — — — 
5 Hessen (nördlich des Mains) 31, Darmstadt 503 311 404 279.. 
6 Mecklenburg-Schwerln 32 Schwerin i. M. (conf. 34) 2852 769 1022 1439 
7 Sachsen-Weimar 33    Erfurt (conf. 11. 39. 41. 43. 44. 46. 47)  991 226 314 217  
8 Mecklenburg-Strelitz 34 Schwerin i. M. (conf. 32) 293 132 129 125 
9 Oldenburg 35    Oldenburg (conf. 23) 551 144 231 270 
36    Kiel (für das Fürstenthum Lübeck conf. 17. 29]) 9 2 4 6 
37    Trler (für das Fürstenthum Birkenfeld [conf. 28) 62 51 36 34 
Zusammen 9 623 198 272 311 
10 Braunschwelg 38    Braunschweig 1788 1052 1021 644 
11    Sachsen-Meiningen 39 Erfurt (conf. 11. 33. 41. 43. 44. 46. 47) 794 305 412 334 
12 Sachsen-Altenburg. 40    Leipzig (conf. 30) 324 170 211 175 
 13  Sachsen-Koburg-Gotha  41 Erfurt conf. 11. 33. 39. 43. 44. 46. 47)  641 249 296 260 
14 Anhalt 42    Magdeburg (conf. 20)  848 555 594 519 
15 Schwarzbg.-Sondershausen 43 Erfurt (conf. 11. 33. 39. 41. 41. 46. 47) 362 173 237 350 
16    Schwarzburg-Rudolstadt  44   Erfurt (conf. 11. 33. 39. 41. 43. 46. 47) 102 64 71 115 
17 Waldeck 45    Cassel (conf. 5) 83 30 27 35 
18    Reuß ältere Linie 46    Erfurt (conf. 11. 33. 39. 41. 43. 44. 47) 334 166 145 172 
19 Reuß jüngere Linle 47 Erfurt (conf. 11. 33. 39. 41. 43. 44. 46) 430 131 149 131 
20    Schaumburg-Lippe 48    Münster (conf. 22. 49) 79 68 41 59 
21 Lippe 43 Münster (conf. 22. 48) 169 67 78 78 
22 Lübeck 50 Lübeck 906 438 546 315 
23    Bremen 51    Bremen 10160 4015 5385 3348 
24 Hamburg 52 Hamburg 29543 10351 13169 15223 
25 Elsass-Lothringen — — — — — — 
Summe I. 231233 109243 135971 129171 
II. Bayern — —. — — — — 
III. Württemberg — — — — — — 
231233 109243 135971 129171 
  
Ueberhaupt 
  
  
  
  
  
  
„ 
4
        <pb n="105" />
        — 87 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
70. 
       
Zusammen 
Mai. Juni. Juli. August. September. Oktober. November. Dezember. im Jahre Bemerkungen. 
1870.  
n n N M # * MWMu · 
— . – " 
105416 108732 96339 68191 835314 98316 90618 22870 nz 
— — — — —„ i — — — 3 . ou Bed 
386 287 292 #2 255 316 368 235 — 
i steuer erst vom 
504 1009 681 498 s28 560 440 1089 mmos 
273 277 266 157 192 265 249 307 3712 A 
iei us 165 4 2909 164 45 13 # 4 
220 203 194 - 113 1cS8 1c3 171 2508 
3 4 3 9 3 2 T 1 2 53 
40 31 31 5 186 35 41 40 439 
264 243 229 L 134 209 189 211 3001 
gii 710 643 374 782 886 932 1192 10839 
377 380 322 349 240 423 242 301 4183 
184 213 L 105 141 129 146 178 2003 
289 324 232 166 318 220 247 319 3567 
563 624 394 245 620 571 653 507 8688 
112 184 80 109 208 110 138 218 2288 
70 82 55 36 64 62 L # 855 
29 31 25 16 25 29 22 29 3587 
183 231 73 93 98 160 173 126 1959 
202 178 135 91 140 161 105 110 1988 
58 42 38 34 39 34 25 53 576 
72 13 71 22 49 70 s8 68 840 
487 523 424 437 355 526 565 519 6047 
4948 4372 5765 3402 3129 4614 1287 4055 59515 
13371 14955 14720 10825 10995 12586 L 12210 172018 
T D * l * Eisg: 
die deutsche 
(25010 193602 I21071 i 102251 1134533 113598 1117232 EIIEBI— 
— — — — — — — E— 15. August 1871 
hengesel. 
– – T – – Zu II. Das Ge- 
sed über die 
129630 133602 121071 85489 113432 113598 143 13201418. tsche sh 
102254 l 
  
1871 zur Gel- 
tung gekommen. 
Zu III. Wie vor 
m Jannar
        <pb n="106" />
        Staaten. Nr. Ober-Post-Direktions-Bezirke. Januar. Februar. März. April. 
  . 
 
  
 Thl Thl Thl 
I. Gebiet der Reichspost-  
Verwaltung.    
1    Preußen.    a)    Hauptlande, ein-    1    Berlin 16011 17023 16920 1509 
 schließlich des    2 Arnsberg 3659 3547 3890 
Jadegebicts. 9 U„ 3935 
1 3. Braunschweig (für einen Theil der Provinz, « 
. Oannover sefr. 39)) — — — — 
· UBkeslaa 5676 4940 6026 5061 
« 5. Kassel tconk. 40) 5v5 767 1035 931 
6, Coblenz 761 608 757 718. 
7. Coln *0020 5010 6026 5158 
8| Cöelin r62 578 811 771 
„ 8 Danzig 2166 1648 3180 4011 
10 Dusselborf 83850 7903 129 9135 
1 ChuT (Conf. 34. 40. 42. 44. 45. 47. 48) « 1303 1054 104 1352 
12 Frankfurt a. M. (esr. 29) 21s39 6023 7501 6404 
13 Frankfurt a. O. 2288 1858 2491 1894 
# 14 Gumbinnen 700 592 712 648 
15 all u. S. 1096 160s 1880 1504 
16 Hannover (excl-Landdroftel Aurich und Osnabrück) - 1868. 1492 1773 2129 
17/ Kiel (cot. 30. 37) 2ß220 1375 2005 1866 
18 Königsberg 3160 2ris 41 5053 
19 Llegnitz 2461 1830 2082 2118 
120|Magdeburg (conk. 43) 4667 4252 3882 3410 
21 Marlenwerder 1236 1014 1364 1199 
122| Münster (coot. 49.50) 12 1972 1846 1715 
23|/Oldenburg (für dle Landdrostelen Aurich und 
# Ocnabrück lconf, 36)) 741 628 823 716 
24Oppeln 1794 1866 2436 1652 
25 Polen 2624 2248 3032 2497 
26/Potesdam 924 844 932 811 
27 Siettin 2858 2542 3906 3839 
28 Trier (eons. 88) 409 472 633. 343 
Zusammen la. 85633 75997 90978 83996 
b) Lohengollernsche Land298 Frankfurt a. M. (conk. 12) 19 138 42 41 
2 Lautnbutt 30 (conf. 17. 37) % 12 16 16 20 
3 Sachsen 31/Leeiplg (conf. 41) 26569 8656 8907 10287 
Letus 91983 81807 —
        <pb n="107" />
        89 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
71. 
     
 
 
Zusammen 
 
Mai. Juni. Juli. August. September. Oktober. November. Dezember. im Jahre     Vemerkungen. 
1871. 
# M u n n n u u ua 
« I 
14785 19111 28286 29870 37068 23793 21685 10%08 2002 
1033 4061 1115 4310 4110 4837 1821 — 
* (1 
— — 204 256 224 227 244 202 1121 
4 6821 4810 4700 s108 5558 4929 coonn 63590 
822 1014 90 500 1019 1103 L 1002 11564 
xs2 796 757 722 900 s81 917 770 çPE 
5673 5023 6037 6ui2 6357 7403 as61 m 2333 Firh 
680 853 732 673 811 707 738 816 9007 nabmen aus dem 
3529 3026 305 3208 3565 3159 2517 2032 37920 dor 
529 8725, 5975. 8985 5790 11409 10859 10100 1lucnzssta c 
76 1208 1101 1070 823 1307 1301 1030 1333 
600 7636 9313 8317 8364 dirs 7606 7393 93121 
192 2372 2167 1578 2327 2061 229 22 235500 
#rr. 629 23 530 736 719 624 7i19 7814 
1453 1403 1556. 1109 1606 1619 1489 161 1s8778 
1127 1935 1802 1462 1712 1923 1519 ½8 27137 
2181 1905 1812 1670 2068 2677 2656 2181 24768 
1080 4504 4214 3529 4058 4363 3612 3017 47600 
2139 268 2102 205 2638 2319 1856 209q% 27802 
3315 3#11 3139 2813 3220 4371 3003 3133 41016 
1121 1341 1260 ois 1187 1366 838 1252 14207 
1822 1612 1616 1935 1687 1881 1801 2180 21925 
191 007 71 750 *7 82s dis 751 D514 
u#n: 2rc6 1765 1465 1816 1571 1313 1830 21801 
223 2081 2730 2114 2606 2726 2370 a073 31245 
53 1037 *i 819 * * 955 9910 10000 
4157 3557 2881 300 3811 3315 3157 2867 39815 
57 662 660 680 409 581 bos 481 6096 
8096 91748 99912 97595 110885 101001 93619 92909 1110375 
54 24 56 49 37 60 48. 64 638 
4 19 8 19 13 19 18 21 10 
(023 961n 9677 9629 1620 10060 9753 1037 ussu 
#or 10 103 / 109053 17202 122551 uu#d! 103138 103331 7 122977 
12
        <pb n="108" />
        — 
A 
— 
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Staaten. Nr. Ober- Post · Direktions · Gezirkt. Januar. Februar.] März. April. 
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# #ßlleoe#Ho 3# 
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Transport 91933 81807. 99913 94341 
Baden — — 6960 2911 3509 272 
5 Lesssen 321 Darmstadt a184 2002 2451 2332 ! 
WMenlenburg-Schwerin 33 Schwerin i. M. (eoul. 35) 9336 512 710 1352 
7 Sachsen Weimar 34 Ersurt (conl. 11. 40. 42. 14. 45. 47. 48) 230 210 292 208 „ 
8 Mecklenburg Strelitz !4 Schwerin i. M. (conk. 33) 109 97 78 100 
9Oldenburg 360 Oldenburg (conl. 23) 239 126 109 301 
37 Kiel (für das Fürstenthum Lübeck le.17. 30) 5 2 2 2 
38 Trier (kür das Fürstenthum Birkenseld lconl. 231) 17 29 12 35 
“ Zusammen 9 261 158 214 339 
Braunschweig Braunschweig (conk. 3) 10#3 953 979 781 
Sachsen-Meiningen 100 Erfurt (conl. 11. 34. 12. 41. 45. 47. 48) 277 308 326 301 
2 Sachsen-Altenburg 41 keirzig (conf. 31) "„ 144 121 220 147 
Sochsen-Coburg Gotha 142 Erfurt (conf. 11. 31. 10. 44. 45. 47. 45)4 237 260 284 262 
Anhalt 13 Masbeburg (eont. 20) 154 516 564 4c5 
Schwarzbg.-Sondershausen4 I 155 158 116 233 
u tworbarg-Rudolant % Erfurt (cont. 11. 3l. 40. 12. 47. 48) * 3 3 
Walded 165 Cassel (cont. 5) . 28 26 34 25 
Nenß ältere Linie 199 163 165 1 
Reuß jüngere Linie 18 Erfurt (conl. II. 34. 10. 42. 41. 45) " 115 189 In 156 
20. Schaumburg -Lippe 1 » 61 23 30 44 
eippt 50 Mülnnster (conf. 22) 70 78 87 7 
eütec si eubec 169 uo 107 137 
Bremen 562 Bremen 3436 1135 5719 1856 
Hamburg 53 Hamburg 12898 11824 15999 13246 
5Ellab-Lothringen 54 Straßbutg i. Elsaß — — — — 
bõo Meb — — — — 
. Zusammen 25, — — — — 
Summe 1. 125329% nio0o0o 13231L22724 
Bayern — — — — 
lWürttemberg. 2238 3111 3572 3539 
25 132567. 113114 135914 126264 
k.. 
- L i !
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        — 91 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
71. 
 
Zusammen 
Mai. Juni. Juli. August. September. Oktober. November. Dezember. im Jahre Bemerkungen 
1871. 
Thl Thl Thl Thl Thl    Thl Thl 
    
93377 101103    109653 107292 122561 114140 103 138 103331 1229717 
R 3137 3173 1227 2903 3679 3679 3679 12875 Z4. dur rie 
o0 2271 2119 2167 2330 2010 2812 2668 30 11 ur n 
139 794 568 357 s21 560 1010 181 82 „ 4„ 
293 296 330 231 213 311 103 254 3330 tgenn aue 
15 * 98 91 71 59 86 43 — 
115 151 180 161 127 256 210 181 2315 ube 
6 5 9 6 3 2 6 12 66% iura de 
31 27 72 33 27 48 40 37 417 f 
206 221 262 205 158 307 258 232 28228 
# 998 673 637 813 1227 1071 1037 10893 
308 341 281 317 312 354 328 328 3816- 
215 147 222 146 215 219 190 190 2181 
269 301 303 270 286 388 305 82 3194 
637 608 523 116 552 6i7 471 751 6622 
162 in 207 148 130 255 212 276 2174 
61 54 79 65 2 120 93 b6 903 
22 23 10 16 19 27 13 25 333 
162 189 166 238 155 198 183 174 21122 
* 118 203 193 130 130 210 1600, 1920 
36 11 47 73 60 76 71 68 ½ 
2 82 36 105 81 111 86 70 1023 
670 538 590 590 572 829 749 467 6233 
3018 5346 6233 5560 5573 6275 6366 4324 62876 
15802 16676 18109 15186 18188 10257 18593 11831 190913 
— — — 2051 3163 3972 5007 3692260. 10021181 2. 81%. 
— — — 318 825 ors 783 2 7 331364474 
— — — 3300 1289 4511 57900 433 2236444 
El62, 131116 114276 142232 160541 156746 110166 1381181375414 
— — 13273 8175 7227 8896 8333 7573 63979 Zu ll. Tiedeut- 
3601 3844 3844 3638 3888 188 421 1094 18781 lg 
Bs25 137961 161394 151046 172136 1698311 159020 110186 1710285| 64 rge 
l 
  
  
  
  
  
  
  
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        <pb n="110" />
        — 92 — 
  
* 
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Staaten. Nr Ober-Post-Direktions-Bezirke. Januar.    Februar. März. April. 
 
  
 Thl Thl    Thl Thl 
Gebiet der Melchspws 
vrurgs *“2 ein. 1 Berlin 28128 81423 4½6223 23881 
Goebethen, 2 Amsberg 5111 5000 4702 6204 
3 Braunschweig Cconf. 42) C. 255 253 233 206 
4 Sresinn 58556 5021 6321 60 
5 Kassel (eons. 49) 1274 1205 1150 1091 
6 6. Coblenz 1. 832 850 869 902 
Co 8117 20 0 7070 811 
* 8 Cöslin In 737 506 907 718 
9 Danzig 3785 3162 3466 T 
10| Düsseldorf 1115 10911 10569 11823 
EEII— 1264 1002 1386 
12) Frankfurt a. M. g187 7160 8545 8327 
13) Frankfurt a. O. l 2317 2310 2398 2195 
11 Gumbinnen T 717 652 736 716 
15 Sbale. 1926 1510 1674 1815 
16 )Hannover (excl. Lauddrostei Aurich und Osuabruch 1961 1820 2003 2193 
17Kiel (conf 29. 40) 1. 2276 1670 1650 2112 
18 Königsberg 3658 19050 4832 4812 
10iegnitz 2625 1900 2626 295 
20 Magdeburg (conk. 46) T 4890 3237 3114 3777 
21 Münster (eons. 82. 59) 1976 1949 1968 2208 
122 Oldenburg (für die Londdresteien Aurich und 
Osnatrück sconf. 29)) * 608. 809 282 
28 Oppeln 1881 1683 2000 1750 
(244 8037 2551 2974 3149 
25 Potsdam 20 767 * 1037 
26 Steitin 3050 2145 3102 3742 
27 Trier (conk. 41) 615 540 519 488 
Zusammen la. 111603 101407 122963 105488 
b) öhenzollernsche Lande » Constanz (eons. 33) 57 54 4 6 
Lauenburg 29 Klel (conf. 17. 40) 23 14 21 15 
Sachsen 30 Dresden 2517 2196 2459 2508 
§831. Leipzig (conk. 44) D9160 8333 8362 10873 
: Zulammen 3 0487 10529 10822 13382 
Latas) 1233310| 112004 133857 118888
        <pb n="111" />
        — 93— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — — 
I 
Zusammen 
Mei. Juni. Juli. August. September! Oktober. November. Dezember, umn Jahre Bemerkungen. 
1872. 
i 
M · M M. M M. 1ç•— M. 6 I 
l 
28057 29251 30614 37658 60568. 37934 33658 36271 421596 
u#s 5101 5173 5322 5581 6029 5181 5883 63694 
20 251 292 209 364 281 271 267 3141 
W0 7175 6186 5552 7294 6874 6281 7398 74508 
131 1115 129 1345 1360 1587 1705 1432 16110 
1 1014 1191 1088 1115 1169 1000 1096 12112 
1742 8278 11318 9510 10556 *. 8177 10599 105634 
L 763 787 444 837 777 630 991 8833 
4|82 4626 4576 4243 5474 4661 4582 4856 52185 ress 
12152 11510 12704 11459 11982 13856 12234 12587 113921 aus dem vor 
1193 9 r — . ialise Hofn 
1200 1282 1356 1527 1572 1371 1614 16017 » 
9182 8626 25201 14636 12054 10623 13081 10648 139706 „r 
2253 2836 2751 2266 2454 2812 2528 2901 30089 
brõ 632 610 626 752 751 608 660 8138 
1711 1698 1977 1959 2489 2383 2226 2378 23781 
250 2306 2879 2275 3013 2486 2528 2741 27833 
1713 2193 2100 2166 2231 2395 2625 25798 
1368 4516 4467 4955 56643 533 4627 4150 55006 
217 2886 2944 3078 3812 3306 2818 4021 35352 
3159 3183 3395 4068 4690 5541 4519 4870 48750 
2009 1917 2069 1940 2096 2071 2084 2748 25010 
02 988 981 1015 1072 877 924 1080 11413 
102 2099 2319 2058 2594 21407 2162 2814 26123 
zuri 8735 8764 3006 4337 3617 3122 4763 41236 
103 1082 1180 936 1135 1298 1000 1149 12523 
210 3720 2682 4022 4205 4387 3571 3994 42466 
883 555 650 708 773 696 583 658. 7272 
etis 113488 134920 127975 159957 134735 124816 135022 1478725 
57 73 78 61 106 c8 74 70 sos 
1 15 12 9 10 19 18 41 222 
289 2479 2860 2481 2614 2923 2941 3009 31331 
276 9547 8953 9234 9713 11029 8957 10419 113871 
uti 12026 11813 11110 12327 129532 11829 1342 145203 
LL 125562 146823 EIIIEI 136807 148502 i 1624056
        <pb n="112" />
        — 94 — 
  
  
1 
  
Staaten. Ober-Post-Direktions-Bezirke. Januar.    Februar. März. April. 
 
 Thl Thl Thl Thl 
Transport 123370 112004 133857 118888 
4   Baden 32 Karlsruhe (conf. 35) 3411 3233 2616 3525 
33 Constanz (conf. 28)  1010 1156 819 863 
  Zusammen    4  4181 4389 3466 4388. 
5 Hessen 34 Darmstadt 3018 2718 2821 3406 
35 Karlsruhe (conf. 32)  3 — 4 3 
Zusammen 5 3051 2718 2826 3050 
6 Mecklenburg-Sckwerin 36. Schwerin (conf. 38) 1181 517 736 1521 
7 Sachsen-Weimar 37 Erfurt (conf. 11. 43. 45. 47. 48. 50. 51) 400 313 366 308 
8 Mecklenburg-Strelitz 38. Schwerin (conf. 36) « 99 59 68 145 
9 Oldbenburg 30 Oldenburg (conf. 22) 272 130 290 380 
40 Kiel (für das Fürstenthum Lübeck [conf. 17. 29]) 4 3 3 6 
41 Trier (für das Fürstenthum Birkenfeld [conf. 27]) 50 37 25 52 
Zusammen 9 326 170 319 438 
10 Braunschwelg 42 Braunschweig (conf. 3) 1421 909 903 949 
11    Sachsen-Meiningen 43 Erfurt (conf. 11. 37. 45. 47. 48. 50. 51)  464 418 252 402 
12    Sachsen-Altenburg 41 Leipzig (conf, 31) 254 252 230 251 
13    Sachsen-Koburg- Gotha 45 Erfurt (conf. 11. 37. 43. 47. 48. 50. 51)  396 290 326 336 
14 Anhalt 46 Magdeburg (conk. 20)  664 560 498 500 
15 Schwarzbg.- Sondershausen 47 102 185 107 270 
16 Schwarzburg-Rudolstadt    48 Erfurt (conf, 11. 37. 43. 45. 50. 51) 115 65 78 69 
17 Waldeck 49 Cassel (conf. 5) 37 34 35 33 
18 Reuß ältere Linie 50  175 226 176 183 
19 Reuß jüngere Linie    51 Erfurt (conf. 11. 37.. 43. 45. 47.    48) 170 217 196 194 
20 Schaumburg-Lippe 52 33 44 91 46 
21 Lippe  53    Münster (conf.. 21) .{ 93  96 80 103 
22    Lübeck  54     Lübeck 668 615 471 588 
23    Bremen 55 Bremen 6155 6570 5333 5808 
24    Hamburg 56 Hamburg. 21211 18447 18568 18947 
25    Elsaß-Lothringen 57 Straßburg i Elsaß 4012 3296 4068 3488 
58    Metz 807 696 835 1098 
 Zusammen 25 4819 3993 4904 4586 
Summe I. 169700 153166 173897 162019 
II. Bayern 9409 8139 8662 8616 
III. Wũrttemberg 5311 4009 4697 5089 
Überhaupt 184451 165315 187257 175725
        <pb n="113" />
        72. 
 
Zusammen 
Mai. Juni. Juli. August. September,    Oktober. November. Dezember. im Jahre Bemerkungen. 
1872. 
 
Thl Thl Thl Thl Thl Thl Thl Thl Thl 
 
118134 125562    146823 139751 172100 148775 136807 148562 1624956 
3624 2845 3525 3310 3682 4228 3750 4165 41983 
1009 1244 1009 742 866 1117 817 11589 
4634 3747 4769 4320 4425 5095 4868 4983 53573 
 2899 3117 2900 3238 3524 3111 3084. 36572 
2 28 1 1 1 2 — 8. 57 
3063 2927 3118 9002 3239 3527 3111 3093 36629 
405 1106 670 584 1079 626 588 652 9672 
370 406 496 338 437 520 388 445 4823 
87 65 70 50 66 106 36 30. 887 
214 161 239 176 177 156 346 224 2771 
6 3 6 3 4 3 2 2 51 
47 54 22 39 26 53 44 38 491 
268 218 268 219 208 214 394 265 3314 
945 976 867 895 915 1360 1204 1398 12749 
410 366 379 391 315 388 442 413 4646 
265 235 317 288 227 265 275 251 3119 
384 321 472 603 346 419 388 404 4691 
552 628 864 229 1082 1097 852 878 8828 
216 351 139 281 73 382 194 240 2545 
91 61 73 81 61 82 86 72 942 
32 27 29 33 21 32 27 31 377 
257 192 193 231 148 205 233 178 2401 
208 169 233 210 185 195 247 154 2412 
33 32 60 35 45 42 60 32 561 
122 109 132 83 85 136 139 96. 1280 
616 542 700 667 604 899 619 618 7612 
5769 4112 6342 6845 7199 6903 7483 5937 74461 
23546 19178 25523 27253 25486 26351 29557 26197 280299 
4780 4242 5216 4410 4829 5216 4762 5140 53466 
976 1186 1188 943 982 1087 1126 1004 11983 
5756 5428 6404 5354 5811  6304 5889 6144 65399 
165177 166771 198955 192185 224392 203935 193900 201083 2206186 
5534 8932 10064 8899 9772 11174 9845 111896 
4537 5083 5605 4776 5270    6661 4861 5613 61547  
179249 180787 211625 205892 239435 221770 208608 216342    2379631 . 
. - «
        <pb n="114" />
        — 96 — 
6. Konsulat-Wesen. 
Als Amtsbezirke sind zugewiesen: 
dem Kaiserlichen Konsulat in Uleåborg: 
das Gouvernement Uleåborg; 
dem Kaiserlichen Konsulat in Ny Karleby: 
vom Gouvernement Wasa die Bezirke Lappo und Pedersö; 
dem Kaiserlichen Konsulat in Wasa (Nicolaistad): 
vom Gouvernement Wasa die Bezirke Nicolaistad, Korsholm und Kuortane; 
dem Kaiserlichen Konsulate in Chrislinestad: 
vom Gouvernement Wasa der Bezirk Ilmola; 
dem Kaiserlichen Konsulat in Biörneborg: 
vom Gouvernement Abo-Björneborg die Bezirke Satakunta, Nieder-Satakunta, Nördlich-Ober= 
Satakunta und Südlich-Ober-Satakunta; 
dem Kaiserlichen Konsulat in Abo: 
vom Gouvernement Abo-Björneburg die Bezirke Halikko, Pükie, Masku, Wirmo, Welimo 
und Aland; 
dem Kaiserlichen Konsulat in Ekenäs: 
vom Gouvernement Nyland der Bezirk West-Raseborg; 
dem Kaiserlichen Konsulat in Helsingfors: 
die Gouvernements Tavastehus und Nyland mit Ausnahme des Bezirks West-Raseborg und 
des Konsulatsbezirks Borga, vom Gouvernement St. Michel der Bezirk Heinola, und vom 
Gouvernement Wasa der Bezirk Lankkas; 
dem Kaiserlichen Konsulate in Borga: 
die Stadt Borga mit dem Hafenplatz Hammars; 
dem Kaiserlichen Konsulat in Wiborg: 
die Gouvernements Wiborg, Kuopio und St. Michel mit Ausnahme des Bezirks Heinola. 
  
„Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. 
Druck von F. Hossschläger in Berlin.
        <pb n="115" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichs Kanzler-Amt. 
Da beziehen durch alle Poststellen und Buchhandlungen. — Hränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
  
1 I 
I. Jahrgang. I Berlin, Freitag, den 28. März 1873. „ 12. 
Inhalt: 1. männ-Wesen: Notiz über die Augprägung sur Briefe wit Wenagebe nach Schweden, vom 16. Mürz 
von Reichs. Goldminen Sei 1873; betr. Drucksachen und Waarenproben nach Griechen- 
2. Lanht- Wesen: duen, betrefsend die z o land via 5. Suae vom 17. März 1873; betr. Errichtung 
ð —— der für die Geschäfte des Bundes kaanete einer Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg und 
gerichts in Ansah kommenden Kosten, vom 4. A 1870, anderweite Abgrenzung mehrerer Ober-Postdirektions-Bezirke, 
und Nachtrag dazu vom 12. Februar 1873 97. vom 18. März 1873;, betr. Korrespondenzoerkehr mit Portugal, 
3. geiweth esenG Entscheidungen des Bundesamtes llir vom 20. März 18333333337 02. 
as Heimatwesen 
4. vo= Wesen: Bekanntmachungen, beir. Wegsall des 11 5. Konsulat-Wesen: Ernennungen 44. 04. 
stellungsstempels bei Postkarten, Drucksachen, Waarenproben 6. Marine und Schiffahrt: Vorordnng, , bett. die Erhebuns 
und Bücherzetteln, vom i1. Marz i873; betr. Gewichtporto einer Leuchtfeuer- Abgabe auf St. Thoͤmas 
  
  
  
1. Münz-Wesen. 
Bis zum 8. Marz d. 4 waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwarzigmarglacken 3935 "196.000 
Mark und in Bebnmorf ücken 124,899,270 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 9. bis 15. 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarrsiücken: in Berlin 4,804,420 Mark, in Hannover 2,498, 8 di 
in Frankfurt a. M. 2,859.220 Mark, in München 1,598, 200 Mark, in Dresden 747 4920 Mark, in Stuttgar 
1, 52280# Marl und in Karlsruhe 399,120 Mark. 
Gesammt-Ausprägung W sich daher bis 15. März d. Is. auf 531,208,270 Mark, wovon 
406, —## Mark in Zwanzigmarkstücken und 124,899,270 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
2. t aWeses 
Instrukt 
betreffend die Einziehung und Verrechnung der für *#5 Gestzäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts in 
Ansatz kommenden Kosten. 
Der §. 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 201) bestimmt: 
„Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Berechnung der Gebühren der Anwalte 
und Advokaten find in den an das Bundes-Oberhandelsgericht gelangenden Sachen die Vorschriften 
maßgebend, nach welchen die Kosten und „Gebühren zu berechnen sein würden, wenn die Sache an 
den obersten Landesgerichtshof gelangt w 
Die für die Geschäfte des Lebe Oberhandelsgericht zu berechnenden Kosten fließen zur 
Bundeskasse.“ 
13 "
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        — 98 — 
Die Einziehung und definitive Berechnung der hiernach zur Bundeskasse fließenden Kosten erfolgt, vor- 
behaltlich der im §. 7 enthaltenen Ausnahme, bis auf Weiteres nach folgenden Normen. 
S. 1. 
Jeder Kostenbetrag wird nach erfolgter Verechnung und Festsetzung von dem Sekretariat des Bundes- 
Oberhandelsgerichts in den Solleinnahme-Belag eingetragen. Die Eintragung ist auf der Kostenrechnung unter 
Angabe der Nummer des Solleinnahme-Belegs zu vermerken. 
Der Solleinnahme-Belag enthält folgende Rubriken: 
Jährlich fortlaufende Nummer, 
Tag der Eintragung, 
Aktenzeichen, 
Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, 
In welcher Sache, oder wofür die Kosten entstanden sind, 
Betrag (Thlr. Sgr. Pf.), 
Mit der Einziehung ist beauftragt, 
Von der Solleinnahme-Rubrik Nr. 6 sind: 
a) Bar eingegangen b) Niedergeschlagen 
Betrag Betrag Niederschlagungsliste 
Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. r. 
e) als Ruckstände in den Solleinnahme-Beleg für das nächste Jahr übertragen (Thlr. Sgr. Pf.) 
9. Bemerkungen. 
Bei der ersten Eintragung sind die Rubriken 1 bis 6 auszufüllen. 
Am Jahresschluss ist die Richtigkeit des aufgerechneten Solleinnahme-Belages und das ein Mehreres 
nicht einzutragen gewesen, vom Sekretartat darin zu bescheinigen, welches als dann zugleich die das „Ist“ 
betreffenden Kolonnen gehörig abzuschließen hat. 
NT 
6. 2. 
Die Kostenrechnung, welche das Aktenzeichen, den Namen der Sache, sowie des Zahlungspflichtigen und 
den Revisions= und Festsetzungs-Vermerk enthält, wird in duplo vom Bundes-Oberhandelsgericht unter gleich- 
zeitiger Ausfüllung der Rubrik 7 des Solleinnahme-Velags derjenigen Behörde des betheiligten Bundesstaates 
übersendet, durch welche die Einziehung der Kosten geschehen sein würde, wenn der höchste Gerichtshof dieses 
Staats die letzte Entscheidung getroffen hätte. Die gedachte Landesbehörde bewirkt die Einziehung der Kosten 
und übersendet den eingegangenen Betrag für Rechnung der Bundeskasse an die Salarienkasse (Abtheilung für 
Bundeskassen-Sporteln) des niglichen Stadtgerichts zu Berlin. 
Dieselbe Landesbehörde beschließt nach Maßgabe der Landesgesetze über die Stundung oder Nieder- 
schlagung der Kosten. 
Die Art der Erledigung des ihr gewordenen Auftrags durch entweder 
a) Einziehung und Absendung oder 
b) Stundung oder 
JP) Niederschlagung 3. 
der Kosten vermerkt sie in beglaubigter Form auf dem Duplikate der Kostenrechnung und sendet letzteres sofort 
per Kuvert dem Bundes-Oberhandelsgericht zurück. Der Vermerk aus dem Duplikat enthält im Falle 
ad a. den Betrag der eingezogenen Gelder und das Datum ihrer Absendung an die Salarienkasse des 
Stadtgerichts zu Berlin, im Falle 
ad b. den Grund, aus welchem und den Termin, bis zu welchem die Stundung erfolgt ist, und im Falle 
ad c. den Grund der Niederschlagung. 
S. 3. 
Nach Wiedereingang des Doplitats (5. 2) beim Bundes-Oberhandelsgericht verfährt letzteres, wie folgt: 
#a) Ist die Einziehung und Absendung der Kosten erfolgt, so wird die Rubrik 8 a. des Sollelnnahme- 
Belags ausgefüllt; 
b) die Stundungen werden in der Rubrik 9 des Solleinnahme-Belags unter Angabe der bewilligten 
Zahlungsfrist notiert. Behufs Kontrolirung des Eingangs der gestundeten Beträge übersendet das 
Oberhandelsgericht nach dem jedesmaligen Ablauf der Stundungsfrist der mit der Einziehung beauf- 
tragten Landesbehörde mitelst Kuverts eine neue Abschrift der Kostenrechnung, einschließlich des 
Stundungsvermerks.
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        — 99 — 
Die gedachte Landesbehörde erhält sodass das Bundes-Oberhandelsgericht über den weiteren 
Verlauf des Einziehungsgeschäfts in der durch §. 2 bezeichneten Art in Kenntniß; 
I) die Niederschlagungen werden in der Rubrik 8b. des Solleinnahme-Belags und außerdem in der 
Niederschlagungsliste vermerkt. 
Die Niederschlagungsliste erhält folgende Rubriken: 
Jährlich fortlaufende Nummer, 
Tag der Eintragung, 
Aktenzeichen, 
Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, 
In welcher Sache oder wofür die Kosten entstanden sind, 
Betrag (Thlr. Sgr. Pf.), 
Von wem die Niederschlagung verfügt ist, 
Grund der Niederschlagung, 
9. Aummer des Solleinnahme-Beleges, 
10. Bemerkungen. 
Als Beläge hierzu dienen die in ein Jahresheft zu bringenden icherschlagungsvermerie 7 2. lit. c.) 
Auese Keie Mieberschlgungslile ist am Schlusse des Jahres seitens des Bundes-Oberhandelsgerichts mit dem 
este zu versehen: 
— die in dieser Liste verzeichneten Posten mit den ergangenen einzelnen Verfügungen verglichen 
und übereinstimmend befunden worden sind, und daß unter den niedergeschlagenen Kosten sich keine 
solchen befinden, welche wegen Ablaufs der Verjährungsfrist und dadurch herbeigeführter Zahlungs- 
verweigerung niedergeschlagen worden.“ 
F. 4. 
Bei der Stadtgerichts Salarienkasse (Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln) in Berlin wird jede an 
dieselbe eingehende Kostensumme in ein ausschlteihih für die Einnahmen des Bundes-Oberhandelsgerichts be- 
stimmtes Einnahme-Journal eingetragen, welches mit folgenden Rubriken versehen ist: 
- Jährlich fortlaufende Nummer, 
Datum der Zahlung, 
Bezeichnung des Einzahlers, 
Name 7 huen für die ahl afolgt ist 
n welcher Sache oder wofür die un olgt ist, 
sürbenh (Thlr. Sgr. s 
Nummer des Solleinnahme-Beleges, . 
Das Einnahme-Journal ist von dem als Rendant der Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln fungirenden 
Beamten und ein zweites Exemplar des Journals als Kontrole von dem als Kontroleur fungilrenden Beamten 
in paginirten Vierieljahrebesten zu führen. Jeder eingehende Kostenbetrag muß am Tage des Eingangs in 
Journal und Kontrole eingetragen werden. 
. Beide Bücher unterliegen der kassenmäßigen Revision. Das Ouartalsheft der Kontrole ist am 5. Ja- 
nuar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober jeden Jahres aufgerechnet, abgeschlossen und mit den Revisions-Ver- 
merken versehen, an das Bundes-Oberhandelsgericht einzureichen, woselbst es nach Vergleichung mit den Ver- 
merken im Solleinnahme-Beleges rc. und Herbeiführung der Aufklärung etwaiger Differenzen aufbewahrt bleibt. 
Jedes Vierteljahrsheft des Kontrolexemplars muß eine Bescheinigung darüber enthalten, daß die Ein- 
tragungen in demselben mit dem Inhalte des Einnahme-Journals genau übereinstimmen. 
Die Postscheine über die mit der Post ankommenden Kostenbeträge und die über die erfolgenden Zah- 
lungen zu ertheilenden Quittungen sind von den beiden busstsrerden Beamten zu unterzeichnen. Auf jeder 
Quittung ist die Seite und Nummer des Einnahme-Journals resp. der Kontrole zu vermerken. 
g. 5. 
Die Einziehung der an die Stadtgerichts-Salarienkasse (Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln) gelangten 
Postenbeträge zu der Generalkasse des Norddeutschen Bundes erfolgt vierteljährlich in der ersten Hälfte der 
Monate Januar, April, Juli und Oktober auf Grund der nach Eingang der Kontrolle für das letzte Vierteljahr 
seitens des Bundes-Oberhandelsgerichts an diese Kasse zu erlassenden Ueberweisungs-Verfügung. 
Dem Bundes-Oberhandelsgericht ist jedes Mal ein Duplikat der Vlertellahrs-Quittung der General- 
Bundeskasse seitens der letzteren per Kuvert einzusenden. 1. 
N 
’ 
àd o 
  
  
  
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        <pb n="118" />
        — 100 — 
S. 6. 
Am Jahresschlusse (bis zum 20. Januar des nächsten Jahres) erhält die General-Bundeskasse von dem 
Bundes-Oberhandelsgericht als Beilagen zur Jahres-Rechnung: 
1. die in Jahresheften zu suhreni Niederschlagungsliste, 
2. einen Auszug aus dem Solleinnahme-Belage über die Solleinnahme, die wirkliche Einnahme 
und die verbliebenen Reste an Gerichtskosten bei dem Bundes-Oberhandelsgericht für das ab- 
gelaufene Jahr, 
in folgender Form: 
I. Die Solleinnahme aus dem Jahre 18. beträgt nach dem Solleinnahme-Belage bei dem 
Bundes-Oberhandelsgericht von Nr. 1 bis Vr.. inocl. 
— Thlr. — Sgr. — Pf. 
*6t die Einnahmereste aus dem vorigen Jahre nach dem Auszuge 
r 13 .... 
Hauptsumme der Solleinnahme. — Thtr. — Sgr. — M. 
II. Davon sind niedergeschlagen nach der Niederschlagungs-Liste bei dem 
Baundes-Oberhandelsgericht von Nr. 1 bis VHK. inecl. — — — 
Nach deren Abzug bleiben. Thlr. — Sgr. — fl. 
III. Die wirkliche Einnahme beträgt nach dem mit der geführten Kontrole « 
übereinstimmenden mit Nr...... abschließenden Einnahme-jornal—---—- 
IV.Amschlussedessahteö18..bleibenRest.-.,......—Thr.—Sgr.-Pf. 
Die Uebereinstimmung dieses Auszuges mit den geführten Büchern und daß letztere 
vorschriftsmäßig abgeschlossen, revidirt und attestirt worden, auch in dieser Beziehung mit dem 
Revisionsvermerke versehen sind, wird bierdurch pflichtmäßig bescheinigt. 
Leipzig, den #e 1 
(Unterschriften der mit der Führung des Solleinnahme-Belages und mit der Reoision 
· «iucalculobeauftragteuSehetäre.) 
§.7. 
Diejenigen Kosten, welche für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts in den aus dem Bezirke 
des Königlich preußischen Appellationsgerichtshofes in Köln herrührenden Sachen erwachsen, werden bei dem 
VundesOberhandelsgerichte gleich den übrigen Kostendeträgen gebucht und in den Solleinnahme-Belag (§. 1) 
eingetragen. Ihre Einziehung erfolgt sodann durch das Sekretariat des Bundes-Oberhandelsgerichts gegen 
Quittung, welche die Nummer des Solleinnahme-Belages und den Namen desjenigen Beamten enthält, der 
die Eintragung in den Solleinnahme-Belag bewirkt hat. Das Sekretariat übersendet Lie vereinnahmten Veträge 
vierteljährlich und zwar drei Tage vor dem Schlusse der Monate März, Juni., September und Dezember der 
Salarienkasse (Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln) des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In der zu 
diesem Behufe vom Sekretariat anzufertigenden Spezifikation ist bei jeder Einnahme-Post die Nummer des 
Solleinnahme-Belages zu vermerken. · 
§.8. 
Die das Kosten-Einziehungsgeschäft betreffende Korrespondenz einschließlich der Geldsendungen erfolgt 
zwischen dem Bundes-Oberhandelsgericht, der Salarienkasse des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin und den 
betheiligten Landesbehörden, als Bundes-Dienstsache portofrei. 
Berlin, den 4. August 1870. 
Das Bundeskanzler-Amt. 
In Ergänzung des §. 7 der Instruktion vom 4. August 1870, betreffend die Einziehung und Verrechnung 
der für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts in Ansatz kommenden Kosten wird Folgendes bestimmt: 
Wenn in den aus dem Bezirke des Königlich preußischen Appellationsgerichtshofes in Köln 
herrührenden Strassachen ein kondemnatorisches Urtheil bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte ange- 
grissen, der Rekurs aber verworfen wird, so ist der Betrag der dort erwachsenen Kosten in dem 
Urheile oder, falls dies unterblieben, in einer besonderen Ordonnanz des Prälsidenten festzusetzen.
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        — 101 — 
Die Kosten werden also dann bei dem Gerichte, dessen Urtheil bestätigt worden, mit den Kosten der 
früheren Instanzen, jedoch getrennt von denselben, in eine Ordonnanz zusammengefaßt, welche von 
dem Präsidenten dieses Gerichts festgesetzt und demnächst der Königlichen Regierung, in deren 
Bezirk das vorerkennende Gericht seinen Sitz hat, mitgetheilt wird. - 
.Wenn ein freisprechendes Urteil dem Reichs-Oberhandelsgerichte angefochten und vonbem 
letzteren eine Verurteilung ausgesprochen wird, so hat das Sekretariat ein Kostenverzeichniß nach 
Maßgabe des Artikels 163 des Kriminalkostentarifs vom 18. Juni 1811 anzufertigen, in welches 
die Strafe sowie die sämmtlichen Kosten, und zwar die bel dem Reichs-Oberhandelsgerichte erwach- 
senen getrennt von den übrigen, aufzunehmen sind. Dieses Verzeichniß ist der betreffenden Regierung 
einzusenden, welche auf Grund desselben die Einziehung der Kosten bewirkt und demnächst den auf 
das Reichs-Oberhandelsgericht entfallenden Theil der letzteren an die Stadtgerichts-Salarienkasse 
(Abthellung für Reichskassen-Sporteln) in Berlin abführt. 
Berlin, den 12. Februar 1873. 
Das Reichskanzler-Amt. 
  
3. Heimath-Wesen. 
  
In Sachen des Landarmenverbandes der Oberlausitz wider den Ortsarmenverband Spremberg hat das Bundes- 
amt für das Heimathwesen die in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. März 1873 von einer 
Partei vorgebrachten neuen Thatsachen nicht berücksichtigt. 
Zur Begründung des damit ausgesprochenen Prinzips ist Folgendes angeführt: 
Nach §. 46 des Reichsgesetzes kann die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der 
Berufung entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen nach 
diesem Termine dem Gericht erster Instanz eingereicht werden. Hieraus erglebt sich, daß nach 
Ablauf dieser vier Wochen die Rechtfertigung der Berufung nicht mehr erfolgen kann. Weshalb 
das Wort „kann“ gewählt ist, ist Uar. In der ersten Alternative sollte ausgedrückt werden, daß 
Anmeldung und Rechtfertigung der Berusung in demselben Schriftsatze erfolgen könnten, was 
nach dem preußischen zivilprozeß unzulässig ist. Der Kürze halber hat man nun das Wort „kann" 
auch für die zweite Alternative beibehalten. 
Korrekter wäre die Fassung gewesen: Die Rechtfertigung der Berufung kann zugleich mit der Anmel- 
dung erfolgen, muß aber, wenn dies nicht geschehen, innerhalb vier Wochen nach diesem Termine eingereicht 
werden. Daß dies der Sinn der Vorschrift ist, ergiebt sich unzweifelhaft aus §. 47, wonach die Gegen- 
erklärung des Appellaten innerhalb vier Wochen einzureichen ist, also eingereicht werden muß, da der Appellat 
doch offenbar nicht schlechter gestellt werden sollte, als der Appellant. Ganz abgesehen davon, liegt aber schon 
in der Bestimmung der Präklusiofrist an sich, daß innerhalb derselben die Rechtfertigung der Berufung ein- 
gereicht werden muß, nach Ablauf derselben also nicht mehr eingereicht werden kann. 
Hat nun die Versäumung der Präklusivfrist nicht die Folge, daß das Rechtsmittel desert wird, und 
muß dieselbe doch irgend eine rechtliche Bedeutung haben, so kann diese Bedeutung nur darin handeln 
werden, daß nach Ablauf der Frist die Berufung nicht mehr durch Anführung neuer Thatsachen oder Beweise, 
welche innerhalb der Frist geltend gemacht werden konnten, aber nicht geltend gemacht worden sind, gerecht- 
fertigt werden darf. Unmöglich läßt sich annehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Präklusivfrist angeordnet 
hat, nicht um an die Versäumung prejudizielle, materielle Wirkungen zu knüpfen, sondern nur wegen des 
Geschäftsganges, damit vielleicht die Akten nicht zu lange bei dem Gerichte erster Instanz liegen bleiben, oder 
damit * der Regel nach überhaupt Schriftsätze bei den Akten sind, wenn solche dem Berufungsrichter 
eingereicht werden. 
1 3sd gegertheilige Ansicht würde aber noch zu anderen Konsequenzen führen, welche das Gesetz nicht 
gewollt haben kann. 
Die §§. 46 ff. ergeben unzweideutig, daß die Instruktion des Rechtsmittels bel dem Gerichte erster 
Instanz, und zwar durch Schrist und Gegenschrift erfolgen soll. Wollte man nur annehmen, daß die Berufung 
auch noch nach Ablauf der Präklusiofrist durch Anführung neuer Thatsachen oder Beweise gerechtfertigt werden 
könnte, so würde die Instruktion des Rechtsmittels in die zweite Instanz, und zwar, da in letzterer ein 
Schriftwechsel nicht stattfindet, in die mündliche Verhandlung derselben verlegt werden. Das Resultat
        <pb n="120" />
        — 102 — 
würde alsdann dies sein, daß Appellant in allen Fällen die Einreichung einer Berufungsrechtfertigung in erster 
Instanz unterlassen und erst in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz das Rechtsmittel durch Anführung 
neuer Thatsachen und Beweise rechtfertigen dürfte, daß alsdann, da Appellat auf diese Anführungen nicht vor- 
bereitet sein kann, stets ein neuer Audienztermin zur Beantwortung der Berufung anberaumt werden müßte 
und im günstigsten Falle dann erst erkannt werden könnte. Dieses Resultat läuft aber entschieden gegen das 
Gesetz. Denn nach den §§. 48 bis 50 soll das Bundesamt das Rechtsmittel nicht instruiren, sondern nach 
Einreichung der Akten soll die Entscheidung des Bundesamts in mündlicher Verhandlung, nach Befinden 
nach vorgängiger Bewelsaufnahme, erfolgen. 
Was von dem Falle Eilt, wenn innerhall der Präklusiofrist keine Rechtfertigung eingereicht ist, muß 
selbstredend auch von dem Falle gelten, wenn innerhalb der Frist nur eine unvollständige Rechtfertigung ein- 
gereicht ist, denn soweit letztere unvollsländig ist, liegt eben keine Rechtfertigung innerhalb der Frist vor. Ebenso 
ist es selbstverständlich, daß vom Appellaten dasselbe, wie vom Appellanten, gelten muß. 
Aus Vorslehendem ergiebt sich, daß beide Theile nach Ablauf der gesetzlichen Fristen neue Thatsachen 
oder Beweise zur Rechtfertigung oder Beantwortung der Berufung, welche sie schon innerhalb der Frist an- 
führen konnten, nicht mehr anführen dürfen. 
Daß diese Beschränkung auf Nova nicht auszudehnen ist, welche nur in einer Erwiderung auf recht- 
Fütt vorgebrachte Nova des Gegners bestehen, oder welche erst nach Ablauf der Frist erweislich zur Kenntniß 
er betreffenden Partei gelangt sind, versteht sich von selbst. 
4. Post. Wesen. 
  
Wegfall des Bestellungsstempels bei Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Waarenmustern 
und Bücherzetteln. 
Zu Erleichterung des Dienstbetriebes und um die angekommenen Sendungen schleuniger zur Ausgabe bez. 
estellung gelangen zu lassen, sollen 
· Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Waarenmuster und Bücherzettel für die Folge 
am Bestimmungsorte nicht mehr mit dem Bestellungs= (Ausgabe-) Stempel bedruckt werden. 
Mit um so größere Sorgfalt haben aber die Postanstalten darauf zu achten, daß der Wegfall des 
Bestellungsstempels bei den betreffenden Sendungen nicht etwa zu Lässigkelten in der Bestellung derselben Ver- 
anlassung gebe, vielmehr die Ausgabe und Bestellung thunlichst beschleunigt werden. 
Berlin, den 11. März 1873. 
Gewichtporto für Briefe mit Werthangabe nach Schweden. 
Nach einer Mittheilung der Königlich schwedischen Postverwaltung ist das schwedische Gewichtporto für Briese 
mit Werthangabe nach Schweden nicht mehr nach dem Satze von 14 Oere schwedisch bez. 6 Schillinge dänisch 
für je 15 Grammen, sondern wie folgt zu berechnen: 
bei der Beförderung — 
via Stralsund: via Dänemark: 
12 Oere schwed. 6 Schill. dän., 
2- 12 * 
für Briefe mit Werthangabe im Gewicht bis zu 20 Grammen 
fur Briefe mit Werthangabe im Gewichte von mehr als 20 
bis zu 125 Grammen it: 
für Briefe mit Werthangabe im Gewichte von mehr als 
125 bis zu 250 Grammen nit — 18 - 
In der Berechnung der Versicherungsgebühr für Sendungen der vorbezeichneten Art ist eine Aenderung 
nicht eingetreten. 
Berlin, den 16. März 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="121" />
        — 103 — 
Drucksachen und Waarenproben nach Griechenland via Österreich. 
Far diejenigen Drucksachen und Waarenproben nach und aus Griechenland, welche auf dem Wege über Öster- 
reich zur Absendung gelangen, ist die Gewichtsstufe von 40 auf 50 Grammen erhöht worden. 4 
Diese Gewichtserweiterung findet auch auf die gleichartige im Einzeltransit durch Deutschland be- 
sörderte Korrespondenz aus denjenigen fremden Ländern nach Griechenland Anwendung, welche den Satz von 
50 Grammen als Einheitsstufe für Drucksachen und Waarenproben im internationalen Verkehr mit Deutschland 
angenommen haben. 
Berlin, den 17. März1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Errichtung einer Kaiserlichen Ober-Postdirektion in Hamburg und anderweite Abgrenzung der Ober- 
Postdirektions-Bezirke Hannover, Kiel, Münster, Kossel, Braunschweig und Frankfurt am Main. 
Durch Allerhöchsten erlass vom 5. März ist die Errichtung einer Kaiserlichen Ober-Postdirektion in 
Hamburg zum 1. April angeordnet worden. 
Dem Bezirk der neuen Ober-Postdirektion werden außer dem bisherigen Ober-Postamts-Bezirk Hamburg 
die unten?) aufgeführten, gegenwärtig zu den Ober-Postdirektions-Bezirken Hannover und Kiel gehörigen Post- 
anstalten zugetheilt. 
Vom gleichen Termine ab tritt das bisherige Ober-Postamt in Hamburg außer Wirksamkeit. An 
Stelle der beiden Abtheilungen desselben für die Briefpost und Fahrpost werden besondere Postämter, also ein 
Briefpostamt und ein Fahrpostamt, eingerichtet. 
Gleichzeitig wird der Sitz des Eisenbahn-Postamts Nr. 17 von Atona nach Hamburg verlegt. 
Ferner werden vom 1. April ab mit Genehmigung seiner Majestät des Kaisers der Kaiserlichen 
Ober-Postdirektion in Hannover die Postverwaltungs-Geschäfte für folgende Gebiete zugetheilt: 
a) von dem Ober-Postdirektions-Bezirk Münster i. W. für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, 
b von dem Ober-Postdirektions-Bezirk Kassel für die ehemals kurhessische Grafschaft Schaum- 
urg, un 
c) von dem Ober-Postdirektions-Bezirk Braunschweig für den Herzoglich braunschweigischen Amts- 
bezirk Thedinghausen. 
Eleichseit wird das Postamt in Bockenheim von dem Ober Postdirektions-Bezirk Kassel abgezweigt 
und der Kaiserlichen dber Postarekton in Frankfurt am Main unterstellt. 
Berlin, den 18. März 1 
Kaiserliches General-Postamt. 
Korrespondenzverkehr mit Portugal. 
Vom 1. April ab wird im Verkehr mit Portugal das Briefgewicht von 10 auf 15 Grammen und der 
Gewichtssatz bei Drucksachen und Waarenproben rc. von 40 auf 50 Grammen erhöht. Das Porto beträgt: 
*) a) Aus dem Ober-Postdirektions Bezirk Hannover: die Postämter Harburg in Hannover, Lüneburg und Stade, die 
Postverwaltungen Burteho und Otterndorf, die Postexpeditionen Altenbruch, Basbeck, Kadenberge, Drochtersen, 
eiburg in Hannover, Harsefeld, Hechthausen, Himmelpforten, Hittfeld, Hohnsdorf, Horneburg, Jork (VYork) in 
annover, Lamstedt, Neuhaus an der Oste, Oberndorf in Hannover, Osten, Steinkirchen und Winsen an der Luhe 
und die Postagenturen Amelinghausen, Artlenburg, Assel, Balje in Hannover, Moorburg im freistädtischen Gebiet 
Hamburg, Salzhausen in Hannover und Wischhafen. 
b) Aus dem Ober-Postdirektions-Bezirk Kiel: die Postämter Altona bei Hamburg, Eisenbahn-Postamt Nr. 17 Altona, 
Lauenburg a. d. Elbe, Mölln in Lauenburg, Oldesloe, Ottensen, Natzeburg im Herzogthum Lauenburg und Wands- 
beck, die Postverwaltungen Büchen und Reinbeck, die Posterpeditionen Ahrensburg, Bargkehaide, Blankenese, Friedrichs- 
ruh, Klein-Flottbeck, Reinfeld in Holstein, Schiffbeck, Schwarzenbeck im Herzogthum Lauenburg, Steinhorst, Stockels- 
dorf, Sülfeld und Trittau und die Postagenturen Eichede, Grande, Nusse, Seedorf und Wedel in Holstein.
        <pb n="122" />
        — 104 — 
a) für frankirte Briefe nach Portugal 
3 Groschen für je 15 Grammen, 
b) für unfrankirte Briefe aus Portugal 
5 Groschen für je 15 Grammen, 
e) für Drucksachen und Waarenproben, Geschäfts= und Handelspapier nach Portugal 
3¾/. Groschen für je 50 Grammen. 
Rekommandirte Briefe nach Portugal brauchen nicht mehr mit mehreren Siegeln verschlossen zu werden, 
sondern können wie im innern verkehr Deutschlands verschlossen sein (also auch mit Oblate, Gumas .). 
Berlin, den 20. März 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Konsulat= Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Rütger Kluender in Penang 
zum Konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Konsul Frommann zu Greytown (San Juan del Nort) ist auf Grund des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
Namens des Deutschen Neichs ist: 
dem Herrn L. Ordega 
das Exequatur als französischer Konsul zu Breslau, 
dem Vicomte de Fontena 
das Exequatur als französischer Konsul in Düsseldorf, 
dem Herrn Paul Möller 
das Exequatur als Deput) Consul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hamburg 
ertheilt worden. 
. Marine und Schiffahrt. 
Die am 24. Februar d. Is. zu Kopenhagen veröffentlichte Beilage #un dänischen Gesetzblatte Nr. 5 von 1873 
enthält eine Verordnung wegen Erhebung einer Leuchtfeuer-Abgabe auf St. Thomas, welche in 
deutscher Uebersetzung, wie folgt lautet: 
Verordnung, - 
betreffend die Erhebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas. 
Se. Majestät der König haben auf die allerunterthänigste Vorstellung des Finanzministeriums die 
folgende vom Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan in 3. Behandlung am 22. Oktober 1872 angenommene 
Verordung der Schebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas durch Allerhöchste Resolution vom 4. Januar 1873 
zu bestätigen geruht: 
8. 1. 
Alle Schiffe von 50 Tons und darüber sollen jedes Mal, wenn sie den Hafen von St. Thomas 
anlaufen, eine Feuerabgabe von ein Vlertel Cent westindischer Münze pr. Register-Ton von der Tragfähigkeit 
jedes Schiffes entrichten, welche Abgabe gleichzeitig mit den Übrigen dem Schiffe obliegenden Abgaben an die 
Zollkammer auf St. Thomas zu zahlen ist. Befreit von der gedachten Abgabe sind Schiffe in regelmäßiger 
Fahrt zwischen den westindischen Inseln. 
S. 2. 
Diese Verordnung tritt vom Tage der Bekanntmachung an in Kraft. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="123" />
        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler- Amt. 
Za beziehen durch alle Poflanstalten und Huthbanolungen. — vrä#umerationz, Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
b4 
  
  
I. Jahrgang. Verlin, Freitag, den 4. April 1873. 9013. 
— — — — ——“m 
Inl alt: 1. — brainaen Mittheilungen Schweden; narbersscht über die während des I. Quartals 1873 
über den Stand der Rinderpest Sei im deutschen Neichs-Postgebiete eingerichteten und n 
2. Minnrien Notiz er- die Ausprägung von r «- gehobenenPostanstnlen··........ 
(doldz.....·.......· w 6. Marine und Schiffahrt: Vekanntmachung, betr. - 
  
hebung der Kommission für die Schissspapiere zu 9 e 
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4A. Zoll= und Steuer Wessun 
  
nisse von Steuerämtern 111W. 6. 
4. Heimath-Wesen: Emscheldungen des Vundesamtes für das 7. Militär-Wesen: Vekanntmachung eines Nachtrags. V 8 
Heimathwmesen 10. nisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur 
5. Post. Wesen: Bekanntmachungen, betr. Besanung der stellung gültiger Zeugnisse über die wiseschrfich uaus 
mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ versehenen Post- kation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt 
mandate; betr. Postverbindung mit Konstantinopel: betr. sidaalll . 
KonespondenzbefotdekungnachBtasihen&amp;cvtaPokmgal 8. Personal-Veränderungen 2c.: Ernennung von Geh. Kal- 
betr. Drucksachen und Waarenproben nach und aus kulatoren bei dem Nechnungshofe des Deutschen geichs 112. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
VII. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
In der weiten Hälste des Monats März beussche die Rinderpest in: Galizien (Bezirke: Brody und 
Borszczow), Bukowina, Dalmatien, Ungarn, Slavonien und Kroatien. 
Nieder-Oesterreich ist wieder seuchefrei. 
Die Schutzmaßregeln für die deutsche Grenze sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Nur für 
die Einfuhr aus Mähren haben die Negierungen Bayern's und Sachsen's neuerdings eine theilweise Aus- 
hebung der von ihnen angeordnet gewesenen Beschränkungen eintreten lassen. 
2. Nußland. 
Außer der Mittheilung, daß die Seuche sich auch im Gouvernement Wiborg (Finnland) gezeigt hat, 
liegen neuere Nachrichten nicht vor (vergl. Mittheilung IV., Seite 57). 
3. Frankreic. 
Ein vereinzelter Seuchefall ist in Moranville, Departement der Maas, konstatirt worden. Die 
Kaiserlichen Behörden in Elsaß-Lothringen haben die nöthigen Vorkehrungen getroffen, um eine Einschleppung 
äu verhüten. 
  
14
        <pb n="124" />
        — 106 — " 
2. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 15. März d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 406,309,000 
Mark und in Zehnmarkstücken 124,899,270 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. März 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 5,213,010 Mark, in Hannover 2,091,510 Mark, in 
Frankfurt a./M. 2,634,760 Mark, in München 1,279,210 Mark und in Dresden 821,600 Mark; ferner in 
Zehnmarkslücken: in Darmstadt 378,500 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung siellt sich daher bis 22. März d. Is. auf 513,626,950 Mark, wovon 
zin 
418,349,180 Mark in Zwanzigmarkstücken und 125,277,770 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Mit dem 1. April c. wird auf dem Bahnhofe zu Rittershausen bei Elberfeld eine mit Niederlage 
verbundene Königlich preußische Steuer-Expedition in Wirksamkeit treten. Derselben ist die Befugniß zu Ab- 
fertigungen nach Maßgabe der K. 65, 66 —69 und 71 des Vereins-Zollgesetzes, sowie zur Erledigung von 
Begleitscheinen über vereinsländisches Salz und von Uebergangsscheinen beigelegt worden. 
Dem Königlich sächsischen Untersteueramte Wurzen, Hauptamtsbezirk Grimma, ist die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I. und II. des Salzsteueramtes zu Staßfurt beigelegt worden. 
Der Großhergoglich badischen Steuereinnehmerei Edingen im Hauptamtsbezirk Mannheim, ist die Be- 
fugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist ertheilt worden. 
  
  
  
Der Königlich preußischen Steuer-Rezeptur zu Schleusingen ist die Befugniß zur Abfertigung des 
von dem Brauereibesitzer Scheller zu Altemühle bei Schleusingen mit dem Anspruche auf Steuervergütung 
auszuführenden Biers ertheilt worden. «. -.. " « 
  
Das Grohherzoglich mecklenburg-strelitzsche Steueramt Mirow und die Großherzoglich mecklenburg- 
strelitzsche Steuer-Rezeptur Fürstenberg werden vom 1. April c. ab in Wegfall kommen und die Bezirke derselben 
mit demjenigen des Großherzoglichen Steueramtes Neustrelitz vereinigt werden. 
4. Heimath= Wesen. 
  
In Sachen des Landarmenverbandes der Oberlausitz wider den Ortsarmenverband Spremberg hat das Bundes- 
amt für das Heimathwesen die in dem Termine zur mündlichen Verhandlung am 3. März 1873 von einer 
Partei vorgebrachten neuen Thatsachen nicht berücksichtigt. 
Zur Begründung des damit ausgesprochenen Prinzips ist Folgendes angeführt: 
Nach §. 46 des Reichsgesetzes kann die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtsertigung der 
Berufung entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb oler Wochen 
nach diesem Termine dem Gerlcht erster Instanz eingereicht werden. Hieraus ergiebt sich, daß na 
Ablauf dieser vier Wochen die Rechlfertigung der Berufung nicht mehr erfolgen kann. Wesh 
das Wort „kann“ gewählt ist, ist klar. In der ersten Alternative sollte ausgedrückt werden, daß 
Anmeldung und Rechtfertigung der Verufung in demselben Schriftsatze erfolgen könnten, was 
nach dem preußischen Zivilprozeß unzulässig ist. Der Kürze halber hat man nun das Wort „kann“ 
auch für die zweite Alternative beibehalten. Korrekter wäre die Fassung gewesen: die Rechtfertigung 
der Berufung kann zugleich mit der Anmeldung erfolgen, muß aber, wenn dies nicht geschehen,
        <pb n="125" />
        — 107 — 
Innerhalb vier Wochen nach diesem Termine eingereicht werden. Daß dies der Sinn der Vorschrift 
ist, ergiebt sich unzweifelhaft aus §. 47, wonach die Gegenerklärung des Appellaten innerhalb vier 
Wochen einzureichen ist, also eingereicht werden muß, da der Appellat doch offenbar nicht schlechter 
gestellt werden sollte, als der Appellant. Ganz abgesehen davon, liegt aber schon in der Bestimmung 
der Präklusiofrist an sich, daß innerhalb derselben die Rechtfertigung der Verufung eingereicht werden 
muss, nach Ablauf derselben also nicht mehr eingereicht werden kann. 
Hat nun die Versäumung der Präklusiofrist nicht die Folge, daß das Rechtsmittel desert wird, 
und muss dieselbe doch irgend eine rechtliche Bedeutung haben, so kann diese Bedeutung nur 
darin gesunden werden, dass nach Ablauf der Frist die Berufung nicht mehr durch Anführung neuer 
Thatsachen oder Beweise, welche innerhalb der Frist geltend gemacht werden konnten, aber nicht 
geltend gemacht worden sind, gerechtfertigt werden darf. Unmöglich läßt sich annehmen, daß der 
Gesetzgeber eine solche Präklusivfrist angeordnet hat, nicht um an die Versäumung präjudizielle, 
materielle Wirkungen zu knüpsen, sondern nur wegen des Geschäftsganges, damit vielleicht die Akten 
nicht zu lange bei dem Gerichte erster Instanz liegen bleiben oder damit wenigstens der Regel nach 
überhaupt Schriftsätze bei den Akten sind, wenn solche dem Verufungsrichter eingereicht werden. 
Die gegentheilige Ansicht würde aber noch zu anderen Konsequenzen führen, welche das Gesetz 
nicht gewollt haben kann. 
Die 8§. 46 ff. ergeben unzweideutig, dass die Instruktion des Rechtsmittels bei dem Gerichte 
erster Instanz und zwar durch Szeist und Gegenschrift erfolgen soll. Wollte man nur annehmen, 
daß die Berufung auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist durch Anführung neuer Thatsachen oder 
Beweise gerechtfertigt merden könnte, so würde die Instruktion des Rechtsmittels in die zweite 
Instanz, und zwar, da in letzterer ein Schriftwechsel nicht stattsindet, in die mündliche Verhand- 
lung derselben verlegt werden. Das Resultat würde alsdann dies sein, daß Appellant in allen 
Fällen die Einreichung einer Verufungsrechtfertigung in erster Instanz unterlassen und erst in der 
mündlichen Verhandlung zweiter Instanz das Rechtsmittel durch Anführung neuer Thatsachen und 
Beweise rechtfertigen dürste, daß alsdann, da Appellat auf diese Anführungen nicht vorbereitet sein 
kann, stets ein neuer Audienztermin zur Beantwortung der Verufung anberaumt werden müßte, 
und im günstigsten Falle dann erst erkannt werden könnte. Dieses Resultat läuft aber entschieden 
gegen das Gesetz. Denn nach den §§. 48 bis 50 soll das Bundesamt das Rechtsmittel nicht 
instruiren, sondern nach Einreichung der Akten soll die Entscheidung des Bundesamtes in münd- 
licher Verhandlung, nach Befinden nach vorgänbiger Beweisaufnahme, erfolgen. 
Was von dem Falle gilt, wenn innerhalb der Präklusivfrist keine Rechtfertigung eingereicht 
ist, muß selbstredend auch von dem Falle gelten, wenn innerhalb der Frist nur eine unvollständige 
RNechtfertigung eingereicht ist, denn soweit letztere unvollständig ist, liegt eben keine Rechtfertigung 
innerhalb der Frist vor. Ebenso ist es selbstverständlich, daß vom Appellaten dasselbe, wie vom 
Appellanten gelten muß. 
Aus Vorslehendem ergiebt sich, daß beide Theile nach Ablauf der gesetzlichen Fristen neue 
Thatsachen oder Beweise zur Rechtfertigung oder Beantwortung der Berufung, welche sie schon 
innerhalb der Frist anführen konnten, nicht mehr anführen dürfen. 
Daß diese Beschränkung auf Nova nicht auszudehnen ist, welche nur in einer Erwiderung ai 
rechtzeitig vorgebrachte Nova des Gegners bestehen, oder welche erst nach Ablauf der Frist erweisli 
zur Kenntniß der betreffenden Partei gelangt find, versteht sich von selbst. « 
5.Post-Wefen. 
Behandlung der mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ versehenen Postmandate. 
Nach S 21, XIV. des Postreglements soll bei Postmandaten der Vermerk „Sofort an N. in N.“, welcher den 
Zweck hat, bei Wechseln die rechtzeitige Aufnahme des Wechselprotestes zu ermöglichen, die volle Adresse des- 
jenigen Gerichtsvollziehers oder Notars 2c. angeben, an den das Mandat nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung weiter gesandt werden soll. Da den Absendern die Namen der an dem Wohnort des Wechselschuldners 
zur Protestaufnahme befugten Personen nicht immer bekannt sind, so sollen, versuchsweise und mit Vorbehalt 
14°
        <pb n="126" />
        — los — 
des Widerrufs, Vermerke ohne Angabe einer bestimmten Adresse, wie z. V. „Sofort an einen Gerichts- 
vollzieher oder Notar zum Protest“ oder auch blos „Sofort zum Protest", gleichfalls von den Postanstalten 
berücksichtigt werden. 
Wird ein mit diesem oder ähnlichem Vermerk versehenes Postmandat bei der ersten Vorzeigung 
nicht bezahlt, so ist dasselbe neben dem dazu gehörigen Wechsel unverzüglich mittelst rekommandirten 
Brieses kostenfrei (unter dem Nubrum „Postsache") an die Adresse eines Notars oder Gerichtsvollziehers 
oder eines sonstigen zur Protestaufnahme befugten Gerichtsbeamten weiterzusenden. 
Welche Personen in dem Bezirk einer jeden Postanstalt zur Aufnahme von Wechselprotesten 
berechtigt sind. wird den Herren Vorstehern der Postanstalten bekannt sein oder durch Anfrage bei Gericht 
von ihnen leicht festgestellt werden können. 
Um spätere Weiterungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, mit diesen Beamten schon vorher — ehe 
dergleichen Mandate vorliegen — in Verbindung zu treten, um die Gewissheit zu erlangen, dass die betreffenden 
Personen auch bereit sind, elwaige Proteste im Auftrage der Absender aufzunehmen. Dabei ist klar zum 
Ausdruck zu bringen, daß der Gerichtsvollzieher 2c. sich wegen seiner Gebühren und sonstigen Kosten 
lediglich an den Absender zu halten und auch die Versendung der Protesturkunde zu veranlassen habe. 
Die Post scheidet mit der Weitergabe des Mandats an den Gerichtsvollzieher 2c. völlig aus. 
Sind in dem Bezirk der Postanstalt mehrere Personen berechtigt und bereit, Wechselproteste aufzu- 
nehmen, so hat die Postanstalt in jedem einzelnen Falle die geeignetste Wahl zu treffen. Dabei ist auf den 
Wehwort des Schuloners, sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß dem Auftraggeber möglichst wenig Kosten 
erwachsen. 
Fehlt es in dem Bezirk einer Postanstalt gänzlich an solchen Personen, denen die Befugniß zur 
Protestaufnahme zusteht, so hat die betreffende Postanstalt die Vermittelung der ben achbarten Postan- 
stalten in Anspruch zu nehmen, damit eintretendenfalls kein Zweifel darüber besteht, an welche Adresse die 
Postmandate weiter zu senden sind. 
Sollte es, wider Erwarten, einer Postanstalt nicht gelingen, einen Notar oder Gerichtsvollzieher zu 
ermitteln, der zur Aufnahme der Proteste im Bezirk der Postanstalt bereit wäre, so ist an die vorgesetzte Ober- 
Postdirektion zu berichten. 
Die Schritte zur Ermittelung der protestbefugten Personen sollen von allen Postanstalten sofort 
vorgenommen werden, so daß zum 1. April, wo das neue Verfahren beginnt, keine Postanstalt, einschließlich der 
Agenturen, darüber im Zweifel ist, an welche Person sie die Wechsel zur Protestaufnahme zu senden habe. 
Da die Protestaufnahme spätestens am zweiten Werktage nach dem Ver falltage des Wechsels 
eschehen muß, so ist in allen Fällen die größte Beschleunigung um so mehr erforderlich, als es oft vor- 
ommen wird, daß das Postmandat der Postanstalt selbst erst nach dem Verfalltage des Wechsels zugeht. 
miöihigeosaln ist von dem Vermerk „per Expressen zu bestellen“ Gebrauch zu machen und die desfallsige Gebühr 
zu entlasten. 
Berlin, den 13. März 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Postoerbindung mit Konstantinopel. 
In Folge der Wiedereröffnung der regelmäßigen Fahrten der Donau-Eildampsschiffe gestalten sich die Post- 
verbindungen zwischen Wien und Konstantinopel auf dem Wege über Basiasch, Rustschuk und Varna für die 
Dauer des Monats April von den nachbezeichneten Tagen an, wie folgt: 
In der Richtung von Wien nach Konstantinopel 
vom 3. April ab: 
aus Wien Montags, Donnerstags und Sonnabends um 2 Uhr 40 Min. Nachmittags vom Nord- 
bahnhofe, um 2 Uhr 50 Min. Nachmittags vom Staatsbahnhofe, 
in Konstantinopel Donnerstags, Sonntags und Dienstags um 12 Uhr 30 Min. Mittags. 
In der Richtung von Konstantinopel nach Wien 
vom 6. April ab: 
aus Konstantinopel Sonntags, Dienstags und Freitags um 12 Uhr 15 Min. früh, 
*en Mittwochs, Freltags und Montags um 9 Uhr 38 Min. Abends am Staatsbahnhofe, um 
40 Min. Abends am Nordbahnhofe. 
in # R
        <pb n="127" />
        — 109 — 
Vom 1. Mai ab erhalten die gedachten Verbindungen folgende Gestaltung: v 
aus Ke- ntase Donnerstlags und Sonnabends um 1 Uhr 40 Min. Nachmittags vom Staats- 
nhofe, 
in Konstantinopel Donnerstags, Sonntags und Dienstags um 12 Uhr 30 Min. Mittags; 
aus Konstantinopel Sonntags, Dienstags und Freitags um 12 Uhr 15 Min. früh, 
in Wien Mittwochs, Freitags und Montags um 7 Uhr 32 Min. Abends am Staatsbahnhofe. 
Diese Verbindungen gewähren gegenüber den sonst noch in Betracht kommenden Vörderungsgelegenheiten 
 für den Veikehr zwischen Deutschland und Konstantinopel die größte Beschleunigung. Dieselben sollen 
daher von den angegebenen Terminen bis auf Weileres ausschließlich zur Beförderung der Korrespondenz zwischen 
Deutschland und Konstantinopel benutzt werden. 
Berlin, den 26. März 1873. 
Kaiserliches Gencral-Postamt. 
Korrespondenzbefördcrung nach Brasilien 2c. via Portugal. 
Der Weg über Portugal kann von jetzt ab auch zur Beförderung von Korrespondenzen nach Brasilten, der 
Argentinischen Republik mit Buenos Ayres und Uruguay benutzt werden. Korrespondenzen, welche 
auf Verlangen des Absenders auf diesem Wege befördert werden sollen, müssen die Bezeichuung „via Lissabon“ 
tragen. Die Seebeförderung erfolgt mittelst solcher englischer oder französischer Postdampfer, welche auf der 
Fahrt nach Brasilien r2c. in Lissabon anlegen. 
Die Versendungsbedi'gungen für die betreffenden Korrespondenzen, sowie für Korrespondenzen nach 
und aus den portugiesischen Besitzungen an der Westtüste von Afrika (Kapverdische Inseln, Angola und die 
Inseln St. Thomas und Principe), gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor: 
  
  
  
  
  
Gewöhnliche Brirse. hzeimigennsfonlige 
Bestimmungs- 36. Gesammtporto 6 
oder · Grenze Ge- Ge-Ge—- 
dingungen ichts wichts· ¶ sammt- 
Ursprungsland. der er wichte- . « 
! Frankirung. Frankirung.Kufe. franlirt. unfrankirt. slufe. porto. 
1. Vrasilien, Argenti- 
nische Republik mit 
Buenos Ayres, » 
Urugnay....· Fran- Aus- 156ram.Gr. bez. 10 Kr. 2 Gr. bez. 7 Kr. ö0 Gram.2/ Gr. 
kirungs= schiffungss„ 7 Gr. bez. 25 Kr. 10 Gr. bez. 35 Kr. bez. 8 Kr. 
zwang. hafen. 
Sa. .10 Gr. bez. 35 Kr. 12 Gr. bez. 42 Kr. 
2. Portugiesische Be- 
sitzungen an der 
Westküste v. Asrikasß Fran- Lissabon. 156ram. Gr. bez. 9 Kr. 12 Gr. bez. 42 Kr.OGram] 3¾/4 Gr. 
kirungs- bez. 3 Kr. 
zwang. 
  
  
  
  
  
  
  
Rekommandirte Briese nach den vorstehend genannten Ländern rc. sind auf den Wege über Portugal 
nicht zulässig. Waarenproben nach den unter 1 bezeichneten Ländern genießen keine Portoermäßigung; nach 
den portugiesischen Besitzungen an der Westküste Afrika's unterliegen die Waarenproben denselben Bedingungen 
wie Zeitungen und sonstige Drucksachen. 
Berlin, den 29. März 1873. 
Kuiserliches General-Postamt.
        <pb n="128" />
        — 110 — 
Drucksachen und Waarenproben nach und aus Schweden. 
Vom 1. April ab wird die Gewichtsstufe für Drucksachen und Waarenproben im Verkehr mit Schweden von 
40 auf 50 Grammen, und das Maximalgewicht für Drucksachen nach und aus Schweden von 250 auf 
500 Grammen erweitert. 
Diese Gewichtserweiterungen finden von dem angegebenen Tage ab auch auf die im Einzeltransit 
durch Deutschland tabgesandten Trucksachen und Waarenproben aus Schweden nach denjenigen fremden Ländern 
Anwendung, für deren Verkehr mit Deutschland die Gewichtsstufe von 50 Grammen bez. das Maximalgewicht 
von 500 Grammen bereits eingeführt ist. 
In den Portosätzen Für Drucksachen und Waarenproben nach Schweden  tritt eine Änderung nicht ein. 
Berlin, den 28. März 1 
Kaiserliches General-Postamt. 
nebersicht 
über die während des I. Quartals 1873 im deutschen Reichs-Postgebiete eingerichteten und 
aufgehobenen Postanstalten. 
Eigenschaft der eingerichteten bez. 
  
  
  
  
Ortsbezeichnung. ausgehobenen Postanstalt. Ober-Post-Direktions-Bezirke. 
A. Eingerichtete Postanstalten. 
Alt- Liedegörice « ostagentur s Frankfurt a. O. 
Atteln 1 10. « Dinnstcr i. W. 
Bardenfleth do. Oldenburg. 
Benau do. Frankfurt a. O. 
Bestwig (Bahnhof) Postexpedition # Arnsberg. 
Vogutschütz Postagentur · Oppeln. 
Briedel do. I Coblenz. 
Bsitigen do. E Düsseldorf. 
Cammerswaldau do. Liegnitz. 
Diestedde do. · Münster i. W. 
Dirlinsdorf do. D Straßburg i. Elsaß. 
Ganderkesee do. Oldenburg. 
Groß-Alsleben bei Oschersleben do. Magdeburg. 
Groß-Gastrose do. Frankfurt a. O. 
Groß-Munzel do. Hannover. 
Groß-Murzynno do. 1 Posen. 
Hohensolms do. Coblenz. 
Holtenau do. Kiel. 
Karlingen do. Met. 
Königswalde (R. Breslau) do. Breslau 
Königlich-Wierzchucin do. Posen. 
Landsberger Holländer do. i*md a. D. 
Langenau (N.-V. Bromberg) bo. » Posen 
Liepe (R.-B. Bromberg) do. " Posen. 
Liesborn do. „ Münster i. W. 
Massin do. Frankfurt a. O. 
Menczikal do. Danzig. 
idlum bo. Hannover. 
Neubruchhausen do. Hannorver.
        <pb n="129" />
        — 111 — 
  
Ortsbezeichnung. 
Die Kommission für die Schiffspaplere zu Hamburg, welche dort bisher als Schiffsregister-Behörde 
sungirt hat, ist aufgehoben und sind deren Geschäfte der Deputation für Handel und Schiffahrt über- 
tragen worden. 
Eigenschaft der eingerichteten bez. 
aufgehobenen Postanstalt. 
  
  
  
Ober-Posl-Direktions-Bezirke. 
Nievenheim Postagentur Düsseldorf. 
Nipmerow do. Stettin. 
Olsberg (Bahnhof) Posterpedition Arnsberg. 
Oltingen Postagentur Straßburg i. Elsaß. 
Prauß do. Vreslau. 
Pünderich do. Coblenz. 
Rehme do. Münster i. W. 
Remse do. Leipzig. 
Noxel do. Münster i. W. 
Schönfeld (R.-B. Breslau) do. Breslau. 
Schönkirchen do. iel. 
Selm do. Münster i. W. 
St. Quirin do. Metz. 
Stützengrün Postexpedition Leipzig. 
Vollme bei Kierspe Postagentur Arnsberg. 
Wehlheiden Postexpedition Kassel. 
B. Aufgehobene Postanstalten. 
Nuttlar .Postexpedition « Arnsberg. 
Olsberg do. Arnsberg. 
6. Marine und Schiffahrt. 
7. Militär- Wesen. 
  
Bekanntmachung 
eines Nachtragsverzeichnisses. derienigen. höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Qualisikätion zum einjährig freiwilligen Militärdienste berechtigt sind. 
Uneer Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. Januar d. Is. (Central-Blatt für das Deutsche Reich 
Seite 24) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht, daß diejenigen böheren Lehranstalten, welche in 
dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer den Anforderungen genügenden 
Einrichtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum ein- 
jährig freiwilligen Militärdienst berechtigt hul « « 
Berlin, den 21. März 1873. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbruck.
        <pb n="130" />
        — 112 — 
Nachtrags-Verzeichniß 
der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
grovinz Posen. 
Das Progymnasium zu Trzemeszno. * 
. Noealschulen zweiter Ordnung. 
1. Hönigreich preußen. 
Prooinz Sachsen. 
Die Gewerbeschule in Magdeburg. - 
11.Lönigcrichsachfcn. 
Die städtische Realschule in Mittweida. 
III. Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin. 
Die Realschule zu Bützow. 
VI. Freie Haufestadt Lremen. 
Die Nealschule zu Bremen.“) 
C. Höhere Bürgerschulen. 
(Die den Gymnasien und Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden FKlassen gleichgenellten höheren 
Bürgerschulen (Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 F. 154 Nr. 24.) 
I. Mönigreich Preußen. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Nealklassen des Eymnasiuns zu Schleswig, 
: Husum, 
- -Hadersleben. 
II. herzoglhum Sachsen-Koburg-Gotha. 
Die Realschule zu Ohrdruf 
III. Furstenthum Schwarzburg-Undolstadt. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Rudolstadt. 
* 
2 
- 2 
einjährig freiwilligen Militärdienst bereits früher verliehen una . 3. Mal 1870, Bundesgesetzblatt 
ier nochmals auselührt, weil sie in der in Nr. 7 des a nP eutsche Reich veröfsentlichten Suhla, S. 120 
in Heen eines Versehens ausgelassen ist. 
*) Diese Lehranstalt, welcher die Berechtigung dur kustzum güttiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Dualißtation. 
n 
Personal-Veränderungen, Titel. und Ordens-Verleihungen. 
Zu Geheimen revidirenden Kalkulatoren bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs sind ernannt worden: 
hen-Di #8-Sekretär von der Kaiserlichen Telegraphen-Direktion in Königs= 
der bieherig e Tel Sekre 
berg lbert August Vorkowski, 
der bubckie Bureau- Assistent bei der Königlichen Provinzial -Steuer-Direktion in Magdeburg, 
Otto Friedrich Wilhelm Engel. 
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber W S — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="131" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzker-Amt. 
Zu beziehen durch alle Dorfanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Johrgang zwei Thaler. 
  
  
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. April 1873. .K 14. 
Jagalke! ——— Notiz über die Tusprägung von 5. Dost. Wesen: Bekanntmachung vom 3. März 1673, betr. 
Reich d. ie .......... Seite 113. Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871; 
2. Zoll und Eienez Uclen: Bekanntmachung, betr. die % desgl. vom 29. März 1873, brtr. w , Aieve 10 1 
nisse des Neben-Zollamtes I. zu Napierken 6 . Senen ** . 113. 
6„ 4M.nKonsulat-Wesen: Ernennungen 2. . 
QMUIMIGMHUWMIPepschmammpvmse 7. Marine und Schiffahrt: Vekammtmachung, betr. die Heraus- 
kanntmachungen 2c. der Normal-Eichungs-Kommission 114. gabe der amtlichen Ae der Schiffe der deutschen Fwe 
4. Hüath,Wesear Euschädungen, 2 Bundesamtes für de uͤnd Handels Marine ꝛc.. .. .. 
eimathwesen, vom 10. März 1813 8. Hanuchschler.Herichtaag .......... 120. 
  
1. Müänz. Wesen. 
Bis zum 22. März d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 418,349,180 
Mark und in Zehnmarkstücken 125,277., 770 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 23. bis 29. Män 
sind ferner geprägt in Zwanzigmartstücken: in Berlin 5,710,540 Mark, in Hannover 3,160,540 Mark, in 
Frankfurt a. M. 2,946,020 Mark, in München 1,374,820 Mark, in Dresden 660,540 Mark, in Stutig art 
1,430,300 Mark und in Karlsruhe 483,620 Mart; serner in Zehnmarkstücken: in Darmstadt 284, 770 8 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 29. März d. Js. auf 559,678,100 Mark, wovon 
434,115,560 Mark in Zwanzigmarkstücken und 125,562,540 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
2. Zoll-= und Steuer--Wesen. 
Dem Königlich preußischen Nebengollamte I. w Napierken im Verwaltungsbezirke Ost-Preußen ist 
die Befugniss zur Erledigung von Begleitscheinen I. über Heringe und Salz beigelegt worden.
        <pb n="132" />
        — 114 — 
3. Maa?= und Gewichts-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren 
Gewichte. Vom 23. Februar 1870. 
In Gemäßheit des §. 90 der Eickordnung vom 16. Juli 1869 werden im Nachfolgenden diejenigen Gewichts- 
stücke der in den einzelnen Bundesländern bis zum Ende des Jahres 1871 geltenden Gewichtssysteme bezeichnet, 
welche nach ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschristen der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 
17. August 1868 nicht entsprechen und deshalb vom 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu- 
gelassen werden können. " 
I. Unzulässig werden vom 1. Januar 1872 ab alle diejenigen Gewichtsstücke, deren Gewichts-Größe 
in der Neihe der folgenden Größen nicht vorkommt: 
50 Kilogramm = 100 Pfund = 1 Centner 
50 - — ½ - 
20 - 40 
10 O 20 
5 10 
5 
2 - — 4 
1 - — 2 
500 Gramm = 1 
½/ 
200 - 
100 - 
50 
20 
10 - 
5 O 
2 - 
1 
5, 2, 1 Decigramm. 
5, 2, 1 Centigramm. 
5, 2, 1 Milligramm. 
Danach werden im besonderen unzulässig alle / Zentner-Stücke, alle 3 Pfund-Stücke, und in. den verschiedenen 
Arten der Einteilung des Pfundes: 
an) in der Dezimal-Eintheilung die Stücke von 
0,05 Pfund oder 5 Quint, 
1—— = 5 Halbgramm oder Oertgen, 
0,0006 0,5 *7s - * 
0,00005 = * 0,05 - - O"D 
b) in der 30 Loth-Einteilung alle Stücke, mit Ausnahme des ½/ Pfund= oder 15 Loth-Stückes, 
sowie der 3 Loth-, 3 Quentchen-, 3 Cent= und 3 Korn-Stücke; 
J) in der 32 Loth-Einteilung alle Stücke mit Ausnahme des ½ Pfund= oder 16 Loth-Stückes. 
II. Unzulässig werden ferner vom 1. Januar 1872 ab diejenigen Gewichts-Stücke, welche, obwohl 
nach ihrer Größe zufolge der Bestimmungen unter I. zulässig, doch der Größen-Bezeichnung nach entweder 
den Bestimmungen der Maaß= und Gewichts-Ordnung direkt zuwider laufen, oder doch gegenüber den Vor- 
schriften derselben zu technischen Bedenken Veranlassung geben, nämlich:
        <pb n="133" />
        — 115 — 
A. alle diejenigen Stücke, welche Namen oder abgekürzte Bezeichnungen von Namen enthalten, die in 
der Maaß= und Gewichts-Ordnung entweder gar nicht, oder nicht in dem bisherigen Sinne gebraucht 
werden, also alle nach Lothen, Neulothen, Quinten, Halbgrammen, Oertgen, Quentchen, Cent, Korn 
oder Richtpfennigen bezeichneten Stücke. 
Bei der Mehrzahl der Gewichtsstücke, welche durch diese Bestimmung getroffen werden, sonst 
aber nach der Bestimmung unter I. zulässig bleiben würden, wird sich die alte Bezeichnung tilgen 
und die neue aufschlagen lassen, ohne daß das Gewicht der Stücke dadurch eine Veränderung 
erleidet. Bei den 5½ Pfund-Stücken und den nach der Bestimmung unter I. zulässig bleibenden 
anderen Stücken der bisherigen Dezimal-Unterabtheilungen des Pfundes ist auch die neben der zu 
duldenden Bezeichnung nach Bruchtheilen des Pfundes etwa noch vorhandene Bezeichnung nach 
eses- n bihen, Halbgrammen 2c. unkenntlich zu machen, wenn diese Stücke künftig zulässig 
bleiben sollen; - 
alle dlejenigen Stücke, welche nur mit Zahlen ohne Angabe des Einheits-Namens bezeichnet sind, 
mit Ausnahme der gußeisernen Stücke dleser Beschaffenheit von ½ Pfd. an aufwärts. Die letzteren, 
sofern sie von den Bestimmungen unter I. nicht getroffen werden, bleiben in ihrer bisherigen Be- 
schaffenheit innerhalb der Grenzen des Landes, dessen bisherigen Stempel sie tragen, oder in welchem 
ihre Stempelung bisher anerkannt war, bis dahin zulässig, daß eine neue Berichtigung und Stempelung 
erforderlich wird. Die Stempelung mit dem Bundes-Eichungs-Stempel, welche die Zulässigkeit inner= 
halb des gesammten Bundesgebietes bedingt, darf bei Gewichtsstücken von der hier in Rede stehenden 
Beschaffenheit ausgahmsn nur dann stattsinden, nachdem auf denselben mindestens eine Andeutung 
des zugehörigen Einheits-Namens, z. B. auf den Pfundstücken irgend eine von dem Kilogramm- 
Zeichen K. abweichende und auf dasselbe nicht zu beziehende, dagegen auf Pfund oder Zentner hin- 
weisende Bezeichnung hinzugefügt worden ist, was bei gußeisernen Gewichten etwa mittelst einer 
eingelassenen Messingplatte ausgesüfct werden kann. 
Alle durch die Vorschriften unter I. nicht ausgeschlossenen Stücke der Pfundreihe, welche außer der 
Zahl irgend elne auf Pfund, Zoll-Pfund, Zentner, Zoll-Zentner zu beziehende, überhaupt von K. abweichende 
Bezeichnung enthalten, bleiben, auch wenn die Bezelchnung den Vorschriften der Eichordnung vom 16. Juli 1869 
n entspricht, ohne Beschränkung zulässig und können, nachdem ihre genügende Richtigkeit konstatirt worden 
ist, den Bundes-Eichungsstempel vor dem 1. Januar 1872 unbedingt und nach dem 1. Januar 1872 unter der 
Bedingung empfangen, daß sie auch den anderweitigen Vorschriften der Eichordnung genügen. 
III. Die Einsatzgewichte, deren bisherige Zusammensetzung zufolge der durch die Bestimmungen unter 
Lbedingten Unzulässigkeit einzelner ihrer Theilstücke nicht zulässig bleiben kann, sind nach dem 1. Januar 1872 
im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu dulden, da gegen die Gestattung eines Fortgebrauches einzelner lSrer 
durch die Bestimmung unter I. nicht getroffenen Theilstücke oder unvollständiger Jasammecfetzungen derselben 
emscheidende Bedenken obwalten. s- 
1V.Dte vorseehenden Bestimmungen haben zwar nach Artikel 8 der Maaß= und Gewichts-Ordnung 
vom 17. August 1868 keine Geltung bezüglich der Münzgewichts-Stücke, welche sich nach Artikel 1 des Münz- 
vertrages vom 24. Januar 1857 im Gebrauche der Münzstätten befinden, dagegen finden sie Anwendung auf 
diejenigen Münzgewichts-Stücke, welche zum Zuwägen von Münzmetallen im öffentlichen Verkehr dienen. 
Berlin, den 23. Februar 1870. « 
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
Nachträge 
zur Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des 
Bundesgesetzblattes) und zur Eichgebührentare für den Norddeutschen Bund vom 12. Dezember 1869 
(besondere Beilage zu Nr. 40 des Bundesgesetzblattes für 1869). Vom 30. Juni 1870. 
Auf Grund der Bestimmung in Artikel 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund 
vom 17. August 1868 erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungskommission die nachstehenden Nachträge zur 
Eichordnung und zur Eichgebührentaxe. · 
15“
        <pb n="134" />
        — 116 — 
Erster Nachtrag zur Eichordunng 
vom 16. Juli 1869. 
u 8. 4, 
die Stempelung —uJ betreffend. 
Wenn es nicht möglich ist, den Stempel gleichseitig auf die Kappe und das Holz zu seten, so wlrd 
das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt. 
Stählerne Bandmaße sind auf eingesetzten Messingplättchen zu stempeln. 
u §. 13, 
die i Fässer betreffend. 
Iu das Aufbrennen des Stempels nicht ausführbar (Fässer aus Metall), so hat die Stempelung auf 
riner eufgelscheten Metallplatte, deren Verbindung mit dem Fasse ebenfalls durch Stempelung zu sichern ist, 
zu erfolgen. 
u 8. 39, 
die Stempelung u , betreffend. 
Alle Waagebalken von hartem Eisen oder Material derselben Härte müssen mit eingelassenen und 
solide befestigten Pfropfen oder Platten aus weicherem Metalle zur Aufnahme des Stempils versehen sein. 
Ausnahmen hiervon dürsen nur bei der wiederholten Stempelung der in dem gegenwärtigen Zeitpunkt 
bereits vorhandenen und bereits gestempelten Waagen zugelassen werden. 
Zu gg. 50—71, 
die Herstellung und Prüfung von Normalen für andere als Eichungsbehörden und für Private betreffend. 
Maße und Gewichte, welche bezüglich ihrer Genauigkelt mit den Gebrauchsnormalen, Kontrolnormalen 
oder Hauptnormalen übereinstimmen sollen, können von der Normal-Eichungskommission und von den Aussichts- 
behörden, von letzteren soweit sie nach §§. 55 und 60 der Eichordnung zur Herstellung derselben befugt find, 
geliefert oder von den genannten Behörden auf die für die angeführten Normale zugelassenen Fehlergrenzen 
untersucht werden. Die Bezeichnung und Beglaubigung erfolgt wie bei den für Eichungen gewohnetn Bestimmungen 
normalen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Waigen und der die Normale ersetz nden 
und ergänzenden Apparate. 
Zu 8. 82. 
Uebergangsbestimmung 
Da in mehreren Theilen des Bundesgebietes die Eichung der Gasmesser noch nicht vorgeschrieben ist- 
die Maß= und Gewichtsordnung aber vom 1. Januar 1872 an nur den Gebrauch gestempelter Gasmesser 
zuläßt, so wird in solchen Landestheilen für die Uebergangszeit auch die Stempelung der bereits im Gebrauche 
befindlichen noch nicht gestempelten Gasmesser, dafern sie bei der Prüfung sich als zulässig erweisen, mit dem 
neuen Stempel, trotzdem dass diese Gasmesser nicht nach metrischem Maaß registriren, gestattet. 
Um die bedeutenden hierdurch entstehenden Eichungsarbeiten, welche zum Theil an Orten vorzunehmen 
sein werden, an denen sich eine Eichungsstelle nicht befindet, übersehen und ohne zu große Belästigung der 
Gasanstalten und Konsumenten durchführen zu konnen, wird bestimmt: » 
daß eine Anmeldung solcher Gasmesser zur Stempelung innerhalb des Jahres 1870 zu 
erfolgen hat, 
un 
daß an solchen Orten, wo ein Kubicir-Apparat für Gasnesser nicht vorhanden ist, aus- 
nahmsweise auch die Prüfung kleinerer Gasmesser durch Kontrolgasmesser vorgenommen 
werden kann. 
Die Aussichtsbehörden werden wegen des Orts der Anmeldung und wegen der zweckentsprechenden Ein- 
tichtung der Eichungsarbeiten das Erforderliche verordnen. 
Erster Nachtrag zur Eichgebührentare 
vom 12. Dezember 1869. 
u IV. 
. Hohlmaaße (31 trockene Körper. « 
Bei metallenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 2L. abwärts, welche durch Wasserfüllung wie 
die Flüssigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine Ermäßitung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent
        <pb n="135" />
        — 117 — 
ein, sobald Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt; die Ansätze 
in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. Zu um 
u . 
Gasmesser. 
In Kolumne C. ist in der zweiten Zeile zu setzen: 12 statt 10. , . 
Für die Prüfungen und Beglaubigungen im sinne der obigen Nachtrages zu §§.50—7l dcrEtch- 
ordnung gelten folgende Gebührensätze: 
a) für Maße und Gewmichte, bei denen die größte Abwelchung die für Gebrauchsnormale noch 
statthafte nicht übersteigen soll, sowie für Eichkolben und für die zur Beurtheilung der 
Richtigkeit von Gewichten dienenden Fehlergewichte: der doppelte Betrag, 
b) für Maße und Gewichte, bei denen die größte Abweichung die für Kontrolnormale noch 
statthafte nicht übersteigen soll: der dreifache Betrag, 
c) für Maaße und Gewichte, welche wie Hauptnormale behandelt werden sollen, für Waagen. 
mit der in §. 67 der Eichordnung angegebenen Empfindlichkeit, sowie für Kontrolgasmesser: 
der vlerfache Betrag % 
der für Verkehrsgegenstände entsprechender Art geltenden Sätze der Taxe vom 
12. Dezember 1869; 
d) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Gumesser durch Füllung der Glocke mit 
Wasser werden berechnet: 
bei einem Glockeninhaltl 4.bis zu 400 L. 6 Thlr., 
#: „„ - von mehr als 400 L.- M6090 L. 8 - 
- - M2600L. -53800L 10 -- 
- - 2 - - - l:“ : 1000 L. 12 - 
für jedes volle oder unvollständige Hundert Liter Mehrinhalt 1 
e) für die Prüfung eines Kubicir-Apparates für Fässer und zwar für Apparate 
der kleinsten Art von 40 L. Inhalt 4 Thlr., 
"* mittleren 160 U. 66 
é größten 640 1. S8= 
Für Nachprüfungen wird in den Fällen d. und e. nur die Hälfte der obigen Gebühren berechnet. 
Berlin, den 30. Juni 1870. 
Die Normal-Eichungskommission des Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
  
4. Heimath-Wesen. 
Bei Prozessen zwischen Orksarmenverbänden und Landarmenverbänden haben sich Erstere wiederholt der Eides- 
zuschiebung bedient, um die Landarmenqualität der unterstützten Personen darzuthun. In Sachen Bromberg 
ge d hat das Bundes-Amt am 10. März 1873 sich hinsichtlich eines solchen Grdes, wie folgt, aus- 
gesprochen: 
In Erwägung, 
daß nach §. 30 b. des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 der Landarmenverband als erstattungs- 
pflichtig nur in dem Falle in Anspruch genommen werden kann, wenn der vorläufig unterstützte 
Hülfsbedürftige keinen Unterstützungswohnsitz hat, 
daß sonach derjenige Ortsarmenverband, der den Landarmenverband in Anspruch nehmen 
will, den Beweis des Vorhandenseins der erwähnten Bedingung, d. h. den Beweis des Nicht- 
vorhandenseins eines Unterstützungswohnsitzes, zu erbringen hat, 
daß im vorliegenden Falle dieser Beweis durch die Aussage des in oberflächlichster Form 
vernommenen P. um so weniger als geführt betrachtet werden kann, als der P. nicht einmal aus- 
drücklich darüber befragt worden ist, ob er nicht durch zeitweise Rückehr nach seinem, aus der 
Aussage sich ergebenden, Herkunftsorte den Lauf der zum Verluste des Unterstützungswohrsitzes 
führenden Abwesenheitsfcist unterbrochen habe,
        <pb n="136" />
        — 118 — 
daß es Sache des Appellanten gewesen wäre, durch eine eingehendere Vernehmung, und — 
in Verbindung hiermit — durch Einziehung entsprechender amtlicher Auskunft von Seiten der betr. 
Ortsbehörden, die Aufenthaltsverhältnisse des P. so weit festzustellen, wie nöthig, um dem Richter- 
amte die Ueberzeugung von der eingetretenen Heimathlosigkeit des P. zu gewähren — 
in Erwägung, was den von dem Appellanten sugeschebenen Eid betrifft, 
daß der Unterstützungswohnsitz sowohl nach §. 1 Nr. 3 des Armenpflegegesetzes vom 
31. Dezember 1842, wie nach §. 10 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 durch 3= resp. 2jährigen 
ewöhnlichen Aufenthalt innerhalb eines Ortsarmenverbandes erworben wird und das es aus- 
chließlich Sache der richterlichen Beurtheilung ist, ob nach Lage des einzelnen Falles ein 
Aufenthalt als ein „gewöhnlicher“ im Sinne der allegirten Gesetzesstellen zu betrachten ist, resp. ob 
eine etwaige freiwillige Entsernung (vergl. §. 13 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870) während 
der betr. Frist eine Unterbrechung des Laufes derselben bewirkt haben mag, 
daß es in gleicher Weise Sache der richterlichen Beurtheilung ist, ob eine Aufnahme in den 
Gemeindeverband nach Vorschrift der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist und inwiefern 
sie demzufolge je nach Lage der einschlagenden Gesetzgebung — vor dem Inkrasttreten des Reichs- 
* vom 6. Juni 1870 — den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zur Folge gehabt 
aben kann, 
daß schon aus diesem Grunde nach bekannten prozessualischen Grundsätzen die Eideszuschiebung 
zum Beweise der Behauptung: daß ein Idividuum nirgendwo, weder durch dauernden Aufenthalt 
noch durch Aufnahme als Gemeindemitglied, einen Unterstützungswohnsitz erworben habe, nicht für 
zulässig zu erachten ist, — ganz abgesehen davon, daß die Fassung der in solcher Weise bezüglich 
des P. von dem Appellanten aufgestellten Behauptung die in den Landesgesetzen — bis zum 
1. Juli 1871 — zugelassenen Erwerbsarten des Unterstützungswohnsitzes nicht einmal erschöpft, rc. 
  
5. Post-Wesen. 
Berlin, den 3. März 1873. 
Mit Bezug auf die in Nr. 10 des Centralblattes für das Deutsche Reich (Seite 78 u. ff.) abgedrudcten 
Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 wird bezüglich der Ausführung Folgendes bestimmt: 
1. Unter C. ist vorgeschrieben, daß die Anmeldung der Versendung extraordinairer Beilagen mit den 
durch die Post bebitirten Zeitungen r2c. jedesmal für die Beisügung zu einer bestimmten Nummer 
erfolgen muß. Es ist dem Verleger freigestellt, wie viele solcher Beilagen zur Versendung gelangen 
sollen; das tarifmäßige, ermäßigte Porto spergl. unter 4) ist für so viele Exemplare zu achen, als 
beigelegt werden sollen. In der Anmeldung hat der Verleger das beizufügende Druckstück zum 
Zwecke der Kontrole näher zu bezeichnen. · 
Die Aufgabe-Postanstalt hat zu kontroliren und ist dafür verantwortlich, daß nicht extraordinäre 
eitungsbeilagen zur Versendung gelangen, für welche die Gebühr nicht vorher entrichtet worden ist. 
o der Verleger die Verpackung der durch die Post zu debitirenden Exemplare seiner Zeitung oder 
Zeitschrist selbst besorgt, hat die Aufgabe-Postanstalt sich bei der Kontrole der Mitwirkung der 
Debits-Postanstalten in der Weise zu bedienen, daß die eine oder die andere derselben ersucht wird, 
über eingehende extraordinäre Zeitungsbeilagen Notiz zu führen und die Notiz laufend der Aufgabe- 
Postanstalt mitzutheilen. 
Bei dem vorstehend veränderten Verfahren bedarf es der Vorlegung der zu versendenden 
Rtungzdeilagen bei der Aufgabe-Postanstalt und der Abstempelung derselben mit dem Aufgabe- 
tempel ferner nicht. 
2. Durch die Aenderung D. fällt die bisherige Bestimmung im §. 15 Abs. XXI des Postreglements 
ort, nach welcher in der Zeitung, mit der die Versendung einer extraordinären Zeitungsbeilage er- 
olgen soll, an einer in die Augen fallenden Stelle angegeben sein muß, daß bei der betreffenden 
ummer eine extraordinäre Zeitungsbeilage, welche kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung gelangt.
        <pb n="137" />
        — 119 — 
3. Nach der Änderung E. darf die Einlieferung der mit der Post zu versendenden gewöhnlichen Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sofern der Umfang dieser Gegenstände es gestattet, nur 
durch die Briefkasten geschehen.= Diese Art der Einlieferung muß nach der Aenderung H. auch 
dann statifinden, wenn der Aufgeber über die Höhe des Frankos bel der Annahmestelle Anfrage zu 
halten, und wenn er die Freimarken für den Zweck der Frankirung der betreffenden Gegenstände 
besonders zu kaufen genötigt ist. 
Übrigens haben die Postanstalten hierbei namentlich in der ersten Zeit und bis der neue 
Einlieferungsmodus in die Gewohnheiten eingedrungen sein wird, jede Härte gegen das 
Publikum zu vermeiden; es wird sich empfehlen, daß letztere darauf hinweisen, daß die obige 
Anordnung insbesondere auch in seinem eigenen Interess e liegt, indem dadurch der Andrang 
von den Schaltern abgeleitet und eine schnellere Abfertigung Derjenigen erreicht wird, welche 
am Schalter nothwendigerweise (z. B. wegen Auflieferung von Packeten, Geldern, rekomman- 
dirten Sachen 2c.) zu thun haben. 
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Postreglement vorgeschriebenen Formen als 
extraordinäre Beilagen solcher Zeitungen sund Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, 
zur Einlieferung gelangen, beträgt nach der Aenderung L. sortan für jedes einzelne Beilage Exemplar 
1½/2 Pfennig bez. 7/16 Kr. mit der Maßzale, daß, wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser 
mit kleineren Bruchgroschen als ½ abschließt, dafür ½ Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammt- 
betrages dieser mit Bruchkreuzern abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird. Die nähere Anweisung 
wegen Gewährung des bei Sendungen in großen Partien zulässigen Rabatts wird den Postanstalten 
durch die vorgesetzten Ober-Postdirektionen zugehen. 
Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt nach der Nenderung N. 
fortan einschließlich des Portos und der Rekommandationsgebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Betrages, 3 Sgr. bez. 11 Kr. 
Nach der Aenderung S. unter d. beträgt für die bei elnzelnen größeren Postanstalten zum Verkauf 
gestellten gestempelten Streifbänder zu ½ Sgr. bez. zu 1 Kr. der Preis fortan in Folge der 
Erhöhung der Herstellungskosten: 
für 100 Streifbänder à5 Srgre. 327 Sgr. 4 Pf., 
für 100 Streifbänder à 1 Kr1 Gulden 64 Kr. 
Kaiserliches General-Postamt. 
r 
2 
2 
  
Postdamfschiffperbindungen mit Dänemark und Schweden. 
, Berlin, den 29. März 1873. 
Die zur Postbeförderung dienenden Dampfschiffoerbindungen mit Dänemark und Schweden gestalten sich 
bis auf Weiteres wie folgt: « 
Linie Kiel-Korsoer. 
kebersaßrt in 6 bis 7 Stunden. 
Die Fahrten finden in beiden Richtungen täglich statt. 
Abgang aus Kiel: täglich um 12 Uhr 35 Minuten Nachts nach Ankunft des Schnellzuges aus Altona 
(Harburg, Hannover, Köln r2c.) hez. aus Hamburg und Verlin. 
Ankunft in Korsoer: am nächsten Morgen gegen 7 Uhr zum Anschluß an den ersten Zug nach 
Kopenhagen, Ankunft daselbst um 10 Uhr 35 Minuten Vormittags. « 
« h Abgang aus Korsoer: täglich um 10 Uhr 5 Minuten Abends nach Ankunft des letzten Zuges aus 
Kopenhagen. 
« Ankunft in Kiel: am nächsten Morgen gegen 5 Uhr zum Anschluß an den um 6 Uhr früh abgehend en 
Schnellzug nach Altona (Harburg, Hannover, Köln rc.) bez. nach Hamburg und Berlin. 
« Linie Lübech-Kopenhagen-Malmoe. 
aglich 2e Ueberfahrt zwischen Lübeck und Kopenhagen erfolgt in 14 bis 15 Stunden. Die Fahrten finden 
Klich statt. 
Der Fahrplan ist vorläufig wie folgt festgesetzt: 
absang von Lübeck: 4 Uhr Nachmittags nach Ankunft des ersten Zuges aus Berlin. 
Ankunst in Kopenhagen: Morgens.
        <pb n="138" />
        — 120 — 
Ankunft in Malmoe: Mittags, zum Anschluß an den um 2 Uhr Nachmittags nach Stockholm ab- 
gehenden Eisenbahnzug. « 
Abgang aus Malmoe: Vormittags. s 
Abgang aus Kopenhagen: Nachmittags. 
An n in Lübeck: Morgens, zum Anschluß an den ersten Zug in Berlin. 
Linie Stralsund-Malmoe. 
Dauer der Überfahrt 8 Stunden. Postdand schiff Oscar. 
Die Fahrten finden vom 15. April ab zunächst zweimal wöchentlich statt, und zwar aus Stralsund 
am Montag und Donnerstag, aus Malmoe am Dienstag und Freitag. « 
Abgang aus Stralsund: mit Tagesanbruch. 
Ankunft in Malmoe: an den betreffenden Tagen Mittags zum Anschluß an den um 2 Uhr Nach- 
mittags nach Stockholm abgehenden Eisenbahnzug. " 
Abfang aus Malmoe: Vormittags. 
Ankunft in Stralsund: an den feiresenden Tagen Abends. . 
Durch die Dampfschifffahrten zwischen Stralsund und Malmoe wird im Anschluß an die zwischen 
Malmoe und Kopenhagen kursirenden Dampfer zugleich eine günstige Reisegelegenheit mit Dänemark geboten. 
Linie Stettin-Kopenhagen: 
Dauer der Ueberfahrt 16 Stunden. Dampfsschiff Titania. 
Die Fahrten finden vorläufig einmal wöchentlich statt, und zwar aus Stettin jeden Sonnabend, 
aus Kopenbegen jeden Mittwoch. 
Abgang von Stettin: Mittags 1 Uhr. 
Ankunft in Kopenhagen: Sonntag Morgens 5 Uhr. 
Abgang aus Kopenhagen: Nachmittags 3 Uhr. 
Antan in Stettin: Donnerstag Morgens 7 Uhr. 
Kaiserliches General-Postaut. 
6□. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reilchs 
den bisherigen Konsul in Trapezunt, Grafen von Bothmer, 
zum Konsul des Deutschen Relchs in Serajevo; 
den bisherigen Vize-Konsul Gillet in Konstantinopel 
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst; 
den früheren Kanzler des Konsulats in Galatz, Dr. Laubereau 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs in Trapezunt 
zu ernennen geruht. 
  
7. Marine und Schiffahrt. 
Zu der vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebenen „Amt- 
lichen Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 
1873“ ist so eben der erste Nachtrag erschienen. k 
  
8. Drucksehler-Berichtigung. 
Auf Seite 88 des Centralblatles hat die Zahl der Wechselstempelsteuer-Einnahmen im Ober-Post- 
Direktions-Bezirke Verlin für April 1871 auf 15,109 Thlr. statt auf 1509 Thlr. zu lauten. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otlo Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="139" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Poflanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
J. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. April 1873 „ 15. 
nrn alt: 1. än ein Notiz über die Ausprägung von 5. Ho Weltn; Bekanntmachurg, betr. Versiegelung der Priefe 
eichs-Goldminen Selte 121. rthangabe; betr. französische Postdampsschiff= Ver- 
2. Maakt und aasen arles: Republikationen von Bekannt-- kitt ert betr. blerela der Freimarken zu 2½ Gr. 
machungen 2c. der Normal. Eichungskommissioo 121. und 9 Kr. und der Franko-Kuverts zu 1 Gr. und 3 Kr.; 
3. Joll- und Steuer-Wesen: Nachweisung der Einnahmen ber. Dampsschiff-Verbindung zwischen Bremen und Ham- 
an Zöllen und „gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen burg einerseits, Havanna andererseits; betr. Fähryost. 
Reiche, sowie d nahmen der Reichs-Post= und der sendungen nach Spanien via F ich 
Reichs- T#aegraphen. Hinnabmen fer die Zut pom 1. Januar 6. Telegraphen-M#esen: Nachweisung der im I. Quartal 1 
bis zum Schlusse des Monats Februar 124. laoeglomene Veränderungen im Bestande der Koiserlic 
4. Heimath-Wesen: Entscheidung es Slatpsantes . deutschen Reichs-Telegraphen-Statioen 
das Heimathwesen 7. Konsulat-MWesen: Ernennungen ꝛc. ... .. 12. 
1. Münz-Wesen. 
Bis zum 29. März d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in- ne a marksiücken 434 z110660 Mark 
nzig 
und Zehnmarkstücken 125,562,540 Mark ausgeprägt worden. In d Woce vom 30. März bis 5. April. 
find ferner geprägt in au iar en in Berlin 5,662,660 Wiag m Hannover 2,101,020 Mark, 
Banst. a. Mark, in München 1 478,000“ Mark, in Dresden 473,780 Mark und in — 
1,640 Mark; 5P51sP0 in Zehnmarkstücken: in Darmstadt 235,000 Mark. 
Die Gesammt= Ausprägu stellt sich daher bis 5. April d. J. auf 573, 580,420 Mark, wovon 
447,782,880 Mark in Zwanzigmarkstücken und 125,797,540 — in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
2. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
  
Bekanntmachung 
der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenn- 
materialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodrukte. Vom 15. Februar 1871. 
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal- 
Eichungskommission des Deutschen Bundes nachfolgende Vorschriften über die 
Eichung und! Stempelung. 
Maaßen und Meßwertzeugen für Prennmaterichen, sowie für Kalk und andere Minetalp toduti.
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        I. Maße und Maßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie sür Kalk und 
andere Mineralprodukte. 
8. 1. 
Arten der zulässigen Maße und Mqaßgefäße. 
Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869 unter III. angeführten Maaßen 
für trockene Körper werden für das Messen von Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere 
Mineralprodukte die nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17 der Eichordnung 
abweichenden Maße und Maßgesäße zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
A. Maaße in Kastenform von .;-.»· 
½ II, 1 und 2 ·II Inhalt; 
B. Rahmen= oder Aussetzmaaße ohne Boden von 2 II und mehr Inhalt, wenn letzterer ein Viel- 
faches des ganzen Hektoliter ist; . . 
c.FördergefäßeaufBergwerken,fowieLöfch-undLadegefäßebei"demSchifkövettehte,welche 
zugleich als Maßgefäße im Großhandel benutzt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten 
ein Vielfaches des halben, der Inhalt der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen Hektoliter 
eträgt:; 
D. Kummtmaaße, namentlich für Torf bestimmt, d. h. lange, entweder feststehende oder auf Trans- 
portwagen befindliche, oben offene Kasten von je 20 H, oder 2 Kubik meter Inhalt, deren Fassungs= 
raum durch Aufsatzbretter um je 10 H oder 1 Kubikmeter vergrößert werden kann. 
S. 2. . 
Bezeichnung der Maße und Maßgefäße. 
Die Bezeichnung der in §. 1 aufgeführten Maße und Maßgefäße hat deutlich und von denselben 
untrennbar durch Angabe des Inhaltes nach Hektoliter unter Anwendung des Buchstabens H zu erfolgen. 
(Vergl. jedoch §. 5 letztes Alinea.) " 
§.3· 
Beschaffenheit der Kastenmaße. 
Die Kastenmaße (F. 1 A.) müssen im Lichten gemessen folgende Dimensionen in Millimeter haben; 
Länge Breite Tiefe 
für den Inhalt von ½ H 500 400 250 
-«- - -1H 625 500 320 
„ „ " = 2 H 625 625 512 . 
Abweichungen von diesen Dimensionen können nur bis zum Betrage von höchstens zwei Prozent 
W Voraussetzung nachgesehen werden, daß der Inhalt des ganzen Maaßes der Anforderung in §. 9 
entspricht. · « - « 
Die Maaße können aus Holz oder aus Eisen hergestellt sein, ihre Seitenwände müssen nahezu recht- 
winklig gegen den Boden stehen, die Unterschiede der oberen und unteren korrespondirenden Abmessungen 
dürfen nicht mehr als zehn # der Maaßtiefe betragen. ,,., 
Die hölzernen Kastenmaaße müssen einen Beschlag von Bandeisen erhalten, welcher den oberen Rand 
und die Verbindung der Seitenwände sowohl untereinander als auch mit dem Boden sichert. Verbindungs- 
stangen zwischen den Seitenwänden oder, wie bei der Karrensorm, zwischen den Tragschenkeln dürfen nicht durch 
den inneren Raum des Maßes gehen. « " ,»· 
’BeietietnenKastenmaaßenmüssendteSeitenwändevonenügenberStärtefein,1im·eine·Ber- 
biegung zu verhindern; die Bodenplatte ist zur Sicherung der ebenen Lage mit Rippen zu versehen. 
g. 4. 
Beschaffenheit der Rahmenmaaße. 
Die Rahmenmaaße (3. 1 B.) mussen den in §. 3 für Kastenmaaße angegebenen allgemeinen Kon- 
struktionsbedingungen genügen; ihr horizontaler Querschnitt muß ein Rechteck sein.
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        — 123 — 
S. 5. 
Beschaffenheit der Fördergefäße, Lösch= und Ladegefäße. 
Fördergesäße (F. 1 C.) müssen genügend dauerhaft und in einer Körperform ausgeführt werden, deren 
nhalt sich durch alleinige Anwendung des Längenmaaßstabes und durch einfache Rechnung mit genügender 
icherheit bestimmen läßt. 
Bei dem Bergkübel für Haspelförderung ist jedoch auch ein länglich runder Querschnitt Hlassig 
. Bei den Lösch= und Ladegefäßen ist die Cylinder= oder Tonnenform gestattet. Das Verhäliniß des 
Mittelwerthes der Durchmesser zur Höhe muß etwa wie 3:4 sein. . 
Bekeitsvothanbeneörbergefäßediitfen,auchwennstederin§.luntcrc.gegebenenVoc-Ichrlft 
nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 1877 noch benutzt werden, doch muß bis zum 1. Januar 1872 auf jedem 
solchen Fördergefäße der wirkliche Inhalt nach Liter angegeben werden. 
S. 6. 
Beschaffenheit der Kummtmaße. 
Jeder Kasten eines Kummtmaßes bat sest mit dem Boden verbundene und durch Aussatzstücke zu 
erhöhende Seitenwände und je eine vertikale in Nuthen zwischen den Seitenwänden nach Art der Schützen 
bewegliche Vorder= und Hinterwand; werden zwei solche Kasten mit einander verbunden, so ist die miltlere 
Schützenwand beiden gemeinschaftlich; im letzteren Falle enthält das Kummtmaaß ohne Aussatzbretter vier, und 
mit denselben sechs Kubikmeter Fassungsraum. --. " 
Der Abstand der lothrechten Vorder= und Hinterwand eines Kastens beträgt im Lichten zwei Meter. 
Der Abstand der gleichmäßig geneigten Seitenwände beträgt im Lichten am Boden 65 Centimeter und 
an der oberen offenen Fläche 137 Centimeter und zwar bei einer lothrechten gobe von 1 Meter vom Boden 
ab gerechnet, wobei die Breite jeder Seitenwand von der oberen bis zu der an den Boden stoßenden Kante 
106,3 Centimeter betragen muss. « :- .:--.«.--.-." 
Dabei ist angenommen, daß die sechs Leisten (vier an den Wänden, zwei am Boden), welche die 
Nuthen für die beweglichen Wande bilden, eine Breite von 10 Centimeter und eine Stärke von 3 Centimeter 
haben und somit bei einer nach außen gerundeten oder gebrochenen Kante zusammen einen Raum von ungefähr 
0,016 Kubikmeter einnehmen. ELI 
Zur Aufnahme größerer Mengen Torf können auf die lothrechten Wände (End= und Mittelschützen) 
und auf die Seitenwände Aufsatzbreiter gesetzt werden, welche durch sichere Führungen so festgehalten werden 
müssen, daß jedes Aufsatzbrett in der genauen Fortsetzung der Ebene des darunterstehenden liegt. Durch die 
Aufsatzbretter soll der räumliche Inhalt jedes Kastens um 1 Kubikmeter vergrößert werden (oder wenn der 
Raum für die vier Leisten zu den Nuthen berücksichtigt wird, um 1,0042 Kubikmeter). Da die Seltenwände 
ohne Aufsatz oben einen Abstand von 137 Centimeter haben, so muß die oberste Entfernung der Aufsatzbretter 
von einander 161,3 Centimeter, die Breite jedes Aufsatzbrettes 35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand 
der obersten Kanten vom Boden 133,7 Centimeter betragen. J « - 
..Esistnothwenbig,baß-durchsogenannteUebertvurfglettemwelcheobenindetNähedepSchüden 
angebracht find, die Kasten im Anschluß an die richtig ausgeführten Schützen zusammengehalten werden, und 
überdies zu empfehlen, daß die oberen Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eisenschiene vor 
zu schneller Abnutung gächutt werden. 
Den- Aussichts chorden bleibt überlassen, Abweichungen von obigen Abmessungen für ihren Aussichts- 
bezirk zu gestatten und die näheren Vorschriften dafür zu erlassen, wofern nur der Kubikinhalt den obigen Be- 
ngen entspricht und die Ermittelung desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes und durch 
einsache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann. 
K. 7. 
Unzulässige Maße und aaßgefäße. 
Alle Maaße und Maaßgefäße der in !. 1 -erwähnten Art, welche den vorstehenden bezüglich ihrer 
Beschaffenheit getroffenen Bestimmungen oder den nach §. 6 vorbehaltenen Bestimmungen der zuständigen 
16.
        <pb n="142" />
        124 — 
Aussichtsbehörden nicht entsprechen, oder welche wegen zu schwacher Konstruktion die erforderliche Unveränderlich- 
keit ihres Inhaltes nicht mit Sicherheit erwarten lassen, sind als nicht eichfähig zurückzuweisen. Bei den 
Kummtmaaßen ist insbesondere darauf zu achten, daß die gehörige Verbindung aller und die regelmäßige Ein- 
sügung der beweglichen Theile im vollständigen Gebrauchszustande gesichert ist. 
  
(Vortsetzung dieser Bekanntmachung in nächster Nummer). 
Nachweisung 
der Eimahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichs-Post= und der Reichs-Telegraphen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 
Schlusse des Monats Februar 1873. 
Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
  
  
  
  
  
  
die Soll· Ein- -« 
« Bonifilationen Einnahme 
Vezelchnnng un — — is 
der Jahres bis zum gemeinschaftliche Bleiben Zeitraume des zmischen den 
Schlusse des Vorjahres. ----- — 
Einnahmen. obengenannten Athnuns (Spalte 4.) Spalten un 
« Monats 
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
1. "6 2. 3. 4. 5. 6. 
"a 
Eingangs= und Ausgangszoll 7,860,586 136 7,860,450 6,514,072 T 1,346,378 
Rübenzuckersteer 3,918,482 222,876 3,695,606 2,789 386 + 906.220 
Salzsteeirerr 1,36,584 52 1,836,532 1,760,433 + 706,099 
Tabackssteunrer. 1. 44,172 6,857 37,315 35,742 15,673 
Branntweinsteer 207787,471 4382,888 2,304,583 1,941,418 363, 165 
Übergangsabgaben von Brannt- " « 
wen.............. 2,452s --—- 2462 1,946 bos 
Brausteuer 10655,374 Q/ 2,575. 10,052,799 941,747 4 111,052 
Uebergangsabgaben von Ber. 468,698 — 45,598 34,9009 + 10689 
Wechselstempelstener 437,650 — 437.650 349,767/ 387,883 
Pöst= und Zeitungs-Verwaltung — — 4717, 3S271 5,036,625 — 319,297°) 
Telegraphen-Verwältunng— — 550717 513547| 51,170 
*) D 
beruht hauptsäch 
größere Quantitaten als eiserne Bestände angekauft. hat. 
lich darin, daß mit dem 1. Januar 1872 neue 
  
ie Minder-Einnahme der Post.Verwaltung von 319,297 Thlr. hegen den entsprechenden Zeitraum des Jahres 1872 
Postwerthzeichen eingeführt worden sind, von welchen das Publikum
        <pb n="143" />
        — 125 — 
4. Heimath-= Wesen. 
Die Behörde, bei welcher nach §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni. 1870 alin. 2 der Erstattungs-Anspruch des 
vorläufig unterstützenden Armenverbandes angemeldet werden muß, ist die dem Armenverbande vorgesetzte 
Aussichtsbehörde, nicht die zur Entscheidung über den Anspruch berufene Landes-Spruchbehorde erster 
Instanz. So erkannt in Sachen Krappitz contra Berlin, am 10. März 1873. 
Gründe. 
Daß unter der „vorgesetzten Behörde“ des betheiligten Armenverbandes, bei welcher nach 
§. 34 alin. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 die Anmeldung erfolgen soll, wenn der ersatz- 
pflichtige Armenverband nicht rechtzeitig zu ermitteln war, die vorgesetzte Spruchbehorde, in Preußen 
die betreffende Deputation für das Heimathwesen zu verstehen sei, wird von Manchen (vergl. 
Arnoldt, Freizügigkeit und Unterstützungswohnsitz p. 285) deshalb angenommen, weil in den 
SS. 38. 39. 47. 49. 53. 54. 56 des Gesetzes die zur Entscheidung der Streitsachen zwischen Armen- 
verbänden neu berufene Spruchbehörde ebenfalls als vorgesetzte Behörde bezeichnet ist. — Indessen 
waltet ein sehr bemerkenswerther Unterschied ob zwischen der Ausdrucksweise der zitirten Paragraphen, 
in welchen von der Spruchbehörde die Rede ist, und dem Ausdrucke, welchen §. 34 in Ueberein- 
stimmung mit §*. 14. 27 braucht, um die zur Entgegennahme der Anmeldung oder des Antrages 
auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen eventuell berufenen Behorden zu bezeichnon. Während hier 
überall von der vorgesetzten Behörde des betheiligten Armenverbandes oder eines der betheiligten 
Armenverbände gesprochen wird, werden die zur Entscheidung berufenen Behörden in §. 38 als 
Spruchbehörden, in §s. 39. 53. 54. 56 als die zur Entscheidung zuständigen Behörden, in Is. 47. 49 
endlich der Kürze halber nur als zuständige Behörden bezeichnet. Wären die Spruchbehörden auch 
in 88. 34. 14. 27 gemeint, so würde der Unterschied in der Bezeichnung kaum erklärlich sein. 
Dagegen trilt derselbe in sein Recht, wenn man unter den zur Annahme von Meldungen und 
Anträgen berufenen vorgesetzten Behörden die Aufsichtsbehörden versteht. Nur diese Interpretation 
trägt zugleich dem praktischen Bedürfnisse Rechnung, welches die Gesetzesbestimmungen in den 
8§8. 14. 27. 34 mit im Auge haben, indem zwar die Aussichtsbehörden den ihnen untergebenen 
Armenverbänden in der Ermittelung des wirklich verpflichteten Armenverbandes Beistand zu leisten 
vermögen, eine ähnliche Mitwirkung aber den zur erstinstanzlichen Entscheidung berufenen Spruch- 
behörden durch ihre Stellung schlechterdings untersagt ist 24. 
Das Bundezamt für das Heimathwesen. 
*- ie 
5. Post. W e e 
— 
n. 
» Versiegelung der Briefe mit Werthangabe. ..·.- 
s--si--:.«(;:- --—-«-»»—--».-·.«D:«".s".«..«.s.".«·.:-::.7-"-»,:·."»-««-.-,s:-:» 
k.. 
Bei Briefen mit Werthangabe nach Dänemark, Schweden, Norwegen, den Niederlanden, Luxem= 
burg und'der Schweiz son sortan, ebenso toie im Innern Verkehr Deutschlands, eine Versiegelung mit zwei 
(bez. drei oder vier) Slegeln für ausreichend erachtet werden, wenn nach der Einrichtung des verwendeteir 
Aen durch die zweimalige (bez. drei= oder viermalige) Versiegelung der Inhalt des Briefes vollständig 
gesichert ist. :-;.--.··- * — 
iis
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        — 126 — 
Zur Verpackung solcher Briefe geeignete Geldbrief, Kuverts können auch zur Verpackung der rekomman- 
dirten Briefe nach Italien, sowie derjenigen rekommandirten Briese benutzt werden, welche zur Beförderung 
im Einzeltransit durch Italien oder durch Frankreich nach femden Ländern bestimmt sind. 
Dagegen müssen Briefe mit Werthangabe nach Oesterreich-Ungarn, Frantreich, Rußland und 
Italien bis auf Weiteres auch serner in ein Kreuzkuvert mit 5 Siegeln verschlossen werden. 
Berlin, den 4. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt- 
Französische Postdampfschiff-Verbindungen. 
Nach einer Mittheilung der französischen Postverwaltung gehen vom Monat April ab bis auf Weiteres 
französische Postdampfschiffe nur einmal monatlich von Bordeaux nach Brasilien (Rio de Janeiro), und einmal 
monatlich von Bordeaux nach der Argentinischen Republik (Buenos Ayres) und Uruguay (Montevide0). 
Die Abfahrt von Bordeaux erfolgt nach Brafilien am 20., nach der Argentinischen Republik und nach 
Uruguay am 5. jedes Monats. 
Berlin, den 7. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Abänderung der Freimarken zu 2½ Gr. und 9 Kr. und der Franko-Kuverts zu 1 Gr. und 3 Kr. 
Zur leichteren Unterscheidung von den Freimarken zu ½ und 1 Gr. bez. zu 2 und 3 Kr. wird bel Herstellung 
der Freinmarken zu 2½/ Gr. und zu 9 Kr. der geprägte deutsche Reichsadler darin künftig mit der Werth- 
bezeichnung „2¼4" bez. „9“ braun üÜberdruckt werden. 
Ferner werden bei Herstellung neuer Franko-Kuverts zum Werthe von 1 Gr. in großem und in 
lleinem Format und zum Werthe von 3 Kr. in llelnem Format bieselben mit den zwei parallel lausenden 
Linien, welche in Diamantschrift die Worte „Postkuvrert Ein Groschen“ bez. „Drei Kreuzer“ sortlaufend ent- 
halten, nicht mehr versehen werden. 
Berlin, den 9. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Daryfschiff-Verbindung zwischen Bremen und Hamburg einerseits, Havanna andererscits. 6 
Die direkten Dampfschifffahrten zwischen Bremen und Hamburg einerseits, Havanna andererseits, sind für 
die Dauer der Sommermonate eingestellt. ·- 
Korrespondenz, welche über Bremen oder Hamburg direkt nach der Insel Cuba befördert werden sell, 
wird daher bis auf Weiteres nicht angenommen.
        <pb n="145" />
        — 127 — 
Dagegen werden Briefe 2c. zur Versendung 
über Bremen oder Hamburg und New-ork, sowie 
über Bremen oder Hamburg und St. Thomas 
unter den bisherigen Bedingungen angenommen. 
Berlin, den 10. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Fahrpostsendungen nach Spanien via Frankreich. 
Nach einer Mittheilung der französischen Ostbahn-Gesellschaft sind Lebrpot= Sendungen nach Spanien zur 
Beförderung im Transit durch Frankreich bis auf Weiteres nicht zulässig 
Berlin, den 14. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
6. Telegraphen-Wesen. 
Nachwei sung 
der im I. Quartale 1873 vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich deutschen 
Keichs-Telegraphen-Stationen. 
I. Neu errichtet wurden: 
a. mit den Orts-Post-Anstalten kombinirte Stationen: 
1 Eteitn Grofbe ogthum Baden, mit beschränktem Tagesdienst; 
Leibit ezir Marienwerder, mit beschränktem Tagesdienst; 
3. Neuwied — Bahnhof linkes Ufer — Reg.-Bezirk Koblenz, mit beschränktem Tagesdienst. 
b. Depeschen = Annahmestellen: 
1. Berlin mit der in der Passage, Ecke der gr. Friedrich= und Behren-Straße, befindlichen Post- 
Anstalt verbunden. 
2. Chemnit mit der Post-Expedition Nr. 2 (Leipziger Vorstadt) verbunden. 
II. Veränderung der Dienftstunden resp. der Klassifikation der Stationen. 
1. Mannheim. Der Beginn der Dienststunden ist für die 6 Sommermonate auf 6 Uhr und für 
ee Wintermonate auf 7 Uhr Morgens festgestellt; 
2. Flensburg, süte —9— permanentem, vom 1 März cr. ab mit verlängertem Tagesdienste bis 
tternacht;
        <pb n="146" />
        128 — 
3. Frankfurt. B — endll. Station Saalbau — ist in elne Depeschen- Annahme- Stelle unigewandelt 
4. Hagenow bisher von Prloatpersonen verwaltete Stationen, vom 1. März ab 
H. Soeon Georgenstadt, mit den Orts-Postanstalten kombinirt; 
6. Osterode, bisher mit der Orts-Postanstalt kombinirte Station, vom 1. März er. ab selbstständige 
Station mit beschränktem a 
III. Die Namen folgenber Etationen ändern sich: 
1. In Schleswig-Holstein: Deesball in Deezbüll. 
2. Im Reg.-Bezirk Arnsberg: Stadtberge in Nieder-Marsberg. 
a nu haug. 1 
Die in dem okkupirten französischen Gebiete besindlichen Telegraphen-Stationen, welche für den Prival= 
Depeschen-Verkehr zwischen den deutschen Truppen und Beamten und ihren in Deutschland befindlichen Ange- 
hörigen eröffnet wurden, sind zur Zeit folgende: 
I. Vaccarat, 10. St. Dic, 19. Montmedy, 27. Rethel, 
2. Bains, 11. Epinal, 20. Nancy, 28. Nocroy, 
3. Var le Duc, 12. Etain, 21. Neuschateau, 29. Sampigny, 
4. Belfort, 13. Ligny, 22. St. Nicolas, 30. Sedan, 
5. Blamont, 14. Longuyon, 23. Pont à Mousson, 31. Toul, 
6. Bruyeres, 15. Longwy, 24. Rambervillers, 32. Vaucouleurs, 
7. Charmes, 16. Laneville. 25. Naon l'Etape 33. Verdun, 
8. Clermont, 17. Mczieres, 26. Remiremont, 34. Vouziers. 
9. Commercy, 18. St. Mihiel, - 
  
7.Konsulat-Wefen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Redakteur Peter Müller in Petropolis (PBrasilien) 
zum Konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen gerudt. 
  
Dem Generalkonsul Ch. Tulin de la Tunisie in Tunis ist die Regentschaft Tunis als Jurisdiktions- 
bezirk zugewiesen worden. 
———- 
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
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        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichs kanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Poflanflalten und Buchhandlungen. — Pränmerstions-Preis lär den Jahrgzang Zwel Thaler. 
I 
  
  
  
I. Jahrgang. b Berlin, Freitag, den 25. April 1873. 910. 
Jngalte 1. Allgemeine Uerweltungs,Sachen Mittheilungen 5. Zoll= und Stener-Wesen: Mittheilung bezüglich des Ver- 
fzae den Stand der Kinderpsftt Seite 123. kehrs mit. steuepstichigen Getränken Wonlches Elsaß:= bLont- 
2. Geron, Wan# Feiiidere einer Webrbation= 8* ringen und V#een ... 
unter Dispensation der ärztlichen Pru 
3. nn et Notiz über die Ausprüsn von pee 6. Post. Weser: rinx*-N betr. den Verkauf wu 
remplare des „Postblatttees 
7. Konsulat--Wesen: Mittheilung ͤber Befugnisse des ut 
lichen General-Konsuls zu riiaa 
  
oldmün 
4. Loen 8* Gewichts Meses- Republikationen von veren 
machungen 2c. der Normal-Eichungskommission 130. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen 
Über den Stand der Rinderpest. 
VIII. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
In der ersten Hälfte des Monats April herrschte die Rinderpest in: Galizien (Bezirk: Brob 
Krain (Bezirke: Keainburf und Radmannsdors), Kärnthen (Bezirke: Tarois, Spital und Villach), Dal- 
matien, Slavonien, Mllitärgrenze und Kroatien. 
Die Seuche ist also neuerdings ausgebrochen: 
n Krain, Kärnthen und der Mllitärgrenze; 
dagegen erloshen 
n der Bukowina und in Ungarn. 
Die Schlaer #ul für die deutscze Grenze sind in der Hauptsache und bis auf einzesne, durch diesen 
veränderten Stand der Seuche bedingte, besondere Anordnungen dieselben geblieben. 
2. Russland. 
Neuere Nachrichten liegen nicht vor (vergl. Mittheilung VII., Seite 105). 
3. Frankreich. 
Nach neueren Millheilungen sind die französischen Behörden zweiselhaft darüber, ob der in Moranville 
vorgekommene Krankheitsfall in Wirklichkeit ein Fall der Rinderpest gewesen ist. Volle Gewißheit ist jedoch 
nicht zu erlangen gewesen. 
17
        <pb n="148" />
        — 130 — 
2. Gewerbe-Wesen. 
Dem Dr. med. Paul Zweifel aus Zürich, Assistenz Arzt an der geburtshülslich= gynäkologischen Universitats= 
Klinik zu Straßburg, ist auf Grund der Bekanntmachungen nom 9. Dezember 1809 (B-G.Bl. S. 687) und 
vom 19. Juli 1872 (N.-G.-Bl. S. 351) seitens des Kaiserlichen Ober-Präsidenten von Elsaß-Lothringen die 
Dispensation von der im §. 29 der Gewerbe-Ordnung vorgeschrlebenen ärztlichen Prüfung und die Approbation 
als Arzt ertheilt worden. - 
Berlin, den 21. April 1873. . 
« Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
3. Münz- Wesen. 
Bis zum 5. April 1873 waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 447,782,880 
Mark und in Zehnmarkstücken 125,797,540 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 6. bis 12. April 
d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 4,5589,620 Mark, in Hannover 2,132,840 Mark, 
in Frankfurt a. M. 2,961,860 Mark, in München 1,225,200 Mark. in Dresden 635,000 Mark und in Stuttgart 
1,443,020 Mark; ferner in Zehnmarkstücken: in Darmstadt 199,700 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 12. April d. Is. auf 586,636,660 Mark, wovon 
460,639, 420 Mark in Zwanzigmartstücken und 125,997,240 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
4. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Bekanntmachung 
der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenn- 
materialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodrukte. Vom 15. Februar 1871. 
(Fortsetzung aus Nro. 15., 
8. 8. 
Inhaltsbestimmung. 
Die Inhaltsbestimmung erfolgt: 6 
1. bei den Kastenmaaßen und Rahmenmaaßen durch Berechnung nach den abgemessenen Dimen- 
sionen, wobei für die Länge und Breite die Mittelwerthe aus den korrespondirenden oberen 
und unteren Abmessungen (vergl. §. 3) benutzt werden;
        <pb n="149" />
        — 131 — 
2. bei den Fördergefäßen, Lösch= und Ladegefäßen, soweit dies einfach und sicher ausführbär ist, 
ebenfalls durch Berechnung nach den abgemessenen Dimenfionen, andernfalls, ferner bei dem 
Bergkübel mit länglich rundem Querschnitte und den Gefäßen in Tonnenform durch Wasser- 
füllung oder durch trockene Füllung mit Erbsen unter Anwendung der zur Eichung gewöhn- 
licher Heklmaaße bestimmten Gebrauchsnormale und der zugehörigen Vorschriften; 
3. bei den Kummtmaaßen durch Nachmessung der vorgeschriebenen Dimenfionen. 
K. 9. 
« Stempelfähigkeit 
Die Stempelung kann, sofern sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen sonstige Bedenken 
nicht ergeben, stattfinden: 
1. bei den in 8. 1 unter A. B. C. bezeichneten Maaßen und Maaßgefäßen, wenn der nach §. 8 
ermittelte Inhalt von dem Soll-Inhalte um nicht mehr als 1 Prozent abweicht; 
2. bei den Kummtmaaßen, wenn keine der den Inhalt bestimmenden Dimensionen um mehr als 
1 Prozent von der vorgeschriebenen Größe abweicht und die Leisten inmerhalb eines Centi- 
meters die in den Vorschriften vorausgesetzten Dimensionen einhalten. 
F. 10. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei den in §. 1 unter A. B. und C. aufgeführten Maaßen entsprechend den 
in der Elchordnung für Hohlmaaße gegebenen Vorschristen, bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen eines 
Stempels an jeder Kante des Kastens und der Aussatzbretter. 
8. 11. 
Eichgebühren. 
Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht: 
bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechmung 
für ein Kasten= oder Rahmenmaab .. . .. 5 Ser. 
für ein Förder-, Lösch= oder Ladegesi .... . 7½ 
für ein Kummtmaß pro Kubikmeter Rauminhaalt 4 
bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung der dem Rauminhalte 
enfrechende Betrag für Fässer (vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869 
unter III.), - · 
für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung 
bei jedem der vorhergehenden Ansätze 
gr. weniger, 
für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhaltltltts 2 „„ 
S. 12. 
» » Eichscheine. 
Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen: 
Eichschein IX. a. 7N7. für Kastenmaaße. 
EIIIEIIIII 
ür 
sind vosfolgend angegebene Kastenmaaße, nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig befunden 
worden sind, geeicht, und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
17
        <pb n="150" />
        Stückzahl der Maße Größe der nßige. Gebühren für 
E · · Inhalts- 
aus Holz. aus Eisen. Maaße Eichung. bezeichnung. 
Eichamt zu ...... 
(Slempel) (Unlerschrift des Eichmeislers.) 
* Eichschein IX. b. 39r. für Rahmenmaaße. 
Wie vorher unter Vertauschung des tonns weeermae mi labmenmahße, 
üUr Förderge 
Eichschein IX. c. V. für Lösch- und Ladege fäße. 
sind o 1 Frchergesabe. nachdem sie innerhalb der zulässigen Abweichung für richtig befunden 
worden sind, geeicht, und die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
  
Tormaßige Gebühren für 
Stückzahl. Inhalt. 
Eichung. Inhalksbezelchnung. 
  
  
  
Eichamt zu 2c. 
(Unterschrist des Eichmeislers.) 
Eichschein IX. d. Nr. . . ... für Kummtmaaße. 
ist nachsiehe oriime- Kummtmaaß nachbem dessen Abmessungen innerhalb der zulässigen Abweichung für 
richtig befunden sind, gericht und d find die beidemerlten tarmäßigen Gebühren berechnet w worden. 
  
Nähere Veeichnung Rauninhalt 
des in Kubikmetern oder Taxmäßige Gebühren. 
Kummtmaaßes. Hektolitern. 
  
Ohne Aussatzbretter. 
Mit Aufsätzbreitern. 
Eichamt 11VV an 13 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters.)
        <pb n="151" />
        — 133 — 
II. Meßrahmen für Brennholz. 
K.. 13. 
Zulassung der Meßrahmen. 
Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch Anwendung eines gewöhnlichen 
Längen-Maaßstabes ausgeführt werden, indem man die drei Dimensionen des rechtwinlklig ausgeschichteten Materials 
mißt und hieraus den Aubitinhalt berechnet; der größeren Beguemlichkeit halber sollen jedoch die nachstehend 
beschriebenen Meßrahmen für den gedachten Zweck zur Eichung und Stempelung zugelassen werden. 
K. 14. 
Allgemeine Beschaffenheit. 
Die Meßrahmen beslehen aus rechtwinkelig mit einander zu verbindenden hölzernen oder eisernen 
Stäben oder aus rechtwinkelig mit einander verbundenen Brettern. Die Länge einer jeden Seite, zwischen 
Endflächen oder Endmarken gemessen, muß eine ganze Zahl Meter betragen. Im Uebrigen können sie in be- 
liebigen Größen ausgeführt, mithin zur Darstellung von Flächen einer beliebigen ganzen Zahl Quadratmeter 
benutzt werden. Sie können beweglich oder feststehend cingerichtet sein. 
Für den Kleinverkehr sind auch Meßrahmen mit fester Bretterwandung gestattet, welche, bei Abständen 
von ½ und bezüglich ½ und 1 Meter, Flächen von und ½ Quadratmeter darstellen. 
S. 15. 
Bewegliche Meßrahmen. 
Für die beweglichen Meßrahmen empfiehlt sich folgende Form: 
Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit einander verbunden, daß sie 
einen lothrecht ausstellbaren Rahmen bilden, welcher im Innern ein Quadrat von 4 Quadratmeter Fläche 
enthält. Der in dieser Ausstellung waagerecht liegende obere Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er sowohl 
in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren sestgestellt werden kann, in welchem letzteren Falle der 
Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen 
den beiden lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, daß er von dem elnen derselben 1 Meter absteht. 
Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 2 Quadratmeter Fläche dargestellt, wenn die 
Horijontalstäbe sich in 2 Meter Entfernung befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die 
Horizontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben. 
Ein solcher leicht transportabler Holzrahmen ist mithin zum Aussetzen des Vrennholzes in Flächen- 
durchschnitten von 1, 2 und 4 Quadratmeter zu benutzen. Zur Messung der drliten Dimension des Holzes 
(der Scheltlänge) dient entweder ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 5 Stäbe des Nahmens, welcher zu 
diesem Zwecke als Centimeter-Maaßstab eingetheilt ist. 
Die Nahmenstücke müssen Marken zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich Theilpunkte besitzen. 
F. 16. 
Feststehende Meßrahmen. 
Die fesistehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur dadurch, daß die den Umfang 
bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15 entsprechenden Stäbe oder Vretter sest mit einander ver- 
bunden sind. Die Messung der dritten Dimension (der Scheitlänge) muß auch hier durch einen gewöhnlichen 
Maaßstab erfolgen. , 
Die festen Rahmen bebürfen ber Marken an den Endpunkten nicht, wenn nicht die lothrechten Wände, 
was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, selbst lännger als eine ganze Zahl Meter sind. In diesem 
Falle sind auch Marken an den Endpunkten erforderlich.
        <pb n="152" />
        — 134 — 
8. 17. 
EIIIIIIIII 
Ein nach den Vorschriften in 883. 14 — 16 zulaässiger Meßrahmen darf gestempelt werden, wenn die 
Abweichung jedes einzelnen Nahmenstückes von der Sollgröße weniger als 1 Centimeter auf jedes Meter 
betrögt. 
8. 18. 
Stempeluns. 
Die Stempelung erfolgt bei beweglichen Meßrahmen an jedem End= und Theilpunkte, bei fest. 
stehenden Mefrahmen hart an der Verbindungsstelle der einzelnen Rahmenstücke und an jedem End= und 
Theilpunkte. 
S. 19. 
Eichge bühren. . 
·DieElchgebiFhrenbetragenfürjedeseinzelneNahmcnstückbiszuLMetekLängeISgr.-b:tlängeten 
für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere Maaßlänge mehr 1 Sgr. Ist bei beweglichen Meßrahmen einer 
der Stäbe als Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe 
dleser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung. und wird hlerüber auch der Eichschein für Längenmaaße 
(Formular I.) ausgestellt. 
S. 20. 
Eich schein. 
Zu den Eichscheinen ist folgendes Formular zu benutzen: 
Eichschein IX. e. NVr. . für Meßrahmen zum Holzmessen. 
rFrrrK. 
. Fü 
ist nachstehend angegebener Meßrahmen, nachdem dessen Nahmenslücke innerhalb der zulässigen Abweichung 
richtig befunden sind, geeicht und sind die belbemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden. 
  
  
  
  
Art des Meßrahmens. Länge der Seiten in Meter. Taxmäßige Gebühren. 
a) beweglicer der waogerechtten 
ehne in fünsten Stab der lothrechtten 
der waagerechten 
b) seser der lothrechtten 
Eichamt 11i an 18.. 
(Stempel.) (Unterschrift des Eichmeisters) 
Berlin, den 15. Februar 1871. 
Die Normal-Eichungs-Kommission des Deutschen Bundes. 
Foerster.
        <pb n="153" />
        — 135 — 
Eichgebühren-Taxe für den Norddeutschen Bund. 
Vom 12. Dezember 1869. 
Auf Grund der Bestimmung im Arlikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund 
N 5 August 1868 (Bundesgesetzblatt S. 473) erläßt die unterzeichnete Normal-Eichungskommission die 
nachfolgende 
Tart 
der nach §. 82 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 zu erhebenden 
Eichgebühren 
Vorbemerkungen. 
1. Die Gebühren-Sätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsstelle übergebener 
Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erweist, und beziehen sich 
auf die gesammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prlifung des Gegenstandes und auf die Stempelung desselben. 
2. Die Gebühren-Sätze unter B. werden außer den unter A. aufgeführten jedesmal dann erhoben, 
wenn ein bei der Prüfung nicht sogleich für zulässig befundener Gegenstand innerhalb des Lokals der 
Eichungsstelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in §. 80 der 
Eichordnung als maßgebend für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur Uebernahme von Berichtigungen über- 
haupt aufgestellte Unterscheidung von Berichtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der im Verkehre noch zulässigen 
Abweichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht weiter Rücksicht genommen, da die Müh- 
waltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsstelle einmal übernommenen Berichtigung durch die blote 
Ueberschreitung jener Abweichungsgrenze nicht wesentlich vermehrt wird. 
3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eichamtslokale auszuführende 
Berichtigungsarbeiten bleibt der Verständigung des die Ausführung Übernehmenden Eichmeisters mit den 
Betheiligten überlassen. 
4. Die Bedeutung der Sätze unter B. beim Eichen von Waagen und beim Eichen von Gasmessern 
ist unter bezüglich VI. und VIII. in der Taxe besonders angegeben. In denjenigen Fällen, in welchen eine 
Berichtigung durch die Eichungsstelle überhaupt für nicht ausführbar oder nicht statthaft erachtet worden ist, 
oder in welchen der Natur der Sache nach eine Berichtigung überhaupt nicht in Frage kommt, ist die 
Kolumne B. unausgefüllt gelassen und nöthigenfalls eine erläuternde Bemerkung eingeschaltet. 
5. Die Sätze unter C. sind in den Füllen anzuwenden, wo nur eine Prüfung ohne Stempelung 
stattfand, also bei im Verkehr bereits befindlichen Gegenständen, welche auf die im Verkehr noch zulässige 
Abweichung untersucht wurden und ohne neue Stempelung zurückzugeben waren, oder bei neuen Gegenständen, 
die um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig befunden und unberichtigt zurückgegeben wurden. 
6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche Anordnung oder auf 
Verlangen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den tarifmäßigen Gebühren durch den Eichungs- 
beamten zu berechnen: 
a)an Diäten, je nach der auf das Geschaft einschließlich der Hin= und Rückreise verwendeten Gei, 
für einen halben Tag 6 Stunden und wenigerrr.. 1 Nhthlr. 5 .Q 
bel längerer Zeildauer für jeden Tgg 2 „ 10 „ 
b) die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin= und Rückbeförderung erwachsenen 
Kosten; 
JPc) die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Utensilien, sowie für die 
nöthige Arbeitshülfe.
        <pb n="154" />
        — 136 — 
Die Gebührensätze der Kolumne B. werden dann eintretenden Falles für solche Verichtigungsarbeiten 
erhoben, welche sonst im Lokale der Eichungsstelle ausführbar gewesen wären. 
Ueber den Ansatz der Diäten und der Auslagen entscheidet in Streitsällen die Aussichtsbehörde der 
Eichungsstelle. 
  
(Fortsetzung dieser Bekanntmachung in nächster Nummer.) 
  
5. Zoll= und Stener-Wesen. 
  
Für den Verkehr mit steuerpflichtigen Getränken zwischen Elsaß-Lolhringen und Baden ist außer den 
bereits bestehenden Uebergangsstraßen die vom elsässischen Landepunkt der Neufreisletter Nheinfähre nach 
Offendorf, Hauptamtsbezirk Hagenau, führende Straße als Uebergangsstraße, und die Ortseinnehmerei zu 
Offendorf als Uebergangs-Steuerstelle erklärt. 
6. Post-Wesen. 
Verkauf einzelner Exemplare des „Postblatts“ an das Publikum. 
Seit dem Januar d. J. erscheint allmonatlich, in der Negel am 15. jedes Monats, unter der Bezeichnung 
„Postblatt" eine Beilage zum Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, welche eine 
Usammenstellung der neuesten Verordnungen und Bekanntmachungen über die Benutzung der Post durch das 
ublikum, sowie eine tabellarische Uebersicht der Portosähe für die frankirten Vriese, Drucksachen, Waaren- 
proben nach dem Inlande und dem Auslande enthält. Nachdem zur Erleichterung für die Postanstalten dle 
Anordnung getroffen worden ist, daß gewöhnliche Briese. Postkarten, Drucksachen, Waarenproben vermittelst 
der Brieskasten zur Elnlieferung zu bringen sind, sosern nicht der Umfang oder dle sonstige Beschaffenheit der 
Sendung ein Anderes bedingen, dürste es dem Publikum erwünscht sein, allmonatlich eine richtige Uebersicht 
der Portosätze zu erhalten. Jede Nummer des Postblatts ist einzeln zu dem Preise von 2½ Sgr. bez. 9 Kr. 
käuflich zu haben. 
Bestellungen auf das „Postblatt“ sind an die nächstbelegene Postanstalt zu richten. 
Berlin, den 11. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
7. Kon sulat Wesen. 
  
Dem Kaiserlichen General-Konsul für Peru, Dr. Lührsen in Lima ist die generelle Ermächtigung zur 
Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Elden ertheilt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="155" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzlser-Amt. 
Zu bezlehen durh alle Poflanflalten und Buchhandlangen. — Pränumeratlons-Preis für den Jahrgaug Zwei Thaler. 
J. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Mai 1873. 7 17. 
  
  
5. Konsfulat-Wesen: Ernennngagag 16. 
6. Marine und Schiffahrt: 2 Verordnungen der Europäischen 
Donaukommission vom 11. November 1872, betr. die Heraus- 
zalt: z. Min een Notiz über die Ausprägung von 1 
Reichs-. Goldmün .......... Seite 137. 
Zol- ncder ev Belanntmachungen, det betr. P « 
lung von Befugnissen 2c. an Steuerämt ·- 
nahme der auf der unteren Donau abandonnirten Schiffs- 
Mahin Gewicht Welini Gilelikeon von Belannt Wenstien. und betr. den Tiefgang der Flöße auf ben 
Heimath-Wesen: 2 Entscheidungen des Bindedamies —————.. 
das Heimathwessn 3. 
652 
· *5 
  
1. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 12. April d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 460,639,420 
Mark und in Zehnmarkstücken 125,997,240 Mark ausgerrett worden. In der Woche vom 13. bis 19. r*) 
sind sferner gegrägt in Zwanzigmarksiücken: in Berlin 4,153,020 Mark, in Hannover 1,616,420 Mark, 
Fraonfurt a. M. 2,554,120 Mark, in München 1,012 420 Mark, in Dresden 673,680 Mark und in Karleiuhe 
67,200 Mark: serner in Zehnmarkstäcken: in Darmstadt 200,600 Mark. 
Die Gesammtausprägung stellt sich daher bis 19. April d. J. auf 597,514,120 Mark, wovon 471,316,280 
Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,197,840 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Koöniglich sächsischen Untersteueramte Waldheim, Hauptamtsbezirk Freiberg, ist die Befugniß 
zur Absertigung von im Begleitzettel-Verfahren eingehenden Gütern, sowie zur Ausfertigung von Begleitscheinen J. 
über Taback und Tabackzfabrilate beigelegt worden.
        <pb n="156" />
        — 138 — 
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Hersfeld im Hauptamtsbezirke Hanau ist die Befugniß 
zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier beigelegt worden. fus 
Der Kaiserlichen Belletsertieuneafen auf dem Neustadt-Bahnhofe in Bremen ist die Leuguiß #a 
Abfertigung von Gütern auf Ladungsverzeichniß und Begleitzettel nach Maßgabe der §§. 63, 65— 71 
Vereinspolldesenes beigelegt worden. 
3. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
  
Eichgebühren-Tare für den Norddeutschen Bund. 
Vom 12. Dezember 1869. 
(Fortsetzung aus Nro. 16 und Schluß.) 
  
  
  
  
  
  
“ A. B. C. 
8 11# 
F! . % für 
k für die für die H Pruͤfung 
Gegenstand. Eichung. Berichtigung.) ohne 
Stempelung. 
Sar. Sar. Sgr. 
A. b. c. d. 
Faͤngenmaaße. — 
(Ar. 1—6 in §. 3 der Eichordnung.) 1 
1. Metallene Prazisionsmaaßstäbe mit seiner Theilung 6 3 — 3 3 
2. gewöhnliche Maaßstäbe aus Metall u. s w. 
von 22 und 1 . 4 1½ — 2 1½ 
0# bis on 3 1½ — ¼¼ ½ 
3. Werkmaaßstäbe aus Holz. .. 31 — 1½1 
4. Maaßstäbe für Langwaaren in Cenkimeter oethen 1 1 — ½1 
5. zusammenlegbare Maaße . 2 1 — 1 
6. Bandmaaße aus Metall: 
von 20 v. 10 n. bi. 511 — 2½% 
ZLn 1 31 — 1:8 
1 
  
  
  
Die Ansätze unter a. und c. beziehen sich auf die Prüsung der Richtigkeit der Länge des ganzen Maaßes; 
die Ansätze unter b. und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Eintheilung in der Art, daß die- 
selben für die Untersuchung je eines Hundert, sowie eines nicht vollen Hundert von Theilstrichen außer dem 
Ansatz unter a. und c. in Anrechnung gebracht werden. Sie werden unter d. daher nur dann vorkommen, 
wenn das Maaß nicht schon wegen schcher Gesammtlänge u verwerfen war. 
Die Kolumne B. ist hier nicht ausgefüllt, weil bei Längenmaaßen nur in ganz besonderen Fällen 
Berichtigungen vorkommen können, welche überdies auf so enge Grenzen beschränkt sind, daß besondere Gebühren 
dafür wegfallen können.
        <pb n="157" />
        — 139 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. B. . 
2# 
r – S o 
Gegenstand. G 
*%# — *2555 
— 
Sgr. Sgr. Sar 
II. Flüfsigkeitsmaaße. " I 
Maaße von 20 Liter .. 10 3 5 
1 2 2 ... ß 6 2 3 
1 - 5 2 4 1½ 2 
- *. 2 und 1. 3 1 1½ 
½ 6 2 1 
jebes tleinere Maaß · 1 ½ ½ 
Für Maaße von 2 L. abwärts nitte eine Ermaßigung der Gebühren in 
Kolumne A. um 20% ein, sobald jemand 50 Stück und mehr von derselben "% 
Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt; die Ansätze in Kolumne B. und C. - 
bleiben ungeändert. I 
. Jäser. 1 
Für ein * dessen Inhalt beträgt bis zu 10 10 )0 . 3 — — 
" „ - - über 100 L. bis zu 20 fl. 5 — — 
1 2- 2 - - - 200 UH: 40 L. .--.. 7½ b — — 
400 L. 00 L. 10 — — 
und für “ guhirr Faß nah Stusen von 200 1. iur jede wase euse ein s 
etragvon. .. 327s.— — 
für die Eerbetcct und Ausstempelung des Taragewichis ... 5 — — 
Für Fässer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine rrnt ber . 
Gebühren um ein Drittel ein, sobald Jemand 25 Stück und mehr zu gleicher l 
Zeit zur Eichung bringt. . 1 = 
A. B. C. 
für für für Prüfung 
Gegenstand. ·. one 
a f die Eichung. die Berichtigung. ——- 
1. Sgr Sgr. Sgr. 
IV. Hohlmaaße * trochene Körper. 
Maaße von ... ....100 Liter 20 15 10 
.... 50 15 1 10 7½ 
35u 20. 8 8 » 4 
- - · - « · »so 1 * 6 5 3 
- - - 5 4 2½ 
- 22 3 3 1½ 
1 2 2 T2 1 
sedes tleinere Maaß 1 1 ½⅝½ 
Streichhölzer von mehr als 30 Gemineie n 2 — 1 
lleinere Streichhölzer 1 — ½/
        <pb n="158" />
        — 140 — 
  
  
  
  
  
  
— A. B. C. — 
5 für Prüfung 
Gegen stand. für ohne 
die Elchung. die Berichtigung. „ Stempelung. 
Sgr. Sgr. r Sgr. 
V. Gewichte . aus aus E 
aus anderem; aus anderem aus auderem 
1. Handelsgewicht. Eisen. Mectall. Elsen. Metall. Eisen. Mctall. 
50 K. .. 7Z14·17.!4I31--.7 
50 fl und 20 K 4 8 1 3 2 4 
10 K. und 5 K, 2 4 ½1½ 1 2 
2 K bis 1/. 5 11 2„½ I „ 1 
200 G. und 100 G6 1 2. ½½ 1½ " ½ 1 
G. ......... 1 1 1½/ 1 ½/ 
für jedes liinere Stück — — ½. — 
Bei eisernen Handelsgewichten mit Kupferpfropfen sind unter B. die Gebühren der Spalte rechts 
anzuwenden. . 
2. Präzisions- und Medizinalgewicht. 
  
l l 
50 K. ... »Hm 20l2 4 5 10 
50 kr.und 200 K. 6 12 1 1 3 3, 5 
K HH . 3 , 
2 K. bis s 1¼ 3 1 1½ 1 1½ 
200 G. und 10 fl. 1½ 2 T 1 D 1 1 I il- 
o - · s H /1 1 D% " 1 
für jedes kleinere Stück T — ½ — ½— ½/ 
7 
  
qebühre Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren tie Summe der für die ainzelnen Stacke zu erhebenden 
ebü 
Far. alle Gewichtsstücke tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent ein, 
sobald jemand 100 Stück und mehr von derselben Schwere zu gleicher Zeit zur Eichung bringt. 
Die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben in solchen Fällen ungeändert. 
  
  
  
  
  
A. 43. C. 
für lür für Prüfung 
Gegenstand. die Elchung. die Berichigung. ——— 
v Sar. Sgr. Saear. 
C A E 
VI. Waagen. 
a. Gleicharmige Balkenwaagen für den Handelsverkehr. D 
Bei einer größten einseitigen Tragfählgkeie D 
iuz 500 G. und weniger 27½ 1 1½ 
von n mehr ** bis zu 5. 2 3 
5 K.. = 20 K. . 7½ 3 5 
- -Êe 20K. -80K. 10 5 7½ 
:„ 50 K. 100 K. 12½% 6 1 9 
für! je 50 K. mehr ein Mehrbetrag von# 2½ 1 1 2 
für besonder: Untersuchung fweier eagshaalen ür Woagen bis 
zu 20 K. größter Tragfah eeeit . i!-— is V- 1 
darüber hinaus . ........1!— il 2
        <pb n="159" />
        AK. 6. C. 
für « für für Prüsung 
Gegenstand. bie Eichung. . die Berichtigung. tein 
Sgr. n Sgr. Seeear 
"I ’ Z 
bGleicharmtgeBalkenwaagenalöPraztfionöwaagenI! 
(und Medizinalwaagen). 
Bei einer größten einseirigen Tragfähigkeit J 
500 G. und weniger 5 2½ 3 
von mehr -7 500 G. bis zu 55bkkk. 10 5 68 
» 5K.»»20Ks15·j77ii10 
0 K d20 10 15 
für untersuchung der ang wie unter a. n . 
,! 1 
c. Ungleicharmige Dezimal-Balkenwaagen. "„ 
Bei einer größten einseiigen Tragfaͤhigkeit 
5 K. und wenaeer 4 2 2 
von en mehr 0 5 . bis 20 K. 6 3 3 
20 K., 50 K. 8 4 4 
e 0 K mehr ein Mehrbetrag von. .. 2 1 1 
für untersulärne der Waagschalen, wie unter a. " a 
d. Schnellwaagen, Römische Waagen. P — P 
Bei einer größten einseitigen. gfähigeei « 
undwenigek......»77- 2½ "% 5 
von mehr i 8 6. bis zu 5 K. 1 3 7 
„ „ „ 5 K. „ „ 20 K. 12% 4 *. 
7 5 20 K. *. ½ 50 K.. · 15 « o 11 
„ „ „ 50 K. „ „ 1 17½ 6 1 13 
für je 100 K. mehr ein Mehrbetrag von 2½ . 1 2 
1 ¾l 
c. Straßburger Brückenwaagen. « 
Bis zur obten Tragfähigkeit von 2 6kk. 6 2 4 
&amp; 1 Ctr. „: 7% 3 5 
. 5 „ .10 4 ; 8 
10 13 « 5 11 
1520 a 6 14 
20 „„ 25 8 #17 
30 30 10 20 
für je 10 Ctr. mehr ein Mehrbetrag v—o 5 2 1 3 
I. Brückenwaagen anderer Konstruktion. 
Wie unter e, mit Wegfall der Kolumne B. . 6 
I 
g. Für oberschalige Waagen, Tafelwaagen. % Ü 
Wie unter a, mit Wegfall der Kolumne B. . l 
  
Bei Waagen sind als diejenigen Berichtigungsarbeiten, welche unter die Gebührentaxe fallen, nur 
etwaige Taxirungen der Schalen und der Balken, sowie geringsüßize Verbesserungen der Schneiden anzusehen. 
Ansehnlichere Berichtigungsarbeiten sind innerhalb des Eichungslokales nicht statthaft (vergleiche Nr. 3 der 
Vorbemerkungen.)
        <pb n="160" />
        — 142 — 
  
— —— —-— — 
  
A. B. C. 
für .„ für “ für Prüfung 
Gegenstand. « dieElchnngJIdleBetlchtiguag. Siemprlung. 
Sgor. Sgr. « Sgr. 
VII. Alkoholometer und Thermomeler. II sz 
Thermometer: Erste Prüfung ....I.— — 4½ 
Zweite Prüfung .· .. . — — « 3 
Eichung, d. h. erste, zweite Präfung, Stempelung 7½ — * — 
Mkoholometer: Erste Prüfung einer einzelnen Spindel — « — 3½ 
Zweite Prüfung einer solchen — “ — 1½ 
Eichung einer einzelnen Spindel, d. h. erste, iweite Prüfung, s % · 
Stempelung 5 — — 
Thermo-Akohohmeter. Ersste Fräng einer einjelnen Sdindel — "“ — 4½ 
Zweite Prüfung einer Spindel. — « — 
Dritte Prüfung einer Spindel r — « — 1½ 
Eichung einer Spindel 10 — 
l 
Reduktionstabellen und Gebrauchsanweisung .. FF 1½ "% 
Nachträgliche Prüfung zur Ausfertigung eines neuen Cichscheines 4 i 
l 
  
  
betetnerAlkoholometer-oderThemaAlloholometekssptndel.«-— — 3 
A. 1 B. C. 
. ; arti 
Gegenstand. für lü i kr Rn 
« - e 
dle Eichung. NMeenarbelten. Stenkelung. 
—t—u“ets . —m—m—— — 
VIII. Gasmesser. I 
1. Nasse Gasmesser. J 
Bis zu einem Betrage des größten schzcem, welches der ] 
Gasmesser pro Stunde durchzulassen bestimmt ist, 7 " 
  
von 0,25 Kub. Met. — 10.— — 6. — — 8.— 
0, (2 1 — 15.—) — 7. — — 10.— 
1. „ 20.— — s. —16.— 
2. „ 1 — —! — 10. — 2 
4. I1. 10 — — 12. — 1. 2.— 
6. „ 1. 20.— – 14 — 1. 10.— 
8. „ 2.— — 16. — 1. 18.— 
10. ,,- 2. 10. — — 18. — 1. 26.— 
2. 20 — — 20 —. 4.— 
für je 5 Kub.-Met. und für einen überschüssigen Fsin * . 1 
Quantität mehr ein Mehrbetrag von — 10.— 2. — — 8.— 
2. Trockene Oasmesser. Die Gehühren n in Kolumne A. und C. 
sind im doppelten Betrage in Ansatz zu 
bringen. Die Kolumne B. bleibt unverändert. 
ad 1 und 2. 
Die Kolumne B. bezieht sich nur auf die mit der Eichung nothwendig verbundenen Nebenarbeiten, für 
welche ein den Auslagen!# und der Leistung entsprechender Betrag in Anrechnung zu bringen ist, der die obigen 
Ansätze nicht übersteigen d 
Berlin, den 12. Desember 1869. 
Die Normal-Eichungs-Kommission des Norddeutschen Bundes. 
Foersler.
        <pb n="161" />
        — 143 — 
4. Heimath-Wesen. 
  
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in Sachen Berlin gegen Charlottenburg am 24. März 1873 ent- 
schieden, daß eine Streitsache, in welcher in Gemäßheit der früheren preußtschen Gesetzgebung ein Regierungs- 
resolut ergangen war, als „anhängig“ im Sinne des §. 65 Ziffer 6 des Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
anzusehen sei. 
Die Entscheidungsgründe lauten, wie folgt: 
Der Armenverband Berlin, welcher durch Resolut der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 
16. Januar 1871 verurtheilt worden ist, die durch Verpflegung des kranken Arbeiters N. N. ent- 
standenen Kosten dem Armenverband Charlottenburg zu erstatten, und dem Resolute entsprochen 
hat, ist im Juli 1871 vor dem Königlichen Kreisgericht zu Charlottenburg mit einer Klage auf- 
getreten, in welcher er von dem Armenverband Charlottenburg Rückzahlung der Kosten verlangte, 
weil er sich mit Unrecht verurtheilt fand. Von dem angerufenen Gerichte und in zweiter Instanz 
von dem Königlichen Kammergericht in Berlin mit seiner Klage zurückgewiesen, weil die Gerichte 
inkompetent seien, hat der Armenverband Berlin nunmehr dieselbe Klage vor der Brandenburgischen 
Deputation für das Heimathwesen erhoben, ist aber auch von dieser Behörde wegen mangelnder 
Kompetenz abgewiesen worden. Das erstinstanzliche Erkenntniß motivirt die Unzuständigkeit der 
Deputation damit, daß der Streit schon vor dem 1. Juli 1871 anhängig geworden sei, und die 
Aufhebung des Regierungsresolutes vom 16. Januar 1871 nur im Rechtswege, nicht im Verwal- 
tungswege, erfolgen könne. 
Mit Unrecht findet sich Kläger durch diese Entscheidung beschwert. 
Nach §. 65 Ziffer 6 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 und §. 73 des preußischen Aus- 
führungsgesetzes vom 8. März 1871 sollen alle Streitsachen, welche vor dem 1. Juli 1871 anhängig 
geworden waren, in dem früheren Verfahren zum Austrage gebracht werden. Die Kompetenz der 
nach §. 38 des Reichsgesetzes zur Entscheidung im Verwaltungswege berufenen Spruchbehörden ist 
hiernach für alle diejenigen Fälle ausgeschlossen, in welchen der Streit unter der Herrschaft des 
alten Verfahrens zur Kognition der damals zuständigen Behörden gebracht war. Zuständig zur 
Entscheidung waren nach §. 34 des preußischen Armenpflege-Gesetzes vom 31. Dezember 1842 in 
erster Linie die Landes Polizeibehörden, welche die Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge und die 
Höhe der Erstattungsforderung definitio festzustellen, über die Frage, welcher Armenverband für- 
sorgepflichtig sei, aber mit Vorbehalt des Rechtsweges zu entscheiden hatten, in zweiter Linie die 
Gerichte, welchen die endgültige Entscheidung der zuletzt gedachten Frage reservirt war, ohne daß 
jedoch durch Beschreitung des Rechtsweges die einstweilige Vollstreckung der von der Verwaltungs- 
behörde getroffenen Entscheidung aufgehalten wurde. Nach dieser Organisation wurde eine Streit- 
sache zwischen Armenoerbänden anhängig, sobald die Entscheidung der in erster Linie zuständigen 
Landes-Polizeibehörde angerufen war. 
Die gegentheilige Meinung, welche bei Streitigkelten über die Fürsorgepflicht des in Anspruch 
genommenen Armenverbandes den Streit als anhangig erst dann betrachtet, wenn derselbe rechts- 
hängig geworden ist, beruht auf der irrthümlichen Voraussetzung, daß im Sinne der allegirten 
Gesetzesbestimmungen Streitigkeiten, welche auf den Rechtsweg gebracht werden konnten, so lange 
sie vor der Verwaltungsbehörde schwebten, nicht anhängig gewesen seien. Indessen waren vor dem 
Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 die Verwaltungsbehörden in einem großen 
Theile des Bundesgebietes ausschließlich, in Atpreußen in erster Linte zur Entscheidung der 
Armenstreitsachen berufen. Es ist daher ohne Weiteres klar, daß das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 
den Ausdruck „anhängig“ im Allgemeinen, nicht blos von rechtshängigen Streitsachen gebraucht hat. 
Hätte dieser Ausdruck für Streitsachen, in welchen der Rechtsweg nach der bisherigen Gesetzgebung 
nachgelassen war, in einem engeren Sinne gebraucht werden sollen, so würde diese Unterscheidung 
unbedingt hervorzuheben gewesen sein. Der Bericht der Reichstags-Kommission (Stenogr. Bericht 
über die Reichstags-Verhandlungen von 1870 Bd. IV. pag. 591) konstatirt jedoch im Gegentheil,
        <pb n="162" />
        — 144 — 
daß „das bisherige Verfahren im Verwaltungs= wie im Rechtswege“ für alle Streitigkeiten an- 
wendbar bleiben sollte, welche vor dem 1. Juli 1871 anhängig geworden waren, ohne die geringste 
Andeutung darüber zu geben, daß für eine gewisse Kategorie von Streitsachen der Ausdruck 
Lanhängig“ einen anderen Sinn habe, als für die übrigen. Daß auch das Verfahren im Rechts- 
wege spezlell erwähnt wird, beweist, welchen Werth die Reichstags-Kommission darauf legte, den 
Rechtsweg allen denjenigen Streitsachen offen zu halten, welche am 1. Juli 1871 überhaupt 
anhängig waren, nicht daß es in der Absicht lag, allen vor dem 1. Juli 1871 nicht rechtshängig 
gewordenen Sachen den Rechtsweg zu versperren. 
Die Kompetenz der Brandenburgischen Deputation zur Entscheidung der vorliegenden Streitsache 
ist aber auch noch aus einem anderen Grunde ausgeschlossen. Diese Sache war vor dem 
1. Juli 1871 im Verwaltungswege nicht blos anhängig geworden, sondern auch von der Regierung 
in Potsdam bereits entschieden. Diese Entscheidung war in dem früheren Verfahren, wie erwähnt, 
nur auf dem Rechtswege anfechtbar. Die Spruchbehörden des neuen Verfahrens entscheiden aber 
nach §. 38 des Reichsgesetzes im Verwaltungswege, sind also nicht berufen, an Stelle der Gerichts- 
behörden, im Rechtswege eine von der früher zuständigen Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung 
umzustoßen. Um die Aufhebung des Regierungsresolutes vom 16. Januar 1871 im Verwaltungs- 
wege zu ermöglichen, hat Kläger seine Zuflucht zu der Behauptung genommen, daß das gedachte 
Resolut nur ein Verwaltungsgutachten sei. In der That läßt sich die Kompetenz der Branden- 
burgischen Deputation nur auf dem Wege konstruiren, daß man, ohne das Regierungsresolut zu 
beachten, die jetzt anhängig gemachte Streitsache als eine neue, noch nicht entschiedene ansieht. 
Allein die Meinung, daß alle vor dem 1. Juli 1871 erlassenen im Rechtswege anfechtbaren 
Resolute der Verwaltungsbehörden unverbindliche Meinungsäußerungen seien, ist völlig unvereinbar 
mit der Kompetenz, welche §. 34 des Armenpflege-Gesetzes vom 31. Dezember 1842 den Ver- 
waltungsbehörden beilegt. Darnach waren die Landes-Polizeibehörden nicht zur Abgabe eines Gut- 
achtens, sondern zur „Entscheidung“ über Streitigkeiten der Armenverbände berufen. Ihre Ent- 
scheidung war im Rechtswege ansechtbar, sobald sie die Frage der Fürsorgepflicht betraf, verlor 
aber dadurch den Charakter einer Entscheidung so wenig, daß 16 alsbald vollstreckt werden konnte. 
Aus diesen Gründen war das erste Erkenntniß, wie geschehen zu bestätigen, und Kläger nach §. 58 
des preußischen Gesetzes vom 8. März 1871 in die Kosten der Berufungsinstanz zu verurtheilen. 
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat wiederholt, mieft in Sachen des Schleswig-Holsteinischen Land- 
armenverbandes gegen den Ortsarmenverband von Altona folgenden Grundsatz ausgesprochen: 
Wenn nach §. 65 Ziffer 4 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 bei Berechnung der 
zweijährigen Frist zur Erwerbung des Unterstützungswohnsitzes die vor dem 1. Juli 1871 
abgelaufene Zeitdauer des Aufenthalts in Ansatz kommt, so finden auch die Bestimmungen des 
Reichsgesetzes über die Art und Weise der Berechnung, insbesondere die Vorschriften des 
§. 14 über Unterbrechung und Ruhen der Frist auf die vor dem 1. Juli 1871 liegende Zeit 
des Aufenthalts Anwendung. 
Die Gründe der in oben erwähnter Streitsache am 10. März 1873 abgegebenen Entscheidung lauten 
solgendermaßen: 
Der erste Richter, welcher die Uebergangsbestimmung in §. 65 Ziffer 4 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 in Bezug auf den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes durch Aufenthalt mit Recht 
auch für die Provinz Schleswig-Holstein nach Lage der früheren Gesetzgebung anwendbar erachtet, 
hat im vorliegenden Falle gleichwohl bei Berechnung der zweifährigen Erwerbsfrist die vor dem 
1. Juli 1871 liegende Zeit des Aufenthaltes nicht in Ansatz gebracht, weil er der Ansicht ist, daß 
nach dem damals noch geltenden provinzialen Armenrecht dieser Aufenthalt in die ehemals fünf- 
gesatähge Frist nicht einzurechnen gewesen sei, und aus diesem Grunde auch bei Berechnung der 
reichsgesetzlichen Frist keine Berücksichtigung finden könne. 
Es kann dahin gestellt bleiben, ob in der That nach §5. 58, 65 der Schleswig-Holsteinischen 
Armenordnung vom 29. Dezember 1841 durch vorübergehende öffentliche Unterstützung der Lauf der
        <pb n="163" />
        — 145 — 
fünfzehnjährigen Frist unterbrochen oder sistirt wurde. Jedenfalls wird der Lauf der reichsgesetz- 
lichen zweijährigen Frist, deren Berechnung hier nach g. 65 Ziffer 4 des Reichsgesetzes in Frage 
steht, weil die jetzige Hülfsbedürftigkeit erst im Juni 1872 hervorgetreten ist, nach §. 14 des 
aibeesetes durch vorübergehende Unterstützung nicht unterbrochen, sondern nur zum Sttllstande 
gebrach 
Der Grund, aus welchem der erste Richter die Qualifikation des vor dem 1. Juli 1871 
liegenden Aufenthaltes nach älterem Rechte beurtheilt und für diese Zeit bei Berechnung der Frist 
von den reichsgesetzlichen Bestimmungen zwar diejenige über die Dauer des Aufenthaltes, aber nicht 
die übrigen, insbesondere nicht die Bestimmung des §. 14 cit. zur Anwendung bringt, liegt 
offenbar darin, daß er die Rückwirkung des Gesetzes auf das engste Maß beschränken zu müssen 
glaubt. Das Bedenken, daß die Uebergangsbestimmung im §. 65 Iifer 4 dem Gesetze rückwirkende 
Kraft verleiht, ist bei Berathung desselben (Stenographischer Bericht pag. 987, 1107 Vand II. der 
Reichstags-Verhandlungen von 1870) wohlerwogen worden, hat aber nicht gehindert, die No. 4 
des §. 65 in ihrer jetzigen Fassung in das Gesetz aufzunehmen. In dieser Fassung schließt die 
Bestimmung jedes Zurückgehen auf das ältere Recht in Bezug auf die Art und Weise der Frist- 
berechnung unbedingt aus, sowie die Anwendung des älteren Rechts schon im Allgemelnen nach 
8. 65 alin. 1 unstaltthaft ist, sobald es sich nicht um Feststellung des Unterstützungswohnsitzes oder 
Heimathrechtes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelt. Hätte lediglich die Zeitdauer des 
neuen Rechtes maßgebend sein sollen, so würde es ausdrücklich auszusprechen gewesen sein, daß 
ein vor dem 1. Juli 1871 liegender Aufenthalt, oder eine vor diesem Zeitpunkte begonnene 
Abwesenheit nur in Ansatz komme, wenn der Aufenthalt resp. die Abwesenheit den Bedingungen 
des älteren Rechtes entspreche. Da dies nicht geschehen, so hat eine ohnehin unnatürliche kombinirte 
Anwendung von Bestimmungen des älteren und des neueren Rechtes bei Berechnung der nämlichen 
Frist offenbar nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen. 
Ist demzufolge einerseits nur ein den Bedingungen des neuen Rechtes entsprechender Auf- 
enthalt zur Berücksichtigung geeignet, so müssen andererseits auch die Bestimmungen des NReichs- 
gesetzes über Unterbrechung und Nuhen der Frist bei Berechnung derselben zur Anwendung kommen. 
Da N. N. beim Eintritte seiner jetzigen Hülfsbedürftigkeit bereits drei Jahre in Altona wohnte, 
und während dieses ganzen Aufenthaltes unbestritten über 24 Jahre alt war, so hat er ein Hülfs- 
domizil in Altona durch zweijährigen Aufenthalt erworben, sobald man die Zeit, in welcher er im 
Jahre 1871 unterstützt wurde (12. Juni bis 1. August), aber nicht auch den vorausgegangenen 
unterstützungsfreien Aufenthalt gemäß §. 14 des Reichsgesetzes von der ganzen Zeitdauer in 
Abrechnung bringt. 
Die gegen den Landarmenverband erhobene Klage war daher als unbegründet abzuweisen und 
Kläger zur Tragung der Kosten zu verurtheilen. 
  
5. Kousulat--Wesen. 
Seine Majeslät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Freiherrn von Lindenfels 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs für den Hafen von London 
zu ernennen geruht. «
        <pb n="164" />
        — 146 — 
6. Marine und Schiffahrt. 
Verordnung, 
betreffend die Herausnahme der auf der unteren Donau abandonnirten Schiffsutensilien. 
Vom 11. November 1872. 
(276. Protokoll der Europäischen Donau-Kommission.) 
Anlage I. 
Art. 1. 
Die von Schiffern auf der unteren Donau stromabwärts von Isaktcha und aufwärts von der oberen 
Erenze des Sulinahafens, wie er in Artikel 12 des Schiffahrts= und Poltzei-Reglements vom 8. November 1870 
bezeichnet ist, abandonnirten Anker, Ketten und sonstigen Gegenstände dürfen ohne schristliche Ermächtigung des 
General-Schiffahrts-Inspektors von niemand herausgenommen werden. 
Art. 2. 
Der General-Inspektor ertheilt vorkommendenfalls diese Ermächtigung und ordnet die Art der Heraus- 
nahme, sowie die weitere Bestimmung der abandonnirten Gegenstände in der Form an, welche für die an der 
Mündung abandonnirten Gegenstände durch §. 12 der Instruktion für den Hafenkapitän von Sulina, festgesetzt 
durch ieicsmroplsce Kommission unterm 5. Juli 1871 in Ausführung des Art. 9 der Akte vom 2. November 1865, 
vorgeschrieben i 
Art. 3. 
Jede Uebertretung der in vorgedachten beiden Artikeln enthaltenen Bestimmungen wird mit einer 
Strase von wenigstens 10 und höchstens 50 Frks. belegt. 
Art. 4. 
Der General-Inspektor erkennt in erster Instanz über die gegen vorhergehende Bestimmungen begangenen 
Uebertretungen. 
Die Artikel 147 bis inklusive 153 des Schiffahrts= und Polizei-Reglements vom 8. November 1870 
finden auf diese Uebertretungen ebenfalls Anwendung, namentlich mit Bezug auf die Berufung. 
Art. 5. 
Die gegenwärtigen Bestimmungen treten am 1. März 1873 in Kraft. 
Galatz, den 11. November 1872. 
Europäische Donau-Kommission. 
  
Verordnung, 
betreffend den Tiesgang der Flöße auf dem Sulina-Arm. Vom 11. November 1872. 
(Ebendaselbst.) 
Anlage II. 
Art. 1. 
Dem Artikel des Schiffahrts= und Polizei-Reglements für die untere Donau, vom 8. November 1870, 
wird als Alinea 2 folgende Bestimmung hinzugefügt: 
„In keinem Falle dürfen Flöße oder Holztriste, welche im Sulina-Arm fahren, bei einem 
Tiefgang von 9 Fuß englisch oder mehr eine Vreite von mehr als 50 Fuß englisch haben. Jedes 
Floß oder jede Holztrift, welche eine größere Breite hat, ist auf Verlangen der Strompolizei= 
Beamten gehalten, die Fahrt auf dem gedachten Flußarm einzustellen und ihre Breite auf das oben 
festgesetzte Maaß zu reduziren, unbeschadet der Anwendung der in Art. 130 Alinea 2 des gegen- 
wärtigen Reglements festgesetzten Strafe. 
Art. 2. 
Die vorslehende Zusatz-Bestimmung tritt am 1. März 1873 in Krast. 
Galatz, den 11. November 1872. 
Europäische Donau-Kommission. 
  
Berlin, Carl Heymam's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="165" />
        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
zu bellehen durch alle Poflanstlalten und Buchhandlangen. — Prännmeratlons-Prels für den Jahrgang Zwel Thaler. 
  
  
I. Jahrgang. r Berlin, Freitag, den 9. Mai 1873: As 18. 
Inhalt: 1. Münz-Wesen: Notiz über die Auspraguns von Postanstalt am Weltaussielungdplate in # betr. den 
Reichs-Goldmunzdzen Seite 147. Vermerk auf den Packetbegleitbriefen in der zuge. 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Helanntmachung. belr. 7 Fe: hörigen Sendungen; ber- r Postdamofs,chif. eteunken mit 
orttlontrole im Grenhbegirte des Hauptzollamtes Dänemark und Schwe .......... 148. 
  
2 
betr. die Ernennung des Königl. sächsischen Sausel 4. Tele 
. graphen-Wesen: rnanpninahen. betr. die Erweiterung 
Oertel zum Stationskontroleur in Verlin 147. der Vestimmungen des §. 21 der F eraphen Ordnung vom 
3. Host. Wesen: Bekanntmachung, betr. die S,oerbindun 21. Juni 1872. Vom 23. April 1 150. 
mit Norwegen auf den Routen Hamburg= Dronkheim unddd mHH; 
Frederiksharn-Christianssand; betr. die Errichtung einer 5. Konsulat-Wesen: arn d — 150. 
  
  
1. Münz= Wesen- 
Bis zum 19. April d. J. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in. Zwanzigmarkstücken 471.316,280 
Mark und in Zehnmarkstücken 126.197.840 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 20. bis 26. April 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 5,059.120 Mark, in Hannover 2.107,480 Mark, in 
Frankfurt a. M. 3,062,440 Mark, in München 1,508,400 Mark, in Dresden 569,4140 Mark, in Sturtgart 
1,279,680 Mark und in Karlsruhe 380,600 Mark; ferner in Zehnmarkstücken: in Darmstadt 250,000 Mark. 
Die Gesammtausprägung siellt sich daher bis 26. April d. J. auf 611,731,280 Mark, wovon 485,283,440 
Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,447,840 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
2. Zoll- und Steuer- Wesen. 
  
Von der Königlich preußischen Regierung ist angeordnet worden, daß fernerhin auch in dem Grenz- 
bezirke des Hauptzollamtes zu Memel in gleicher Weise wie in den anderen Grenzbezirken des Verwaltungs- 
bereiches e Provinzial-Steuer-Direktion zu Königsberg nur folgende Gegenstände: 
1. 1 esiheiges Vieh (gemästete und magere Schwelne und Spanferkel) beim Transport von mehr als 
tücken. 
2. Salz in Mengen von mehr als 50 Pfund und 
3. Lumpen in Mengen von mehr als 50 Pfund der Transportkontrole unterworfen bleiben. 
10
        <pb n="166" />
        — 148 — 
Auf Grund der Bestimmung in Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen 
Königlich sachsischen Zollinspektors Kerstan der Königlich sächsische Zollinspektor Oertel den Hmptämtern zu 
Berlin und Frankfurt aO. mit dem Wohnsitz in Berlin als Stationskontroleur beigeordnet worden. 
8. Post--Wesen. 
Seepostverbindung mit Norwegen auf den Routen Hamburg-Drontheim und Frederikshavn-Christianssand. 
Zwischen Hamburg und Drontheim, sowie zwischen Frederikshadn (in Jütland) und Christlanssand 
kurfiren für dle Dauer der günstigeren Jahreszeit wieder Königlich norwegische Postdampfschiffe in folgender Weise: 
A. In der Richtung nach Norwegen: 
1. Aus Hamburg Sonnabends früh, 
in Drontheim am nächstfolgenden Sonnabend; 
2. aus Frederikshavn Montags und Donnerstags Nachmittags, nach Ankunft der am Tage vor- 
her um 5 Uhr 10 Minuten Abends aus Hamburg abgegangenen Post, 
in Christianssand Dienstags und Freitags früh. 
B. In der Richtung von Norwegen: 
1. Aus Drontheim Sonnabends, 
in Hamburg am nächstfolgenden Sonnabend; 
2. Aus Christianssand Sonntags und Dienstags Abends, 
in Frederikshavn Montags und Mittwochs Mittags — in Hamburg am darauf folgenden 
Tage um 10 Uhr 55 Minuten Vormittags. 
Die Schiffe werden von norwegischen Seeposlbüreaus begleitet. 
Berlin, den 23. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Errichtung einer Postanstalt am Weltausstellungsplatze in Wien. 
Seitens der K. K. österreichischen Poslverwaltung ist für die Dauer der Weltausstellung in Wien am 
Ausstellungsplatze daselbst ein Postamt errichtet worden, welches sich mit dem Verkaufe aller öslerreichischen 
Postwerthzeichen, sowie mit der Annahme von Briefen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Geldbriefen und 
Packeten mit oder ohne Werthangabe bis zum Einzelgewicht von 5 Pfund, ferner mit der Adgabe und Bestellung 
von Postsendungen befaßt. 
Die Postsendungen, welche von dem K. K. Postamte am Weltausstellungsplatze bestellt oder bei dem- 
selben abgeholt werden sollen, müssen auf der Adresse in hervortretender Weise mit der Vezeichnung 
„am Weltausstellungsplatze“ 
versehen sein. 
Berlin, den 24. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="167" />
        — 149 — 
Vermerk auf den Packetbegleitbriefen in Betreff der zugehörigen Sendungen. 
Nachdem die Signirung der Packete per Adresse allgemein vorgeschrieben worden ist, bedarf es auf 
den Begleitbriesen außer der Bezeichnung der äußeren Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste blos, eine Kiste 
in Leinen, ein Faß u. s. w.) nicht noch der zusätzlichen Angabe „unter gleicher Adresse.“ 
Berlin, den 26. April 1873. 
Kaiserliches Gencral-Postamt. 
Postdampfschiff- Verbindungen mit Dänemark und Schweden. 
Die zur Postbeförderung dienenden Dampsschiff Verbindungen mit Dänemark und Schweden gestalten sich 
vom 1. Mai ab wie folgt: 
Linie Kiel-Korsoer. 
Ueberfahrt in 6 bis 7 Stunden. , 
Die Fahrten finden in beiden Richtungen bis zum Schluß der diesjährigen Fahrperiode täglich statt. 
Abgang aus Kiel: um 12 Uhr 35 Minuten Nachts nach Ankunft des Schnellzuges aus Altona (Har- 
burg, Hannover, Köln rc.) bez. aus Hamburg und Berlin. · 
Anlunst in Korsoer: Morgens gegen 7 Uhr, zum Anschluß an den ersten Zug nach Kopenhagen. 
Ankunft daselbst um 10 Uhr 35 Minuten Vormittags. 
aopenh Abgang aus Korsoer: um 10 Uhr 5 Minuten Abends nach Ankunft des letzten Zuges aus 
openhagen. 
Ankunft in Kiel: Morgens gegen 5 Uhr zum Anschluß an den um 6 Uhr früh abgehenden Schnellzug 
nach Altona (Harburg, Hannover, Köln rc.) bez. nach Hamburg und Berlin. 
Linie Lübeck-Kopenhagen-Malmoe. 
Die Ueberfahrt zwischen Lübeck und Kopenhagen erfolgt in 14 bis 15 Stunden. 
Die Fahrten finden bis ult. September täglich statt. 
Abgang aus Lübeck: 4 Uhr Nachmittags nach Ankunft des ersten Zuges aus Berlin. 
Ankunst in Kopenhagen: Morgens. 
Ankunst in Malmoe: Mittags, zum Anschluß an den um 2 Uhr Nachmittags nach Stockholm ab- 
gehenden Eisenbahnzug. 
Abgang aus Malmoe: Vormittags. 
Abgang aus Kopenhagen: Nachmittags. 
Ankunft in Lübeck: Morgens, zum Anschluß an den ersten Zug nach Verlin. 
Linie Stralsund-Malmoe. 
Dauer der Ueberfahrt 8 Stunden. 
Die Fahrten finden bis zum 14. Juni zweimal wöchentlich, und zwar aus Stralsund wie aus 
Malmoe am Montag und Donnerstag, und in der Zeit vom 15. Juni bis zum 14. September dreimal 
wöchentlich statt, und zwar aus Stralsund wie, aus Malmoe am Montag, Mittwoch und Freitag. 
Abgang aus Stralsund: mit Tagesanbruch. 
Ankunft in Malmoe: an den betreffenden Tagen Mittags, zum Anschluß an den um 2 Uhr Nach- 
mittags nach Stockholm abgehenden Eisenbahnzug. -· " · 
Abgang aus Malmoe: Abends 8 Uhr. « 
52 Ankunft in Stralsund: am nächsten Morgen, zum Anschluß an den ersten bez. zweiten Zug 
na erlin. . ..- 
19“
        <pb n="168" />
        — 150 — 
Linie Stettin-Kopenhagen: 
Dauer der Ueberfahrt 16 Stunden. 
Die Fahrten finden bis alt. Mai einmal wöchentlich und zwar aus Stettin jeden Sonnabend, 
aus Kopenhagen jeden Mittwoch, und in der Zeit vom 1. Juni bis ult. August zweimal wöchentlich statt, 
und zwar aus Stettin jeden Mittwoch und Sonnabend, aus Kopenhagen jeden Montag und Donnerstag. 
Abgang aus Stettin: Mittags 1 Uhr. 
Ankunft in Kopenhagen: am nächsten Morgen 5 Uhr. 
Abgang aus Kopenhagen: Nachmittags 3 Uhr. 
Ankunft in Stettin: am nächsten Morgen 7 Uhr. 
Wie sich die Fahrten auf den Einien Lübeck-Kopenhagen-Malmoe, Stralsund-Malmoe und Stettin- 
Kopenhagen nach Ablauf der vorstehend angegebenen Zeitfristen gestalten, wird s. Z. bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 26. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
4. Telegraphen-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Die Beslimmungen des §. 21 der Telegraphen Ordnung für das Deutsche Relch vom 21. Juni 1872 werden 
hierdurch dahin erweitert, daß für die Folge bei Depeschen, die per Post welter zu befördern sind, auch eine 
streckenweise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen 
Eisenbahnen statthaft sein soll. In dergleichen Fällen erfolgt die Poslbeförderung, ebenso wie bel ausschließ- 
licher Beförderung durch den Reichslelegraphen, ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger für 
Rechnung der Neichs-Telegraphen-Verwaltung. Findet dagegen die telegraphische Beförderung einer per Post 
welterzubefördernden Depesche ausschließlich durch den Bahntelegraphen statt, so soll die betreffende Bahn- 
Telegrapben-Station berechtigt sein, die Portogebühren von dem Aufgeber einzuzlehen. 
Der §. 21 der Telegraphen-Ordnung wird dementsprechend wie solgt abgeändert: 
Das vorletzte Alinea der Zusatz-Bestimmungen, welches lautet: 
„Bei Depeschen, die per Post weiterzubefördern sind, ist eine streckenweise Beförderung durch 
Telegraphen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen nicht 
statthaft, und werden dergleichen Depeschen daher eventuell von der letzten Reichs-Telegraphen= 
Station unmittelbar der Post zur Welterbeförderung übergeben,“ 
wird gestrichen und tritt an dessen Stelle folgende Bestimmung: 
„Bei Depeschen, welche ausschlieblich durch Telegraphen der innerhalb des deutschen Reichs- 
Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind und von der Adreß-Telegraphen-= 
Station der Post zur Weiterbesörderung übergeben oder „poste restante“ deponirt werden sollen, 
ist die — Eisenbahn-Telegraphen= Station berechtigt, die Portogebühren von dem Aufgeber 
einzuziehen.“ 
Berlin, den 28. April 1873. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbruck. 
5. Konsulat--Wesen. 
  
Dem Banquler A. Moritz Simon ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Vizekonsul 
der Vereinigten Staaten von Amertka zu Braunschweig ertheilt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Htte Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="169" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichssanzler-Amt. 
Zu beziehen uurs alle Poslanftalten und Buchhandlungen. — Pränumerstions= Preis für den Jahrgzang Zwei Thaler. 
  
  
  
J. Jahrgang. Berlin, Freitas, den 16. Mai 1873. 4 19. 
Inhorts anꝛ esen: Notiz über die Ausprägung don Annahme von Bestellungen auf das „Postblatt“ für #5 
Reichs-. Goldmün nggden Seite 1 ganze ohr ...... 
2. Heimath-Wesen: Ertenntniß 2 Vundesamtes für Wztn 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen 404. 
Heimathwesen, vom 7. April 1 151. 5. Marine und Schiffahrt: Verkeichni, der Scbisseregil 
3. Post-Wesen: dan 1n betr. die Dellaration Vehörden, vom 13. Mal 1873; Anweisung für die deutschen 
au Fahrpostsendungen nach den Vereinigten Staaten von Schiffsregister- #eörden, betrefsend die Eintragung der nach 
merika; betr. die Portoberechnung für Zeitungen 2c. der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Jull 1872 ermit- 
aus überseeischen Ländern via England; betr. Warnung telten (Vermess sungs Echebnissee in die Schi flszertiftat- 
vor Verwendung zu stark gepreßter Brief. Kuverts; betr. Formulare, vom 8. Januar 1873. .. . . .. 
  
  
1. Münze-Wesen. 
  
Bis zum 26. April d. Is. waren in den Münzstälten des Deutschen Reichs in Zwanzizmartstücken 485,283,440 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,447,810 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 27. upril bis 
3. Mai sind ferner geprägh in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 3,955,360 Mark, in Hannover 2,111.980 Mark, 
in Frankfurt a. M. 3.212,200 Mark, in München 1,455,240 Mark und in Dresden 675,880 Mart; ferner in 
Zehnmarkstücken: in alnsan 214,790 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 3. Mai auf 623,356,730 Mark, wovon 496,694,100 
Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
2. Heimath-Wesen. 
  
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in der Sitzung vom 7. April 1873 in Sachen Klausthal contra 
Herzberg folgenden Grundsatz ausgesprochen: 
„Nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 kann von Seilen des Orts- 
Armenverbandes, der sich der vorläufigen Unterslützung eines Hüfebedürstigen hat unterziehen müssen, 
ein Anspruch auf Erstattung von Armenpflegekosten oder auf Uebernahme der Fürsorge nur gegen 
Gemelnden (Gutsbezirke), welche für sich einen Orts-Armenverband bilden, oder gegen solche Ver- 
20
        <pb n="170" />
        bände von Gemeinden (Gutsbezirken), welche in Beziehung auf Erwerb und Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes eine Einheit darstellen (Gesammt-Armenverbände), oder gegen Land-Armen- 
verbände gerichtet werden, — nicht also gegen Kreise, Amtsbezirke 2c., welche, ohne einen einheit- 
lichen Orts-Armenverband (Gesammt-Armenverband) zu bilden, nur die Kosten einzelner besonderer 
Zweige der öffentlichen Armenpflege unmitkelbar übernommen haben.“ 
Das hannoversche Amt Herzberg bildet, nach Maßgabe der Bestimmungen der hannmoverschen Land- 
gemeinde-Gesetzgebung, einen Verband zur Aufbringung der sogenannten auserordentlichen Armenlasten 
(Verpflegung von Irren u. s. w.). Verbände dieser Art — sogenannte Amts-Nebenanlage-Verbände — sind 
durch §. 32 des preußischen Ausführungs-Gesetzes vom Z. März 1871 aufrecht erhalten. In gleicher Weise 
können nach §F. 31 desselben Gesetzes die Land-Armenverbände, die Kreise 2c. die Kosten einzelner besonderer 
Zweige der öffentlichen Armenpflege übernehmen. Klausthal hatte sich nun der öffentlichen Armenpflege süc 
den in Lauterberg, Amtes Herzberg, heimathberechtigten N. vorläusig unterzlehen müssen und klagte die betref- 
senden Kosten gegen das Amt Herzberg ein. Die hannoversche Deputation für das Heimathwesen gab dem 
von dem Verklagten erhobenen Einwande der mangelunden Passiv= Legitimation Statt und wies die Klage ab. 
In den Gründen ihrer Entscheidung führte die Deputation Folgendes aus: 
Der Ansuruch auf Erstaltung der durch Unterstützung eines Hülfsbedürftigen einem Armen= 
verbande erwachsenen Kosten kann, wenn der Unterstützte — wie im vorliegenden Falle — zu den 
Landarmen nicht gehört, in Gemäßheit des §. 30 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 lediglich 
gegen den Orts-Armenverband des Unterstützungswohnsitzes des Untlerstützten geltend 
gemacht werden. 
Einen solchen Orts-Armenverband bilden nach §F. 2 bis 15 des Landesgesetzes vom 8. März 
1871 lediglich die einzelnen Gemeinden, die selbsiständigen Gutsbezirke und die Gesammt- 
Armenverbände. Das Charakteristische dieser drei Kategorien von Orts-Armenverbänden besteht 
darin, daß jeder Armenverband in Ansehung der durch das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 geregelten 
Verhältnisse eine Einheit bildet. In Folge dessen hat Jeder, der in irgend einem Theile eines 
Orts-Armenverbandes, insbesondere auch eines Gesammt-Armenoerbandes, seinen Unterstützungs- 
wohnsitz hat, unbedingt im ganzen Bezirke des betreffenden Armenverbandes, und niemals zu- 
gleich in einem andern Armenverbande den Unterstützungswohnsit. 
Der verklagte Verband bildet, wie Kläger zugesteht, eine Einheit bezüglich der Unterstützungs- 
Verhältnisse nicht. Vielmehr bildet jede zum Amtsbezirk Herzberg gehörige Gemeinde einen selbst- 
ständigen Orts-Armenverband. Folglich kann derjenige, der im Armenverband Lauterberg seinen 
Hterschtungwohnfe hat, denselben nicht zugleich auch in den übrigen Gemeinden des Amts Herz- 
erg haben. 
Es ist daher juristisch unmöglich, daß der verklagle Verband einen Gesammt-Armenverband 
im Sinne des §. 9 des Landesgesetzes vom 8. März 1871 bildet. 
Freilich sind Verbände der hier fraglichen Art im §. 32 des Landesgesetzes „als solche“ auf- 
recht erhallen. Hieraus ergiebt sich zwar, daß diese Verbände ihre bisherige juristische Persönlichkeit 
beibehalten sollen, nicht aber ihre Identifizirung mit den Gesammt-Armenverbänden des §. 9. Das 
Gesetz hat solche Gleichstellung nicht beabsichtigen können, weil es sonst mit dem Wesen der Orts- 
Armenverbände in Widerspruch gerathen wäre. 
Die im §. 32 angezogenen Vorschriften der F. 9 —15 des Landesgesetzes betresffen lediglich 
die innere Organisation und Verwaltung der sraglichen Verbände. . 
Dieser Auffassung entspricht es auch, daß der §. 32 nicht in dem von den Orts-Armenverbänden 
handelnden Abschnitt II., sondern in dem die „Pflichten und Rechte der Armenverbände“ regelnden 
Abschnikt III. des Gesetzes seinen Platz erhalten hat. · 
Mithin betrifft der §. 32 das Verhältniß der behufs gemeinschaftlicher Tragung der soge- 
nannten außerordentlichen Armenlast zu einem Verbande vereinigten selbstständigen Orts-Armen- 
verbände zu einander, nicht aber zu den vorläusig unterstützenden Orts-Armenverbänden des 
Aufenthaltsorts. 
Die letzteren müssen an den Orts-Armenverband des Unterstützungswohnsitzes des Unterstützten 
sich halten und es ist dann Sache des zur Erstattung der Kosten angehaltenen Armenverbandes,
        <pb n="171" />
        — 153 — 
von dem für die außerordenlliche Armenlast bestehenden Verbande Ersatz des ausgelegten Bekrages 
zu begehren. « 
gDahetr weigert sich der Beklagte mit Recht, über den hier fraglichen klägerischen Anspruch zu 
prozessiren. 
Auf eingelegte Berufung hat das Bundesamt für das Heimathwesen, nach Einsicht der Ausführungen 
des ersten Richters, und in Erwägung, 
daß lediglich das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 für die Beantwortung der Frage maßgebend 
ist, gegen welche Armenverbände in dem dort angeordneten Verfahren ein Anspruch auf Erstattung 
von Armenpflegekosten oder auf Uebernahme der Fürsorge von Seiten derjenigen Orts-Armenverbände 
erhoben werden kann, die sich der vorläusigen Unterstützung eines Hülfsbedürftigen haben unter- 
ziehen müssen, 
F daß in solcher Weise eine Klage, nach den Bestimmungen des au. Reichsgesetzes, — abgesehen 
von den Land-Armenverbänden — nur gegen Gemeinden oder Gutsbezirke, welche für sich einen 
Orts-Armenverband bilden, oder gegen solche Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken zulässig 
ist, welche in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes eine Einheit dar- 
stellen (Gesammt-Armenverbände), 
daß zu den Verbänden der letztgedachten Art aber ein Amtsbezirk nicht schon deshalb gehört, 
weil er, mittelst freiwillig gefaßten Beschlusses oder auf Anordnung höherer Behörden, behufs Ent- 
lastung der ihm angehörenden Gemeinden 2c., die Kosten einzelner besonderer Zweige der öffent- 
lichen Armenpflege unmittelbar übernommen hat (55. 31, 32 des preußischen Ausführungsgesetzes 
vom 8. März 1871), · 
daß daher der erste Richter die gegen den Amts-Nebenanlage-Verband des Amtes Herzberg, 
dessen Gemeinden 2c. einen einheillichen Orts-Armenverband (Gesammt-Armenverband) nicht bilden, 
gerichtete Klage mil Recht zurückgewiesen hat, 
das erste Erkenntniß bestätigt. 
  
3. Post--Wesen. 
Deklarationen zu Fahrpostsendungen nach den Vereinigten Staaten von Amerika. 
Zur Erleichlerung und Veschleunigung des zollamtlichen Verfahrens in New-York empfiehlt es sich, den über 
Hamburg, Bremen oder Stettin zu befördernden Packeten nach den Vereinigten Staaten von Amerika, sobald 
ihr Inhalt einem Werthe von mehr als 130 Thalern entspricht, unabhängig von der Deklaration, eine Rechnung 
(Faktura) beizufügen, welche durch einen Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika beglaubigt ist. 
Berlin, den 30. April 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Portoberechn ung 
für Zeitungen 2c. aus übersceischen Ländern via England. 
Die aus überseeischen Ländern über England abgesandten Drucksachen und Waarenproben nach Deutschland, 
für welche das Porto am Aufgabeorte nicht bis zum Bestimmungsorte in Deutschland vom Absender hat 
vorausbezahlt werden können, sind bisher mit verschiedenen Taxen zu belegen gewesen, je nachdem die 
20=
        <pb n="172" />
        — 154 — 
betreffenden Sendungen aus Zeitungen oder aus anderen Druckhsachen oder Waarenproben bestanden, bez. je 
nachdem dieselben über Panama, über Suez oder auf sonstigen Beförderungswegen eingegangen waren. 
Diese Unterschiede sollen fortan weg fallen; die vorbezeichneten Sendungen sind vielmehr künftig bei 
der Beförderung auf dem Wege über England ohne Rücksicht auf ihren Inhalt, sowie ohne Rücksicht 
auf das Ursprungsland allgemein mit 1¼ Groschen bez. 5 Kreuzern für jede Gewichtsrate von 
50 Grammen zu taxiren. 
Berlin, den 1. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Bekanntmachung. 
Warnung vor Verwendung zu stark gepreßter Brief-Kuverts. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß zur Kuverlirung von Briefen nicht selten zu stark gepreßte 
Kuverts verwendet werden. Derartige Kuverts sind nicht empfehlenswerth, da sie während des Transports 
und der postalischen Behandlung an den Rändern leicht aufspringen, so daß die Einlage oftmals bloß gelegt 
und der Gefahr ausgesetzt ist, aus dem offenen Kuvert herauszufallen. Das Publikum wird daher im eigenen 
Interesse ersucht, sich des Gebrauchs zu stark gepreßter Brief-Kuverts zu enthalten und nur recht haltbare Kuverts 
zu verwenden. Zugleich benutzt das General-Postamt diese Gelegenheit, wiederholt von dem Gebrauch der für 
den Empfänger so sehr lästigen ganz zugeklebten Kuverts abzurathen. 
Berlin, den 5. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Annahme von Bestellungen auf das „Postblatt“ für das ganze Jahr. 
Aus Anlaß von Anfragen aus den Kreisen des Publikums wird darauf aufmerksam gemacht, daß Bestellungen 
auf das mit dem Reichs= und Staatsaonzeiger herausgegebene „Postblatt“ nicht allein monatlich für einzelne 
Exemplare zu dem Preise von je 2½ Sgr. bez. 9 Kr., sondern auch für das ganze Jahr gegen Voraus- 
bezahlung des Preises von 1 Thlr. bez. 1 Fl. 45 Kr. angenommen werden dürfen. 
Verlin, den 9. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
4. Konsulat--Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Sali Auerbach in La Union (Salvador) 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs daselbst 
zu ernennen geruht.
        <pb n="173" />
        — 155 — 
Dem Kaufmann August Preuß in Königsberg ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als 
Königlich italienischer Konsul daselbst ertheilt worden. 
Von dem Kaiserlichen Vize-Konsul Al. Robertson zu Peterhead ist der öffentliche Notar Nobert 
Anderson in Fraserburgh zum Konsular-Agenten besiellt worden. 
Der #Aoyd-Agent Peter Becker ist zum französischen Konsular-Agenten in Tönning bestellt worden. 
5. Marine und Schiffahrt. 
Die zufolge §. 3 des Gesetzes, betressend die Nationalität t Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung 
der Vundesflagge, vom 25. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 35), in den an der See belegenen Bundesstaaten 
sunglrenden 
Schiffsregister-Behörden 
sind: 
1. Das Königliche Kreisgericht zu Memel, 
2. - - Kommerz= und Z#miraisis= Kollegium zu Königsberg i. Pr., 
3. - : Danzig, 
4. - Kreisgericht z Elbing. 
5.= " See= und Gundelsgerccht zu Stettin, 
6. - Krelsgerict zu Greifzwald, 
7. - Stralsund, 
8. - - - Kiel, 
9. = - * Altona, 
10. - - * Itzeehoe, 
11. - - -Flensburg, 
12. - - - Schleswig, 
13. Die - Landdrostei zu Aurich, 
14. -ß - - Stade, 
15. - - - Lüneburg, 
16. : Osnabrück, 
1.. - Schif tregisier-- Behörde zu Vosoack 
1 : 
19. Das gorfoeneauce Staatemimistiemer Departement des Innern, zu Oldenburg, 
.... Handelsgericht zu Lübeck, 
Die Hanecgs ion des Senats für Reichs= und auswärtige Angelegenheiten zu Bremen, 
22. Deputation für Handel und Schiffahrt zu Hamburg. 
Verlin, den 13. Mai 1873. 
5s 
—
        <pb n="174" />
        — 156 — 
Anweisung 
für die deutschen Schisssregister-Behörden, betresfend die Eintragung der nach der Schiffsvermessungs= 
Ordnung vom 5. Juli 1872 ermittelten Vermessungs-Ergebnisse in die Schiffszertifikat-Formulare. 
Zur Sicherung eines möglichst gleichmäßigen Versahrens bei Eintragungen in die Schiffs-Zerlifikate 
sowie namentlich um die in die Zertifikate einzutragenden Ergebnisse der neuen Vermessungen für die Behörden 
in außerdeutschen Häfen leichter erkennbar zu machen, sind sämmtliche deutsche Schiffsregister-Behörden in 
übereinstimmender Weise wie folgt instruirt worden. 
1. Wird einem nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe ein neues Zertisikat ertheilt, so 
at die Eintragung des auf die Größe und Ladungsfähigkeit bezüglichen Inhalts des Meß- 
riefes in die auf Seite 1 des neuen Zertisikat-Formulars dazu eingerichtete, mit der Ueber- 
schrift: „3. Größe und Ladungsfähigkeit“ versehene Nubrik zu erfolgen. Um die Form 
„der Eintragung ersichtlich zu machen, sind in den Anlagen A. und B. zwei beispielsweise 
aausgesüllte Formulare beigefügt, von denen das erstere ein nach dem vollständigen Verfahren 
„ vermessenes Segelschiff, das andere ein nach dem abgekürzten Verfahren vermessenes Dampf- 
“ schiff betrifft. 
2. Bel denjenigen Schiffen, welche zur Zeit ihrer Vermessung nach dem neuen Verfahren bereits 
im Besitze eines nach dem bisher gültigen Formular ausgesertigten Zertisikats sich besinden, 
hat die Eintragung des auf die Größe und Ladungsfähigkeit bezüglichen Inhalls des Meß- 
brieses unter der Rubrik des Zertifsikats „Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen“ 
gleichfalls nach Maßgabe der Anlagen A. und B. u ersolgen. Zugleich ist aber in der, 
auf Seite 1 des Zerlifikats enthaltenen, mit der Ueberschrift „3. Größe und Tragfähigkeit" 
versehenen Rubrik mit rother Tinte folgender Vermerk einzutragen: 
„Das Schiff ist im Monat 18 . nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 
5. Juli 1872 (Reichsgesetzblalt Seite 270) vermessen. Siehe Seite .. des Zertifikats." 
3. Wird ein Schiff, dessen Zertifikat bereits nach den unter Ziffer 1 und 2 gLegebenen Bestim- 
mungen ausgefertigt beziehungsweise ergänzt ist, einer zu einem abweichenden Ergebnisse 
führenden, wiederholten Vermessung nach dem neuen Verfahren unterzogen, so ist durch einen 
in der dritten Nubrik auf der ersten Seite des Zertifikats mit rother Tinte einzutragenden 
wie folgt lautenden Vermerk: 
„Das Schiff ist im Monat 18.. neu vermessen. Siehe Seite .. .. bes 
Zertifilats.“ 
auf den betreffenden Inhalt der Kolonne „Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen“ 
hinzuweisen. 
4. Die Schiffsregister-Behörden haben die Eintragung der Vermessungs-Ergebnisse in die ihnen 
von den Schifssführern oder Rhedern vorgelegten Schiffs-Zertifikate mit möglichster Deutlich- 
keit zu bewirken. 
Berlin, den 5. Januar 1873. 
  
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück.
        <pb n="175" />
        — 157 — 
Anlage A. 
Für ein Segelschifs. 
Größe und Ladungsfähigkeit: Die nach Zisfer 1 des §. 22 der Schiffsvermessungs-Ocdbnung ausfge- 
nommenen Hauplmaaße sind: Länge = 582 Meter; Breike = 9/18 Meter; 
Tiefe = 506 Meter. 
Die Vermessung erfolgte auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Nelchs- 
Gesetzbblatt S. 270) nach dem vollständigen Verfahren und beträgt: 
  
  
  
  
  
Kubik. Britische 
Meter Niegister- 
· Tons. 
a) Raum unter dem Vermessungs-Dech.. .... 1885, 665/6 
ein Hütten-Naum auf dem Hinterdcecck 163, 5½½ 
b) Näume über dem ein Vack-Raum 
Vermessungs-Deck *--t-r 2½ 
zwei sonstige Aufbanten-Näime 57Cr 20 
Brutto-Naumgehalt des Schiffees 21840 770,3 
Hiervon gehen ab: 
die drei Logisräume der Schiffsmannschaft, welche sich in 
der Hütte auf dem bnterdee und in der Back 
befinden . 94.6 33%% 
1 
Netto-Naumgehalt des Schissees 2089. 737,0 
  
in Worten: Zwei Tausend und Neun und Achtzig Vier Zehntel Kubik-Meter 
gleich: Sieben Hundert und Sieben und Dreißig 5 /100 britischen Register-Tons.
        <pb n="176" />
        — 158 — 
Anlage B. 
Für ein Dampfschiss. 
Größe und Ladungsfähigkeit: Die nach Ziffer 1 des §. 22 der Schiffsvermessungs-Ordnung ausge- 
nommenen Hauptmaaße sind: Länge = 58.98 Meter; Breite = 9.15 Meter; 
Umfang in der Außenfläche der Außenbords-Vekleidung — 17,1 Meter; 
Länge des Maschinenraumes = 18.8: Meter. 
Die Vermessung erfolgte auf Grund der Vermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 270) nach dem abgekürzten Verfahren und beträgt: 
  
  
  
  
  
  
  
Kubit- Britische 
Negister- 
Meter. Tons. 
a) Raum unter dem obersten Dcecck . 1885,. 665,2 
ein Hütten-Raum auf dem diulerde .. 163,- 57,» 
b) ke nber ein Vack-Naum .... 77,s 27/6 
obersten De 
n zwei sonsilge Aufbauten-Räumnme 57,1 207 
Brutto-Raumgehalt des Schiffes. 2181,0 770),= 
Hiervon gehen ab: 
1. die drei Logisräume der Schiffsmannschaft in der Hütte # 
B dem Hinterdeck und in der Back 94,6 I 33,-p 
. der von den zwei Maschinen, den zwei Danpftesseln und 
2 zwei festen Kohlenbehältern eingenommene Naum. 986, 348,10 
Zusammen 10810 381,6 
- 
Neito-Raumgehalt des Schiffee 1103,0 1 38986 
  
in Worten: Ein Tausend Einhundert und Drei, Null Zehntel Kubik-Meter 
gleich: Drei Hundert und Neun und Achtzig 3/200 britischen Register-Tons. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Stto Loewenstein. — Druck von F. Hofsschläger in Berlin.
        <pb n="177" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Poflanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
I 
  
  
  
  
". 2 - 2 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Mai 1873. 1 20 
s « 
Zukakb 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Bekanntmachung. 3. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs- 
sesenr blührung 28 Gesetesöer La der Ee Golddudden .163. 
ellschaft Jesu, vom 20. Mai 187.4:. Entscheidung, betr. « . 
die Bewilligung des Gnadenquartals an Hinterbliebene 4. Konsulat-Wesen: Ernennng 163. 
vor dem 18. April d. Is. verstorbener Reichsbeamten. 5. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen, betr. die An- 
Vom 16. Mai 1877353535353 Seite 159. erkennung der in dänischen, österreichisch= ungarischen und 
2. Statistik: Zusammenstellung der Gesammtergebnisse der Volls- nordamerikanischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungs- 
lählung vom 1. Dezember 181010117 160. Angaben in deutschen Häfen. Vom 21. Dezember 1872 163. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Bekanntmachung 
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 20. Mai 1873.. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 
1872 (R.-G.-Bl. S. 253) hat der Bundesrath beschlossen, 
daß behufs weiterer Ausführung dieses Gesetzes nachfolgende Genossenschaften: 
die Kongregation der Redemptoristen (Congregatio Sacerdotum sub titulo Sarctissimi 
Redemptoris), 
die Kongregation der Lazaristen (Congregatio Missionis), 
die Kongregation der Priester vom heiligen Geiste (Congregatio Sancti Spiritus sub tutela 
immaculati cordis Beatae Virginis Mariae), 
die Gesellschaft vom heiligen Herzen Jesu (Société du sacré coeur de Jesus) 
als im Sinne des gedachten Reichsgesetzes mit dem Orden der Gesellschaft Jesu verwandt anzusehen 
seien und demzufolge die in der Bekanntmachung vom 5. Juli 1872, betreffend die Ausführung 
des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu (R.-G.-Bl. S. 254) erlassenen Vorschriften auch 
auf die vorgenannten Genossenschaften mit der Maßgabe Anwendung zu finden haben, daß Nieder- 
lassungen dieser Genossenschaften spätestens binnen sechs Monaten vom Tage der Bekanntmachung 
dieses Beschlusses an aufzulösen find. 
Berlin, den 20. Mai 1873. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
  
21
        <pb n="178" />
        160 
Das Neihstenzer, Amt hat unter dem 16. Mai 1873 entschieden, 
daß die Hinterbliebenen der vor dem 18. April 1873 verstordenen Neichsbeamten die Bewilli- 
ung des Gnadenquartals auf Grund des Gethes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
eamten, vom 31. März 1873, §.7 (N.-G.-B 
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wag- z. B. im §. 5% der Einleitung zum preußischen Allg. Land- 
Recht Ausdruck gefunden haben, bestimmt sich d 
er Umsang eines Rechts nach 
— nicht nach den zur Zeit seiner Ausübung — geltenden Gesetzesvorschriften. 
S. 62) nicht beanspruchen können. 
den zur Zeit seiner Entstehung 
Der Zeitpunkt, 
an welchem das 
Recht der #ntebllederen eines Beamten guf die Gnadenkompetenz entsteht, ist der Augenblick des Todes dieses 
eamten. Der Umfang des fraglichen Rechts kann daher nur nach dem Gesetze bestimmt werden, welches zur 
54 des Todesfalls für derartige Gnadenbewilligungen maßgebend war. 
2. 
Uebersich 
der h der Verfassung und den Gesetzen des Reichs festzustellenden Bevölkerungszahlen nach 
der Zählung vom 1. Dezember 1871. 
S tatistit. 
  
Darunter 
in den einzelnen 
  
Ortsanwesende 
—— 
Ortsanwesende Vevölkerung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
; bundesangehörig 
« M- giegggökige * Veröllerung, des der 
anwesende Staaten mmit Ausschluß der deutschen Zoll- 
Staaten. Bevölk (ortsanwesende aktiven Militär- " 'neonl 
erung aatsangehörige personen, Sollgebiets ausschlüsse? 
überhaupt. Bevölkerung), 
unter Einrechnung der Personen. 
deren kine hnung der sonen in der Vegrenzung vom 
ermittelt ist. 1. Januar 1872. 
1. 2. J3. 4. 5. 06. 
I. Preußen 1.)4 24,604,351 24,366,250 “ 24,292,1112) 24,507,526 96,825 
Lauenbutsg= 49,546 45,832 48,408 19,546 — 
II. Bayernh) 4,852,026 4,759,575 4,756,552 4.852,026 — 
III. Sachsen 2,556,244 2,419,501 2,611,181 2,556,244 — 
IV. Württemberg 1,818,539 1,778,609 1,797,905 1,818.539 — 
V. Baben 1,461,562 1,390,448 5) 1,432,789 2) 1,456,350 5,212 
VI. Hessen . 852,894 805,960 835,763 852,8914 — 
VII. Mecklenburg- Schwerin h. 557,897 545,356 550, 116 557,897 — 
VIII. Sachsen-Weimar 286,183 267,134 283,952 286, 183 — 
IX. Mecklenburg-Strelitz. 96,982 92,248 96,027 96,982 — 
X. Olbdenburg*) .. . ... 314,777 292,2334 312,859°5) 312,535 2,42 
XI. Vraunschweig) 311,764 281,744 308,671 311,764 — 
XII. Sachsen-Meiningen .. 187,957 173,488 10) 186,030 ½) 187,957 — 
XIII. Sachsen-Altenburg 142,122 130,632 141,30 142,122 — 
XIV. Sachsen-Koburg-Gotha 174,339 161,805 172,828 174,339 — 
Latus38,267, 183837, 510, 15 37,726,800 38,162, 904 104,279
        <pb n="179" />
        — 161 — 
  
— — — 
Darunter Ortsanwesende Bevölkerung 
in den einzelnenOrtsauwesende 
— " 
Staaten an= bundesangehörige 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Outs- wesende, Staats= Beölkerung, des der 
gehörige dieser 
Staate anwesende Staaten mns Ansschß der deutschen Zoll- 
n · Vevollerung trtganwesenge, personen, gollgeblets usschlüsse 
überhaupt.Bevölkerung), 
int nen, 
ruee eele. en o Beemua von 
ermittelt u. 1. Januar 1872. 
— 1. 22. 3. 4. 5. 6. 
Transport8,267,183 37,510,815 37,726,800 88,162,904 104,279 
XV. Anhalt 203,437 181,254 202,288 203,437 — 
XVI. Schwarzburg-Sonders- « 
hauscu........ 67.191 61,809 66,586 67,191 — 
XVII. Schwargburg-Rudolstadt. 75,523 70,501 75,002 75,523 — 
XVIII. Waldek 56,224 53,0887) 55,660 ½) 56,224 — 
XIX. Reuß älterer Linie 45,094 41,054 44,818 45,094 — 
XX. Reuß jüngerer Linie 80,032 78.726 88.323 89,032 — 
XXI. Schaumburg-Lipde 32,059 29,436 31,606 32,059 — 
XXII. Lpe 111,135 108,579 ½) 110,409 ½) 111,135 — 
XXIII. Lübek .. 52,158 42,867 50,477 52,158 — 
XXIV. Bremen 122,402 91, 106 120,335 1,0907 12L,305 
XXV. Hambureg 338,974 231,073 330,193 34,61704,57 
XXVI. Elsaß-Lothringen 1,549,587 1,460,023 1,505,123 1,549,687 — 
TeutichesReichI«) 41,009,99939,961,231 40,407,620 40,480,058 529,941 
Außerdem: #wpenburg. . ........ 197,528 
die österreichische Gemeinde Jungbobz ........ 217 
Mithin: Gesammtes Zollgebiet, einschl. der am 1. -rr 1872 ange- 
schlossenen Gebietstheile 17) 40,677, 803 
Davon kommen auf: 
den preußischen Negierungsbezirk Sigmaringen (Hohenzollerny)y 65,558 
das sachsen-weimarische Amt Ostheim, ausschl. Ort Melpers 3,784 
das sachsen-koburgische Amt (und Stadt) Königsberg 2,346 
die Stadt Bremen (Stadt und Vorstadt, einschl. darin gezähller 687 
aktiver Militärpersonen) — 82,807 
die Stadt Hamburg (Stadt und Voistadt, einschl. darin gezählter 141 
aktiver Militärpersonen und 2,647 zur Schifeberolterung achorizer 
Personen .. . — 239,107 
  
  
21“
        <pb n="180" />
        — 162 — 
Anmerkungen. 
1) Darunter: preußisch· braunschweigisches Kommunlon-Harzgebiet mit 690 ortsanwelenden Personen, worunter 508 Preußen, 
176 Braunschweiger, 5 andere Deutsche, 1 Bundes Ausländer. Aktive Militärpersonen sind darunter nicht gezählt. Von den 
690 ortsanwesenden Einwohnern dieses Gebiets kommen hinsichtlich der Erhebung der indirekten Abgaben nach Maßgabe des 
Vertrags zwischen der vormaligen Königlich hannorerschen und der Herzoglich braunschweigischen Reglerung vom 20. Dezember 1853 
auf den der Königlich preußischen Verwaltung unterstellten Bezirk 46. auf den der Herzeglich braunschweigischen Verwaltung 
unterstellten 644 Kspfe. 
Wegen des zwlschen Preußeu und Mecklenburg streitigen Ritterg#ts Wolde 1#. Anmerk. 6, wegen der Bevölkerung des zufolge 
Gesetzes rom 23. März 1873 (Preuß. Ges. Samml. 1873, S. 119) mit dem preußischen Jadegebict rereinigten bis dahin olden- 
burgischen Gebictstheils s. Anmerk. 7. 
2) Nicht unter den Bevölkerungszahlen der Uebersicht begriffen ist das preußische Truppenkorps in Franlreich, mit Einschluß der 
daselbst befindlichen Angehsrigen der betreffenden Militärpersonen, besichenr aus: 
37,218 Personen Überhaupt, wernnier 35,183 Preußen, 1, 501 Oldenburger, 420 andere Deutsche, 14 Bundes-Ausländer. 
Darunter: 1,863 „ aus Oldenburg, „ 288 1,56. „ 15 » —,, 
Unter den 37,218 Personen Überhaupt sind 36,071 aküre –i 
3) Mit Ausschluß von 41 Angehörigen von Neutral. Moreenet, aber mit Einschluß von 16,361 Personen, deren Staatsangehörigkelt 
unbekannt. 
4) Ohne das bayerische Truppenkorpo in Frankreich, mit Einschluß der daselbst befindlichen Angehörigen, bestehend aus 11,124 Per- 
sonen, worunter 11,314 Bayern, 107 andere Deutsche, 3 Bundes-Ausländer und im Ganzen 11.198 aklive Militärpersonen. 
5) Darunter 5 Personen, deren Staatsangehörigkeit unekannt. 
6) Darunter die Bevölkerung des zwischen Preußen und Mecklenburg Schwerin fslreitigen Rittergute Wolde mit 190 ortsanwesenden 
Personen, worunter 17 Preußen, 169 Mecklenkurg= Schweriner, 1 anderer Deutscher. Aklive Militärpersonen sind daselbst nicht 
gezählt. 
7) Die Berölkerung des nach dem preußischen Gesetze vom 23. März 1873 mit dem preußischen Jadegeblel vereinigten Gebietstheils 
ist bei Oldenburg gezehlt. Sie befleht nach einer Angate des Königlich reußischen stalistischen Blreaus aus 2,152 ertsanwesen- 
den Personen. 
8) Darnnter 20 Personen, deren Staatsangehbrigleit unbekannt. 
9) Wegen des preußisch.braunschweigischen Kommnnion-Harzgebiets #. Anmerk. 1. 
10) Darunter 2,562 Personen ohne Angabe der Staatsangehörigkeit. 
11) Darunter 809 Personen ohne Angabe der Staatsangehörsgkelt. 
12) Darnnter 1 Person, deren Slaatsangehörigkeit unbekannt. 
13) Ohne die Truppenkorps in Frankreich, mit Elnschluß der daselbst befindllchen Angehörigen bestehend aus 48.642 Nersonen (vergl. 
Anmerk. 2 und 4), und ohne 2,054 außerhalb Landes befindliche Personen der Kaiserlichen Marine. 
14) Die mit zum Zollgebiet gerechucten, am ersten Jannar 1872 demselben - Gekbiete sind: 
Elsaß · Lothringen mit .. . . . ..549587oktsqnwelendenElnwpbnerm 
Theil des Altonaer Siodtgebieis mit 210 “ » 
FernettstainlsannarlNem Theil des oldenkurglschen Freihasens Brake 
angeschlossen mit . .. 147 
so daß sich am 1. Jannar 1873 die orisanwelende VBevblterung des Zollgebietes nach der Zihlung von 1871 euf 40,677, 60 orts- 
anwesende Personen belief. 
15) Die Zollausschlüsse in der Begrenzung vem 1. Januar 1872 bestehen, mit Ansnahme ven Bremen und Hamburg, aus solgenden 
Onschaften: 
A. Preußische Zollausschlüsse. Noch A. Preußische Zollausschlüsse. Nech B. Barische Zoll- Ortsanw. 
st. 
  
  
vrwurtti 7 re bnitf äi 
Stadt Allononn 73,662 Hohenschar 66 *#ë 220 
MWandsbec 10,241 Näuto .............. 777bssmBkMagm»»» 189 
GutMarientbal·-......· 710 Willhelmsbung 1.251 Kreise (Dettighofen .... 300 
b. In Hannever: Aumuud . .. . . .. 1,2:36 Walds- Jestetten 7 986 
Freigebiet Gerhewoar ...... 181 # Lange'sche Schissswerst bei Grohn 4 hut. dolistenen. 8 773 
reihasengeliet Geesiemünde 3,10 
— — — 
Krusenbussee .... a. Im (Insel Reichena 1,487 C. Oldenburgischer Zoll- 
———— 31i11Kreise Businggen 75 ausschln 
Finkenwerder 645 Konstanz. Hof Piltenhare Freihafen Bralle 2,.242
        <pb n="181" />
        — 163 — 
3. Münz-Wesen. 
Bis zum 3. Mai d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 496,694,100 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 4. bis 10. Mai 
sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 5.353,640 Mark, in Hannover 3.098,780 Mark, in 
rankfurt a. M. 3,270,300 Mark, in München 1,377,480 Mark, in Dresden 711,540 Mark, in Stuttgart 
398,280 Mark, in Karlsruhe 401,580 Mark und in Darmstadt 300,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 10. Mai d. Is. auf 639,268,330 Mark, wovon 
512,605,700 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
4. Konsulat.- Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den fütherieen Konsul des Norddeutschen Bundes Theodor August Ludwig Weber in Apia 
auf Upolu 
zum s** r Deutschen Reichs für die Schiffer-(Samoa-) und Tonga= (Freundschafts-) 
nseln 
zu ernennen geruht. 
5. Marine und Schiffahrt. 
  
Bestimmungen, 
betreffend die Anerkennung der in dänischen, österreichisch-ungarischen und nordamerikanischen Schiffs- 
papieren enthaltenen Vermessungsangaben in deutschen Häfsen. Vom 21. Dezember 1872. 
Naochdem vom Beutschen Reiche mit den Regierungen 
1. Dänemarks, « 
2. Oesterreich-Ungarns und 
3. der Vereinigten Staaten von Amerika 
Vereinbarungen wegen gegenseitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten 
Vermessungen getroffen worden sind, werden vom 1. Januar 1873 ab die deu Handelsmarinen der vorge- 
nannten Staaten angehörigen Schiffe in deutschen Häfen, wie folgt, behandelt: 
1. Für die auf GErund des dänischen Schiffsvermessungs-Gesetzes vom 13. März 1867 ver- 
messenen dänischen Schiffe sind die in deren Nationalitäls= und Registrirungs-Zertifikaten
        <pb n="182" />
        — 164 — 
enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehall ohne Nachvermessung als gültig an- 
zerkennen. 
2. Für die auf Grund des öslerreichisch-ungarischen Gesetzes vom 15. Mai 1871, betreffend die 
Eichung der Seehandelsschiffe, vermessenen österreichisch-ungarischen Schiffe sind die in 
deren Eichungs-Zertifikaten enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt, ohne Nach- 
vermessung, als gültig anzuerkennen. 
3. Für die auf Grund des amerikanischen Gesetzes vom 6. Mai 1864 (act to regulatc the 
admeasurement of tonnage ol ships and vessels ol the United States) vermessenen 
Schiffe der Vereinigten Staaten von Amerika sind die in deren Zertisikaten (certisl 
cates of registry) enthaltenen Angaben über den Brutto-Raumgehalt (total tonnage) ohne 
Nachvermessung als gültig anzuerkennen. 
Die amerikanische Gesetzgebung gestattet Abzüge vom Brutto-Raumgehalt der Schiffe nicht und es sind 
daher auch in den Zertifikaten der amerikanischen Schiffe Angaben über den durch solche Abzüge zu ermit- 
telnden Netto-Raumgehalt nicht enthalten. 
Den Führern der amerikanischen Schiffe ist hiernach freizulassen, die Entrichtung der Hafen= 2c. Abgaben 
ie nach ihrer Wahl entweder ohne Nachvermessung vom Brutto-Raumgehalt oder aber von dem durch vor- 
zängige Vermessung der abzugsfähigen Räume (§§. 15 und 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung) zu ermit- 
kelnden Netto-Raumgehalt des Schiffs zu bewirken. Letzterenfalls ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach 
Maßgabe der Formulare A. bis D. zu §. 24 der Schiffs-Vermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (R.-G.-Bl. 
S. 270) durch die Vermessungsbehörde (§. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angabe des Brutto- 
Raumgehaltes aus dem amerikanischen Zertifikat übertragen, resp. nach dem durch §. 24 der Schiffsvermessungs- 
Ordnung festgestellten Verhältnisse (mittelst Dioision der Zahl der Register-Tons durch 0,353) umgerechnet 
wird. Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §F. 32 Nr. 1 der Schiffsver- 
messungs-Ordnung sestgestelllen Satze jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume zu erheben. 
Zirkular-Verfügung des Königlich dänischen Generaldirektorats für das Steuerwesen zu Kopenhagen an 
die Zollämter, betreffend die Befreiung der deutschen, nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe 
in den dänischen Häfen von der Umvermessung. Vom 23. Dezember 1872. 
BZirkular 
vom Generaldirektoriat für das Steuerwesen an sämmtliche Zollämter. 
Do am 1. Januar 1873 im Deutschen Reiche ein Schiffsvermessungs-System in Kraft tritt, welches dem hier 
im Lande geltenden entspricht, so hat die Kaiserlich deutsche Regierung verordnet, daß dänische Schiffe, welche 
mit Register-Zertifikaten nach dem Gesetze vom 13. März 1867, betreffend die Registrirung dänischer Schiffe, 
versehen sind, von der Umvermessung in deutschen Häfen, von obigem Datum an gerechnet, befreit sein 
solln, indem daselbst der Angabe in jenen Zerlifikaten bezüglich der Tragfählgkeit in Tons Folge gegeben 
werden wird. 
In Folge dessen werden unter Bezugnahme auf F. 1 des Schiffsvermessungs-Gesetzes vom 13. März 1867 
die im Deutschen Reiche heimathsberechtigten und mit Meß-Zertifikaten vom 1. Januar 1873 oder späteren 
Datums versehenen Schiffe einer Umvermessung in dänischen Häfen nicht unterworfen, sondern die in den 
gedachten Zertisikaten angegebene Tragfähigkeit in Tons wird in derselben Weise, in demselben Umfang und 
zu demselben Zwecke benutzt werden, wie es hier mit der in den Register-Zertifikaten der dänischen Schiffe 
angegebenen Tragfähigkeit in Tons geschieht, und im Uebrigen ist nach den Vorschriften zu verfahren,
        <pb n="183" />
        — 165 — 
welchel in deug auf die großbritannischen Schiffe in Nr. 2 des Zirkulars vom 14. Mai 1868 Punkt 17) 
enthalten sin 
5 Dieses wird hiermit unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Generaldirektorats vom heutigen Tage 
zur Kenntniß und Nachachtung dienstlich mitgetheilt, und werden die Zollämter ersucht, die Aufmerksamkeit der 
dänischen Schiffsführer auf die getroffene Anordnung zu lenken. 
Kopenhagen, den 23. Dezember 1872. 
Generaldirektorat für das Steuerwesen. 
gez. Ramus. 
Verfügung des Kaiserl. Königl. österreichischen Handels-Ministeriums,“) betreffend die Befreiung der 
deutschen, nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe von der wiederholten Vermessung in 
den österreichischen Häsen. Vom 3. November 1872. 
Erlaß 
de# k. k. Handels-Ministerinms dom 3. November 1872. 
Z. 24299/1490 
an die k. k. Seebehörde in Triest. 
Mit Beziehung auf den Bericht vom 1. September d. J. Z. 8315. weise ich die k. k. Seebehörde an, 
das Geeignete zu verfugen, damit vom 1. Januar 1873 an die nach der neuen deutschen Schiffsvermessungs- 
  
*) Die angeführte Bestimmung lautet solgendermaßen: 
„In Nr. 2 der diesjährigen (1868) — von Zirkularen und anderen, auf das Zoll, und Brennerelwesen 
beughobrnden Bestlmmungen ist den Nallsee achachtung bekannt eemacht, daß Schiffe, welche in Großbritannlen 
zu Hause gehören und mit britischen eiftr. Jerisflaren versehen sind, vorlgen Monats an der Umvermessung 
er m nicht unterworsen sind, sondern daß die in den gedachten suano 1 ongegebene et in Tons benutzt 
werl wird.“ 
In Vekbindung hiermit wird bemerkt: 
Bei der Einklarirung eines Schiffes unter englischer Flagge wird der Schiffsführer, eventuell durch den von ihm 
angenommenen Makler, darauf eusneersam gemach daß, wenn er von der Vermessung hier forz, seln will — dle 
jedoch auf Verlangen auszuführen ist — 6 Register-Zertifikat (certillcate of registry) des Schiffes vorzu- 
legen hat, damit sämmtliche Mgzuben, nn sch nach der Tcesählgelt richten, nach der im Veruikare angegebenen 
Pcgchenpssichge Tragfähigleit in Tons (register-tonnage) vberegnet werden können. Im Weigerungsfalle wird 
die Vermessung u. s. w. nach den gewöhnlichen Regeln vorgenomm 
Würnscht ein — Säi, wesches 6 noch mit einem güleigen Wuilchen Meßbriefe boereben, adie Berechnung. 
der Abgaben nach der in demselben angegebenen Tragsshigkelt, so dars dies nicht verweigert 
Statt ber“ un Zirkular vom 7. September 1867 Punkt XI. erwähnten Bescheinigung aneP r* Vermessungs- 
anmreldung) ist künsiig bel englischen Schissen von dem KW #Elseer Beamten ein Attest, betreffend Namen und 
Heimath des Schiffes und des Schiffers, Datum und Ausste ungaort des Zertifikates und der in demselben 
angegebenen Tragfäbiglelt auszufertigen uud der Rechenschaft als Belag beizufügen. 
4. Unter Oinweis auf die 88. 15, 16 und 17 des Schiffsvermessungs= Gesetzes vom 13. März 1867 wird bemerkt, 
daß wenn Zweifel entstehen soliten. ob das für ein englisches Schiff wergelegte Jrü wirklich zu dlesem 
ehört, oder wenn tristiger Grund zu der Annahme vorhanden ist, daß das Schiff irgend welchen Umbau erfahren 
za,. der im Zertifikate nicht vermerkt steht, zu antersuchen sein wlrd, ob dle in Tons Sbegsbene Tragsähigkeit mit 
der Anzahl Tons stimmt, die auf der Achterkante der Großluke eingehanen sein soll. Ist in dieser Beziehung eine 
Nichtübereinstimmung vorhanden, oder befindet sich dle Tonszahl nicht eingehauen, oder wird eln unangemeldeter 
Umbau erminelt, so sind die Hauptdimensionen nachzuvermessen. Stlmmen diese Maabe, zchtem sie in englisches 
Maaß 1) reduzirt, worden sind, mit den im Zertifilate angeführten nicht Uberein, so ist das Schlfl umzuwermessen 
und darüber an das — 8 berichten. Jede solche Untersuchung ist jedoch mit der größten Rücksicht- 
nahme und e worsimeben daß dem Schiffe ein unnsthiger Aufenthalt nicht erwei 
d noch bemerkt, daß #ntkesenken Falles die Hauptdimensionen in den in den englischen Zertifikaten 
angegthe en Geie zu ermitteln sind, nämlich so, daß die Länge von der Außenkante des Vordersteven unter dem 
Bugspriet bls zur Achterkante des Achtersteven, die Brekte minschiffsaußenbords zwischen den Außenbekleidungen, 
md die Tlese im Raume mlttschiffs von der Unterselte des obersten Deckes bis zur innern Bekleldung des 
Bodens gemessen wir 
*“) Eine Scccchlautende verlüams ist auch vom Könlglich ungarischen Handels-Minlsterium für den demselben unterstellten 
Hafen von “ erlassen. 
# 5 
  
1) Die Reduktion von diänischem Maaße in engllsches geschiebt durch dis Multiplikatron der dänischen Maatze mit 1,098.—
        <pb n="184" />
        — 166 — 
Ordnung in deutschen Häfen vermessenen deutschen Seehandelsschiffe in den dem hierortigen Amtsbereiche an- 
gehörenden Häfen von der Eichungspflicht im Sinne der Bestimmungen des K. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 
1871, betreffend die Eichung der Seehandelsschiffe, befreit und die in den Zertifikaten dieser Schiffe enthaltenen 
Tonnenangaben jenen nach dem neuen österreich-ungarischen Eichverfahren gleichgestellt werden. 
Am 3. November 1872. 
gez. Banhans. 
Zirkular-Verfügung der Regierung der Vereinlgten Staaten von Amerika an die Zolleinnehmer, betreffend 
die Befreiung der deutschen, nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe von der wiederholten 
Vermessung in den Häfen der Vereinigten Staaten. Vom 25. Oktober 1872. 
Uebersetzung. 
Girkufar. 
Deutsche Schiffe find in gewissen Fällen nicht wieder zu vermessen. 
eleein n 20. 
Schatzamt Washington, D. C. 25. Oktober 1872. 
An die Zoll-Einnehmer. 
Da die Kaiserlich deutsche Regierung für die Vermeffung von Schiffen das in den Vereinigten Staaten, 
England, Oesterreich und Dänemark gebräuchliche System angenommen hat, und letzteres mit dem 1. Januar 
1873 in Kraft treten soll, so werden Sie hierdurch benachrichtigt, daß, von diesem Tage ab, die im Artikel 140 
der revidirten Regulative Theil I. enthaltene Bestimmung, welche dahin geht, 
daß in den Häfen der Vereinigten Staaten bei gewissen ausländischen Schiffen, deren Tonnen- 
gehalt in den Registern derselben verzeichnet ist, angenommen werden soll, daß sie wirklich 
den in solchen Registern angegebenen Tonnengehalt haben, daß aber der Betrag des Abzuges, 
welcher nach den Gesetzen desjenigen Landes, dem die Schiffe angehören, gemacht wird, und 
welcher durch das Vermessungs-Gesetz der Vereinigten Staaten nicht zugelassen wird, (zu jener 
Tonnenzahl) hinzuzufügen ist, 
auf alle in unseren Häfen ankommenden deutschen Schlife, welche nach dem erwähnten System vermessen 
sind, so lange ausgedehnt wird, als in den Häfen des Deutschen Relchs eine gleichmäßige Vergünstigun 
den amerikamschen Schiffen gewährt wird. gleichmäßige Vergünstigung 
Der Sckretär. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="185" />
        Tentral-Blatt 
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Deutsche Reich. 
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Reichs tanzter Amt. 
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Zu beziehen L alle Poklanslalten und Sustandlangen. — Pränumerations= Preis für des Jabrg Zwel Thaler. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, de den 30. Mai 1873. J *— 21. 
Inhalt- 1. Algemeine Verwaltungs-Sachen: mitcheitnden 1. Lonsslat, Wesen: Vetanntnachungen. betr. eme eines 
über den Stand der Rinderpest Seite 167 5. z Konsuls und Frebsnr erteilungen 17|. 
oll und Steuer-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an 
. Statisik: Klüeberiic “ E j 22 n* Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche. 
Angaben aus der Zeit von 1800 bis 1871 und einigen sewie der Einnahmen der Neichspost. nd 29h der Rei r* 
anderen Jahren Win hen. Verwallung für die Zeit vom Januar bi 
im Schlusse des Monats März 1873; Bekanntmachung, 
3. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von *7 aein. Einzgiehund der Uebergangsstell in Zeli und Errichtung 
Goldmünzen einer solchen in Edesheim 
19 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
IX. 
1. Oesterrelch-Ungarn. 
In der ersten Hälste des Monats Mai herrschte die Ninderpest in: Galizien (Bezirke in Podhajce und Zbara#, 
Krain (Bezirke: Gurkfeld und Lutai). Dalmatien, Croatien und Militärgrenze. 
Die Schutzmaßregeln für die deutsche Grenze sind in der Hauptsache unverändert geblieben. 
2. Rußland. 
Nach den letzten Nachrichten herrsit die Seuche in den Gouvernements: Warschau, Siedek, 
Kieletz, Lomza, Lublin, Kalisch, Minsk, Grodno, Wiborg, Kiew, Pen sa, Charkow, Moskan, 
Kasan, Wjälka, Vessarabien, Novgorod, Kuban. 
3. Frankreich. 
Fälle von Rinderpest sind in der letzten Zeit uscht vorgekommen. Die Keiserlichen Behörden In Elsaß= 
Lothringen haben daher bereits gegen Ende April die für die Grenze gegen Frankreich verfügt gewesenen Ein- 
fuhrverbote wieder aufgehoben. 
22
        <pb n="186" />
        168 
2. 
St a 
Erkrankungen und Todesfälle an den Pocken 
aus der Zeit von 1860 bis 1871 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zeit Prozentsat Die Zahl der 
Staaten "4# Uelerhaupt der durch- .. Erkraukten. 
. auf welche schnitilih Sümmtiche Todessälle bel welchen 
dle Erkrankungen ... betragen in 
und n · jährlich Ü Prozent nachgewiesen 
huere an den Erkrankten) Todessälle. rn en ist, ob 
Landestheile. s Pocen. ur geinwt 
beziehen. Vevöltermng. Erlkrankungen. üeder nich 
1 3 
I. *!• 2. 1 3. 4.r „% 5. D. 6. 7. 
A. Nach den einzelnen (# 
1. Preußen. 1 . 
Sladt Berlin .. . 186469 9757 r#n 12237 13 9757 
Reg.-Bez. Königsberg. . 1800x116 9507 .0. u 1536 . 16.2 9507 
Deanzig 1800 60 5100 0.1½ 713 32 5#0 
Stralsund 1850 06 1521 0.01 · 161 106 1521 
. Bromberg 1957 ½ 9396 0.13 1172 12. 9396 
„ öslin 1858 69 8180 ·.1½ 970 11.4 81899 
.. Llegni 1805 00 2344 0# 258 11.0 2314 
*7U Mersekurg. 185// 60 10233 O.% 749 7.3 102½ 
Frankfjurt a. O. 1#88/13 12059 0.171 1208 1 10,0 12059 
-.. Potsdam 1800 07 8732 O.ii 810 9.5 8732 
p!—— ... 1831/70 10490 O.n 91 |E 8.7 10710 
Summe 78193 O.is 8955 11,4 781903 
Lauenburgz # ... w-» 70 2Jo«·"d,T)-Iia:-"«l""1"4,2-"-U-å:30- 
1871 137 0·3 10 139 137 
Summe 1800 71 357 d 52 14#, 367 1 
II. Bayern 1% 0 „07 0% 319 100 31761 
1871 307 12 . 481 „l 154 30712 
" Summe 1800,71 (2503 01 7973 12-# 62503 
III. Sachsen- 1863 61 #457 3343 74 b 
Sachsen 1870 71 454 43 2 45 
1871,/72 7187 — 1552 « 21.5 6611 
Summe 81000 — 1428 *4½ 2017 7186 
I7. Württemöerg .... um«-so uns-usw 1522 9 
v. u 112900 1012|!1 !7 12514 
V. B#d## 1871 16533 19 2331 1#n 16533 
Summe 1800 71 —. 3267 112 29017 
Vl. gelen lisron. 71 l 8132 osns 1085 i3. L 
viI. Mecleuburg. zwenn? 4 18800/72 26014 — r——.. 
[I1I. lenburg-Streli 1800/70 229 — 18 7.0 229 
Vll. Metlenburg kStrelis 1971 5r 0% 16% 1234 5 
Summe 1860/71 796 0 8 11 796. 
6 r) Tie Nachweisungen beschränken sich auf vereinzelte Notizen aus verschiedenen Bezirken lber das Auftreten der Blaltern in. 
) Die Nackweisungen beschräuken sich auf die Aufzeichnungen einzelner Kreisphvsiler aus verschiedenen Jahren von 1800 bis 1872. C
        <pb n="187" />
        — 169 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 r 
tiestiet. 
n mehreren deutschen Staaten nach Angaben 
und beinigen anderen # 
Unter den Erkrankten (Spalte 7) waren 
Ungeimp te. Geimpste terhann 1. Nevaccinirte. 
9 ip 
l — 1 ——— l . *: — 
Zahl in % Zahl in % Zahl in 9% Zahl in 9% Zahlin?%½ Zahlin 
der der nach der der der der nach der der der der nach der der 
Cin Spalte 7 Ge- Erkrankten Spalte 7 Ge- Erkrankten. Spalte 7 Ge- Erkrankten. 
rankten. E#trankten- hiorbenen.(Sp. 8.) Erkraulten. Erkrankten. storbenen. (Sp. 12 Erkranlten. 4rrkrant en. sterbenen. (Sp. 16.) 
— — — — — — — — —— — — — — 
. 0. 16. 11. 12. 13. 11. —1 ũ. 113. J9. 
Slaaten bezw. TLandestheilen. 
! 7 
1310 16.6 621 315 7977 811 666 84 661 12 65 
1920 20, 430 224 7587 79. 110 11.6 286 30 53 18.2 
11719 215 281 238 1227 784 132 10. 57 11. 6 10 
93 6 1 11 1111" 1428 43.5 120 *d 71 14: 4 5.6 
20 16 21 400 2s0 7350 18n5 712 100 770 88 79 10 
3211 375 EII 5278 62 312 5°5 59y) 7°% 44 7.1 
356 15.1 76 215 1983 815 132 9. 863 36. 18 22 
1225 13.6 270 20.0 8838 Bün 470 5.5 220 21 19 22.3 
1271 10. 378 291 10788 89. 8:30 77 227 15 14 6.8 
2025 23 254 120% 6703 76 556 85 205 34 17 53 
144 13. *— 26,6 905 863 53 55 26 2.5 — — 
15151 19 3186 225 63009)9 70 5169 6.7 4000% 568 3 894 
11 7½ „9 529 2s13 — 9% 21 1131 1 J 0o0 — 
s 59 z 375 1% 914 (5 7 !1 0 –— 
25 665 12 43% 312 936 40 11 —— — — 
19000 6 1010 507 29770 93 2181 79 14909 I 20 4.5 
1395 45 857 61,4 2931171 95,5 3927 13.6 764 2 64 386n 
#n 5 1567 554 5%11 7 5/ 6f ltH 10. 1225 20% 81 65 
133 r*—m 32 211255 ——–m — —— — 
31 795 4, 11/ 53 205 2 2 — — — 
2585 ri 1001) 36.7 10209 600 278 6.5 46 6 5 10. 
1070 4½% 1071 6 31% 407 % 251 6# 16 0 5 10 
— ————— 
40%% 3 151 6 37 12110 965 782 664 — — — — 
% 3 382 6 15914 69 1992 125 — — — — 
1103 3, 53 521 28024 966 2731 98 — — — — 
189 45 m s 9177 * 95% 472 125 1 i10 14,3 
152 5 63 550 2572) 915 291 11 28 11 3 (or 
4 7% 4 1000 225 98.3 15 11 69 4 r*□ — — 
14 25 7 50% 553. 9% „ 63 114 7 1 1 149 
18 2 J 11 615• '8 7 2995 1 1 1I 97 
  
  
  
Felnen Jahren.
        <pb n="188" />
        2) Die Zahlen neben a gebeu dle Generalsumme mit Einschluß, die neben humit Ausschluß der Nachweilungen aus dem Königrei 
— — 
· Puck-Uhu D. Zahl der 
Staaten Zeit. Uelerhaufft der durch — 0 Ertranlten, 
auf welche Erlranimgen! chnitlichh Sammuiche odesfalle sbel welchen 
und die 8 jahrlich tetragen in snachgewiesen 
Nachweise an den Eikranlten Todbetfalle. whregenten ist, ob 
Landestheilec. #ch Pec.n. zur unnn geimpsi 
bezichen. Bevsllerung. Enkrankungen. eder nichl. 
— — 1. — 2 5 6. 7. 
IX. Braunschweig 1860.70 151 # 22 4.8 451 
1571 227#) 0.73 260 12,0 2256 
Summe 18½0 71 710 O.0 291 10.7 2710 
–– — — —— ———— *57 — — – i·* 
X. . Zzala-Meiniaoe 13/0 71 1535 ! Oen 133 100 135 
XI. Saen · aobutn · Golha. .. 1860 70 1312 O/r 120 8.5 ors 
1871 2569 r*i 413 16.1 d-- 
Summe 1260 7“ 71 3917 ·0 59 13.6 3011 
Au. Autalt. ibro u. 71 1937 I Mk 312 16,1 1937 
XIII. Szwarzhurg.Sondershauser, Vonirt Atuliadi 1860,71 593 6 119 20,/“ 50“ 
XIV. Reh ältere binie Ve16%33 4 462 L * 
XV. Neuk jüngere Linle 1860,71 1819 s2s1 145 1340 
XVI. Lbppe . 1800-70 20910«,2fs 23 116 200 
1871 280 0.5 45 16,1 280 
Summe 1860,/71 4399 –o 68 136 * 
- täübe. 1800 70 289 004 15 5 — 
1871 315 O-n 36 r*! — 
« Summe 1860/71 601. 0% 51 * — 
xViII. Bremen 1860/70 1091 gq 5 2.6 — 
1871 360 0½½ 49 13,6 360 
, Summe 1860/71 551 -4% 54 9., 360 
5. ung.) al. * r 
XIX. KHambarg. 28 187. 6862 4 1352 19,t 6862 
u. 232824 — 28539 — 208793 
Generalsumme 
222060 ·0.8 26533 115 — 
1
        <pb n="189" />
        171 
  
  
unter den Erkrankten (Spalte 7) waren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eachsen und Großherzegthum Mecklenburg-Schwerin. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
unoeimofte. Geimpfte überhaupt. Nevaccinirte. 
.-.——. ⁊ 
Zohl in ½ Zahl in 95 Zahl in % Zahl in ½% Zahl in % Zahl in 5% 
der der nach rer“ der der nach der der ber der nach der der 
Slpalie 7 Erkrankten. ⅜. Spalle 7 Ge. Erkrankten. Erlientien Spalte Ge- Erkrankten. 
Erkrankien. Echanlien he enn, 3 (Sp. 8.) Erkrankten. Erkrankten. storbenen. L-er. 12.) Erkranken. Ekrankten. siorbenen. (Spy. 16.) 
I s . 
s.F—ds—·khtö.:"—ss.""·—Iå;·x"s"—sT-"—11s«!15. 16. 17. 18. 13. 
I 
« ; E: i II « 
26I),7- 11 53.8 428 215 8 1. — — — — 
54 5 4 57#r 2172 5% 221 10. — — — — 
r1o 4 ẽẽ —— 229 -. — — 
2822 2 60 21„ 1053 — 78° 6. 63 4: 2 34 
2773 20 76 27 1060 791 44 4 137 1092 1 K 
532 20 232 436 20 7 705 1#11 889 os 3: 2 21 
805 20 308 7. 3106% 734. 225 7½ 233 5%“ 3 1½ 
76 3% 6 4.4 1861 26 T 23) 12.4 1 — — — 
so 9.0 43 272. 531 20 % r 76 14 31 5n 1 3. 
- 200 314 27977 81¼92 75 14 r 1 7½ 
1 1 J. „8 560 1712 28% 13 11. 16 % 2 12. 
1 Join) 1 1000 2es 000 22 106 — — . — 
7 25% 5 71.4 273 9n 40 17 — — — — 
8 1. 75% 481 98“ 62 12, — — — — 
— — — — K — — — 
— . * 
B 
— — — — — — — — — — — 
# 45 v 12 * 3 535h 7 105 22 6. 1 44 
17 4.: 12 0% 313 959 37 10 22 6 1 4 
. — — — — —— —-— * — .“ — . 
2315 3452 891 38.1 —* 468 10 185 25 6 35 
i 
II 
Am 13,-"8894 32,»181000 se« 17260 9 6015 25 45 7 
. 
D 
1 |
        <pb n="190" />
        — 172 — 
"( 
B. Nach den einzelnen 
für Lauenburg, Tayern, Baden, Mechlenburg-Strelit, 
  
  
  
  
r— 
. Prezeutsat Zabl der 
Staaten 9% Ueberhaupt der durch- r en Erkrankten, 
auf che Erkrankungen schnittlich Sämmtliche b esfä 1% bei welchen 
und ie jäbrlich Kragen in nachgewiesen 
Landestheil Nedgele an den Erkrankien Todedfale. Prorenten ist eb 
ande eile. Pocken. -ur geimpst 
bezlehen. Beoklkerung. Erkrankungen. oder nic# 
1 2 3 4. 5 6 7 
1860 1208 E 6922 6.5 1167 
1861 446 O.oi i 41 9 
1862 1060 1u 1 82 7,7 1059 
863 1513 O.# 137 9.1 1493 
1864 1451 · 6.3 1363 
1865 3607 0.05 301 8.3 3558 
1863 6462 O, 4 7.2 — 
867 0.1 1017 9.0 11271 
1868 638 O#in 7 10,5 7595 
869 4367 Oes 398 T 9,1 4227 
1870 5 0.0 797 11.1 6786 
1871 51190 K4 ½6006 145% 50875 
1 I 
  
  
  
  
  
3. Münz-Wesen. 
Bis zum 10. Mai d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 512,605,700 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 11. bis 17. Mai 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 4,055,580 Mark, in Hannover 2,075,480 Mark, in 
Frankfurt a. M. 3,205,720 Mark, in München 1,586,300 Mark, in Dresden 617,740 Mark, in Karlsruhe 
438,620 Mark und in Darmstadt 375,840 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 17. Mai d. Is. auf 651,623,610 Mark, wovon 
524,960,980 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
        <pb n="191" />
        Ihren von 1860 bis 1871 
Traunschweig, Tippe, LTübech und Vremen. 
173 
Unter den Erkrankten (Spalte 7) waren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ungeimpfte. Geimpfte überhaupt. Nevaccinirte. 
. 
Zahl in Zahl in % Zahl in 50 Zahl in % Zahl im %°%Zabhl in 
ter der nach der der der der nach der der der der nach der der 
Spalte 7 Ge- Erkrankten. Spalte 7. Ge. Erkrankien Ertrantkte Spalte 7; Ge- Erkrankten. 
Cihanlen. Erkraulien. storbenen. (Sp. 8.) Erkranllen. Erlranlten. storbenen. (Sp. 12.) Erlrankien. florbenen. (Sp. 16.) 
5. r 10. D 2. — — 15. 16. u1. D 19. 
(0 23 385 1107 94 59 5. 18 1is — — 
20 Gn mi 37. 450% 3% 30 75 4 0 — — 
27 26. 15 55, 1032 —m- 67 6,5 2 „1 0.2 1 — — 
41 2,7 22 53,7 1452 97., 112 7,7 6 .4 — — 
50 4.5 40 67.3 130t 95,7 75 1 11 O.s 2 18,2 
190 55 71 37,4 3368 91.r 228 6,8. 56 16 1 1,6 
3'7 655 168 4½ 60057 91 377 5%2 75 1n — — 
659 5,3. 321 48.2 0612 94,2 696 6.6 107 #e 3 2.0 
306 5„ 230 58.1 7199 965 550 75 63 4% 5 7, 
256 6.1 101 40% 3971 93.5 289 7,2 34 0, s 4 11, 
3/9 P.1. 181 52,7 6137 940 611 9,5 78. 1.1 5 6,4 
2114 1314 615 4731 958 — 12,8 1½ bẽ * 
«- l l I 
  
  
  
  
4. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann James Cole Ellis in New-Castle (Neu-Süd-Wales) 
zum Vize-Konsul des Deutschen Neichs 
zu ernennen geruht. 
Für die Ernennungen: 
des an Stelle des Grasen Puligo zum Koöniglich italienischen General-Konsul für das Gebiet der 
freien Stadt Hamburg, das Herzogthum Lauenburg und die Provinz Hannover mit dem 
Sitze in Hamburg ernannten Kommandeurs Christofaro Negri, sowie 
des an Stelle des bisherigen nordamerikanischen Konsuls Alfred v. Dockery zum Konsul der 
Vereinigten Staaten von Amerika in Stettin ernannten Herrn George A. Thompson 
ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur ertheilt worden.
        <pb n="192" />
        — 174 — 
5. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichspost= und der Reichstelegraphen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse 
des Monats März 1873. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dle Soll e 
nahme beträgt Einnahme 
Bezeichnung % —* Vonifitatlonen in 5 Olherenz 
der 4% ae 7 MBleiben n Zeunaume Sn * 
1 Schlusse des es Vorjahres., palten 
Einnahmen. vobengenannten Rechnung. (Spalte 4.) 5 und 5. 
Monats. 
Totr. Thlr. Thlr. Thlr Thlr. 
1. 2 — 
« 
Eingangs= und Ausgangszol 12176,268 1,919 12,174,349 9,691,274 J22580075 
Rübenzuckersteuer 6,189.00415,002 774, 005503,727 +2,270,27 
Salzsteuer ........ 2,506,260 832,506,1832,497,156 4 9,027 
Tabackssteirer. 538,819 17,973 35,84 39,056 — 3.310 
Branntweinsteer 44489,63148890,700 3,692, 831 1 + 298, 380 
Uebergangsabgaben von Branntwein 4,945 — 4,945 — 
Brausteuer ... 1,466.269 2,951 1,403,31881307, 535 + 155,783 
Uebergangsabgaben von Bier " 70,879 — 70,879 52,815 + 13,064 
Wechselstempelsteuer . ;665,865 — 665,865537,02414128,841 
Post= und Zeitungsverwaltung — — 7,261,7977,483,2701——221,473 
Telegraphenverwaltung — — 902,256% 793,510 108,745 
l 
Die Königl. bayerische Uebergangsstelle in Zell, Haupt-Zollamts- Bezirkes Ludwigshafen a. / Rh. ist ein- 
gezogen und in Edesheim, gleichen Bezirks, ist eine Uebergangsstelle mit der Befugniß zur Ausfertigung und 
Erledigung von Uebergangsscheinen errichtet worden. 
  
Verlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Verlin.
        <pb n="193" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Poslanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. Juni 1873. Æ2 22. 
  
eingezogenen Veträge, vom 1 1.. Mal 1823. belr. Epedition 
der Korrespondenz nach Portugal, vom 23. Mai 1873; betr. 
Fahrpost Neberrinkommen. mit dem Großherzogthum Luxem- 
burg, vom 28. Mai 187 .- 176. 
Telegraphen-Wesen: Neglement über vi Benutzung der 
und g innerhalb des deutschen Reichs Telegraphen · Gebietes gelegenen 
we aian e altung an rn Eisendahn Telegraphen zur Beförderung solcher Depeschtn 
Host- Wesen: Bekanntmachung, betr. nähere Bezeichnung welche nicht den Cirenbahndieust betresen 
des etn bei Uebermittelung der aus Postmandate 1 5. Konsulat-Wesen: Ernennunggen # 
Inhalt. 1. Müng-Wesen: Notiz über die g von 
Reichs- beoe ........ Seite 175. 
4m. Zoll= und Sleueshesen Bekanntmachung, betr. Seeguuna 
des Nebenzollamtes I. zu Verne; betr. Nachweisung der 
Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Sieuern im 
Deutschen Neiche, sowie der Einnahmen der Reichs Post 
*p 
–. — — i 
— 
S 
l 
  
1. Münz-Wesen. 
Bis zum 17. Mai d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 524,960,980 
Mark und in Zehnmarkstücken 120,602,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 18. bis 24. Mai 
sind serner geprägt in Zwanzigmarrstücken: in Berlin 3,255,900 Mark, in Hannover 2,495,420 Mark, in 
Frankfurt a. M. 2,891,060 Mark, in München 1,451, 100 Mark, in Stuttgart 1,225, 300 Mark und in 
Darmstadt 310,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 24. Mai d. Is. auf 663,258,450 Mark, wovon 
536,595,820 Mark in Zwanzigmartstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Dem Großherzoglich oldenburgischen Nebenzollamte I. zu Berne ist die Besugniß zur Erledigung der 
mit Begleitschein II. dorthin gelangenden zollpflichtigen Gegenstände beigelegt worden. 
23
        <pb n="194" />
        — 176 — 
Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichs-Post= und der Reichs-Telegraphen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse 
des Monats April 1873. 
  
  
  
  
  
W3 — J 
nahme betr .. innahme 
Bezeichnung von nmn in demselten Firnn 
der bbils zum schaftliche AMleiben Zeinan “ uR„ 4% 
D Schlusse des des Vorjahres. palten 
Einnahmen. obengenannten Rechnung. (Spalte 4.) nunnd 5. 
) Monats. 
Trir. Thir. Thlr. Toir. Todir. 
1 22 3. 4. 95.. GG. 
4 I - : 
Eingangs= und Ausgangsgzoll 15,0070001 2,462 " 15,904, 3912, 542,377 +3,362, 162 
Rübenzuckersteuer T 6 641,641 558,029 6,083,6128.450,182 +2,627,430 
Salzsteuer 3,199,666 138 3,199,5283,207,627— 8,099 
Tabackssteuer 1 112,888 20,045 92,431 564 33,721 
Branntweinsteuer 6,.404,000 1, 270, 155 45%3#KG4992 
Uebergangsabgaben von Branntwein. r 6,117 — 6,117 3,988 F 29129 
Brausteuer ... . 352,134,875 6,2532,128,6221,854,8864-273,736 
Uebergangsabgaben von Bier 95,6906 — 95,696 71,506 —+ 24,190 
Wechselstempelsteuer . 879,540 — 879,540 712,749 + 166,791 
Post= und Zeitungsverwaltung — — 9,816,675 9,730,817 84,/758 
Telegraphenverwaltung — — 1, 190, 318, 1,049 604 + 14,714 
3. Post-Wesen. 
  
  
  
Nähere Bezeichnung des Schuldners bei Uebermittelung der auf Postmandate eingezogenen Beträge. 
Auf dem Kupon der Postanweisungen, vermittelst deren gemäß §. 21, Absatz XII. des Post-Reglements vom 
30. November 1871 die auf Postmandate eingezogenen Beträge dem Auftraggeber zu übermitteln sind, wird 
seitens der Postanstalten von jetzt ab der übermittelte Geldbetrag, sowie der Name und Wohnort des auf 
dem Postmandat bezeichneten Adressaten, von dem die Zahlung geleistet worden ist, jedesmal angegeben werden. 
Berlin, den 15. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="195" />
        — 177 — 
Spedition der Korrespondenz nach Portugal. 
Brefpostsendungen nach Portugal können von jetzt ab auf ausdrückliches Verlangen des Absenders auch auf 
dem Wege über England befördert werden. 
(Sewöhnliche Briefe können unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesandt werden. 
Das Gesammtporto beträgt: 
für frankirte Briefe nach Portugal 6¼ Groschen bz. 2.4 Kreuzer für je 15 Grammen, 
für unfrankirte Briefe aus Portugal 11 Groschen bez. 39 Kreuzer für je ½ Unze (pp. 
14 Grammen) einschl. 
Rekommandirte Briese müssen frankirt werden. Für dieselben ist zu entrichten: 
a) das Porto wie für gewöhnliche frankirte Vriefe, 
b) eine Rekommandationsgebühr von 5/ Groschen bez. 18 Kreuzer. 
Für Drucksachen und Waarenproben muß das Porto gleichfalls vorausbezahlt werden. Die Toxe 
beträgt 1 Groschen bz. 4 Kreuzer für je 50 Grammen. Die Drucksachen dürfen das Gewicht von 1 Kilogramm 
nicht überschreiten. 
Die Korrespondenzen nach Portugal, welche auf dem Wege über England Beförderung erhalten sollen, 
müssen mit dem Vermerk „via England“ versehen werden. 
Berlin, den 23. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Fahrpost-Uebereinkommen mit dem Großherzogthum Luremburg. 
Mit der Großherzoglich luxemburgischen Posiverwaltung ist wegen Herstellung eines direkten Fahrpost- 
verkehrs unterm 4. April ein Uebereinkommen getroffen worden, welches am 1. Juli in Kraft tritt. Von 
diesem Termine ab können Packetsendungen mit und ohne Werthangabe nach dem Großherzogthum Luxemburg 
unfrankirt oder — sofern der Bestimmungsort an den luxemburgischen Eisenbahnen belegen ist — bis zum Be- 
stimmungsorte frankirt abgesandt werden. Ueber die zu erhebenden Taxen geben die Postanstalten auf Ver- 
langen Auskunst. 
Auch während der Zwischenzeit werden die Postanstalten Fahrpostsendungen nach Luxemburg vom 
Publikum zur Beförderung annehmen. Die Frankirung dieser Sendungen ist ledoch bis zum 1. Juli nur bis 
zur deutsch-luxemburgischen Grenze zulässig. 
Berlin, den 28. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
4. Telegraphen = Wesen. 
  
Reglement 
über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahn- 
Telegraphen zur Beförderung solcher Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. 
8. 1. 
Sammtliche Stationen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen. welche 
die Bestimmungen dieses Reglements angenommen haben, sind zur Annahme und Beförderung auch solcher 
telegraphischer Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt. 
23°
        <pb n="196" />
        — 178 — 
KF. 2. 
Die telegraphische Korrespondenz ist ohne Rücksicht darauf, ob sie ausschließlich oder nur streckenweise 
auf Bahntelegraphen ihre Beförderung erhält, den Bestimmungen der jedesmaligen Telegraphen-Ordnung für 
das Deutsche Reich unterworfen. 
8. 3. 
Die auf den Eisenbahnbetriebs-Dienst bezüglichen Depeschen haben in der Beförderung allen anderen 
Depeschen vorzugehen. 
8. 4. · 
ehören der Negel nach zu den Stationen mit vollem 
ge 
Tagesdienste. Abweichungen durch Ausdehnung oder Beschränkung der Dienststunden werden zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Eisenbahn FJeol Stati 
S. 5. 
Die Beförderung der bei den Eisenbahn-Tel hen-Stati aufgegebenen Depeschen erfolgt, sofern 
die Adreßstation Eisenbahn-Telegraphen= Station ist, in solgenden Fällen ausschließlich mit den Eisenbahn- 
Telegraphen: 
1. wenn zwischen der Aufgabe= und der Adreß-Telegraphen-Station — biese mitgerechnet — 
entweder gar keine oder nur eine Reichs-Telegraphen-Station sich befindet 
2. wenn die Aufgabe= und die Adreß Station innerhalb der ersten Zone liegen; 
3. wenn von Eisenbahn-Reisenden Depeschen, welche sich auf die Reise derselben beziehen, auf- 
gegeben werden. 
In allen übrigen Fällen darf die Beförderung mit dem Bahn-Telegraphen nur auf demjenigen Theile 
des Weges nach dem Bestimmungsorte erfolgen, auf welchem dieselbe mit dem Reichs-Telegraphen nicht 
erfolgen kann. 
Eine direkte Beförderung von Depeschen über die Grenzen des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes 
hinaus mit dem Bahn-Telegraphen darfs nicht geschehen. Es bleibt jedoch vorbehalten, für diejenigen Bahnen, 
welche zum Theil in anderen Staatsgebieten liegen, Abweichungen eintreten zu lassen. 
  
8. 6. 
Die Reichs-Telegraphen sind zum Zwecke und zur Beschleunigung der Depeschen-Auswechslung mit den 
Bahn-Telegraphen desselben Orts, soweit es thunlich ist, durch Leitungen zu verbinden. 
Wenn jedoch die Zahl der durchschnittlich auszuwechselnden Depeschen oder die Entfernung zwischen den 
bensreiigen, Stationen eine sehr geringe ist, so kann von der. Herstellung einer solchen Verbindung ab- 
gesehen werden. 
In geeigneten Fällen sollen auch solche Orte, an welchen einerseits nur eine Reichs-Telegraphen= 
Station, andererseits nur eine Bahn-Telegraphen-Station vorhanden ist, telegraphisch verbunden und die 
Verbindungs- Leitung in gewöhnlicher Weise zur Auswechslung resp. Zuführung telegraphischer Depeschen 
benutzt werden. 
Diese Verbindungs-Leitungen, mit Ausschluß der auf den Bahn-Telegraphen-Stationen erforderlichen 
Stations-Einrichtungen (Apparate, Batterien 2c.) werden für Rechnung der Reichs-Telegraphie hergestellt und 
unterhalten, soweit ein Anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, bezüglich des Betriebes aber als Bahn- 
Telegraphen-Leitungen betrachtet und nach den bei den Eisenbahn- Verwaltungen bestehenden Instruktionen von 
den belderfeiiigen Beamten bedient. 
Die Eisenbahn-Verwaltungen machen demgemäß der Bezirks-Telegraphen-Direktion Mittheilung von den, 
den Expeditions-Modus auf diesen Bahnlinien betreffenden Instruktionen behufs Informirung der Reichs- 
Telegraphen-Stationen.
        <pb n="197" />
        Die Auswechslung von Depeschen zwischen den Stationen des Reichs- und denen des Eisenbahn- 
Telegraphen geschieht mittels der vorhandenen Verbindungs-Leitung und, falls eine solche nicht vorhanden oder 
nicht betriebsfähig ist, durch Boten. Es bleibt jedoch den beiderseitigen Stationen überlassen die Auswechslung 
durch Boten zu bewirken, wenn sie dieselbe für zweckmäßiger halten als die telegraphische Mittheilung. In 
solchen Fällen werden die angekommenen resp. angenommenen Depeschen schriftlich ausgefertigt und in einer das 
Depeschen-Geheimniß sichernden Weise (sei es in einem Kuvert, auf welchem die Zahl der darin enthaltenen 
Depeschen angegeben ist, sei es in verschließbaren Mappen) gegen Empfangs-Bescheinigung mit Zeitangabe, 
event. unter Venutzung eines Quittungsbuches, übergeben. 
a) 
b 
·□—½ 
. 8. 
Für diejenigen Depeschen, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn-Telegraphen 
erfolgt ist (§. 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr ungeschmälert zu. 
Werden Depeschen streckenweise mit dem Reichs= und streckenweise mit dem Bahn-Telegraphen 
befördert, so erhält der Bahn-Telegraph, so lange die gegenwärtig für den Verkehr im 
deutschen Reichs-Telegraphen-Gebiet festgesetzten Tarifsätze gültig bleiben, 5 Sgr. pro Depesche 
ohne Rücksicht auf die überhaupt erhobenen Gebühren, sowie etne: Rücksicht auf die Wortzahl. 
Depeschen von mehr als 50 Worten werden jedoch, insofern sie seitens der Bahn-Telegraphen 
überhaupt zur Veförderung angenommen sind, von über 50 bis 100 Worten als zwei 
Depeschen, von über 100 bis 150 Worten als drei Depeschen u. s. f. berechnet. 
Ist der Telegraph von mehr als einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen, so wird der 
nach Obigem auf den Bahn-Telegraphen entfallende Gebühren-Antheil zwischen den betheiligten 
Bahnen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleichmäßig vertheilt. 
Für solche Depeschen, welche bei einer Bahn--Telegraphen-Station aufgegeben und der an 
demselben Orte befindlichen Reichs-Telegraphen. Station mittels der Verbindungsleitung 
oder durch Boten zugeführt worden sind, erhält der Bahn-Telegraph von der tarismäßig 
erhobenen Gebühr die Hälfte des sub b. erwähnten Antheils, also bei Depeschen bis zu 
50 Worten 2½ Sgr., von über 50 bis 100 Worten 5 Sgr., von über 100 bis 150 Worten 
7½ Sgr. u. s. f. 
Diese Zuführungs-Gebühr wird bei Depeschen, welche nachher wieder vom Reichs, 
Telegraphen auf den Bahn-Telegraphen desselben oder eines anderen Bahn-Gebiets übergehen- 
nach der Bestimmung sub c. dleses Paragraphen in Rechnung gebracht. Eine gleiche Zu- 
führungs-Gebühr fällt dem Reichs-Telegraphen zu, wenn umgekehrt Depeschen bei einer Reichs- 
Telegraphen-Station aufgegeben und der an demselben Orte befindlichen Bahn-Telegraphen-= 
Statton, mittels der Verbindungs-Leitung oder durch Boten zugeführt wor- 
en sind. 
Liegen die Reichs= und die nächste Bahn-Telegraphen-Stalion an verschiedenen Orten 
und sind beide durch eine Leitung telegraphisch verbunden, so kann diese Verbindungs-Leitung 
benutzt werden zur Beförderung auch solcher Depeschen, welche bei der Reichs-Telegraphen= 
Station aufgegeben und an die Bahn-Telegraphen-Station gerichtet sind et vice versa. 
Von der nach dem gewöhnlichen Tarif zu erhebenden Gebühr erhält die zuführende 
Station die sub d. dieses Paragraphen erwähnte Zuführungsgebühr, den Rest die über- 
nehmende Station. 
Bei Depeschen mit bezahlter Kollationirung sind die 1½ sachen Gebühren zu erheben und er- 
höhen sich daher auch die oben spezifizirten Antheile um die Halfte. 
Bezahlte Rückantworten und Empfangs-Anzeigen sind in jeder Beziehung als neue 
Deschen anhuschen. Ebenso sind nachzusendende Bepeschen als neu aufgegebene Depeschen 
zu behandeln.
        <pb n="198" />
        ½ 
— 180 — 
!) Die Gebühren für Verrielfältigung, Zurückziehung und Abschristen von Depeschen behält 
ün wierwalzung zum ganzen Betrage, bei deren Stationen die Erhebung statt- 
gesunden hat. 
6) Für die Zustellung der Depeschen kann die Adreß-Station, wenn dieselbe eine Eisenbahn- 
Telegraphen-Station ist und der Ort, zu welchem dieselbe gehört und wohin die Depesche 
gerichtet ist, weiter als eine Viertelmeile von der Bahn-Station entfernt ist, eine Austrage- 
Gebühr bis zu 5 Sgr. erbeben. Befindet sich jedoch an demselben Orte zugleich eine Reichs- 
Telegraphen-Station, so erfolgt die Zuslellung entweder durch die letztere, welcher die Depeschen 
in der in §. 7 vorgeschriebenen Weise zugeführt werden können, oder gebührenfrei durch die 
Bahn-Telegraphen-Station. 
Für die Weiterbeförderung von Depeschen mittelst Expreß-Boten beträgt die Gebühr 
einschließlich der Vergütung für den Rückweg höchstens 9 Sgr. pro Meile. 
Sind die Gebühren für die Weiterbeförderung der Depeschen per Expressen vom Auf- 
geber deponirt, so werden sie derjenigen Verwaltung überwiesen, deren Station die Weiter- 
eförderung der Depeschen auszuführen hat. 
S. 9. 
Die Bestimmungen, welche über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen vom Reichs- 
kanzler ergehen, finden gleichmäßig Anwendung auch auf diejenigen Depeschen, welche streckenweise oder aus- 
schließlich per Bahn-Telegraph befördert werden. 
F. 10. 
Die Abrechnung bezüglich der beiderseitigen Gebühren-Antheile findet bei den Auswechslungs-Stationen 
selbst stalt. Jede Station führt nach anllegendem Schema ein Zahlungs-Konto, in welches alle an die andere 
Statlon abgegebenen, und ein Forderungs-Konto, in welches alle von der anderen Station übernommenen 
W chronologisch einzutragen sind. Am Schlusse des Monals sind die beiden Konti beiderseits ab- 
zuschließen. 
Das sich ergebende Saldo wird sosort ausgezahlt. Die auf den Zahlungs-Konti auszuslellenden 
Quittungen müssen über den vollen Betrag dieser Konti lauten. 
S. 11. 
Die für verlangte Rückantwort und Empfangs-Anzeige eingezahlten Gebühren sind stets schon bei der 
Uebergabe der übernehmenden Station voll zu Überweisen. Dasselbe gilt von den nach §. 21 der Telegraphen= 
Ordnung von dem Aufgeber erhobenen Gebühren für die Weiterbeförderung gewisser Depeschen per Post resp. 
per Semaphor. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expreß- Boten oder per Estafekte werden verrechnet, sobald 
der Betrag dieser Kosten gemeldet worden ist. 
Die bezügliche Mittheilung, wie viel Boten= resp. Estasetten-Kosten verauslagt find, hat entweder in 
der Empfangs-Anzeige, oder, wenn es sich um gewöhnliche Depeschen innerhalb des Deutschen Reichs handelt, 
per Post mittelst portofrelen Dienstbrieses zu aolgen. In jedem Falle ist dieselbe an die Reichs-Telegraphen-. 
Station zu richten, welche die Ursprungs-Depesche vermittelt hat. 
  
K.. 12. 
Für Gebühren-Defekte haftet diejenige Nelchs= resp. Bahn-Telegraphen-Station, von welcher die 
Depesche auf den Bahn= resp. Relchs-Telegraphen übergegangen ist.
        <pb n="199" />
        der Raiserlichen Telegraphen-Station zu 
— 181 — 
S. 13. 
Das gegenwärtige Reglement tritt am 1. Juli 1873 in Kraft. 
Berlin, den 11. Mai 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Zablungs-Konto 
abgrgebenen Depeschen pro Monat 
über die an die Eisenbahn Telegraphen-Station zu 
187. 
  
Laufende Nr. 
  
  
  
  
  
13. 
Bezeich- arss: Geba hr ren. 57 
nung der eichs Außerdem 
Vahn des Jaheler, aAeiledhic 
"U„ Summa Antheil des Bahn-Tele-Bahn-Tele- brirte 3r 
an welche der tarif. graphen, welcher lchersgraphen zu Weiterbe 
. mäßigendesbeidekUebernahmeAMPHUVwecher HUMWWMM 
die De- Gebühren in Abzug gebracht bei der Uebergabe . ersebühren 
3 excl. nich. Reichs- zug ge rach exel. de * 
esche 5 c⅝I. nicht Reichs- abzuführen ist, nicht p » 
psixxzkx.::gx.22k-.- -.-ssisiisEs:;:-"««s 
über- 5 arderungs- " - u fsäcxtksktkez Eflsltkkkig 
geben»Daslekost«"·9mp«mspkDe-· WestkektbpfstrDYWciikekkbokoste-IS 
wurde.. 3 peschen. förderung. peschen. förderung. z 
ZSGIiNT K 
3. 4.55% 1 10. 11. 12. 15 
14. 
  
  
7. 8. 9. 66.
        <pb n="200" />
        — 182 — 
Fordernugs- Konto 
der Kaiserlichen Telegraphen-Station u;: üüber die von der Eisenbahn-Telegraphen-Station zu 
übernommenen Depeschen pro Monat 187. 
  
Ursprungs- Gebü hren. 
  
  
  
  
12. 
eichs- 
2 Antheil . TMWPVHFMJ 
E Summas Antheil sdes Bahn---Tele— Antheil hchaten, sWiB 
der tarif- raphen, welcher des Bahn-Tele- Telegra. beför 
2 mahigen des Neichs- ber derUebernahme bronhen. welcher phen zu verungs. 
S Gebühren Telegraphen in Abzug gebrachl-bei der Uebergabe sorden gebübren 
B exel. nicht abzuführen ist, excl. der Per 
2 1 firirter ist, nicht firir. Expressen 
5 Weiterbe ———–––sen Weitero S 
*iie frderunge s 37 besorde.Estafette. 
82 E2# 2 . 8 3 tosten. 23 für De- Wlnge, für De- lur rungs. z 
5 3 5 z 3 2 " st peschen. förderung. peschen. förderung. tosten. ". 
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1. 2. 3. ) 4. 5. 6-] 7.-T] 9. 10.) 1112, 13. 14.15. 16. 7. 1 
4 . 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5. Konsulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Johannes van der Zee in Boulogne sur mer 
ait Vize-Konsul des Deutschen Reichs daselbst 
und den bisherigen Dragoman des Konsulats in Galatz, J. G. Glaise, 
zum Vize Konsul des Deutschen Reichs in Sulina 
zu ernennen geruht. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="201" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis für den Johrgang Zwei Thaler. 
naC 
  
  
  
I. Jahrgang. v Berlin, Freitag, den 13. Juni 1873. As 23. 
Inhatt; k.„ncgeneie! barwgndg Eoan erweisung 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen 21. 184. 
eine usländers aus dem Reichsgebiete . , 
2MuustkfcINottzaberdceAnSpragtmgvon Necchss 5 Mass- und S Ee iee νr in 
Goldmüngdgen. ' LubeckBremenuabHamb........ 184. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Bekanntmachungen, betr. die Be- 
uqmsseecvonSteuecamtcn1:........ . 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Der Mausfallenhändler Josef Orawecz, 28 Jahre alt, ledig, aus Vranje (Stuhlmeister-Amt Kiszucza- 
Neustadte im ungarischen Komitat Trenschin) ist durch Veschluß des Großherzogl. badischen Landes-Kommissärs 
für die Kreise Mannheim, Heidelberg, Mosbach vom 27. Februar d. Is. nach erfolgter Bestrafung wegen 
Bettelns und Landstreichens auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches aus dem Reichsgebiete aus- 
gewiesen worden. 
22. Münz= Wesen. 
Bis zum 24. Mai d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 536,595,820 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 25. bis zi. Mai 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarksiücken: in Berlin 5,110,500 Mark, in Hannover 2,000,100 Mark, in 
Frankfurt a. M. 3,336,980 Mark, in München 1,372,000 Mark, in Dresden 983,180 Mart, in Carlsruhe 
516,100 Mark und in Darmstadt 312,500 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 31. Mai d. Is. auf 676,889,810 Mark, wovon 
550,227,180 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
24
        <pb n="202" />
        — 184 — 
3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Dem Kaiserlichen Hauptzollamte zu Bremen sind die vollen nach 8. 128 des Vereinszollgesetzes den 
Hauptzollämtern zustehenden Befugnisse beigelegt worden. 
Dem Kaiserlichen Nebenzollamte II. zu Moyeuvre-Grande und dem Kaiserlichen Steueramte zu 
Hayingen, Hauptamtsbezirk Diedenhofen, sind auf Grund der 88. 111, 128 und 131 des Vereinszoll- 
gesetzes die unbeschränkten Befugnisse zur Abfertigung von Eisenfabrikaten aus den Werken von de Wendel 
&amp; Komp. zu Hayingen von Inland zu Inland mit Berührung des Auslandes unter Deklarationsschein- 
Kontrole ertheilt worden. 
Das Königlich bayerische Nebenzollamt I. Schirnding, Hauptzollamts-Bezirks Waldsassen ist in ein 
Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt worden. 
Dem Herzoglich sachsen-altenburgischen Steuer= und Rentamte zu Nonneburg ist die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I. über die unter Begleitscheinkontrole aus dem Auslande in Nonneburg ein- 
gehenden Waaren des Artikel 25 erster Abtheilung des Vereinczolltariss beigelegt worden. 
  
Das Großhergzoglich sächsische Steueramt zu Verka a./W. vird am 1. Juli d. Is. aufgehoben und die 
Steuer-Rezeptur für den Bezirk desselben dem großherzoglichen Nechnungsamte zu Gerstungen übertragen werden. 
4. Konsulat--Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Kufa zu Campinas 
und den Kaufmann Heinrich Brunn zu Cear# in Brasilien 
zu Konsuln des Deutschen Reichs, 
den Kaufmann Heinrich Mangels in Muneion (Paraguay) 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs und 
den Ingenieur Friedrich Wilhelm Dähne in Sw 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs für Spwanylen unb Llanelly 
zu ernennen geruht. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul C. F. H. Volckow in Mid dlesborough ist der Kaufmann W. Hunton 
in Stockton on Tees zum Konsular-Agenten bestellt worden. Das bisherige Kaiserliche Vize-Konsulat in 
Stockton ist eingezogen worden. 
5. Marine und Schiffahrt. 
  
Nachdem die durch die Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli v. J. (R.-G.-Bl. S. 270) erfolgte Einfüh- 
rung des Kubikmeters als Einheit für die Berechnung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe eine Umrechnung 
derjenigen Abgaben erforderlich gemacht hat, welche in den deutschen Häsen von den Seeschiffen nach Maßgabe 
ihrer Ladungsfähigkeit erhoben werden, sind in den nachstehend benannten Bundes-Seestaaten:
        <pb n="203" />
        — 185 — 
1. Mecklenburg-Schwerin, 
2. Lübeck, 
3. Bremen, 
4. Hamburg, 
folgende die Schiffahrts-Abgaben betreffende Verordnungen erlassen worden: 
I. Mecklenburg-Schwerin. 
A. von dem AKlagistrate zu Kostock. 
I. Von den früheren Schiffahrtsabgaben bleiben aufgehoben: 
1. Die von den Schiffen zu zahlenden Vogts= und Hegediener-Gebühren in Warnemünde, das 
Lootsenboots-Geld und die Passirzettel-Gebühr des Vogts daselbst; 
2. das Armen-, Bagger-, Kaien-, Baum-, Leuchten-, Tonnen-, Kochhaus-, Pfahl-, Brücken= und 
Lastengeld und das Winterlagegeld in Rostock. 
II. Anstatt der aufgehobenen Abgaben wird ein Hafengeld von der Steuererhebungskasse hierselbst 
erhoben, und zwar: 
1. von allen ausgehenden Schiffen 
3 pro Last von 6000 Pfd. 18 Schillinge Krt. oder 1 Reichsmark 13 Reichspfennige, 
b) pro Kubikmeter 2 Schillinge 10 Pfennige Krt. oder 18 Reichspfennige; 
2. von allen mit Ladung ausgehenden Schiffen, wenn sie über 10 Last oder über 63,7 Kubik- 
meter gemessen, außerdem 
3 pro Last 8 Schillinge Krt. oder 50 Reichspfennige, 
b) pro Kubikmeter 1 Schilling 3 Pfennige oder 8 Reichspfennige. 
3. Damsschife stehen allen übrigen Schiffen gleich; wenn sie jedoch in einem Jahre zum zweiten 
Male oder öfter ausgehen, zahlen sie zum zweiten Male und öfter anstatt der Abgabe sub 1 
a) pro Last 8 Schillinge Krt. oder 50 Reichspfennige, 
b) pro Kubikmeter 1 Schilling 3 Pfennige Krt. oder 8 Reichspfennige. 
III. Diejenigen Schiffe, welche wesen Havarie oder aus sonstigen Gründen die hiesigen Häfen als 
Nochhafen benutzen, oder dieselben ohne Ladung lediglich zum Zwecke ihrer Ausbesserung aussuchen 
und sie ohne Ladung wieder verlassen, jedoch während ihres Aufenthaltes keinen Handel treiben, in 
der Regel daher weder löschen noch laden, sind vom Hafengelde frei; es soll jedoch das Ausladen 
oder das Wiedereinnehmen der Ladung, wenn solches behufs der Reparatur des Schiffes erforderlich 
ist, sowie das Einnehmen von Proviant und Feuerungsbedürfnissen zur Ergänzung der Schiffs- 
vorräthe gestattet sein. 
Von Ausnahmefällen dieser Art ist dem Hafenmeister Anzeige zu machen und den von dem- 
selben zu treffenden Anordnungen Folge zu leisten. Die Kosten einer etwa verfügten Aufsicht sind 
von dem dieselbe nothwendig machenden Schiffe zu erstatten. 
IV. Diejenigen Schiffe, welche, wie Kalk-, Härings-, Holz= und Theerschiffe, die hiesigen Häfen besuchen, 
um ihre Ladung zu verkaufen, indessen, ohne den Zweck erreicht zu haben, mit unangebrochener 
Ladung ungesäumt wieder ausgehen, sind frei vom Hafengelde. 
V. Außer dem genannten Hafengelde werden erhoben: 
1. Das VBallastgeld mit Zubehör, und zwar beträgt das an die Stadt zu zahlende Ballastgeld: 
8 pro Last 3 Schillinge 6 Pfennige Krt. oder 22 Reichspfennige, 
pro Kubikmeter 6 1 Pfennige Krt. oder 4 Reichspfennige. 
# hiesigen Ballastschieber erhalten an Lohn: 
a) für das Einbringen des Ballastes ins Schiff: 
3 pro Last 4 Schillinge Krt. oder 25 Reichspfennige, 
pro Kubikmeter 4 Heichspfennige: 
b) fan- 146 Entlöschen des Ballastes 
a) pro Last 3 Schillinge Krt. oder 19 Reichspfennige, 
6) pro Labserr 3 Reichspfennige.
        <pb n="204" />
        — 186 — 
In Warnemünde ist zu entrichten: 
a) das Einbringen des Ballastes, wenn derselbe nicht weiter als 100 Schritte heranzu- 
olen ist: 
a) pro Last 6 Schillinge Krt. oder 38 Reichspfennige, 
6) pro Kubikmeter 1 Schilling Krt. oder 6 Reichspfennige; 
b) für das Entlöschen des Ballastes: 
a) pro Last 3 Schillinge 6 Pfennige Krt. oder 22 Reichspfennige, 
8) pro Kubikmeter 6½ Pfennige Krt. oder 4 Reichspfennige. 
2. Die Lootsengebühren mit Zubehör sammt dem Armengelde in Warnemünde; 
3. die Gebühren für den Gebrauch der Troschen und für die Abhaltung der Winterlage in 
arnemünde. 
B. Von dem Magistrate zu Wismar. 
Verordnung 
über die städtischen Abgaben, welche von einkommenden und ausgchenden Schiffen zu zahlen sind. 
K. 1. 
Jedes Schiff und sonstige Fahrzeug mit festem Verdecke, welches hierher bestimmt ist, hat, ohne Unter- 
schied der Nationalität, bei der Ausklarirung an städtischen Abgaben und Offizlantengebühren zu zahlen: 
1. eine SEinssenktuer welche jedoch nur bei Schiffen über 100 Kubikmeter eintritt, und beträgt 
bei iffen: 
von 101 bis 150 Kubikmeter inkl. 3 Mark Reichsmünze, 
„ 151 „ 200 „ 12 „ "„ 
„ 201 „ 250 „ 21 „„ « 
„ 251 „ 300 „ „" 30 „ " 
* „ 301 350 n “ 39 5 “ 
„ 351 „ 400 „ „ 45 „ „ 
„ 401 „ 450 „ 48 „ „ 
„ 451 „ 500 „ „ 51 „„ n 
50 
7 501 # 5 7. . 54 “ 7. 
bei größeren Schiffen steigt dieselbe von 50 zu 50 Kubikmeter um je 3 Mark; 
4eine Hafen= und Baggerabgabe von 20 Pfennigen oder 2 Sgr. pro Kubikmeter; 
4das Lootsengeld in Gemäßheit der Verordnung vom 18. September 1867, obwohl mit der 
-enderung, daß auch fremde Schiffer, deren Schiff nicht größer als 50 Kubikmeter ist, wenn 
sie keinen Lootsen verlangen, Lootsengeld nicht zu zahlen brauchen, wogegen sie dasselbe nach 
der Taxe entrichten müssen, wenn fie einen Lootsen begehren. 
S 
g. 2. 
Schiffe, welche nicht hierher bestimmt sind, jedoch aus irgend einer Veranlassung hier einlaufen und 
gi# slrit zu haben, wieder abgehen, sind von den im §. 1 sub 1 et 2 gedachten Abgaben frei und zahlen 
att derselben: 
1. wenn sie innerhalb der durch die Tonnen bezeichneten Außengründe oder auf der Rhede ankern, 
2½ Pfennige oder ¼ Sgr. pro Kublkmeter; 
2. wenn sie aber soweit einsegeln, daß sie das hiesige Pfahlwerk benutzen, 5 Pfennige oder ½ Sgr. 
pro Kubikmeter. 
S. 3. 
Von Schiffen, welche hier erbaut worden, sind bei der ersten Reise die im 8. 1 bestimmten Abgaben 
erheben, wogegen von einem einkommenden, aber nicht wieder ausgehenden Schiffe keine Abgaben zu 
zahlen sin.
        <pb n="205" />
        — 187 — 
ß. 4. 
Wenn bei einer im Meßbriefe angegebenen Kubikmeterzahl ein Bruch vorkommt, dieser aber noch nicht 
einen halben Kubikmeter beträgt, so wird dafür nichts berechnet; beträgt der Bruch aber einen halben Kubik- 
meter oder darüber, so wird derselbe für einen ganzen Kubikmeter gerechnet. 
8. 5. 
Sonstige städtische Abgaben oder Offiziantengebühren, als diejenigen, welche oben angegeben sind, hat 
kein den hiesigen Hafen besuchendes Schiff zu zahlen, es sei denn, daß dasselbe nicht mit einem der Schiffs- 
vermessungs-Ordnung vom 5. Juli v. J. entsprechenden oder sonst hier anzuerkennenden Meßbriefe versehen 
wäre, und also auf's Neue gemessen werden müßte. In diesem Falle ist für das Messen und den Meßbrief 
die in der gedachten Schiffsvermessungs-Ordnung vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. 
S. 6. 
Giebt ein hier anzuerkennender Meßbrief die Größe des Schiffes nur in Register-Tons an, so gilt die 
folgende Abgaben-Skala: 
Es beträgt: 
I. die nur bei Schiffen über 35 Register-Tons eintretende Klassensteuer bei solchen 
von 36 bis 53 Register-Tons inkl. 3 Mark Reichsmünze, 
1 "5 
7 54 2 7 7 7## *— 2 7# —x 
1# *2 100 7# *□— *□— 3 u I 
„ 108 „ 125 „ „ „ 39„ 6 
„ 126, 133„ „ „ 45, » 
»144»161» „ „ 48 „ R„ 
162 77 179 7 r*— *— 51 2 
v 180 r- 197 * u » 54 u * 
und steigt bei noch größeren Schiffen von 18 zu 18 Register-Tons um je 3 Mark. 
II. Die Hafen= und Baggerabgabe 56 Pfennige pro Register-Ton. 
III. t den- und Pfahlgeld nach §. 3 dieser Verordnung resp. 7 und 14 Pfennige pro 
egister-Ton. 
2. Lübeck. 
Verordnung, 
die Schiffahrts-Abgaben betreffend. 
Nachdem die Aenderung verschiedener Bestimmungen der bisherigen Verordnungen über die Schiffahrts-Abgaben 
für den Seeverkehr und die Fahrten auf der Untertrave erforderlich geworden, verordnet der Senat, im 
Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hiedurch: 
K. 1. 
An Schiffahrts-Abgaben sind zu entrichten Hafengeld und Lootsengeld. 
Diesen Abgaben unterliegen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung, die zu Lübeck oder 
Z ein= und ausgehenden, sowie die auf der Rhede bei Travemünde löschenden und ladenden Schiffe 
und Fahrzeuge. 
S. 2. 
Die Ueberwachung der Vorschriften gegenwärtiger Verordnung ist dem Departement für indirekte 
Steuern übertragen, welches die Erhebung der Schiffsabgaben durch sein Hauptbureau wahrnehmen läßt.
        <pb n="206" />
        — 188 — 
Das Departement entscheidet in Straffällen, sowie über Veschwerden hinsichtlich des Verfahrens seines 
Bureaus. Letztere Beschwerden sind binnen drei Tagen nach dem Anlaß gebenden Vorkommniß schriftlich bei 
dem Departement anzubringen. 
Gegen die Entscheidungen und Strafverfügungen des Departements ist, — wiewohl unbeschadet der 
Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsverfassung der freien und Hansestadt Lübeck vom 17. Dezember 1860, 
§§. 1—8, über die Zuständigkeit der Gerichte — Beschwerdeführung bei dem Senate zulässig, welche binnen 
vierzehn Tagen nach Eröffnung, bezw. Zustellung des Bescheides angebracht werden muß. 
g. 3. 
Die Klarirung der im Lübeckischen Staate ankommenden oder aus demselben ausgehenden Schiffe 
geschieht, mit Ausnahme der Sonn= und Festtage, täglich, und zwar in den Stunden von Morgens 9 bis 
Nachmittags 1 Uhr und von 3 bis 5, in den Monaten März bis September einschließlich bis 6 Uhr Nach- 
mittags, im Hauptbureau für indirekte Steuern zu Lübeck. 
Ausnahmsweise ist die Einziehung des Seelootsengeldes, soweit dasselbe nach Anordnung des §. 7 
sub A. c. entrichtet werden muß, dem Lootsenkommandeur in Travemünde übertragen, welchem auch die vom 
Hauptbureau für indirekte Steuern ertheilten Erlaubnißscheine zum Wiederausgange von Schiffen in die See 
einzureichen sind. 
Auch ist es den Führern der aus der See nach Travemünde bestimmten oder von dort in See 
gehenden Schiffe und Böte von fünf und zwanzig Kubikmeter und darunter gestattet, ihre Fahrzeuge 
kn ea des Lootsenkommandeurs zu Travemünde zu klariren und daselbst die Schiffahrts-Abgaben zu 
entrichten. 
8. 4. 
Für die Ermittelung der Größe der Schiffe nach ihrem der Abgabenerhebung zu Grunde zu legenden 
Nettoraumgehalt sind die Bestimmungen der zur Zeit solcher Ermittelung geltenden Verordnung über die 
Schiffsmessung maßgebend. 
g. 5. 
An Hafengeld ist zu entrichten für den Kubikmeter: elnk. ausg. 
I. von Schiffen über 150 Kubikmeter Pfennig Reichsmünze. 
a. wenn belden 1298Pf. 12 P. 
b. wenn leer oder in Ballast - 6 
Den leer oder in Ballast einkommenden oder ausgehenden Schiffen werden 
gleichgerechnet: 
1. Näderdampfschiffe, sofern sie nur bis zum zehnten Theile ihrer Trächtigkeit 
beladen sind, sowie 
2. Schraubendampfschiffe und Segelschiffe, sofern sie nur bis zum vierten 
Theile ihrer Trächtigkeit beladen sind. 
11. Von Schiffen von über 100 bis 150 Kubikmeter 8= 8 - 
III. Von Schiffen bis zur Größe von 100 Kubikmeter einschließlihß.. . 6- 6 
Die Ermittlung der Trächtigkeit der Schiffe in dem unter I. b. gedachten Falle erfolgt durch Um- 
rechnung des Netto-Raumgehaltes derselben nach Maßgabe des F§. 33 der Schiffsvermessungs-Ordnung 
des Reiches. 
8. 6. 
Von der Erlegung des Hafengeldes sind befreit: 
1. Schiffe und Fahrzeuge des Lübeckischen Staates oder auswärtiger Regierungen, soweit diese 
Schisse und Fahrzeuge unter Staatsflagge fahren und zu Staatszwecken benutzt werden. 
Postschiffe unter Staatsflagge sind jedoch, wenn sie zugleich Passagiere oder Güter befördern, 
dem Hafengelde unterworfen. 
Schiffe, welche zwischen dem Anfang und Ende jeden Kalendermonats zweimal in den Hafen 
von Lübeck eingelausen sind und das Hafengeld für diese Fahrten einkommend und wieder 
ausgehend entrichtet haben, bei jedem ferneren Einkommen während desselben Monats, und 
zwar dann sowohl für die ein= als für die wieder ausgehende Fahrt. 
d
        <pb n="207" />
        3. 
4. 
7. 
8 
6. 
— 189 — 
Die hiesigen Traven-Dampfschiffe für alle Bugsir= und Passagierfahrten, sowie andere 
ac für Passagierfahrten zwischen Lübeck und Travemünde, mit Einschluß s. g. Lust- 
ahrten in See. 
Lediglich zu Lustreisen eingerichtete Fahrzeuge von Nachtklubs oder einzelnen Personen. 
Offene flachgebaute Fahrzeuge, sowie solche Fahrzeuge, welche als Leichter beladen sind. 
Die den Wassertransport von Erdoel (Petroleum) zwischen der Stadt und dem Petroleum- 
Magazine vermittelnden Fahrzeuge, falls dieselben ausschließlich mit Erdoel beladen sind. 
Diejenigen Dampfschiffe, welche behufs Reparatur gänzlich unbeladen von hier nach einem 
andern Hafen gehen und von dort sofort nach beschaffter Reparatur gänzlich unbeladen wieder 
hierher zurückkommen. 
Schiffe und Fahrzeuge, welche nur wegen widriger Winde, wegen Ordre, wegen Seeschadens, 
zur Ergänzung des Proviants oder Kohlenvorrathes, oder in Folge eines sonstigen Nothzustandes 
den Hafen von Travemünde anlaufen, unter der Voraussetzung, daß eine dieser Veranlassungen 
klar vorliegt oder nachgewiesen wird. 
Schiffe und Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens in Travemünde eingelaufen find, ge- 
nießen die Freiheit vom Hafengelde auch dann, wenn sie zur Vornahme der erforderlichen 
Reparaturen nach Lübeck hinaufzugehen erweislich genöthigt sind. 
Schiffe von über 150 Kubikmeter, welche nur einen Theil ihrer Ladung im hiesigen 
Hafen oder in Travemünde löschen und ohne Beiladung einzunehmen wieder ausgehen, werden 
für die ausgehende Fahrt den in Ballast oder leer ausgehenden Schiffen gleichgerechnet. 
In allen diesen Fällen dürfen die Schiffe jedoch keinen Handel treiben und während 
ihres Aufenthalts in Travemünde, bez. in Lübeck, in der Regel weder löschen noch laden; doch 
soll das Ausladen oder das Wiedereinnehmen der Ladung, wenn solches behufs der Reparatur 
des Schiffes erforderlich ist, sowie das Einnehmen von Proviant und Steinkohlen zur Er- 
gänzung der Schiffsvorräthe gestattet sein. Von Ausnahmefällen dieser Art ist in Travemünde 
dem Lootsenkommandeur, in Lübeck dem Hauptbureau für indirekte Steuern Anzeige zu machen, 
und den von denselben zu treffenden Anordnungen Folge zu leisten. Die Kosten einer etwa 
verfügten Aussicht fallen dem Schiffe zur Last, welches dieselben verursachte. 
S. 7. 
An Lootsengeld ist zu entrichten: eink. ausg. 
A. Für den Seelootsendienst Mark und Pfennig Reichsmünze 
a. von Dampfschiffen pr. Kubiklmebter 4 Pf. 4 Pfl. 
b. von Segelschiffen 
bis zu 25 Kubikmeter pr. Schiff oder Boot 1 Mk. 80 1 Mk. 80 -- 
" " 50 - 9 - - - * 2 40 = 2 40 = 
- 100 2- l - - - **! 3 : — „ 3 „": — - 
von 101 - und darüber pr. Kubikmeter 4 — 4 
e. Schiffe, welche nur wegen widriger Winde, wegen Ordre, wegen Seeschadens, zur Ergänzung 
des Proviants oder Kohlenvorrathes, oder in Folge eines sonstigen Nothzustandes den Hafen 
von Travemünde anlaufen und demnächst von dort wieder abgehen, haben einkommend wie 
ausgehend nur die Hälfte der vorstehenden Ansätze des Lootsengeldes zu entrichten, dies jedoch 
nur nach Maßgabe der im §. 6 unter 8, Absatz 4 hinsichtlich des Hafengeldes angeführten 
näheren Bestimmungen. 
B. Für den Revierlootsendienst 
wenn die Hülse von Lootsen in Anspruch genommen wird
        <pb n="208" />
        — 190 — 
für die Führung 
von Travemünde von Lübeck 
übeck. nach Travem 
ünde. 
Von Dampfschiffen wie Segel- Nach Uebereinkunft mit 
schiffen pr. Kubikmetteer 2 Pf. R.M. dem Lootsen. 
jedoch nicht unter sechs Reichsmark für jedes Schiff. 
Der Lootse, welcher ein Dampsschiff oder Segelschiff von Travemünde nach Lübeck führt, erhält 
während der Fahrt freie Schiffskost, und für seine Rückreise nach Travemünde eine Reichsmark. 
Auch in Havariefällen ist das Lootsengelo nach der Taxe zu zahlen; die Lootsen find jedoch berechtigt, 
für besondere Hülfsleistungen in solchen Fällen eine besondere Vergütung zu begehren, welche denjenigen Lootsen 
zukommt, von welchen die Hülfe geleistet worden ist. Entsteht über die zu zahlende Vergütung Streit und 
vermag der Lootsenkommandeur nicht die Sache zu reguliren, so werden die Parteien zum Versuche gütlicher 
Ausgleichung an die Kommissarien des Senates für das Lootsenwesen, in Entstehung der Güte aber zur recht- 
lichen Entscheidung an das beikommende Gericht verwiesen. 
S. 3. 
Von der Zahlung des Lootsengeldes für den Seelootsendienst gänzlich befreit sind, sofern die 
Hülfe von Lootsen nicht in Anspruch genommen wird: 
1. Dampsschiffe. 
2. Segelschiffe und Böte von 100 Kubikmeter und darunter. 
3. Schiffe und Fahrzeuge des Lübeckischen Staates oder auswärtiger Regierungen, soweit diese 
Schiffe und Fahrzeuge unter Staatsflagge fahren und zu Staatszwecken benutzt werden. 
4. Lediglich zu Lustreisen eingerichtete Fahrzeuge von Yachtklubs oder einzelnen Personen. 
8. 9. 
Wer eine gänzliche oder theilweise Befreiung von Schiffahrts-Abgaben auf Grund der vorstehenden 
Beslimmungen in Anspruch nimmt, hat dem Hauptbureau für indirekte Steuern den Veweis zu liefern, baß er 
zu solcher Befreiung berechtigt ist. 
8. 10. 
Bei der Berechnung der Schiffahrtsabgaben werden Bruchtheile eines Kubikmeters für einen vollen 
Kubikmeter gerechnet. 
8. 11. 
Jede Handlung, welche die Umgehung der angeordneten Kontrolen oder der Schiffahrts-Abgaben, oder 
welche die Verkürzung der letzteren bezweckt, ist, der strafrechtlichen Verfolgung etwa dabei vorgekommener Ver- 
brechen oder Vergehen unbeschadet, vom Departement für indirekte Steuern mit Ordnungsstrafen bis zu höchstens 
einhundertzwanzig Reichsmark an den Schuldigen zu ahnden. 
S. 12. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft; mit demselben Tage sind aufgehoben: 
die Verordnung vom 21. März 1864, die Schiffahrts-Abgaben für den Seeverkehr und die Fahrten auf der 
Untertrave betreffend, nebst den Nachträgen dazu vom 18. Dezember 1865, 16. Juli 1866, 29. April 1867 
und 28. November 1870. 
Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates am 20. Januar 1873. 
(Fortsetzung in nächster Nummer.) 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin. 
-
        <pb n="209" />
        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. " 
Zu bezlehen t alle Poflanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwel Thaler. 
|| 
  
  
  
J. Jahrgung. Berlin, Freitag, den 20. Juni 1873. XK 24. 
Inzafl — Notiz über die Ausprägung von 5. Mie und Schiffahrt: Verordnungen, betr. die Schiffahrts. 
Reichs. R .......... Seite 191. Abgaben in den Bundes-Seestaaten deritn aus Nr. 23); 
2. Jasirelen: WPerfügung. betr. die Einiehung *— Suk. Kaiserlich russische Verordnung vom d. Is., betr. 
kumbenzgelder in den aus dem rheinpreußischen Rechtsgebiete die Umrechnung verschiedener #regsähiglebs. Angaben der 
iä das Reichs-Ober-Ha andelsgericht gelangenden Kassations- Schiffe in finnische schwere Lasten: Bekanntmachung, betr. 
Rekursfällen, vom 6. Juni 174 191. den Beginn der Seesteuermanns-Prüfungen für große Fahrt 
3. Zoll- und Steuer-Wesen: kas3 betr. Vefugaiss bei denh Navigationsschulen; Berichtigung eines Fehlers im 
des Steuer, und Rentamtes in Ronnebung 92. Verzeichnisse der deutschen Schiffsregister-Behörden 1983. 
4. Konsulat-Wesen: Ernemig 122 
  
  
  
  
1. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 31. Mai d. Is. waren in den Mün —ie des Deutschen Reichs in Dwarzigmarsstücken 550,227,180 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 1. bis 7. Juni 
find ferner geprägt in Zwanzigmarsstücken: in Berlin 3,985,340 Mark, in Hannover 2,068,260 Mark, in 
rankfurt a. M. 2,256,260 Mark, in München 1,324,960 Mark, in Dresden 668,820 Mark, in Stuttgart 
„205, 280 Mark und in Carlsruhe 324,120 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 7. Juni d. Is. auf 688.722,850 Mark, wovon 
562,060,220 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
2. Justiz-Wesen, 
  
Verfügung: 
betreffend die Einziehung der Sukkumbenzgelder in den aus dem rheinpreußischen Rechtsgebiete an das 
Reichs-Ober-Handelsgericht gelangenden Kassations-Rekursfällen. 
Im Anschluß an den §. 7 der Instruktion vom 4. August 1870, betreffend die Einziehung und Verrechnung 
der für die Geschäfte des Bundes-Ober-Handelsgerichtes in Anfatz kommenden Kosten (Centralblatt für das 
125
        <pb n="210" />
        — 192 — 
Deutsche Reich S. 97 ff.) wird hierdurch zur Regelung des Versahrens bei der Berechnung der Sukkumbenz- 
gelder, welche in den vor dem Reichs-Ober-Handelsgericht verhandelten Kassations-Rekurssachen aus dem Bezirke 
des Königlich preußischen Appellations-Gerichtshofes zu Cöln von den Nekurrenten hinterlegt werden, 
Folgendes bestimmt: 
1. In den durch Vermittelung des Königlich preußischen Ober-Tribunals an das Reichs-Ober- 
Handelsgericht gelangenden Kassations-RNekursfällen hat der Gerichtsschreiber des Letzteren, 
sobald durch Erkenntniß ein Kassations-Rekurs erledigt und entschieden ist, ob das Sukkum- 
benzgeld verwirkt oder zurückzuzahlen ist, den Gerichtsschreiber bei dem Rheinischen Senate des 
nüsego preußischen Ober-Tridunals von dem Ausfalle der Entscheidung in Kenntniß 
zu setzen. 
Auf Grund dieser Mittheilung wird das Königlich preußische Ober-Tribunal für die 
Nückzahlung des Sukkumbenzgeldes an den Hinterleger oder für die definitive Verrechnung 
desselben bei der preußischen Staatskasse in derselben Weise Sorge tragen, wie bei denjenigen 
Kassations-Rekursen, welche bis zur Abfassung des Urtels bei dem Königlich preußischen Ober- 
Tribunal verhandelt werden. 
. In den unter das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schristwerken pp. vom 11. Juni 1870 
(B.-G.-Bl. S. 339), fallenden Strassachen, in welchen gemäß §. 32 desselben die Akten dem 
Reichs-Ober-Handelsgericht von dem mit der Instruklion der Sache betrauten Gericht erster 
Instanz unmittelbar zugehen (Verfügung des Koniglich preußischen Ober-Tribunals vom 
30. Oktober 1872, Preußisches Justiz-Ministerialblatt S. 318), ist die gleiche Benachrichtigung 
über den Ausfall der Enischeidung des Neichs-Ober-Handelsgerichtes, sowie darüber, ob das 
Sukkumbenzgeld verjallen oder zurück#uzahlen ist, an diejenige Kasse zu richten, bei welcher 
dasselbe ausweislich der beigebrachten Quittung hinterlegt worden ist. 
Berlin, den 6. Juni 1873. 
8 
Das Reichskanzler-Amt. 
gez. Eck. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Hergoglich sachsen-altenburgischen Steuer= und Rentamte in Nonneburg ist die Befugniß zur 
Erledigung von Begleiischeinen I. über die zur Begleitscheinkontrole aus dem Auslande in Ronneburg eingehenden 
Waaren des Artikels 25 erster Abtheilung des Vereinszolltarifs beigelegt worden. 
4. Konsulat--Wesen. 
  
Seine Moajestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Nudolph Ziegler in Bassein (British-Burmah) 
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst 
zu ernennen geruht.
        <pb n="211" />
        — 193 — 
5. Marine und Schiffahrt. 
  
Verordnungen, 
betreffend die Schiffahrts-Abgaben in den Bundes-Seestaaten. 
(Fortsetzung aus Nr. 23 und Schluß.) 
3. Bremen. 
Bekanntmachung, 
die Hafentarife betreffend. 
Der Senat bringt, im Einvernehmen mit der Lütgerschat, biedurch zur öffentlichen Kunde, daß an Stelle 
der hiemit aufgehobenen Hasentarife vom 7. Juli v. J. die nachfolgenden Tarife der Hasenabgaben in 
Geltung treten. 
I. Tarif für die Hafenabgaben zu Bremerhaven. 
Hafengeld, Schiffe über 130 Kubikmeter: 
für einen Monat . . . . fuür den Kubikmeter — Mark 16 Pennige, 
= zwei Monate ..-- - — 
Kleinere Schiffe für einen Monat. .. 2 - — 2 5 
ür zwei Monate ..-- - — 210 
Liegegeld für jeden ferneren Monat O" — „ 1 
Holzflöße monatlich . 6 2 70 
Lasigeld .. . . . . fur den Kubikmeter — M 3½ = 
Schleusengeld 68 30 
Lastgeln 5 Geestufer für den Kubikmeter — 1 
jedoch nicht mehr als 1 70 
Kielholgele. für den Kubikneter — 5 
jedoch nie weniger als . .......10-— 
Hafenlootsgeld, bis 250 Kubikmeter 6 — 
über 250 bis 500 - .........7 50 
-500 -1200 - . 111 50 
*. 1200 2000 - . 15 50 
*. 2000 = 3000 18 — 
* 3000 Kubikmeter und cheanische dampfer . 22 — 
Vootshülse, bis 250 Kubikmeter . ...4-50 - 
über 250 bis 500 Kubiemeter ...·.....6-— - 
-000-1200 .........10.50 - 
12003000 - .........12-—- 
20003000 - .........16-50 
3000 Rubikmeter ... .......20-— - 
o zeanische Dampischiffe . 40 — - 
Verlege der Schiffe, bis 600 Aubikmeter . . 1270 - 
über 600 bis 1600 Kubikmeter. 3 30 - 
1600 Kubikmeter 5 — - 
Lagergeld, per 20 Quadratmeter — 30 O"%
        <pb n="212" />
        — 194 — 
II. Tarif für Beunhzung der Shrers und des großen Krahns zu Bremerhaven. 
Gewöhnliches Krahngeld per Tonne von 2000 Pfund 
Merordentiche Abgabe für Benutzung der Sheeis für Lasien 
8 100 Zentner .. .. 
über 100 bis 200 Zeuner . 
200 300 . 
IZOOI400 s 
I400s500 I 
sboossoo I 
ssOoitoo · 
87001800 " 
„ 800 1000 2 
Für Ausheben und Einsetzen von Schifenanen in p Schifen 
bis 1200 Kubikmeter für jeden Mast. 
über 1200 bis 2000 Kubikmeter, für jeden an2 
über 2000 Kubikmeter, für jeden Mast 
III. Tarif für den Sicherheitshafen. 
Hafengeld in Winterlage: 
a) für Seeschiffe und Küstenfahrzeuge: 
bis 85 Kubikmeter . 
über 85 bis 170 ãubilneter . 
-170-20 . 
s250s300 2 
360 500 - 
500 Kubikmneter 
für Fischerschaluppen u. s. w. .. 
b) für Weserkähne bis 170 Kubikmeter 
über 170 bis 250 Kubikneter 
für größere Fahrzeuge, für jeden ferneren Kubikmeter 
e) für Dampff chiffe " 20 Meter Länge 
0 bis 40 Meter ange 
- - - * Meter Länge 
4) für oberländische Fahrzeuge: 
für einen Schiffsbock 
Hinterhang 
" „ Euen Säzebulen 
eiln Moor= oder Lattenschiff 
e) für Sandschiffe 
für ein dolzfloß, fur 50 Q.-Meter 
IV. Tarif für den Oberweser-Hasen. 
Hafengeld: 
für einen Schiffsbock 
Hinterhang. 
12 
— Mark 28 Pfennige, 
33 : — 2 
50 „ — 2 
100 2 2 
165 — 2 
250 „. — s 
415-- - 
665. — - 
915. — 2 
1330 - — - 
50. — - 
66 — - 
84 — - 
8 Mark — Pfennige, 
7 
2 
2 
2 
2 
1 
* 
### 
. 
1Sl oll 
13231111 
Ins-a 
14 Mark — Pfennige,
        <pb n="213" />
        — 195 — 
für elnen fraßen Schiffsbullen 10 Mark — Pfennige 
ein großes Dielen= oder Moorschif 1 50 
: kleines 5 fv - - ...·.. bz -— 
--Dampssi............ -— - 
ibaBOessnendeerücke.........3-50- 
v.TakissitrdenHolzhaskuamsnntknthor. 
FürelnholzfloßJowiefürFIößevonostsecischemKantholze 
für 50 Quadrat-Meter ....... 
als Minimum. 
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 14. Februar und bekannt gemacht 
am 23. Februar 1873. 
2 Mark — Pfennige 
4. Hamburg. 
Verordnung, 
betreffend die Erhebung des Tonnengeldes nach Kubikmetern. 
Der Senat. hat in Ueberelnstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz: 
8. 1. 
Das Tonnengeld ist vom 1. Januar 1873 an für die hieselbst ankommenden Seeschiffe nach dem Netto- 
Raumgehalt derselben und zwar mit 10 Pfennig Reichsmünze per Kubikmeter zu entrichten. 
F. 2. 
Die bestehenden Modifikationen und Ausnahmen in Betreff der Entrichtung des Tonnengeldes bleiben 
unverändert, nämlich: 
I. Die Hälfte des Tonnengeldes, also 5 Pfennig Reichsmünze per Kubikmeter, wird entrichtet: 
.Für ankommende Seeschiffe, welche nichts geladen haben, a's: Thierische Abfälle (Knochen, 
Hufen, Klauen, Gedärme und Blut), Bauholz, leere Bouteillen. Vrennholz, Cement, Cement- 
steine, Cichorienwurzeln, Dachpfannen, Dünger, Eis, Eichenborke, Eichenlohe, Erde, Fliesen, 
Fitoren, Gips. Glasscherben, Guano, Heringe, Holzkohlen, Kalk, Kalksleine, Klinker, Knochen- 
chaum, Knochenschwärze, Kreide, leere Krüge, Mauersteine, Salz, Sand. Schiefer, Schlacht- 
vieh, Stabholz, Steine, Tarras, Thon, ordinäre Töpferwaaren, Torf, Traßsteine, Tuffsteine, 
Zuckerschaum. 
2. Für alle 120 Kubikmeter und darunter haltenden Seeschiffe. 
3. Für alle nicht aus See hier eintreffenden Schiffe, die seewärts mit Ladung wieder abgehen. 
4. Für alle Seeschiffe, welche außer Steinkohlen, Zinders, Koaks und Patent fuel, noch andere 
Waaren zum Werthe von höchstens 500 Mark Reichsmünze beigeladen haben, wenn sie in 
Ballast von hier abgehen. 
5. Für alle seewärts kommenden Schiffe, welche nichts als Ballast, Steinkohlen, Zinders, Koaks 
und Patent fuel geladen haben, wenn sie mit Ladung von hier abgehen. 
—
        <pb n="214" />
        — 196 — 
II. Ganz frei vom Tonnengeld sind: 
1. 
. 
□ 
l. 
2 
Alle Schiffe, welche nichts als Ballast, Steinkohlen, Zinders, Koals und Patent fuel geladen 
haben, wenn sie in Ballast von hier abgehen. 
. Die, von Grund aus auf Hamburgischem Gebiete neu erbaueten Seeschiffe, jedoch nur für die 
direkte Rückkehr auf hier von dem Bestimmungsorte ihrer ersten Ausreise. 
. Die hiesigen Wallfisch= und Robbenfänger, insofern dieselben ausgehend nur zum Fange aus- 
gerüstet sind und nachgewiesen wird, daß die eingehende Ladung lediglich aus Produkten ihres 
eigenen Fanges besteht. 
Seeschiffe, welche nur auf hier kommen, um auf hiesigen Werften verzimmert zu werden, wenn 
sie nach vollendeter Reparatur sofort wieder ohne Ladung von hier abgehen. Lustfabrzeuge 
(Jachten), mögen sie Jachtklubs oder einzelnen Privatpersonen gehören, wenn sie ohne Ladung 
hier ankommen und ohne Ladung von hier abgehen. 
Seeschiffe, welche wegen Eisgangs, Unwetters oder Havarie wieder auf hier zurückkehren, nachdem 
bereits für diese Reise Tonnengeld entrichtet worden, falls sie mit derselben Ladung wieder 
ausgehen. — 
gahrzeuge, die mit Fischen, Austern, Hummern u. s. w. aus See kommen, so wie Schiffe zur 
eförderung von Pa ssagieren nach und von Helgoland, Föhr und Norderney, so lange und 
soweit sie nur zu diesem Zwecke verwendet werden. 
S. 3. 
Die Sorge für die Erhebung und die Kontrolirung des Tonnengeldes liegt der Deputation für in- 
direkte Steuern und Abgaben ob. 
Jede Verkürzung der Abgabe oder Umgehung der angeordneten Kontrolen wird, abgesehen von der 
etwa begründeten strafrechtlichen Verfolgung, mit Ordnungsstrafen von 1 bis 50 Mark Reichsmünze belegt. 
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. Januar 1873. 
Die in Helsingfors publizirte Kaiserlich russische Verordnung vom 2. April d. Is., die Umrechnung verschiedener 
Tragfähigkeits-Angaben der Schiffe in finnische schwere Lasten betreffend, lautet in deutscher Uebersetzung 
wie folgt: 
1 
Wir Alexander II. von Gottes Gnaden, Kaiser und Selbstherrscher aller Reußen, Zzar von 
Polen, Großfürst von Finnland 2c. 2c. 
thun zu wissen, daß die unserer gnädigen Verordnung, gegeben am 9. Mai 1870 
betreffend das Loots= und Feuerwesen in Finnland, beigefügte Tabelle, anweisend wie 
die Trächtigkeit der an einigen Orten in Auslonde vermessenen Schiffe, in finnischen 
schweren Lasten berechnet werden soll, nunmehr, wie uns unterthänigst gemeldet worden 
ist, in Vetracht veränderter Umstände, theils unvollständig, theils unrichtig befunden 
worden ist. Wir haben deshalb auf einen gleichzeitig unterthänigst gemachten Vorschlag 
für gut befunden in Gnaden zu verordnen, daß die obengenannte Tabelle nicht mehr. 
angewendet, und die Trächtigkeit der ausländischen Schiffe, welche mit Meßbrief oder
        <pb n="215" />
        — 197 — 
Register versehen sind, fürderhin nach der beigefügten veränderten Tabelle in finnischen 
schweren Lasten berechnet werden soll. 
Dies allen Betheiligten zur unterthänigsten Nachachlung. 
Helsingfors den 2. April 1873. 
In Seiner Kaiserlichen Majestät hohem Namen, Sein für Finnland 
eingesetzter en 
E. af Torselles. K. Furuhielm. 
E. H. Antell. 5. Molander. 
Oskar Norrmen. A. Mechelin. 
V. von Haartman. 
Tabelle, 
welche das Verhällniß zwischen den ausländischen Schiffsmaaßen und finnischen 
schweren Lasten ausweist. 
  
  
  
  
  
Nationalität Finnische 
des Ausländische Maaße. schwere 
Schiffes. Lasten. 
Nußland. 1 Last (= 120 pud) ifl gleichh it: 0.80 
Schweden. 1 Neulast (= 100 Bentner)· ............. 1.« 
Norwegen. 1 Kommerslast ..............4-l Los 
Dänemark. 1 do. . 1950 
1 Registerton). ..... 0.s« 
DeutscheöReich"1Sch1ssölast(— preußische Normallast à 40 # .··.. 0·s- 
lTonne(-LOZentner).. . ..... 0.« 
1 Negisterton (= 2.33 Kubitmeter)s) .. ... 0.s« 
1 Kommerslast à 52 Zentner (in Schleswig und Holstein) ... Los 
Alte Maaße 1 do. à 60 Zentner (Lübeck, Hamburg, Vremen) ... Li- 
1 do. à 70 Zentner (in “* .... Lu 
Großbritannien. 1 Registerton (= 100 Kubikfußz ........ 0.« 
Verein. Staaten von 
Amerika. 1 do. ...m gç 0.5 
Niederlande. 1 LTLaatttii22 0.% 
1 Taonen::: 0.0 
1) Für Schiffe, welche nach dem 1. Oktober 1867 vermessen sind. 
*) Für Schiffe, welche nach dem 1. Januar 1873 vermessen sind.
        <pb n="216" />
        — 198 — 
  
  
  
  
Nationalität Finnische 
des Auslandische Maaße. schwere 
Schiffes. Lasten. 
Belgien. 1 Tonneaun. — 
Frankreich. l 1Tonneauregistre................. Ochs 
Spanien. 1 Tonelade... 0-4 
Portugal. 1 do. ................... 0.4 
Ialien. 1 Tonelate .............. 0.u 
Oesterreich. 1TDonne (-20 SeR .............. 0% 
1 Ngilterton . .·............«- 0.-4 
Griechenland. 1 Tnee 0..5 
Anweisung. Ü 
Die Zahl, welche die Lasten oder Tonanzahl der ausländischen 
Schiffe angiebt, muß mit der in der letzten Kolonne der vorstehenden 
Tabelle angegebenen Zahl multiplizirt werden. Das Produkt, welches 
mit Weglassung der beiden letzten Ziffern oder Dezimalen durch die 
nächste ganze Zahl ausgedrückt wird, zeigt die Trächtigkeit des Schiffes 
in finnischen Lasten. 
Mit den nächsten Seesteuermanns-Prüfungen für große Fahrt wird bei den Navigationsschulen 
. in Barth am 17. Juli d. Is., 
„ Stralsund am 28. Juli d. Is., 
Grabow alO. am 7. August r. Is., 
Danzi „ 16. 
Meme „ 29. 
Pillau „ 8. September' d. Is. 
*□k 2 
ner- 
2 2 2 3-3 
begonnen werden. 
Fehler--Berichtigung. 
In dem Verzeichnisse der deutschen Sfifftregiser-Behorden — Ntr. 19 des Centralblattes, Seite 155, 
Zeile 3 von unten — muß es hinter Ziffer 21 heißen 
„Die Sechatskommission für Schiffahrts-Angelegenheitrn zu Bremen“ 
statt: 
„Die Kommission des Senats für Reichs= und auswärtige Angelegenheiten zu Bremen“. 
  
Verlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="217" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskianzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Poslanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Prels für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Juni 1873. „E 25. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen steuerpslichtige Getränke von Furth a. W. über Prag und 
über das Auftreten der Cholera, über den Stand der Liebau nach Vreslau und betr. Aufhebung der nebergangs. 
Ninderpest und betr. die Vichausfuhr nach der- Schwenz stelle in Lr 
e 199 4. Post-Wesen: Vekanntmachungen: betr. den gorresponten. 
2. Vi ife Notiz über die Ausprägung 5Z“ peih. verkehr mit Kap Natal, Mozambique und Zanzibar; betr. 
Golddiunen 202. unzureichend frankirte Priese aus Victoria lustelten) 
3. Zoll- 5 Etentt · eien- Nachweisung der Einnahmen betr. Postoerkehr mit Helgoland; betr. Eröffnung der Eisen 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen bahn Metz-Amanvillers; betr. Eröffnung der Eisenbahn 
Reiche, sowie der Einnahmen der Reichs= Post. und der zwischen Courcelles an der Nied und Volchen (Bouloy); 
Reichs-Telegraphen Berwaltung für die Zeit vom 1. Januar betr. Post- und Dampsschiff-Verbindungen nach den Inseln 
bis zum Schlusse des Monats Mai 1873; Mittheilungen, Föhr und Sylt; betr. Postverbindung — Helgoland; betr. 
betr. die Eröffnung einer Uebergangsstraße für übergangs- Posoerbindung ’mmit Norde ernreen 203. 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
J. 
1. Deutschland. 
Pre In den Regierungs-Bezirken Bromberg, Marienwerder und Danzig sind in den letzten 
Wochen znter ben un auf der Weichsel Fälle von Cholera in nicht znerheblicher Anzahl vorgekommen. 
Königreich Sachsen: Vereinzelte Fälle sind seit dem 19. Mai d. Is. auf Elbkähnen und in zwei 
Dörsern bei Mieden konstatirt worden. 
2. Oesterreich= Ungarn. 
Die Zahl der Erkrankungen betrug in der Zeit vom 15. April bis 1. Mai in Böhmen: 49; in 
Galizien: 430; in der Zeit vom 20. April bis 1. Mai in Ungarn: 1125. 
3. Rußland. 
Nachdem die Cholera Anfang dieses Monats in Polen als erloschen angesehen wurde, ist sie in den 
letzten Wochen unter den Flößern auf der Weichsel wieder zum Ausbruch gekommen. 
26
        <pb n="218" />
        — 200 — 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
X. 
1. Oesterreich= Ungarn. 
In der ersten Hälste des Monats Juni herrschte die Rinderpest in: Galizien (Bezirke: Zbaraz, Husiatyn 
und Brody), Krain (Bezirke: Gurkfeld und Littai), Dalmatien, Kroatien, Slavonien und Militärgrenze. 
Zur Verhütung einer Einschleppung der Seuche nach Deutschland durch Rindvieh-Transporte sind 
durch Beschluß des Bundesraths nachfolgende Grundsätze festgestellt: 
1. Die Ein= und Durchsahr von Vieh der großen grauen Nace (Steppenvleh) aus Oesterreich= 
Ungarn bleibt bis auf Weiteres verboten. 
2. Die Ein= und Durchfuhr von sonstigem aus Oesterreich-Ungarn kommenden Rindvieh ist bis 
auf —— von dem durch ein ortspolizeiliches Zeugniß zu liefernden Nachweise abhängig 
zu machen: . 
a) daß das betreffende Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Bukowina und der Länder 
der ungarischen Krone befindlichen Orte mindestens 30 Tage lang unmittelbar vor dem 
Abgange nach Deutschland verweilte; 
ßh) daß am Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben die Rinder= 
pest nicht herrscht, und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte; 
hc) daß das Vieh bei seinem Eingange über die Grenze von einem amtlichen Thierarzte 
untersucht und gesund befunden worden ist. . 
Eine Erleichterung der unter 2 erwähnten Bedingungen ist unter gewissen Voraussetzungen für den 
engeren Grenzverkehr vorbehalten. 
Das Nähere ist durch die von den betheiligten Bundesstaaten erlassenen Anordnungen bestimmt, welche 
auch die Festsetzungen darüber enthalten, in welchem Umfange der Verkehr mit anderen Thiergattungen und 
mit thierischen Produkten u. s. w. Beschränkungen unterliegt. 
2. Rußland. 
Neuere Nachrichten von Bedeutung liegen nicht vor (vergl. Mittheilung IX., Seite 167). 
Das Verbot der Ein= und Durchfuhr von Nindoieh aus Rußland bleibt zufolge Beschlusses des Bundes- 
rathes bis auf Weiteres bestehen. 
  
Viehausfuhr nach der Schweiz betreffend. 
Der Schweizerische Bundesrath hat unterm 26. Mai d. Is. nachstehende Verordnung erlassen: 
Der Abschnitt III. über den Grenzverkehr in der Verordnung vom 17. Jänner 1873 (§. 13 
bis 19) tritt außer Kraft und wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
S. 13. 
Die Vieheinfuhr vom Auslande darf nur an den hiefür bezeichnelen Zollstationen stattfinden. 
Das eidg. Departement des Innern ist ermächtigt, je nach Umständen Stationen für die Vieheinfuhr 
zu schließen oder zu öffnen. 
Die Vieheinfuhr wird auf einer Zollstation nicht erlaubt, wenn nicht durch die verantwortliche 
kantonale Vehörde nachgewiesen wird, daß auf derselben für eine ausrelchende, sachkundige Unter- 
suchung des einzuführenden Viehes gesorgt ist.
        <pb n="219" />
        — 201 — 
8. 14. 
Die eieg. Zollbeamten werden angewiesen, darüber zu wachen, daß für Rindvieh, Pserde, 
Esel und Maulthiere jeden Alters, sowie für Schafe, Ziegen und Schweine, welche vom Ausland 
in die Schweiz geführt werden sollen, auf den Zollstationen amtliche Gesundheitsscheine vorgewiesen 
werden, welche bescheinigen, daß die Thiere aus Gegenden kommen, in welchen keine ansteckenden 
Krankheiten bei den betreffenden Thiergattungen herrschen. " 
Diese Zeugnisse dürfen höchstens zwei Tage vor der Einfuhr ausgestellt sein. Die Zollbeamten 
haben dieselben unter Beisetzung des Datums der Einfuhr zu stempeln. 
F. 15. 
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, für welche keine solche Gesundheitszeugnisse vorge- 
wiesen werden, sind durch die Zollbeamten ohne Weiteres zurückzuweisen. Ebenso sind Heerden zurück- 
zuweisen, deren Stückzahl nicht genau mit der im Gesundheitszeugniß angegebenen übereinstimmt. 
S. 16. 
Sind die Gesundheitszeugnisse vorschristsgemäß, so werden die einzuführenden Thiere zur thier- 
ärzllichen Untersuchung zugelassen. 
Dieselbe findet auf Kosten des Eigenthümers der Thiere statt. 
Der Thierarzt weist solche Thiere zurück, welche nicht jeder ansteckenden Krankheit vollkommen 
unverdächtig sind. 
Gleichfalls wird eine Heerde oder Truppe von Thieren vollständig zurückgewiesen, wenn beie 
derselben nur ein Thier Erscheinungen darbietet, welche dasselbe einer ansteckenden Krankheit ver- 
dächtig macht. 
S. 17. 
Für einzelne Thiere oder Heerden, welchen nach Prlifung der Gesundheitszeugnisse und thier- 
ärztlichen Untersuchung der Eintritt in die Schweiz gestattet wird, stellt der untersuchende Thierarzt 
einen Passirschein aus, welcher mit dem Stempel der betreffenden Zollstation versehen wird. 
Der Passirschein für einzelne Thlere soll das Signalement derselben enthalten. In Passir- 
scheinen für Heerden soll die Zahl der Stücke genau angegeben sein. 
Dieser Schein ist bei Strafe sofort dem Viehinspektor des Ortes abzugeben, an welchen die 
Thlere gebracht werden. 
Schaf= und Schweineheerden, welche auf der Eisenbahn eingeführt werden, sind auf der Aus- 
ladestation einer nochmaligen thierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. 
Zeigen sich dabei Whier, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, so ist die Heerde 
auf Kosten des Eigenthümers nach den gesetzlichen Vorschriften abzusperren. 
S. 18. 
Pferde, Esel und Maulthiere, für welche auf der Grenzstation die vorgeschriebenen Gesund- 
heitsscheine vorgewiesen werden, können ohne Weiteres eingeführt werden. Fehlen die Gesundheits= 
scheine, so sind die Thiere auf der Grenze durch einen schweizerischen Thierarzt zu untersuchen. 
Dieser stellt einen Passirschein aus, wenn die Thiere mit keiner ansteckenden Krankheit behaftet sind, 
oder weist dieselben im entgegengesetzten Falle zurück. 
S. 19. 
Von jeder Zurückweisung verdächtigen oder kranken Viehes auf der Grenze ist den beiden 
nächsten schweizerischen Eingangsstationen durch den Zollbeamten sofort Kenntniß zu geben. 
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Brachmonat 1873 in Kraft. Dieselbe soll den Kan- 
lonen mitgetheilt, im Bundesblatt und in der eidg. Gesetzsammlung veröffentlicht, auf den Zoll- 
stationen und Bahnhöfen angeschlagen und den Zollbeamten in besonderen Abzügen zugestellt werden. 
Das eidg. Departement des Innern ist mit der Vollziehung vorstehender Vorschriften beauftragt.
        <pb n="220" />
        — 202 — 
2. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 7. Juni d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Neichs in Zwanzigmarkstücken 562,060,220 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 8. bis 14. Juni 
sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 5,511,240 Mark, in Hannover 2.879,320 Mark, in 
Frankfurt a. M. 3,252,680 Mark, in München 1,295,940 Mark, in Karlsruhe 400,200 Mark und in Darm- 
stadt 438,460 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung siellt sich daher bis 14. Juni d. Is. auf 702,500,690 Mark, wovon 
575,838,060 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichs-Post= und der Reichs-Telegraphen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Jannar bis zum Schlusse 
des Monats Mai 1873. 
  
  
  
  
  
  
  
Br En Bonisttali Einnahme Differenz 
Bezeichnung ** rn-D in demsciten mintn 
der bie zum schaftliche Meiben Zeltrau me d 
Schlusse des des Vorjahres. und 2. 
Einnahmen. öobengenannten Rechnung. (Sralte 4.) mehr. 
Monats. — weniger. 
Thdhir. Thir. Thlr. Thit. Thlt. 
1. !1 2. 3. 4. 5. 6. 
Eingangs= und Ausgangssol 19,007,787 5,956 19,001, 83115, 72, 440 J74, 29, 391 
Nübenzuckersteuier 46,8664,075709,022 6,955,053 3, 421,337 2,33, 16 
Salzsteeer 635,956,313 34113,955,9723,893, 6 62,676 
Tabackssteuer 199,125522,550 176,575 204.108 27,623 
Branntweinsteier T 7,050,8181,553,07497, 744 635, 907 
Nebergangsabgaben von Branntwein... 7,259 — 7,259 5,292 J 1,967 
Brausteuer ......... 2,431,605 7,066 43639 2 v.020 336,619 
Uebergangsabgaben von Blier. 118,588 — 118,588 90,302 4 28,286 
Wechselstempelsteeer 1,094,368 — 1,094,368 891,998 + 202,370 
Post= und Zeitungsverwaltung . — — 12,450,653 s21era 368,681 
Telegraphenverwaltunng — — 1,560,403 12050 239,414 
"
        <pb n="221" />
        — 203 — 
Für den Verlehr mit übergengestenerslichtgen Getränken von Bayern nach Preußen ist die Eisenbahn 
von Furth a. W. über Prag und Liebau nach Breslau als Uebergangsstraße erklärt und die Zollexpedition 
am Niederschlesisch-Märkischen Bahnhose in Breslau sowohl zur Erledigung der Uebergangsscheine über die 
auf dieser Uebergangsstraße eingehenden übergangssteuerpflichtigen Waaren, als auch zur Abfertigung des mit 
dem Anspruche auf Steuerrückvergütung über Liebau, Prag, Furth a. W. nach Bayern unter Wagenverschluß, 
auszuführenden Branntweins ermächtigt worden. 
[— 
Die Königlich bayerische Uebergangsstelle in Lohr, Haupt-Zollamts-Bezirks Aschaffenburg, ist auf- 
gehoben worden. · 
4.Pvst-Weien. 
Korrespondenzverkehr mit Cap Natal, Mozambique und Zanzibar. 
Der Weg über Italien kann fortan auch zur Beförderung von Korrespondenzen nach Cap Natal, 
Mozambique und Zanzibar benutzt werden. Die Verbindung ist eine monatlich einmalige, und zwar 
wird die betreffende Post aus Brindisi an jedem vierten Montag (9. Juni, 7. Juli, 4. August pp.) abgefertigt. 
Die fragliche Korrespondenz muß vom Absender bis zum Ausschiffungshafen frankirt und mit dem 
Vermerk „via Brindisi“ versehen werden. Rekommandation ist nicht zulässig. 
Das Porto beträgt für frankirte Briefe nach Cap Natal pp. 113/4 Groschen bz. 42 Kreuzer für 
je 15 Grammen; für unfrankirte Briefe aus Cap Natal pp. 13¾ Groschen bz. 49 Kreuzer für je 
15 Grammen; für Drucksachen und Waarenproben nach und aus Cap Natal pp. 1½/ Groschen 
bz. 6 Kreuzer für je 40 Grammen. 
Berlin, den 29. Mai 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Unzureichend frankirte Briefe aus Victoria (Anstralien). 
Die mit der Königlich großbrikannischen Postverwaltung getroffene Uebereinkunst wegen Erstattung des Werthes 
der Marken auf unzureichend frankirten Briefen aus mehreren britischen Belitzungen findet nunmehr auch 
auf derartige Sendungen aus Victoria (Australien) Anwendung, sofern die Beförderung auf dem Wege über 
Brindisi erfolgt ist. 
Berlin, den 11. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="222" />
        — 204 — 
Postverkehr mit Helgoland. 
Von 15. Juni ab beträgt das Porto im Verkehr mit Helgoland 
a nach Helgoland: 
für frankirke riefe bis 15 Grammien 1 Sgr.. bz. 3 Kr., 
über 15 bis 2500 Grammien 2 „ oder 7 „ 
für Postkarten #½ „ bz. 2 „ 
für Drucksachen bis 250 Grammen für je 50 Grammen „ bz. 1 „ 
über 250 bis 500 Grammen 3 „ beä. 11 „ 
für Waarenproben für je 50 Geamhen „ bz. 1 „ 
b) aus Helgoland: 
für unfrankirte Fiese bis 15 Grammien 2 Sgr. oder 7 Kr., 
über 15 bis 250 Grammen 3 „ ebez. 11 „ 
Kostkarten, Drucksachen, Waarenproben und rekommandirte Vrlefposisendungen müssen frankirt nen. 
in Falle der Rekommandation tritt den Portosätzen die Nekommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 
7 Kr. hinzu. Der Absender einer rekommandirten Sendung kann durch Vermerk auf der Adresse verlangen, 
daß ihm der vom Adressaten vollzogene Empfangsschein (Rückschein) zugestellt werde. Für die Beschaffung des 
Nüäscheins, ist vom Absender eine weitere Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. zu entrichten 
iu dem oben angegebenen Termine ab sind auch Postanweisungen und Pofknandate im Verkehr mit 
Helgoland masäg. Die Taxe beträgt 
für Postanwessungene " 
5 Thlr. oder 433¾ Gulden 2 Sgr. oder 7 Kr., 
10 25 Thlr. oder 4% Guder bis 50 T koer 
87½ Gulden 4 „ „ 14 „ 
für Post- M#wdate: 
bis zur Höhe von 50 Thlrn, oder 87½ Gulden. 3 „ be. 11 „ 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach Helgoland ist außer dem Porto eine Expreß-Bestellgebühr zu 
entrichten, welche im Frankirungsfalle 2½ Sgr. bz. 9 Kr, beträgt. 
Ueber die Behandlung und Taxirung der Fahrpostsendungen nach Helgoland ertheilen die Postanstalten 
auf Verlangen Auskunft. Für den See-Transport wird eine Garantie nicht übernommen. 
Berlin, den 12. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahn Metz-Amanwillers. 
Die cisenbahn zwischen Metz und Amanrillers, Theilstrecke der Verdun-Metzer Eisenbahn, ist am 1. Mai 
eröffnet worden und wird vom 23. Juni ab zur Veförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung 
von Postschaffnern benutzt werden, welche dem Eisenbahn-Postamte Nr. 12 in Metz zugewiesen sind. 
An der neuen Bahnslrecke liegen, außer dem Postamte in Metz, die Poslexpeditionen in Amandvillers 
und Moulins-Longeville. 
Berlin, den 14. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="223" />
        — 205 — 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Courcelles an der Nied und Bolchen (Boulay). 
Die Eisenbahn zwischen Courcelles an der Nied und Bolchen (Boulay) ist am 15. Juni eröffnet worden und 
wird von demselben Tage ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung von Postschaffnern 
benutzt, welche der Postverwaltung in Bolchen (Boulay) zugewiesen sind. An der neuen Eisenbahn liegen, außer 
der Postagentur in Courcelles an der Nied, die Postanstalten in Bolchen (Boulay) und Courcelles-Chaussy. 
Berlin, den 16. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Post= und Dannsfschiff-Verbindungen nach den Inseln Föhr und Sylt. 
Wäörend der diesjährigen Badezeit bestehen von dem Festlande nach den Inseln Fö d Sylt di 
. Föhr und Sylt die nach- 
bezeichneten Post= und Dampsschiff-Verbindungen: . 
A. Nach Föhr (Woyk). 
1. Von Husum nach Föhr mittelst der Dampsschiffe „Concordia“ und „Sylt“. 
Die Verbindung dient nur zur Beförderung von Briefpostsendungen. 
2. über Dagebüll nach Föhr: 
a) von Flensburg nach Dagebüll mittelst Personenpost, 
b) von Tondern nach Dagebüll mittelst Privat-Personenfuhrwerks. 
Von Dageb üll nach Wyk mittelst des Dampfschiffes „Föhr und Dagebülll“. 
Beide Verbindungen dienen zur Beförderung von Postsendungen jeder Art. 
!B. Nach Sylt (Keitum, Westerland). 
1. Von Husum nach Sylt mittelst der Dampfschiffe „Concordia“ und „Sylt“. 
Die Verbindung dient nur zur Beförderung von Briefpostgegenständen. 
2. Von Tondern über Hoyer nach Sylt. 
Von Tondern nach Hoyer 
a) mittelst Personenpost, 
b) mittelst Botenpost. 
Von Hoyer nach Sylt mittelst des Dampsschiffes „Graf Bismarck“. 
Mit der Botenpost von Tondern nach Hoyer wird nur Korrespondenz befördert. Im 
Uebrigen dient die Verbindung zur Beförderung von Postsendungen jeder Ark. r 
Verlin, den 18. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="224" />
        — 206 — 
Postverbindung mit Helgoland. 
Wahrend der diesjährigen Badezeit dienen zur Vermittelung des Postverkehrs zwischen dem Festlande und der 
Insel Helgoland 
1. das zwischen Hamburg und Helgoland verkehrende Dampsschiff „Helgoland“ und 
2. das zwischen Geestemünde (Bremen) und Helgoland verkehrende Dampfschiff „Nordsee“. 
Berlin, den 20. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postoerbindung mit Norderney. 
Wahrend der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 30. September bestehen nach dem Seebade Norderney 
die nachverzeichneten Verbindungen: 
A. Von Norden nach Norderney. 
1. Auf dem Wege über Norddeich. 
a) 53 Norden nach Norddeich mittelst Personenpost, von Norddeich nach Norderney mittelst Fähr 
iffes. 
Die Verbindung dient zur Beförderung von Postsendungen jeder Art. 
b) Von Norden nach Norddeich mittelst. Privat-Personenfuhrwerks, von Norddeich nach Norderney 
mittelst des Dampfschiffes „Stadt Norden“. Die Verbindung dient nur zur Beförderung von 
Briefpostsendungen. 
2. Auf dem Wege über Hage und durch das Watt. Mittelst Personenpost. Dieselbe dient zur 
Beförderung von Postsendungen jeder Art. 
B. Von Emden nach Norderney. 
Mittelst der Dampfschiffe des Norddeutschen Lloyd und der Ems-Dampfschiffahrt-Gesellschaft. Die 
Dampsschiffe werden, soweit dies mit Vortheil geschehen kann, zur Korrespondenzbeförderung benutzt. 
C. Von Geestemünde (Bremen) nach Norderney. 
Mittelst des Dampfschiffes „Roland“. Die Verbindung dient nur zur Briefpostbeförderung. 
Berlin, den 20. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hofsschläger in Berlin.
        <pb n="225" />
        Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
— 
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Präuumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
J. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. Juli 1873. " * 26. 
Inzaft: 7 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verweisung 
1873 im deutschen Neichs- Postgebiete eingerichteten und 
on Ausländern aus dem Reichsgebiete Seite 207. 20#. 
r aufgehobenen Postanstalen: 
4|h. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Wi## Konsulat-Wesen: Len maachungen, betr. Exequatur 
Goldminnenn 208. Erheilungen .............. 210. 
Zoll-· und Steuer-Wesen: nmi betr. Errichtung 4| Marine und Schiffahrt: Bekanntmachung, betr. den Beginn 
ines Nebenzollamtes zu Chambren der Seesteuermanns Prüfungen für große Fahrt beie 
Post-Wesen: Uebersicht über die Whren des II. Quartals Navigations Schullen 210. 
to 
S 2 
# 
# 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Die unverehelichte Marie Honorce Febvet (alias Febwet), geboren 1852 zu Sapols (Vosges), ist durch Ver- 
fügung des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 24. Juni d. Is. nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
wegen Landstreichens auf Grund des §. 362 des Spacgefesönches aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
Durch Beschluß des Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Ministeriums des Innern vom 3. Juni d. Is. sind: 
1) der Knecht Johann Magnusson, 25 Jahre alt, aus Ströhy bei Wexiö in Schweden, 
2) der Arbeiter Jakob Langsam, 68 Vahre, alt, geblirtig aus Osterpola, heimathsberechtigt 
in Olzanika bei Krakau in Oesterreich, und 
3) dessen Ehefrau Feidel geborene Fedegrin, 40 Jahre alt, gebürtig aus Karnmlanna 
in Galizien 
nach erfolgter gerichtlicher Vestrafung, und zwar zu 1) wegen Landsireichens, zu 2) und 3) wegen Landstreichens 
und Bettelns auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
27
        <pb n="226" />
        — 208 — 
22. Münz-Wesen. 
Bis zum 14. Juni d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 575,838,060 
Mark und in Zehnmarkstücken 126.662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 15. bis 21. Juni 
sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6.010,300 Mark, in Hannover 2.372,960 Mark, in 
Frankfurt aM. 3,099,880 Mark, in München 1,282,520 Mark, in Dresden 965,080 Mark, in Stuttgart 
1,472,620 Mark, in Carlsruhe 402,100 Mark und in Darmstadt 350.760 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 21. Juni d. Is. auf 718,456 910 Mark, wovon 
591,794,280 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Zu Chambrey an der Eisenbahn von Nancy nach Vic und Chäteau-Salins ist ein dem Kaiser 
  
lichen 
Haupt-Zoll-Amt zu Vic unterstelltes Nebenzollamt I. Klasse errichtet worden, welches mit dem 21. Juni d. Js 
in Wirksamkeit getreten und zur Abfertigung der auf der Elsenbahn ein-, aus= und durchgehenden Güter nach 
Maßgabe des §F. 128 des Vereinszollgesetzes, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1. 
ermächtigt if. 
4. Post-Wesen. 
Ueber sicht 
über die während des II. Quartals 1873 im deutschen Reichs-Postgebiete eingerichteten 
und aufgehobenen Postanstalten. 
  
  
  
. Eigenschaft der eingerichteten bez. 
Ortsbe ung. Post- Bezi 
zeichnung aufgehobenen Postansaalt. Ober-Post-Direktions-Bezirke. 
A. Eingerichtete Postanstalten. 
Alt-Strunz Postagentur osen. 
Amanvillers Postexpedition * 
Beetz Postagentur Potsdam. 
Bieber (Kr. Offenbach a. Main) do. Darmstadt. 
Blönsdorf do. Halle a. S. 
Bockelwitz · do. Leipzig. 
Canstein do. Arnsberg. 
Debenke do. Posen. 
Drebber do. Hannover. 
Drei-Aehren do. Straßburg i. Elsaß. 
Dreidorf do. Posen. 
Dreileben Postexpedltion Magdeburg. 
Eickfier Postagentur Danzig. 
Fedderwarden do. Obbenzurg. 
Feldstedt do. Kiel.
        <pb n="227" />
        — 200 — 
  
Eigenschaft der eingerichteten bez. 
  
  
  
  
  
  
Post-Direktions-Bezirke. 
Ortsbezeichnung. aufgehobenen Postanstall. Ober-Post-Di Bez 
Frellstedt Postagentur Braunschweig. 
Friedrichsfeld bei Wesel do. Dasseldorf. 
Gembitz (Kr. Czarnikau) do. Posen. 
Gispersleben do Erfurt. 
Gleschendorf Postexpedition Kiel. 
Groß-Lichtenau Postagentur Danzig. 
Groß-Rietz do. Potsdam. 
Hasperde do. Hannover. 
Hattorf do. 6 Braunschweig. 
Havert do. « Köln a. Rh. 
Hohwald do. Straßburg i. Elsaß. 
Hollingstedt do. Kiel. 
Jocketa do. Leipzig. 
Joneiten do. 1 Gumbinnen. 
Kirchweyhe do. l annover. 
Kiwitten do. Königsberg 1. Pr. 
Kletzke do. Potsdam. 
Königswalde bei Annaberg i. S. do. D Leipzig. 
Kumilsko do. D. Gumbinnen. 
Lankuppen do. Königsberg i. Pr. 
Marwalde do. D Königsberg i. Pr. 
Meitzendorf do. Magdeburg. 
Michelsdorf (Kr. Neumarkt, R.-B. 
reslau) do. Breslau. 
Missunder Fährhaus do. Kiel. 
Nittritz do. Liegnitz. 
Nordborchen do. Münster i. W. 
Ober-Jersdal do. Kiel. 
Offenbach (R.-B. Wiesbaden) do. Frankfurt a. M. 
Offleben do. Braunschweig. 
Ossieck (R.-B. Danzig) do. Danzig. 
Ottrott do. Straßburg i. Elsaß. 
Sasasn do. Kiel. 
bin do. Dresden. 
Parsau do. Braunschweig. 
Pelleningken do. Gumbinnen. 
Frsche do. Danzig. 
do. Halle a. S. 
Foauch i6 (R.-B. Bromberg) do. Posen. 
Rambin a. Rügen do. Stettin. 
iepe do. Oldenburg. 
Röhrsdorf bei Chemnitz i. S. do. Leipzig. 
Sankt-Magnus do. annover. 
Sankt-Pilt do. Hrraßburg i. Elfaß. 
Schedlau do. Breslau. 
Schierokau do. Oppeln 
Schrecksbach do. Kassel. 
Seubersdorf do. Königsberg i. Pr. 
Singhofen do. Frankfurt a. M. 
277
        <pb n="228" />
        — 210 — 
  
  
  
  
  
, Eigenschaft der eingerichteten bez. .. 
Ortsbezeichnung. aufgehobenen Postan#aall. Ober--Post-Direktions-Bezirke. 
Sköpen unt Gumbinnen. 
Stelle ' Hamburg. 
Stotzheim . . Straßburg i. Elsaß. 
Stbenkammer do. Stettin. 
Tegel Postexpedition Potsdam. 
Thämstrac Postagentur Erfurt. 
Tiegenort do. Danzig. 
Trebur do. Darmstadt. 
Ueleen- bei Lingen do. Oldenburg. 
Unseburg do. Magdeburg. 
Unterwellenborn do. urt. 
öllsen do Hannover. 
Völschow do Stettin. 
Wallwitz do Halle a. S. 
Walsdorf do. Frankfurt a. M. 
Waltersdorf i. Sachsen do. Dresden. 
Waserthalleben do. Erfurt. 
Weißenburg (R.-B. Bromberg) do. Posen. 
Westend bei Charlottenburg Postexpedition Potsdam. 
Westeregeln Postagentur Magdeburg 
Wieren Postexpeditlon Hannover 
Zwesten Postagentur ! Kassel. 
B. Aufgehobene Dostanstalten 
Groß-Camsdorf Postagentur Erfurt. 
Ponoschau do. Oppeln. 
Stackelitz Magdeburg. 
Süsel Posie geditlon Kiel. 
Suggenthal Postagentur Konstanz. 
Wierzyce Postexpedition Posen. 
5. Konsulat-Wesen. 
Namens des Deutschen Reichs ist: 
dem Banquier August Georg Arthur Zwicker 
das Exequatur als Konsul der Hohen Pforte Berlin, 
dem Kaufnonn und Rheder Carl Otto Siebe in Stralsund 
das Exequatur als Vize-Konsul für Schweden und Norwegen, 
dem an Stelle des bisherigen Königlich großbritannischen Vize-Konsuls dent #owler zum 
Krgh großbritannischen Vize-Konsul zu Memel ernannten Herrn J. R. D. Arcy 
das Exequatur für die Ernennung 
erthellt worden. 
6. Marine und Schiffahrt. 
Mit den Seesteuermanns- Prüfungen füs, (grofe Fahrt wird 
in L 3. Juli d. Is., in Emden anm 24. Juli d. Is., 
» Grünendeich .,, 14. ,, ,, »Im-cel: » 
begonnen werden. 
7 " 7. 
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hofsschläger in Berlin. —
        <pb n="229" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Poftanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerstlons-Preis für den Jahrgeng Zwei Thaler. 
I. Jahrgang. n Berlin, Freitag, den 11. Juli 1873. 
  
  
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltangs-Sachen: Bekannt- 
machung, betr. vierteljährliche Gehaltszahlung an Reichs- 
Beamte: Mittheilungen, betr. Aufbewahrung und Verwaltung 
von Werthpapieren bei der preußischen Bank; über das 
Auftreten der Cholera; über den Stand der Ninderpest; 
Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete Seite 211. 
  
  
“*· und Gewichts= esen Nachträge zur Eichordnung 
6. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. 2#% 
7 * Zusätze zur Instruktion vom 10. D 
1810000; 
4. Joll- und Stener-Wesen: Bekanntmachungen, betr. 25. 
2 fugnisse und Neuerrichtungen von Steuerämtern .. 221. 
2. Gewerbe-Wesen: Bekanmmachung, betr. Abänderung der 6. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilung 
Pharmacopoes Germanica.. .. . .. 213 7. Personal-Veränderungen 1c.: Ernennung des Vorsitzenden 
3. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von ern- 
* 
ZBoldmünzen 
  
Stations-Kontroleurs 
g 
er Verwaltung des Richs: Invalidenfonds; desgl. t 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend die s der Reichsbeamten, vom 31. März d. Is., 
3 Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen, 
daß die Gehaltszahlung an 
den Reichskanzler, 
die Beamten des Reichskanzler-Amts und der einzelnen Abthellungen desselben, 
die Beamten des Stattstischen Amts, 
die Beamten des Zoll= und Steuer-Nechnungsbüreaus, 
die Beamten des Bundesamts für das Heimathwesen, 
die Ober-Postdirektoren, Ober-Posträthe und Posträthe, 
den Vorsteher und den Inspektor des Postzeitungsamts, 
die Beamten des Reichstags, 
die Beamten des Auswärtigen Amts, der Gesandtschaften und der Konsulate, 
die Beamten des Königlich preußischen Kriegs-Ministeriums, der Königlich preußischen General- 
Militärkasse und des Königlich preußischen General-Auditoriats, 
die Beamten der Kaiserlichen Admiralitet, 
die Beamten des Rechnungsho 
h 
die Beamten des Reichs- aes.| 
28
        <pb n="230" />
        — 212 — 
die Beamten der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, 
die Beamten des Reichs-Eisenbahn-Amts, 
den Vorsitzenden und die Mitglieder der Generaldirektion der Neichs-Eisenbahnen, sowie 
den Ober-Maschinenmeister,, 
die Bau= und Betriebs-Inspektoren, die Güter-Inspektoren und den Telegraphen-Inspektor 
der Reichs-Eisenbahnen 
vierteljährlich stattzufinden hat. 
Berlin, den 5. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Die preußische Bank hat mit dem 1. Juni 1873 ein Komptoir zur Aufbewahrung von Werthpapieren ein- 
gerichtet und dabei die Verpflichtung übernommen, die Ziehungs= bezw. Verloosungs-Lislen nachzusehen und 
die Valuta der gezogenen Paplere einzuziehen oder die Papiere an der Börse zu verkaufen Diese Verpflichtung 
ist jedoch nur rücksichtlich derjenigen Papiere übernommen, für welche die Ziehungs= und Verloosungs-Listen in 
den deutschen Reichs= und Königlich preußischen Staats-Anzeiger aufgenommen sind. 
In Folge dessen erscheint seit dem 1. Juni 1873 eine Allgemeine Verloosungs-Tabelle des deutschen 
Reichs- und Königlich preußischen Staats-Anzeigers. 
Dieselbe wird wöchentlich einmal ausgegeben und enthält sämmtliche ausgelvosten an der Berliner 
Börse gangbaren in= und ausländischen Loos= oder Lotterie-Papiere, sowie die im Wege der Ausloosung 
amortisirbaren Effecten des In= und Auslandes. 
Der Abonnementspreis für die Allgemelne Verloosungs-Tabelle beträgt vierteljährlich 15 Sgr.; einzelne 
Nummern kosten 2 Sgr. 6 Pf. 
Abonnementsbestellungen nehmen alle Postanstalten, für Berlin auch die Postexpeditionen und die 
Expedition des deutschen Reichs= und Königlich preußischen Staats-Anzeigers, Wilhelmsstraße 32, entgegen. 
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
II. 
1. Deutschland. 
Preußen: Im Reglerungs-Bezirk Vromberg sind in der Zeit vom 19. bis 27. Juni d. Is. unter 
den Flößern auf der Weichsel und den Einwohnern der Stadt und Umgebung von Schulitz 29 Erkrankungs- 
fälle vorgekommen, wovon 17 mit tödtlichem Ausgange. 
Im Regierungs-Bezirk Breslau haben im Kreise Vreslau und im Kreise Ohlau in der Zeit vom 20. bis 
25. Juni d. Is. mehrere Erkrankungen stattgefunden. In der Stadt Breslau ist die Cholera seit dem 28. Juni, 
in mehreren Fällen mit raschem, tödtlichen Verlauf, aufgetreten. Angaben über die Zahl der Erkrankungen fehlen. 
Küönigreich Sachsen: Vom 16. bis 22. Juni d. Is. sind im Regierungs-Bezirk Dresden in den 
Gerichtsamts-Bezirken Neunimptsch, Niedergorbitz und Wölstnitz 7 Erkrankungen, darunter zwei mit tödtlichem 
Ausgange, festgestellt worden. 
2. Nußland. 
Nach dem letzten amtlichen Berichte waren im Königreich Polen unter den Flößern auf der Weichsel 
Erkrankungen an der Cholera nicht mehr vorgekommen.
        <pb n="231" />
        — 213 — 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XI. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
In der zweiten Hälfte des Monats Juni herrschte die Rinderpest in Galizien (Bezirke: Zbaraz, 
Husiatyn, Brody), Krain, Dalmatien (Bezirk Kattaro), Kroatien, Slavonien und Militärgrenze. 
2. Nußland. 
Die neueren Nachrichten ergeben keine erhebliche Veränderung (cl. Mittheilung IX. S. 167). 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden: 
1. Der Eisenbahnarbeiter Emanuele Tiowa (alias Tiqua), 63 Jahre alt, aus Loretto (Provinz 
Ankona im Königreich Italien) nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns durch 
Beschluß der Königlich württembergischen Negierung des Neckar-Kreises vom 18. Februar d. Is.; 
2. Der Wilhelm Lessig, 37 Jahre alt, (Heimath nicht zu ermitteln), nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung wegen Fälschung zum Zwecke des besseren Forlkommens, Landstreichens und Bettelus 
durch Beschluß der Königlich württembergischen Regierung des Donau-Kreises vom 16. Fe- 
bruar 1872; 
3. Der Kellner Engelbert Hofbauer, 26 Jahre alt, aus Heindorf in Nieder-Oesterreich, und 
der Fleischhauer Nudolph Rehacek, 32 Jahre alt, aus Gitschin in Böhmen, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Gebrauchs kalscher Lcgitimationspapiere und Landstreichens durch 
Veschluß derselben Regierung vom 26. Januar 1872; 
4. Der Manrer Desmond Justin, geboren den 6. März 1848 in Ladouze (Depart. Dordogne 
in Frankreich) nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens durch Beschluß des 
Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 30. Juni d. Is. 
2. Gewerbe-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. beschlossen, daß die in nachstehendem Verzelchnisse 
enthaltenen veränderten Bestimmungen der Pharmacopoc Germanica (Bekanntmachung vom 1. Juni 1872 
N.-G.-Bl. S. 172) als nachträgliche Emandationen derselben mit dem 1. August d. Is. in Kraft treten: 
Verzeichniß 
der 
veränderten Bestimmungen, welche für nachstehende starkwirkende, von den übrigen Medikamenten 
zu trennende Arzneimittel der Pharmacopoea Germanica zu beachten sind. 
1. Acidum carbolicum crudum: 
a) im Texte pag. 7 lin. 7 hinzuzufügen: Caute servetur; 
b) in der Tabula C. pag. 395 mit aufzuführen. 
28“
        <pb n="232" />
        2. 
3. 
# 
En 
# # 
1 
— 214 — 
Aqua Plumbi 38. 
Aqua Plumbi Goulardi Pag. 
Beide in der Tab. C. pag. 395 mit aufzuführen. 
Cadmium sulfuricum: 
im Texte pag. 52 linea 8 von unten: hinter clausis caute einzufügen. 
Chloralum hydratum crystallisatum: 
a) der Ueberschrift pag 69 als Synooym hinzuzufügen Hydras chlorali crystallisatus; 
b) im Texte ult. lin. von unten hinter clausis zu setzen: caute; 
T) in der Tab. C. pag. 396 mit außzuführen; 
) in der Tab. A. pag. 391 aufzunehmen, mit pro Dosi 4% — pro die 86%. 
Goklonhum cantharidatum: 
in Text pag. 74 lin. 11 von oben hinzusetzen: Caute servetur; 
in der Tab. C. pag. 396 mit aufzuführen. 
lnnss Theriaca: 
a) im Texte pag. 89 am Schluß hinzufügen: Caute servetur; 
b) in der Tab. C. pag. 396 mit aufzufuhren. 
Extractum Cannabis Indie 
im Texte pag. 111 am - hünuzufügen: Caute servetur. 
Hydrargyrum chloratum mite vapore paratum (p. 187): 
in der Tab. C. pag. 397 mit aufßzuführen. 
Hydrargyrum oxidatum via humida paratum (p. 189); 
in der Tab. B. pag. 394 mit außzuführen. 
. Kalium bromatum: 
3 Texte pag. 198 am Schlusse hinzuzufügen: Caute serretur; 
in der Tab. C. pas— 397 mit aufzuführen. 
. Kalium jodatum 
in der Tab. C. pag. 397 mit aufzuführen. 
. Liquor nitrici oxydulati (p. 2 
) 
anders pag. 394 zu streichen, weil es nicht fertig vorräthig gehalten 
werden soll. 
. Minium: 
a) im Texte pag. 227 am Schlusse des Artikels hinzuzufügen: Caute servetur. 
b) in der Tab. C. bs. 397 mit aufzuführen. 
. Natrum santonicu 
im Texte pag. 238 am Schlusse des Artikels hinzuzufügen: Caute servetur. 
kPiluolae odontalgicae: 
a) im Texte pag. 260 am Schlusse des Artikels hinter clauso zu setzen: Caute. 
b) in der Tab. C. pag. 398 mit aufzuführen. 
4. Santoninum: 
im Texte pag. 294 am Schlusse des Artikels hinter remotom zu setzen: Caute. 
Tinctura Capsici (p. 343 
) 
aus ber Tab. C. pag. 398 u streichen. 
Tinetura Jodi decolora 
im Texte pag. 350 am Shag des Artikels hinzuzufügen: Caute serretur.
        <pb n="233" />
        — 215 — 
3. Münz-Wesen. 
  
Bes zum 21. Juni d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 591,794,280 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 22. bis 28. Juni 
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6,114,600 Mark, in Hannover 1,135,240 Mark, in 
rankfurt aM. 3,053,040 Mark, in München 1,404,840 Mark, in Dresden 911,680 Mark, in Karlsruhe 
78,760 Mark und in Darmstadt 378,600 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stlellt sich daher bis zum 28. Juni d. Is. auf 731,933.670 Mark, wovon 
605,271,040 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
4. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
  
Nachträge 
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentare vom 12. Dezember 1869. 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal- 
Eichungs-Kommission des Deutschen Neichs folgende Nachtragsbestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 
(besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 
(besondere Beilage zu Nr. 40 des Bundesgesetzblattes für 1869). 
Fünster Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu §§. 34 und 35, 
die erweiterte Zulassung von Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala als Hülfs- 
einrichtungen an Waagen mit zusammengesetzten Hebel-Verhältnissen betreffend. 
In Erweiterung der in dem zweiten und vierten Nachtrage zur Eichordnung vom 6. Mai 1871 und 
vom 25. Juni 1872 zu 8§. 35 und 34 der Eichordnung erlassenen Vorschriften bezüglich der Zulässigkeit von 
Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala als Hülfseinrichtungen an Brücken-Waagen und ungleich- 
armigen Centesimal-Balkenwaagen wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
Die Anbringung von Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala soll fortan nicht auf die 
Gewichtsseite des Waagebalkens beschränkt, vielmehr bei Waagen mit zusammengesetzten Hebelverhältnissen auf 
der ganzen Erstreckung des Waagebalkens gestattet sein, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen die im §. 34 B. 
der Eichordnung an die entsprechenden Einrichtungen der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit erfüllen, 
um genügend richtige Wägungsresultate zu sichern, daß serner das Spiel der Waage nicht merklich dadurch 
beeinträchtigt wird, und daß insbesondere 
1. der größte Gewichtswerth der mit Hülse von Laufgewicht und Skala zum Zweck der letzten 
Ausgleichung zwischen Last und Gewicht zu bestimmenden Gewichtsdifferenz ½0 der größten 
zulässigen Belastung der Waage nicht übersteigt und höchstens ½ der kleinsten zulässigen 
Belastung derselben erreicht; 
2. daß die Schwere des Laufgewichts und die Eintheilung der Skala, unter Innehaltung einer 
Minimal-Weite des kleinsten Theilstrichintervalls von drei Millimeter, derart bemessen ist, daß 
der Gewichtswerth eines solchen kleinsten zulässigen Intervalls höchstens die Hälfte desjenigen 
Gewichtswerthes darstellt, welcher sich als Gewichtszulage zur Prüfung der Empfindlichkeit der 
Waage bei der größten zulässigen Belastung derselben lac 8. 38 der Eichordnung berechnet.
        <pb n="234" />
        — 216 — 
Zu F. 44 A. 
Die Eichung und Stempelung der nassen Gasmesser betreffend. 
a. Ergänzung zu Absatz 1. 
Es muß ferner jedes zum Zuführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Rohr mit einem gasdichten 
hydraulischen Abschlusse versehen sein. 
b. Abänderung von Absat 3. 
Jeder Gasmesser muß der Art eingerichtet sein, daß demselben bei seiner Aufstellung zum Zwecke des 
Vetriebes und für die Dauer des letzteren hinreichend genau diejenige Stellung gesichert werden kann, welche 
er bei der Eichung auf einer horizontalen Ebene eingenommen hat. 
Zu 8. 47. 
Prüfung und Fehlergrenze der Gasmesser betreffend. 
Besitzt ein Gasmesser zwei Flüssigkeitsstands= und Abführungsrohre, so darf die Stempelung desselben 
nur dann siattfinden, wenn die auf einander folgenden Prüfungen bei jedem der durch die beiden Flüssigkeits- 
standsrohre begrenzten Flüssigkeitsstände ergeben, daß in keinem Falle das durch die Trommel wirklich durch- 
gegangene Volumen von dem durch das Zählwerk registrirten um mehr als 2 Prozent im Sinne des Zuviel 
oder Zuwenig abweicht. 
Zu §S. 48. 
Die Stempelung der Gasmesser betreffend. 
a. Ergänzung zu Absatz 1. 
Auf diejenige Stempelung, welche die Verhinderung einer Oeffnung und einer Abnahme des Zählwerks 
zum Zoeck hat, darf nur bei den sogenannten Stationsgasmessern, d. h. bei Gasmessern von 150 Liter und 
größerem Inhalte des messenden Raumes, welche überdles keine Vorkammer haben, verzichtet werden. 
b. Abänderung von Absatz 2. 
Alle Eimichtungen, welche den normalen Flüssigkeitsstand bei nassen Gasmessern begrenzen, müssen, 
sofern sie nicht so beschaffen sind, daß willkürliche Veränderungen dieser Begrenzung nach der Eichung und 
Stempelung ausgeschlossen sind, durch Löthung und Stempelung oder durch gestempelte Plombirung gegen 
derartige Veränderungen gesichert werden. 
Zu 8. 92. 
Uebergangsbestimmung, die Eichung von Gasmessern betreffend. 
Diejenigen mit zwei Flüssigkeitsstands= und Abführungsrohren versehenen Gasmesser, welche bereits vor 
dem Inkrafttreten der vorstehenden Nachtragsbestimmungen zu §§. 44, 47 und 48 der Eichordnung gehörig 
gestempelt und in Gebrauch waren, und welche wegen unwesentlicher Reparaturen nach diesem Zeitpunkt einer 
neuen Stiempelung bedürfen, können, auch ohne der Anforderung der Nachtragsbestimmung zu 8. 47 bezüglich 
der zulässigen Abweichung bei höchstem Flüssigkeitsstande zu genügen, gestempelt werden. Nach wesentlichen 
Reparaturen indeß, worüber die Instruktion Näheres bestimmt hat, müssen dieselben den Anforderungen der 
65. 43—48 der Eichordnung und aller Nachtragsbestimmungen zu denselben entsprechend eingerichtet werden, 
bevor sie eine neue Stempelung erfahren können. 
Zu §§. 89 und 90. 
Die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffend. 
Besondere Anträge, welche an die Normal-Eichungs-Kommission gelangt sind, haben es erkennen lassen, 
daß die Anzahl der eisernen Gewichte, welche, mit dem alten Stempel versehen, im Verkehr geblieben sind, eine 
sehr beträchtliche ist, und daß unter diesen Gewichtsstücken sich eine große Anzahl solcher befindet, welche den 
Vorschriften der Eichordnung in Bezug auf die meisten wesentlichen Punkte genügen, dagegen einzelne Ab- 
weichungen von den Vorschriften, betreffend die Bezeichnung und die Justireinrichtung, enthalten.
        <pb n="235" />
        — 217 — 
Es wird mit Räücksicht hierauf unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Normal-Eichungs- 
Kommission vom 23. Februar 1870, betreffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen 
Bundes unzulässigen Gewichte, sub II. B. Schluß-Alinea, nachträglich Folgendes bestimmt: 
Die Eichämter sind befugt, bis auf Weiteres solche gußeiserne, mit früheren Landeseichungsstempeln 
versehene, der Schwere nach durch §. 23 der Eichordnung zugelassene Gewichtsstücke zur Eichung und Stempe- 
lung zuzulassen, welche im Allgemeinen den Bestimmungen in §89. 23—26 und 28 der Eichordnung genügen, 
und nur in so weit nicht völlig vorschriftsmäßig sind, als sie außer den in §. 23 der Eichordnung vorgeschrie- 
benen, resp. zugelassenen Bezeichnungen irgend eine Nebenbezeichnung, welche von ihrer Bezeichnung nach den 
srüher geltenden Vorschristen herrührt, z. B. ein Z. vor #&amp; oder # (Pf1.) tragen, oder die vorschriftsmäßige 
Bezeichnung auf einer eingesetzten Messingplatte enthalten, oder endlich mit einer, der Bestimmung in §. 26 der 
Eichordnung nicht völlig entsprechenden Justiröffnung versehen sind. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die 
vorhandene Justireinrichtung jedenfalls derart beschaffen ist, daß sie genügenden Halt für eine dauerhafte 
Befestigung des Justirpfropfs darbietet. 
Dritter Uachtrag zur Lare 
vom 12. Dezember 1869. 
Zu VIII. 1. 
Nasse Gasmesser betreffend. 
Die Gebührensätze in Kolumnen A und C beziehen sich nur auf die Prüfung der mit einem Flüssig- 
keitsstandsrohre versehenen Gasmesser. Sind bei dem Vorhandensein zweier Flüssigkeitsstandsrohre nach 
Maaßgabe der Bestimmungen des fünften Nachtrages zur Elchordnung und der zugehörigen Ergänzungen der 
Instruktion aufeinander folgende Prüfungen bei jedem der beiden möglichen Flüssigkeitsstände erforderlich gewesen, 
so wird außer den Gebührensätzen der Kolumne A oder C, welche für die einmalige Prüfung und die Stempe- 
lung resp. für die Prüfung allein gelten, ein Zuschlag von 20 Prozent für die vollzogene zweite Prüfung in 
Ansatz gebracht. 
Die Gebührensätze in Kolumne B. bleiben auch für den Fall unverändert, daß bei dem Vorhandensein 
zweier Flüssigkeitsstandsrohre zwei aufeinanderfolgende Prüfungen erforderlich gewesen sind. 
Zum ersten Nachtrage vom 30. Juni 1870 zur Taxe. 
Kubicirapparate für Fässer betreffend. 
An Stelle der Gebührensätze sub c für die Prüfung der Kubicirapparate für Fässer treten die solgenden: 
Für Apparate 
bis zu 100 Liter Inhalt 4 Thaler, 
von 100 bis 400 „ „ 6 „ 
„ 400 600 „ „ 8 „ 
„ 600 „ 800 „ „ 10 „ 
„ 800 „ 1000 „ „ 12 „ 
und für jedes vollständige oder unvollständige Hundert Liter Inhalt mehr 1 Thlr. 
Verlin, den 28. Juni 1873. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster.
        <pb n="236" />
        — 218 — 
Zusätze 
zur Instruktion vom 10. Dezember 1869. 
W. 1. 
Zu Instruktion VI. 
Hülfseinrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala an Waagen mit zusammengesetzten Hebelverhältnissen betreffend. 
7 
Bezüglich der Anforderungen, welche an die Konstruktionsverhältnisse der im 5. Nachtrage zur Eichordnung 
bei Waagen mit zusammengesetzten Hebelverhältnissen in erweitertem Umfange zugelassenen Hülfseinrichtungen 
zum Wägen mit Laufgewicht und Skala zu stellen sind, sowie bezüglich des bei der Prüfung, Stempelung und 
bei der Ausstellung des Eichscheines zu beobachtenden Verfahrens und der zu erhebenden Gebühren bewendet 
es bei den in Zirkular Nr. 8 vom 12. Juni 1872 sub 3 und im zweiten Nachtrage zur Taxe vom 6. Mai 
1871 getroffenen Bestimmungen mit den Modifikationen, welche sich aus der Zulassung der gedachten Ein- 
richtungen auf der ganzen Erstreckung des Waagebalkens ergeben. Jusbesondere ist die Prüfung auch darauf 
zu richten, ob die im fünften Nachtrage zur Echordumg zu §5. 34 und 35 sub 1 und 2 näher angegebenen 
besonderen Konstruktions-Bedingungen erfüllt sind. 
Die Eichungsbeamten haben thunlichst darauf hinzuwirken, daß, nachdem ein größerer Spielraum be- 
züglich der Lage und Länge der Skala zugelassen worden ist, die Eintheilungsintervalle einer vollen Zahl von 
Dezimaltheilen der Längenmaaßeinheit entsprechen, da hierdurch nicht nur die Prüfung der Richtigkeit der Skala, 
sondern auch die Herstellung derselben erleichtert und gesichert wird. 
8. 2. 
Zu Instruktion VI. Nr. 7. 
Eichung der Präzisions-- und Medizinal-Waagen betreffend. 
Bei der Eichung der Waagen ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, daß der allgemeinen 
Vorschrift in §. 31 der Eichordnung genügt ist, wonach die Theile einer Waage, welche die Drehungsachsen 
enthalten, ihre Bewegung ohne Klemmung und seitliche Reibung vollführen müssen. 
Um dies Erforderniß bei Prässions= und Medizinal-Waagen mit einer der feineren Bestimmung der- 
selben entsprechenden Sicherheit zu erfüllen, bedarf es, neben Einhaltung der allgemeinen Konstruktionsbedingungen 
bezüglich der freien Drehung der Mittelschneide besonderer Vorkehrungen, durch welche einestheils kleine Ver- 
schiebungen der Mittelschneide in der Richtung der Achse gehörig begrenzt werden, um eine Reibung größerer 
Flächen, z. B. der Zunge an dem Gehänge, des Waagebalkens selbst an den inneren Flächen der Lagerstücke, 
mit größtmöglicher Sicherheit zu verhindern, anderntheils die auch bei solchen Begrenzungen der Verschiebung 
schlimmsten Falls eintretenden Reibungen möglichst vermindert werden. 
Hierzu wird erfordert, daß alle die möglichen Verschiebungen begrenzenden Flächen thunlichst gehärtet 
und geglättet und so bearbeitet sind, daß die beweglichen Theile überhaupt möglichst wenig Verührungsfläche 
mit den festen darbieten. Dies wird bekanntlich durch sogenannte Stoßplatten, Spielkeile, Zuschärfung der 
Enden der Mittelschneide in leicht gerundete Spitzen u. a. erreicht. « 
§.3. 
Zu Instruktion VIII. Nr. 7. 
Gasmesser-Eichung betresfend. 
In Ausführung der zu den 88. 44, 47 und 48 der Eichordnung getroffenen Nachtragsbestimmungen, 
sowie in Folge sonst gegebener Veranlassung wird hiermit Nachfolgendes bestimmt: 
Durch die vorschriftsmäßige Ausführung des an dem überschriftlich angegebenen Orte der Instruktion 
vorgeschriebenen Verfahrens ist die Prüfung eines Gasmessers, welcher nur mit einem Flüssigkeitsstandsrohre 
und zugehörigem Abflußrohre versehen ist, abgeschlossen.
        <pb n="237" />
        — 219 — 
Bei den mit zwei Flüssigkeitsstandsrohren, deren obere Begrenzungen nicht in einem und demselben 
Nlveau liegen, und zwei zugehörigen Abslußrohren versehenen Gasmessern gestaltet sich die Prüfung unter 
genauer Innehaltung des allgemeinen Ganges des bisher vorgeschriebenen Verfahrens, insbesondere der Prüfung 
auf Gasdichtigkeit, im Einzelnen wie folgt: 
Mit der Auffüllung des Gasmessers wird so lange fortgefahren, bis das Wasser aus einem der vor- 
handenen beiden geöffneten Abflußrohre auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser im 
Gasmesser die obere Begrenzung eines und zwar des niedrigsten der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstandsrohre 
erreicht hat. 
Bei dem durch diese Begrenzung festgestellten Flüssigkeitsstande wird nunmehr nach Verschließung des 
noch nicht in Funktion getretenen zweiten Abflußrohres in vorschriftsmäßiger Weise die Prüfung vorgenommen. 
Weicht nach dem Resultat derselben das von dem Zählwerk registrirte Volumen um mehr als 2 Prozent im 
Sinne des Zuviel oder Zuwenig von der Angabe des Normal-Apparates ab, so ist der Gasmesser, unter Be- 
rechnung der taxmäßigen Gebühren für Prüfung ungestempelt zurückzugeben. Ist die Abweichung im Zuviel 
oder Zuwenig eine geringere als 2 Prozent, so wird mit der Prüfung des Gasmessers in der Weise weiter 
fortgefahren, daß nach Oeffnung des vorbezeichneten zweiten Abflußrohres und Verschließung des bei der ersten 
Prüfung in Funktion gewesenen Abflußrohrs Wasser so lange nachgefüllt wird, bis solches aus dem geöffneten 
Abflußrohr auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser die obere Begrenzung des höchsten 
Flüssigkeitsstandsrohres erreicht hat. « « · 
Beide-ndurchdieseBegrenzungfestgestelltenhöchsimöglichenFlüssigkeitöstanbewirdnunmehreinezweite 
Prüfung vorgenommen. Ergiebt sich bei derselben keine Abweichung, welche 2 Prozent im Zuviel Überschreitet, 
— eine Abweichung im Zuwenig kann hier nach dem Resultate der vorangegangenen Prüfung 2 Prozent niemals 
erreichen —, so ist der Gasmesser vorschriftsmäßig zu stempeln. 
Im Falle des ausdrücklichen Einverständnisses der Interessenten ist die zweite Prllfung bei höchstem 
Flässigkeitsstande auch dann auszuführen, wenn bei der Prüfung bei niedrigstem Flüssigkeitsstande dle Abweichung 
im Zuwenig mehr als 2 Prozent betragen hat, unter der Voraussetzung jedoch, daß das Einverständniß auch 
über die unter diesen Verhältnissen eintretende Nothwendigkeit, das zu dem niedrigsten Flüssigkeitsstande gehörige 
Abflußrohr durch geeignete Stempelung gegen jede fernere Benutzung nach der Eichung und Stempelung zu 
sichern, erzielt ist. 
Die Stempelung findet in dem letzterwähnten Falle statt, wenn die Prüfung bel höchstem Flüssigkeits- 
sonde giee daß die Angaben des Gasmessers im Zuviel oder Zuwenig keine größeren Abweichungen zeigen 
* 2 Prozent. 
Bei den im §. 48 der Eichordnung vorgeschriebenen Stempelungen oder gestempelten Plombirungen, 
welche zur Sicherung der Begrenzung des normalen Flüssigkeitsstandes bestimmt sind, ist darauf zu sehen, daß, 
falls, wie bei den sogenannten Stationsgasmessern, der normale Flüssigkeitsstand an einem äußern Flüssigkeits- 
standsrohr durch einen Zeiger fixirt wird, entweder die Stellung des ganzen Zeigers durch Stempelung zu einer 
unveränderlichen gemacht werde, oder, wenn der Zeiger beim Transport des Gasmessers nach der Eichung ab- 
genommen werden muß, sowohl die normale Stellung des Zeigers auf dem Körper des Gasmessers durch die 
Stempelung fixirt werde, als auch die Einrichtung des Zeigers der Art sei, daß die Wiederanbringung genau 
in der normalen Stellung, welche bei der Eichung stattgefunden hat, durch die an der Wand des Gasmessers 
angebrachte Stempelung hinreichend gesichert werde. 
Falls Flüssigkeitsstandszeiger und Zählwerk beim Transport abgenommen werden sollen, ist darauf zu 
achten, daß die Zugehörigkeit der abgenommenen Theile zu dem betreffenden Gasmesser durch Ausschlagen der 
fortlaufenden Fabriknummer desselben in zuverlässiger Weise ersichtlich gemacht sei. 
S. 4. 
Zu Instruktion UI. Nr. 4—6. 
Faß-Kubicirapparate betreffend. 
Bezüglich der Kubicirapparate zum Eichen der Fässer ist in Zirkular 4 vom 18. August 1870 unter 
Nr. 2 bestimmt worden, daß, um bei Apparaten von der eben daselbst beschriebenen Einrichtung die Unver-
        <pb n="238" />
        — 220 — 
änderlichkelt der Beziehungen der Angaben der Skala zum Wasserstande im Zylinder zu sichern, Füllungsmarken 
2 Marken zur Kennzeichnung des zum Nullpunkte der Ablesungen gehörigen Wasserstandes angebracht sein 
ollten. 
In Zirkular 6 vom 21. April 1871 unter Nr. 1 ist es jedoch in Folge der bei der Justirung einer 
größeren Anzahl von solchen Kubicirapparaten gemachten günstigen Erfahrungen, welche es zulässig erscheinen 
ließen, für Wasserstands-Aenderungen bis zu 3 oder 4 Centimeter den Verlauf der inneren Cylimderfläche der 
Apparate als hinreichend regelmäßig anzunehmen, für genügend erachtet worden, die Länge des Verbindungs- 
drahtes des Schwimmers und der Zifferblattrolle von der Befestigungsstelle am Schwimmer bis zur Be- 
-#estigungsstelle an der Zifferblattrolle für jeden Apparat festzustellen, und durch die Angabe dieser Länge in dem 
Beglau ihungsschein jedes Apparates die in Zirkular 4 unter Nr. 2 D. vorgeschriebene Kontrole der Unver- 
änderlichkeit des Nullpunkts-Wasserstandes zu sichern. 
Bei den Revisionen des Gebrauchszustandes der Kubicirapparate hat es sich indessen als wünschens- 
werth herausgestellt, zu letzterer Kontrole auch die anfangs geforderten Fülungsmarken für den Nullpunkts- 
Wasserstand hinzuzufügen, insbesondere deshalb, weil die Nachmessung der beglaubigten Länge des Schwimmer- 
drahtes ohne eine Demontirung des Apparates nicht sicher und einfach genug thunlich sei. 
Es wird deßhalb hiermit angeordnet, daß bei jedem mit Schwimmer arbeitenden Kubicirapparate für 
Fässer derjenige Wasserstand, bei welchem unter Einhaltung der in dem Beglaubigungsschein angegebenen Länge 
des Verbindungsmittels von Schwimmer und Zifferblatt an letzterem der Nullpunkt einsteht, durch eine möglichst 
unveränderliche Marke an der im Innern des Cylinders befindlichen Führungsstange deutlich bezeichnet, und 
daß der lothrechte Abstand dieser Füllungsmarke von dem oberen Nande der Cylinderwand ebenfalls in de m 
Beglaubigungsschein des Apparates eingetragen werde. 
Zur gesicherten Herslellung und ersichtlichen Einhaltung der in Zirkular 6 Nr. 1 geforderten lothrechten 
Stellung der Apparate wird es nach vorgekommenen Erfahrungen rathsam sein, von Seiten der Aufsichtsbehörden 
auf Hinsufügung von steneneigern. wenigstens bei den neu zu beschaffenden Apparaten zu halten. Bei den 
bereits im Betrieb befindlichen Apparaten wird sich das an einem Drahte aufgehängte Gegengewicht unschwer 
hierzu benugzen lassen. 
In Vervollständigung der in der Instruktion III. unter Nr. 5 empfohlenen drei Abstufungen der 
Dimensionen der Kubictrapparate wird hierdurch mitgetheilt, daß sich an einigen Stellen der Bedarf nach einer 
vierten Größenstufse dieser Apparate von nahezu 1000 Liter Inhalt ergeben hat. Die Apparate dieser Größe 
find bisher mit einem Durchmesser von 80 Centimeter und einer Höhe von 153 Centimeter ausgeführt worden. 
Bezüglich der an derselben Stelle der Instruktion angegebenen Leistungsgrenzen der drei Apparate wird 
übrigens darauf aufmerksam gemacht, daß diese Angaben für die Aufsichtsbehörden nicht absolut bindend sind, 
daß es denselben vielmehr überlassen bleibt, die Leistungsfähigkelt jedes Apparates, sowelt dieselbe von seinem 
Konstruktlonssystem und der Güte der besonderen Ausführung desselben abhängt, bei der Prüfung zu ermitteln, 
danach mit Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen die untere Eintheilungs= und Anwendungsgrenze des 
Apparates zu bemessen, und dieselbe in dem Beglaubigungsschein festzusetzen. 
Berlin, den 30. Juni 1873. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster.
        <pb n="239" />
        — 221 — 
5. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Mit der Eröffnung des Eisenbahnbetriebes auf der Bahnstrecke Amanvillers-Batilly der Eisenbahn von 
Metz nach Verdun ist zu Amanvillers im Haupt-Zollamts-Bezirke Metz ein Kaiserliches Neben-Zollamt 
I. Klasse in Wirksamkeit getreten, welches zur Absertigung der auf der Eisenbahn ein-, aus= und durchgehenden 
Güter nach Maßgabe des §F. 128 des Vereins-Zollgesetzes und zur Aussertigung und Erledigung von Begleit- 
scheinen I. ermächtigt ist. 
Ferner ist das Kaiserliche Neben-Zollamt I. zu Malmaison im Haupt-Zollamts-Bezirke Metz in ein 
Neben-Zollamt II. Klasse umgewandelt worden. 
  
Die auf dem Bahnhofe Templerbend zu Aachen bestehende Königlich preußische Zollabfertigungs- 
Stelle, welche seilther die auf der Aachen-Mastricht'er Eisenbahn ein= und ausgehenden Güter abzuferligen hatte, 
wird nunmehr, nachdem die Eisenbahn Aachen-Welkenraedt dem Verkehr übergeben ist, auch die zollamtliche 
Behandlung der auf dieser Bahn verkehrenden Güter und Effekten vornehmen. " 
Das Königlich preußische Neben-Zollamt I. Klasse zu Tülje im Hauptamts-Bezirke Aachen ist mit 
dem 1. Juli d. Is. in ein Neben-Zollamt II. Klasse mit Ansageposten umgewandelt worden. 
Das Königlich preußische Neben-Zollamt I. Klasse zu Herzogenrath im Hauptamts-Bezirke Aachen 
wird mit dem 1. August d. Is. in ein Neben-Zollamt II. Klasse umgewandelt werden. 
Vom 1. Juli d. Is. ab sind die Königlich preußischen Haupt-Zollämter zu Wassenberg und Kalden- 
kirchen in ein Haupt-Zollamt mit dem Amtssitze in Kaldenkirchen vereinigt worden. 
Mit diesem Zeitpunkte sind folgende Veränderungen in der Organisation eingetreten: 
I. Es ist aufgehoben: das Haupt-Zollamt zu Wassenberg. 
II. Umgewandelt: das Neben-Zollamt II. zu Rothenbach in ein Neben-Zollamt I. Klasse mit 
unbeschränkter Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen. 
III. Neu errichtet: Eine Steuer-Rezeptur zu Wassenberg unter Zuweisung des jetzigen Spezial- 
Bezirks des eingehenden Haupt-gollamts daselbst. 
IV. Zugewiesen dem Haupt-Zollamte in Cleve: der gegenwärtig zu dem Haupt-Zollamts-Bezirke 
Kaldenkirchen gehörende Theil des Kreises Geldern mit dem Unter-Steueramte zu Geldern, 
der Steuer-Rezeptur zu Kevelaer und der Chausseegeld-Hebestelle zu Pont.
        <pb n="240" />
        — 222 — 
Die Großherzoglich hessische Ortseinnehmerei II. Klasse Offstein ist zur Bescheinigung des Ausgangs 
von Bier auf der Uebergangsstraße Offstein-Obrigheim im Falle der Vorabfertigung bei einem hierzu befugten 
Amte ermächtigt worden. 
6. Kon sulat-Wesen. 
Namens des Deutschen Reichs ist 
dem an Stelle des Herrn Ordega zum französischen Konsul in Breslau ernannten bisherigen 
Kanzler bei der französischen Botschaft hierselbst, Boeufé, 
das Exequatur 
ertheilt worden. 
7. Personal = Veränderungen tc. 
Seine Majestät der Kaiser haben 
den Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath a. D. Dr. Alexander Julius Elwanger 
zum Vorsitzenden der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds 
zu ernennen geruht. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung 
des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen 
Königlich preußischen Steuerinspektors Sauerland der Königlich preußische Steuerinspektor Dahlstroem den 
Hauptämtern zu Darmstadt, Offenbach und Gießen mit dem Wohnsitz in Darmstadt als Stations-Kontroleur 
beigeordnet worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="241" />
        Central . Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
.. 
S# begiehen durch alle Postanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Prels für den Jahrgang Zwei Thaler. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Juli 1873. 90228. 
1I—].§§...— .. r urg 
Jualk: 1. Algemeine Verwaltungs. Sahen · Mütheilungen Kontrole im Grenz-Bezirk des Großherzogthums Luxemburg 
über das Auftreten der Choleren Seite 223. * 
9 . ! 1 . - 8 
d————————————————.————————3 
*r’oeö #eeen – des Postreglements vom 90. November 1871; betr. Erofs- 
. Jusii-Wesen: Erkenntniß des Neichs Oberhandelsgerichts nung der Eisenbahn Inowraclaw. Thoon . 
in der Prozeßsache der Stadtgemeinde Kahla wider den 6. Telegraphen-Wesen: Nachweisung der im II. Quartal 1873 
Rechsfiskus, wegen Entschädigung für die Aufhebung von vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich 
ölozereiabgaen 221. deutschen Reichs Telegraphen Stationen . 
Cssalli quIStkukakskgkMikkheilung,betk.dieTkansports17.Koalalat-Wescu:Ernennung-c..·.... 232. 
— — 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
III. 
1. Deutschland. 
reuben: A lera-Nevisions= Station zu Vordamm bei Driesen im Reglerungs-Bezire 
hunserm#et g ist am *W7lr„ *5]• keinem Flößer ein Cholera-Fall mit tödtlichem süusgange konstatirt worden. 
Im Kreise Ortelsburg (Regierungs-Bezirk Königsberg) ist die asiatische Cholera aufgetreten. Von sechs 
lur Anzeige gelangten E lieen vier tödtlich. » 
za· ngigtegtcth åäkåainekälxlgegznv Fett-fEserichtkAmtsbezikken Dresden und Döhlen sind in der Zeit vom 
23. bis 8 Juni d. Is. 30 neue Erkrankungen, davon 19 mit tödtlichem Ausgange, vorgekommen. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
Am 1. Juni d. Js. waren in Galizien 6 Personen erkrankt. 
3. Rußland. 
· ' i bis 26. i d. Is. 128 E 
nNJ“N“mtm—-isreerdd22 
im vorigen Monat Erkrankungen vorgekommen. 
z 
  
29
        <pb n="242" />
        — 224 — 
2. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 28. Juni d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 605,271,010 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 29. Juni bis 5. Juli 
d. Is. sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 5.909,800 Mark, in Hannover 1,801,620 Mark, 
in Frankfurt a. M. 3,007,220 Mar, in München 1,620,240 Mark, in Dresden 956,380 Mark, in Stuttgart 
1,757,700 Mark und in Darmstadt 387,600 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 5. Juli d. Is. auf 747,440,230 Mark, wovon 
620,777,600 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Justiz-Wesen. 
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts 
in der Prozeßsache der Stadtgemeinde Kahla wider den Reichsfiskus, wegen Entschädigung für die 
Aufhebung von Flößereiabgaben nach dem Bundesgesetze vom 1. Juni 1870 (B.-G.-B. S. 312). 
Das Vundesgesetz vom 1. Juni 1870 (Bundes-Ges.-Bl. S. 312) gestattet für nur-flößbare Strecken natürlicher, 
mehreren Bundesstaaten gemeinsamer Wasserstraßen die Forterhebung nur solcher Fsöberch-Abgaben, welche für 
die Benutzung besonderer, Verkehr-erleichternder Anstalten entrichtet werden. Für die Aufhebung der hiernach 
unzulässigen Abgaben entschädigt die Bundeskasse nur dann, wenn das Erhebungsrecht „auf einem lästigen 
Privatrechtstitel beruht und nicht einem Bundesstaate zusteht.“ 
Die thüringer Saale, welche mit ihrem nur-flößbaren Theile verschiedene Bundesstaaten (Reuß, 
Preußen, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg) durchfließt, passirt 
unter einer steinernen Brücke das altenburger Städtchen Kahla. Diese Kommune erhob dort von Alters her 
von jedem anlangenden oder passirenden Floß einen Zoll von 2 gGr. Nach Emanirung des Bundesgesetzes 
sorderte sie für dessen Wegfall vom Bundesfiskus Entschädigung. Mit diesem Antrage zurückgewiesen, weil sie 
einen lästigen Titel nicht für sich habe, erhob sie innerhalb der gesetzlichen Frist Klage auf Zahlung. von 
9290 Thlr. 15 Gr. 6 Pf. nebst Zinsen seit Neujahr 1871, d. h. des Achtzehnfachen des angeblich in den letzten 
20 Jahren jährlich vereinnahmten durchschnittlichen Zollreinertrags. 
Beide Instanzen, das Stadtgericht und das Kammergericht zu Verlin, haben, ohne Beweiserhebung, 
diese Klage zurückgewiesen, und deshalb ist von der Klägerin die Nichligkeits-Beschwerde erhoben. 
Ihrem Anspruche gab sie folgende Begründung: 
In Kahla habe schon im 14. Jahrhundert eine hölzerne Brücke über die Saale geführt. Durch die 
Flößerei sei diese Brücke häufig beschädigt. Deshalb seien mittelst eines noch vorhandenen „Briefs“ von 1369 
Bürger und Stadt zu Kahla vom Landgrafen begnadigt worden, jedes Floß, das die Brücke „schädlich rührete"“, 
aufzuhalten (zu pfänden) und sein Holz zur Brücke zu verwenden. Dies Konufiskationsrecht habe zu vielen 
„Inkonvenienzen“ zwischen Stadt und Floßleuten geführt. Deshalb hätte die Stadt mit den Flößern eine 
Vereinbarung getroffen, wonach jene an Stelle der Holzbrücke eine steinerne erbauen und erhalten, auch eln 
(Sicherheits-) Seil an der Brücke halten sollte, die Floßleute aber „für sich und ihre Nachkommen“ sich ver- 
pflichtet, für ein jedes die Saale passirende Floß dem Rath zu Kahla 2 gGr. zu entrichten. Dieser Vertrag 
sei landesherrlich (vom Herzog zu Sachsen, Landgrafen zu Thüringen) in einer Urkunde dd. Weimar Sonntag 
Se xagesimac 1561, welche das Wesentliche des Abkommens aufgenommen, bestätigt und beiderseits erfüllt.
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        — 225 — 
Denn die Stadt habe die steinerne Brlicke erbaut und erhalten, auch für das Seil stets gesorgt; die Flößer 
aber hätten seitdem unweigerlich den Zoll bezahlt. 
Offenbar bilde letzterer die Gegenlelstung der Floßleute für jene Prästationen der Stadt, namentlich 
auch für präsumtive Beschädigungen der Brücke durch die Flößerei; jedenfalls sei er die Widerlage für das 
aufgegebene Pfändungsrecht und für die nun weggefallene Pflicht der Flößer zum Ersatz von Beschädi- 
gungen. — Das Erhebungsrecht der Klägerin beruhe also in der That auf einem onerosen Vertrage, wie denn 
auch die älteren Kämmereirechnungen der Stadt verschiedene Ausgaben für das Seil, Wächterlohn für das 
Erwarten der Flöße (um sie zu konfisziren) rc. nachwiesen. 
Die Urkunde von 1561 ist nur in einer angeblich alten Abschrift vorhanden und in Kopie vorgelegt. 
Angeblich hat sich das Orlginal bis 1852 im Stadtarchiv besunden, ist damals der Herzoglichen Regierung 
eingesendet und seitdem verschwunden, nicht ohne vorher zuverlässig kopirt zu sein. Der wesentliche Inhalt der 
Kopie ist dieser: 
Der Herzog beurkundet, es sei ihm von dem Nath zu Kahla eine „Befreiung“ (Privileg) von 1369, 
enthaltend jenes Pfändungsrecht, vorgelegt; seither seien bisweilen Flöße mit Noth und Gefahr an der Brücke 
bestanden, die Bürgerschaft habe das Aufhalten (Konfisziren) geübt und daraus sei Unrath und Beschädigung 
zwischen ihr und den Floßleuten erwachsen. Deshalb und weil die Stadt im Fürhaben sei, die Holz- 
brücke abzuthun und eine steinerne zu erbauen, habe sie den Herzog gebeten, der Stadt „gegen (anstatt) 
solcher Befreiung des Aufhaltens auf jedes wurögehende Floß einen namhaften Zoll zu seen.“ Nach 
geschehener Erkundigung und vielfach gepflogener Unterhandlung einiger der Unfren (herzoglichen Kommissare) 
habe er befunden, daß den Floßleuten ein leidlicher Geldzoll fast träglicher als das Aufhalten, 
„in welcher Handlung es umsomehr dahin gerichtet, daß die Floßleute, außer= und innerhalb 
Landes gesessen, für sich und ihre Nachkommen gewllliget, für jedes Floß, es berühre die 
Kahlaer Brücke oder nicht, bleibe liegen oder gehe durch, dem Nath von wegen der 
Brücken und Hospital daselbst jedesmal besondere zween Groschen zu entrichten.“ 
Demnach habe er des Naths Bitte gnädiglich angesehen, auch der Stadt jenen „Brückenzoll von 
jedem Floß, es möge durchgehen, an der Kucke belelen (bleiben) oder nicht, zween Groschen einzunehmen 
und zu dem Brückenbau und Oospitals linterhaltung "4 gebrauchen, anstatt obgemeldeten Aufhaltens und 
Pfändens, welches gänzlich abgethan sein soll, gnädiglich bewilligt." 
· „Es soll auch, heißt es nach voraufgegangenen Straffestsetzungen weiter, der Rath auf seine Kosten 
jeder Zer bei „Floßwasser ein Seil an der Brücken halten, damit sich die Floßleute leichter in den Eispforten 
retten können. 
Nachdem sodann bestimmt worden, die Aemter sollten die nächst-ankommenden Floßleute „von dieser 
Befreiung“ unterrichten und sich danach zu richten sie anweisen, schließt die Urkunde: 
„Privilegiren, befreien und bewilligen demnach unsrer Stadt Kahla von wegen der Brücken 
und Hospitals gemeldeten Zoll hlermit und in Kraft dieses Briefs, sich dessen hinfüro und zu 
ewigen Zeiten anstatt des Hemmens und Pfändens zu halten.“ 2c. 
Der Beklagte, welcher die jetzge, resp. frühere Existenz der beiden Urkunden von 1369 und 1561, 
sowie des Pfändungs= und Zollrechts bestritt, fand in dem Brief von 1561, wenn etwas darauf ankommen 
sollte, Nichts von einem Vertrage, sondern eins der nicht seltenen Zollprivileglen. Schon die Vermuthung 
streite gegen die Entstehung eines Zollrechts durch Vertrag mit den Pflichtigen; hier sollten die kontrahirenden 
Zollpflichtigen „Floßleute“ sein; es fehle also an bestimmten Personen. Die Urkunde zeige nur, daß die 
landesherrlichen Kommissare bel den Flößern Information eingezogen und deren Bereitschaft zur Zoll= 
erlegung dem Herzog berichtet hätten; von einem Vertrage mit der Stadt bestehe nirgends eine Andeutung. 
Der einfache Hergang sei wohl der gewesen: 
Die häufigen Inkonvenienzen mit den Flößern hätten das Festhalten des alten Privilegs unräthlich 
gemacht; bei dem Beschluß, eine Steinbrücke zu bauen, sei auch die Fortdauer seiner Einträglichkeit nicht zu 
erwarten gewesen; deshalb habe die Stadt den Herzog gebeten, das alte Privileg in einen Geldzoll umzu- 
wandeln. Und dies sei im Interesse des Baues und der Erhaltung einer steinernen Brücke und des 
städtischen Hospitals geschehen. Von einer Gegenleistung sei keine Rede. Namentlich für die Flößerei sei eine 
Brücke kein Vortheil, sondern ein Hinderniß; und Nichts spreche dafür, daß mit dem Zoll das Recht auf Ersatz 
künftiger Beschädigungen etwa abgekauft sei. Sonach fehle es überall an einem lästigen Erwerbstitel. 
297
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        — 226 — 
Im Wesentlichen schloß sich der erste Nichter dieser Auffassung an; namentlich hob er hervor, daß 
gegenüber allen Flößern, welche nicht Nachkommen der 1561 angeblich ausgetretenen Kontrahenten gewesen 
seien, selbst bei der Voraussetzung eines Vertrags ein Privatrechtstitel fehlen würde. 
Dagegen bemerkie die Appellation der Klägerin: 
Zu damaliger Zeit seien in Deutschland die Gewerbsgenossen korporativ in Innungen und 
Genossenschaften vereinigt gewesen; annehmbarer Weise habe 1561 auch eine, wenn schon mangelhaft 
organisirte Genossenschaft der Floßleute bestanden; dies folge gerade aus der Urkunde. Nachweisbar 
seien Versuche, die Saalflößer zu einer förmlichen Innung zu vereinen, schon 1718 gemacht und 
1819 sei eine Floßkommune mit altem Siegel aufgetreten. — Die Urkunde von 1561 zeige, daß 
die damalige Regierung in Vertretung und im Auftrage der Flößer mit der Klägerin kon- 
trahirt habe. Wolle man dies Vertragsverhältniß nicht annehmen, so habe doch die Staatsregierung 
für ihre Person kontrahirt. 
Nachdem der Beklagte diese Aufstellungen für von der Klage abweichend erklärt, auch hervorgehoben 
hatte, daß das angebliche Pfändungsprivileg selbst auf einem onerosen Privatrechtstitel nicht beruht habe, 
bestcale er Appellations-Richter das erste Urtheil im Wesentlichen aus den Entscheidungsgründen des 
ersten Richters. 
Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeits-Beschwerde ist vom Neichs-Oberhandelsgericht verworfen 
worden kraft folgender 
Gründe: 
Die Klage behauptet: der durch das Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 beseitigte Floßzoll der Klägerin 
habe auf einem prlvakrechtlichen, onerosen Titel beruht, nämlich auf einem Vertrage der Klägerin mit den 
Saalflößern, Inhalts dessen diese für sich und ihre Nachkommen für jedes, Kahla erreichende Floß einen feslen 
Geldzoll versprochen, die Klägerin aber dagegen ihr früheres Konfiskationsrecht ausgegeben und Bau und 
Erhaltung einer Steinbrücke Üüber die Saale, sowie Haltung eines Rettungsseils übernommen, auch bewirkt 
habe. Für den Abschluß eines solchen Vertrages hat sie sich auf eine Urkunde von 1561 berufen, indem aus 
dieser jener ihr vorangegangene Abschluß resultiren soll. 
n Diese Aufslellung ist von beiden Instanzrichtern verworfen, insbesondere der Appellationsrichter 
at erklärt: 
Die Urkunde enthalte Nichts von einem Vertrage, selbst wenn man davon absehen 
wolle, daß sie nicht ersichtlich mache, welche Flößer kontrahitt haben sollten oder daß eine Flößer- 
Innung kontrahirt haben könnte. Die Urkunde charakterisire sich vlelmehr unzweideutig als ein 
der Stadt verliehenes nicht-lästiges Prlvileg, aber nicht als Vertrag mit der Klägerin oder als 
ein solcher, den die Klägerin direkt oder durch Vermittlung des Landesherrn mit den Flößern 
geschlossen hätte. — 
swifchen diese Sätze ist eine Erörterung darüber eingeschoben, obwohl annehmbar sei, daß schon 1561 
eine Saalflößer-Innung, also ein fähiger Gegenkontrahent existirt habe. Diese Erörterung betrifft also eine 
Frage, von welcher nach dem voraufgestellten Satze abgesehen werden konnte und deren Entscheidung für die 
use des Appell-Richters, daß die Urkunde von einem Vertrage Überall Nichts kund thue, ohne 
ewicht ist. 
Daraus folgt, daß die von der Implorantin gegen diese Erörterung erhobenen Rügen für den Erfolg 
der Nichtigkeitsbeschwerde keine Bedentung haben. Daher kann ungeprüft bleiben, was die Nichtigkeitsbeschwerde 
über mittelalterliche formlose Verbrüderungen und deren Rechtsfähigkeit behauptet, — zumal im Appellations= 
urtel die Existenz einer solchen Flösser-Verbrüderung nicht feslgestellt und der Mangel dleser Feststellung prozessual 
in zutreffender Weise nicht gerügt ist. Denn wenn die Nichtigkeitsbeschwerde hervorhebt, im Appellationsurtheil 
sei der Passus der Urkunde: 
Die Flößer innerhalb und außerhalb des Landes hätten „für sich und ihre Nachkommen in 
den Zoll gewilligt“ 
omittirt, also gegen §. 5 Nr. 10 a. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 versloßen, so übersieht sie, daß 
im ersten Urtheil, auf dessen Sachdarstellung der Appell-Richter ausdrücklich verwiesen, die Urkunde von
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        — 227 — 
1561 wöitlich mitgelheilt ist und ndaß diese Urkunde woyl ein Beweisstück, nicht aber elne Parkeierklärung im 
1 t. 
Sinne des 8. 5 Nr. 10 a. eit. bilde 
Obige Auffassung, daß die genannte Urkunde von einem Vertrage Nichis enthalte, sich vielmehr 
zweifellos als ein der Stadt verliehenes landesherrliches, nicht lästiges Privileg charakterisire, beruft sich — wie 
die gesammte Argumentation im Appellationsurtheil — u. a. auf „die zutreffende Ausführung des ersten 
Richters.“ Dieser aber hat ausdrücklich hervorgehoben, eine landesherrliche Konsirmirung resp. Privilegirung 
könne an sich recht wohl eine vertragsmäßige Grundlage haben; hier aber sei die landesherrliche Verwilligung 
keineswegs blos bestätigende Form, sondern Quelle der Berechtigung. Die Unterscheidung also, welche die 
Nichtigkeitsbeschwerde vermißt, ist dem Richter nicht entgangen. 
Vergleiche Schlayer, die Privilegien, in der Zeitschrift für Zivilrecht und Prozeß, Bd. 12. S. 61. 73. 
— Gerber, Deutsches Privatrecht, 9. Aufl. S. 160. not. 9. — Preuß. Allgem. Landrecht. 
Einleitung §. 70. 
Aber für den vorliegenden Fall hat er einen Vertrag als Grundlage des Privilegiums verneint. 
Der Nichtigkeitsbeschwerde fehlt daher der Voden, wenn sie die Verletzung des Rechtssatzes rügt: 
Der Vertrag bleibt trotz eines hinzutretenden Privilegiums als Verpflichtungsgrund 
bestehen, soweit es sich die vertragschließenden Theile handelt. 
Nicht minder abwegig ist ihre weitere Deduktion: 
Das Zollrecht möge auf landesherrlichem Prioileg beruhen, aber die Zollpflicht der 
Kas beruhe auf ihrer (angeblich omittirten) Einwilligung „für ihre Person und ihre 
achkommen.“ 
Auch sei vermißt, daß diese „Einwilligung“ nach der im Appellationsurtel adoptirten Ansicht des ersten 
Richters nur inlormationis causa den landesherrlichen Kommissaren, nicht aber als vertragsmäßiger Kousens 
erklärt ist; sie verkennt aber auch, daß die landesherrliche Privilegirung einer Korporation mit einem Wasserzoll 
keineswegs schlechthin oder gemeiniglich die Zustimmung der künftig Pflichtigen voraussetzt, vielmehr die landes- 
herrliche Antorität, soweit diese reicht, zur Grundlage hat. 
Schlayer a. a. O. 65. — Wächter, Württemberg. Privat Recht II. S. 132, 337. 
Gerber, a. a. O. Dernburg, Preuß. Privat-Recht I. S. 41. 
Der Vorwurf, daß der Appell-Richter die Natur des zu beurtheilenden Rechtsgeschäfts verkannt 
habe (Nr. 9. der Instruktion vom 7. April 1839), ist hiernach grundlos. 
Endlich scheint der Appell-Richter — wiederum in Uebereinsilmmung mit dem ersten Urtheil — 
davon ausgegangen zu sein, daß an sich Nichts entgegenstehe, die Verleihung des Floßzoll an die Klägerin, 
wennschon als eine Aeußerung des staatlichen „Hoheitsrechis,“ doch der Berechtigten gegenüber als cinen 
privatrechtlichen Titel ansehen. Aber die Onerosität dieses Titels ist verneint. In dieser Beziehung führt dos 
Appellationsurtel aus: „Die Urkunde von 1561 habe das der Klägerin 1369 glelchfalls unentgeltlich verliehene 
Pfändungsrecht in ein Zollrecht „umgestaltet,“ und zwar deshalb, weil dies Pfändungsrecht viele Unzuträglich- 
keiten mit sich geführt und die Bürger von Kahla vorgehabt, eine steinerne Brücke an Stelle der hölzernen zu 
bauen; die Umwandlung sei also wesentlich im Interesse der Klägerin geschehen. Sonach könne „weder das 
Aufgeben des Pfändungsrechts, noch der Bau der Steinbrücke, noch das Halten des Seils als Gegenleistung 
für die Vewilligung des Zollrechts angesehen werden.“ BVestimmter noch ist in den, vom Appell-Richter 
adoptirten Entscheidungsgründen des ersten Richters gesagt: Die angebliche Aushebung des Pfändungsrechts 
sel nur eine Umwandlung desselben; den Bürgern von Kahla sei nicht die Pflicht zum Brückenbau aufgelegt, 
sondern das Recht dazu vom Landesherrn gewährt; die Auflage des Seilhaltens charakterisire sich als landes- 
polizeiliche Vorschrist; keinenfalls hätten die Zollpflichtigen das Recht auf Gewährung jener Leistungen 
erworben; denn diese selen nur Bedingungen und Beschränkungen des Zollrechts im staatlichen und 
polizeilichen Interesse, nicht aber Gegenleistungen im rechtlichen Sinne. 
Nach diesen Ausführungen hat der Appell-Richter den Inhalt der Urkunde von 1561 so 
verstanden: 
Die Stadt Kahla hatte das ihr unentgeltlich ertheilte Privilegium, Flösse, welche ihre Holzbrücke 
beschädigten, zu pfänden resp. zu konfisziren und die Hölzer der Konfiskate zur Erhaltung der Beücke zu ver-
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        — 228 — 
wenden. Dles Privileg führte zu häufigen Konflikten mit den Flössern; auch beabsichtigte die Stadt, an Stelle 
der Holzbrücke elne steinerne zu erbauen; nach dem Eingehen der Holzbrücke würde selbstoerständlich das Privileg 
minder einträglich gewesen sein. Aus diesen Gründen erbat die Stadt von dem Landesherrn die Umwandlung 
des Konfiskationsrechts in einen festen Floß-Geldzoll, um von dessen Ertrage die Brücke zu bauen und zu er- 
halten. Der Landesherr bewilligte diese Bitte; er gestaltete also das Privileg um. Wie die Stadt vordem 
„befreit“ war, mit den Naturalleistungen der Flösser, nämlich mit ihrem konfiszirten Floßholz die Brücke zu 
erhalten, so ward sie nun privilegirt, von dem Geldzoll der Flösser die Brücke herzurichten und zu repariren. 
Dem Kerne nach wurde also das Prioileg der Stadt nicht genommen, sondern erhalten und nur im Interesse 
der Stadt den neueren Bedürfnissen entsprechend umgewandelt. Sowohl dem Ursprung als dem Zwecke 
nach war mithin die Privilegirung mit dem Floßzoll eine liberale Zuwendung; nirgends ward ein Anrecht 
der Zollpflichtigen auf Errichtung oder Erhaltung der Brücke oder des Seils konslituirt; vielmehr wurde der 
Brückenbau der Klägerin erlaubt, die Seilhaltung im polizeilichen Interesse vorgeschrieben, und solchergestalt 
bildeten diese Leistungen rücksichtlich des Verleihers eine der Zuwendung im Interesse der Klägerin hinzugefügte 
beschränkende Auflage (modus). 
Wird diese Auffassung von dem Inhalt der Urkunde von 1561 festgehalten — und dies muß für die 
piihtsgkasista geschehen —, so zeigt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerde fehlgeht, wenn sie ihr den Satz ent- 
gegenstellt: 
selbst das Aufgeben eines Privilegs zur Erlangung eines andern sei Entgelt. — Denn war 
der Inhalt des alten Privilegs, wie die Nichtigkeitsbeschwerde selbst hervorhebt, wesentlich der, auf 
Kosten Anderer eine Brücke zu haben und zu halten, so hat eben deshalb der Appell-Richter, 
wie gezeigt, angenommen, daß dies Wesentliche des Privilegs 1561 revera nicht aufgehoben, sondern 
nur betreffs der fremden Mittel reformirt sei. Er hat also weder den rechtlichen Charakter der 
alten Prioilegirung von 1369 verkannt, noch jenen Satz anwenden können. Fügt aber die Nichtig- 
keitsbeschwerde, um die Onerosität des Titels von 1561 zu konstruiren, hinzu, 
die Stadt sei zur Herstellung einer Steinbrücke verpflichtet worden; von dieser Vorleistung sei 
die Zollpflicht der Flösser rechtlich bedingt gewesen; und für die Onerosität sei gleichgültig, daß 
Rücksichten auf das eigene Interesse der Klägerin bestimmend gewesen, 
so wendete sie sich in für die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässiger Weise gegen die Feststellung des Appell- 
Nichters. daß der Brückenbau der Klägerin nicht als vertragsmäßige Gegenleistung zur Pflicht gemacht ist, und 
sie verkennt rechtlich, daß die einer liberalen Zuwen dung im Interesse des Bedachten beigefügte Auflage über 
186, Verwendung der Zuwendung den Charakter der Liberalität nicht entzieht, sondern nur ihren Genuß 
eschränkt. 
Verglelche Windscheid, Pandekten, 3. Aufl. I. S. 249—251. Arndt's Pandekten, 6. Aufl. S. 98. 
Savigny, System 1II.. 230. Feoerster, Theorie 2c., 2. Aufl. S. 176. (Preuß. Allgem. Land- 
Recht §§. 152 ff., Th. 1. Tit. 4; Heydemann, Einleitung r2c. 1. S. 189.) 
Endlich ist auch die Behauptung ungutreffend, 
ein oneroses Rechtsgeschäft sei ein solches, bel welchem die Partei nicht nur Vortheile erlange, 
sondern auch Opfer bringe. 
Ein Bedachter, welcher Unkosten aufwendet, um einer liberalen Vermögenszuwendung gehörig genußhaft 
zu werden, „bringt Opfer,“ verwandelt aber dadurch seinen Erwerbstitel nicht in einen „lästigen.“ Onerosität 
erfordert eine Gegenleistung, d. h. eine auf Grund desselben Rechtsgeschästs, welches den Erwerb des Einen 
begründet, dem Gegner, oder einem von ihm bestimmten Dritten als Widerlage gebührende Prästation. Daß 
eine solche Widerlage, die allerdings auch in dem Aufgeben eines Rechts bestehen kann, durch die Verleihung 
von 1561 der Klägerin nicht aufgelegt und von ihr nicht prästlrt ist, hat, wie dargelegt, das Appellationsurtheil 
aus der Urkunde entnommen. 
Es erglebt sich, daß dem Appell-Nichter für die Anwendung des angeblichen, eben erwähnten 
Rechtssatzes, sowie der vermeintlichen beiden andern: 
dle Klagbarkeit oder ein selbstständiges Recht des Gegners auf das Opfer ist für den Begriff 
der Onerosität nicht wesentlich; 
die Qualität des Motivs ist nicht maßgebend,
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        — 229 — 
der Thatbestand fehlte, daß also eine nähere Prüfung der Richtigkeit dieser Rechtssätze entbehrlich und die Rüge 
ihrer Verletzung durch Nichtanwendung grundlos ist. 
Vergleiche stenographische Berichte der Reichstagsverhandlungen de 1870. Bd. IV. (Anlagen-Bd.) 
S. 514, 516, 523, 524, 529; Bd. II. S. 812, 1037, 1038, 1118. 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Die Transport-Konkrole im Grenz-Bezirke des Großherzogthums Luremburg auf den Landstraßen 
zwischen Kautenbach und Wiltzresp. Wilwerwiltz und Wiltz in der Richtung nach letztgedachtem Orte ist für 
Kaffee, Kaffee-Surrogate, Rauchtaback, Cigarren, Schnupftaback, Karotten, Bierhefe, baumwollene, 
leinene und wollene gewöhnliche Strumpfwaaren, gemeine rohe — oder gebleichte — Leinwand, Zwillich 
und Drillich; Leinwand, Zwillich, Drillich gefärbt, bedruckt; Damast aller Art, verarbeitetes Tisch-, 
Bett= und Handtücherzeug, leinene Kittel, Batist und Linon, leinene Waaren Nr. 22. h. und i. des 
Folltaris- baumwollene Waaren Nr. 2. c. 1—3 des Zolltarifs, seidene und halbseidene Waaren 
Nr. 30. c. d. des Zolltarifs, wollene Waaren Nr. 41. c. des Zolltarifs und Salz 
bis auf Weiteres aufgehoben worden. 
  
5. Post-Wesen. 
Fahrpostsendungen nach Asien und Australien via Triest. 
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postverwaltung können Packete ohne oder mit Werthangabe 
nach Asien und Australien von jetzt ab auch zur Beförderung über Triest angenommen werden. Die Versen- 
dungsbedingungen sind im Allgemeinen dieselben, wie für die zur Absendung über Hamburg bestimmten Sen- 
dungen nah den betreffenden Erdtheilen. Bemerkt wird, daß Sendungen, welche nach anderen Orten, als nach 
Aden, Bombay, Madras, Calcutta, Point de Galle, Penang, Singapore, Hongkong. Shanghay und Yokohama 
bez. nach King-Georges-Sound, Melbourne und Sidney gerichtet sind, an einen Korrespondenten oder an ein 
Geschäftshaus in einem dieser Hafenorte adressirt sein müssen. 
Die Sendungen unterliegen dem Frankirungszwange bis zum Ausschiffungshafen in Asien bez. Australien. 
Das Porto bis Triest ist vom Absender bel der Einlieferung zu entrichten. Die Kosten für die Weiterbeförderung 
von diesem Orte ab bis zum Ausschiffungshafen werden dagegen später, sobald die Höhe dieser Kosten der Post- 
anstalt am Aufgabeorte von Triest aus mitgetheilt sein wird, vom Absender eingezogen werden. 
Berlin, den 18. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871. 
Das zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 erlassene Reglement vom 
30. November 1871 erfährt auf Anordnung des Fürsten Reichskanzlers in den Absätzen II., III. und VI. des 
§. 53, das Uebersrachtporto und dle Versicherungsgebühr betreffend, vom 1. Juli c. ab solgende Abänderungen:
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        — 230 — 
II. 
Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. 
Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld-Erhebung 
zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilo- 
gramms: 
1. bei Beförderungen bis 10 Meilen ½ Silbergroschen, als Minimum 2½ Silbergroschen; 
2. bei Beförderungen über 10 Meilen 1 Silbergroschen, als Minimum 5 Silbergroschen. 
Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes 
Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu 
jeder Höhe der Werthangabe ½/ Silbergroschen für je 100 Thaler oder einen Theil von 
100 Thalern, mindestens jedoch 1 Silbergroschen. 
VI. Der erste Satz fällt sort. 
Berlin, den 27. Juni 1873. 
II 
— 
· 
Kaiserliches General-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahn Inowraclaw-Thorn. 
Die Eisenbahn zwischen Inowraclaw und Thorn über Gniewkowo wird am 1. Juli eröffnet und von demselben 
Tage ab zur Besörderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung von Postschaffnern benutzt werden, 
welche dem Postamte in Inowraclaw zugewiesen sind. An der neuen Eisenbahn liegt, außer den Postämtern 
in Inewraelaw und Thorn, welche bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehören, die Postlexpeditlon in 
Gnlewkowo. 
Berlin, den 28. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
6GC. Telegraphen = Wesen. 
Nachweisung 
der im II. Quartale 1873 vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich 
deutschen Reichs-Telegraphen-Stationen. 
I. Neu errichtet wurden: 
a) Mit den Orts-Post-Anstalten kombinirte Stationen. 
. Tiesenstein im Großherzogthum Baden, mit beschränktem Tagesdienst. 
2. Forbach - - - - - 
Sulzfelo = - - - * 
4. Meinberg im Fürstenthum Lippe-Detmold, mit beschränklem Tagesdienst 
(für die Dauer der Badesaison). 
Sd —
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        — 231 — 
5. Harzgerode im Herzogthum Anhalt, mit beschränktem Tagesdienst. 
6. Bernstein, Regierungs-Bezirk Frankfurt a. O., mit beschränktem Tagesdienst. 
7. Kattenhosen in Elsch-Lothringen. mit beschränktem Tagesdienst. 
B. Ottrott - - - 
9. Meisenheim, Regierungs-Bezirk Koblenz, mit beschränktem Tagesdienst. 
10. Strzalkowo - Posen, - - - 
b) Privatpersonen zur Verwaltung übertragene Stationen. 
Auf dem Leuchtthurm der Insel Wangeroog an der Küste von Oldenburg eine Signal-Station 
für den allgemeinen Verkehr. 
Dieselbe ist befähigt, Fern= und Flaggen-Signale nach den Bestimmungen des Signalbuches 
für die Kauffahrtei-Schiffe aller Nationen mit passirenden Schiffen zu wechseln. 
II. Veränderungen der Dienststunden resp. der Klassifikation der Stationen. 
1. Staßfurt, bisher mit der Orts-Post-Anstalt kombinirk, ist jetzt selbstständige Station. 
2. Kempten bei Ostrowo, desgleichen. 
3. Wilhelmshaven, desgleichen. 
4. Stendal, deshleichen und mit vollem, anstatt mit beschränktem Tagesdienst. 
5. Rheydt, bisher mit beschränktem, jelzt mit vollem Tagesdienst. 
6. Die Station „Neuwied Bahnhof linkes Ufer“ führt jetzt die Bezeichnung: „Neuwied-Weißenthurm“. 
7. Oldesloe, blsher einer Privatperson zur Verwaltung übertragen, ist jetzt mit der Orts-Post- 
Anstalt kombinirt. 
8. Darmstadt, hat während der Anwesenheit Allerhöchsier Herrschaften daselbst bis Mitternacht 
verlängerten Tagesdienst. 
9. Jugenheim, hat während der Anwesenheit J. M. der Kaiserin von Nußland daselbst Nachtdienst. 
III. Wiedereröffnung bisher zeitweise geschlossener Stationen. 
1. Oberhof, 
#ie 
2. —- für dieses Jahr wieder in Betrieb gesest. 
4. Eilsen, 4 
5. Nastede, für die Dauer des Hoflagers in Betrieb genommen mit der Besugniß, auch Privat- 
Depeschen anzunehmen. 
6. Fischbach in Schlesien, für die Dauer der Saison bis zum 15. September cr. in Betrieb 
genommen. 
7. Heiligendamm, 
8. Neukuhren, für die diesjährige Saison wieder in Betrieb genommen. 
9. Westerland auf Sylt, 
10. Mainau, für dieses Jahr wieder in Bltrieb gesezt. 
Anhang. 
Die in dem okkupirten französischen Gebiete befindlichen Telegraphen-Stationen, welche für den Privat= 
Depeschen-Verkehr zwischen den deutschen Tcuppen und Beamten und ihren in Deutschland besindlichen Ange- 
hörigen eröffnet wurden, sind zur Zeit folgende:
        <pb n="250" />
        — 232 — 
1. Baccarat. 10. St. Dic. 19. Montmedy. 28. Rocroy. 
2. Bains. 11. Enpinal. 20. Nanchy. 29. Sampigny. 
3. Bar le Duc. 12. Etain. 21. Neuschateau. 30. Sedan. 
4. Belfort. 13. Ligny. 22. St. Nicolas. 31. Toul. 
5. Blamont. 14. Longuyon. 23. Pont a Mousson. 32. Vaucouleurs. 
6. Bruyeres. 15. Longwy. 24. Ramberpvillers. 33. Verdun. 
7. Charmes. 16. Lunepille. 25. Naon I' Etape. 34. Vonziers. 
8. Clermont. 17. Mezières. 26. Remiremont. 
9. Commercy. 18. St. Mihiel. 27. Rethel. 
Nachtrag zur Weltkarte. 
Es sind im II. Quartal er. keine Veränderungen vorgekommen. 
2. Kousfulat--Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Jakob Sievers in Puerto Cabello (Venezuela) 
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst 
zu ernennen geruht. 
4 Dem Kaiserlichen Konsul Wilhelm ter Brüggen in Porto Alegre ist auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Vundes-Gesetzblatt Seite 509) für seinen Amts-Vezirk die allgemeine Ermächtigung 
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
Der Kaiserliche General-Konsul Wilke zu London hat einen zweimonatlichen Urlaub angetreten. 
Deberwalkung des Kaiserlichen General-Konsulats wird von dem Vize-Konsul Freiherrn von Lindenfels 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hofsschläger in Verlin.
        <pb n="251" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche RNeich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Postanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Prels für den Dahrzang Zwei Thaler. 
  
  
I. Jahrgang. "6 Berlin, Freitag, den 25. Juli 1873. „29. 
Inhakt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen 5. Post-Wesen: Bekanntmachungen: betr. Tostoerbindung mit 
über das Auftreten der Cholera; über den Stand der Konstantinopel; betr. Eroffnung der Eisenbahn zwischen 
Ninderpest; Verweisung von Ausländern aus den Meichs- Freiberg in Sachsen und Nossen: betr. Briese mit Werth- 
.............. angabe im Verkehr zwischen Deutschland und Velgien; betr. 
2. eketet,, gesen: Bekanntmachung, betr. eine ee 2, Erösfnung der Eisenbahn Hefdelberg Schwetzingen 35. 
des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer 6. Konsulat-WBesen:; Ernennung ꝛc. . . 
besonderen Genehmigung bedürffen 34. 7. Mariue und Schiffahrt: Mueilungen, betr. den Beginn 
3. Münz= 4t kotiz über die Ausprägung von Reichs. der Steuermanns Prüfungen für große Fahrt in Apenrade 
Goldmünzen. .... 234. und Flensburg; betr. Herausgabe des zweiten Nachtrages 
4. Zoll- ud Stener-Wesen e0 Vekanntmachung, betr. Vefugise zur „Lantlichr# Liste der Schiffe der deutschen Kriegs- 2 
des Neben Zollamts zu Gocchygyg Hapdels. Marine für 1877 
  
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
1. Deutschland. 
Preußen: In der Zeit vom 28. Juni bis 8. Juli d. Is. sind in Breslau 20 Erkrankungsfälle, 
darunter 16 mit tödtlichem Ausgange, festgestellt worden. Im Kreise Breslau ist Ein Erkrankungs= und 
Todesfall vorgekommen. 
Königreich Sachsen: In der Stadt Dresden, den Gerichtsamts-Bezirken Dresden, Döhlen und 
Tharandt sind in der Zeit vom 30. Juni bis 7. Juli d. Is. 174 Erkcankungen, davon 57 mit tödtlichem 
Verlauf, konstatirt worden. 
2. Rußland. 
In Kronstadt sind am 2. Juli d. Is. 2 Cholerafälle zur Anzeige gelangt. 
Mittheilungen 
über den Stand der NRinderpest. 
XII. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
Am 14. Juli d. Is. erscheinen verseucht Galizien (Vezirke: Husiatyn und Brody), Dalmatien (Bezirk: 
Kattaro), Kroatien, Slavonien und die Militärgrenze. 
30
        <pb n="252" />
        — 234 — 
2. Rußland. 
Ende Juni d. Is. herrschte die Rinderpest in der Gegend von Odessa und im Königreich Polen in den 
Gouvernements Warschau, Siedlee, Plock, Kielce, Lomza und Lublin. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden: 
1. Die Wittwe Haraidel Sedacz, 48 Jahre alt, jüdischer Religion, aus Czechanowo (Gouverne= 
ment Plock in Nußland), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und 
Bettelns durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Posen vom 7. Juli d. Is.; 
. Der Schuhmachergesell Martin Hoffmann, geboren den 29. Dezember 1830, aus Zützersdorf 
(österreichisch Mähren), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens durch 
Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Frankfurt a. O. vom 10. Juli d. Is.; 
. Der Schneider Jakob Rosenthal, 37 Jahre alt, aus Sluzewo (Kreis Nadziejewo im Gou- 
vernement Warschau), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens durch Be- 
schluß der Königlich preußischen Regierung zu Bromberg vom 14. Juli d. Is. 
2 
O 
2. Gewerbe-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen 
Genchmigung bedürfen. Vom 20. Juli 1873. 
Auf Grund des F. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 — Bundes-Gesetz-Blatt, Seite 245 — hat 
der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Neichstages beschlossen, das in diesem §. 16 
enthaltene Verzeichniß konzessionspflichtiger Anlagen 
auf Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, sofern sie außerhalb der Gewin- 
zunier des Matertals errichtet werden, Strohpapierstoff-Fabriken und Darmzubereitungs- 
nstalten 
auszudehnen. 
Berlin, den 20. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
3. Münz--Wesen. 
  
Bis zum 5. Juli d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 620,777,600 
Mark und in Zehnmarkstücken 120,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 6. bis 12. Juli 
d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 5,561,820 Mark, in Hannover 1,954,780 Mark, 
in Frankfurt a. M. 3,110,220 Mark, in München 1,672,920 Mark, in Stuttgart 945,140 Mark, in Karlsruhe 
548,260 Mark und in Darmstadt 250,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 12. Juli d. Is. auf 761,483,370 Mark, wovon 
634,820,740 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,062,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
        <pb n="253" />
        — 235 — 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Aus Anlaß der Eröffnung des Betriebes auf der Strecke von Gennep bis Goch der Nordbrabant- 
Deutschen Eisenbahn ist das Königlich preußische bisherige Steueramt zu Goch in ein Neben-Zollamt I. Klasse 
umgewandelt, auf den Bahnhof verlegt und mit der Befugniß zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein- 
und ausgehenden Waarensendungen nach Maßgabe der in den §. 63, 64, 66 bis 71 des Vereins-Zollgesetzes 
getroffenen Bestimmungen, sowie zur Gestattung von Aus= und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter 
Wagenverschluß beförderten Güter (k. 65 des Vereins-Zollgesetzes) ausgestattet worden. 
5. Post--Wesen. 
Postverbindung mit Konstantinopel. 
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postverwaltung gestalten sich die Postverbindungen von 
Konstantinopel nach Wien auf dem Wege über Varna, Rustschuk und Basiasch von jetzt ab, wie folgt: 
aus Konstantinopel Montags, Donnerstags und Sonnabends um 6 Uhr Abends, 
in Wien Freitags, Montags und Mittwochs um 1 Uhr 31 Min. Nachmittags am Nordbahnhofe, 
um 1 Uhr 28 Min. Nachmittags am Staatsbahnhofe. 
In den Postverbindungen von Wien nach Konstantinopel tritt vorerst eine Aenderung nicht ein. 
Berlin, den 4. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Freiberg in Sachsen und Nossen. 
Die Eisenbahn zwischen Freiberg in Sachsen und Nossen wird am 15. Juli eröffnet und von demselben Tage 
ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung eines Postschaffners benutzt werden, welcher 
dem Postamte in Freiberg in Sachsen zugewiesen ist. 
An der neuen Bahnstrecke liegen die Postämter in Freiberg in Sachsen und Nossen. 
Berlin, den 5. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Briefe mit Werthangabe im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien. 
Vom 1. August ab werden im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien Briefe mit angegebenem 
Werth unter folgenden Bedingungen dud die Post befördert: 
Die Briefe müssen in glelcher Weise verpackt und verschlossen sein, wie Briefe mit Werthangabe im 
innern Verkehr Deutschlands. Der Werthbetrag muß in BMchstaben und in Zahlen auf der Adresse 
angegeben sein. Der angegebene Werth darf bei dem einzelnen Briefe 3000 Thaler nicht übersteigen, auch darf 
der Brief nicht über 250 Grammen schwer sein und weder gemünztes Geld, Pretiosen, noch zgollpflichtige 
Gegenstände enthalten. 
Die Briefe müssen frankirt werden. 
Für dieselben wird erhoben: 
1. das Franko wie für rekommandirte Briefe nach Belgien, 
2. eine Versicherungsgebühr von 3 Gr. für jede 300 Thaler oder jeden Theil dieser Summe. 
30½
        <pb n="254" />
        Der Absender kann eine Bescheinigung über den Empfang des Briefes seitens des Adressaten verlangen. 
In solchem Falle ist auf der Adresse des Briefes der Vermerk „Gegen Nückschein“ niederzuschreiben und bei der 
Aufgabe eine Gebühr von 2 Gr. für den Rückschein zu entrichten. 
Berlin, den 13. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahn Heidelberg-Schwetzingen. 
Die Eisenbahnstrecke Heidelberg-Schwetzir gen wird am 14. Juli eröffnet und von demselben Tage ab zur 
Beförderung von Postsendungen jeder Art unter Begleitung von Postschaffnern benutzt werden, welche dem 
Postamte in Heldelberg zugewiesen sind. An der Eisenbahn zwischen Heidelberg und Schwetzingen liegen außer 
den Postagenturen zu Eppelheim und Plankstadt die Postanstalten in Heidelberg und Schwezingen. 
Berlin, den 8. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
6GC. Konsulat--Wesen. 
  
Seine Mojestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Dr. phil. Karl Ferdinand Julius Froebel 
zum Konsul des Deutschen Reichs in Smyrna; 
den bisherigen Konsular-Agenten Lcon Vidal in Port de Bouc 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs für Port de Vouc, Martigues und Port St. Louis 
zu ernennen geruht. 
Der Kaufmann Eduard Giese in Stralsund ist an Stelle des Vize-Konsuls J. C. Platen zum 
Königlich portugiesischen Vize-Konful daselbst bestellt und als solcher anerkannt worden. 
*7. Marine und Schiffahrt. 
  
Mit den Steuermanns-Prüfungen für große Fahrt wird in Apenrade am 7. August und in Flensburg 
am 11. September d. Js. begonnen werden. 
Zu der vom Neichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebenen „Amtlichen 
Liste der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1873“ 
ist soeben der zweite Nachtrag erschienen. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Dtto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="255" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
  
Zu bezlehen dar alle Poslanslalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwel Theler. 
  
  
J. Jahrgang. Berlin, Fritag, den 1. .?August 1. 1873. 1 2 30. 
— — I 
jalt: 1. Allgemeine Verwaltungs= Sachen: rweilunh dampfschisss Verbindungen nach Prasilien, Uruguay und cher 
2. 
3. Jufliz-Wesen: 
  
  
  
Mitglieder der Disziplinarkammen 
Goseucheen 
Bekanntmachung, betr. die Ernennung *8 
von Ausländern aus dem Reichsgebiete Seite 237. Argentinischen Repubblikkk 
: Notiz über die Ausprägung von 4 . 
9 
Statiflik: uaanemebanin betr. Erkrankungen und — 
—..— # -8tdtK fälle an den Pocken in Preußen in den Jahren 157/1 
* 
a .. . 
4.ZollsnadSteau--WclcaMinimumqubetrcmchnmq ; Erkeiklsbäorims Imckmbnmgkll I: gib-T --ld- 
einer össenllichen Niederlage im Prostlen und Einziehung 4 Militä--Wisen: Verordnung. betr. die Tagegelder 
der Uebergangsstelle zu Burgsngin Neisekosten der Personen des Soldatenstandes des wrische n 
PsflchlruB tanatsnachungen betr. Drudsachen und ’"k«----·-----i-·-.- 
WaakmpiobknnachundaszanemmshfranzösischcPost 9.P-tlonIl-Vekqttdekna«1enucknennungea... 2 2 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Aaf Erund des §. 362 des Strafgesetbuches in 
□ 
2 
□# 
rl 
Der Tagelohner Anton Stark, 52 Jahre alt, aus Nupiders in Vorarlberg (Oesterreich) gebürtig, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrasung wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und 
des Rückfalls in ein gleichartiges Verbrechen, durch Beschluß des Großherzoglich badischen 
Landes-Kommissärs zu Karlsruhe vom 14. Juli 1873; 
.-die unoerehelichte M#rianne Jablonska, 47 Jhhre alt, aus Sluzewo, Kreis Nadziesewo, 
Gouvernement Warschau in Rußland, nach erfolgter gerichtlicher Bestrasung wegen Land- 
streichens und Bettelns, durch Veschluß der Königlich preußischen Reglerung, Abthellung des 
Innern, zu Bromberg vom 17. Juli 1873; 
der Steindrucker Jakob Wilhelm Nauda aus Zwolle im Königreich der Niederlande, geboren 
den 10. November 1836, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Diebstahls, sowie wegen 
u und Veitelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Münsler. 
vom 8. Juni 187 
.die Anna Gerner: 20 Jahre alt, gebürtig aus Mersch in Luxemburg, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und gewerbemahiger, lisch, durch Beschluß des 
Kalserlichen Präsidenten von Lolhringen zu Metz vom 20. Juli 1 
der Steinbrecher Karl Grandine, 25 Jahre alt, gebürtig * iwemn (Schwelz), nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrasung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsi- 
denten von Lothringen zu Metz von 20. Juli 1873; 
31
        <pb n="256" />
        — 238 — 
6. der Tagelöhner Albert Leclercle, geboren am 9. Oktober 1847 zu Paris, wohnhaft zu 
Brüssel, nach ersolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des 
Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen zu Metz vom 22. Juli 1873; 
der russische Unterthan Valentin Dobrochlopski, 23 Jahre alt, gebürtig aus Wierzboctce, 
Kreis Slupce, Gubernium Kalisch in Nussisch-Polen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrasung 
wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu 
Posen vom 23. Juli 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
– 
  
2. Münz= Wesen. 
Bis zum 12. Juli d. Is. waren in den Münzstälten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 634,820,740 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 13. bis 19. Juli 
d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 5.608,780 Mark, in Hannover 1,800,320 Mark, 
in Frankfurt a. M. 3,367,280 Mark, in München 1,745,310 Mark, in Dresden 1,320,620 Mark, in Stuttgart 
954,180 Mark, in Karlsruhe 270,700 Mark und in Darmstadt 376,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 19. Juli d. Is. auf 776,926,590 Mark, wovon 
650,263.960 Mark in Zwarhiggtarfnüchen und 120,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
— — — — 
3. Junsti z= Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, auf Grund des §. 93 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Neichsbeamten, vom 31. März d. Is. (Reichsgesetzblatt S. 61), in Gemäßheit der 
von dem Bundesrath vollzogenen Wahlen 
I. zu Mitgliedern der Disziplinarkammern in 
1. Potsdam: 
den Königlich preußischen Obertribunalsrath Johow zu Berlin als Präsidenten, 
den Geheimen Poslrath und Oberpostdirektor Balde zu Potsdam, 
den Wirklichen Legationsrath Neichardt zu Berlin, 
den Militär-Intendanturrath Weppler zu Berlin, 
den Königlich preußischen Geheimen Justizrath und Kreisgerichtsdirektor Sello zu Potsdam, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Wentzel zu Potsdam, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Grosse zu Polsdam; 
2. Frankfurt a. O.: 
den Könlglich preußischen Appellationsgerichtsrath Rockstroh zu Frankfurt a. O. als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Fritze zu Frankfurt a. O., 
den Militär-Intendankurrath Baltz zu Berlin, 
den Königlich preußischen Negierungsrath Kalisky zu Frankfurt a. O.,
        <pb n="257" />
        — 239 — 
den Königlich preußischen Appellalionsgerichtsrath Golz zu Frankfurt a. O., 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Noestell zu Frankfurt a. O., 
den Königlich preußischen Kreisrichter Hackel zu Frankfurt a O.; 
3. Königsberg: 
den Königlich preußischen Tribunalsrath Kirchhoff als Präsidenten, 
den Oberpostdireklor Nuedenburg, 
den Militär-Intendanturrath Kümmel, 
den Königlich preußischen Tribunalsrath Kienitz, 
den Königlich preußischen Stadtgerichtsrath Hildebrandt, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Nadloff, 
den Königlich preußischen Regierungsassessor Freitag, 
sämmtlich zu Königsberg; 
  
  
  
  
4. Danzig: 
den und Albrecht als Präsidenten, 
   
  
  
   
  
  
  
den 
den 
den 
den 
den 
Korn, 
und Admiralitätsdirektor Mix, 
und Kreisgerichtsrath Hahn, 
und Kreisgerichtsrath Haack, 
zu Danzig; 
5. Stettin: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Weigelt als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Gruber, 
den Militär-Intendanturrath Lischke, 
den Königlich preußischen Regierungsrath Lorenz, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsralh Weinreich, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Müller, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Succo, 
sämmtlich zu Stettin; 
  
  
6. Köslin: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichlsrath Schlieben zu Köslin als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Winter zu Köslin, 
den Militär-Intendanturrath Dingler zu Steltin, 
den Königlich preußischen Negierungsrath von Kamecke zu Köslin, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Schmeisser zu Köslin, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Euchel zu Köslin, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Leyde zu Köslin; 
  
7. Bromberg: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Hirschseld zu Bromberg als Präsidenten, 
den Geheimen Postrath und Oberpostdireklor Peterssohn zu Posen, 
den Militär-Intendanturrath Schultz zu Stettin, 
den Königlich preußischen Regierungsrath Goeschel zu Bromberg, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Welschof zu Bromberg, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Nuffmann zu Bromberg, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Jobst zu Vromberg;
        <pb n="258" />
        — 240 — 
8. Posen: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Graebe als Präsidenten, 
den Geheimen Postralh und Oberpostdirektor Peterssohn, 
den Militär-Intendanlurrath Walter, 
den Königlich preußischen Regierungsrath Drolshagen, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Keyl, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Mertens, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Boguslaw Müller II., 
sämmtlich zu Posen; 
  
  
  
9. Magdeburg: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichts-Vize-Präsidenten Heimbrod als Präsidenten, 
den Oberpostrirektor Bormann, 
den Militär-Intendanturralh Tiemann, 
den Königlich preußischen Regierungsrath Rocholl, 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath von Vietinghoff, 
den Königlich preußischen Stadt= und Kreisgerichtsrath Rudolphi, 
den Königlich preußischen Stadt= und Kreisgerichtsrath Wendt, 
sämmtlich zu Magdeburg; 
10. Erfurt: 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsdireklor Lepper zu Erfurt als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Kühne zu Ersurt, 
den Mililär-Intendanturassessor Vredow zu Magdeburg, 
den Königlich preußischen Regierungsrath Richler zu Erfurt, 
den Königlich preulischen Kreisgerichtsrath Bering zu Erfurt, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Doering zu Erfurt, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Neichard zu Ersurt; 
11. Vreslau: 
den hh preußischen Geheimen Jusliz= und Appellationsgerichtsrath Sommerbrodt als 
räsidenten, 
den Geheimen Postrath und Oberpostdireklor Albinus, 
den Militär-Intendanturraih Waller, 
den Königlich preußischen Regierungsralh von Wilmowsky, 
den Königlich preußischen Stadlgerichisralh Zarnikow, 
den Königlich preubischen Stad-gerichlsrath Englaender, 
den Königlich preußischen Stadtirichter Hacntzschel, 
sämmtlich zu Breslau; 
  
12. Liegnitz: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsralh Evler zu Glogau als Präsidenten, 
den Oberpostdireklor Nose zu Liegnitz, 
den Militär= Intendanturassessor Suchs zu Glogau, 
den Königlich preußischen Negierungsrath von Bothmer zu Liegnitz, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Wutzdorf zu Liegnitz, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Rohland zu Liegnitz, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Dauß zu Liegnitz;
        <pb n="259" />
        — 241 — 
13. Oppeln: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Schmidt zu Natibor als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Hoppe zu Oppeln, 
den Militär-Intendanturrath Heischkeil zu Breslau, 
den Königlich preußischen Regierungsrath von Ernst zu Oppeln, 
den Königlich preußischen Kreisrichter Nixdorff zu Oppeln, 
den Königlich preußischen Kreisrichter von Hermensdorff zu Oppeln, 
den Königlich preußischen Kreisrichter von Goetz zu Oppeln; 
  
14. Münster: 
den Königlich preußischen Appellatlonsgerichtsdirektor Koch als Präfsidenten, 
den Oberposidireklor Breithaupt, 
    
   
    
den 
den üger, 
den Fluhme, 
den Boehmer, 
den Kreisrichter von und zur Mühlen, 
zu Münster; 
15. Arnsberg: 
den Königlich preußischen Appellatlonsgerichtsdireklor Freusberg zu Arnsberg als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Schultze zu Arnsberg, 
den Militär-Intendanturassessor Kremnitz zu Münster, 
den Königlich preußischen Regierungsrath Koenig zu Arnsberg, 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Freiherrn von Bülow zu Arnsberg, 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Dulheuer zu Arnsberg, 
den Königlich preußischen Kreisrichter von M üntz zu Arnsberg; 
  
  
16. Düsseldorf: 
den Königlich preußischen Landgerichtskammer-Präsidenten Becker zu Düsseldorf als Präsidenten, 
den Geheimen Postrath und Oberpostdirektor Frledrich zu Düsseldorf, 
den Militär-Intendankurralh Hedrich zu Münster, 
den Königlich Oberregicrungsrath Viebig zu Düsseldorf, 
ben Königlich Landgerichtsrath Schlink zu Düsseldorf, 
den Königlich Landgerichtsrath Rübsahmen zu Disseldorf, 
den Königlich Landgerichtsrath Aders zu Düsseldorf; 
  
  
17. Köln: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsralh Meyer zu Köln als Präßidenten, 
den Oberpostdirektor Eickholt zu Köln, 
den Militär-Intendanturrath Lampe zu Koblenz, 
den Königlich preußischen Reglerungsrath Schnitzler zu Köln, 
den Königlich preußischen Landgerichtsrath Simon zu Köln, 
den Königlich preußischen Landgerichtsrath Peltzer zu Köln, 
den Königlich preußischen Landgerichtsassessor Franz Andreas Müller zu Köln; 
  
  
18. Trier: 
den Königlich preußischen Landgerichtskammer Präsidenten Collig als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Dr. Noßhirt,
        <pb n="260" />
        den 
den 
den 
den 
  
19. Darmstadt: 
den Ober-Appellations= und Kassations-Gerichtsrath Dr. Olto Zentgraf 
      
    
den er, 
den Techo 
den und Kassations-Gerichtsrath Friedrich Eigenbrodt, 
den Freiherrn Moximilian von Preuschen, 
den Dr. Theodor Kleinschmidt, 
den August Weber, 
20. Frankfurt a. M.: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Dr. Kugler zu Frankfurt a. M. als Präsidenten 
den Geheimen Postrath und Oberpostdirektor Heldberg zu Frankfurt a. M., 
den Militär-Intendanturrath Pomme zu Kassel, 
den Königlich preußischen Regierungsrath von Reichenau zu Wiesbaden, 
den Königlich preußischen Appellatlonsgerichtsrath Dr. Ekhard zu Frankfurt a. M., 
den Königlich preußischen Stadtgerlchtsrath Dr. Jung zu Frankfurk a. M., 
den Königlich preußischen Stadtgerichtsrath Dr. Leykauf zu Frankfurt a. M.; 
  
21. Kassel- 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Mertz als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Rlesen, 
den Millitär-Intendanturrath von Kistowski, 
den Könlglich preußischen Negierungsraih Vlehmann, 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Vogel, 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Schultze, 
den Könlglich preußischen Kreisgerichisrath Vogt, 
sämmtlich zu Kassel; 
  
22. Hannover: 
  
  
   
den Erck als Präfidenten, 
den 
den 
den Bosse, 
den Meder, 
den von Düring, 
den Bergmann, 
  
zu Hannover; 
23. Schleswig: 
den Königlich preußischen Ober-Appellationsgerichtsrath Prehn zu Klel als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Zschüschner zu Kiel,
        <pb n="261" />
        — 243 — 
   
  
den Berndt zu Kiel, 
den Würg er zu Schleswig, 
den Sommerwerck zu Schleswig, 
den sper zu Flensburg, 
shdsn zu Schleswig; 
24. Leipzig: 
den Königlich sächsischen Appellationsgerichts-Vize-Präsidenten Dr. Nudolf Ferdinand Wenck als 
räsidenten, 
den O erpostdirektor Letz, 
den Divisionsauditeur Gustav Meyer, 
den Königlich sächsischen Neglerunheralz Vode 
den Königlich sächsischen Appellationsrath W RNobert Rü 
den Königlich sächsischen Etgel eimen Justigrath und UeztksgerichFrirekoor Walter Petsch, 
den Königlich sächsischen Beztrksgerichtsrath Gustav Morlz Knappe von Knappstädt, 
sämmtlich zu Leipzig; 
25. Karlsruhe: 
   
  
   
  
  
  
den badischen Kreis= und Hof-Gerichtspräsidenten Martin Hildebrandt als 
den 
den 
den Dr. Arnsberger, 
den Wilhelm von Stoesser, 
den Gerbel, 
den Edmund Kamm, 
26. Schwerin: 
den Großhergoglich mecklenburgischen Justizkanzleidirektor von Scheve als Präsidenten, 
den Oberpostdlrektor von Pritzbuer, 
den Generalaudileur Kanzlekrath Kues, 
den Militär= Intendanturrach Flatau, 
den Großherzoglich mecklenburgischen Amtshau tmann von #berero n, 
den Großherzoglich meclenburgischen Justizrath von Prollius, 
den Großherzoglich mecklenburgischen Justizrath von Monroy, 
sämmtlich zu Schwerin; 
  
27. Lübeck: 
den A des lübeckischen Obergerlchts Dr. Joachim Ludolf Albrecht Prieß zu Lübeck als 
räsidenten, 
den Oberpostdirektor Lingnau zu Lübeck, 
den Marine-Intendanturrath Berndt zu Kiel, 
den Königlich preußischen r.nl.JJ von Zülow zu Kiel, 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Krah zu Kiel,
        <pb n="262" />
        — 244 — 
den lübeckischen Untergerichtsdirektor Christoph Gotthard Goertz zu Lübeck, 
den lübeckischen Amtsverwalter #r. Wilhelm Gaedeke zu Travemünde; 
28. Bremen: 
den Richter des bremischen Obergerichts Dr. Migault zu Bremen als Präsidenten, 
den Oberpostdirektor Bethge zu Bremen, 
den Marine-Intendanturrath Krüger zu Wilhelmshaven, 
den Militär-Intendanturrath Jensch zu Hannover, 
den Königlich preußischen Obergerichtsrath Gleim zu Verden, 
den Königlich preußischen Obergerichtsrath Toel zu Verden, 
den bremischen Nichter Dr. Schiodimann zu Vremen. 
Zu Mitgliedern des Disziplinarhofs: 
den Präsidenten des Reichs-Oberhandelszerichts Dr. Pape als Präcdidenten, 
den Bevollmächtigten zum Bundesrath. Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath. General-Direktor der 
indirekten Steuern Hasselbach, 
den Bevollmächtigten zum Bundesrath, Generalmajor von Voigts Rhetz, 
den Bevollmächtigten zum Hundesrath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minisler 
von Nostitz-Wallwitz. 
den Bevollmächtigten au Bundesrath, Minister-Residenlen Dr. Krüger, 
den Reichs-Ob ts-Vize- Präsidenten Dr. Drechsler, 
den Reichs-Ob delsgerichts-Rath Dr. Gallenkamp, 
den Reichs-Oberhandelsgeri 7t Dr. Fleischauer, 
den Reichs-Oberhandelsgerichts-Nath Dr. Verner, 
den Reichs Oberhandelsgerichts. Nath Dr. Var rth, 
den Geheimen Regierungsrath und vortragenden Nath im Neichslanzler-Amle Dr. von Moeller 
für die Dauer der zur Zeit von ihnen bekleideten Reichs= beziehungs. veise Staatsämter zu ernennen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
4. Zoll-= und Stener- Wesen. 
5 Bei dem Königlich preußischen Haupt-Zollamte Prostken ist eine öffentliche Niederlage errichtet 
worden. 
Die Königlich bayrische Uebergangsstelle zu Burgsinn, Hauptamts-Bezirk Würzburg, ist eingezogen 
worden.
        <pb n="263" />
        5. Post--Wesen. 
Drucksachen und Waarenproben nach und aus Dänemark. 
Vom 1. August ab wird die Gewichtsstufe für Drucksachen und Waarenproben nach und aus Däne- 
mark von 40 auf 50 Grammen, und das Moximalgewicht für Drucksachen von 250 auf 500 Grammen 
erweitert. Das Porto beträgt / Sgr. für je 50 Grammen oder einen Theil davon. 
Berlin, den 22. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Französische Postdampfschiffs-Verbindungen 
nach Brasilien, Uruguay und der Argentinischen Republik. 
Nach einer Mittheilung der französischen Postverwaltung fährt das am 20. jedes Monats von Bordeaux nach 
Brasilien (Nio de Janelro) abgehende französische Postdampfschiff gegenwärtig von dort nach Uruguay (Monte- 
video) und der Argentinischen Republik (Buenos-Ayres) weiter. Das am 5. jedes Monats von Bordeaux 
abgehende französische Postdampsschiff nimmt dagegen, ohne an einen brasilianischen Hafen anzulegen, seinen 
Lauf direkt nach Montevideo und Buenos-Ayres. 
Mittelst der von Bordeaux abgehenden französischen Postdampfschiffe besteht hiernach gegenwärtig nach 
Hraßilien eine monatlich einmalige, nach Uruguay und der Argentinischen Nepublik eine monatlich zweimalige 
erbindung. 
Berlin, den 23. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="264" />
        — 246 
6. 
Sta 
Erkrankungen und Todesfälle an den Pocken 
  
D 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
· ProzentsatzfBonbenungeimpf 
Regierungs-Bezirk Mozeutsas —3 z 
Gesammt= der Gesammt odaue Prozensst 
resp. Erkrankung Verhältniß 
Erkrankung. t. Todesfälle. haltniß zur 
Landdrostei. 9 1# Berol- ! 6 ei#mmt= 4 Erkrankt. Gesammt= 
1 kerung. « 6 Erkrankung Erkrankung. 
6 E 
1., Königsberg 7442 Oco 1486 19.5 1047 11% 
2. Gumbinnen 3926 uo#oss 4463 110 634 16.1 
3. Danzig 10658 2.04 2119 19,,6 626 5½ 
4. Marienwerder 4035 0,- 609 15,0 — — 
5. Frankfurt. 10138 1 1670 10„: 5177 5% 
6. teltin 7395 Lio 1563 215.244 641 6u 
7., Köslin. 4551 05 508 13¼ 371 * 
8. Stralsund 3301 1,c0 697 21,11 112 3. 
99. Posen 17188 1,0 3607 20% 2772 161 
10. Bromberg 10013 1. 1855 18,53 830 8n 
11. Breslau i 21735 16 3689 1607 2282 10, 
12. Liegnitz 8 5027 032 993 17,66 396 7 
13. Oppeln " 7856 O 945 12,03 648 g.- 
14. Magdeburg 11592 1,40 1635 1% 525 4½ 
15. Merseburg 15103 172 2139 14 ½ 2250 14% 
16. Erfurt 4453 LQ 828 18,5 546 12,% 
17. Schleswig. 10057 1,01 1609 16,00 1336 13,8. 
18. Hannover. 1537 0% 210 1396 75 4°% 
19. Hildesheim 4203 1,03 514 125 121 r*l 
20. Lüneburg 6 2013 O,%n 286 13,8 61 25 
21.]tade. · 1057 Obs 181 1711: 42 3##: 
22. urich 525 en 102 19% 13 26 
23.8nabrück 1 1015 06 1563 144 16 14 
24. Münsiter I 2359I0,« 444 18, 194 8n„ 
25. Minden 3369 O,o 550 16.3 121 “-*. 
26. Arnsberg I 14088 116 2620 180 – — 
27. Wiesbaden 4051 06. 608 15.01. 231 5.5 
28. Köhn 6“ 4664 Obo 925 19,,62 159 3.u 
29. Düsseldorf 3 20026 „oa 39552 19.:3 — — 
30. Koblenz 3 6156 Li 1254 20,31 508 8,23 
31. Nachen 4235 0/ 4% 22 742 1# 
32. Trier . 8709 1)r 18608 21,4 547 11# 
33.Sgmaringen. 544 06 100 "% 17 12 24 4 
Summa 333736 . 1% 41251 . 1/8% 1 9%
        <pb n="265" />
        tistit. 
in Preußen in den Jahren 1870/71. 
247 
  
ten waren 
  
  
  
1 
Von den Revaccinirten waren 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Von den einmal Geimpften waren 
— — 
Prozentsatz Prozentsatz Pro:entsatz Prozentsatz Prozentsatz 
zu den zur zu den 6 zur zu den 
Geslorben. ungeinpst. Erkrankt. Gesammt= Geslorben. cima. Erkrankt. Gesammt= Gestorben. Revaccinirt= 
Erkrankten. „Erkrankung. Erkrankten.. Erkrankung. Erkrankien. 
385 36,r 6167 82,82 1049 17,01 228 3,08 52 22,#1 
200 31,“, 3257 9 252 77" 36 ½ 4 1I n 
295 „12 6922 64,05 1020 14% 91 Oss 23 x- 
250 43,5 9184 90,% 1365 —— 415 4% 54 13,1 
241 37%0 3 6586 — 1287 19,34 « 289 3.1 63 21,60 
113 30#4% 4065 89.72 480 II : 121 2/66 5 4,13 
48 426 1274 38.72 216 16,'„ 110 3.33 23 20, 
968. 34,52 11984 69,75 2280 10,68 2432 14,15 359 14,16 
352 42½ 8681 86,0 1417 16,33 502 5,01 86 17,13 
901 39.8 18827 1 86,6 2725 14: 626 2,88 63 10% 
150 37½2 4660 *— 764 160 2519 44,7 24 96% 
243 37,70 7268 9287 702 9986 13 Oe 2 15,33 
232 4% 63873 59%½ 922 13½½ 228 1½% 15 6 8 
795 35,) 12853 85, 10 1344 10 223 1.16 13 5., as 
272 4% 23577 57,/7 411 15 1339 30 145 103 
641 47,08 8527 84.70 954 1119 184 1,3 12 6.52 
42 560o%% 1429 92 167 11 33 2,# 1 3„% 
71 588 3947 93,% 459 118 135 3,21 14 10,31 
37 60% 19338 94 249 1#8: 50 2./4. i 2% 
20 476: 986 93,½8 157 15.02 29 2,74 4 13,0 
8 — 505 916 92 18%2 17 3,18 2 117 
10 62,0 433 41,13 67 15,41 40 3,,3 6 15.00 
85 43,81 1917 81/½6 311 16/: 248 10,1 48 19, 
67 55,37 3141 93, 474 15,0 107 3,18 9 8,41 
117 506 3575 88n 470 13,16 245 6,05 21 8.62 
62 38 o0 4061 S1 827 2026 44 9 36 811 
— –p * * — –p *8 – 
289 56.9 31900 51,5 575 — 22458 39, 390 15,3 
260 35 3014 7Ln 615 200%% 479 11½# 74 15 
223 40% 4383 503 944 21 1399 16%½% 259 155 
18 75%. 551 96% 69 1229 2 0 — — 
7395 40%% 152785 78,/% 22664 14½2% 15042 7.6%% 2028 13/% 
  
  
327
        <pb n="266" />
        — 248 — 
7. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den bisherigen Konsul in Smyrna, Dr. jur. Johannes Lührsen, 
zum General-Konsul des Deutschen Reichs in Lima, 
(derselbe ist zugleich als Geschäftsträger des Deutschen Reichs bei den Nepubliken Peru 
und Ecuador beglaubigt worden); 
den bisherigen Kanzler bei dem Kaiserlich deutschen General-Konsulate zu New-York, Dr. jur. 
Ottomar von Mohl 
zum Konsul des Deutschen Neichs in Singapore; 
den Inan de Sagahun Martinez in Medellin und 
den R. Alwin Ried el in San José de Cüucuta 
zu Konsuln des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
8S. Militär-Wesen. 
Verordnung, 
betressend die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des preußischen Heercs. 
Vom 15. Juli 1873. 
Do die seitherigen Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des 
preußischen Heeres den veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, so besitmme Ich hierdurch, was folgt: 
S. 1. 
Die Personen des Soldatenstandes des preußischen Heeres erhalten bei Dienst= und Versetzungsreisen 
Tagegelder nach folgenden Sätzen: 
I. General-Feldmarschälle und Generale der Infanterie oder Kavallerie. . . 10 Thlr. 
II. Die übrigen Generale, der General Stabs- Arzt der Armee unb d die in Genctalssiel ellen siehenden 
Stabsoffiziere .. 6 Thlr.
        <pb n="267" />
        249 — 
III. 
— 
Regiments Kommandeure, die diesen im Nange Neichgestellten Stabsoffiziere und die Genrral- 
Aerzte der ersten und zweiten Gehaltsstufe 5 Thlr. 
IV. Bataillons= und Abtheilungs-Kommandeure, die übrigen Stabsoffiziere, Generelarzie der dritten 
Gehaltsstufe, Oberstabsärzte J. Klasse und die in etatsmäßigen Dezernentenstellen stehenden 
Offiziere und Aerzte des Kriegs-Ministeriums, sowie die Prasides der Remonte-Ankaufs-Kom- 
missionen, welche noch nicht Stabsoffizier-Rang haben. .. 4 Thlr. 15 Sgr. 
V. Die ersten Hülfsoffiziere der Remonte-Ankaufs-Kommissionen 4 Tdhlr. 
VI. Hauptleute, Rittmeister, im Range derselben stchende Aerzien und dle le zweiten Hülssoffüiere der 
Remonte-Ankauss-Kommissionen 3 Thlr. 
VII. Licutenants und im Range derselben nehende Aerzie . .. 2Thlr. 15 Sgr. 
VIII. Unteroffiziere, welche das Offizier-Portepee tragen, Unterärzte, Kommissionsschreiber bei den 
Remonte-Ankaufs- Kommisstonen und Bcdeshteider beim Departements- Ersatz= und Super- 
revisions-Geschäft. 1 Thlr. 15 Sgr. 
IX. Unteroffiziere, welche das Offier— Portepes nicht nagen 11 nychlr. 
X. Gemeine mit Einschluß der Gefrelten und Obergesrelten 20 Sgr. 
S. 2. 
Die im §. 1 angegebenen Sätze richten sich nach dem erdienten Grade und der Dienststellung; 
Charakter= Erhöhungen bleiben dabei ohne Einfluß. Bei Versetzungen in Folge von Beförderung kommt der 
Tagegeldersatz der neuen höheren Charge zur Anwendung. 
S. 3. 
Erfordert die Dienstreise einen außergewöhnlichen Kosten-Aufwand, so kann der Tagegeldersatz von 
dem Kriegs-Ministerium angemessen erhöht werden. 
S. 4. 
Bei Dienstreisen werden die Tagegelder sowohl für die Tage der wirklichen Reise, wie für diejenigen 
des Aufenthalls am Bestimmungsorte, an dem letzteren jedoch im Inlande — wenn das Kriegs-Ministerium 
nicht ausnahmsweise eine weitere Zahlung gestattet — längstens für 28 Tage, den Tag der Ankunft mit- 
gerechnet, gewährt. Dauert der Aufenthalt länger als 28 Tage, so hört die Zahlung der Tagegelder mit dem 
folgenden Tage auf dauert derselbe voraussichtlich länger als 6 Monate, so fallen die Tagegelder mit dem Ablauf 
des Tages der Ankunft sort. Im ersten Falle beginnt mit dem 29. Tage, im letzten mit dem Tage nach der 
Ankunft die Kommando= beziehungsweise Funktionszulage, wenn und wie eine solche nach den darüber bestehenden 
Grundsätzen gezahlt werden kann. Ist mit der Dienstleistung am Bestimmungsorte eine feste Zulage oder Entschädi- 
gung oder sonstiger dauernder Zuschuß verbunden, so werden die Tagegelder nur bis zur Ankunft am Beslim- 
mungsorte gewähr t. 
S. 5. 
Bei Märschen, marsch= und elappenmäßig zurückzulegenden Reisen, in Kantonnirungen und bei den 
Uebungen der Truppen werden Tagegelder nicht bewilligt. Offiziere, welche Pulvertransporte führen, empfangen 
bagegen Tagegelder.
        <pb n="268" />
        — 250 — 
z.6. 
An Reisekosten einschließlich aller Nebenkosten für Gepäck-Beförderung, Chaussee-, Brücken-, Fähr- 
geld u. s. w. erhalten: 
I. Bel Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfsschiffen zurückgelegt werden können, 
1) sämmtliche Offiztere und im Nange derselben slehende Aerzte: 
10 Sgr. für die Meile, 
1 Thlr. für jeden Ab= und Zugang. 
Hat einer dieser Offiziere oder Aerzte in der Charge bis zum Hauptmann ein- 
schließlich abwärts einen Diener auf die Reise mitgenommen oder nach dem Bestimmungs- 
orte herangezogen, so kann er für denselben 5 Sgr. für die Melle beanspruchen. 
2) Die Unteroffiziere, welche das Offizler-Portepee tragen, die Zeugsergeanten und die 
übrigen in §. 1 ad VIII. genannten Militärpersonen: 
5 Sgr. für die Meile, 
10 Sgr. für jeden Ab= und Zugang. 
Dieselbe Vergütung erhalten auch die in der Regel auf den Fußmarsch ange- 
wlesenen Unterofhlere ohne Portepee, Gefreiten und Gemeinen, wenn ihnen ausnahms- 
weise Reisekosten bewilligt worden. 
II. Bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampsschiffen zurückgelegt werden können: 
1) Die in §. 1 unter I. bis IV. genannten Offiziere und Aerzte . 1 Thlr. 15 Sgr. 
2) Die in §. 1 unter V. bis VII. gemannten Offiziere und Aerzteee . . 1 Thrr. 
3) Die in §. 1 unter VIII. bis X. aufgeführten Militärpersonen, jedoch unter Beracksihte 
gr. 
gung der vorstehend unter I. 2 angegebenen Beschränkung 
für jede Meile nach der nächsien fahrbaren Straßenverbindung. 
8. 7. 
Haben erweislich höhere Reisekosten ausgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
" b Bei Versetzungen in Folge von Beförderung kommt der Reisekostensatz der neuen höheren Charge zur 
nwendung. 
S. 8. 
Offiziere und Aerzte aller Grade, welche mehr als eine Fourage-Ration beziehen, erhalten bei Dienst- 
reisen in einer Entfernung bis zu 3 Meilen, von ihrer Garnison 2c. ab gerechnet, keine Reisekosten. 
S. 9. 
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch eine Militärperson 
Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich 
zurückgelegte Weg ungelheilt der Berechnung der Reisekosten zum Grunde zu legen.
        <pb n="269" />
        Im mobilen Zustande werden bei Dienst- und Versetzungsreisen Tagegelder und Reisekosten in der 
Regel nicht gewährt. Ausnahmen hiervon bedürfen besonderer Genehmigung. 
S. 11. 
Für Dienstgeschäste in der Garnison, im Kantonnement oder Kommandoorte oder außerhalb derselben 
in einer Entfernung von nicht mehr als einer Fünstelmeile werden weder Tagegelder noch Reisekosten gewährt. 
War der Betreffende durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen oder 
weren sen nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld aufzuwenden, so sind die nachweislichen Aus- 
agen zu erstatten. 
K. 12. 
4 Vel Berechnung der Entfernungen wird jede angefangene Fünstelmeile für eine volle Fünftelmeile 
gerechnet. 
Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als einer Meile, sind die Beförderungs- 
Kosten für eine Melle zu gewähren. 
§. 13. 
Reisen, welche lediglich das Privatinteresse berühren, sowie die Neisen der auf eignes Ansuchen Ver- 
setzten schließen den Mnpruch auf Tagegelder und Neisekosten aus. 
S. 14. 
Auf das Korps der Landgendarmerie und auf das Korps der Feldjäger sindet diese Verordnung nicht 
Anwendung. 
F. 15. 
Alle denselben Gegenstand betreffenden früheren Bestimmungen, namentlich diejenigen, welche enthalten 
sind in dem Reisekosten-Negulativ für die Armee und den vorläusigen Bestimmungen wegen Bewilligung von 
Tagegeldern bei Dienst= und Versetzungsreisen der Offiziere und der andern Personen des Soldatenstandes r2c., 
beide vom 28. Dezember 1848, sind aufgehoben. 
§. 16. 
Das Kriegs-Ministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beaustragt und wird zugleich er- 
mächtigt, die erforderlichen Erläuterungen im Sinne derselben zu erlassen. 
Ems, den 15. Juli 1873. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Neichs-Kanzlers: 
Delbrück. v. Kameke.
        <pb n="270" />
        — 252 — 
9. Personal = Veränderungen tc. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, 
den Kapltän zur See, Heinrich Ludwig Fürchtegott Weickhmann in Hamburg 
zum Neichs-Kommissar für das Auswanderungswesen 
zu ernennen. 
Der Stations-Kontroleur, Großherzoglich badische Zollinspektor Haagen zu Aachen, ist auf Grund 
der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Neichs, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, unter Belassung in seiner Stellung zu den Hauptämtern in Aachen, 
Malmedy, Köln und Düsseldorf und unter Beibehaltung seines bisherigen Wohnsitzes gleichzeitig dem Haupt- 
amte in Elberseld als Stations-Kontroleur beigeordnet worden. 
  
J Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hofsschläger in Berlin.
        <pb n="271" />
        Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzl er-Amt. 
— 
Zu bezlehen durch alle Poftanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Dreis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. August 1873. D)68 31. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen (. Zoll= und Steuer-Wesen: Ertheilung von Befugnissen rc. 
ülbber den Stand der Cholera; über den Stand der Ninder= an Steuerämter 2c.; Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 
pest; Verweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie 
Seite 253. der Einnahmen der Reichs-Post und der Reichs-Tele- 
2. Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betr. die Prüfung der graphen Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 
Apotheker 251. Schlusse des Monals Juni 18233 256. 
3. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Neichs. 5. Konsulat-Wesen: Ernennungen 222. 23556. 
Goldmwmnessss 255. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Cholera. 
V. 
Preußen: In Berlin wurden bis zum 4. d. Mts. Mittags 26 Personen als an der Cholera erkrankt 
zemelbet, von welchen 24 gestorben und 2 in Behandlung verblieben sind. — In der Stadt und im Kreise 
atibor (Reg.-Bez. Oppeln) sind vom 11. Juni bis 5. Juli 49 Erkrankungen, wovon 29 mit tödtlichem Aus- 
gange, vorgekommen. — Im Regierungs-Bezirk Bromberg sind in der Zeit vom 3. bis 10. Juli 43 Erkrankungs= 
fälle, darunter 23 mit tödtlichem Ausgange, gemeldet worden. — Im Regierungs-Bezirk Marienwerder wurden 
vom 27. Juni bis 7. Juli in den Kreisen Thorn, Graudenz, Schwetz, Stuhm und Straßburg 111 Cholerafälle 
festgestellt, wovon 77 tödtlich verliefen. — Im Regierungs-Bezirk Danzig gelangten vom 2. bis 8. Juli aus den 
Kreisen Danzig, Marienburg, Elbing und Stargardt 112 Fälle, unter welchen 68 zum Tode führten, zur 
Anzeige. — In der Stadt Breslau und im Kreise Trebnitz (Reg.-Bez. Breslau) sanden vom 9. bis 15. Juli 
19 Erkrankungen, darunter 11 mit tödtlichem Verlaufe, statt. — Außerdem sind in der ersten Hälfte des Juli 
Erkrankungen in geringerer Zahl vorgekommen in den Regierungs-Bezirken Gumbinnen (Kreis Ragnit), Königs- 
berg (Stadt Königsberg und Ortelsburg, Kreis Labiau und Kreis Fischhausen), Liegnitz (Stadt Jauer), 
Potsdam (unter der Schiffs-Bevölkerung in Liebenwalde und an der Oranienburger Schleuse) und in der 
Stadt Magdeburg. 
Bayern: Ende Juni und im Laufe des Juli sind in München 4, in Nürnberg 2, in Würzburg 8 
und in Lindau 1 Erkrankungsfall vorgekommen, darunter 11 Fälle mit tödtlichem Verlauf. Einige davon 
betrafen Durchreisende. 
Königreich Sachsen: In der Stadt Dresden, den Gerichtsamts-Bezirken Dresden, Döhlen, Tharandt 
und Radeberg sind in der Zeit vom 13. bis 20. Juli 130 Personen erkrankt und von diesen 48 gestorben. 
33
        <pb n="272" />
        — 254 — 
Mittheilungen 
über den Stand der Ninderpest. 
XIII. 
1. Oesterreich-Ungarn. 
Am 28. Juli d. Is. herrschte die Rinderpest in Galtlzien (Bezirke: Husiatyn und Brody), Dalmatien 
(Bezirk: Kattaro), Kroatien und Slavonien (Agramer, Fiumaner und Verötzer Komitat) und in der 
Militärgrenze. 
2. Rußland. 
Im Laufe des Juli ist die Rinderpest auch im Kreise Bielsk (Gouvernement Grodno) ausgebrochen. 
Im Uebrigen ergeben die neueren Nachrichten gegen die letzte Mittheilung (vergl. S. 234 des Central-Blatts) 
keine erhebliche Veränderung. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches ist 
. Der Flößer Joseph Bielinski aus Chlapowka in Galizien, 51 Jahre alt, nach erfolgter gericht- 
licher Bestrafung wegen Lanestreichens und Bettelus, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Regierung, Abtheilung des Innern, zu Bromberg vom 28. Juli 1873; 
. der Arbeiter Navy Istran Karoly, 34 Jahre alt, gebürtig aus Hassan-Palanka in Serbien, 
nach erfolgter gerichilicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der 
Königlich preußischen Regierung zu Poksdam vom 14 Juli 1873; 
. der Handarbeiter Joachim Loewy, 19 Jahre alt, aus Röschlau bei Prag, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Regierung zu Erfurt vom 28. Juli 1873; 
4# der Kattundrucker Ferdinand Grund, 35 Jahre alt, gebürtig aus Wernstadt, Bezirks-Haupt- 
mannschaft Tetschen in Böhmen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens 
und Vetteins durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 
19. Juli 1873; 
der Schlächtergeselle Johann Kolar aus Swalkowitz in Vöhmen, nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Veschluß der Königlich preußischen Land- 
drostei zu Lüneburg vom 31. Juli 1873; 
4#die Fabrikarbeiterin Maria Heier, 20 Jahre alt, gehürtig aus Dittenbächel (Bezicksamt 
Friedland in Oesterreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und 
hewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Magistrats der Könsglich bayrischen Stadt Augs- 
krg 19. Juli 1873 auf die Dauer von zwei Jahren, vom 24. August d. Is. an 
gerechnet; 
dle verehelichte Handarbeiterin Anna Maria Bauer, 55 Jahre alt, gebürtig aus Klein- 
Pertholz in Nieder-Oesterreich, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Um- 
herziehens als Landstreicherin, durch Beschluß des Herzoglich sächsischen Landrathsamtes zu 
Koburg vom 21. Juli 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
!.— 
## 
90 
Ou 
S 
– 
2. Gewerbe--Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Prüfung der Apotheker. Vom 18. Juli 1873. 
Auf Grund der Bestimmung im F. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt S. 245) 
hat der Bundesrath beschlossen, die Bekanntmachung vom 25. September 1869, betreffend die Prüfung der 
Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (B.-G.-Bl. S. 635), dahin zu ändern, daß das zweite Alinea 
den 8. 3 nui Vorschriften über die Prüfung der Apotheker (Abschnitt IV. der Bekanntmachung) folgende 
Fassung erhält:
        <pb n="273" />
        — 255 — 
Die Zulassung zur Prüsung ist bedingt: 
1. durch den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung eines Schülers der Sekunda eines 
Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung, in Bayern der ersten Gymnasialklasse oder 
des ersten Kursus eines Real-Gymnasiums. Dieser Nachweis ist zu führen durch ein Zeugniß 
über den in der genannten Klasse mindestens ein Jahr hindurch mit Erfolg genossenen 
unterich oder durch das Befähigungszeugniß zum Eintritt als einjährig Freiwilliger in 
ie Armee; 
. durch eine dreijährige Lehr= und eine dreijährige Serwirzeit, von welcher letzteren jedoch minde- 
stens die Hälfte in einer inländischen Avotheke zugebracht sein muß; 
. durch ein mindestens einjähriges Universitätsstudium. Dem Besuche einer Universität ist der 
Besuch der pharmazeutischen Fachschule bei der Herzoglich braunschweigischen polytechnischen 
Schule (Collegium Carolinum), sowie der Besuch der polytechnischen Schule zu Stuttgart 
oder derjenigen zu Karlsruhe gleichzuachten. 
Die Erfüllung der unter 2 und 3 erwähnten Vorbe#ing#ungen ist durch Zeugnisse in beglaubigter Form 
nachzuweisen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Jannar 1874 in Kraft. 
Diejenigen Kandidaten der Pharmazie, welche bereits vor diesem Zeitpunkt in die Lehre getreten 
waren, sind zur Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie die Erfüllung der nach den bisherigen Vorschriften 
bierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweisen; jedoch haben rie am 1. Januar 1874 noch in der Lehre 
befindlichen Kandidaten eine dreijährige Lehr= und eine dreijährige Servirzeit, und die am genannten Tage noch 
in der Servirzeit Begriffenen eine dreijährige Servirzeit darzuthun. 
Berlin, den 18. Juli 1873. 
S # 
Der Reichskanzler. 
JIm Auftrage: 
Ek. 
3. Münz-Wesen. 
Bis zum 19. Juli d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 650,263,960 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprügt worden. In der Woche vom 20. bis 26. Juli 
d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6,259,560 Mark, in Hannover 1,922,900 Mark, 
in Frankfurt a. M. 2,801,600 Mark, in München 1,777,110 Mark, in Stuttgart 1,022,600 Mark, in Karls- 
ruhe 401,600 Mark und in Darmstadt 334 800 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 26. Juli d. Is. auf 791,416,850 Mark, wovon 
664,784,220 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Loebau im Hauptamts-Bezirk Marienwerder ist die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1. über das für das Privatkreditlager ebendaselbst bestimmte ver- 
packte Salz beigelegt worden. 
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Papenburg, im Hauptamts-Bezirke Leer, ist unbe- 
schränkte Hebebefugniß und unbeschränkte Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. und 
II., sowie von Uebergangsscheinen beigelegt worden. 
337
        <pb n="274" />
        — 256 — 
Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichs-Post= und der Reichs-Telegraphen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse 
des Monats Juni 1873. 
  
Die Soll--Ein- 
nahme beträgt Einnahme Differenz 
  
  
  
B ezeichnung vom Veginn Voniftlatlonen. in demselten) zwischen den 
9 —— utnt rn 
Schlusse des 1 des Voriahres. und 5. 
Einnahmen. obengenannten Rechnung. (Spalte 4) mebr. 
Monats. — weniger. 
Thlr. Thlr. Tolr. Tolr. Thlr. 
1. 2. 3. 4. 9J. 6. 
J E I 
Eingangs= und Ausgangszol 23,368,022 10,511 23,357,511 19,174.305 +4,183, 206 
Rübenzuckersteueer 6,664,116 816,209 5,847,007 3.358,026 +2,489,881 
Salzsteer 4,761,330 1,007 40323 4,653,923 + 106,400 
Tabackssieuer 206,625 26,667 178255 2s3/489 — 343531 
Branntweinster 8,997,992 1,805,610782 6, 511,002 + 681,290 
Uebergangsabgaben von Branntweii 10,171 — 10,171 5,825— 4 336 
Brausteer 2,706.423 8,760 2,697,063, 2,30 , 33 389.778 
Uebergangsabgaben von Blelieiei 143,100 — 143,100 106,067 + 37,043 
Wechselstempelsteuer 1,305,956 — 1,305,956 1,072,786 + 233,170 
Post= und Zeitungsverwaltung .. — — 14,862,140 14,389,594 472,546 
Telegraphenverwaltuns— 1,804,200, 1,600, 791 +. 263,40 
i 
  
5. Kousulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Alwin Otten in Lima (Peru) 
um Konsul des Deutschen Reichs daselbst 
zu ernennen geruit 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Jerusalem, Geheimen Legations-Rath und General-Konsul 
von Alten, sind die Herren Peisach Friedmann zu Safed und Mendil Adler zu Tiberias zu 
Konsular-Agenten bestellt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="275" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Htenanchchen 
Reichskanzler- Amt. 
Za beziehen durch alle Postanstalten und Sushandlangen. — Pränumerations-Prels für den Jahrgang Zwei Thaler. 
I. Jahrgang. n Berlin, Freitag, den 15. August 1873. r As 32. 
Inbalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen 
4. Len Wesen. Bekanntmachung, betr. Ortsbriefbestellung in 
über das Auftreten der Cholera; Verweisung 2% Aus- 259. 
lästem uus bem Reichsgebiei“##— Seite 361. 5. Krrwi, Wesen: Ernennungen c4o. 260. 
Golddüdddden 258. 6. Marine und Schisfahrt: Mittheilung über die Vermessungs- 
Behörde in Elbing; Quarantaine in Norwegen für Schisse 
3. Zoll- aune Eteuer · Wesen: Ertheilung von Vefugnissen, Ar. 
aus von der Cholera befallenen Plähen 
2. Ssch-ursen: Notiz über die Ausprägung von n. 
an Steuerämter 1ee. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
VI. 
1. Deutschland. 
Preußen: In Berlin sind bis zum 12. d. Mts. Mittags im Ganzen 72 Personen als an der 
Cholera erkrankt gemeldet; davon sind gestorben: 52, in Behandlung geblieben: 20. 
Königreich Sachsen: In der Stadt Dresden und den Gerichtsamts-Bezirken nrtben, 
Doehlen, Tharandt und Radeberg war der Bestand an Cholerakranken am 20. v. Mts.: 94. In der 
Woche vom 21. bis 27. v. Mts. sind erkrankt: 31, gestorben: 16, genesen: 59. 
Anhalt: In Dröbel, Kreis Bernburg, sind zwei Cholera-Erkrankungen vorgekommen, welche beide 
töbtlich verliefen. 
Hamburg: Der erste Cholerafall ist am 14. Juni konstatirt; bis zum 26. Juli sind erkrankt: 62, 
gestorben: 45, genesen: 11. Hinzugetreten sind in der Zeit vom 27. Juli bis 2. d. Mts. Erkrankungen: 104. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
Der Bestand an Cholerakranken betrug in Ungarn am 1. v. Mts.: 915. In der Zeit vom 
1. bis 18. v. Mts. sind erkrankt: 13,644, gestorben: 5231, genesen: 6181; also am 18. v. Mts. in Behand- 
lung verblieben: 3147 
Die aalnih der Cholera-Erkrankungen in Ungarn betrug seit Ausbruch der Epidemle bis zum 
18. v. Mts.: 48,150; die der Todesfälle: 18,398. 
34
        <pb n="276" />
        — 258 — 
3. Rußland. 
In der Zeit vom 30. Mai bis 6. d. Mts. sind in Warschau 879 Cholerafälle festgestellt, von denen 
341 tödtlich verliefen. Unter den Flößern auf der Weichsel wurden bis zum 6. d. Mts. im Ganzen 38 Er- 
krankungsfälle konstatirt, von denen 21 einen tödtlichen Ausgang hatten. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind 
Die Plätterin Margarethe Carlen, geboren am 18. Januar 1847 zu Bukswiller (Elsaß), 
wohnhaft zu Sedan; 
. der August Lallemand, geboren am 28. Januar 1858 zu Dombasle; 
4 der Maurer Karl Anton Desachy, geboren im Jahre 1855 zu Metz, wohnhaft zu Nanch; 
4. die Nätherin Maria Guerin, geboren am 9. November 1847 zu Virecourt (Meurthe), 
wohnhaft zu Nancy, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung und zwar zu 1, 2, 3 wegen Landstreichens, zu 
4 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von 
Lothringen zu Metz vom 4. August 1873; 
der Arbeiter Nicolas Chanson, geboren den 20. September 1855 zu Mouville (Meurthe- 
und Mosel-Departement in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streicherei, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 6. August 1873; 
der Arbeiter Peter Feller, 17 Jahre alt, gebürtig aus Wiltz im Großherzogthum Luxemburg, 
bisher wohnhaft in Sedan, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreicherei, durch 
Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 6. August 1873; 
. der Fischer Hirsch Selenowicz und dessen Sohn Max Selenowicz aus Augusthoff in 
Nußland, 55, beziehungsweise 13 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen 
Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Bromberg 
vom 4. August 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
1 
6 2 
-* i*§: 
— 
  
2: Munz. Wesen. 
Bis zum 26. Juli d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 664,784,220 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 27. Juli bis 2. August 
d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6,363,320 Mark, in Hannover 1,901,140 Mark, 
in Frankfurt a. M. 3,863,000 Mark, in München 2,014,620 Mark, in Dresden 1,444,500 Mark, in Stutt- 
gart 1,069,620 Mark und in Karlsruhe 401,660 Mark. 9 « 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 2. August d. Is. auf 808,504,710 Mark, wovon 
681,842,080 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
        <pb n="277" />
        — 259 — 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich preußischen Nebenzollamt I. zu Mierunsken im Hauptamts-Bezirke Eydtkuhnen ist die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. über Eisen und Eisenwaaren, Glas und Glaswaaren, Gewürze 
aller Art, trockene und frische Südfrüchte, Häringe, Kaffee, Reis, Salz und Thonwaaren mit der Maßgabe 
beigelegt worden, daß eine Niederlegung dieser Waaren in dem genannten Orte zur gelegentlichen Weiter- 
wesbrherung nic- stattfinden und daß der Ausgang über die Landesgrenze nur in den Vormittagsstunden 
erfolgen darf. 
Die Königlich bayerische Uebergangsstelle zu Blieskastl, Hauptamts-Bezirk Kaiserslautern (S. 90 des 
Verzeichnisses der Uebergangsstellen in den Staaten des Zollvereins), ist aufgelöst worden. 
4. Post-Wesen. 
Ortsbriefbestellung in Berlin. 
Behufs weiterer Verbesserung und VBeschleunigung der Ortsbriefbestellung in Berlin wird 
der Stadtpostbezirk von Berlin fortan in 9 Bezirke, nämlich in einen mittleren Bezirk, welcher die in 
unmittelbarer Nähe des Stadtpostamtes in der Königsstraße belegenen Straßen umfaßt, und in 8 sich um 
ersteren gruppirende Bezirke eingetheilt. 
Dieselben erhalten die Bezeichnung: 
C. (Central), N. (Nord), N. 0. (Nordost), O0. (Ost), S. 0. (Südost), S. (Süd), S. W. 
(Südwest), W. (West), N. W. (Nordwest). 
Durch diese Eintheilung soll nach und nach ermöglicht werden, die auf den Eisenbahnen eintreffenden 
Briespostsendungen den einzelnen Bestellungsrevieren ohne Berührung der Central-Postanstalt zuzuführen 
und dadurch die Briefbestellung wesentlich zu beschleunigen. 
Ueber die zu den einzelnen neuen Bezirken gehörigen Straßen und Plätze ist ein Verzeich niß aufge- 
stellt worden, welches bei jeder Postanstalt zur Einsicht ausgehängt ist. 
Damit die Briefe 2c. schon vor der Ankunft auf den Bahnhöfen nach jenen Bezirken sortirt werden 
können, ist erforderlich, 
daß von den Absendern auf den Adressen hinter dem Ortsnamen Berlin die 
abgekürzte Bezeichnung des betreffenden Postbezirkes angegeben werde. 
Die Adresse würde beispielsweise zu lauten haben: 
„Herrn Adolph Alüller 
in 
Berlin N. IV. 
Albrechtstraße Nr. 6. III. Tr.“ 
Die Wohnungsangabe darf nicht fortbleiben, auch wenn der Bezirk angegeben ist. 
. 34*
        <pb n="278" />
        — 260 — 
Indem das General-Postamt an die Absender der nach Berlin bestimmten Korrespondenz das 
Ersuchen richtet, im Interesse der beschleunigten Bestellung derselben die Angabe des Postbezirks, in welchem sich 
die Wohnung des Adressaten befindet, auf der Adresse nicht zu unterlassen, wird zur Notiz für die Brief- 
empfänger in Berlin bemerkt, daß die Maßregel um so leichter Eingang finden und um so erfolgreicher 
wirken wird, je mehr die Einwohner Berlins deren Durchführung sich selbst angelegen sein lassen, indem 
sie bei ihrer abgehenden Korrespondenz beim Datum dem Ortsnamen „Berlin“ die abgeküczte Bezeichnung 
des betreffenden Postbezirks regelmäßig hinzufügen. 
Berlin, den 25. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Kousulat--Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Jacques Graf zu Natal (Rio Grande do Norte) in Brasilien 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs dortselbst; 
den Kaufmann Friedrich Wilhelm Hennings in Levuka (Insel Ovalau) 
zum Konsul des Deutschen Reichs für die Fidji-Inseln 
zu ernennen geruht. 
6C. Marine und Schiffahrt. 
Von der Königlich preußischen Vermessungsbehörde zu Elbing — Nr. 5 des im Central-Blatt Stück 5 S. 36 
veröffemlichten Verzeichnisses — werden vorläufig nur solche Schiffe vermessen, welche in Elbing neu erbaut, 
oder durch Umbau in ihrem Raumgehalt verändert, also nach §§. 27, 29 der Schiffs-Vermessungs-Ordnung 
am Bauplatze zu vermessen sind. 
Das Königlich norwegische Departement des Innern hat nachstehende Bekanntmachung erlassen: 
Folgende ausländische Plätze sind bis auf Weiteres als von der Cholera befallen anzusehen: 
Königsberg i. Pr., 
Danzig und Elbing, sowie 
die beim Donauflusse gelegenen Häfen. 
Fahrzeuge mit Cholerakranken an Bord und nach norwegischen Häfen bestimmt, sind von den 
Lootsen an die Quarantäne-Einrichtung von Christiansand und Frederiksvaern zu verweisen; 
in andern Hefen setzen sich die Schiffer der Unannehmlichkeit aus, die Kranken an Bord behalten 
und inzwischen in der Quarantäne liegen bleiben zu müssen. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="279" />
        Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zo beziehen durch alle Poftlanflalten und Buchhandlungen. — Ppränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Tholer. 
  
  
  
  
1. Achrganz. Berlin, Freitag, den 22. August 1873. 4233. 
Inbatt: 1. Allgemeine VerwaltungtSachen Mittheilungen ßhischen Ostbahn; betr. vollständige Eröffnung der Eisenbahn 
über das Auftreten F.,Eholera Verweisung von Aus- Thorn Snstrburn und Einrichtung des Eisenbahn-Postamts 
ländern aus dem es Eheo ..... Seite 261. Insterburg; betr. vollständige Eröffnung der 
2. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Neichs- Teieme Schneidemühl.Konitz-Dirschau; betr. Postverhine 
Goldwminnneeessss 262. dungen mit Konstantinopel ......... 
3. Post-Wesen: Bekanntmachungen: betr. Inhalts- dtininn 4. Konfelat. Wesen: Todessal 264. 
zu Fahrpostsendungen nach Oesterreich Ungarn; betr. ander- . Marine und Schiffahrt: Quarantäne in Dänemark, Spanien, 
weite Negelung des Postbetriebes auf der Königlich preu- den Niederlandden 264. 
  
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
VII. 
1. Deutschland. 
Preußen: In Berlin sind bis zum 20. d. Mts. Mittags im Ganzen 123 Personen als an der 
Cholera erkrankt gemeldet; davon sind gestorben: 87, genesen: 8, in Behandlung geblieben: 2 
Bayern: In der Zeit vom 30. v. Mts. bis 12. d. Mts. sfind in krrnhen erkrankt: 164, 
gestorben: 57, genesen: 60; in Würzburg erkrankt: 65, gestorben: 30, genesen: 25. 
Königreich Sachsen: In der Stadt Dresden und den Gerichtsamts-Bezirken Dresden, 
Döhlen, Tharandt: Radeberg, Meißen und Lommatssch war der Bestand an Cholerakranken am 
4. d. Mts.: 69. In der Woche vom 5. bis 10. d. Mts. sind erkrankt: 72, gestorben: 38, genesen: 25. 
Anhalt : In der Zeit vom 5. bis 12. d. Mis. kamen im Kreise Vernburg 6 Cholerafälle vor, 
welche finmilt tödtlich verliefen. 
Hamburg: In der Zeit vom 3. bis 9. d. Mts. find erkrankt: 206, gestorben: 113, genesen: 60. 
Bestand am 9. d. Mts.: 69; dazu bis zum 16. d. Mts. Erkrankungen: 213. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der Zeit vom 18. Juli bis 1. d. Mts. sind in Ungarn an der Cholera erkrankt: 41 „673, 
gestorben: 15,855, genesen: 18,139. Der Bestand an Kranken betrug am 1. d. Mts.: 10,826.
        <pb n="280" />
        — 262 — 
Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuches sind 
1. der Arbeiter Charles Joseph Norroy, geboren den 1. Juli 1831 zu Landres (Departement 
der Meurthe und Mosel, Frankreich); 
die Pauline Virginie Frangois, geboren den 6. Mai 1854 zu Ancerville (Departement der 
Maurthe und Mosel, Frankreich) 
die Adelaide Pierrat, geboren den 31. Mai 1852 zu Thiefosse (Departement der Vogesen, 
Frankreich), wohnhaft in Nancy; 
die Näherin Mariette Jeanson, geboren den 22. März 1847 zu Paris, wohnhaft in 
Lüneville, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung, und zwar ad 1 wegen Landstreichens und Bettelns, 
ad 2—4 wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten 
von Lothringen vom 12. August 1873; 
4 der Goldarbeiter Theodor Michel Erichsen, geboren den 26. März 1851 zu Bergen in Nor- 
wegen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Fälschung, durch Be- 
schluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 5. August 1873; 
der Schuhmachergeselle Nicolai Nielsen, geboren den 23. November 1847 zu Warde in 
Jütland, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Regierung zu Schleswig vom 10. August 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
*i7 
d 
  
2. Münze-Wesen. 
  
Bis zum 2. August d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 681.84.= 
. .. „842,080 
Mark und in hnmurtiücen 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In zu harnt 3. bis 9. August 
d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6,086,720 Mark, in Hannover 2,128,200 Mark, 
in Frankfurt a. M. 3,267,860 Mark, in München 2,035,780 Mark, in Stuttgart 1,004,400 Mark, in Karls- 
ruhe 400,120 Mark und in Darmstadt 626,600 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 9. August d. Is. auf 824,054,390 Mark, wovon 
697,391,760 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,662,630 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
3. Post--Wesen. 
Inhalts-Deklarationen zu Fahrpostsendungen nach Oesterreich-Ungarn. 
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postverwaltung sind den Fahrpostsendungen nach der 
österreichisch-ungarischen Monarchie und Liechtenstein Inhalts-Deklaratlonen 6 Dek rationen“ nur WE
        <pb n="281" />
        — 263 — 
38 er Ausfertigung, wenn die Sendungen aber in baarem Gelde oder in Papiergeld bestehen, überhaupt nicht 
eizugeben. 
Berlin, den 2. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Anderweite Regelung des Postbetriebes auf der Königlich preußischen Ostbahn. 
Vom 15. August ab, dem Tage der Eröffnung der Eisenbahnstrecke Konitz in Westpreußen-Preußisch-Stargard= 
wird der durchgehende Verkehr zwischen Berlin und Eydtkuhnen nicht mehr über Schneidemühl-Bromberg- 
Dirschau, sondern über Schneidemühl-Konitz-Dirschau geleitet werden. 
Der Sitz des Eisenbahn-Postamts Nr. 11 wird von Bromberg nach Dirschau verlegt. Dasselbe über- 
nimmt die Leitung und Beaufsichtigung des Postdienstes auf den Routen 
1. Dirschau-Eydtkuhnen, 
2. Dirschau-Bromberg, 
3. Dirschau-Danzig-Neufahrwasser. 
Dagegen wird die Leitung und Beaussichtigung des Postdienstes auf den Routen 
1. Berlin-Schneidemühl-Konitz-Dirschau und 
2. Schneidemühl-Bromberg-Otloczyn 
von dem Eisenbahn-Postamte Nr. 18 in Berlin übernommen. 
Berlin, den 8. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Vollständige Eröffnung der Elsenbahn Thorn-Onsterburg### Giorichtams voa Eisenbahn- 
Postamts Nr. 33 in Insterburg. 
Die Thorn-Insterburger Eisenbahn, deren Eröffnung auf den Strecken Insterburg-Gerdauen, Gerdauen-Roth= 
flieb und Thorn-Jablonowo bereits im Jahre 1871 und auf den Strecken Jablonowo-Osterode in Ostpreußen 
und Rothfließ-Allenstein am 1. Dezembder 1872 stattgefunden hat, wird am 15. August auch auf der Strecke 
Allenstein-Osterode in Ostpreußen dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die auf der danach vollendeten Thorn- 
Insterburger Eisenbahn einzurichtenden Posttransporte werden von demselben Termine ab durch Eisenbahn- 
Postbureaus begleitet. Die Leitung und Beaufsichtigung des Dienstbetriebes auf dieser Route wird dem in 
Insterburg einzurichtenden Eisenbahn-Postamte Nr. 33 übertragen. Demselben wird auch die Wahrnehmung 
des Postbetriebes auf der Eisenbahn Insterburg-Tilsit zugetheilt. 
Berlin, den 8. August 1873. · 
Kaiserliches General-Postamt. 
Vollständige Eröffnung der Eisenbahn Schneidemühl-Konitz-Dirschau. 
Die Eisenbahn Schneidemühl-Dirschau, deren Eröffnung auf den Strecken Dirschau-Preußisch= Stargard, 
Schneidemühl-Flatow und Flatow-Konitz in Westpreußen im Jahre 1871 stattgefunden hat, wird am 15. August 
auch auf der Strecke Konitz in Westpreußen-Preußisch-Stargard dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die auf 
der danach vollendeten Schneidemühl-Konitz-Dirschauer Bahn einzurichtenden Posttransporte werden von dem- 
selben Termine ab durch Eisenbahn-Postbureaus begleitet, welche dem Eisenbahn-Postamte Nr. 18 in Berlin 
zugewiesen sind. 
  
35
        <pb n="282" />
        — 264 — 
An der neuen Bahnstrecke liegen, außer den Postämtern in Konitz in Wesipreußen und Preußisch- 
Stargard, welche bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehören, die Postexpeditionen in Czersk, Hoch-Stüblau 
und Frankenfelde. 
Berlin, den 8. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postverbindungen mit Konstantinopel. 
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postverwaltung find die Postverbindungen zwischen Wien und 
Konstantinopel auf dem Wege über Bafiasch, Nustschuk und Varna vom 1. August ab wie folgt geregelt worden: 
aus Wien Montags und Freitags um 1 Uhr 40 Minuten Nachmittags, 
in Konstantinopel Donnerstags und Montags um 10 Uhr 30 Minuten Vormittags, 
aus Konstantinopel Dienstags und Freitags um 4 Uhr Nachmittags, 
in Wien Sonnabends und Dienstags um 2 Uhr 12 Milnuten Nachmittags. 
Berlin, den 8. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
4. Kon sulat Wesen. 
  
Der Kaiserliche Vize-Konsul Lombardo zu Djerba in Tunis ist gestorben. 
5. Marine und Schiffahrt. 
  
Laut Bekanntmachungen des Königlich dänischen Justiz-Ministeri 
wöz-Ministeriums vom 7. und 9. d. Mts. finden 1# 
des Auftretens der Cholera die Bestimmungen des dänischen Gesetzes vom 1. Mai 1868 auf aI— aug Eoe 
münde und Hamburg in dänischen Häfen ankommenden Schiffe Anwendung. 
Zufolge neuerdings in Spanien erlassener Anordnung müssen bei ihrer Ankunft in spanischen Häfen Quaran- 
s, balten: aalle Schie welche, nach dven, 1. Dü v J 8; Häfen der Weichsel zus W esn nren 
ougn der Donau, sowie diejenigen, welche na em 1. Juni d. Is. von Rustschuk aus 
Ebenso sämmtliche Schiffe, welche von den Antillen kommen. 1 schu ausgelausen find. 
Die Königlich niederländische Regierung hat für alle von Hamburg in niederländi 
Schiffe die Anwendung von Quarantäne-Maßregeln aueren. 8 ederlandische Hafen elnlaufende 
  
Verlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="283" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskianzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Hoftanflalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
I. Jahrgang. n| Berlin, Freitag, den 29. August 1873. 9| 34. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungt,-Sachen; l- 4. Post-Wesen: elachungen betr. Anwendung des 
über das Austrelen“ fzar Cholera; Verweisun Grammengewichts für Vriefe aus Oesterreich-Ungarn; betr. 
ländern aus dem W ete 3 Se ite — Tofiampfschf e7 Kopenhagen; betr. 
· penungcnnutaanachumamen..... 
2. m len: Notiz über die Ausprägung von Neiche- 5. Konfulat-Wesen: Ernennungen 29 D26. 
oldmünzennnn 6. Marine und Schiffahrt: Bolanmimocungen. der Königlich 
3. Joll= und Steuer-Wesen: Errichtung einer gonmefiimuneet küalienischen, Kriechischen und norwegischen Regierungen, 
* auf dem Güter-Vahnhof der Venlo-Hamburger Essen- betr. die Quar für die aus von der Cholera be- 
bahn in Bremen. fallenen Platen- lomgeenden S——lo-. 268. 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen über das Auftreten der Cholera. 
  
  
  
  
VIII. 
Deutschland. 
Preußen: 
Provinz, Tag des Im Ganzen sind: * Dooon sind: * 
Regierungs-Bezirk. Ausbruchs. bis zum: erkrankt gestorben, in der Zeit: eerkrankt gestorben 
1. Provinz preuhen: vom bis 
Reg. Dez. Königsberg . 122. Juni 9. August 892 352 — — — — 
„ Gumbinnen 2. Juli 31. Juli 13 10 — — — — 
„ Danzig 2. Juni 8. August/ 573 323 31. Juli 8. Aug. 248 110 
„ Marienwerdren22. Mai 8. Augustt540 854 1. Aug. 8. Aug. 630 302 
2. prorim) hrandenburg: 
Stadt Berlin. 21. Juli26. August 2 12725. Aug. 26. Aug. 15 9 
Reg.-Bez. Potsdam. . . . 16. Juli 1. August 55 41 — — — — 
„ Frankfurt . .. 9. Juli 3. August 41 24 27. Juli 3 Aug. 16 11 
3. Provin; Pommetn. 
Reg.-Bez. Slettin. . 3.August8·August 7 3 — — — — 
4. Provinz Posen: 
Reg.-Bez. Poseen ..27. Juli 9. August100 51 — — — 
  
  
  
  
  
  
  
„ Brombergeg26. Mai (31. Juli 559 351|10. Juli 31.Juli 409 274.
        <pb n="284" />
        — 266 — 
  
Provinz, Tag dess Im Ganzen sind Deavon sind: 
Regilerungs-Bezirk. 
  
—— 121 
l 
l 
I 
JA!15kach-3«bigzun1:erkrankte-Lordst-inbetZeit:etlkanktgestotben 
  
  
  
5. Provinz Sachsen: 
Neg.-Bez. Magdeburg. 4 vom bis 
a) Stadt Magdeburg . . . 116. Juli 7. August 214 r 1. Aug. 7. Aug. 150 67 
b) im übrigen Reg.-Bezirkk y18 Juli 7. August 21 — — 
6. Provinz Schlesien: 
  
  
  
  
  
  
Reg.-Bez. Breelau. . . 28. Juni22. August147 78 29. Juli 12. Aug. 73 31 
„ Oppeln . . II. Jun20. Juli 182 103 13. Juli 20.Juli 98 56 
7. Provin; Hannover: 
Landdroͤstei Lüneburg. . . 17. August 12. August 85 57 4. Aug. 12. Aug. 57 32 
Die Gesammtzahl der vorstehend nachgewiesenen Erkrankungen beträgt: 4611, die der Todesfälle: 2474. 
Königreich Sachsen: In der Stadt Dresden sind bis zum 17. August im Ganzen erkrankt: 125, 
geslorben: 76; davon sind in der Zeit vom 11. bis 17. August erkrankt: 13, gestorben: 10. In den Gerichts- 
amts-Bezirken Dresden, Döhlen, Tharandt. Radeberg, Meißen, Lommatzsch und Bautzen 
sind bis zum 17. August im Ganzen erkrankt: 489, gestorben: 195; davon in der Zeit vom 11. bis 17. August 
erkrankt: 41, gestorben: 22. 
Mecklenburg-Strelitz: In der Zeit vom 10. bis 19. August sind in dem Dorfe Wustrow 3 Er- 
krankungsfälle vorgekommen, welche sammtlich tödtlich verliefen. 
Vraunschweig: In der Zeit vom 4. bis 12. August sind in dem Flecken Calvörde an der Cholera 
erkrankt: 4, gestorben: 1. 
Anhalt: In den Kreisen Ballenstedt und Köthen sind bisher im Ganzen 11 Choleraerkrankungen 
zur Anzeige gekommen, sämmtlich mit tödtlichem Ausgang. 
Auf Grund des §. 302 des Strafzesehbuches sind 
. der Veramann Franz Knischka aus Wetzwalde (Kreis Kratzau in Böhmen), 40 Jahre alt, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der 
Königlich preubischen Regierung zu Liegnitz vom 9. August 1873; 
der Weber Johann Martin aus Asch in Böhmen, 26 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Re- 
gierung zu Posen vom 14. August 1873; 
. der Schmiedegeselle Frederik Hansen Frederiksen, geboren den 5. August 1849 zu Svend- 
borg auf Fühnen (Dänemark), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen wiederholten, 
theilweise schweren Diebstahls, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schles- 
wig vom 5. August 1873; 
. Thomas Kmiecinski, 30 Jahre alt, aus Turek in Polen, nach erfolgter gerichtlicher Bestra- 
fung wegen Beltelns und Landstreichens, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung 
zu Posen vom 20. August 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
— 
55 
□ 
# 
2. Münz-Wesen. 
Bis zum 9. August d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 697,391,760 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,662,630 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 10. bis 16. August 
d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 6,011,180 Mark, in Hannover 1,825,880 Mark,
        <pb n="285" />
        — 267 — 
in Frankfurt a. M. 3,300,220 Mark, in München 1,500,840 Mark, in Dresden 1.553,360 Mark, in Stuttgart 
1,104 840 Mark, in Karlsruhe 401.520 Mark und in Darmstadt 331,360 Mark, sowie außerdem in Zehn- 
markstücken: in Berlin 27,850 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich demnach bis zum 16. August d. Is. auf 840.111,440 Mark, wovon 
713.420,960 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,690,180 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Auf dem Güter-Babnhofe der Venlo-Hamburger Eisenbahn zu Bremen ist eine mit vollen hauptamt- 
licken Befugnissen für den Eisenbahnverkehr ausgestattete Zollabfertigungsstelle des Kaiserlichen Hauptamts zu 
Bremen errichtet worden. 
4. Post-Wesen. 
Anwendung des Grammengewichts für Briefe aus Oesterreich-Ungarn. 
Im innern Briefpostverkehr der österreichisch-ungarischen Monarchie, sowie im Briefpostverkehr Oesterreich- 
Unguns mit anderen Lündern ist das metrische Gewicht eingeführt worden. 
Die Erhebung des Portos für Briefe aus Oesterreich-Ungarn nach Deutschland hat demgemäß fortan, 
wie für Briefe aus Deutschland nach Oesterreich-Ungarn, bis zum Gewicht von 15 Grammen einschließlich mit 
dem einfachen Satze, und über 15 bis 250 Grammen mit dem zweifachen Satze zu erfolgen. 
Die Ermittelung und Notirung des Gewichts bei Fahrpostsendungen wird seitens der österrelchisch- 
ungarischen Postanstalten bis auf Weiteres noch nach Zollgewicht stattfinden. 
Berlin, den 31. Juli 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
— —– — 
  
Postdampsschiff-Verbindung Stettin-Kopenhagen. 
Mit Bezug auf die Veröffentlichung vom 26. April (Centralblatt für das Deutsche Reich, Nr. 18 von 1873) 
werden die Korrespondenten davon in Kenntniß gesetzt, daß die Postdampfsschiffahrten auf der Linie Stettin- 
Kopenhagen vom 1. September bis zum Schlusse der diesjährigen Fahrzeit nur einmal wöchentlich stattfinden 
werden, und zwar: 
Abgang aus Stettin am Sonnabend Mittags 1 Uhr, 
Ankunft in Kopenhagen am nächsten Morgen 6 Uhr; 
Abgang aus Kopenhagen am Mittwoch Nachmittags 3 Uhr, 
Ankunft in Stettin am nächsten Morgen 8 Uhr. 
Berlin, den 19. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Sendungen mit Taback nach Rumänien. 
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postoerwaltung ist die Einfuhr von Nauch= und Schnupftaback, 
sowie von Cigarren in Numänien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. 
Die Reichs-Postanstalten sind daher angewiesen worden, Taback= und Cigarrensendungen an Adressaten 
in Rumänien fortan nicht anzunehmen. 
Berlin, den 23. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
367
        <pb n="286" />
        — 268 — 
5. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Karl Brieger zu Tacna in Peru, 
zum Konsul des Deutschen Reichs für Tacna und Arica und 
den bisherigen Konsulats-Verweser, Kaufnann Jakob Eduard Theodor Ewel in Rio Grande 
do Sul (Braflien), 
zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst 
zu ernennen geruht. 
  
Dem Letzteren ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt 
S. 599) für seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürger- 
lich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
Dem bisherigen General-Konsul der Republik Liberia für den Norddeutschen Bund, Karl Goe- 
delt zu Hamburg, 
ist das Exequatur als General-Konsul der gedachten Republik für das Deutsche Reich und 
dem Marquis Enrico Centurioni 
das Exequatur als Königlich italienischer Konsul zu Frankfurt a. M. 
Namens des Deutschen Neichs ertheilt worden. 
6G. Marine und Schiffahrt. 
Die Königlich italienische Regierung hat in Folge des Auftretens der Cholera in Hamburg unterm 9. d. Mts. 
nachstehende Verordnung erlassen: Artikel 
rtikel 1. 
Die von Hamburg und Umgegend kommenden Fahrzeuge, welche daselbst nach dem 
20. Juli d. Is. in See gegangen sind, unterliegen bei ihrer Ankunft in den Häfen und Landeplätzen 
des Königreiches der im §. 3 der Verordnung über Quarantäne-Maßregeln vorgesehenen und mit 
Ministerial-Erlaß vom 29. April 1867 gebillten gesundheitspolizeilichen Behandlung. 
Artikel 2. 
Ausgenommen sind die Häfen und Landeplätze des venetianischen Gebietes, allwo gedachte 
Fahrzeuge, wofern auf denselben kein Krankheits#all während der Reise vorgekommen, nach voraus- 
gegangener ärztlicher Beschau und nach Erfüllung aller von der Gesundheitsbehörde geforderten 
Maßregeln, frei verkehren dürfen. 
Obenberegter §. 3 verordnet: 
Wenn während der Reise weder Cholera-Erkrankungs= noch Todesfälle vorgekommen 
sind: — 15 Tage Quarantäne nach Ankunft. — 
Waaren sind einfacher Ventilation und gesundheitspolizellichen Maßregeln zu unter- 
werfen, ohne Verbringung ins Lagareth. 
Sind dagegen während der Neise Cholera-Erkrankungs= oder Todesfälle vorgekommen — 
15 Tage Quarantäne nach Ankunft und Ausschiffen und Desinfizirung der Waaren erster 
Klasse in einem Lagzareth. 
Zufolge Anordnung der Königlich griechischen Regierung werden die Provenienzen von Triest, sowie diejenigen 
von Sulina, Kustendje, Varna und der ganzen Strecke von Sulina bis Burgas einer Quarantäne 
von 11 bezw. 5 Tagen unterworfen. 
Außer den am Schlusse der Nr. 32, Seite 260, aufgeführten Plätzen sind nach einer Bekanntmachung des 
Königlich norwegischen Regierungs-Departements des Innern noch folgende Orte bis auf Weiteres als von der 
Cholera befallen anzusehen: Damburg. Helsingborg, Stettin, Triest und Venedig. 
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="287" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Hoflanstalten und Buchhandlungen. — Hrännmeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. September 1873. 8 356. 
Inhalt: 1. ullgemeine Verwaltuags. Schen d„ Miteilungen betr. Befugnisse von Steuerämteen 276. 
über das Auftreten der Cholera, den 4. Post-Wesen: Bekanntmachungen: betr. LHorrespondentpertehr 
Rinderp Verweisungen von Keainbe, aus dem Neichs- mit den britischen Landschaften Arakan, Pegu und Tenasserim 
Rebiete bkommen zwischen Deutschland und Stalien einer- i Hinter-Indien via Triest; betr. Erweiterung des Fahr- 
seits und der Schweiz andererseits vom 25. Juli 1873 zur vostberkehrs mit England.. 
Aus chrun des zwischen dem Deutschen Reiche und Italien 5. Marine und Shiffahre: Bekanntmachungen des Königlich 
abgeschlossenen Auslieferungs-Vertrages, vom 31. Ottober 1811 dänischen Justiz-Ministerii und der Regierung von Tunis, 
betr. Quarantäne für Schisse aus von der Cholera be- 
2. Münz-Wese: Notiz über die Ausprägung von- z8 fallenen Seeplätzen, der ottomanischen Sanitäts--Verwal- 
Goldmunzeesss tung, betr. Gesundheitspässe der nach türkischen dahn be- 
3. — und Stener-Wesen: Nachweisung der Einnahruen an timmten Schiffe; Aufhebung einer Schiffsvermessungs- 
öllen 2c., sowie der Einnahmen der Reichs-Post= und ehöpdeeen 278. 
der Reichs-Telegraphen= Verwaltung; Bekanntmachungen, 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
L. 
1. Deutschland. 
Preußen: In Berlin sind in der ßet vom 21. Juli bis 2. September d. Is. im Ganzen an der 
Elkrs eines erlrent: 316, gestorben: 200; davon sind in der Zeit vom 1. bis 2. September Mittags erkrankt: 24, 
gestorben: 
* ern: In der Zeit vom 13. bis 28. August sind in München erkrankt: 409, cestorben- 174; in 
Würzburg ramn#e 44, gesiorben: 14; in Landshut erkrankt: 37, gestorben: 13. In der Zeit vom 10. 
bis 28. Au zu in Ingolstadt erkrankt: 71, gestorben: 30. In der Zeit vom 31. Juli bis 21. August in 
Kist (Bezirks-Amt Würzburg) erkrankt: 50, gestorben: 17. 
Im Uebrigen ist die Cholera in B#ern, nur uereineet und in geringem Umfange in Ortschaften der 
Bezirks-Aemter Freising, Ingolstadt, Miesbach, München l. J. und r. J. und Würzburg, sowle in 
Stadt Traunstein, Stadt Kempten und Mindelheim aufgetreten. 
Draunschwelg In der Zeit vom 13. bis 19. August find in Calvörde erkrankt: 8, gestorben: 7; 
in Helmstedt erkrankt: 
37
        <pb n="288" />
        — 270 — 
Anhalt: In der Zeit vom 12. bis 23. August sind in den Kreisen Bernburg und Dessau 
erkrankt: 10, gestorben: 7. 
Lübeck: In der Stadt Lübeck ist am 24. August die erste Erkrankung vorgekommen und sind bis 
zum 27. desselben Monats erkrankt: 9, gestorben: 2. 
Hamburg: In der Zeit vom 14. Juni bis 16. August sind erkrankt: 585, gestorben: 362. Dazu in 
der Zeit vom 17. bis 23. August erkrankt: 175. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In Ungarn sind vom Beginne der Epidemie bis zum 15. August als an der Cholera erkrankt ge- 
meldet: 151,501, davon gestorben: 60,417. Auf die Zeit vom 2. bis 15. August kommen Erkrankungen: 58,941, 
Todesfälle: 23,767. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XIV. , 
1. Deutschland. 
Laut einer telegraphischen Mittheilung der Königlich preußischen Bezirks-RNegierung zu Oppeln ist die 
Rinderpest in den Ortschaften Beuthen, Noßberg und Dobrowa des Kreises Beuthen, Provinz Schlessen, 
ausgebrochen. In den erstgenannten beiden Ortschaften ist die Seuche in je drei Gehöften konstatirt. 
Es sind sofort die umfassendsten Maßregeln zur Tilgung der Seuche und zur Verhütung ihrer weiteren 
Verbreitung ergriffen worden. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der zweiten Hälfte des Monats August herrschte die Rinderpest in Galizien (Bezirk: Brody), 
Bukowina (Bezirk: Czernowi), Dalmatien (Bezirk: Cattaro), Kroatien, Slavonien und in der 
Militärgrenze. 
3. Rußland. 
Nach den bis zum 1. August (allen Styls) lautenden Nachrichten waren vorzugsweise verseucht: die 
Gouvernements Lublin, Volhynien, Wiüätka, Grodno, Kasan, Kiew, Orel, Pensa, Poltawa, 
Simbirsk, Tobolsk, Charkow, Gebiet Bessarabien und Stadt Nikolajew. Außerdem herrschte die 
Ninderpest noch in den Gouvernements: Warschau, Kieletz, Lomscha, Plotzk, Astrachan, Kursk, 
Minsk, Moskau, Nowgorod und Stadt Odessa. 
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuches ist 
1. der Korbflechter Ludwig Podstawski, 42 Jahre alt, gebürtig aus Kwoczala, Bezirk Krzanow 
in Galizien, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 14. Januar 1873 und 
auf Grund des §. 362 des Strafsgesetzbuches sind 
. die Arbeiterin Leonle Bardy, geboren im Jahre 1853 zu Aunai (Departement der Marne 
in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch 
Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 23. August 1873; 
4 der Joseph Lopiz, 56 Jahre alt, gebürtig aus Barciana in Spanien, nach erfolgter gericht- 
licher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von 
Lothringen vom 27. August 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
8# 
L#
        <pb n="289" />
        — 271 — 
Zur Ausführung des zwischen dem Deutschen Reiche und Italien abgeschlossenen Auslieferungs-Vertrages vom 
31. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt 1871 S. 446) ist zwischen Deulschland und Jtalien einerseits und der 
Schweiz andrerseits das nachstehende Abkommen getroffen worden: 
Entre le Gouvernement Imprinl d’Allemagne et 
Ie Gouvernement Royal ('Italie d’une part et le 
Conseil fédéral Suisse, autorisé à cet eslet par les 
Gouvernements des Cantons respectifs,, T’autre part, 
ont été arrötées les röügles suivantes relativement au 
transport Par le territoire Suisse des individus dont 
Textradition aura été accordée, en cxccution de la 
convention d'extradition concluc entre PAllemagne et 
Pltalie de 31 Octobre 1871. 
Art. I. 
Les individus dont Textradition aura ét accordéc 
ar PEmpiro Allemand à Htalie, seront, après annonco 
Dréalable, livrés àA Bälo, à Schaffüouse, à# Romans- 
horn ou à Rorschach aux mains do la Policc Suisse, 
laquchlo se chargern de les accompagner ct do les 
remettre soit à la Prefecture Italienne à Como soit 
la Douano sur le Splögen soit à la station des 
Carabiniers Royaux ou à la Douano de Cannobio. 
Pour ce qui concerne les individus dont Pextradi- 
tion aura été accordée par H’Italio à IEmpire Alle- 
mand, ils seront, apres anunonce pralable, livrés soit 
à la Police du Canton du Tessin à Chiasso ou à 
Klagadino, soit à la Tolico du Canton des Grisons 
dans le village de Splügen. La Polico Suisso se 
chargera de les accompagner et do les remettro soit 
aux autoriltés Allemandes de police A St. Louis, 
Friedrichshasen ou Lindau soit aux autorités jadi- 
ciaires (Amtsgerichto) à Lörrach, Waldshut, ou 
Constance. 
II sera toujours loisible au Gonvernement qui aura 
Accordé Textradition aussi bien qu’'a cclui qui I’aura 
demandée de faire accompagner par un de ses olli- 
ciers les mallaiteurs que les agents Suisses sont chargés 
de conduire et de remettre à la fronticèro. 
Art. II. 
Les autorités Allemandes ou ltaliennes leront 
remettro à la Police Suisse en memo temps que TPin- 
dividu extradé un ordre de transport délivré, sclon 
„’un ou Pautro des deux formulaires A. ci-aunexés on 
scront indiqués exactement lo signalement du criminel, 
le crime on le delit pour lequel il a été condamné, 
ou dont il est inculpé, TPantorité à laquelle il dovra 
Etre remis, et, si cela so peut, la station frontière à 
laquelle doit s'opérer Textradition. 
Si la Polico du Gouvernement qui nccorde l'extra- 
(Uebersetzung.) 
Zwischen den Aegierungen des Deutschen Neichs 
und des Königreichs Italien einerseits, und dem 
Schweizerischen Bundesrathe mit Ermächtigung der 
Regierungen der betheiligten Kankone andererseits, sind 
über den Transport der in Ausführung des deutsch- 
italienischen Auslieferungs-Verlrages vom 31. Oktober 
1871 auszuliefernden Individnen durch schweizerisches 
Gebiet folgende Bestimmungen vereinbart worden. 
Artikel I. 
Diejenigen Individuen, welche aus dem Deutschen 
Reiche nach Italien ausgeliefert werden, sind, nach 
vorhergegangener Anzeige, der schweizerischen Polizei 
in Basel, Schaffhausen, Romanshorn oder Norschach 
zu übergeben. Dieselbe wird ihrer Transport über- 
nehmen und sie an die italientsche Präfektur in Como 
oder an die Douane auf dem Berge Splügen, oder 
an die Station der Königlichen Carabiniers resp. die 
Douane in Cannobio abliefern. 
Umgekehrt sind diejenigen Individuen, welche von 
Italien an das Deutsche Reich ausgeliefert werden, 
nach vorhergegangener Anzeige der Grenzpolizei des 
Kantons Tessin in Chlasso resp. Magadino oder der 
Grenzpolizei des Kantons Graubündten im Dorse 
Splügen zu übergeben. Die schweizerische Polzzei 
wird ihren Transport übernehmen und sie entweder 
an die deutschen Polizeibehörden in St. Ludwig, 
Friedrichshafen resp. Lindau oder an die Gerichts- 
behörden (Amtsgerichte) in Lörrach, Waldshut resp. 
Konstanz abliefern. 
Indeß soll es sowohl der Regierung, welche die 
Auslieferung bewilligt, als derjenigen, welche sie ver- 
langt hat, freistehen, die von den schweizerischen Be- 
amten transportirten Verbrecher durch einen ihrer 
Beamten begleiten zu lassen. 
Artikel II. 
Mit dem auszuliefernden Individuum haben die 
deutschen resp. italienischen Behörden der schweizerischen 
Polizei zugleich einen, nach dem einen oder anderen der 
angeschlossenen beiden Formulare A. ausgefertigten Trans- 
portbefehl zu übergeben. In demselben muß genau 
das Signalement des Verbrechers, das Verbrechen oder 
Vergehen, wegen dessen er verurtheilt ist oder sich in 
Untersuchung befindet, die Behörde, an welche er aus- 
GCeliefert werden soll, und wenn möglich die Grenzstation, 
wo die Ablieferung erfolgen soll. angegeben sein. 
Wenn die Piheeibehorde der ausliefernden Re- 
37°
        <pb n="290" />
        — — 
dition, croit, du’il est nécessaire de prendre à l'égard 
du détenu des précautions speciales, il ne sulfira pas 
de les communiquer verbalement aux autorités Suisses, 
mais on devra en faire T’objet d'une mention parti- 
eulière dans Tordre de transport. 
Art. III. 
Tous les frais de transport, dentretien et de 
surveillance des individus à transférer, ainsi que les 
dépenses pour escorte de polico, mesures spéciales 
de süreté, téloögrammes etc. seront remboursés, au 
moment ou TPextradition aura lieu, au fonctionnaire 
Suisse qui aura fait la remise des malfaiteurs par le 
fonctionnaire Allemand ou ltalien auquel ils auront 
été remis. 
Dans ce but, chaquo station de polico inserira 
sur Tordre de transport, d'après PTun ou Tantre des 
deux formulaires B. ci-annexés la note de frais qu’elle 
aura supportés; cet ordre de transport sera remis 
eacquitté avec Pindividu extradé. 
De meme les Cantons respectils regleront, au mo- 
ment ou la remise des malfaiteurs aura lieu, les frais 
Oeccasionneés par leur transport. 
Art. IV. 
Les transit par le territoire Suisse ne sera jamais 
autorisé pour le transport des ressortissants Suisses, 
ni pour les prévenns de dlits politiques, de duelque 
Days du’ils soient originaires. 
Art. V. 
Si Tun des individus transportés mest pas accepté 
à la frontière par Tautorité Allemande ou Italienne, 
duelqu’en soit le wotif, il sera renvoyé à Tautorité 
frontihre par laquelle Pordre de transport a ét6 
délivré, et les autorites de I’Etat d'on il vient, seront 
tennes de reprendre cet individu et de rembourser 
aux agents Suisses, qdui en feront la remise, tous les 
frais de transport, aller et retour. 
En foi de duoi les Soussignés, düment autorisés 
à cet effet, ont signé en triple expédition la présente 
Déclaration, qui entrera en vigueur un mois après la 
date ci-dessous, et qui cessera d’etre en vigneur un 
mois après qdue la dénonciation en aura été faite par 
une des parties declarantes. 
Berlin, le 25 Juillet 1873. 
Balan. Launay. Hammer. 
gierung besondere Vorsichtsmaßregeln hinsichtlich des 
Verhafteten für nothwendig erachtet, so soll dies nicht 
bloß mündlich den schweizerischen Behörden mitgetheilt, 
sondern durch eine besondere Bemerkung im Transport- 
befehle zu ihrer Kenntniß gebracht werden. 
Artikel III. 
Alle Kosten für Transport, Unterhalt und Be- 
wachung der auszuliefernden Individuen, so wie die 
Kosten für das polizeiliche Geleit, für besondere Sicher- 
beitsmoßreheln. Telegramme u. s. w. sind sogleich bei 
er Uebergabe der Verhafteten durch den übernehmenden 
deutschen oder italienischen Beamten an den abliefernden 
schweizerischen Beamten zu erstatten. 
Zu diesem Zwecke hat jede Polizeistelle eine Be- 
rechnung der ihr erwachsenden Kosten nach dem einen 
oder anderen der angeschlossenen Formulare B. in den 
Transportbefehl einzutragen, welcher sodann mit dem 
Auszuliefernden quittirt zu übergeben ist. 
Die betheiligten Kantone werden auch ihrerseits 
sogleich bei der Uebergabe der Verbrecher die durch 
deren Transport verursachten Kosten liquidiren. 
Arttikel IV. 
Die Durchführung durch das schweizerische Gebiet 
soll in keinem Falle gestattet sein für Angehörige der 
Schweiz, noch für die wegen politischer Handlungen 
verfolgten Personen, welches auc ihr Heimathsland sei. 
Artikel V. 
Wenn ein Transportirter an der Erenze von der 
deutschen oder italienischen Behörde aus irgend einem 
Grunde nicht angenommen wird, so ist derselbe an 
dlelenige Grenzbehörde zurückzuliefern, von welcher der 
Transportbefehl übergeben worden ist; und es sind 
alsdann die Behörden des betreffenden Staates ver- 
pflichtet, dieses Individuum den schweizerischen Beamten 
wieder abzunehmen und denselben alle Kosten für Hin- 
und Rücktransport zu vergüten. 
Zu Urkund dessen haben die Unterselcneten, mit 
gehöriger Ermächtigung hierzu versehen, dle gegenwärtige 
Erklärung in dreifacher Ausfertigung unterzeichnet. 
Dieselbe wird einen Monat nach dem Tage der 
Unterzeichnung in Kraft gesetzt werden und einen Monat 
nach erfolgter Aufkündigung seitens eines der erklärenden 
Theile wieder außer Wirihanke treten. 
Berlin, den 25. Juli 1873. 
  
  
Balan. Launay. Hammer.
        <pb n="291" />
        — 273 — 
Formular A. 
Termulalre 4. 
  
  
  
  
Deutsches Reich. Empire Allemand. 
Staat Etat. 
Kreis. Stadt Behörde Cercke Ville Autorité 
Transportbefehl. Ordre de transport. 
Fignalement: Signalement: 
Alter Der ..· Age Le nommt" 
Größe aauss. Teille de .. 
Statur welcher von dem Königlich italleni. Corpulence dui cst condamué ou accusé par 
Gesichtssorm schen . jzu.. · Visage e Uun v,NRoyaume 
Gesichtsfarbe wegen des Verbrechens oder Ver— Teint d'Italio do 
Haare gehens d. * Cheveuxz pour (crimo ou delit) 0r 
Stirn verurtheilt oder angellagt in, soll Front bora livré à la dito autoritẽ. 
Augenbrauen an die gedachte Behörde abgeliefert Sooreils L ., . 
esuutontcsrespccttsssont 
Augen werden. Derselbe ist der schweizeri- Veux 
priées de prendre les mesures né- 
Nase schen Polizei in. Nez . 
cessaires pour le transport do cet 
Mund zu übergeben und von deser der Bouche ... . . .. 
individu, qui devra étre remis à la 
Wangen Königlich italienischen . Joues 
. Police Suisso de 
Zähne in. ... abzuliefern. Dents 
éet liyré par cello #i à n 
Kinn gu diesem Behufe werden alle Menton ltalienne de 
Bart betheiligte Behörden um die noth- Barbo pepart de « 
Gesondere wendigen Vorkehrungen zur Weiter- Slgnes 1e 17 
Kennzeichen: beförderung dieses Individuums particuliers: 
ersucht. vienat 
fleidung: Vetements: Sünura: 
Abgang von ... B al 
temtomqa- 
Haut rein und von den . .ten. 187. dies —#s et 
Ungeziefer frei de vermine 
Transporteur: Unterschrift Conduit paw lazenl: 
Efsekten Fflets do 
des Arrestanten: Tindividnu extradé. 
Besondere Observations 
Bemerkungen: Particulières: 
5. B. spezielle Vor- pPar exemple: pré- 
sichtsmaßregeln cautions spéciales 
beim Transport. pour le transport.
        <pb n="292" />
        Regno d'stalia. 
Provlucka di. 
Connotati del 
detenuto. 
Ela anni 
Statura, metro 
Corporatura 
Colorito 
Capelli 
Barba 
Fronte 
Oceli 
Naso 
Bocca 
Segni 
— — 
Abiti del detenuto 
libero di malattie 
cutauco e di in- 
sctti noccvoli 
condotto per il 
agenta 
Oggetto del 
detenuto 
Note 
Per esempio: mi- 
sure Speziali di 
Precauzione peril 
trasporto. 
— 274 
Formularle A. 
Ordine di trasporto. 
figlio .. 
natoa 
detenuto nelle carceri 
deve ossere consegnato fl 
essendone stata accordala la estra- 
dizione al govorno Imperiale Ger- 
manico — perche 
..-. 
I 
egli dovrä essero tradotto a 
eiwvi consegnato alla polizia Svizzera 
alliuche a sun volta lo consegni alls 
Lo autoritd a cui spetta sono pro- 
gate di provvedere alla traduzione 
i#e consegua come sopra vichieste 
(Sigino) 
  
Fermulalre 1. 
Hoyaume d ttalie. 
— 
Province do 
Signalement du 
étenu 
age, années 
Stature, metres 
Taillo 
Teint 
Chovcux 
Barbe 
Front 
Teux 
Bouche 
Marques parli- 
eulières 
Vètements du 
détenu 
Exempt de mala- 
dies cutances et. 
de vermine 
Conduit par 
agent 
Objets appartc- 
nants au détenn 
Annotations 
Par exemplo: pré- 
cautionsspéciale 
pour le transport 
  
Ordre de transport. 
littssssa 
né . .. 
détonu dans les prisons 
doit Etre consigné anu 
Textradition en ayant 616 accordée 
au gouvernement Impérial Ger- 
maniquc 
il devra étre traduit à 
et la consigné à la police Suisse 
afin qu'elle le remette à son tour 
à 1 - 
Les autorités à qui ccla appartient 
sont priées de pourvoir à la tra- 
duction et à la remise requises 
commoe ci-dessus 
(Sceau.)
        <pb n="293" />
        275 — 
Conto delle spese 
incontrate dalle autorità Svizzere per la traduzione 
di 
Fermalarie B. 
  
Oggetto delle spese 
Epoca delle spese 
Sommua delle spese 
Cuietanza 
  
  
Compte des dépenses 
fait par les antorités Suisses pour la traduction 
  
Formalalre P. 
  
de . 
Objets des srais Epoquo du Montant des frais 
Quittance. 
et débours deboursement et débours 
  
  
  
Tiguidation 
der durch den Transport des 
  
Formular B. 
den schweizerischen Behörden erwachsenen Kosten * Auslagen. 
  
Gegenstand der Kosten 
und Auslagen 
Zeit der 
Bestreitung 
Kostenbeträge 
  
Empfangsbestätigung. 
  
  
  
  
Lliguldation 
des frais et debours occasionés aux autorités Suisses par 
le transport du nommé 
do 
Fermulalre P. 
  
Obiets des frais et 
debours 
Epoque du 
déboursement 
  
  
Montant des frais 
et dèébours. 
Cuittance.
        <pb n="294" />
        — 276 — 
2. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 16. August d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 713,420,900 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,690,480 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 17. bis 23. August 
d. Is. sind ferner geprägt in waniigmarkstücken; in Berlin 6,011,180 Mark, in Hannover 1,842,000 Mark, 
in München 866./ s2o Mark, in Stuttgart 1,213,420 Mark, in Karlsruhe 475,980 Mark und in Darmstadt 
BG, ark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich demnach bis zum 23. August d. Is. auf 851,895,640 Mark, wovon 
725,205,160 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,690,180 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichs-Post= und der Reichs-Telegraphen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Schlusse 
des Monats Juli 1873. 
  
  
  
„Die Sol-Ein- vif 
na i eren 
Bezeichnung rone GBenifitatlenen i urninen wischen 2 
5 des Jahres auf gemeln- Meiben Zeltraume Spalten 4 
er eiban schaftliche des Vorjahres. und 6. 
Einnahmen. öebengenannten Nechnung. (Spalte 4.) mehr. 
Monats. — wenlger. 
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
Eingangs= und Ausgangszoll 27,174,383,89% 160, 48923, 134, 801| TF4, 025, 688 
Nübenzuckersteuer . 6,664,116889,3435,774,7733,321,018-i—2,453,755 
Salzsteuer 5,580,460 1,0599 5,679,401,;489,371 90,030 
Tabackssteuer . 206,25230,504 175,748 209,830= 34,082 
Branntweinsteer 9,427,891,008, 182 7, 419, 700, 844,9050 574,759 
Uebergangsabgaben von Branntwein . 15,598 — 15,598 7,156-I-8,442 
Brausteuer .... . 3,286,98210,7063,276,2762,786,166-I-490,110 
Uebergangsabgaben von Vier 161,598 — 161,598921,723 29,875 
Wechselstempelsteuer . 1,516,424 — 1,516, 4244 a11 229,013 
Post= und Zeitungsverwaltung — — 17,419,0076 5SS 682, 144 
Telegraphenverwaltung — — 2,202,1911 1,943,928 258,263
        <pb n="295" />
        — 277 — 
Dem Unter-Steueramte zu Pyrmont ist die Befugniß beigelegt worden, über die für die Fabrik des 
Schirmfabrikanten Schaper zu Pyrmont aus dem Auslande eingegangenen seidenen, wollenen, halbwollenen 
und baumwollenen Stoffe, welche innerhalb Jahresfrist nicht verarbeitet sind und deshalb zur Wiederausfuhr 
gelangen, Begleitscheine I. auszufertigen. 
Die der Königlich württembergischen Rübenzuckersteuer-Kontroleurstelle in Züttlingen bisher über- 
tragene Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen ist in Folge Aufhebung dieser Stelle erloschen. 
4. Post-Wesen. 
Korrespondenzverkehr mit den britischen Landschaften Arakan, Pegu und Tenasserim in 
Hinter-Indien via Trisst. 
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Posiverwaltung unterliegen die Korrespondenzen nach den 
an der nördlichen Hälfte der Westküste von Hinter-Indien gelegenen britischen Landschaften Arakan, Pegu 
und Tenasserim — Hauptorte Akyab, Bassein, Malmain und Rangun, — sofern dleselben auf Verlangen der 
Absender auf dem Wege über Triest befördert werden sollen, fortan denselben Portosätzen und Versendungs- 
bedingungen, wie die Korrespondenzen nach den englischen Besitzungen und Schutzstaaten in Vorder-Indien 
via Triest. 
Die gewöhnlichen Briefe können demnach künftig unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt ab- 
gesandt werden. 
Das Porto beträgt: 
für frankirte Briese nach Arakan 2c. 9 Groschen bez. 31 Kreuzer für je 15 Grammen, 
für unfrankirte Briefe aus Arakan 2c. 10 Groschen bez. 35 Kreuzer für je 15 Grammen, 
für rekommandirte Briefe nach Arakan 2c. 9 Groschen bez. 31 Kreuzer für je 15 Grammen 
nebst einer festen Rekommandationsgebühr von 5½ Groschen bz. 19 Kreuzern, 
für ’ und Waarenproben nach Arakan 2c. 2 Groschen bez. 7 Kreuzer für je 
50 Grammen. 
Berlin, den 25. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Erweiterung des Fahrpostverkehrs mit England. 
Vom 1. September ab können zur Beförderung nach Großbritannien und Irland auf dem Wege über Ostende 
außer den bisher zulässigen Päckereisendungen ohne und mit Werthangabe auch solche Packete zur Beförderung 
angenommen werden, deren Inhalt aus: 
Gold oder Silber (in Barren, gemünzt oder verarbeitet), Plattgold und Silber, Quecksilber, 
Platina, Werthpapieren, Bijouterien oder Edelsteinen
        <pb n="296" />
        — 278 — 
besteht. Der deklarirte Werth der einzelnen Sendung darf 100,000 Franken oder 26,666 /8 Thaler nicht 
Übersteigen. 
a Ueber die zur Anwendung kommenden Taxen geben die Postanstalten auf Verlangen die erforderliche 
Auskunft. 
Berlin, den 26. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
5. Marine und Schiffahrt. 
  
Laut Bekanntmachung des Königlich dänischen Justiz-Ministeriums vom 23. v. M. kommen dem Gesetze vom 
1. Mai 1868 gemäß die Maßregeln zur Verhütung des Einschleppens der asiatischen Cholera auf dem Seewege 
bei allen Schiffen bis auf Weiteres zur Anwendung, welche von Memel, Triest, Venedig und Genua 
eingehen. 
Die Regierung von Tunis hat wegen des Herrschens der Cholera für die von Genua, Venedig und 
Triest einlaufenden Schiffe eine Quarantäne von 21 Tagen, sowie eine Beobachtung von 10 Tagen für alle 
diejenigen Schiffe angeordnet, welche aus solchen Häsen kommen, in denen zwar die Cholera nicht herrscht, für 
welche aber gesundheitspolizeiliche Maßregeln gegen die Provenienzen aus infizirten Ländern nicht bestehen. 
Durch eine Anordnung der ottomanischen Sanitäts-Verwaltung ist den Führern der nach türkischen Häfen 
bestimmten Schiffe die Verpflichtung auferlegt worden, die Gesundheitspässe ihrer Schiffe mit dem Visa des an 
dem Abgangshafen residirenden türkischen Konsuls versehen zu lassen. 
Die Bestellung des Hauptzollamts in Rügenwalde, Reglerungs-Bezirk Köslin, zur Schiffsvermessungs-Behörde 
(Centralblatt Seite 36) ist aufgehoben. zur Schiff ssungs -Beh 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hofsschläger in Verlin.
        <pb n="297" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durs alle Postanstalten und Buchhaudlungen. — Prännmeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
  
J. Aahrgang· Berlin, Feeitag, den 12. Septenber 1873. 6 36. 
( 
Inhalt: 1. Ullgemeine wereltans Secen Mittheilungen 3. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von zece 
über das Auftreten Cholera, über den Stand der Goldminen 
Ninderpest; kustretin der s zwischen dem Deutschen Neiche 4. Joll= und Steuer-Wesen: Vekanntmachung, betr. 2 
und Jlalien wegen wechs Irttiger Unterstützung Hilfsbe sugnisse der Steuereinnehmerei Kippenheim 1. 
dürftiger 2c., vom 8. August 1873; Verweisungen von Auss 5. Konsulat-Wesen: Miltheilung über Moleben des hoaseriihen 
ländern aus dem Reichsgebietke Seite 279). Konsuls in Nagasalll 
2. eoe enlen Mittheilung bezüglich einer Zusammen C6. Marine und Schiffahrt: Bekanntmachungen, beir. uuasdd. 
tellung der den deutschen Ausstellern bei der Wiener Welt- taine Maßregeln verschiedener Negierungen. 
Ausstellung Werkarmien Auszeichnunen 284. 7. Personal-Veränderungen 2c.: Verleihungen uJ 260 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über das Auftreten der Cholera. 
X. 
1. Deutschland. 
PPreußen. 
m Ganze d: Davon sind: 
Provinz, Tag des 9 anzen sin 
Reglerungs-Bezirk. Ausbruchs. 
vom . 
“ 3 
T . I 
. 
bis zum: erkrankt henorben in der Bi erkrankt gestorben 
I 
l. Provinz Preußen: 
Neg.-Bez. Königsberg 22. Juni 3 Neuere aemtühche Mlthelungen liegen nicht vor. 
(vergl. Nr. 34, Seite 265 ) 
» Gumbinnen 2. Juli 3 August 84 45 131. Juli 25. Aug. 71 35 
„ Danzig 2. Juni 15. August 842 489 8. Aug. 15. Aug. 269 # 166 
Marienwerder 22. Maic 4. August 3640 1890 8. Aug. 24. Aug. 2100 | 1036 
77 
38
        <pb n="298" />
        — 280 — 
Im Ganzen sind: Davon sind: 
Provinz, Tag des E— 
Regierungs-Bezirk. Ausbruchs. in der Zeit: 
vom bis 
bis zum: erkrankt gestorben erkrankt gestorben 
  
2. Provin) Brandenburg: # " 
Stadt Berlin 21. Juli 9. Septbr. 498 326 8. Sept. 9.Sept. 35 29 
Neg.-Bez. Foemert. % 16. Juli Mitte Augst. 556 337 1 Aug. Mitte Aug 01 296 
„ Fran 9. Juli 17. August 95 52 3. Aug. 17. Aug. 54 28 
3. Provinz ionnen 6 
Reg.-Bez. Slettn. 3. August Neuere amtliche Mittheilungen liegen nicht vor. 
4. prooinz posen: 
Reg.-Bez. Posen .27. Juli 23. August 447 221 9. Ang. 23. Aug. 337 170 
„ Bromberg .26. Mai 7. i 962 553 31. Juli 7. Aug. 403 202 
D 
5. Provinz Schlesien: D 
Reg.-Vez. Breͤlau. . . 238. Juni 206. August 363 192 12. Aug. 26. Aug. 216 114 
„ Liegniz. . . 4. August 28. August 3 — — — 
„ Oppeln. . 11. Juni 16. August 363 172 20. Juli 16. Aug. 181 69 
6. Provinz Sachsen: # 
  
Reg.Bez Magdeburg 156.Juli- Neuere amtliche Mitth eilun en liegen nicht v t. 
ELELEEEIIIEIXIIII.III „Mitheilungen liegen nicht vor. 
„ Erfurt . 2. August 26. August 19 9 — – 
7. Provinz Hannorer: 6 
Landdrostei Lüneburgeg. Juli 31. August 279 169 12. Aug. 31. Aug. 194 112 
" Stade 2ß. Juli 22. August 54 42 — — — — 
« 
Die Gesammtzahlen der vorstehend nachgewiesenen Erkrankungs- und Todesfälle — unter Hinzurechnun 
der früher mitgetheilten Zahlen für die Provinz Pommern und die Negierungs-Vezirke r —t 
burg — betragen: 9345 und 4954. 
Draunschweig In der Zeit vom 19. bis 26. August sind in Calvörde erkrankt: 15 
in Helmstedt erkrankt: aus si " , g storben 3; 
Anhalt: In nr Zeit vom 24. August bis 31. August bezw. * September sind d 
Cöthen, Dessau, Bernburg und Ballenstedt erkrankt: 136 gestorben: v5 sind in den Kreisen 
Lübeck: In der Zeit vom 28. August bis 2. September sind in P7n" Stadt Lübeck erkrankt: 11 
gestorben: 8. « 
Hamburg: In der Zeit vom 14. Juni bis 23. August sind erkrankt: 660, gestorb 
zum 30. August weitere Erkrankungen: 342. 8 besiorben: 607; dazu bis 
2. Rußland. 
Im Königreich Polen sind vom Beginne der Epidemie bis Mitte August an der Ch 
6101, gestorben: 2414; darunter in der Stadt Warschau erkrankt: 100, deruls#en 639. er Cholera ertranit:
        <pb n="299" />
        — 281 — 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XV. 
Deutschland. 
Nach den vorliegenden Mittheilungen der Kön 
konstatirt im Kreise 
Schlesien, ist die Rinderpest bis zum 7. d. Mts. 
nich preußischen Bezirks-Regierung zu Oppeln, Provinz 
Beuthen: in 12 Gehöften der Ort- 
schaft Roßberg und in 9 Gehöften der Stadt Beuthen mit Dombrowa, sowie in dem benachbarten 
Kreise Kattowitz: in 2 Gehöften der Ortschaft Maczeikowitz. 
Für sämmtliche infizirte Ortschaften sind die nöthigen Sperrmaßregeln unter Heranziehung mililärischer 
Kräste zur strengen Durchführung gelangt, die Viehbestände der verseuchten Gehöfte sind getödtet und verscharrt 
und es hat nach Maßgabe der 
eine vollständige Desinfizirung slattgefunden. 
estimmungen der Instruktion vom 9. Juni d. Is. (Reichs-Gesetzblatt Seite 18.) 
Die Ark der Einschleppung der Seuche hat noch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden können; die 
Verbreitung über die einzelnen Ortschaften und Gehöfte ist auf die Benutzung eines Zuchtstieres zu Noßberg 
durückzuführen, welcher das zuerst infizirte Stück gewesen zu sein scheint. 
Uebereinkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und Italien wegen wechselseitiger Unterstützung Hilfsbedürftiger r2c. 
Vom 8. August 1873. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich 
Italien ist über die Behandlung der in dem einen 
Lande hülssbedürftig werdenden Angehörigen des andern 
Landes, über die Uebernahme von Auszuweisenden 
und über die Beseitigung des Paßzwanges im gegen- 
seitigen Verkehr Nachstehendes vereinbart worden. 
Artikel I. 
Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet 
sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes 
denjenigen hülfsbedürstigen Angehörigen des andern 
Theils, welche wegen körperlicher oder geistiger Krankheit 
der Verpsleguntg und ärztlichen Behandlung bedürfen, 
diese nach denselben Grundsätzen, wie den hülfsbedürftigen 
Inländern so lange zu Theil werde, bis ihre Rückkehr 
in die Heimath ohne Nachtheil für ihre oder Anderer 
Gesundheit geschehen kann, sowie daß denselben zur 
demnächstigen Rückkehr in die Heimath die zur Er- 
reichung der Grenze des Heimathlandes erforderlichen 
Mittel gewährt werden. 
Artikel II. 
Ein Ersatz der durch die Gewährung von Transpork- 
und Reisemitteln, die Verpflegung, ärztliche Behandlung 
oder Beerdigung der Deutschen in Italien und der 
L'Impero Tedesco e il Regno dltalia hanno cou- 
venuto di quanto segue, intorno al trattamento sul 
territorio di uno dei due Paesi dei sudditi indigentà 
dell’ altro Pacse, intorno all’ ammessione dei sudditi 
dell’ uno Stato espulei dall’ altro, e intorno all’ abo- 
lizione reciproca del obbligo dei passeporti. 
7 
Articolo 1e. 
Ciascuns delle Parti contraenti si obbliga a proo- 
vedere affinchèe nell interno del suo territorio venga 
somministrata ai sudditi indigenti dell’ altra Parte, i 
duali abbisognano di assistenza e cura medica per 
causa di malattia fisica o mentale, la medesima cura 
be sarebbe impartita ai proprü sudditi, fintanto che 
i# loro ritorno in patria possà aver luogo senza pre- 
giudicare la salute loro o duella degli altri, come pure 
a somministrare loro i mezzi necessarü sino al confne 
pel loro rimpatrio. 
Articolo 240. 
Non potrà essere chiesto ü rimborso delle- sSpese 
cagionate dalla conccssione di mezzi di trasporto, di 
spese di viaggio, assistenze, cura medica o vopoltura. 
387
        <pb n="300" />
        — 282 — 
Italiener in Deutschland entstehenden Kosten kann 
gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche 
Kassen desjenigen Landes, welchem der Hülfsbedürftige 
angehört, nicht beansprucht werden. · 
ArtikelllL 
Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst oder 
andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatze der 
Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an 
letztere vorbehalten. 
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechsel- 
seitig zu, auf einen von dem anderen Theile im 
diplomatischen Wege gestellten Antrag durch ihre Be- 
hörden die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe 
zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten 
Kosten bestritten haben, solche nach den üblichen An- 
sätzen erstattet werden. 
Artikel I. 
Jeder der vertragenden Thelle verpflichtet sich serner 
auf Verlangen des anderen Theiles seine Angehörigen 
wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staats- 
angehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits 
verloren haben, sofern sie nicht etwa dem anderen 
Lande nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig 
geworden sind. 
Artikel V. 
Individuen, welche aus dem Gebiete des einen 
Landes in das des andern ausgewiesen worden sind, 
und von denen demnächst durch die Behörden dieses 
Letzteren festgestellt wird, daß sie demselben nicht an- 
gehören, beziehungsweise nicht angehört haben, müssen 
auf Antrag desselben von dem ausweisenden Theile an 
dessen Grenze wieder übernommen werden. 
Artikel VI. 
Von den Angehörigen des einen Theils soll weder 
beim Eintritt noch beim Austritt über die Grenze des 
Gebletes des anderen Theils, noch während ihres 
Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein 
Reisepapler gefordert werden. 
Sie blelben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches 
Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen. 
Artikel VII. 
Wenn die Sicherheit eines der vertragenden Thelle 
oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Un- 
ruhen oder sonlie Ereignisse bedroht erscheint, so kann 
die Paßpflichtigkelt überhaupt oder für einen bestimmten 
Bezirk durch Anordnung eines jeden der beiden ver- 
tragenden Theile vorübergehend eingeführt werden. 
di tedeschi in Italia o ditaliani in Germania, nd dalle 
case dello Stalo o COommune, nè da qualsiasi altra 
Casa pubblica di qduel paese cui appartiene Tindi- 
gente. 
Articolo 36. 
Nel caso che Tammalato stesso od altri che vi ab. 
biano obbligbi privati siano in caso di rimborsare le 
Spese, rimangono riservate tali ragioni verso di essi. 
Lo parti contraenti si obbligano pure reciproca- 
mente ad accordare, col mezzo delle proprio Autorith, 
l'appoggio compatibile colle leggi del Paese ad una 
domanda fatta dall’ altra Parte nelle vie diplomatiche, 
allo scopo che coloro i quali sostennero le spese susc- 
cenate ne vengano rimborsati secondo le disposizion 
di uso. 
Articolo 4e. 
Ciascuna delle Parti contraenti si obbliga inoltre 
di viam mettere i proprii sudditi dietro domanda dell’ 
altra Parte, anche nel caso che i medesimi abbiano 
persa la cittadinanza sccondo le leggi vigenti nel ris- 
bettivo Paese, purche non siano divenuti sudditi del 
aliro Stato, secondo la legislazione in esso vigente. 
Articolo be. 
Glindividui i quali dal territorio di uno Stato ven- 
nero espulsi nell' altro, e dei quali risulti in se- 
guito col mezzo delle Autoritä locali che non appar- 
tengono nè appartennero a quest' ultimo, dovranno 
dietro domanda essere riammessi al confine dalla Parte 
ehe li consegna. 
Articolo 6e. 
Dai sudditi dell’ unn Parto non si richiederà passa- 
porto u&amp; all’ entrata nè&amp; all'’ uscita dai confini dell 
territorio dell’ altra Parte, nd durante il loro soggiorno 
K viaggi nell’ interno del territorio. 
Rimangono perb obbligati, dietro richiesta delle 
Autorità, di dare contezza della loro persona in modo 
soddisfacente. 
Articolo 72. 
Qualora sembri minacciata la sicurezza o Tordine 
pubblico presso una delle Parti contraenti, in seguito 
a guerra, disordini interni od altri avvenimenti, potrà 
essero introdotto, in via proovisoria, Pobligo dei passa- 
porti, in generale o per una data località, mediante 
una ordinanzn emanata dalle rispeitivo Parti, contraenti.
        <pb n="301" />
        — 283 — 
Artikel VIII. Articolo 8e- 
Die vorstehend getroffenen Bestimmungen bleiben e disposizioni di cui sopra rimangono in vigore 
in Kraft bis zum Ablauf eines Jahres nach der von per la durata di un anno dopo la denuncia fattane 
einem der beiden vertragenden Theile erfolgten Kündi- da una delle Parti contraenti. 
gung. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu In fede di che i Soitoscritti, debitamente a ciò 
gehörig ermächtigt, die gegenwärtige Erklärung in autorizzati, hanno firmato la presente dichiarazione in 
doppelter Ausfertigung vollzogen. doppio originale. 
Berlin, den 8. August 1873. Berlino, 8 Agosto 1873. 
von Philipsborn. Launay. 
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuches ist 
1. 
do 
3. 
—2 
die geschiedene Thekla Ciaputta, geb. Mucha, 31 Jahre alt, gebürtig aus Chrzanow in 
Galizien, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle, durch 
Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Vreslau vom 15. August 1873 und 
auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind 
der Cigarrenmacher Franz Dworszak, 20 Jahre alt, gebürtig aus Preßburg, ortsangehörig 
in Reichenau, Kreis Kriggrc in Böhmen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
sreichens kuhe nteln urch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 
18. August 1873; 
der Seidenweber Theodor Pickowsky, 39 Jahre alt, gebarütt aus Blerick in den Nieder= 
landen, nach erfolgter gerichtlicher Vestrasung wegen wiederholten Bettelns, durch Beschluß 
der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 26. Juni 1873; 
.l die Arbelterin Fanny Nibon, 27 Theis, 30 Jahre alt, gebürtig aus Vroil (Departement 
der Marne in Frankreich), wohnhast #n Vilry-le-Frangals, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen 
vom 30. August 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
        <pb n="302" />
        — 284 — 
2. Gewerbe-Wesen. 
Die Redaktion des Deutschen Reichs= und Königlich preußischen Staals-Anzeigers hat nach dem betreffenden 
amtlichen Verzeichniß eine Zusammenstellung derjenigen Auszeichnungen veranstaltet, welche den deutschen Aus- 
stellern von der internationalen Jury der Wiener Ausstellung zuerkannt worden sind. 
Diese Zusammenstellung, 6 Bogen umfassend, kann zum Preise von 16 Sgr. im Wege des Buch- 
handels, sowie durch die Expedition des Reichs-Anzeigers — Berlin, Wilhelmstraße 32 — bezogen werden. 
3. Münz-Wesen. 
Bis zum 23. August d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Neichs in Zwanzigmarkstücken 725.205,160 
Mark und in Zehnmartszen 126,690,480 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 24. bis 30. August 
d. Js. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6,011,640 Mark, in Hannover 1,938,220 Mark, 
in Franksurt a. M. 8,073,320 Mark, in München 2,210,720 Mark, in Dresden 1,695,080 Mark, in Stuttgart 
1,089,510 Mark, in Karlsruhe 550,340 Mark und in Darmstadt 250,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich demnach bis zum 30. August d. Is. auf 873,714,500 Mark, wovon 
747,021,020 Mark in Zwanzigmartstücken und 126,690,480 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
4. Zoll-= und Steuer-Wesen. 
Der Erobherkoglich badischen Steuer, Einnehmerei Kippenheim, im Hauptamts-Vezirk Lahr, ist die Befugniß 
zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Vranntwein und Weingeist ertheilt worden.
        <pb n="303" />
        5. Kousulat--Wesen. 
Der Kaiserliche Konsul Max Militzer zu Nagasaki in Japan ist gestorben. 
  
6G. Marine und Schiffahrt. 
Weg en des Auftretens der Cholera in verschiedenen deutschen Plätzen ist seitens der französischen Sani- 
Klsbihürden die Zulassung deutscher Auswanderer an Vord der von Hamburg kommenden, in Ha#re oder 
in Cherbourg anlegenden Shhiffe daselbst zeitweise untersagt, und sind die Spezialkommissäre an der Grenze 
angewiesen worden, deutsche Auswanderer, welche sich in französischen Häfen einzuschiffen beabsichtigen, zum 
Aufschub ihrer Reise durch Frankreich zu veranlassen. 
Die spanische Ngierung hat bestimmt, daß diejenigen Schiffe, welche Triest selt dem 12. Juli und die 
türkischen Häsen der Donau nach dem 27. Juli cr. verlassen haben, Quarantaine halten müssen, dagegen die 
Schiffe, die nach dem 9. Juli cr. von Fernambuco ausgesegelt zind- frei in den spanischen Häsen zugelassen 
werden sollen, sowie ferner, daß Schiffe, welche Hamburg nach dem 8. Juli cr. und den brasilianischen Hafen 
Pará nach dem 14. Juli cr. verlassen haben, bei ihrer Ankunft in Spanien Quarantaine zu leisten haben. 
Die Königlich niederländische Regierung hat Quarantaine-Maßregeln für alle von Memel eingehenden 
Schiffe angeordnet. 
Die Königlich dänische Regierung hat die Maßregeln zur Verhütung 25 Einschleppens der Cholera auch auf 
die aus Lübeck eingehenden Schisse ausgedehnt (vergl. Nr. 35, Seite 2 
Laut Bekanntmachung des Königlich norwegischen Reglerungs-Departements des Innern sind fernerweit 
(vergl. Nr. 34, Seite 268) als von der Cholera befallen anzusehen: Pillau, Memel, Genua.
        <pb n="304" />
        — 280 — 
Die Lokal-Regierung auf Malta hat angeordnet, daß alle von Triest, den österreichischen Häfen im 
adriatischen Meere, sowie von Genua und Hamburg kommenden Schiffe, eine Quarantaine von 21 vollen 
Tagen zu halten haben. 
Ankünfte aus den übrigen Häfen Italiens, Sizllien ausgenommen, unterliegen bis auf Weiteres 
einer Observations-Quarantaine von 5 vollen Tagen. 
Die diesjährigen Seesteuermanns-Prüfungen für große Fahrt werden in Rostock am 18. d. Mts. beginnen. 
7. Personal Veränderungen 2c. 
Seine Mojestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 5. September cr. 
dem Intendanten der Marine-Station der Nordsee, Marine-Intendantur-Naith Schmidtke, 
unter Bewilligung der nachgesuchten Entlassung aus dem Reichsdlenste mit Pension, den Charakter 
als Wirklicher Admiralitäts-Rath 
zu verleihen geruht. 
Dem Hydrographen in der Admiralität, Dr. Georg Neumayer, ist das Prädikat „Professor“ 
verliehen worden. 
Seine Majestät der Kaiser haben 
die Wahl des ordentlichen Professors Dr. Hoppe-Seyler 
zum Rektor der Untiversität Straßburg i. E. für das Jahr vom 1. Oktober 1873 bis 
dahin 1874 
zu bestätigen geruht. 
  
Verlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Verlin.
        <pb n="305" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Poflanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwel Thaler. 
  
  
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 19. September 1873. „MK37. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs- Sachen: Mittheilungen 4. Host- Wesen: Bekanntmachungen: betr. Packetsignaturen: 
über den Stand der Cholera, über den Stand der RNinder betr. Versendung von Werthgegenständen in Vriefen nach 
pest; Verweisungen von Ausländern aus dem Reichsgebiete Konstantinopel; betr. Postdampfschiff-Verbindungen mil 
Seite 287. Dänemark und Schweden 289. 
2. Gewerbe-Wesen: Mittheilung über eine zwischen Deutsch- 5. Konsulat-Wesen: Exequatur Ertheiluig 291. 
land und Italien getrossene Vereinbarung über die recht- 6. Marine und Schiffahrt: Mittheilungen über Maßrsegeln 
liche Behandlung deutscher Aktien-Gesellschaften 2c. innerhalb verschiedener Regierungen zur Verhütung der Einschleppung 
des Königreichs Jtallen 288. der Cholen 291. 
3. Münz-#e: Notiz über die Ausprägung von Reichs- 7. Militär-Wesen: Allerhöchster Erlaß, betr. Benennung der 
Goldmünzen. ... 289. Forts von Metz und Straßburg.. .. 292. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Cholera. 
XI. 
1. Deutschland. 
Preußen: In der Stadt Berlin sind bis zum 16. d. Mts. Mittags 666 Erkrankungsfälle zur 
Anzeige gelangt, darunter 445 mit tödtlichem Verlauf. Vom 13. bis zum 16. d. Mts. betrug der Zugang an 
Erkrankungen 82, an Todesfällen 32. 
Bayern: Nach der letzten Mittheilung vom 13. d. Mts. waren serner in München vom 29. August 
bis 11. September 327 Personen erkrankt, 155 gestorben. Im Regierungs-Bezirke Oberbayern (mit Ausschluß 
der Stadt München) waren vom 27. August bis 9. September 275 Erkrankungen, 122 Todesfälle vorgekommen; 
im Regierungs-Bezirke Niederbayern vom 29. August bis 10. September 65 Erkrankungen, 27 Todesfälle; 
in der gleichen Zeit im Regierungs-Bezirke unterfranken und Aschaffenburg 44 Erkrankungs= und 
14 Todesfälle, in den Negierungs--Bezirken Oberpfalz und Regensburg und Mittelfranken 5 Erkran- 
kungs= und ebensoviel Todesfälle; im Bezirksamt Neuburg 16 Erkrankungs-, 4 Todesfälle; in der Stadt 
Speyer vom 29. August bis 9. September 16 Erkrankungen und 8 Todesfälle; in Augsburg bis zum 
1. September 9 Erkrankungen, 6 Todesfälle. 
Königreich Sachsen: Vom 25. bis 31. August sind in der Stadt Dresden, sowie in den Gerichts- 
amts-Bezirken Dresden, Döhlen, Riesa und Schandau 20 Personen erkrankt und 10 Personen gestorben. 
— Die Gesammtzahl der Erkrankungen im Königreich Sachsen bis zum 31. August betrug 6602, der 
Todessälle 300. 
39
        <pb n="306" />
        — 288 — 
Würtlemberg: In der Stadt Heilbronn sind vom 26. August bis 9. September 115 Personen 
erkrankt und hiervon 41 gestorben, 61 genesen, 13 in Behandlung verblieben. 
Braunschweig: In Calvörde und Hasselfelde sind vom 27. August bis 2. September 17 Er- 
krankungs= und 8 Todesfälle vorgekommen. 
Anhalt: Im Kreise Ballenstedt war die Cholera am 6. d. Mts. erloschen. 
Lübeck: Die nur in unbedeutendem Grade aufgetretene Epidemie scheint bereits erloschen, da in der 
Zeit vom 6. bis 9. d. Mts. neue Fälle nicht vorgekommen sind. 
Hamburg: Vom 24. bis 30. August sind erkrankt: 342, gestorben: 205. Vom 31. August bis 
6. September find erkrankt: 223. 
2. Numänien. 
In Bukarest und in 17 rumänischen Distrikten ist die Cholera ausgebrochen, hatte indeß am 
7. d. Mts. noch nirgend einen besonders gefährlichen Charakter angenommen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XVI. 
Deutschland. 
Nach den bis zum 16. d. Mts. reichenden Berichten war die Ninderpest im Koniglich preußischen Re- 
gierungs-Bezirke Oppeln, Provinz Schlesien, auf die Ortschaften Beuthen mit Dombrowa, Noßberg und 
Machzeykowitz beschränkt geblieben. Es waren bis dahin im Ganzen 52 Gehöste insizirt, 85 Stück Vieh 
erkrankt, 15 Stück gesallen und 232 Stück auf Anordnung der Behörde getödtet. 
Auf Grund des §. 362 des Strasgesetzbuches sind 
1. der Arbeiler Frederik Ferdinan Sievertsen, geboren den 30. Mai 1828 zu Kopenhagen, 
nach ersolgter gerlchtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelus, durch Beschluß der 
Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 3. September 1873, 
. der Nicolas Henry, 23 Jahre alt, gebürtig aus Orange, Departement Vaucluse in Frankreich, 
nach erfolgter gericktlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen 
Präsidenten von Lothringen vom 16. August 1873 und 
. der Schlosser Amcdce Chevillon, geboren den 22. Januar 1848 zu Plénot bei Pont-à-Mousson, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen 
Präsidenten von Lothringen vom 9. September 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
— 
2. Gewerbe-Wesen. 
  
Nach einer zwischen Deutschland und Italien getroffenen Verelnbarung sind deutsche Aktien-Gesellschasten und 
andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, wenn sie nach den am Orte ihres Domizils
        <pb n="307" />
        — 289 — 
geltenden Gesetzen errichlet und als zu Recht bestehend zugelassen sind, besugt, innerhalb des Königreichs Italien 
die ihnen zustehenden Rechte, insbesondere das Recht des Auftretens vor Gericht, auszuüben. Hierbei haben sie 
sich jedoch den italienischen Gesetzen zu unterwerfen; auch werden sie zum Geschäfts- oder Gewerbebetriebe in 
Italien nur dann zugelassen, wenn sie die Bedingungen erfüllt haben, welche durch die dortigen Gesetze und 
sonstigen Bestimmungen vorgeschrieben sind. 
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung beginnt am 1. Oktober d. Is. 
3. Münz-Wesen. 
Bis zum 30. August d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 747,024,020 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,690,480 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 31. August bis 
6. September d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 6,159,320 Mark, in Hannover 
2,213,660 Mark, in Franksurt a. M. 3,557,360 Mark, in München 2,226,240 Mark, in Dresden 1,496,040 
Mark, in Stuttgart 1,004,100 Mark, in Karlsruhe 475,500 Mark und in Darmstadt 436,240 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 6. September d. Is. auf 891,283,260 Mark, wovon 
764,592,780 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,690,180 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
4. Post-Wesen. 
Packetsignaturen betreffend. 
Zur Signirung der Packete werden von einzelnen Absendern jetzt häusig Titelschilder in Anwendung gebracht, 
auf welchen die Firma des Absenders mit so großen Buchstaben vorgedruckt ist, daß die hand- 
schriftlich bliugesügte Adresse des Empfängers dagegen fast verschwindet. So erwünscht es zwar ist, 
wenn auch der Absender auf der Signatur des Packets seinen Namen und Wohnort angiebt, so dürfen diese 
Angaben doch nicht die Uebersichtlichkeit der Adressen beeinträchtigen, da es sonst leicht vorkommen kann, daß 
während der Beförderung des Packeis Verwechselungen entstehen. 
Im eigenen Interesse des Publikums wird daher ersucht, die Bezeichnung des Absenders auf den 
Packeten mehr in den Hintergrund treten zu lassen und dagegen die Angabe des Namens und Wohnorts 
des Empfängers, auf welche es bei der Beförderung hauptsächlich ankommt, mehr hervorzuheben. 
Berlin, den 5. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
397
        <pb n="308" />
        — 290 — 
Versendung von Werthgegenständen in Briefen nach Konstantinopel. 
In neuerer Zeit sind vielsach Bijouterien und sonstige Werthsachen in gewöhnlichen und rekommandirten 
Briefen nach Konstantinopel zur Absendung gelangt. Da dergleichen Gegenstände dem türkischen Eingangszoll 
unterliegen, so ist ein Verpacken derselben in Briefe unzulässig. 
Berlin, den 28. August 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postdampsschiff-Verbindungen mit Dänemark und Schweden. 
Die zur Postbeförderung dienenden Damnfsschiff-Verbindungen mit Dänemark und Schweden gestalten sich bis 
auf Weiteres wie folgt: 
TLinie Kiek-Korsoer. 
Ueberfahrt in 6 bis 7 Stunden. 
Die Fahrten finden in beiden Nichtungen täglich statt. 
Abgang aus Kiel: um 12 Uhr 35 Minuten Nachts nach Ankunft des Schnellzuges aus 
Altona (Harburg, Hannover, Köln r2c.) bez. aus Hamburg und Berlin. 
Ankunft in Korsoer: Morgens gegen 7 Uhr, zum Anschluß an den ersten Zug nach Kopen- 
hagen, Ankunfl daselbst um 10 Uhr 40 Mlunuten Vormittags. 
Abdang * Korsoer: um 10 Uhr 5 Minuten Abends nach Ankunft des letzten Zuges aus 
openhagen. 
Ankunft in Kiel: Morgens gegen 5 Uhr zum Anschluß an den um 6 Uhr früh abgehenden 
— nach Altona (Harburg, Hannover, Köln 2c.) bez. nach Hamburg und 
erlin. 
(inie Tübeck-Kopenhagen-Malmoe. 
Die Ueberfahrt zwischen Lübeck und Kopenhazen erfolgt in 14 bis 15 Stunden. 
Die Fahrten finden bis ult. September täglich statt. 
Abgang aus Lübeck: 4 Uhr Nachmittags nach Ankunft des ersten Zuges aus Berlin. 
Arzunf. in Kopenhagen: Morgens. - 
Ankunft in Malmoe: Mittags, zum Anschluß an den um 2 Uhr Nachmittags nach Stockholm 
abgehenden Eisenbahnzug. 
Abgang aus Malmoe: Vormittags. 
Abgang aus Kopenhagen: Nachmittags. 
Ankunft in Lübeck: Morgens, zum 7“s an den ersten Zug nach Verlin. 
(inie Stralsund -Malmoe. 
Dauer der Ueberfahrt 8 Stunden. 
Die Fahrten sinden vom 15. September bis zu dem am 15. Okkober eintretenden Schlusse der dies- 
jährigen Fahrperiode zweimal wöchentlich statt, und zwar aus Stralsund am Montag und Donnerslag, aus 
Malmoe am Dienstag und Freitag. 
Abgang aus Stralsund: mit Tagesanbruch. 
Ankunst in Malmoe: an den betreffenden Tagen Mittags, zum Anschluß an den um 2 Uhr 
Nachmittags nach Stockholm abgehenden Eisenbahnzug. 
Abgang aus Malmoe: mit Tagesanbruch. 
Ankunft in #tralsund: an denselben Tagen Mittags, zum Anschluß an den zweiten Zug 
nach Berlin.
        <pb n="309" />
        — 291 — 
Tinie Stettin-Kopenhagen. 
Dauer der Ueberfahrt 17 Stunden. 
Die Fahrken finden sortan einmal wöchentlich statt, und zwar aus Stettin jeden Sonnabend, aus 
Kopenhagen jeden Mittwoch. 
Abgang aus Stettin: Mittags 1 Uhr. 
Ankunft in Kopenhagen: am nächsten Morgen 6 Uhr. 
Abzang aus Kopenhagen: Nachmittags 3 Uhr. 
Ankunft in Stettin: am nächsten Morgen 8 Uhr. 
sich die Fahrten auf den Linien Lübeck-Kopenhagen-Malmoe nach Ablauf der vorstehend an- 
gegebenen Wenche gestalten, wird s. Z. bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 5. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Kon sulat Wesen. 
mens des Deutschen Reichs ist dem Baron Isldor de Stein-d'Altensteln das Exequatur als 
Königlich n Konsul in Köln ertheilt worden. 
  
G. Marine und Schiffahrt. 
  
In Havre (Frankreich) ist eine dreitägige Quarantaine für alle Scise ohne Rücksicht auf Gesundheitspaß, 
und ferner gänzliche Ausschließung eigentlicher Auswandererschiffe mit mehr als 40 Auswanderern angeordnet. 
Zufolge fernerweiter Anordnung der Könlglich griechischen Regierung (vergl. Nr. 34, Selte 268) werden alle 
Provenienzen von Genua, Danzig und Königsberg bei ihrer Ankunft in Häfen Griechenlands- einer Qua- 
rantaine von 11 Tagen unterworsen. Die Provenienzen von den Häfen Italiens und von Salonique 
unterliegen einer mehrtägigen Beobachtungs-Quarantaine. 
Nach einer Velammtmachung des Königlich dänischen Justiz-Ministeriums vom 5. d. Mts. kommen die im Ge- 
setze vom 1. Mai 1868 vorgesehenen Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Cholera auch auf die 
von Stettin und Pillau eingehenden Schlffe zur Anwendung. (Vergl. Nr. 36 S. 285.) 
Laut Belanntmachung des Königlich norwegischen Regierungs- Departements des Innern ist auch Lübeck als 
von der Cholera befallen anzusehen. (Vergl. Nr. 36 S. 285.)
        <pb n="310" />
        — 292 — 
Die Regierung von Tunis hat die früher erlassenen Quarantaine-Vorschriflen (vergl. Nr. 35 E. 278) theil- 
weise abgeändert. Gegenwärlig unterliegen in Tunis alle Schiffe, welche aus einem von der Cholera heimge- 
suchten Distrikte kommen, einer fünfzehntägigen Quarantaine, wenn sie keinen Arzt an Vord haben; einer zwölf- 
tähigen, wenn sie einen Arzt mit sich führen. — Die Provenienzen aus den Häfen des Mittelländischen Meeres. 
werden einer zehn= resp. fünftägigen Observation unterworsen, wenn in dem Abgangshafen entweder gar kelne 
orsrungen gegen die Einschleppung der Cholera, oder nur solche gegen die Einschleppung zur See 
rgriffen waren. 
  
77. Militär-Wesen.,. 
Ich habe beschlossen, den heutigen denkvürdigen Tag, an welchem vor 3 Jahren die deutschen Truppen einen 
so großen Sieg erfochten, dadurch zu feiern, daß Ich den Forts von Metz und den neu zu erbauenden Forts 
von Straßburg Benennungen gebe, welche die Namen von in dieser Zeit hochverdienten Männern in enger 
Verbindung mit den Erfolgen des Krieges der Nachwelt überliesern. Ich bestimme demzrfolge: 
1. Die Forts von Metz sollen künftig heißen: 
die Befestigung des Mont St. Quentin — „Veste Friedrich Karl“, 
das Fort Bellecrotx „Fort Steinmetz“, 
das Fort St. Julien „Fort Manteuffel“, 
das Fort Moselle „Fort Voigts-Rhetz“, 
das Fort Plappeville „Fort C. Alvensleben“, 
das West-Fort St. Quentin „Fort Manstein“, 
das Fort St. Privat „Fort Prinz August von Württemberg“, 
das Fort Queulen „Fort Goeben“, 
das Fort les Bottes „Fort Zastrow“. 
2. Die Forts von Straß burg erhalten folgende Benennungen: 
Nr. 
. 2 — „Fort Moltke“, 
Nr. 3 — „Fort Roon“, 
Nr. 4 — „VBeste Kronprinz“, 
Nr. 5 — „Fort Großherzog von Baden“, 
Nr. 6 — „Fort Fürst Bismarck“, 
Nr. 7 — 464 Kronprinz von Sachsen“, 
Nr. 8 — „Fort Tann“, 
Nr. 9 — „Fort Werder“. 
3. Für die 4 Forts bei Straßburg, welche noch nicht im Vau begriffen sind, bleiben die Namen: 
„Franseckn“ — für Fort Nr. 1, 
„Kirchbach. — für Fort Nr. 10, i 
„Bose“ — für Fort Nr. 11 und 
„Blumenthal“ — für Fort Nr. 12 
vorbehalten. Den betreffenden Fürsten, Eehmarschälen und Generalen habe Ich unmittelbar Kenntniß hiervon 
gegeben und beauftrage Sie das weiter Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 1. September 1873. 
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. 
  
Verlin, Carl Heymann's Verlag:-Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="311" />
        Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen duts alle vostanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
· 
J. Jährgang. Berlin, Freitag, den 26. September 1 1873. 93 .38. 
Inhalk: 1. Allgemeinet Verwaltungs-Sochtn: Mittheilungen Schwackenreuthe- iallesderd betr. Porto- „Ermäzigung, im 
über den Stand der Cholera, über den Stand der RNinder= Verkehr mit Porkugal, Schweden und Spanier 
pest; Verweisungen von Aslänen aus dem Neichsgebt 5. kgostiet Ween areran ........ 
3. 6. Marine und Schiffahrt: Mittheilungen über Maßrege g n 
2.Muus Wesen Notiz über die Ausprägung von- l . verschiedener Negislanden zur Verhütung der Einschleppung 
Goldmingen Der Chollen 298. 
Zoll- und Sieutr-Mersen Wittzeilung über Besugih 7. M Hiital- sen: Mittheilung über die *s Auflosung des Ver- 
des Unter Steueramtes Iserloonon 296. bandes der Okkupations-Armee in Frankreich; Bekannt. 
4. Post-Wesen: aaes, Arlohnb betr. Dampfschiff Ver- machung eines Nachtrags Verzeichnisses derjenigen höheren 
bindung zwischen Bremen und Hamburg einerseits und Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
Havanna andererseits; betr. unzureichend frankirte Vriese zum einjährig freiwilligen Militärdienste berechtigt sin 
aus dem Oranje- Freisiaate; betr. Benutzung der Eisenbahn- 659. 
nreszen Meßlirch-Mengen, Krauchenwies Sigmaringen und 8. Personal-Veränderungen 2c.: Ernennung 42. 52. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilunge 
über den Stand der Cholera. 
XII. 
Deutschland. 
Preußen: 
· In Ganzen sind: v 
Provinz, Tag des Im Ganzen sin Davon sind 
Reglerungs-Bezirk. Ausbruchs. — 
6 · ch bis zum: erkrankt gestorben in der Zeit: erkrankt gestorben 
vom bis 
  
  
  
  
  
Reg.-Bez. Königsberg: 
a) Stadt Königsberg # 6. Juli 7. Septbr., 1517 739 
„ Braunsberg . 21. Juli 7. Septbr. 806 382 (9.Aug. 7. Septbr, 4385 2147 
J%) im übrigen Beirkt . . 20. Juni U 7. Septbr, 2954 1378 
Reg.-Bez. Gumbinnen . 2. Juli 7. Septbr. 405 206 25. Aug. 7. Sept. 321 
l 
I 
1. Proviuz Preußen:
        <pb n="312" />
        294 
  
Provinz, 
Regierungs-Bezstk. 
Tag des 
Ausbruchs. 
l i 
* 
bis zum: erkrankt 
Im Ganzen sind: 
  
gestorben in der Zeit: 
vom i 
bis 
Davon sind: 
  
erkrankt gestorben 
i 
  
  
Reg.-Bez. Danzig: 
a) Stadt Danzig. 
l) „ Elbing 
JO) im übrigen Bezirk 
Neg.-Bez. Marienwerder 
2. Provinz Brandenburg: 
Reg.-Bez. Potsdam: 
a) Stadt Berln 
b) „ Potsda 
J) im übrigen Bezirk. 
Reg.-Bez. Frankfurt 
3. Provinz pommern: 
Reg.-Bez. Stettin: 
a) Stadt Stettin 
4) im übrigen Bezirk 
4. provinz posen: 
Reg.-Bez. Posen: 
a) Stadt Posen 
b) im übrigen Bezirk 
Neg.-Bez. Bromberg: 
a) Stadt Bromberg 
0) im übrigen Bezirk. 
5. Provinz Schlesien: 
Reg.-Bez. Breslau: 
a) Stadt Breslau. 
5) im übrigen Bezirk 
Reg.-Bez. Liegnitz 
„ Oppeln 
6. Provinz Sachsen: 
Neg.-Bez. Magdeburg: 
a) Stadt Magdeburg. 
b) im übrigen Bezirk 
Neg.-Bez. Merseburg 
Erfurt 
7 
7. Provinz Schleswig-Holstein: 
3. Provinz Hannover: 
Landdroslei Lüneburg 
» Stade 
25. Juni 15. Septbr. 221 109 
18. Juni 15. Septbr. 289 196 15 Aug en 
2. Juni 15. Septbr. 2077 47 
l 
21. Juli 23. Septbr. 
7. August 7. Septbr. 
16. Juli 7. Septbr. 
9. Juli 7. Septbr. 
I 
  
4. August 7. Septbr. 
3. August 7 Septbr. 
27. Juli 7. Septbr. 
27. Juli 7. Septbr. 
18. Juni /22. August 
26. Mai 22. August 
28. Juni 15. Septbr. 
29. Juni 15. Septbr. 
4. August 15. Septbr. 
11. Juni 7. Septbr. 
:- 
15. Juli 4. Septbr. 
18. Juli 1 4. Septbr. 
5. August 7. Septbr. 
2. August 15. Septbr. 
11. JuH J. Septbr. 
17. Juli 15. Septbr. 
25. Juli 15. Septbr. 
  
788 
67 
394 
303 
121 
147 
65 
945 
92 
2361 
57 
10 
Neuere amtliche Mittheilungen liegen 
  
769 
867 
4707 
2413 
25 
210 
348 
163 
531 22. Sept. 23. Sept. 
34 23. Aug. 7.Sept. 
21 
12 — – 
169 17. Aug. 7. Sept. 
646 8. Aug. 7.Sett. 
1 
33 23. Aug. 7. Sept. 
in 7. Aug. 22. Aug. 
38 206. Aug. 15. Sept. 
369 26. Aug. 15. Sept. 
28. Aug. 15. Sept. 
429 16.Aug. 7. Sept. 
1890 7. Aug. 4. Sept. 
1319 7. Aug. 4. Sept. 
41 20. Aug. 7. Sept. 
10 26. Aug. 15. Sept. 
127 
206 31. Aug. 15. Sept. 
109 22. Aug. 15. Sept. 
  
  
  
1745 
nicht vor (vergl. Seite 27 
15 
37 
208 
261 
69 
109 
I 
863 
  
9). 
10 
18 
117 
1799 
1257 
37 
67
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        — 295 — 
Die Gesammtzahlen betragen — unter Hinzurechnung der früher mitgetheilten Zahlen für den Regie- 
rungs-Bezirk Marienwerder — an Erkrankungen: 26,919, an Todesfällen: 13,198. 
Königreich Sachsen: Es sind seit Beginn der Epidemie — 19. Mai d. Is. — bis zum 7. Sep- 
tember im Ganzen in der Stadt Dresden erkrankt: 149, gestorben: 90 und in den übrigen Theilen des 
Landes erkrankt: 531, gestorben: 226. Davon sind in der Zeit vom 1. bis 7. September in Dresden 
erkrankt: 7, gestorben: 5; im Uebrigen erkrankt: 11, gestorben: 11. 
Braunschweig: Vom 3. bis 9. September sind in Calvörde 7 Cholera-Erkrankungen und 
3 Tobesfälle vorgekommen. 
Sachsen-Koburg-Gotha: In der Stadt Waltershausen sind seit dem 30. August 3 Cholerafälle 
vorgekommen, welche sämmtlich tödtlich verliefen. 
Anhalt: Vom 1. bis 21. September sind erkrankt: 55, gestorben: 49. 
Hamburg: Vom 14. Juni bis 6. September sind erkrankt: 1225, gestorben: 877. Vom 7. bis 
13. September sind erkrankt: 79. " 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XVII. 
1. Deutschland. 
Nach den neuesten, bis zum 22. d. Mts. reichenden Berichten hat die im preußischen Regierungs- 
Bezirke Oppeln, Provinz Schlesien, aufgetretene Rinderpest auch 2 Gehöfte in Vobrek ergriffen. Es sind 
bisher in den infizirten Ortschaften Beuthen mit Dombrowa, Noßberg, Mackeikowitz und Vobrek im 
Ganzen 110 Stück Vieh erkrankt, 17 gefallen und 494 auf Anordnung der Behörde getödtet. Die Zahl der 
infizirten Gehöfte betrug 74. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der ersten Hälfte des Monats September herrschte die Seuche in Galizien (Bezirke: Brody, 
Zaleszchyki, Husiatyn), Bukowina (Bezirk: Czernowitz), Dalmatien (Bezirk: Cattaro), Kroatien, Slavo= 
nien und der Militärgrenze. 
Neuerdings ist die Seuche auch in elner nach Oswiecim importirten Heerde Steppenvieh konstatirt 
worden. Die Koniglis preußische Bezirksregierung zu Oppeln hat in Folge dessen für die Landesgrenze von 
Zedek (russisch Polen) bis Hoschialkowitz (Kreis Ratibor) die schärferen Verkehrsbeschränkungen des §. 6 
der revidirten Instruktion vom 9. Juni d. Is. (Neichs-Gesetzblatt Seite 147) in Kraft gesetzt. 
Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuches sind 
der Schuhmacher Hersch Spielmann, 66 Jahre alt, gebürtig aus Lubranietz in Russisch= 
Polen, nach erfolgter gerlchtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Regierung zu Oppeln vom 9. September 1873; 
4 der Konditor-Gehülfe Heliodor Wdowinski aus Socolowo in Russisch-Polen, geboren den 
30. Juni 18244, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Merseburg vom 7. August 1873; 
. der Schuhmachergeselle Anton Greschischek aus Sockolnitz in Mähren, geboren am 12. Mai 18541, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der 
Königlich preupischen Regierung zu Merseburg vom 28. Juli 1873; 
. der Hutmachergeselle Aloys Gregorig, 21 Jahre alt, aus Görz in Oesterreich, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Großherzoglich mecklenburg- 
schwerinschen Ministeriums des Innern vom 4. September 1873; 
— 
8 
00 
40*
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        — 296 — 
n 
. die Josephine Benz, 19 Jahre alt, gebürtig aus Rouen (Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezlrks-Präsidenten des 
Unter-Elsaß vom 23. August 1873; 
. die Anna Lönhoff, 23 Jahre alt, aus Luremburg= nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 
20. September 1873; 4 
der Bergwerksarbeiter Pietro Autenzlo, 52 Jahre alt, der Bergwerksarbeiter Biagio Auten- 
zio, 16 Jahre alt, sowie die Arbeiterin Marie Autenzio, 12 Jahre alt, gebürtig aus Cardite 
in Italien, wohnhaft zu Charleroy in Belgien, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen 
Bettelns und Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 
21. September 1873; 
. die Lcontine Lacroix, 19 Jahre alt, gebürtig aus Essey (Frankreich), die Emilie Lalev#e, geboren 
1845 in St. Jean (Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger 
Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 17. September 1873 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
x 
rlr 
#2 
22. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 6. September d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 764,592.780 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,690,480 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 7. bis 13. Sep- 
tember d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 6,159,400 Mark, in Hannover 2,394,480 
Mark, in München 1,876,440 Mark, in Stuttgart 1,393,820 Mark und in Darmstadt 377,460 Mark. Ueber 
die in dieser Woche in der Münze in Frankfurt a. M. ausgeprägten Reichsgoldmünzen liegt ein Nachweis 
noch nicht vor. 
Die bis jetzt nachgewiesene Gesammt-Ausprägung stellt sich demnach auf 903,484,360 Mark, wovon 
7760,794,880 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,690,480 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich preußischen Unter-Steueramt zu Iserlohn ist die Befugniß zur Erledigung von Begleit- 
scheinen II. beigelegt worden. 
4. Post-Wesen. 
Dampfschiff-Verbindung zwischen Bremen und Hamburg einerseits, und Havanna andererseits. 
Die für die Dauer der Sommer-Monatle eingestellten regelmäßigen Postdampfschiff-Fahrten auf den Nouten 
Bremen — Havanna und Hamburg — Havanna werden wieder beginnen.
        <pb n="315" />
        297 — 
Die Abfertigung der Schiffe erfolgt bis auf Weiteres: 
aus Bremen am 10., 24. September, 8., 22. Oktober, 18. November, 2., 16. und 30. De- 
zember; 
aus Hamburg am 20. September, 18. Oklober, 15. November und 13. Dezember. 
Mit blesen Dampfschiffen können Briefe, Drucksachen und Waarenproben nach der Insel Cuba zur 
Absendung gelangen. 
Berlin, den 8. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Unzureichend frankirte Briefe aus dem Oranje-Freistaate. 
Die Erstatlung des Werthes der Freimarken auf unzureichend frankirten Briefen aus Oslindien r2c. findet forlun 
auch auf verarüige Briefe aus dem Oranje-Freistaate hinsichtlich der Marken des Kaplandes — nicht 
auch hinsichtlich der Marken des Oranje-Freistaates — Anwendung. 
Berlin, den 8. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Benutzung der Eisenbahnstrecken Meßkirch-Mengen, Krauchenwies-Sigmaringen und 
Schwackenreuthe-Pfullendorf. 
Seit dem 6. September d. Is. werden die neu eröffneten Eisenbahnstrecken Meßkirch-Mengen, Krauchenwies- 
Sigmaringen und Schwackenreuthe-Pfullendorf zur Beförderung von Postsendungen jeder Art, unter Begleitung 
von Poslschaffnern, benutzt. Die Leltung und Beaussichtigung des Postdienstbelriebes erfolgt auf den Eisen- 
bahnstrecken Meßkirch-Mengen und Schwackenreuthe-Pfullendorf von dem Eisenbahn-Postamte Nr. 28 in Kon- 
stanz, und auf der Eisenbahnstrecke Krauchenwies-Sigmaringen von dem Postamte in Sigmaringen. 
An den neuen Bahhnstrecken liegen außer den Poslanstalten in Meßkirch und Sigmaringen, welche be- 
reits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehören, und außer der Königlich württembergischen Postanstalt in 
Mengen, die Postexpeditionen in Krauchenwies und Pfullendorf, welche in die Neihe der Eisenbahn Post- 
anstalten treten. " « 
Berlin, den 15. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Porto-Ermäßigung im Verkehr mit Portugal, Schweden und Spanien. 
Vom 1. Oktober ab wird das Porto für frankirte Briefe und für Poslkarten nach Portugal, Schweden 
und Spanlen anf 2½ Groschen im einfachen Satze ermäßigt. Für Drucksachen und Waarenproben nach 
Schweden beträgt das Porto von demselben Trrmine ab / Groschen für je 50 Grammen oder einen Theil 
von 50 Grammen. 
Berlin, den 18. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="316" />
        — 298 — 
5. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deulschen Reichs den Kaufmann Karl 
Merkel zu Baranquilla in Columbien zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst zu ernennen geruht. 
6. Marine und Schiffahrt. 
Die von der Königlich italienischen Regierung unter dem 9. August d. Is. erlassene Verordnung hinsichtlich 
der von Hamburg und Umgegend kommenden Schiffe (vergl. Nr. 34, S. 268) ist neuerdings dahin modifizirt 
worden, daß die Quarantainefrist um die Dauer der Fahrzeit gekürzt wird, sofern auf der Reise kein Cholera- 
sall an Bord vorgekommen ist. Ebenso wie die von Hamburg einlaufenden Schisse werden alle aus anderen 
deutschen Häfen, sowie aus Triest kommenden Fahrzeuge behandelt. 
In dem Hafen von Triest werden alle Schiffe mit unreinem Gesundheitspaß, welche eine mehr als vierzehn- 
tägige Neise ohne verdächtige Krankheitserscheinungen oder Todessälle während der Fahrt zurückgelegt haben, 
elner achtundvierzigstündigen Observation, sowie einer Ausräucherung unterworfen. Bei kürzeren Reisen oder 
bei verdächtigen Krankheitserscheinungen und Todesfällen tritt eine siebentägige Quarantaine ein. 
In Dünkirchen unterliegen alle aus deutschen Häfen kommenden Fahrzeüge, ohne Rücksicht auf Gesundheits- 
paß, einer dreitägigen Quarantaine. 
Sciffe, welche Königsberg nach dem 1. August cr. verlassen haben, sind in spanischen Häfen einer 
Quarantaine unterworsen. 
In den schmedischen Häfen Carlskrona, Gothenburg, Westerwik, Norrköping, stadt und Malmö 
besteht für Schufe, welche aus Häfen von der Cholera infizirter Plätze kommen, eine 48= bezw. 18slündige 
Observations-Quarantaine, in Sundswall eine solche von 3 Tagen, wofern ein Erkrankungsfall während der 
Fahrt vorgekommen, oder letztere weniger als drei Tage betrug.
        <pb n="317" />
        — 299 — 
Laut Bekanntmachung des Königlich norwegischen Regierungs-Departements sind fernerweit (vergl. Nr. 36, 
S. 285) als von der Cholera befallen anzusehen: St. Petersburg, Kronstadt, Riga, Swinemünde. 
Zufolge fernerweiter Anordnung der Königlich dänischen Regierung finden die im Gesetze vom 1. Mai 1868 
vorgesehenen Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Cholera auf die aus Havre, St. Petersburg, 
Kronstadt, Riga und Wiborg kommenden Schiffe Anwendung. (Vergl. Nr. 37, S. 291.) 
Die Lokal-Regierung auf Malta hat auch für die aus Marseille und den übrigen französischen Häfen 
am Mittelmeer kommenden Schiffe eine Quarantaine von 21 Tagen vorgeschrieben. (Vergl. Nr. 36, S. 286.) 
Die Provenienzen von Venedig werden in den Häfen Griechenlands einer 11tägigen Quarantaine unter- 
worfen. (Vergl. Nr. 37, S. 291.) 
Nachdem in Pernambroco seit Aufang Juli d. Is. Fälle von gelbem Fieber nicht mehr vorgekommen, 
werden daselbst jetzt wieder reine Gesundheitspässe ausgegeben. 
7. Militär-Wesen. 
Des Kaisers und Königs Majestät haben nach erfolgter Räumung der orkupit gewesenen französischen Gebiets- 
bäi mien Aleehöchsten Erlasses vom 19. d. Mts. den Verband der Okkupatlons-Armee in Frankreich auf- 
zulösen geruht. 
Bekanntmachung 
eines Nachtrags-Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 21. März d. Is. (Seite 111) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die in dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse aufgeführten höheren Lehranstalten, die Fortdauer 
ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
        <pb n="318" />
        — 300 — 
Die unter Litt. F. 1 aufgeführte Lehranstalt darf dergleichen Qualifikations-Zeugnisse denjenigen ihrer 
Schüler ausstellen, welche nach Absolotrung der ersten theoretischen Klasse die Neife für die Fachklasse erworben 
haben; die unter Litt. F. 2, I., II. und III. aufgeführten Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur auf Grund 
einer im Beisein eines Reglerungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbeslandenen Entlassungsprüfung ausstellen, 
für welche das Reglement von der Aufsichts-Behörde genehmigt ist. " - 
Berlin, den 23. September 1873. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
Nachtrags-Verzeichniß 
der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind 
A. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
a. Provinz Pommern. 
Das Stadtgymnasium zu Stettin. 
b. Provinz Hannover. 
Das Lyzeum II. zu Hannover. 
II. Elfaß-Cothringen. 
Das protestantische Gymnasium zu Straßburg. 
Das Kollegium zu Zabern. 
B. Realschulen erster Ordnung. 
I. Königreich Preußen. 
a. Rheinprovinz. 
Die Realschule zu Mülheim a. Rhein. 
b. Provinz Hessen-Nassau. 
Die Musterschule zu Fongsutt a. M. 
Die Nealschule zu Kassel. 
II. Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin. 
Die Realschule zu Schwerin. 
Die Realanstalt zu Ludwigslust.
        <pb n="319" />
        1. Die 
— 301 — 
III. Grobherzogthum Sachsen. 
Die Realschule zu Weimar. ues 
IV. Elsaß-Kothringen. 
Die Nealllassen des Lyzeums zu Metz. 
Straßburg. 
C. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Posen. 
Das Progymnafium zu Nakel. 
D. Realschulen zweiter Ordnung. 
I. Königreich preuben. 
a. Rheinprovinz. 
Die Gewerbeschule zu Remscheid. 
b. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Reallehranstalt zu Neumünster. 
II. fönigreich Württemberg. 
Die Realschule zu Biberach. 
Ludwigsburg. 
E. Höhere Bürgerschulen. 
den Gymnasien in den entsprechenden Klassen gleichgestellten höheren Bürgerschulen (Militär-Ersat- 
Instruktion vom 26. März 1868 §F. 154 Nr. 24.) 
füönigreich Preußen. 
a. Provinz Sachsen. 
Die höhere Bürgerschule zu Weißenfels. 
b. Nheinprovinz. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Wesel. 
c. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die höhere Bürgerschule zu Itzehoe. 
d. Provinz Hannover. 
Die höhere Bürgerschule zu Nienburg. 
2. Tie übrigen zu Entlassungsprüsungen berschigten. boh gen Bürgerschulen (Militär-Ersatz-Instruktion 
· r.. 
I. Königreich Preußen. 
a. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die böhere Bürgerschule zu Segeberg. 
* Sonderburg.
        <pb n="320" />
        — 302 — 
b. Provinz Hessen-Nassau. 
Die höhere Bürgerschule zu Marburg. 
II. Herzogthum Anhalt. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Köthen. 
F. Andere Lehranstalten. 
(Militär-Ersatz-Instruktion §. 154 Nr. 4.) 
1. Oeffentliche Lehranstalten. 
füönigreich preußen. 
Provinz Schlesien. 
Die Gewerbeschule zu Brieg. 
2. Privat-Lehranstalten. 
I. Königreich Sachsen. 
Die Erziehungsanstalt Albertinum des Dr. Hahn zu Burgstädt. 
II. Königreich Württemberg. 
Die höhere Handelsschule zu Stuttgart. 
III. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Erziehungsanstalt des Dr. Barop zu Keilhau. 
8. Personal = Veränderungen 2c. 
Auf Grund des Art. 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für 
Zoll= und Steuerwesen an Stelle des zum Kalserlichen Ober-Inspektor in der Verwaltung der Zölle und indi- 
rekten Steuern in Elsaß-Lothringen ernannten Großherzoglich hessischen Zoll-Inspektors Klein der Großherzoglich 
hessische Steuer-Kontroleur Mann den Hauptämtern zu Harburg, Stade und Lüneburg mit dem Wohnsitz 
in Harburg als Stations-Kontroleur beigeordnet worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: onßober: Oite L#ewenkein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="321" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
– 
°Zu heziehen durch alle Poslanstalten und Buchhandlungen. — Hränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Oktober 1873. „1439. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen 
" " " " - 
über den Stand der Rinderpest; Verweisungen leei #. 1 
ländern aus dem Reichsgebiette eite 303. 
2. Münz= Wesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs. 
Goldmiunegs .. 04. 
"4Soll- und Steuer-Wesen: Nachweisung der Einnahmen 
an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen 
Reiche, sowie der Einnahmen der Reichs-Post., Neichs. 
Telegraphen= u. dieichs Eilsenbahnen Verwaltung für die Zeit 
vom 1. Januar bis zum Schlusse des Monats August 1873; 7 
Verzei nmiß derienoe St“ 1l. S-e"" " 
welche zur Abfertigung des mit dem Ansoruch auf Steuer- 
vergütung ausgehenden inländischen Branntweins, bezie- 
2 zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung besagt 
. oll. 
S 
— 
  
  
ind; Bekanntmachung, betr. Errichtung eines Neben- 
amtes I. auf dem Bahnhofe zu Oesterreichisch Jägerndorf 305. 
8. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rindberpest. 
XVIII. 
1. Deutschland. 
Nach den bis zum 30. September reichenden Berichten hat die im preußischen Regierungs-Bezirke 
Oppeln aufgetretene Rinderpest auch die Ortschaft Deutsch Pickar im Kreise Beuthen ergriffen. Es sind 
bisher in 77 infizirten Gehöften der Ortschaften Beuthen mit Dombrowa, Noßberg, Macheikowitz und 
Vobrek im Ganzen 133 Stück Vieh erkrankt, 17 gefallen und 560 auf Anordnung der Behörde getödtet. Die 
Desinfektion von 75 Gehöften ist bereits vollständig durchgeführt. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
Der Stand ist im Wesentlichen unverändert geblieben (vergl. Seite 295). 
Nußland. 
3. 
Nach den bis zum 1. September (alten Styls) lautenden, durchschnittlich den Zeitraum von einem 
Monat umfassenden Nachrichten waren in den vorzugsweise verseuchten Gouvernements Warschau, Lublin, 
Lomscha, Minsk, Bessarablen, Witebsk, Volhynien, Wiätka, Grodno, Kasan, Kaluga, Kuban,
        <pb n="322" />
        — 304 — 
Kursk, Odessa, Pensa, Poltawa, Simbirsk, Taurien, Tambow, Twer, Tobolsk, Ural und 
Charkow gegen 18,000 Stück Vieh an der Rinderpest erkrankt; außerdem in den Gouvernements Nadom, 
Siedletz, Plotz, Astrachan, Novgorod und Moskau gegen 200. Gefallen bezw. getödtet sind in den 
erwähnten Gouvernements in demselben Zeitraume gegen 14,000 Stück. 
Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuches sind 
. der Arbeiter Johann Grabowski, 23 Jahre alt, aus Wloclawek in Russisch-Polen, nach 
erfolgter gerichilicher Bestrasung wegen Lanbstreichens und Bettelns, durch Beschluß der König- 
lich preußischen Regierung zu Marienwerder, vom 5. September 1873; 
. der Stanislaus v. Polomski, 38 Jahre alt, aus Suhl, Kreis Olkusz in Rußland, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Führung eines falschen Namens, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Marienwerder vom 12. September 1873; 
. der Tagelöhner Franz Cambas, geboren am 23. April 1833 zu Ciry (Departement der 
Meurthe in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch 
Veschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 22. September 1873; 
. der Korbmacher Johann Reiland, 33 Jahre alt, geboren zu Helmdingen, Großherzogthum 
Luxemburg, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des 
Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 23. September 1873; 
.l die Nätherin Honorine Jumel, geboren den 26. Januar 1849 in Buzy bei Etain in Frankreich, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbmäßiger Unzucht und Landstreichens; 
. die Nätherin Bertha Vricout, 21 Jahre alt, geboren in Verdun, wohnhaft in Metz, nach 
erfolgker gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbmäßiger Unzucht; 
## .““ K##ur Wjy vvveneOv# u### u 1) ZAutt 11 erdunt, ½% 
richtlicher Bestrafung wegen gewerbmäßiger ürzuckt, % “ Berbun, nach erfolgter ge 
Ku He-ndur, Veschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 27. Sep- 
aus dem Neichsgebiete ausgewiesen worden. 
— 
d 
S 
□ 
SC 
  
2. Münz-Wesen. 
  
Nech der letzten Noti « ä 
5 über die Ausprägung von Relchsgoldmünzen waren bis zum 13. Septe i 
den Gcstsiten 2desn n leuschen Meics ein Swanzigmarkslicken 310.0 Mart und ir ir. .zin 
126.690, t en. In der Woche vom 14. bis 20. September, bezw. bei der Münze # 
Frankfurt a. M. in den beiden Wochen vom 7. bls 20. Se ind f n inne i enn 
· .. September, sind ferner geprägt ücken: 
in Nerlin 6,160,000 Mark, in Hannover 3,044,440 Mark, in Franlfurt a. — — 
190,100 Mark, in Dresden 1,323,680 Mark, in Stuttgart 1285500 Mark und in Darmstadt 375 000 Mark 
vod vSie Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 20. September d. Is. auf 924 913,240 Mark, 
ovon 793,222,760 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,690,480 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. "
        <pb n="323" />
        — 305 — 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Nachweisung 
der Einnahmen an Zäöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowic der Einnahmen 
der Reichs-Post-, Reichs-Telegraphen= und Reichs-Eisenbahnen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Jannar 
bis zum Schlusse des Monats August 1873. 
  
Die Sol. cin- *-5 
  
nahme beträgt kati Einnahme 
Bezeichunng vom Beginn 5%t !s&amp;m in demselben 
" auf gemein- « 
der * Jabres 5% HMWMliben Zeitraume 
bis zum schaftliche 1 
des Vorjahres. 
Ei Schlusse des 
nuahmen. ebengenannten Nechnung. (Spalte 4.) 
Monats. 
Tolr. 6 Thlr. Thlr. Thlr. 
1. 2. 3. 4—— 
  
Eingangs= und Ausgangszol 30,175,759 16,203 30),159,556 
Nübenzuckersteuer ..- 6,664,116J947,(39135,716,425 
  
Salzslcuer........... 6,416,10i3: 1,5746,414,532 
Tabackssleuer 206,587 40,921 165,666 
Branntweinsteuer 9, 748, 195 2,158,078,590, 117 
Uebergangsabgaben von Hranntwein ... 20,087 — 20,087 
Vrausteuer . 3,569 161 13,805 3,555,266 
Uebergangsabgaben von Vier 181,742 — 181,742 
Wechselstempelsteuer ... 1,734,737 — 1,734,737 
Post= und zeiungsverwaltung. .... — - — 19,824,071 
Telegraphenverwaltung ·· — s— 2,548,484 
Reichs-Eisenbahnen in Elsaß · Loihringen .. — — 53006 
  
3,280,550 
6393,521 
196,142 
7, 117.,058 
8,249 
3,011,901 
140,383 
1,493,274 
19,098,389 
2,314,6585 
Difserenz 
zwischen den 
Spalten 4 
und 5. 
+ mehr. 
— weniger. 
Thlr. 
6. 
26,339,965 J3,709591 
+2,435,875 
+ 2s,011 
— 30,481 
+ 473,059 
+ 11,838 
+ 513,365 
+ 41,0,359 
+ 211, 463 
+ 
+ 
4,937,303 + 698,761
        <pb n="324" />
        — 306 — 
welche zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuewt. 
Ver# 
derjenigen Steuersiel 
Ertheilung der An 
  
ur Abferigung 
8 
des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden inländischen 
Branntweins, sowie zur Erhheilung der Ausgangsbescheinigung) sind 
efugt: 
an der Grenze gegen das Ausland: 
— — 
An der Binnengrenze gegen 
Staaten des deutschen Zollgebiets. 
Im Innern 
der Staaten sind zur Abfertigung.) 
des mit dem Anspruch auf 
Steuervergütung ausseeenden 
inländischen Branntweins belugi: 
  
  
  
  
  
——— drhuu ———————— 
22. 3. — 
Quupizuuamt Diedenhofen Haupyteueramt Straßvurg Dauptsteucramt Mülhausen 
„ Metz Nebenzollamt 1.|| Hüningen » Schlettstabt 
» Vic „ Hagenau 
» Saarburg » Saargemünd 
Schirmeck # Steueramt Colmar 
„ Münster 
,, Altkirch 
Nebenzollamt I. Fontoy 
» Amandvillers 
„ Novcant 
„ uortcourt 
„ Markirch 
Altmünsterol 
St. Ludwig 
f 
« 
l 
Hiuauningen
        <pb n="325" />
        jniß 
in Elsaß-Lothringen, 
307 — 
1 ausgehenden inländischen Branntweins, beziehungsweise zur 
scheinigung befugt sind. 
— 
im Fall der Vorabfertigung des Branntweins im Innern 
er Staaten (Spalte 3) und der Versendung h 
nler Raumverschluß auf Eisenbahnen oder zu Wasser sind 
außer den in Spalte 1 und 2 aufgeführten Aemtern — 
mr Ertheilung der Ausgangsbescheinigung befugt. 
Bemerkungen. 
  
§* § §— ... .——.. — — 
Benennung 
der Aemter Ort derselben 
– 5. 
Nebenzollamt I. Chambrey Suu———————— 4“% Stertelen bllrien 915 ## 
i des Branntweins nur dann vornehmen, wenn für dle gewählte 
Si fertigung , 
'euemmt Weißenburg Auofuhrstraße dle Einrichtung besteht, daß nach ersolgter und bescheinigter 
Revision die Gebinde unter ununterbrochener Aussicht in verschlußfählge 
Eisenbahnwagen oder Schisse verladen und die letzteren Transportmittel 
nach angelegtem Raumrerschlusse ohne Umladung demnächst dem an der 
gewählten Eisenbahn oder Wasserstraße gelegenen Ausgangsamte zuge- 
"* führt werden. Letzteres Amt hat alsdann die Ausgangsbescheinigung 
  
  
auf der Ausfuhranmeldung abzugeben. 
*) 2. Wenn die in Spalte 1 und 2 aufgeführten Abkfertlgungs- 
ämter so gelegen sind, daß sie die Ausfuhr des Branntweins über die 
Grenze nicht auf Grund der elgenen Wahrnehmung oder auf Grund der 
Angabe von Begleltungsbeamten bescheinigen können, so haben sie den 
abgesertigten Branntwein auf dle an der Grenze gelegenen Aemter ab- 
zulassen, und Übernehmen dle letzteren alsdann die Ertheilung der Aus- 
gangsbescheinigung.
        <pb n="326" />
        — 308 — 
Auf dem Vahnhofe zu Oesterreichisch Jägerndorf ist ein Königlich preußisches Neben-Zollamt I. 
errichtet, welches außer der demselben nach §. 128 des Freinzzjollhesetes zustehenden Besugniß ermächtigt ist, 
Zollerhebungen in unbeschränkter Höhe vorzunehmen und Begleitscheine auszufertigen und zu erledigen. 
4. Post= Wesen. 
Vom 1. Oklober 1873 ab werden ei sämmtlichen Reichs-Postanstalten, außer den mit dem Frankostempel zu 
½/8 Groschen bez. 2 Kreuzer versehenen Formularen zu Postkarten gewöhnlicher Art, auch Formulare zu 
Postkarten mit bezahlter Nückantwort, welche mit je 2 Frankostempeln à ½ Groschen bz. à 2 Kreuzer 
bedruckt sind, zum Verkauf gestellt. 
Diese Formulare werden, wie die gesiempelten Formulare zu Postkarten gewöhnlicher Art, zum Betrage 
des Stempels an das Publikum abgelassen. Daneben wird der Verkauf von Postkarten gewöhnlicher Art und 
von Postkarten mit bezahlter Rückantwort, welche nicht gestempelt und auch nicht mit Freimarken be- 
klebt sind, unker den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. 
Die Poslkarten mit bezahlter Rückantwort können, außer im internen Verkehr des deutschen Reichs- 
Possgebiets, auch im Verkehr mit Bayern, Württemberg und Luxemburg in Anwendung gebracht werden. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postdampfschiff-Verbindung Lübeck-Kopenhagen-Malmoe. 
„Uo M 1. Fael A# Oi:zs OnkMS-Oboonen J orh. Al b b Dei 
# ““t # brersal Nabsbher-uns war hrent dar Zeit vom 1. Oltobet 
gang aus Lübeck: Sonntag, Mittwoch und Freitag um 4 Uhr Nachmi 7 - 
kunst des ersten Zuges aus Berlin, V P fr Nachmiltags nach An 
Ankunft in Kopenhagen: an den folgenden Tagen Morgens, 
„ „ Malmoe: Mittags zum Anschlut an den um 2 Uhr Nachmittags nach Stockholm 
abgehenden Eisenbahnzug; 
Abgang aus Malmoe: Montag, Mittwoch und Freitag Vormittags, 
aiss i o enbagen: s- . 
nkunft in eck: an den folgenden Tagen etwa um 6¼½ Uhr früh, zum A — 
. ersten Eisenbahnzug nach Verlin bz. Hannover. / Uhr frih, zun Auschluß an den 
Berlin, den 15. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Französische Postdampfschiff= Verbindungen nach Brasilien, Uruguay und der Argentinischen Republik. 
ach einer Mittheilung der französischen Postverwaltung legt vom Monat Oltober ab das am 5 jedes Monats 
von Vordeaux nach Südamerika abgehende sfranzösische Postdampfschiff, ebenso wi Z 
absahrende Fossdamogchisa B an. * L so wie dat am 20. sedes Tionais 
· teervonoreauxageenentanzösiichenPostdampsschiffebestehthiernachvon jetzt ab wieder 
eine monatlich zweimalige Verbindung nach Brasilien (Rio Janeiro), U — i - 
sin nallch zweimalige Verbind g ( I ), Uruguay (Montevideo) und der Argen- 
Verlin, den 18. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="327" />
        — 309 — 
5. Koufulat= Wesen. 
Der Kalserliche Konsul, Legationsrath Dr. Busch zu St. Petersburg, hat einen zweimonatlichen 
Krlaub angetreten. Die Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats daselbst ist dem Vize-Konsul G. Hauff 
ertragen. 
Der Kaiserlich deutsche Konsul von Kunkler zu Venedig ist auf seinen Antrag seiner konsularischen 
Funktionen enthoben worden. 
Namens des Deutschen Reichs ist: 
dem zum General-Konsul der Vereinigen Staaten von Venezuela für Deutschland, mit der Reisi- 
denz in Hamburg, ernannten Dr. jur. Martin J. Sanavria das Exequalur und 
dem aausimam Ehristian Kruse zu Kiel das Exequatur als Königlich großbritannischer Vize- 
onsul dase 
ertheilt worden. 
G. Marine und Schiffahrt. 
Die aus deutschen Häfen kommenden, nach Voulogne bestimmten Fahrzeuge unterliegen in Dünkirchen 
einer Quarantaine (vergl Nr. 38, S. 298); desgleichen besteht in Pouillac vor Bordeaux und in Marseille 
für alle Schiffe mit unreinen Gesundheits-Patenten, sowie in Nizza, Toulon und Monaco für Provenienzen 
von Hamburg, Hauvre und den italienischen Häfen eine drei= bis fünftägige Quarantaine. 
In Calais werden alle ahrzeuge ohne Gesundheits-Pab, sosern ben Ja##helt o#iner vulo 20 Tab# 
beträgt, Fen untersucht und je nach dem Ermessen der Untersuchungs-Kommission einer Quarantaine 
unterworsen. 
Die in Swansea (England) aus Memel, Königsberg, Danzig, Stettin, Hamburg, Harburg und 
Altona einlaufenden Schiffe dürfen, wofern keine Krankheitserscheinungen an Bord vorhanden, nach voraus- 
gegangener (#riilicher Veschau frei verkehren, bei verdächtigen Krankheitserscheinungen haben dieselben Quaran- 
taine zu halten. 
Im Hafen von Hull haben die von Danzig. Königsberg, Stettin, Hamburg, Havre, Rouen, 
St. Petersburg, Kronstadt kommenden Schiffe, sowie sämmtliche Schiffe mit Auswanderern an Vord, 
100 Yards östlich von dem Schifssjungen-Schiff Southampton behufs ärztlicher Untersuchung vor Anker zu gehen. 
In den schwedischen Häfen Helsingborg und Hernösand werden die aus deutschen, von der Cholera 
infizirten Hafenplätzen kommenden Fahrzeuge, bei Krankheitserscheinungen an Bord, einer 2tägigen Quarantaine 
unterworfen. (Vergl. Nr. 38, S. 2.8.) . 
In den portugiesischen Häfen unterliegen alle Schiffe, die Swinemünde nach dem 20. August verlassen 
haben, einer Quarantaine. 
  
Das Königlich norwegische Regierungs-Departement hat fernerweit Neufahrwasser und Altona als von 
der Cholera infizirt erklart. (Vergl. Nr. 38, S. 299.)
        <pb n="328" />
        — 310 — 
Fahrzeuge, welche Neapel und Castellamare nach dem 7., sowie Hamburg und die am Elbufer bele- 
genen Ortschaften nach dem 4. September verlassen haben, unterliegen in den Häsen Griechenlands einer 
Iltägigen Quarantalne. (Vergl. Nr. 38, S. 299.) 
In den von der Cholera infizirten itallenischen Häfen können Schiffe mit unreinen Gesundheitspässen, wo- 
fern auf der Reise Erkrankungsfälle nicht vorgekommen sind, nach vorausgegangener ärztlicher Beschau und 
nach Erfüllung aller von der Gesundheitsbehörde geforderten Maßregeln, frei verkehren. (Vergl. Nr. 38, S. 298.) 
In Odessa unterliegen die aus der Türkei und von den Donaumündungen kommenden Fahrzeuge einer 
⁊ tägigen Quarantaine, auf welche die Fahrzeit in Anrechnung gebracht wird. 
In den ägyptischen Häfen besteht für alle von Marseille und Triest, sowie von Häsen Italiens und 
den Küsten des Adriatischen Meeres kommenden Fahrzeuge, wenn sie keinen Arzt an Vord haben, eine 
10tägige, wenn sie einen solchen mit sich führen, eine 5tägige Quarantaine. 
7. Militär--Wesen. 
Der Erziehungs-Anstalt des Dr. Deter zu Lichterfelde bei Berlin und der Handelsschule des Dr. Wahl 
zu Erfurt ist prooisorisch gestattet worden, Entlassungsprüfungen auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde 
genehmigten Prüfungs-RNeglements und in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars mit der Wirkung abzu- 
halten, daß die über das Bestehen dieser Entlassungsprüfung ertheilten, von dem zugezogenen Regierungs-Kom- 
missar beglaubigten Abgangszeugnisse von sämmtlichen Departements-Prüfsungs-Kommissionen als genügende 
Zeugnisse züber die wissenschafiliche Qnalisikation zum einjährig frelwilligen Militärdienste angenommen werden. 
Villn, v#en 1. tubri 1070. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
8. Personalveränderungen re. 6 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachfolgend genannten Beamten 
der Kaiserlichen Marine die Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen — #hestahene 
dem Geheimen Admiralitäts= und vortragenden Nath in der Admiralität, Heymann, 
des Großherzoglich oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich 
Ludwig, Ehren-Komthurkreuz; 
dem Geheimen Admiralitäts= und vortragenden Rath in der Admiralität, Dirksen, 
desselben Ordens, Ehren-Komthurkrenz; 
dem Rechnungs-Rath Bütow in der Admiralität, 
desselben Ordens, Nitterkreuz II. Klasse; 
dem Rechnungs-Rath Müller in der Admiralität, 
desselben Ordens, Ritterkreuz II. Klasse; 
ine-Intendantur-Sekretari ssistenten Wagener, 
dem Marine-J ts- Assist 
des Königlich schwedischen Wasa-Ordens, Ritterkreug. 
  
* Berlin, Carl Heymann's Verlag: aubater: Otto koeewende"n. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
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        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen darch alle Poslanflalten und Buchhandlungen. — Prännmeratlons-HPreis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
I. Jahrgueng. Berlin, Freitag, den 10. Oktober 1873. 4 40. 
Inhalt: 1. Allgemeine Werwaltung-Sochen Mittheilungen abgeholten Vrief#en, welche in den Brieflasten mit Angabe 
über den Stand der Cholera, über den Stand der Rinder: eines anderweiten Bestimmungsorts vorgefunden werden 
pest; Verweisungen von Ausländern aus dem Reichsgebiete 315 
Seite 311. 4. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheilungen 24. 316. 
2. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs- 5. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über die Anerken- 
Goldminen 3 nung der in fra anzösischen und britischen Schiffspapieren 
enthaltenen Vermessungsangaben in deutschen Häfen; 
Quarantaine-Vorschriften verschiedener Regierungen 316. 
6. Personal-Veränderungen 2c.: Ernennungen 2c. 8. 
3. Post-Wesen: Velanntmachungen: betr. Adressirung der 
Briefe an das General-Postamt; betr. Eröffnung der Eisen- 
bahnen Odenkirchen-Stolberg bei Aachen und Jülich-Düren: 
betr. Behandlung von bereits bestellten bez. von der Post 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen 
Über den Stand der Cholera. 
XIII. 
Deutschland. 
Preußen: 
Im Ganzen sind: Davon sind: 
Provinz, Tag des " 
Regierungs-VBezirk. Ausbruchs. 
  
bis zum: eerkrankt gestorben in der Zeit: erkrankt gestorben 
4 vom bis 
  
  
4 1 
l. provinz Preußen: " 
rbr Bez. Königsberg: 
Stadt Königsberg. 6. Juli 22. Septbr. 1091 859 7, Sept. 22. Sept. 174 120 
„ Braunsberg 21. Juli 22. Septbr., 849 394 7,.Sept. 22. Sept. 43 12 
im übrigen Bezirke . 20. Juni 22. Septbr, 5400 2673 7. Sept.22. Sept. 2446 1295 
303h Bez. Gumbinnen 2. Juli (15. Septbr. 572 289 7.Sept. 15. Septt 107 83 
- Danzig . . Neuere amtliche Mitheilungen liegen, s#t vor (vergl. Seite 294). 
Marienwerder 22. Mal #15.Seplbr. — 31. Aug. 15.Sept. 200 1225 
  
  
  
4
        <pb n="330" />
        Im Ganzen sind: 
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Provinz, Tag des F H EEIIE 
Regierungs-Bezirk. Ausbruchs. Z -- -. 
g g de. his zum: erkrankt gestorben in der Zeit: eerbrant gestorben 
«- » vom bis 
I : 
2. Provinz Brandenburg: ’ 
Neg.-Bez. Potsdam: 
a) Stadt Berlin 21. Juli 7. Oktbr. 892 594 5.Oktb. 7.Oktb. 25 15 
„ Potsdam 7. August 22. Septbr. 86 37 7. Sept. 22. Sept. 19 3 
e) im übrigen Vezirk. 116. Juli 22. Septbr. 444 102 7. Sept. 22. Sept. 50 19 
Neg.-Bez. Frankfurt 9. Juli 22. Septbr. 427 217 7. Sept. 22. Sept24 48 
3. provinz pommern: D 
Neg.-Bez. Stettin: J 
a) Stadt Stettin 4. August 15. Septbr. 187 87 7. Sept. 15. Sept. 66 22 
b) im übrigen Bezirk 3. August 15. Septbr. 217 # 128 7. Sept. 15.Sept. 70 39 
4. provinz posen: # 
Reg.-Bez. Posen: i 
a) Stadt Posen 127. Juli 15. Septbr. 73 51 7. Sept. 15.Sept. 8 7 
b) im übrigen Bezirk 27. Juli 15. Septbr.) 1119 579 7. Sept. 15. Sept 174 81 
Reg.-Bez. Vromberg Neuere Mittheilungen liegen nicht vor. 
1 · Es 
5. Provinz Schlesien: " 
Reg.-Bez. Breslau: | 6 
a) Stadt Breslau 28. Juni 30. Septbr. 57 38 (15. Sept.30. Sept. — — 
b) im übrigen Bezirk 29. Juni 20. Septbr., 1125 538 l5. Sept. 30. Sept. 350 169 
Neg.-Bez. Liegnit 4. August 22. Septör. 140 70 15. Sept. 22. Sept, 29 16 
„ Oppeln 11. Juni 22. Septbr, 1127 498 7. Sept. 22. Sept. 160 69 
6. Provinz Sachsen: " I l 
Neg.-Bez. Magdeburg Neuere Mittheilungen liegen nicht vor. 
Reg.-Bez. Merseburg 5. August 22. Septibr. 158 84 7.Sept. 22. Sept., 91 43 
„ Erfurt 2. August 30. Septbr. 35 15 15. Sept. 30. Sept. 10 # 5 
1 1 
7. Provinz Hannover: 
Landdrostei Lüneburg 17. Juli 30. Septbr. 356 209 15. Sept. 30. Sept. 8 3 
« Stade 112 15. Sept. 30.Sept. 3 3 
25. Juli 30. Septbr. 
i 
166 
  
  
Die Gesammtzahlen betragen — unter Hinzurechnung der früher mitgetheilten Zahlen für die Regie- 
rungs-Bezirke Danzig, Marienwerder, Bromberg, Magdeburg und die Provinz Schleswig-Holstein — an Er- 
krankungen: 33,125, an Todessällen: 16,585. 
Vayern: 
In München sind vom 12. bis 24. September erkrankt: 78, gestorben: 40; in den übrigen 
Theilen des Regierungs-Bezirks Oberbayern vom 10. bis 20. September erkrankt: 141, gesiorben: 68; im 
NRegierungs-Bezirke Niederbayern vom 10. bis 23. September erkrankt: 42, gestorben: 26; im Regierungs- 
Bezirke Pfalz, und zwar in der Stadt Speyer, vom 10. bis 22. September erkrankt: 69, gestorben: 27; in 
derselben 
21, gesiorben: 7, Schwaben erkrankt: 21, gestorben: 12. 
eit in den Regierungs-Bezirken Mittelfranken erkrankt: 1, gestorben: 1, Unterfranken erkrankt:
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        — 313 — 
Königreich Sachsen: Vom 19. Mai bis 14. September sind im Ganzen in der Stadt Dresden 
erkrankt: 152, gestorben: 95 und in den übrigen Theilen des Landes erkrankt: 539, gestorben: 229. Davon 
sind vom 8. bis 14. September in Dresden erkrankt: 3, gestorben: 5; im Uebrigen erkrankt: 9, 
gestorben: 4. 
Württemberg: In Heilbronn sind vom 26. August bis 1. Oktober erkrankt: 172, gestorben: 82) 
davon in der Zeit vom 9. September bis 1. Oktober erkrankt: 57, gestorben: 41. In Frankenbach (Amt 
Heilbronn) sind vom 12. bis 30. September erkrankt: 20, gestorben: 14. 
Baden: In der Stadt Tauberbischofsheim sind vom 13. August bis 17. September erkrankt: 7, 
gestorben: 2; in Waibstadt (Bezirks-Amt Sinsheim) vom 7. bis 17. September erkrankt: 3, gestorben: 2. 
Braunschweig: Vom 10. bis 23. September sind in Calvörde erkrankt: 12, gestorben: 7; in 
Dorst erkrankt: 9, gestorben: 1. 
Anhalt: Vom 22. bis 28. September sind in den Kreisen Cöthen und Vernburg erkrankt: 18, 
gestorben: 16. 
Hamburg: Vom 14. Juni bis 21. September sind erkrankt: 1328, gestorben: 971; dazu vom 21. bis 
27. September erkrankt: 20. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XIKX. 
Deutschland. 
Nach den bis zum 6. Oktober relchenden Verichten war die in dem preußischen Regierungs-Bezirke 
Oppeln aufgetretene Rinderpest auf die Ortschaften Beuthen mit Dombrowa, Noßberg, Machzeikowitz. 
Bobrek und Deutsch-Pickar beschränkt geblieben. Es sind im Ganzen in 83 infizirten Gehösten 147 Stück 
Vieh erkrankt, 19 gefallen und 586 auf Anordnung der Behörden getödtet. 
Auf Grund des §F. 362 des Strafgesetbuches sind 
der Schuhmachergeselle Franz Pfeisfer, 25 Jahre alt, katholischer Konfession, gebürlig aus 
Jungbunzlau in Böhmen, nach frfasgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Land- 
streichens, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 3. Oktober d. Js.; 
2. der Arbeiter Johann Eduard Nellemann, 41 Jahre alt, gebürtig aus Kopenhagen, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Landstreichens, durch Beschluß der König- 
lich preußischen Regierung zu Schleswig vom 30. September d. Is.; 
der Josua Altmann, 46 Jahre alt, mosaischer Religion, gebürtig aus Balwlerzyski (Gou- 
vernement Sualky in Russisch-Polen), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streichens, durch Beschluß des Königlich bayerischen B’zirksamtes zu Kitzingen vom 
23. Mai d. Is.; 
l der Scheerenschleifer Andreas Gruber, 27 Jahre alt, gebürtig aus Neuprennert (Bezirks- 
hauptmannschaft Taus), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Land- 
streichens, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamtes zu Waldmünchen vom 
22. Februar d. Is., auf die Dauer von zwei Jahren, vom 25. Februar d. Js. an gerechnet; 
l die unverehelichte gy-unastische Künstlerin Elise Amberger, gebürlig aus Hostiz (Bezirks- 
hauptmannschaft Strekkonitz in Böhmen), und deren minderjährige uneheliche Kinder Theresia, 
42° 
1— 
2 
r—
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        — 314 — 
Richard, Katharina, Georg, Margarethe Amberger, sowie ihr Enkel Rupert Amberger. 
nach ersolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Königlich 
bayerischen Bezirksamtes zu Waldmünchen vom 26. Juli d. Is.; 
auf Grund des §. 39, Nr. 2 des Strafgesetzbuches ist 
. die verehelichte Katharina Eder, 64 Jahre alt, katholischer Konfession, gebürtig aus Obern- 
dorf (Bezirksgerict Salzburg), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Hehlerei, durch 
Beschluß des Stadtmagistrats zu Straubing vom 22. November v. Js.; 
auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind 
. der ehemalige Handelsmann Hirsch Böhm, 64 Jahre alt, gebürtig aus Bielenz (Sarger 
Kreis in Böhmen), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Landstreichens, 
durch Beschluß des Stadtmagistrats zu Straubing vom 27. September v. Js.; 
. die Schauspielergehilfin Maria Weinlich, 48 Jahre alt, katholischer Konfession, gebürtig aus 
Nochlitz (Bezirkshauptmannschaft Starkenbach in Böhmen), und deren Kinder Katharina Wein- 
lich, 18 Jahre alt, und Josef Weinlich, 15 Jahre alt, sowie ferner der Musikergehilfe 
Johann Weinlich, 44 Jahre alt, katholischer Konfession, aus Glasersdorf (Bezirkshauptmann- 
schaft Starkenbach), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß 
des Stadtmagistrats zu Straubing vom 3. Juli v. Js.; 
4 die Bärentreiber Lesa Stankowitsch, 31 Jahre alt, und Stoyan Georgewitsch, 22 Jahre 
alt, beide gebürtig aus Vodschin in Serbien, nach erfolgter gertchtlicher Bestrafung wegen 
Deitelns zen Landstreichens, durch Beschluß des Stadtmagistrats zu Straubing vom 
Mai v. Is.; 
4 der Nagelschmiedegesell Johann Bönisch, 27 Jahre alt, gebürtig aus Niederhohenelbe (öster- 
reichische Bezirkshauptmannschaft Hohenelbe), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streichens, durch Beschluß des Stadtmagistrats zu Straubing vom 28. Mai d. Js.; 
der Tagelöhner Peter Mirwald, 16 Jahre alt, gebürtig aus Schüttenhofen in Böhmen, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß des Stadtmagistrats zu Strau- 
bing vom 27. Februar d. Is.; 
. der Häusler Johann Billmaler, 56 Jahre alt, gebürtig aus Hochofen (Bezirksgericht Taus 
in Böhmen), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch 
Veschub des Stadtmagistrats zu Straubing vom 21. Januar d. Is., auf die Dauer von zwei 
Jahren; 
4. der Steinhauer Anton Papillier, 61 Jahre alt, gebürtig aus Fontenois à la ville (De- 
partement Haute-Saöne, Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 3. Oktober d. Js.; 
14. die Katharina Sauveur, geboren den 9. September 1840 zu Luneville, wohnhaft in Metz, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbmäßiger Unzucht, durch Beschluß des 
Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 23. September d. Js. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
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11. 
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2. Münz-Wesen. 
Bis zum 20. September d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 
798,222,760 Mark und in Zehnmarkstücken 126,690,480 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 21. 
bis 27. September sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 387,060 Mark, in Hannover
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        — 315 — 
838,700 Mark, in Frankfurt a. M. 3,113,440 Mark, in München 1,333,620 Mark, in Stuttgart 784,500 
Mark und in Darmstadt 324,600 Mark; sowie in Zehnmarkstücken: in Berlin 1,898,060 Mark, in Hannover 
850,280 Mark, in München 226,830 Mark und in Karlsruhe 401,480 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 27. September d. Is. auf 935,071,810 Mark, 
wovon 805,004,680 Mark in Zwanzigmarkstücken und 130,067,130 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Post-Wesen. 
Adressirung der Briefe an das General-Postamt. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 25. Juli cr., betreffend die Ortsbriefbestellung in Berlin, ersucht das 
General-Postamt, vom 1. Oktober cr. ab auf den Adressen der an das General-Postamt zu richtenden 
Schreiben neben den Ortsnamen Berlin den Buchstaben W. zu setzen, indem das neue General-Postamtsgebäude 
im westlichen Postbezirk von Berlin belegen ist. 
Berlin, den 27. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahnen Odenkirchen-Stolberg bei Aachen und Jülich-Düren. 
Die Eisenbahnen zwischen Odenkirchen und Stolberg bei Vachen, sowie zwischen Jülich und Düren werden am 
1. Oktober eröffnet und von demselben Termine ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art beunzzt 
werden. Auf der Eisenbahn zwischen Odenkirchen und Stolberg bei Aachen treten Eisenbahn-Postbureaus in 
Wirksamkeit, welche ihre Thätigkeit über Odenkirchen hinaus bis München-Gladbach ausdehnen. Auf der Eisen- 
bahn zwischen Jülich und Düren geschieht die Begleitung der Posttransporte nur durch Postschaffner. Die 
Leitung und Beaufsichtigung des Postbetriebs auf den beiden Bahnen wird dem Eisenbahn-Postamte Nr. 13 in 
Aachen übertragen. 
Außer dem Postamte in Düren, den Postverwaltungen in Eschweiler und Stolberg bei Aachen und 
der Postexpedition in Odenkirchen, welche bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehören, liegen an den neuen 
Bahnen die Postanstalten in Inden, Jülich, Amelen, Otzenrath und Neukirchen bei Wickrath, welche in die 
Reihe der Eisenbahn-Postanstalten treten. 
Berlin, den 27. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Behandlung von bereits bestellten bz. von der Post abgeholten Briefen, welche in den Briefkasten mit 
Angabe eines anderweiten Bestimmungsorts vorgefunden werden. 
Brieefpost-Gegenstände, welche von den Briesträgern bereits bestellt bz. von der Post abgeholt waren, demnächst 
aber von den Adressaten bz. deren Angehörigen auf der ursprünglichen Adresse mit einem neuen Bestimmungs-
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        — 316 — 
orte versehen und in die Briefkasten eingelegt werden, werden nicht als nachzusendende, sondern als neu ein- 
gelieferte Sendungen behandelt und dementsprechend mit dem vollen tarifmäßigen Porto belegt. 
Berlin, den 25. Septeniber 1873. 
Kaiserliches General--Postamt. 
4. Koufsulat--Wesen. 
Namens des Deutschen Neichs ist 
dem Kaufmann Georg Weber zu Danzig 
das Exequatur als General-Konsul der Hohen Pforte daselbst, und 
dem Banquier Hugo Fuchs in Verlin 
das Exequatur ah Konsul der Republik Honduras 
ertheilt worden. 9 
Der Kaiserliche Vize-Konsul F. Sieben zu Arröyo (Puerto Rico) ist auf seinen Antrag seiner 
konsularischen Stellung enthoben worden. 
5. Marine und Schiffahrt. 
Bestimmungen 
über die Anerkennung der in französischen und britischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungs- 
angaben in deutschen Häfen.“) 
Nachdem von der deutschen Regierung auch mit den Regierungen 
Frankreichs und 
Großbritanniens 
Vereinbarungen wegen gegenseitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten 
Vermessungen getroffen worden sind, werden die den Handelsmarinen der vorgenannten Staaten angehörigen 
Schlffe in deulschen Häfen, wie folgt, behandelt: 
1. Für die auf Grund der Dekrete des Präsidenten der französischen Republick vom 24. Dezember 
v. Is. und 24. Mai d. Is., betresfend die Einführung des Moorsom'schen Schiffsvermessungs- 
Verfahrens in Frankreich, vom 1. Juni d. Is. — dem Tage des Beginns ihrer Geltung — 
*) Vergl. Centralblatt Seite 163.
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        — 317 — 
ab vermessenen französischen Schiffe sind die in deren Schiffsvermessungs-zZertifikaten ent- 
haltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung als gultig anzuerkennen. 
Für die vor dem 1. Juni d. Is. nach dem alten französischen Schiffsvermessungs- 
Verfahren vermessenen französischen, sowie für die vor dem 1. Januar d. Is. nach dem alten 
deutschen Schiffsvermessungs-Verfahren vermessenen deutschen Schiffe behält es befüglich der 
Anerkennung bezw. Umrechnung der in deren Dokumenten enthaltenen Tonnengehaltsangaben 
bei den die Umrechnung der Last in die französische Tonne betreffenden Bestimmungen 
a)unter Lit. D. Nr. 2 bes im Anschlusse an das Schlußprotokoll zu dem Säiffahrte- 
vertrage vom 2. August 1862 zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels- 
vereins und Frankreich vereinbarten Protokolls vom 14. Dezember 1864, 
unter I. A. des Schlußprotokolls zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage und der 
Literar-Konvention zwischen Mecklenburg-Schwerin und Frankreich vom 9. Juni 1865 und 
e) unter I. C. des Schlußprotokolls zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage und der 
Literar-Konvention zwischen den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen, Hamburg und 
Frankreich vom 4. März 1865, 
bis auf Weiteres mit der Maßgabe sein Bewenden, daß 
die durch die Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 eingeführte Tonne von 1000 Kilogramm gleich der Hälfte der Last von 4000 Pfund 
und demgemäß 
„eine deutsche Tonne von 1000 Kilogramm —= 0,75 französische Tonnen“ 
b 
und 
veine französische Tonne = 1,20 deutsche Tonnen von 1000 Kilogramm“ 
gerechnet wird. 
2. Für die auf Grund des „Ierchant Shipping Act, 1854“ vermessenen britischen Schiffe 
sind die in deren Zertifikaten (Certilicates of British Registry) enthaltenen Angaben über 
den „Brutto-Raumgehalt (gross tonnage)“, sowie bei Segelschiffen auch die in deren 
Zertifikaten enthaltenen Angaben über den „Netto-Raumgehalt (register tonnage)“ ohne Nach- 
vermessung als gültig anzuerkennen. 
Die großbritannische Gesetzgebung gestattet bei Schiffen, welche durch Dampf oder 
durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, für den Inhalt der vorhandenen 
Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlen-Räume (space required for propelling power) größere 
und anders ermittelte Abzüge vom Brutto-Raumgehalte, als die deutsche Schiffsver- 
messungs-Ordnung. 
Die in den Zertifikaten britischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren 
„Netto-Raumgehalt (register tonnage)“ sind daher als gültig nicht anzuerkennen, sondern 
durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 
1872 (Neichs-Gesetzblatt S. 274) abzugsfähigen Näume zu ermitteln. Dabei ist die Aus- 
fertigung des Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B und D zu F. 24 der Schiffsver- 
messungs-Ordnung durch die Vermessungs-Behörde (5. 19) und zwar in der Art zu bewirken, 
daß die Angaben des Brutto-Naumgehalts, sowie des Naumgehalts der Logisräume der 
Schiffsmannschaft aus dem britischen Zertifikat übertragen werden. 
Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §. 32 Nr. 1 
der Schiffsvermessungs-Ordnung fesigestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen 
Räume, zu erheben. 
Verlin, den 2. Oktober 1873.
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        — 318 — 
Von der Ostsee und von der Elbe kommende Schiffe dürsen bei Strase von 20 Plund St. bis nach ärzt- 
licher Untersuchung in den Hafen Grangemouth nicht weiter als Carron Roads, in den Hafen von Alloa 
nicht weiter als Clackmannan, in den Hasen von Borrowstowneß nicht weiter als Borrowstowneß 
Noads einlaufen. 
In Syra unterliegen die von Königsberg, Danzig und dem Elbufer kommenden Fahrzeuge einer elf- 
tägigen Quarantaine. 
Die Lokal-Regierung auf Malta hat angeordnet, daß alle von Havre, Saloniki und den italienischen 
Häfen, Sieilien mitinbegriffen, kommenden Schiffe eine Quarantaine von 21 vollen Tagen zu halten haben 
(Vergl. Nr. 36 S. * Für die aus Marseille und den übrigen französischen Häfen am Mittelmeer 
ommenden Fahrzeuge ist die Quarantainezeit auf 15 Tage herabgesetzt (Vergl. Nr. 38 S. 299). 
In Smyrna unterliegen alle Provenienzen von Triest einer fünftägigen, von Venedig einer zehntägigen 
Quarantaine. 
6. Personal = Veränderungen te. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Professor Dr. Krauß zu Marburg, 
den Professor der Rechte Dr. Nissen zu Leipzig und 
den Professor Dr. Aufrecht zu Edinburgh 
zu ordentlichen Professoren in der theologischen bezw. in der juristischen und in der philo- 
sophlschen Fakultät der Universität Straßburg i. E. 
zu ernennen und 
dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät dieser Universität Dr. Binding 
die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienste 
zu ertheilen geruht. 
Der Privatdozent Dr. Jolly zu Würzburg ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen 
Fakultät der Universität Straßburg i. E. ernannt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: dnbaber: Otto k#ewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin. —
        <pb n="337" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Poßanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis lür den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
  
J. Aahrgang. Berlin, Freitag, den 17. Oktober 1873. „K 41. 
Jnzalt: 1. 1. Algemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen Postgebiete eingerichteten 
über den Stand der Rin verpestz Verweisungen on Aus-- 
ländern aus dem Neichsgebitte Seite 319. . der im III. 
2. Münz-Wesen: Notiz Wer, 6 Ausprägung von 7 Vestande 
Goldwmines 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Verbot der Einfuhr von Ecwehn 
sleisch. Fabrikaten nach Nußland; Mittheilung über die Kom- 
petenz verschiedener Steuer= und Zollämter. 21. 
· hemmte-Wesen Erkenntniß des Jundevamies für das 
Heimathwesen 321. 
Post-Wesen: Uebersicht über die während des III. Quartals 
  
— 
  
r* 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Ninderpest. 
XX. 
1. Deutschland. 
In der Zeit vom 5. bis 13. Oktober ist die in den Kreisen Beuthen und Kattowitz des preußischen 
Leaisrunna Oppeln aufgetretene Rinderpest weiter i je einem Gehöfte der Ortschaften Beuthen, 
Deutsch-Piekar und Scharley konstatirt worden. Seit dem ersten Auftrelen der Seuche sind im Ganzen 
152 gür Vieh erkrankt, 21 gefallen, 608 auf obrigkeitliche Anordnung getödtet. Die Zahl der infizirten Ge- 
höfte hat 86 betragen. 
  
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der ersten Woche des Monat Oktober herrschte die Rinderpest in Galizien (Bezirke: Vrody, 
Zaleszczyki, Husialyn, Biala), Bukowina, Salzburg (Beürrk Salzburg), Kroatien, Slavonien und der 
Militärgrenze. 
Die Seuche hat also namentlich in Galizien an Ausdehnung zugenommen und ist in Salzburg neu 
aufgetreien. Außerdem liegt der Verdacht vor, daß die Seuche in einer Heerde zu Komotau in Böhmen aus- 
geprochen. ist, eine Konstatirung des Ausbruches hatte indessen nach den neuesten Nachrichten noch nicht statt- 
gefunden 
43
        <pb n="338" />
        — 320 — 
Die Schutzmaßregeln für die deutsche Grenze sind unter diesen Umständen durch weg verschärft worden. 
Namentlich hat die Königlich preußische Regierung eine solche Verschärfung eintreten lassen, da die schon auf 
den 15. Oktober festgesetzte Wiedereröffnung des Viehmarktes zu Ozwiee#lm in Galizien die Gefahr der Ein- 
schleppung der Seuche nach Deutschland wesentlich erhöht. Auch haben die Königlich bayerische und die König- 
lich sächsische Regierung in Folge des Auftretens der Seuche in Salzburg, bezw. der in Böhmen vorgekommenen 
verdächtigen Krankheitefüle die bisherigen Schutzmaßregeln erweitert. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind 
1 
1— 
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O# 
—2 
Ci 
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– 
9S 
E 
. der Koch Johann Bazelewski, 31 Jahre alt, gebürlig aus Krzywin in Wolynien (Rußland), 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstrelchens, durch Beschluß der Königlich 
preu bischen RNegierung zu Posen vom 7. Oktober d. 
Is.z; 
. der Fabrikarbeuüer Joseph Hatschbach, 19 Jahre alt, aus Gablenz in Böhmen, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Landstreicens, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Regierung zu Liegnitz vom 1. Oktober d. 
  
Is.: 
die unverehelichte Emilie Kerblin, 35 Jahre alt, aus Nosenthal bel Wittgenau in Böhmen, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Londstreichens, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Negierung zu Merseburg vom 4. Oktober d. Is. 
. der Arbeiter Sören Andreas Veng, 19 Jahre alt, gebürtig aus Kopenhagen, nach erfolgter 
gerichtlicher Vestrasfung wegen Landslreichens, durch Beschluß der Königlich preupischen Regierung 
zu Schleswig vom 2. Oktober 8.3 
der Zigeuner (Regenschirmmacher. und' Parfümerlehändler) Andreas Dunker aus Lion (Frank- 
reich) und dessen Ehefrau Louise Dunker ebendaher, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
und zwar des Ehemannes wegen Landstreichens, der Ehefrau wegen Bettelns und Landstrei- 
chens, durch Veschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Ochsenfurt vom 13. Sep- 
tenber d. Is. auf die Dauer von zwei Jahren; 
l# der Bürstenmacher Johann Jansson, 21 Jahre alt, gebürtig aus Carlscrona in Schweden, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Großherzoglich 
oldenburgischen Regierung des Fürstenthums Lübeck zu Eutin vom 6. Oktober d. Is.; 
der Kommis Prosper Lemineur, geboren den 2. Juli 1846 zu Charmont (Departement der 
Marne in Frankreich), wohnhaft in Troyes, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen 
Lanlrch durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 21. Sep- 
tember 
8 
der Dominikus Neicher, 14 Jahre alt, gebürtig aus Leidelingen im Großherzogthum Luxem- 
burg, nach erfolgter gerlchtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiser- 
lichen Präsidenten von Lothringen vom 23. September d. Js.; 
die verehelichte Bauer, Margarethe, geb. Altmann, geboren den 24. Juni 1844 zu Hespe- 
en (Eroßherzogthum Luxemburg), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerb- 
7 7 Unzucht, durch Beschluß des Kaferliohe Präsidenten von Lothringen vom 9. Ok- 
ober d 
der Tuchweber Eugen Colomb, geboren den 30. September 1827 zu Aubenas (Departement 
Ardache in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch 
Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 9. Oktober d. Is. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
2. Münz-Wesen. 
  
Bis zum 27. September d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Neichs in Zvamimartstücken 
805,004,680 Mark und in Zehnmarkstücken 130,067,130 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom
        <pb n="339" />
        — 321 — 
28. September bis 4. Ollober sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Frankfurt a. M. 2,278,010 Mark, 
in Dresden 1,793,000 Mark und in Darmstadt 375,000 Mark; sowie in Zehnmarkstücken: in Berlin 
3,230,720 Mark, in Hannover 1,601,560 Mark, in München 1,093,140 Mark, in Stuttgart 301,320 Mark 
und in Karlsruhe 250,760 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung slellt sich daher bis zum 4. Oklober d. Is. auf 915.995,450 Mark, 
wovon 809,450,720 Mark in Zwanzigmarkstücken und 136,541,730 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Durch einen im Kaiserlich russischen Regierungs-Anzeiger vom 19. Seplember d. Is. publizirten Kaiser- 
lichen Vefehl ist die Einfuhr von allen Arten Schweinefleisch-Fabrikaten aus dem Auslande nach Nußland ver- 
olen worden. 
Dem Königlich preußischen Haupt-Steueramte zu Landsberg a. W. ist die unbeschränkte Befugniß 
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. über Manufaktur= und Leinenwaaren beigelegt worden. 
Unter der Bezeichnung 
„Kaiserlich deutsche Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe der Centralbahn zu Basel“ 
ist in Basel ein dem Kaiserlichen Haupt-Zollamt zu Altkirch untergeordnetes Neben-Zollamt I. Klasse in 
Wirksamkeit gelreten, welchem vorläufig die Befugniß 
a) zur zollamtlichen Revision und Schlußabfertigung des Reisegepäcks der mit der Eisenbahn 
über St. Ludwig (St. Louis) nach oder durch Elsaß-Lothringen reisenden Passagiere, 
b) zur zollamtlichen Vorabfertigung der von der Kaiserlich deutschen Poslverwaltung auf dem 
Bahnhofe der Centralbahn zu Basel der deutschen Zollverwaltung gestellten, zur Weiterver- 
sendung nach oder durch Elsaß-Lothringen bestimmten Postgüter 
beigelegt worden ist. 
Den Kaiserlichen Neben= Zollämtern II. zu Malmaison und Viouville, Hauptamts-Bezirk Metz, 
ist die unbeschränkte Befugniß zur Eingangsverzollung von Wein und dem Kaiserlichen Neben-Zollamte I. zu 
La Lobe, Hauptamts-Bezirk Metz, die Befugniß ertheilt worden, baumwollene und wollene Zeugwaaren in 
Mengen, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von 200 Thalern nicht übersteigen, 
zum Eingang zu verzollen. 
4. Heimath= Wesen. 
  
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in Sachen des Armenverbandes Stettin, Klägers, gegen den Alt- 
pommerschen Land-Armenverband, Verklagten, am 15. September 1873 enlschieden, daß für den Erwerb, 
resp. Verlust des Unterstützungswohnsitzes seitens einer Wittwe diejenige Zeit, welche sie bei Lebzeiten ihres 
Mannes an einem Orte zugebracht hat, nicht in Betracht komme. 
47
        <pb n="340" />
        — 322 — 
Der Fall war folgender: 
Die Wittwe K., geb. U., seit 1. April 1872 in Steltin wohnhaft, ist nicht im Stande sich 
und ihre fünf Kinder unter 14 Jahren zu ernähren, und erhält selt dem 1. Dezember v. Is. vom 
Kläger eine monatliche Armenunterstützung von 2 Thlr. Dle Wittwe K. hat mit ihrem Ehemanne, 
dem Müller K., vom Frühjahr 1869 bis 1. August 1870 in Pützerlin bei Stargard in Pommern, 
vom August 1870 bis August 1871 in Gollnow, vom August 1871 bis 12. November 1871 in 
Grabow gewohnt. An diesem Tage ist ihr Mann in Grabow gestorben, sie selbst hat dann noch 
bis 1. April 1872 in Grabow gewohnt und hält sich seit dieser Zeit in Stettin auf. 
Kläger hält den Verklagten zur Erstattung der von ihm für die Wittwe K. aufgewendeten 
und aufzuwendenden Kosten für verpflichtet, weil diese von ihrem zuletzt besessenen Unterstützungs- 
wohnsitz — Püherlin — seit 1. August 1870 ununterbrochen abwesend, dadurch nach §. 16 und 
88. 22 und 23 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 den dortigen Unterstützungswohnsitz verloren 
und einen neuen nicht erworben habe. Verklagter verweigert die Erstattung und behauptet, daß die 
Wittwe K. noch jetzt ihren Unterstützungswohnsitz in Pützerlin habe. Denn wenn F. 16 des Bundes- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 bestimme, daß die Wiltwe von dem Tode ihres Ehemannes an den bei 
Auflösung der EChe gehabten Unterstötzungswohnsizz so lange behalte, bis sie denselben nach den 
Vorschriften der §§. 22 Nr. 2, 23 bis 27 a. a. O. verloren oder einen anderweiten Unterstützungs= 
wohnsitz nach Iheit der §5. 9 bis 14 erworben habe, so setze das Gesetz hier einen Erwerb resp. 
Verlust roraus, welcher durch die nunmehrige Selbstständigkeit der Wittwe und kraft eigenen Rechis 
derselben herbeigeführt sei. Seit dem am 12. November 1871 erfolgten Tode des Ehemannes habe 
die Wittwe den Unterstützungswohnsitz des Ehemannes nach den für ehständige Personen geltenden 
Regeln noch nicht verlieren und einen anderen noch nicht erwerben können. 
Kläger ist dagegen der Ansicht, daß die Zeit, während welcher die Frau in Gemeinschaft mit 
ihrem Manne von dem früheren Unterstützungswohnsitz abwesend gewesen, mit zur Berechnung zu 
Rehen und letzterer daher erloschen sei. 
Dieser Ansicht ist der erste Nichter belgetreten, indem er Folgendes ausführt: 
„Nach §. 16 des Dundesesetes behalten Wittwen den bei Auflösung der Ehe gehabten Unter- 
stbtzungswohnsitz, bis sie denselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes verloren oder einen ander- 
weitigen Unterstlützungswohnsitz erworben haben. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, daß 
Wittwen beim Tode ihres Ehemannes den Unterstützungswohnsitz desselben in dem Umfange und 
Rechtsverhältnib5 behalten, mit welchem ihn der Ehemann besessen hat, und dazu gehört auch der 
begonnene Lauf der zweijährigen Verjährung. Ein neues Rechtsverhallniß und die Beseitigung der 
laufenden Verjährung hat dadurch zu Ungunsten des bisherigen Unterstützungswohnsihes nicht herbei- 
geiiht werden sollen. Allerdings ist die Wiütwe beim Tode des Mannes selbstständig und im Stande, 
durch eigene Handlungen den Unterstützungswohnsitz des Mannes zu verlieren und resp. einen eigenen 
anderwelligen Unterstützungswohnsitz zu begründen, aber die Verlustsrist, welche beim Tode des 
Mannes zu laufen begonnen hatte, wird durch den Tod nicht unterbrochen. Elne desfallsige Vor- 
schrift besteht nicht (§§. 22 bis 27 des Vundesgesetzes), und ist aus dem allgemcinen Rechtsverhält- 
niß auch eine solche Folgerung nicht zu ziehen. Der Unterstützungswohnsitz, welchen die Wittwe K. 
belm Tode ihres Ehemannes in Pützerlin hatte, ist durch zweijährige Abwesenheit erloschen und ein 
anderweitiger Unterstützungswohnsitz von ihr nicht erworben.“ 
Hiernach hat der erste Nichter den Verklagten dem Klageantrage gemäß verurtheilt. 
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat jedoch unter Abänderung dieser Entscheidung den Kläger 
abgewiesen aus folgenden 
  
  
  
Gründen: 
Die Ansicht des ersten Richters, daß bei der Beurtheilung, ob elne Witlwe den bei Auflösung 
der Ehe gehabten Unterslützungswohnsitz durch zweijährige Abwesenhelt verloren habe, die Zeit mit 
zur Berechnung zu bringen sei, während welcher sie in Gemeinschaft mit ihrem damals noch lebenden 
Manne von dem Orte abwesend gewesen ist, wo dieser einen Unterstützungswohnsitz erworben hatte, 
kann nicht als richtig anerkannt werden. Seine Ausführung gipfelt in dem Satze: der §. 16 des 
Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870 sei so zu verstehen, daß Wittwen belm Tode ihres Ehemannes 
den Unterstützungswohnsitz desselben in dem Umfange und Rechtsverhältnisse behlelten, mit
        <pb n="341" />
        — 323 — 
welchem ihn der Ehemann besessen habe, und dahin gehöre auch der begonnene Lauf der zweljährigen 
Verjährung. Ein neues Rechtsverhältniß — so wird ausgeführt — und die Beseitigung der laufen- 
den Verjährung habe dadurch M Ungunsten des bisherigen Unterslützungswohnsitzes nicht herbei- 
geführt werden sollen. Diese Aussührung beruht aber auf einer irrigen Auffassung der Grundsätze 
über die Verjährung, soweit dieselben auf die vorliegenden, dem öffemlichen Rechte angehörigen 
Verhältnisse Anwendung finden. Eine noch nicht abgelaufene Verjährung hat überhaupt keine recht- 
liche Bedeutung. Sie läßt dasjenige Recht, welches durch den Ablauf verloren werden würde, voll- 
ständig unberührt, nur an den vollständigen Ablauf der Verjährungsfrist sind rechtliche Folgen von 
dem Gesetze geknüpft; es kann daher auch von einem Einflusse der noch laufenden Verjährung auf 
den Umfang des dem Manne bei seinem Tode zustehenden Rechts des Unterstützungswohnsitzes so 
wenig als von Beseitigung einer noch nicht abgelaufenen Verjährung zu Ungunsten des bisherigen 
Unterstützungswohnßitzes durch die dem Tode beigelegte Tragweite einer Unterbrechung die Rede 
sein. Wie der Mann bis zum Ablaufe der Frist das gleiche Recht besitzt, wie vor seiner Entfer- 
nung rom Orte seines Unterstützungswohnsitzes, so verbleibt dasselbe bei seinem Ableben in gleicher 
Felen seiner Wittwe, welcher Theil der Verjährungsfrist auch bereits verstrichen sein mag, seit 
  
  
r Mann von jenem Orte abwesend gewesen ist. Die Wittwe erhält jetzt den Unterstützungswohn- 
itz des Mannes als etinen selbstständigen, während sie bisher nur einen accessorischen an demselben 
Orte wie ihr verstorbener Ehemann gehabt hatte. Wenn es sich nun um den Erwerb eines neuen 
Unterstützungswohnsitzes durch die Wittwe im Sinne des §. 16 cit. handelt, so kann der die gesetz- 
liche Frist noch nicht erfüllende, von ihr nach dessen Tode fortgesetzte Aufenthalt ihres Mannes an 
dem Orte des angeblichen neuen Unterstötzungswohnsitzes nicht in Betracht kommen. Denn das 
Gesestz erkennt eine Einheit der Personen zwischen Ehemann und Wittwe in dieser 
Nichtung, eine Fortsetzung des Aufenthaltes des Ersteren durch Letztere nicht an, der 
8. 10 des Reichegesezes, auf welchen der §. 16 verweist, knüpft den Erwerb des Unterstützungs- 
wohnsitzes seiner Fassung nach an den zweijährigen persönlichen Aufenthalt desjenigen, der den 
Unterstützungswohnsitz erworben haben soll, innerhalb des betreffenden Ortsarmenverbandes, und 
dieser persönliche Aufenthalt muß auch ein selbststäntiger sein; es kann daher auch der Auf- 
enthalt der Wittwe bei ihrem Manne bis zu dessen Tode so wenig, wie deren etwa 
von demselben getrennter Aufenthalt an einem anderen Orte in Anrechnung kommen, 
da, so lange der Mann lebt, — abgesehen von den Ausnahmefällen des §. 17 — der Auf- 
enthalt der Frau für die gründung eines Unterstützungswohnsitzes rechtlich 
bedeutungslos ist und niemals die Quelle von Rechten und Verpflichtungen werden 
kanpn. Ein Gleiches muß aber gelten rückssichtlich des Verlustes des bei der Auflssung der Ehe 
gehabten, und zufolge des §. 16 von der Wittwe beibehaltenen Unterstützungswohnsitzes durch un- 
unterbrochene zweijährige Abwesenheit. Auch insorern ist im Gesetze von einer Einrechnung der Frist, 
während welcher der Mann bereits von dem Orte dieses Unterstützungswohnsitzes abwesend gewesen 
ist, nicht die Rede. Der §. 22 Nr. 2, auf welchen der §. 16 in dieser Hinsicht verweist, ist 
nur von einer persönlichen Abwesenhelt im Zustande der Selbstständigkeit bezüglich 
des Unterstützungswohnsitzes zu verstehen. Es ist daher im §. 16 an eine Abwesenheih der 
Wittwe selbst während zweier Jahre nach dem Ableren des Mannes gedacht. Sie kann ein 
Recht, welches von diesem Zeitpunkte an ihr selbstständiges geworden ist, auch nur durch zweijährige 
ununterbrochene selbstständige Abwesenheit verlieren. 
Die Richtigkelt dieser Auslegung des §. 16 wird durch die Bestimmungen des Gesetzes bezüg- 
lich des analogen Verhältnisses der Kinder bestätigt, welche nach §. 18 in Verbindung mit dem- 
selben §. 22 Nr. 2, den §§. 23 bis 27 den zur Zeit des Todes ihres Vaters von diesem besessenen 
Unterstützungswohnsitz bei fortdauernder Abwesenhelt selbstständig bis zum vollendeten 26. Lebens- 
jahre beibehalten, indem nach der ausdrücklichen Bestimmung des §. 22 Nr. 2 die zweijährige Frist 
für sie erst von ihrer Großjährigkeit an, ohne Rücksickt auf die Zeit gerechnet werden kann, während 
welcher ihr Vater von seinem letzten, beim Tode noch nicht verlorenen Unterstützungswohnsitz ab- 
wesend gewesen sein mag. 
War im vorliegenden Falle aber von der Zeit abgesehen, während welcher der verslorbene 
Ehemann der Wittwe K. nach der eigenen Aufstellung der Klage von seinem letzten Unterstützungs- 
wohnsitz bei seinem Tode abwesend gewesen ist, also von der Zeit zwischen dem 1. August 1870 
und dem 12. November 1871, so hatte die K. bei dem Hervortreken ihrer Bedürftilkeit — am
        <pb n="342" />
        324 
1. Dezember 1872 — das bei der Auflösung der Ehe beibehaltene Hülfsdomlzil zu Putzerlin noch 
nicht verloren. Sie konnte daher nicht als landarm betrachtet und der Landarmenverband nicht 
auf Erstattung der von dem Armenverbande Stettin zu ihrer Unterstützung vorläusig verwendeten 
Kosten in Anspruch genommen werden. 
5. Post-Wesen. 
Uebersicht 
über die während des III. Quartals 1873 im deutschen Reichs-Postgebiete eingerichteten 
und aufgehobenen Postanstalten. 
  
  
Eigenschaft der eingerichteten 
  
  
  
Ober-Postdi Vezi 
Ortsbezeichnung. bez. aufgehobenen Postanstalt. Ober-Postdirektions-Bezirk. 
A. Eingerichtete Vostanstalten. 
Allmünsterol oslexpeditlon Straßburg i. Elsaß. 
Alt-Rahlsledt sgeerpdi Hamburg. 
Amelen 1 Postexpedition NRZöln a. Nh. 
Bastorf i. Meckl. Postagentur T Schwerin. 
Berghofen do. Arnsberg. 
Berthelmingen do. Metz. 
iesellen do. Königsberg 1. Pr. 
Bockhorst do. Münster i. W. 
Brilon (Bahnhos) Pollexpedition Arnsberg. 
Buchholz i. Meckl. Postagentur Schwerin. 
Buchholz bei Harburg i. H. do. Hamburg. 
Dingden do. Münster i. W. 
Dombrowo do. Posen. 
Dummerstorf do. Schwerin. 
S#hessett do. Hamburg, 
iserfey o. n a. Rh. 
Enzheim do. Strafbarg i. Elsaß. 
Fürstenau (Reg.-Bez. Minden) do. Münster i. W. 
Gerderath do. Köln a. Nh. 
Elaung do. Magdeburg. 
Goddelsheim do. asse 
Griesheim bei Höchst a. M. do. Frankfurt a. M. 
Großenrlite do. Kassel. 
Groß-Ilsede do. Hannover. 
Hastndech dP“ Loen 
Hattste o. iel. 
Hatfeld do. Frankfurt a. M. 
Höchstenbach do. Frankfurt a. M. 
Hopfengarten Postexpedition Posen. 
Jungfer Postagentur Doanzig.
        <pb n="343" />
        Ortsbezeichnung. 
Kirch-Grubenhagen 
Kirf 
Klitten 
Kunitz 
Malga 
Merken 
Mikultschũtz 
Neuenfelde 
Neustadt (Neg.-Bez. Koblenz) 
Nieder-Saulheim 
Ober-Langiewnik 
Odenthal 
Oeventrop 
Oldenbrok 
Nokbach (Neg.-Bez. Köln) 
Russocin 
Sankt-Michaelisdonn 
Schalba 
Schalke 
Schmidt 
Schmidtheim 
Seidorf 
Seitendorf 
Sonnenberg bei Wiesbaden 
Susel 
Teterchen 
Todenbüttel 
Usseln 
Warnow i. Meckl. 
Weigsdorf 
Weischlitz 
Wolxheim 
Altenberg (Reg.-Bez. Köln) 
Bigtge 
Dietrichswalde 
Hohen-Wangelin 
Mokre 
Noth (Neg.-Bez. Koblenz) 
Schwackenreuthe 
St. Marle aux-Chenes 
Eigenschafl der eingerichteten 
bez. aufgehobenen Postanstalt. 
Postexpedition 
Postagentur 
o. 
  
s do. 
Postexpedition 
Postagentur 
o. 
Schwerin. 
  
Ober-Postdirektions-Bezirk. 
Köln a. Rh. 
Oppeln. 
Hamburg. 
Koblenz. 
Darmstiadt. 
Oppeln. 
Köln a. Nh. 
Arnsberg. 
Oldenburg. 
Trier. 
Schwerin. 
Köln a. Nh. 
Posen. 
Kanffart a. M. 
Lelpzig. 
Straßburg i. Elsaß. 
Aufgebobene PFostanstalten. 
D. Poslexpeditlon 
3 Postagentur 
Postexpedition 
D— Postagentur 
I Postexdpedition 
s o 
Postagentur 
do. 
Köln a. Rh. 
Arnsberg. 
Königsberg i. Pr. 
Schwerin. 
  
—
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        d 
— 
Sdd 
d— 
24. 
25283 
— 
N —— 
— 
— 326 — 
6. Telegraphen-Wesen. 
Nachweisung 
im III Quactale 1873 vorgekommenen Veränderungen im Bestande der Kaiserlich 
deutschen Reichs-Telegraphen-Stationen. 
I. Neu errichtet wurden: 
a) mit den Post-Anstalten kombinirte Telegraphen-Stationen: 
r im Königreich Sasen, mit beschräͤnltem Tagesdlenst. 
oßwein 
Lippspringe, Negierun g8 Vrzirt Minden, mit beschranlem Tagesdienl. 
Elzach im Großherzegthum Baden, - 
Reichenau- - - .- 
Zũlz, Regierun go- Begire Oppeln, - - - 
detn - - 
Christianstadt, - Frankfu urt a. O. 
ich elenburgihen Suneuhhen Vickerfld, mit beschränltem Tagesdieus. 
Oberstein r Großherzog 
Idar 
Moyeuvre 22 in Elsaß- Lothringen, mit beshranliem Tagesdleni. 
.Kedingen 
. Buchdweiler - - " - 
.Ingweiler 
. Gilgenburg, dieciernss. Vezlrk adnigzberg i. Pr., * besßrunten Tagesdieng. 
. zkaiieiibiirg, 
. Schöne - Danzig, - - - 
Tuchel, - Marienwerder, - - - 
Görbersdorf, - Breslau, - - - 
.Schmiedeberg, Merseburg, 
.Dobbertin Großherzogthum Mecklenburg- Schwerin, mit beschränem Tagesiens. 
Karthaus, Negierungs- Vezirk Danzig, mit beschränktem Tagesdlent. 
.Stadtlohn, Münster, 
Homberg, - Kassel, - - 
b) Privatpersonen zur Verwallung übertragene Stationen: 
Schloppe, Negierungs- Bezirk Marlenwerder, mit beschränktem Tagesdienst. 
Tü 
Isenheim im Elsaß mit beschränktem Tagesdien. 
Goldberg im Großherzogthum Medlenburg- Schwerin, mit beschränktem Tagesdienst. 
Neubukowm 
)d mnal-Stationen: 
Benfeld in Elsaß-Lothringen, mit beschränktem Tagesdienst.
        <pb n="345" />
        — 327 — 
II. Veränderungen der Dienststunden resp. der Klassifikation der Stationen rc. 
— 
Die Telenhen · Siatlon „Les trois Epis“ in Elsaß-Lothringen führt jetzt den Namen „Drei 
Aehren“. 
Die Telegraphen-Station Camenz im Königreich Sachsen führt jetzt den Namen „Kamenz“. 
Die Telegraphen-Station Polnisch Lissa führt jetzt den Namen „Lissa i. P.“ (Lissa in Posen). 
Michelstadt, bisher mit beschränktem, hat jetzt vollen Tagesdienst. 
duen " Oberschlesten haben jetzt verlängerten Tagesdienst bis 10 Uhr Abends. 
Olberloe, bther einer Privatperson zur Verwaltung übertragen, ist jetzt mit der Orts-Post-Anstalt 
ombinirt. 
- 
Gescher, bisher Kommunal-Station, ist jetzt mit der Orts-Post-Anstalt kombinirt. 
Cröpelin, bisher Kommunal-Station, ist jetzt einer Privatperson zur Verwaltung übertragen. 
Die bisher mit der Vost-Anstalt kombinirte Filial-Telegraphen-Station in der Königin Augusta- 
straße zu Verlin ist in eine selbstständige Station mit vollem Tagesdienst umgewandelt und 
nach der Steglitzerstraße Nr. 55 verlegt worden. 
— 
S 
III. Wiedereröffnung zeitweise geschlossener Stationen. 
— 
. Kirchberg im Großherzoglhum Baden, für die Dauer der Anwesenheit Sr. Hoheit des Prinzen 
Wilhelm von Baden in Betrieb gesetzt. 
Hummelshain, Hoflager-Station, wieder in Betrieb gesetzt. 
5 
IV. Geschlossen wurden: 
1— 
Mastede. 
Eilsen. 
d 
Anhang: 
Die in dem bisher okkupirten französischen Gebiete befindlich gewesenen Telegraphen-Stationen, welche 
für den Privat-Depeschen-Verkehr zwischen den deutschen Truppen und Beamten und ihren in Deutschland be- 
sindlichen Angehörigen eröffnet waren, sind nunmehr sämmtlich aufgehoben.
        <pb n="346" />
        — 328 — 
72. Kon sulat Wesen. 
Namens des Deutschen Reichs ist 
dem an Stelle des bisherigen nordamerikanischen Konsuls James Park zum Konsul der Ver- 
einigten Staaten von Amerika in Aachen ernannten Herrn Emary P. Beauchamp 
das Exequatur und 
dem Herrn John Greenwood 
das Exequatur als Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika zu Braunschweig 
ertheilt worden. 
8. Marine und Schiffahrt. 
Laut Bekanntmachung der Königlich portugiesischen Negierung ist Liverpool seit dem 28. September als 
von der Cholera befallen anzusehen. · - 
Nachdem in Venedig und dem benachbarten Küstendistrikte Fälle von Cholera nicht mehr vorgekommen sind, 
werden daselbst die mit unreinen Gesundheitspässen einlausenden Fahrzeuge wieder der gewöhnlichen Quaran- 
taine unterworfen. (Vergl. Nr. 39 S. 310.) 
Die ungarischen See-Handelsschiffe müssen vom 1. Januar 1874 ab ihren Namen, so wie den Namen 
ihres Heimathshafens, außerbords an einem vorspringenden Punkte des Hintertheils oder an den Seiten des 
Schiffes mit weißen oder gelben Buchstaben in der Größe von wenigstens 10 Zentimeter, auf dunklem Grunde 
angebracht, führen. 
Die finländischen See-Handelsschiffe müssen vom 1. Mai 1874 ab ihren Namen, sowie den Namen 
ihres Heimathshafens, deutlich am Spiegel des Schiffes angebracht, führen. 
Zu der vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebenen „Amtlichen Liste 
der Schiffe der deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1873“ ist soeben 
der dritte Nachtrag erschienen. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: onbober: Otte voewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="347" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
— ———— — 
Zu beziehen durch alle Postauslalten und Buchhandlungen. — Prännmeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
I. Jahrgang. 1 Berlin, Frcitag, den 24. Oktober 1873. „4“2. 
— 11i 
onhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachene Mittheilungen Heimathwesen 22. 
über den Stand der Cholera, über den Stand der Ninder- 4. Konsulat-Wesen: Ernennung cct. 
i 5. Marine und Stchiffuhrt: rcataine. Vorschriften “ 
pest; Verweisungen von Ausländern aus dem Neichsgebiete 
Seite : dener Regierungen 
Militär-Wesen: Bekanntmachung, betr. den einjährig . 
willigen Militärdienst der Mediziner, vom 21. Oktober W 
* 
Se 
2. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs- 
Goldwmineeeeses . ... 331. 
3. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamtes für das 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Cholera. 
  
  
  
  
XIV. 
1. Deutschland. 
reubene 
“ i Ganzen sind: D ind: 
Provinz, Tag des J nzen sin —— avon sin 
Regierungs-Bezirk. Ausbruchs. . . 
s 9 n 5.. bis zum: erkrankt gestorben in der Zeit: eerkrankt — 
vom bis 
  
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l.p»rovinzptknßkn: 
Reg.-Vez. Königsberg: J 
a) Stadt Königsberg 6. Juli 7. Oktbr. 1725 883 22.Sept. 7. dit 3 « 
b „ Braunsberg . . 21. Juli 22. Septbr. 849 394 oschen 
T) im übrigen Bezirke 20. Juni 7.’Okibr. 6983 3405 22. Sept. E 72#7 7532 
Neg.-Bez. Gumbinne 2. Juli 7.Oktbr. 766 407 115.Sept. 7.Okt. 194 118 
Danzig Neuere Miltheilungen liegen nicht vor worcgl Seite 294). 
:Marienwerder 22. Mal #22. Septbrl — — I15.Sept. 22. Sept. 526 314 
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        — 330 — 
Im Ganzen sind: Davon n sind. 
  
  
  
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Regierungs-Bezirk. Ausbruchs. · - ·. 
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2. Provinz Grandenburg: 1" 
Reg.-Bez. Potsdam: 
a) Stadt Verlin 21. Juli 21.Oktbr. 1003 677 8.Oktb. 21. Oltb. 111 83 
b) „ Votsdam I. August 4. Oktor. 83 39 22. Sept. 4 Oltb. 2 2 
J) im übrigen Bezirk. 16. Juli 4. Oktbr. 1300 679 (22.Sept. 4. Ottt 22 14 
Neg.-Bez. Frankfurt . Juli 30. Septtr. 110 228 22-Sept.30. Sept 13 il 
3. Provinz Pommern: 
Neg.-Bez. Stettin: 
a) Stadt Stettin 4. August 7. Olltrr. 220 154 15.Sept. 7. O#b 33 61 
b) im übrigen Bezirk 3. August 7.Oktbr. 281 177 *P5 Sept. 7.Oktb. 64 49 
4. Provinz Posen. i 
Reg.-Vez. Posen: » 
a) Stadt Posen . 27. Juli 30. Septbr. 62 ——ien 14 11 
b) im übrigen Bezirk 27. Juli 30. Septbr.) 660 l5.Sept. 30. Sept. 139 81 
Reg.-Bez. Vromberg # Neuere Mittheilungen liegen nicht vor. 
« I « i 
5. Provinz Schlesien: 
Reg.-Bez. Breslau 1 Desgleichen. " 
» Liegmtz l4.August,7.0ktl-k.k162 8022Sept70nb221x9 
„ Oppeln I 11.Jua130.Septbk.1128553I22Sept306ept101soo 
6. Provinz Sachsen: i 
Neg.-Bez. Magdeburg: E ’ 
a) Stadt Magdeburg 15. Juli 15. Septbr. 5229 2132 4 Sept. 15. Sept 552 21s2 
b) im übrigen Bezirk B. Juli 15. Sepibr. 3557| 1940 4. Sept. 15. Sept, 1144 621 
Reg.-Bez. Merseburg 5. August 7. Oktbr. 230 140 7. Sept. 7.Oktb. 163 99 
„ Erfurt 2. August 15. Oklbr. 35 15 erloschen. 
5 l l 
7prooin3ijannovkn » 
Landdrostei Luneburg 17. Juli 7. Oktbr. 362 212 30. Sept. 7.Oktb. 6 3 
» 25. Juli 7. Oktbr. 167 112 30. Sept. 7.Oktb. 1 — 
„ Seggeim 24. Septbr. 7. Oktbr. * 14 24. Sept. 7. Oktt. 32 14 
" . 
« 
Die Gesammtzahlen betragen — unter Hinzurechnung der früher mitgetheilten gahlen sür die Regie- 
rungs-Bezirke Danzig. Marienwerder, Dromberg, Breslau und die Provinz Schleswig-Holstein — an Erkran- 
kungen: 38,624, an Todesfällen: 19,655 
Bayern: In der Zeit vom 26. September bis 16. Oktober sind in München erkrankt: 29, gestorben: 
16; in den brrigen Theilen des Regierungs-Bezirks Oberbayern erkrankt: 48, gestorben: 28; im Regierungs- 
Bezirk Niederbayern erkrankt: 
17, gestorben: 9; 
in der Stadt Speyer erkrankt: 266, gestorben: 127; in 
den übrigen Theilen des Negierungs= Behls der Pfalz erkrankt: 7, gestorben: 4; im Regierungs- Bezirk' von 
Schwaben erkrankt: 25; gestorben: 11.
        <pb n="349" />
        — 331 — 
Königreich Sachsen: Vom 19. Mai bis 28. September sind im Ganzen in der Stadt Dresden 
erkrankt: 156, gestorben: 99 und in den übrigen Theilen des Landes erkrankt: 559, gestorben: 242. Davon 
sind vom 22. bis 28. September in Dresden erkrankt: 1, gestorben: 2, im Uebrigen erkrankt: 10, gestorben: 7. 
Braunschweig: Seit dem 4. August sind im Ganzen erkrankt: 127, gestorben: 66. 
Anhalt: Vom 29. September bis 12. Oktober sind erkrankt: 31, gestorben: 25. 
Hamburg: Vom 14. Juni bis 4. Oktober sind im Ganzen erkrankt: 1356, gestorben: 986; dazu 
vom 5. bis 11. Oktober erkrankt: 3. 
2. Rußland. 
Im Königreich Polen sind vom Beginn der Epidemie bis Mitte September an der Cholera erkrankt: 
37,586, gestorben: 16,248. Davon fallen auf die Stadt Warschau Erkrankungen: 4483, Todesfälle: 1578, 
zu denen in der Zeit vom 20. September bis 2. Oktober getreten sind: Erkrankungen: 112, Todesfälle: 78. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXI. 
1. Deutschland. 
Die Seuche ist auf die früher genannten Ortschaften der Kreise Beuthen und Kattowitz des 
preußischen Regierungs-Bezirks Oppeln beschränkt geblieben und sind in der Zeit vom 14. bis 20. Oktober 
auch in jenen Ortschaften neue Fälle von Erkrankungen nicht vorgekommen. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der zweiten Woche des Monat Oktober herrschte die Ninderpest in Galizien (Bezirke: Brody, 
Zalesterolt, Husiatyn, Biala, Hoczow, Nawa), Bukowina, Salzburg (Bezirk Salzburg), Dalmatien, 
roatien, Slavonien und der Militärgrenze. 
In Ungarn war ein Meierhof auf Pußta Nagy-Obony im Pester Komitat rinderpestverdächtig. 
Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuches sind 
1. der Kürschner Leopold Kasolka, 29 Jahre alt, aus Brüx in Böhmen, nach erfolgter gericht- 
licher Vestrafung wegen Bettelns und Landstreichens im wiederholten Rückfall, durch Beschluß 
des zrgich reußischen Landrathsamtes zu Gera vom 10. Oktober d. Is. auf die Dauer von 
vier Jahren;: 
die Marie Duval, geboren den 29. März 1854 zu Nancy, nach erfolgter gerichtlicher Bestra- 
fung wegen Landstreichens und gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Prä- 
sidenten von Lothringen vom 15. Oktober d. Is.; 
. die Eugenie Canton, geboren den 26. April 1856 zu Nancy, 
. die Coline Poirot, geboren den 23. März 1853 zu Damas aux bois (Frankreich), 
die Juse Aenauld, geboren den 5. Juli 1846 zu Remiremont (Departement der Vogesen 
in Frankreich), 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 3. wegen Landstreichens und gewerbsmäßiger 
Unzucht, zu 4. und 5. wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß des Kaiserlichen 
Präsidenten von Lothringen vom 18. Oktober d. Is. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
#n- O 
2. Münz-= Wesen. 
Bis zum 4. Oktober d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 
809,450,720 Mark und in Zehnmarkstücken 136,544,730 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 
5. bis 11. Oktober sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 376,000 Mark; sowie in Zehn- 
44
        <pb n="350" />
        — 332 — 
markstücken: in Berlin 2,802,590 Mark, in Hannover 1,564,580 Mark, in Frankfurt a. M. 150,000 Mark, 
in München 826,300 Mark, in Stuttgart 401,760 Mark und in Karlsruhe 250,770 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 11. Oktober d. Is. auf 952.367,450 Mark, 
wovon 809,826,720 Mark in Zwanzigmarkstücken und 142,540,730 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
33. Heimath= Wesen. 
  
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in Sachen des Landarmenverbandes der Provinz Westphalen 
gegen den Ortsarmenverband Lünen am 8. September 1873 angenommen, daß auch bei Streitigkeiten zwischen 
preußischen Armenverbänden die Deputationen für das Heimathwefen. resp. das Bundesamt nur dann zuständig 
sind, wenn ein vorläufig unterstützender Armenverband gegen den definitiv verpflichteten Armenverband llagt. 
Der Sachverhalt des betreffenden Falles und die Gründe der Entscheidung solgen hierunter: 
Im Jahre 1866 wurde das außerehelich geborene, von der Mutter verlassene Kind der land- 
aarmen, unverehelichten N. auf Anweisung des klagenden Landarmenverbandes von dem Amte Mauritz 
gegen einen jährlichen Pflegesatz von 24 Thlr. auf öffentliche Kosten untergebracht und ist dieser 
Betrag vom Kläger bis ult. März 1872 bezahlt worden. Am 1. Oktober 1871 hat sich die N. mit 
dem in der Gemeinde Lünen ortsangehörigen Tagelöhner X. daselbst verheirathet, und Kläger for- 
dert daher von dem Verklagten den in der Zeit vom 1. Oktober 1871 bis ult. März 1872 für das 
Kind der N. indebite gezahlten Kostenbetrag von 12 Thlr. zurück, da die letztere am 1. Oktober 
1371 buch ihre Verheirathung mit X. den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Lünen er- 
worben habe. 
Verklagter, welcher unter dem 4. Oktober 1872 vom Kläger zur Erstattung des libellirten 
Vetrages ausgeferdert worden war, seine Verpflichtung zur Fürsorge für das Kind der N. aber 
nur für die Folgezeit anerkannt hatte, sett dem Kläger den Einwand der Verjährung entgegen, weil 
am 4. Oktober 1872 die im §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 vorgesehene sechsmonatliche 
Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. 
Kläger begegnet dem Verjährungselnwande durch die Behauptung, daß der §. 34 a. a. O. 
auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe, daß er vor dem 28. September 1871, an welchem Tage 
ihm der Amtmann v. H. die Verhetrathung der N. angezeigt habe, den Erstattungsanspruch gar 
nicht habe anmelden können, und daß die Anmeldung auch schon am 21. Mai 1872 von dem Amt- 
mann v. H. erfolgt sei. Letzterer hat nämlich am 12. Mai ej. a. das Amt Vork um Auskunft er- 
sucht, ob die N., deren Kind auf Kosten des Landarmenverbandes unterhalten werde und welche 
sich dem Vernehmen nach mit elnem Tagelöhner zu Altlünen verheirathet haben solle, dort mit 
ihrem Ehemanne wohne, damit dieselbe zur Unterhaltung ihres Kindes angehalten werden könne. 
Dieses Schreiben hat v. H., nachdem er es mit dem Bemerken zurückerhalten hatte, daß die N. nach 
Altstadt Lünen verzogen sel, am 21. Mai cj. a. an das Amt zu Lünen zur Auskunst über die 
chioen “ der N. gesandt und mit der Erwiderung zurückerhalten, daß dieselbe an X. ver- 
eirathet sei. 
Mit Recht hat sich der erste Richter zur Entscheidung dieses Rechtsstreits für nicht zuständig erachtet. 
Der §. 40 des Gesetzes vom 8. März 1871, welcher die Deputationen für das Heimathwesen 
zur Entscheidung von Streitigkeiten beruft, welche gegen einen preußischen Armenverband von einem 
anderen deutschen Armenverbande erhoben werden, kann nicht alle Streitigkeiten, welche von einem 
Verbande gegen den anderen aus irgend welchem, vielleicht nur privatrechtlichen Titel erhoben 
werden, sondern nur diejenigen, über welche die §§. 37 bis 51 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 
1870 disponiren, im Auge gehabt haben, denn zur Ausführung dieser Bestimmungen ist jenes Gesetz 
erlassen. Nach §. 37 des Reichsgesetzes sollen nur Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenver= 
bänden über die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger, wenn die streitenden Theile einem und 
demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Wege entschieden 
werden, dagegen die Vorschriften der 8§. 38 bis 51 des Gesetzes zur Anwendung kommen, wenn 
die streilenden Verbände verschledenen Bundesstaaten angehören. Daß der §. 37 sich nur auf die
        <pb n="351" />
        — 333 — 
Ansprüche von Verbänden, welche einen Hülfsbedürftigen vorläufig verpflegt haben, gegen dle 
hierzu definitiv verpflichteten Verbände bezieht, ergiebt der §. 38 unzweifelhaft. Denn biefee Para- 
graph verordnet, wie und von wem in den im §. 37 vorgesehenen Streitfällen, wenn sie interterri- 
torialer Natur find, entschieden werden soll, und bestimmt, daß in diesen Fällen auf den Antrag 
desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren genöthigt 
ist, im Verwaltungswege durch dielenige Spruchbehörde entschieden werden soll, welche dem in An- 
spruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. Streitigkeiten anderer Art sind also, wenn die 
streitenden Verbände verschiedenen Bundesstaaten angehören, nach dem klaren Wortlaute des 8. 36 
der Entscheidung im Verwaltungswege nicht unterworfen, und es kann um so weniger angenommen 
werden, daß das preußische Ausführerrazgese in den territorialen Streitigkeiten zwischen verschiedenen 
Armenverbänden den Deputationen für das Heimathwesen eine ausgedehntere Kompetenz hat über- 
tragen wollen, als es diese Streitsachen mit den interterritorialen auf eine Linte stellt. 
Im vorliegenden Falle hat aber der klagende Landarmenverband die öffentliche Unterstützung 
nicht deshalb, weil er zur vorläufigen Gewährung derselben genöthigt war, und nicht mit der 
Absicht, die Erstattung von dem definitiv verpflichteten zu erlangen, sondern deshalb geleistet, weil 
er sich irrthümlich für den definitiv verpflichteten Verband angesehen hat. 
Der Anspruch auf Erstattung dieser irrthümlich indebite geleisteten Ausgaben gegen den Ver- 
band des Unterstützungswohnsitzes unterliegt nicht dem in den §§. 34 bis 51 des Reichsgesetzes und 
den §§. 40 ff. des preußischen Ausführungsgesetzes geordneten Verfahren, vielmehr der Entscheidung 
des ordentlichen Richters. 
Der Anspruch charakterisirt sich auch materiell nicht als ein solcher, welchen das Reichsgesetz 
gewährt und über dessen prozessualische Verfolgung die gedachten Vorschriften die maßgebenden Be- 
stimmungen enthalten. Denn das Reichsgesetz gewährt in den 88§. 28 bis 33 nur dem Verbande, 
welcher einen Hülfsbedürftigen vorläufig unterstützt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten 
und beziehungsweise auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen den hierzu definitio verpflichteten 
Armenverband. Der Anspruch des Klägers gründet sich dagegen auf die Vorschriften des Privat- 
rechts, nach welchen dasjenige, womit nöthige Ausgaben für einen Anderen bestritten werden, als 
in dem Nutzen desselben für verwendet zu erachten und deshalb von ihm zu erstatten ist (§§. 262, 
268, Tit. 13, Thl. 1. A. L.-R.). Das Fundament des Anspruchs ist also nur prioatrechtlicher 
Natur. 
Das erste Erkenntniß war sonach zu bestätigen. 
4. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs an Stelle des auf seinen 
Antrag entlassenen Konsuls Eimbcke in Hongkong den Kaufmann Cordes daselbst zum Konsul des Deutschen 
Reichs zu ernennen geruht. 
Namens des Deutschen Neichs ist dem Dr. José Araujo das Exequatur als Konsul der Vereinigten 
Staaten von Kolumbien mit dem Sitze in Hamburg ertheilt worden. 
5. Marine und Schiffahrt. 
In Liverpool unterliegen alle aus deutschen Häfen kommenden Fahrzeuge einer siebentägigen Quarantaine. 
—–—. 7 
Laut Bekanntmachung der Königlich italtenischen Regierung ist die Dauer der Quarantaine auf 10 Tage 
ermäßlgt. Die Fahrzeit kommt dabei in Anrechnung (Vgl. Nr. 38 S. 298.).
        <pb n="352" />
        — 334 — 
Die von der Königlich portugiesischen Negierung angeordnete Quarantaine für Provenienzen von Liverpool 
ist wieder aufgehoben (Vgl. Nr. 41 S. 328.). 
G. Militär---Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend den einjährig freiwilligen Militärdienst der Mediziner. 
In Folge der durch die Allerhöchste Verordnung vom 6. Februar 1873 über die Organisation des Samtäts 
Korps getroffenen Anordnungen erhält der §. 172 der Militär-Ersatz Instruktion vom 26. März 1868 die rach- 
stehende Fassung: 
§. 172. 
Der einjährig freiwillige Dienst der Mediziner. 
Zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigte Mediziner können ihrer Militärdienstpflißt 
bei einem selbstgewählten Truppentheile entweder ganz mit der Waffe oder während der ersten 
sechs Monate mit der Waffe und nach Absolvirung der Staatsprüfungen während der übrigen 
sechs Monate als Arzt genügen. 
Die allgemelnen Bestimmungen über die Bewilligung von Ausstand zum Dienstantritt C. 159) 
finden auf die zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Mediziner in vollem Um- 
fange Anwendung. Behufs Absolvirung der Promotionen und Staatsprüfungen darf seiten 
der Ersatz-Behörden dritter Instanz ausnahmsweise eine Zurückstellung bis zum vollendeten 
27. Lebensjahr verfügt werden. 
Diejenigen Mediziner, welche ihrer aktiven Dienstpflicht theils mit der Waffe theils als #m 
zu genügen wünschen, können die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe in jedem Semeste 
ihres Studiums absoloiren. Haben sie bei Ablauf dieser Zeit die Approbation als Arzt noch 
nicht erlangt, so dürfen sie auf ihren Antrag zur Reserve entlassen werden, mit der Verpflich- 
tung, die übrigen sechs Monate ihrer aktiven Dienstpflicht nach Absolvirung der Staatsprü- 
sungen als Arzt zu dienen. 
Behufs Erfüllung des Restes ihrer einjährigen Dienstzeit wird ihnen auf Ansuchen 
Ausstand über das 23. Lebensjahr hinaus ertheilt. 
Haben Mediziner während der Dauer des ihnen bewilligten Ausstandes die Staatsprüfungen 
nicht absolvirt, oder das Studium der Medizin aufgegeben, so leisten sie ihre aktive Dienst- 
pflicht beziehungsweise den Rest derselben mit der Waffe ab. 
Bii der Einstellung zu sechsmonatlicher Dienstzeit als einjährig freiwilliger Arzt ist die unbe- 
dingt freie Wahl der Garnison und des Truppentheils nicht gestattet, jedoch sollen die Wünsche 
der Betreffenden in Beziehung auf die Garnison möglichst berücksichtigt und ihnen die Kompe= 
tenzen der Unter-Aerzte zugedichg. werden, wenn sie außerhalb der Garnison ihrer Wahl in 
vakanten Stellen verwandt werden. 
.Bei eintretender Mobilmachung finden alle dazu qualifizirten, dienstpflichtigen Medlziner, glelch- 
viel in welcher Weise sie etwa ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben, nach Maßgabe des 
Bedarfs im Sanitätsdienst Verwendung. 
Berlin, den 21. Oktober 1873. 
— 
# 
*i' 
□: 
S 
Der Reichskanzler. Der Kriegs-Minister. 
Im Auftrage: In Vertretung: 
Eck. G. v. Kameke. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inbaber: Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Verlin
        <pb n="353" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Postanflalten und Buchhandlungen. — Hränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
  
  
I. Jahrgang. Ü Berlin, Freitag, den 31. Oktober 1873. „E 43. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwalkungs-Sachen: Mittheilungen mandate mit dem Vermerk „Sosort zum Protest“ und Posl- 
über den Stand der Rinderpeft Seite 335. mandate mit Fälligkeitstag; betr. Eröffnung der Eisenbahn 
2. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs- Leipzig= Pegau--Zeitz; betr. Postmandate; betr. Korrespon- 
Goldminen 36. denz mit Italien; betr. Postverbindungen mit Konstan- 
3. Helmath-Wesen: 3 Erkenntnisse des Bundesamtes für das tinopel via Oesterreich; betr. Korrespondenzverkehr mit 
Heimathwesen 336. Konstantinopel via Rußladd 339. 
4. Post-Wesen: Bekanntmachungen: betr. Kontrole der Post- 5. Marlne und Schiffahrt: Quarantaine-Vorschriften verschie- 
anstalten über die Versteuerung ber vom Auslande unter dener Regierugggen 322. 
1. 
Band eingehenden steuerpflichtigen Zeitungen; betr. Post- 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXII. 
1. Deutschland. 
Auch in der Zeit vom 21. bis 28. Oktober sind neue Fälle von Rinderpest nicht vorgekommen. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der dritten Woche des Oktober herrschte die Seuche in Galizien (Bezirke: Brody, Zaleszczyki, 
Huslatyn, VBiala, Zloczow, Nawa, Podhajce, Skalat, Zbaraz), Bukowina, Salzburg (Bezirk Salzburg), 
Dalmatien, Kroatien, Slavonien und der Militärgrenze. 
Hinsichtlich Ungarns liegen neuere Nachrichten nicht vor. 
45
        <pb n="354" />
        — 336 — 
2. Münz-Wesen. 
Bis zum 11. Oktober d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 
809,826,720 Mark und in Zehnmarkstücken 142,510,730 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 
12. bis 18. Oktober sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 354,820 Mark; sowie in Zehn- 
markstücken: in Berlin 2,742,400 Mark, in Hannover 1,186,320 Mark, in Frankfurt a. M. 1,500,000 Mark, 
in München 1,002,300 Mark, in Dresden 725,480 Mark, in Stuttgart 502,200 Mark und in Karlsruhe 
300,090 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 18. Oktober d. Is. auf 960,681,060 Mark, 
wovon 810,181,540 Mark in Zwanzigmarkstücken und 150,499,520 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Heimath-Wesen. 
  
In Sachen Stettin wider Alt-Damm hat das Bundesamt für das Heimathwesen in seiner Sitzung vom 6. Ok- 
tober 1873 angenommen, daß der Satz zu 2 des preußischen Tarifs auch dann Anwendung findet, wenn der 
betreffende Kranke nicht völlig erwerbsunfähig war. 
Gründe. 
Kläger 2 der durch Krankheit theilweise erwerbsunfähig gewordenen Wittwe N. N. aus 
Alt-Damm außer einer einmaligen Geldunterstützung am 22. November 1872 auch in der Zeit vom 
14. bis 24. Dezember 1872 ärztliche Behandlung und Medikamente zukommen lassen und fordert 
vollen Ersatz der Auslagen für Arzneien von dem Verklagten als Armenverband des Unterstützungs- 
wohnsitzes. Letzterer glaubt nur zur Erstattung des tarifmäßigen Pauschsatzes von 1 Sgr. täglich 
für ärztliche Behandlung und Heilmittel verpflichtet zu sein, und hat auf Abweisung des Klägers 
mit seiner Mehrforderung angetragen. Nachdem diesem Antrage vom ersten Richter entsprochen 
worden ist, hat Kläger fristzeitig Berufung eingelegt. 
Das erste Erkenntniß war zu bestätigen. 
Der ministerielle Tarif vom 21. August 1871 pauschalisirt unter Nr. 1 die Kosten der Ver- 
pflegung arbeitsunfähiger oder kranker Personen im Alter von 14 oder mehr Jahren, und findet, 
wie sich aus Nr. 5 unzweifelhaft erglebt, auf die Unterstützung nicht vollständig arbeitsunfähiger 
Personen keine Anwendung. Daraus folgt aber nicht, daß auch der Pauschsatz Nr. 2 des Tarifs 
nur im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit des Kranken zur Anwendung gelangen kann. Wenngleich 
unter Nr. 2 ausdrücklich die unter Nr. 1 gedachten Personen als diejenigen bezeichnet werden, für 
deren äw#tliche oder wundärztliche Behandlung ein Pauschsaß von 1 Sgr. täglich, abgesehen von 
gewissen Ausnahmefällen, vergütet werden soll, so macht doch die Bestimmung unter Nr. 2 des Tarifs 
keinen Unterschied zwischen ganz erwerbsunfähigen und theilweise erwerbsunfähigen Kranken. Auch 
würde, wenn ein solcher Unterschied hätte gemacht werden sollen, unter Nr. 5 jedenfalls nicht blos 
der Aufwand für Verpflegung, sondern auch der Aufwand für ärztliche Behandlung und Heilmittel 
im Falle nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit zur besonderen Verechnung und Erstattung zugelassen 
worden sein. Kläger findet sich daher mit Unrecht dadurch beschwert, daß ihm in erster Instanz 
nur der Pauschsatz von 1 Sgr. täglich zugebilligt worden ist.
        <pb n="355" />
        — 337 — 
In Sachen des Ortsarmenverbandes der Stadt Stettin wider den Ortsarmenverband der Stadt Swinemünde 
hat das Bundesamt für das Heimathwesen in selner Sitzung vom 6. Oktober 1873 ausgesprochen, daß ein 
Anerkenntniß als Beweismittel keinen Werth hat, wenn es mit den obwaltenden thatsächlichen und rechtlichen 
Verhältnissen nicht im Einklang steht. 
Die Lage des Falles ergiebt sich aus den Entscheidungsgründen, welche folgendermaßen lauten: 
in Erwägung, 
daß der N. N., dessen Familie zu Swinemünde seit dem 20. Februar d. Is. der öffentlichen Armen- 
pflege anheim gefallen ist, unbestritten bis gegen Ende Oktober 1871 als Kapitulant im preußischen 
Heere gedient hat, — 
in Erwägung, 
daß nach der Bestimmung des erst mit dem 1. Juli 1871 außer Geltung getretenen 8. 13 des 
preußlschen Armenpflegegesetzes vom 31. Dezember 18142 die Fürsorge für Militärpersonen, welche 
nicht lediglich zur Erfüllung der allgemeinen Militärpflicht im Heere gedient haben und welche nach 
ihrer Emlassung in Hülfsbedürftigkeit gerathen, von dem Landarmenverbande zu übernehmen ist, 
— es sei denn, daß sie in eine Gemeinde als Mitglieder ausdrücklich ausgenommen worden oder 
nach ihrer Entlassung in einem Gemeinde= oder Gutsbezirke einen Wohnsitz erworben oder drei 
Jahre hindurch sich aufgehalten haben, — 
daß der N. N. bis zum 1. Juli 1871 hiernach einen Unterstützungswohnsitz in Stettin weder 
durch Wohnsitzergreifung noch durch bloßen fortgesetzten Aufenthalt hat erwerben können, 
daß die Möglichkeit eines solchen Erwerbes in der Zeit seit dem 1. Juli 1871 schon durch 
den Umstand ausgeschlossen erscheint, daß die öffentliche Armenpflege für die Familie des N. N. 
bereits am 20. Februar d. Is., also vor Ablauf eines zweijährigen Zeitraums seit dem 1. Juli 
1871, nothwendig geworden ist, 
daß Kläger die erfolgte ausdrückliche Aufnahme des N. N. in den Gemeindeverband von 
Stettin nicht behauptet hat, 
daß bei dieser Lage der Sache auf das Schreiben der Armendirektion zu Stettin vom 18. März 
1871, in welchem dieselbe sich bereit erklärt, die Familie N. N. (welche damals schon in Swine- 
münde eine öffentliche Unterstützung erbeten hatte), zu übernehmen, keinerlei Gewicht zu legen ist, 
da das in diesem Erbieten zu findende Anerkenntniß, dem Obigen nach, mit den obwaltenden that- 
sächlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht im Einklange steht und einen Werth als Beweismittel 
daher nicht in Anspruch nehmen kann, u. s. w. 
Ebenso hat das Bundesamt am 18. Oktober in Sachen Landarmenverband Berlin gegen Joachims- 
thal entschieden. 
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat wiederholt neuerlich in Sachen Alt-Pommern wider Trept ow 
a./Toll. am 6. Oktober 1873 angenommen, daß die Unterstützung von landarmen Personen, welche rücksichtlich 
des Unterstützungswohnsitzes einer andern Person folgen würden, durch denjenigen Landarmenverband zu erfolgen 
hat, in dessen Bezirk sich der Unterstützte befindet. 
Gründe. 
Da der Arbeiter N. N. unbestritten im Mai 1847 außerehelich geboren ist, mithin erst im 
Mai 1871 sein 24. Lebensjahr vollendete, so hat derselbe weder vor dem 1. Juli dess. Is. nach dem 
älteren preußischen, noch bis zu dem Eintritt seiner Hülfsbedürftigkeit — im Januar 1872 — nach 
dem Reichsgesetze vom 6. Junt 1870 selbstständig einen Unterstützungswohnsitz erwerben können. 
Nach §. 21 des Reichsgesetzes sind deshalb die Heimathsverhältnisse seiner Mutter beim Eintritt 
jenes Alters auch rücksichtlich seiner maßgebend. Diese theilte bei dem Ableben ihres Ehemannes 
dessen Landarmen-Eigenschaft. Ist aber die Qualität der Mutter des N. N. als einer Landarmen 
45“
        <pb n="356" />
        — 338 — 
in einem früheren Zeitpunkte einmal für festgestellt zu erachten, so würde es, beim Mangel aller 
Anhaltspunkte für eine derartige Annahme die Aufgabe des Verklagten gewesen sein, darzuthun, 
daß hierin später eine Aenderung eingetreten sei, und die Wittwe seldsiständig einen Unterstützungs- 
wohnsitz erworben habe. Der Hinweis auf bloße Möglichkeiten kann in dieser Hinsicht nicht genügen. 
War sonach auch der N. N. beim Eintritt seiner Unterstützungsbedürftigkeit noch landarm, so kanm, 
da Treptow a. Toll. dem Landarmenbezirke Alt-Pommern unbestritten angehört, nach §. 30 b des 
Reichsgesetzes auch nur dieser Landarmenverband als der zur Erstattung der Pflegekosten verpflichtete 
betrachtet werden. Darauf, wo sich dessen Mutter zur Zeit der bei ihm eingetretenen Hülfsbedürf- 
tigkeit etwa aufgehalten haben mag, kann es nach der klaren Fassung des §. 30b und der in den 
Motiven ausgesprochenen, im §. 30 zum Ausdruck gebrachten und zum Gesetze gewordenen Absicht 
des Gesetzgebers, nicht ankommen. In dem Berichte der Reichstags-Kommission zum §. 29 ihres 
Entwurfs — dem heutigen §. 30 — ist ausdrücklich gesagt, daß durch die an die Stelle des offi- 
ziellen Vorschlages gesetzte Bestimmung derjenige Bezirk habe verpflichtet werden sollen, innerhalb 
dessen die Hülfsbedürftigkeit hervortritt. — Verhandlung des Reichstags von 1870, Bd. 4 
S. 580. — Außerdem wurde vom Reichstage, nach dem Vorschlage der Kommission, der §. 51 
des offiziellen Entwurfs gestrichen, welcher, wie die Kommission bemerkte, den Gedanken Ausdruck 
geben sollte, daß die Bestimmungen über den akzessorischen Erwerb des Unterstützungswohnüe#s 
auch da analog zur Anwendung kommen sollten, wo es sich um die Unterstützung der Angehörigen 
einer solchen Person handelt, welche keinen Unterstützungswohnsitz hat. Die Kommission erklärte 
sich dabei ausdrücklich gegen das vom offiziellen Entwurf adoptirte System, nach welchem bei der 
Unterstützung Hälsbedürtiaer Ehefrauen und Kinder Landarmer nicht derjenige Landarmenverband 
einzutreten haben würde, in welchem die Hülfsbedürftigkeit der Ersteren hervortritt, sondern der- 
jenige Landarmenverband, innerhalb dessen sich der mabgebende Aszendent, beziehungsweise Ehegatte 
in demselben Augenblicke aufhält, und motivirte den eignen Vorschlag, abgesehen von dem Hinweise 
auf die praktischen Schwierigkeiten, welche bei einem anderen Systeme sich darbieten mußten, mit der 
Zweckmäßigkelt, das leicht greisbare Moment des Aufenthalts des Hulfsbedürftigen selbst festzu- 
halten und mit der Ausführung, daß, wo ein Landarmer sich von seiner Ehefrau und seinen Kindern 
dergestalt getrennt habe, daß im Momente der Hülfsbedürfüigkeit der letzteren er sich nicht einmol 
innerhalb desselben Landarmenbezirks mit ihnen befinde, die Gemeinsamkeit der Ehe und Familie 
soweit gelöst sei, daß hieraus die ideclle Nothwendigkeit der akzessorischen Unterstützung nicht mehr 
hergeleltet werden könne. — I. cit. S. 588, 589 und Bo. 2 S. 986. 
Im Sinne des §. 30.b des Reichsgesetzes ist sonach bezüglich der Pflicht zur Unter- 
stützung des Kindes eines Landarmen lediglich der Aufenthalt des Kindes beim Eintritte der Hülfs- 
bechursget. auch dann entscheidend, wenn dasselbe das Alter von 24 Jahren noch nicht, wie N. N., 
erreicht hatte. 
Hiermit erledigt sich auch die fernere Ausführung des Verklagten, daß die Mutter des N. N. 
sich seit Jahren in der Person ihrer übrigen Kinder in der Fürsorge des Neuvorpommerschen 
Armenverbandes befinde, und wenn ein weiteres Unterstützungsbedürfniß derselben hervortrete, die 
Fürsorgepflicht des Landarmenverbandes von Neuvorpommern auch hierauf zu erstrecken sei, da jede 
Armenpflege vollständig und so lange gewährt werden müsse, bis die Nothwendigkeit dazu gänzlich 
wegfalle. Das Reichsgesetz betrachtet die Verpflichtung des Landarmenfonds zur Unterstützung der 
Angehörigen eines Landarmen eben nicht als eine akzessorische der Verpflichtung zur Fürsorge für 
letzteren, sondern als eine selbstständige, an die Person des Hülfsbedürftigen seln geknüpfte.
        <pb n="357" />
        — 339 — 
4. Post-Wesen. 
Kontrole der Postanstalten über die Versteuerung der vom Auslande unter Band eingehenden 
steuerpflichtigen Zeitungen. 
Im Einverständniß mit dem Königlich preußischen Herrn Finanz-Minister wird künstig die von den in Preußen 
belegenen Postanstalten auszuübende Kontrole darüber, ob die vom Auslande unter Band eingehenden steuer- 
pflichtigen Zeitungen von den Interessenten bel der Steuerbehörde versteuert worden sind, in der Weise erfolgen, 
daß die Postanstalten am 15. eines jeden Monats von denjenigen Personen, welche ihnen als regelmäßige 
Empfänger einer unter Band eingehenden ausländischen steuerpflichtigen Zeitung bekannt sind, sich 
die betreffenden Steuerquittungen vorzeigen lassen. Wenn die Interessenten die Vorzeigung der Quitlung ver- 
weigern oder eine solche nicht vorzuzeigen vermögen, so wird zwar die Aushändigung der betreffenden 
Zeitungs-Nummern nicht beanstandet, jedoch der Steuerbehörde von dem Sachvethältnisse Mittheilung 
gemacht werden. 
Auf die nicht regelmäßig im Abonnementswege, sondern nur hin und wieder in einzelnen Nummern 
eingehenden Zeitungen wird die Kontrole nicht ausgedehnt werden. 
Berlin, den 10. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postmandate mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ und Postmandate mit Fälligkeitstag. 
Wenn der Absender elnes Postmandats das Verlangen ausgedrückt hat, daß das Postmandat nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung sofort zum Protest weiterbefördert werde, so wird diesem Verlangen unverzüglich 
entsprochen, sobald der erste Versuch der Einziehung — gleichoiel aus welchem Grunde — mißlungen ist; 
insbesondere also auch dann, wenn Adressat verstorben, nach einem anderen Orte verzogen, verreist oder über- 
haupt nicht zu ermitteln ist. Eine Nachsen dung nach dem etwa ermittelten anderweiten Wohnorte 
des Adressaten findet bei den vorbezeichneten Postmandaten nicht statt. 
Das Gleiche gilt bei Postmandaten mit den Vermerken „Sofort zurück“ bez. „Sofort an N. in N.“ 
Die Rück= bez. Weitersendung findet, wenn irgend thunlich, noch an dem nämlichen Tage statt, an 
welchem das Postmandat dem bestellenden Boten überwiesen worden ist. 
Wenn der Absender den Fälligkeitstag auf dem Postmandat angegeben hat, so wird die Vorzeigung 
beim Adressaten stets erst an dem angegebenen Tage bewirkt. 
Ist der angegebene Füälligkeitstag ein Sonn= oder Festtag, so wird die Einziehung am nächstfolgenden 
Werktage versucht. Ist der angegebene Tag bei Ankunft r henanda bereits verflossen, so findet die Vor- 
deigung gleichwohl beim nächsten Bestellgange statt. 
Berlin, den 14. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Erdffnung der Eisenbahn Leipzig-Pegau-Zeitz. 
Die Eis · «. . 
enbahn zwischen Leipzig und Zeitz über Pegau, deren Eröffnung am 20. Oktober erfolgt ist, wird von 
diesem Zeltpunkte ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art benutzt. Auf der neuen Bahn sind Eisen-
        <pb n="358" />
        — 340 — 
bahn-Postbüreaus in Wirksamkeit getreten, welche ihre Thätigkeit über Zeitz hinaus bis Saalfeld ausdehnen. 
Die Leitung und Beaussichtigung des Dienstbetriebes auf dieser Route wird von dem Eisenbahn-Postamte 
Nr. 32 in Leipzig wahrgenommen. 
Zu gleicher Zeit sind die Eisenbahn-Postbüreaus, welche bisher auf der Strecke Leipzig-Weißenfels-Zeitz- 
Saalfeld bestanden haben, auf die Strecke Leipzig-Corbetha bez. Weißenfels beschränkt worden. Auf der Strecke 
zwischen Weißenfels und Zeitz werden die Vosttransporte dagegen von jetzt ab durch Pofstschaffner begleitet, 
welche dem Postamte in Weißenfels zugewiesen worden sind. 
Außer den bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postämtern in Leipzig und Zeitz liegt 
an der neuen Bahn das Postamt in Pegau in Sachsen, welches den Eisenbahn-Postanstalten hinzutritt. 
Berlin, den 20. Oktober 1873. 
· Kaiserliches General-Postamt. 
Postmandate betreffend. 
Den Absendern von Postmandaten ist fortan gestattet, auf der Adreßseite des Mandatformulars das Datum 
desienigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen 
soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei 
dem Adressaten maßgebend. Formulare mit dem entsprechenden Vordruck werden spätestens am 1. November 
bei allen Postanstalten vorräthig sein. 
Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Postmandate gleich das ausgefüllte Post- 
anweisungs-Formular behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an ihre Adresse beizufügen. In der 
Postanweisung darf solchen Falles nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug 
der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt. 
Die Beisügung des ausgefüllten Postanweisungs-Formulars empfiehlt sich zur Vermeidung von Irrungen 
bei Adressirung der Postanweisung und sichert dem Auftraggeber bei zweckmäßiger Ausfüllung des Kupons die 
Erlangung der für die Buchung erforderlichen Notizen. 
Im eigenen Interesse der Absender wird um recht deutliche Adressirung der Formulare ersucht. 
Berlin, den 21. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Korrespondenz mit Italien. 
Vom 1. November ab wird das Porto für frankirte Briefe nach Italien auf 2½ Groschen bez. 9 Kreuzer her- 
abgesetzt. Für unfrankirte Briefe aus Italien beträgt dasselbe 5 Groschen bez. 18 Kreuzer für je 15 Grammen. 
Für Drucksachen und Waarenproben nach Italien ist das Porto mit ½ Groschen bez. 2 Kreuzern für je 
50 Grammen vom Absender zu entrichten. Postkarten unterliegen der Taxe wie einfache frankirte Briefe. Für 
Handels= oder Geschäftspapiere, sowie für Manuskripte nach Italien wird eine ermäßigte Taxe von 2 ½2 Groschen 
bez. 9 Kreuzern für je 100 Grammen eingeführt. Postkarten, sowie Handels= oder Geschäftspapiere und Ma- 
nuskripte müssen stets frankirt werden. 
Ueber die Taxen für solche Korrespondenz-Gegenstände nach Ostindien, Australien, China, Japan, 
Afrika 2c., welche auf Verlangen der Absender auf dem Wege über Brindisi befördert werden sollen, ertheilen 
die Postanstalten auf Befragen Auskunft.
        <pb n="359" />
        — 341 — 
Der Portosatz von 2½/ Groschen bez. 9 Kreuzern kommt sonach vom 1. November ab für den ein- 
fachen frankirten Brief nach Großbritannien und Irland, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden und Spanien, 
sowie auch nach den Vereinigten Staaten bei der Beförderung via Bremen, Hamburg oder Stettin in Anwendung. 
Berlin, den 22. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postverbindungen mit Konstantinopel via Oesterreich. 
In Folge der Einstellung der regelmäßigen Fahrten der Donau-Eildampfschiffe gestalten sich die Postverbin- 
dungen zwischen Wien, bez. Breslau und Konstantinopel, soweit dieselben zur Korrespondenz-Beförderung benutzt 
werden, für die Dauer der ungünstigeren Jahreszeit von den nachstehend bezeichneten Tagen ab wie folgt: 
1. In der Richtung nach Konstantinopel 
vom 29 Oktober ab: 
a) auf dem Wege über Czernowitz, Roman, Bukarest, Rustschuk und Varna: 
aus Wien Mittwochs 10 Uhr 30 Min. Vormittags, 
aus Breslau Mittwochs 12 Uhr 15 Min. Mittags, 
in Konstantinopel am nächsten Montag Vormittags; 
b) auf dem Wege über Triest: 
aus Wien Freitags 9 Uhr 30 Min. Vormittags, 
in Konstantinopel am nächsten Donnerstag Abends. 
2. In der Nichtung von Konstantinopel 
vom 1. November ab: 
a) auf dem Wege über Varna, Rustschuk, Bukarest, Noman und Czernowitz: 
aus Konstantinopel Mittwochs 3 Uhr Nachmittags, 
in Breslau und 
in Wien am nächsten Montag Abends; 
U) auf dem Wege über Triest: 
aus Konstantinopel Sonnabends 10 Uhr Vormittags, 
in Wien am nächsten Freitag Abends. 
Direkte Briefkartenschlüsse auf das deutsche Postamt in Konstantinopel fertigen ab: 
sowohl über Varna, wie über Triest: 
die Eisenbahn-Postbüreaus Nr. 10, Verviers-Köln, und 
die Königlich bayerischen Bahnposten Regensburg-Passau und München-Simbach; 
nur über Varna: 
die Eisenbahn-Postbüreaus Nr. 5, Breslau-Oswiecim, und 
die Eisenbahn-Postbüreaus Nr. 20, Dresden-Kohlfurt; 
nur über Triest: 
die Eisenbahn-Posibüreaus Nr. 5, Breslau-Oderberg, und 
die Eisenbahn-Postbüreaus Nr. 20, Dresden-Bodenbach. 
Berlin, den 22. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="360" />
        — 342 — 
Korrespondenzverkehr mit Konstantinopel via Rußland. 
Vom 1. November ab werden Korrespondenzen nach Konstantinopel, sobald die Absender solches durch 
Vermerk auf der Adresse verlangen, auf dem Wege über Odessa abgesandt. Das Porto beträgt auf diesem 
Wege: für frankirte Briefe 3 Groschen bez. 10 Kreuzer, für unfrankirte Briefe 5 Groschen bez. 18 Kreuzer für 
je 15 Grammen, für Postkarten 1 Groschen bez. 4 Kreuzer pro Stück und für Drucksachen und Waarenproben 
1 Groschen bez. 4 Kreuzer für je 50 Grammen. * Drucksachen über 250 bis 500 Grammen wird der ein- 
heitliche Satz von 10 Groschen oder 35 Kreuzern berechnet. 
Berlin, den 25. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
5. Marine und Schiffahrt. 
De Königlich dänih, “ Negierung Hattie inrzeln zur erhltung des Einschleppens der Cholera auch auf 
ie aus Bergen und Neapel eingehenden iffe ausgedehnt, dagegen für Proventenzen von Lübeck 
hoben. (Vergl. Nr. 36 S. 255) gegen fur P aufge- 
Von der Lokal-Regierung auf Malta ist bie Quarantaine für die von Sardinien und den Häfen Siziliens 
kommenden Fahrzeuge auf 10 Tage ermäßigt worden. (Vergl. Nr. 40 S. 318.) 
Die Königlich niederländische Regierung hat für die von Bergen kommenden Schiffe Quarantaine-Maß- 
regeln angeordnet, dagegen diejenigen für Provenienzen von Memel aufgehoben. (Vergl. Nr. 36 S. 285.) 
Die von der Regierung in Tunis angeordnete Quarantaine von 15 und 12 Tagen ist auf 4 resp. 2 Tage 
Frabglett worden. (Vergl. Nr. 37 S. 292.) Provenienzen von Malta und Sizilien werden ungehindert 
zugelassen. 
In den ägyptischen Häfen ist die Quarantaine für die von Marseille, Venedig und Brindisi kom- 
menden Schiffe für den Fall, daß sich ein Arzt an Vord befindet, auf 3,, andernfalls auf 6 Tage ermaßigt 
worden. (Vergl. Nr. 39 S. 310.) 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: dubober: Otto koewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="361" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Poflanstalten und Buchhandlungen. — Pränumeratlons-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 7. November 1873. J #½ 44. 
der Einnahmen der Reichs Post. Neichs. Ferthen und 
Neichs-Eisenbahnen Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar 
bis zum Schlusse des Monats September 1873 311. 
4. Heimath-Wesen: drei Erkenninisse des Bundesamtes für l 
Heimathwesen.. 
. stonsulat-Wesen: Exequatur Ertheilung ꝛc. . .. 2 
4. Marine und Schiffahrt: Quarantaine= Vorschriften vein 
dener Negierungeen 3863 
Inpall 1. Ullgemeine Verwaltunge. achen: Mittheilungen 
über den Stand der Rind erest- Verweisungen vo — Aus- 
ländern aus dem Reichsgebiete.. .. Seite 313. 
2. Münz-Wesen: Notiz über ie Ausprägung von 
Goldmünetsss 
3. Zoll= und Steuer- Wesen: Errichtung und Befugnisse ½% 
zwei Neben Zollämtern; Zöllen 
und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie 
—¶ 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Ninderpest. 
XXIII. 
1. Deutschland. 
In Deutsch-Piekar, Kreis Beuthen, im preußischen Regierungs-Bezirk Oppeln, ist in den letzten 
Tagen des Monats Oktober ein vereinzelter, neuer Ball von Rinderpest konstatirt worden. Der Viehstand in 
dem infizirten, bezw. verdächtigen Theile des Dorfes — 25 Stück Rindvieh — ist sofort getödtet und verscharrt 
und sind umfassende Desinsizirungs= und Absperrungs-Maßregeln angeordnet und durchgeführt worden. 
Sonstige Fälle von Rinderpest sind seit der letzten Veröffentlichung nicht vorgekommen. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In dem letzten Drittheil des Oktober herrschte die Seuche in Galizien (Bezirke: Brody, Zaleszczyki, 
Husiatyn, 1 Nawa, Podhaice, Skalat, Zbaraz, Rzeszow), Salzburg (Bezirk Salzburg), Nieder- 
Oesterreich (Bezirk Sechshaus), Kroatien, Slavonien und der Militärgrenze. 
In Ungarn waren zwei Melerhöfe auf der Pußta Nagy-Obony verseucht, bezw. seucheverdächtig. 
In Böhmen (Vezirk Komotau — vergl. Seite 319) sind weitere verdächtige Erkrankungen nicht vor- 
gekommen. es hat daher auch die Königlich sächsische Regierung die Schutzmaßregeln gegen Böhmen wieder 
eingeschränkt 
46
        <pb n="362" />
        — 344 — 
Auf Grund des §. 362 des Strasfgesetzbuches sind 
. der Arbeiter Pierre Felix Escalon, geboren den 18. Januar 1817 zu Arlanc (Deparlement 
Puy-du Dôme in Frankreich): 
der Tagelöhner Jean Louis Voluers, geboren im Jahre 1855 zu Marck (Departement der 
Ardennen in Frankreich); 
. der Tagelöhner Johann Weirich, geboren im Jahre 1856 zu Nothenborn (Großherzogthum 
Luxemburg), 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens; und 
. die Eugenie Germain, geboren den 8. August 1840 zu Ardennais (Frankreich), nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Unzucht, 
durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 31. Oktober d. Is. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
1— 
□25 
— 
2. Münz= Wesen. 
Bis zum 18. Oktober d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Neichs in Zwanzigmarkstücken 
810, 181.540 Mark und in Zehnmarkstücken 150,499,520 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 
19. bis 25. Oktober sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 375.000 Mark; sowie in Zehn- 
markstücken: in Berlin 2,101,750 Mark, in Hannover 1,249,550 Mark, in Frankfurt a. M. 1,475,580 Mark, 
in München 897,080 Mark, in Stuttgart 605,600 Mark und in Karlsruhe 250,760 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 25. Oktober d. Is. auf 067,936,380 Mark, 
wovon 810,556,540 Mark in Zwanzigmarkstücken und 157,379,840 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= uud Steuer-Wesen. 
Mit der bevorstehenden Eröffnung des Betriebes auf den Rumburg-Ebersbach und Ebersbach-Löbauer 
Zweigbahnen wird das Königlich sächsische Neben-Zollamt I. Ebersbach unter Belassung elner Abtheilung zur 
Abferligung des Straßenverkehrs im dermaligen Amtsgebäude auf den dasigen Grenzbahnhof (woselbst auch ein 
mit den Befugnissen eines Haupt-Zollamtes 1. Klasse ausgestattetes K. K. österreichisches Neben-Zollamt 1. auf- 
gestellt werden wird) verlegt — ingleichen in Rumburg ein Königlich sächsisches Neben-Zollamt I. errichtet. 
Beide mit unbeschränkten Hebe= und Abferligungs-Befugnissen versehene Amtsstellen werden beziehentlich in ihrer 
neuen Organisation gleichzeitig mit der Erössnung des Bahnbetriebes auf beiden Strecken vom 1. November d. Is. 
ab in Wirksamkeit treten.
        <pb n="363" />
        — 315 — 
Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichs-Post-, Reichs-Telegraphen= und Reichs-Eisenbahnen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Jannar 
bis zum Schlusse des Monats September 1873. 
Die Eoll. Ein- 
nahme beträgt! 
  
Bonifikationen 1 
  
Einnahme Differenz 
  
Be zeichnun 6 vom Beginn ! n in demselben wischen den 
ver des Jahres auf gemein- Bleiben Zeitraume Salten -4 
. Sgsuffklces aostihe des Vorjahres. und 5. 
Einnahmen. obengenaunten Aecchnung. (Sralte 4) K mehr. 
Monats. — weniger. 
D4 
Thlr. Thdlr. Thlr. · Thlr. Thlr. 
1. 2. 3. 4. 5. » 6. 
Eingangs= und Ausgangszoll 
Rübenzuckersteuer 
Salzsteuer 
Tabackssteuer ·. 
Branntweinsleuck........ 
UeberganggabgabenvonBranntwcin... 
Brausteuer 
Uebergangsabgaben von Bier 
Wechselstempelsteuer . 
Post= und Zeitungsverwaltung 
Telegraphenverwaltug 
Neichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
r 
1 
33,557,508 16,683 33.540 825, 29,1420,212 +4, 114,613 
6/,747,615, 
7,402,981 
207,471 
10,229, 206 2,265,212 
20,905 
3,851,790 
208,437 " 
1,976500, 
971,400 
1,818. 
51,400 
17,608 
  
5,776,209 
1.401,163 
E— 
7,903,904 
20,965 
3,834,182 
208,437 
1,976,590 
3399,010 +2,377, 100 
7.305, 96 + 35,195 
190,005 — 34,831 
7,637,641 + 320,353 
9,453 — 11,612 
3,20,536 + 533,615 
161 314 + 4½1 
L2 732,709 + 213,881 
22,412,921 21,121,800 +1,021,121 
2,899,436“ 
6,477,696 
1 
4. Heimathyh Wesen. 
2,648,059 + 251,377 
5,732,333 + 745,363 
In Sachen Wollstein wider den Landarmenverhand der Provinz Posen hat das Vundes-Amt für das 
Heimathwesen am 13. Oktober 1873 sich bezüglich des von den Armenverbänden zu erstallenden Porto's, wie 
folgt, ausgesprochen: 
Iu erster Instanz ist Kläger mit seinem Anspruche auf Erstaltung der Portoauslagen, welche 
ihm in der Unlerstützungs-Angelegenheit des domizillosen N. N. theils durch die Korrespondenz mit 
467
        <pb n="364" />
        — 346 — 
der Landarmen-Direklion zu Posen, theils durch Briefwechsel mit anderen Vehörden neben den be- 
reits erstatteten 4 Sgr. erwachsen sind, aus dem Grunde abgewiesen worden, well Auslagen, welche 
eine Partei zur Verfolgung und Sicherung ihres Rechts vor Einleitung des eigentlichen Prozesses 
gemacht habe, weder nach allgemeinen Rechtsgrundsähzen, noch nach den positiven Bestimmungen 
des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 erstattbar seien. Diese Ansicht beruht auf einer irrigen 
Gesetzesauslegung, welche das Bundes-Amt in mehrfachen Entscheidungen reprobirt hat. Zu den 
baaren Anslagen des Verfahrens im Sinne des §. 56 leg. cit. gehören nicht blos die in dem 
Prozeßverfahren selbst, sondern auch die in dem vorausgehenden Verfahren durch die gesetzlich vor- 
geschriebene Anmeldung des Ersatzanspruches (. 34 des Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870), wie 
überhaupt durch die nach Maßgabe des §. 31 cit. unvermeldliche Korrespondenz) entslandenen Porto- 
auslagen. Wenn der ersle Richter diese Auslagen von der Erstaitung ausschließt, well sie behufs 
Verfolgung und Sicherung des klägerischen Rechts aufgewendet worden sind, so übersieht er, daß 
in dem gleichen Interesse auch die Auslagen im Prozesse aufgewendet werden. 
Der Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau auf den zur Unterstützung des EChemannes verpflichteten 
Armenverband wird dadurch nicht gehindert. daß für die Frau öffentliche Fürsorge vor der Ehe hat eintreten 
müssen und über den Zeitpunkt der Eheschließung hinaus fortdauert. 
So erkannt am 13. September 1873 in Sachen Dorstfeld gegen Seppenrade. Zur Molioirung ist 
Folgendes angeführt: 
Unter der Herrschaft des früheren preußischen Armenrechts hat allerdings die Rechtsprechung 
des Ober-Tribunals den Grundsatz ausgestellt, daß eine aktuell gewordene Fürsorgepflicht, so lange 
das Unterstützungsbedürfniß fortdauert, jede Veränderung in dem Domizilverhältnisse ausschließt. 
Dieser Grundsatz hatte seine volle Berechtigung, insofern eine Veränderung durch Zeitablauf während 
der Dauer der Unterstützung nach den einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 
1842, §s§. 1, 3, 9, 12 für unmöglich erklärt wurde. Auf den Fall der Verehelichung einer hülfs- 
bedürftigen Frauensperson anpewendet, steht derselbe aber im Widerspruch mit der absoluten Vor- 
schrift im §. 17 leg. cit., welche keine Unterscheidung zwischen hülfsbedürstig und nicht hülfsbedürstig 
sich verehelichenden Frauen macht, und zerstört den Familien-Zusammenhang, welchen die §§. 17 
bis 22 des allegirten Gesetzes, ebenso wie die §§. 15 bis 21 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
gewahrt wissen wollen. Aus denselben Gründen hindert auch nach Lage der jetzigen Gesetzgebung 
die Unterslützung, welche eine Frau vor der Verbeir-##hung empfangen hat und weiter empfängt, 
keineswegs den Uebergang der Fürsorgepflicht auf den Armenverband des ehemännlichen Unter- 
stützungswohnsitzes. 
  
Von Zeitpunkte der Eheschließung an theilt die Ehefrau, welcher ihre schon vorhandenen, unselbstsländigen 
Kinder solgen, nicht blos den Unterstützungswohnsitz, sondern auch dle Domizlllosigkelt (Landarmen Eigenschaft) 
des Ehemannes. So erkannt in Sachen Harriehausen wider den Landarmenverband der Provinz Hannover 
am 9. Juni 1873 
Grün de. 
Der erste Richter hat den Kläger abgewiesen, weil er der Meinung ist, daß der Unterstützungs- 
wohnsitz der Witlwe X. und ihrer Kinder in Harriehaufen durch die am 7. Oktober 1871 erfolgte Ver- 
heirathung der Wittwe X. mit dem unbestrikten landarmen N. nicht erloschen sei und daß der Land-
        <pb n="365" />
        – 9347 — 
armenverband zur Fürsorge zwar für die Angehörigen des N., insbesondere auch für die jetzige Ehe- 
frau desselben während der Dauer der Ehe verpflichtet sel, daß aber diese Fürsorgepflicht sich nicht 
auf die hülfsbedürfiigen Stiefklnder des N. erstrecke. 
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung fristzeitig elngewendete Berufung ist begründet. 
Nach der Motivirung des ersten Nichters wird der Unterstützungswohnsitz der Frau durch Ver- 
heirathung derselben mit einem landarmen Manne nicht verändert, aber zeitweise inpofern wirkungs= 
los, als während bestehender Ehe nicht der Armenverband des Unterstützungswohnsitzes, sondern der 
Landarmenverband fürsorgepflichtig ist. Dieselbe Ansicht hat Nocholl in seinem System des deutschen 
Armenpflegerechts §. 54 ff. entwickelt. Sie sucht dem Prinzipe der Familieneinheit, wie es im §. 4 
des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 und den §§. 15, 18 bis 21 des Reichsgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 niedergelegt ist, gerecht zu werden, ohne die in §. 22 
des letzteren Gesetzes aufgesührten Gründe für den Verlust des Unterstützungswohnsitzes um einen 
neuen zu vermehren. In das Syslem des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 paßt jedoch ein Unter- 
stützungswohnsitz nicht, welcher während der Ehe mit einem Landarmen schlummert und erst wieder 
auflebt, nachdem die Ehe getrennt worden. Entweder verliert die Fa durch Verheirathung mit 
dem Landarmen ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht, dann ist auch der Armenverband dieses 
Unterstützungswohnsitzes und nicht der Landarmenverband zur Fürsorge verpflichtet; oder sie ver- 
liert den Unterstützungswohnsitz, dann wird die Familiengemeinschaft aufrecht erhalten und dem 
Landarmenverband liegt dle Fürsorge für die ganze Familie ob. 
Weder die Fassung des §. 15 des Relchsgesetzes, noch der Inhalt des §. 22 führen nothwen- 
dig zu der Annahme des ersien Nichters, daß eine Frau, welche sich mit elnem landarmen Manne 
verheirathet, ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz behält. Mit dem Wortlaute des §. 15 cit, 
wonach die Ehefrau den Unterstützungswohnsitz des Mannes thellt, ist es keineswegs schlechthin un- 
vereinbar, die Ehesrau auch an dem Mangel des Unterstützungswohnsitzes Theil nehmen zu lassen, 
sofern man im Auge behält, daß es sich um die Bestimmung des fürsorgepflichtigen Armenverbandes 
handelt, und daß die Fürsorgepflicht nicht blos durch das Bestehen, sondern auch durch den Mangel 
eines Unterstützungswohnsitzes bestimmt wird. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, steht der Wort- 
laut des §. 15 in keinem Widerspruche mit der Erklärung, welche bei Berathung des Antrages 
Grumbrecht der Regierungs-Kommissar abgab (Stenographische Reichstagsverhandlungen von 1870, 
Bd. II. p. 940) und welche, nachdem vom Berichterstatter der Kommission das Einverständniß der- 
selben konstatirt war, die Zurücknahme des Antrages zur Folge halte. Diese in den Reichstagsver= 
handlungen niedergelegten Ausschlüsse über die Willensmelnung des Gesetzgebers lassen keinen Zweifel 
darüber, daß im Sinne des §. 15 cit. die Ehefrau auch die Domszillosigkelt des Mannes theilt 
und stehen der Auslegung des ersten Nichters geradezu entigegen. Wird aber nach §. 15 cit. eine 
rau, welche einen landarmen Mann heirathet, vom Zeitpunkte der Verehelichung an ebenfalls 
andarm, so verliert sie nothwendig ihren früheren Unterstützungswohnsitz. Daß §. 22 des Reichs- 
gesetzes dlesen Fall unter den Verlustgründen nicht aufführt, ist wenig erheblich, sobald die Kon- 
sequenz des §. 15 dazu nöthigt, den Verlust des Unterstützungswohnsitzes auf diesen Fall auszudehnen. 
§. 22 cit. beabsichtigt keine erschöpfende Außählung der Verlustgründe und ließ in seiner ursprüng- 
lichen Fassung auch den Fall der Erwerbung eines neuen Unterslützungswohnsitzes unberücksichtigt. 
Ist hiernach durch Verheirathung der Wittwe X. mit dem landarmen N. der Unterstützungs- 
wohnsitz derselben in Harriehausen erloschen und die Fürsorgepflicht für sie auf den Landarmenver= 
band übergegangen, so sind zugleich ihre Kinder nach den §§. 19, 21 des Reichsgesetzes von dem- 
selben Zeitpunkte an landarm geworden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Stiefvater zur Er- 
nährung derselben verpflichtet ist.
        <pb n="366" />
        — 348 — 
8. Konsfulat--Wesen. 
Dem Marquis Enrico Centurioni ist Namens des Deutschen Reichs das Excquatur als Königlich 
ilalienischer General-Konsul in Frankfurt a. M. ertheilt worden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Eisenstuck zu Leon in Nicaragua ist auf Grund des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen ron 
Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbesälle von Deutschen zu beurkunden. 
  
5. Marine und Schiffahrt. 
Die Königlich norwegische Regierung sieht laut Bekanntmachung vom 29. Oklober d. Is. zur Zeit noch als 
von der Cholera befallen an: Königsberg, Pillau, Danzig, Elbing, Neufahrwasser, Swinemünde, 
Hamburg und Altona (vergl. Seile 300). Die Quarantaine-Maßregeln sind unverändeit geblieben (vergl. 
Scite 260). 
Die Regierung von Tunis hat angeordnet, daß fortan auch dle mit reinen Gesundheitspässen von der Insel 
Sar dinien ankommenden Fahrzege ungehindert zuzulassen sind (vergl. Seite 342). Die allwöchentlich von 
Marseille und Livorno in Goletta einlausenden Postdampfer werden, sosern sie mit einem Patente ver- 
sehen sind und einen Arzt an Bord haben, nur einer 48 slündigen Beobachtung unterworfen. 
  
Boerlin, Carl Heymann's Verlag: Inbeter: Otte deewenstein — Druck von F. Hossschläger in Berlin.
        <pb n="367" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
*- 
Neicskanzker Amt. 
Zs hbezlehen durch alle Loslanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
  
J. Jahrgang. Berlin, Freitas, den 14. November 1873. 7 45. 
Inharte 1. Algemeine Verwalkungs= Sachen: Mittheilungen 5. Pofl-Wesen: Bekanntmachungen: betr. Eröffnung der Eisen- 
über den Stand der Ninderpest: Verweisungen Lon Aus bahn Eberobach in Sachsen — Löbau in Sachsen;: betr. Ent 
ländern aus dem Reichsgebittte e 319. richtung der Postmandatsgebühr; betr. Unzulässigkeit der 
2. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von 4½ Versendung von Indigoproben mit der Briefpost. 355. 
Gold und Silber Münzzen 350. . Konsulat--Wesen: Exequatur Ertheilung . 55. 
3. Zoll= und Stener-Wesen: Kompetenz des Haupt Zollamts 9. Marine und Sisiohet .Quarantaine- „Vorschriften - 
zu Lieennn 351. dener Regierungen 
4. Pegehmetne drei Erkenntnisse des Bundesamtes fürn das 8. Perlgnal Veränderungen 2c.: Ernennungen von **7 
Heimathmesen 351. Kontroleuren ccoe. .... 356. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs Sachen. 
M"ittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXIV. 
Deutschland. 
Seit der letzten Veröffentlichung ist ein neuer Fall der Seuche nicht vorgekommen. 
Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuches sind 
1. der Drahtbinder Johann Szulak, 24 Jahre alt, aus Nieszlusza in Ungarn, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen * durch Beschluß der Königlich preußis en Regle- 
rung zu Posen vom 31. Oktober d. Js.; 
der Drahtbinder Stephan Blaszyszek, 14 Jahre alt, aus Bakowo in Ungarn, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Königlich preußischen Regie- 
rung zu Posen vom 1. November d. Js.; 
. die unverehelichte Anna Lagrene, 40 Johre alt, gebürtig aus Meffersdorf bei Reichenberg 
in Böhmen, katholischer Neligion, nach erfolgter grshuse Bestrafung wegen Landstreichens 
47 
—
        <pb n="368" />
        — 350 — 
und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 1. No- 
vember d. Js.; 
. der Bäckergeselle Karl Lauritz Nielsen, aus Svendborg in Dänemark, 60 Jahre alt, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Regierung zu Schleswig vom 25. Oktober d. Js.; 
. der Schuhmachergeselle Karl Wilhelm Möller, 37 Jahre alt, gebürtig aus Kopenhagen, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Landstreichens, durch Beschluß der 
Königlich preußischen Negierung zu Schleswig vom 29. Oktober d. Js.; 
. der Arbeiter Karl August Petterson, aus Friedlefstedt in Schweden, 27 Jahre alt, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der König- 
lich preußischen Regierung zu Schleswig vom 30. Oktober d. Is.; 
. der Weißgerber Heinrich Loevy, 19 Jahre alt, gebürtig aus Temesvar in Ungarn, heimaths- 
berechtigt zu Horowitz in Kohmen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreschens 
und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Stade vom 25. Obkto- 
er d. Is.; 
.die Marie Mouton, geboren im Jahre 1848 zu Danbal in Frankreich, wohnhest in Mez, 
die Agnes Augary, geboren den 7. Februar 1853 zu Champ Vallon in Frankreich, wohnhaft 
in Metz, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Unzucht, durch Beschluß 
des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 28. Oktober d. Is.; 
der Blasebalgflicker Martin Carpentier, 77 Jahre alt, gebürtig aus Villers (Departemem 
du Nord in Frankrelch), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch 
Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 5. November d. Js.; 
10. der Arbeiter Nikolaus Walesch, 21 Jobrr alt, gebürlig aus Heinerscheidt bei Kaulborn 
(Großherzogthum Luxemburg), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, 
durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 8. Novemer d. Js. 
aus dem Neichsgebiete ausgewiesen worden. 
e 
EC# 
— 
2. Münz-Wesen. 
Bis zum 25. Oktober d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarksiücken 
810,556,.540 Mark und in Zehnmarkstücken 157,379,840 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 
26. Oktober bis 1. November sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 288,800 Mark; sowie 
in Zehnmarkstücken: in Verlin 2,002,260 Mark, in Hannover 1,267,330 Mark, in Frankfurt a. M. 1,199,000 
Mark, in München 1,060,560 Mark, in Dresden 737,940 Mark, in Stuttgart 703,080 Mark und in Karlsruhe 
250,820 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung von NReichs-Goldmünzen siellt sich daher bis zum 1. November d. Is. auf 
975,446,170 Mark, wovon 810,845,340 Mark in Zwanzigmarkstücken und 164,000,830 Mark in Zehnmark- 
stücken bestehen. 
Außerdem sind in der gedachten Woche an Neichs-Silbermünzen von der Königlichen Münze in Berlin 
89,370 Mark in Zwanzig-Pfennigstücken ausgeprägt worden.
        <pb n="369" />
        — 351 — 
3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Dem Königlich preußischen Haupt-Zollamte zu Liebau ist bie Befugniß zur Abfertigung von Rohzucker 
zum Zollsatze von 4 Thlrn. für den Zenlner beigelegt worden. 
4. Heimath= Wesen. 
Arbeitsfahige Personen, welchen wegen Obdachlosigkeit auf Anordnung der Polizeibehörde ein Unterkommen 
verschafft wird, sind deshalb allein noch nicht hülfsbedürstig. So erkannt am 13. September 1873 in Sachen 
Goldschmiede gegen Charlottenburg aus folgenden 
Gründen: 
Zwar steht fest, daß der Familie N., weil sie obdachlos war, in Folge landräthlicher Ver- 
sügung vom 21. Oktober 1872 ein Wohnungsunterkommen hat beschafst werden müssen, und vom 
1. Februar 1873 ab auf dem Gute X. beschafft worden ist. Allein Obdachlosigkeit ist an und für 
sich noch kein Beweis der Hülfsbedürftigkeit, da selbst vollkommen erwerbsfählge Personen, zumal 
auf Gütern, wo es an Wohnungen fehlt, obdachlos werden können. Auch geht aus dem Inhalte 
der der Klage beigefügten landräthlichen Verfügungen, wie der erste Nichter richtig bemerkt, hervor, 
daß der Königliche Landrath zu F. dem Dominium à&amp; die Beschaffung eines Obdachs nicht in An- 
erkennung der Hülfsbedürftigkeit der Familie N. und nicht im Wege der Armenpflege aufgegeben 
hat, da außerdem dem N. nicht Bestrafung hätte in Aussicht gestellt werden können, wenn er kein 
Wohnungsunterkommen sich verschaffe. 
Ein ähnlicher Fall war in Sachen Groß-Rambin gegen Nassenheide zu entscheiden. 
Der in Nassenheide unterstützungsberechtigte Schneider N. N. verzog im März 1871 nach 
Groß-Rambin, wurde dort am 7. April 1872 aus seiner Wohnung gerichtlich exmittirt und auf 
Anordnung der Polizeibehörde mit seiner Familie in einem Stalle untergebracht. Auf sein Andringen 
beim Landrathsamte erhielt er, da ihm in Groß-Rambin niemand eine Wohnung vermiethen wollte, 
auf Kosten des Groß-Nambliner Armenverbandes eine Wohnung zu Arnhausen für eine Jahres- 
miethe von 18 Thlr. Der Anspruch dieses Armenverbandes, daß der Armenverband Nassenheide 
die Kosten erstatte, ist von dem Bundesamte am 22. September 1873 in Uebereinstimmung mit 
dem ersten Nichter für unbegründet erklärt worden. 
In den Eründen ist Folgendes angeführt: 
Aus der Thatsache allein, daß die öffentliche Armenpflege für den N. N. in Anspruch genommen 
worden ist, folgt nicht nothwendig, daß bei ihm eine solche Hülfsbedürftigkeit vorhanden gewesen sei, 
welche den Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes verpflichten könnte, diejenigen Kosten zu 
erstatten, welche von dem Orlsarmenverbande, in dessen Bezirk er sich augenblicklich befand, für ihn 
aufgewendet worden sind. Hierzu würde es des Nachweises bedurft haben, daß N. N. durch physisches 
Unvermögen oder durch sonstige in selner Person liegende Gründe verhindert worden sei, den noth- 
dürftigen Unterhalt für sich und die Seinigen zu erwerben. Dieser Nachwels ist nicht geführt. Es 
muß vielmehr angenommen werden, daß seine Hülfsbedürftigkeit eine durch die Handlungsweise der 
Eingesessenen von Groß-Rambin herbeigeführte sei. N. N. hat zwar von Jugend auf einen lahmen 
Fuß, ist deshalb zu Feldarbeiten nicht fähig, hat aber nach der in der Klagebeantwortung aufgestellten, 
477
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        — 352 — 
vom Kläger in der Gegenerklärung nicht bestrittenen und daher nach §. 17 des preußischen Ausf. 
Ges. vom 8. März 1871 für zugestanden zu erachtenden Behauptung des Verklagten, so lange er 
in Nassenheide wohnte, sich und die Seinigen mit seiner Profession als Schneider redlich ernährt, 
ohne eine Armenunterstützung in Anspruch zu nehmen, ist also damals, wenn auch mit der Be- 
schränkung auf dieses Gewerbe, arbeits= und erwerbsfähig gewesen. Daß bezüglich seiner bedingten 
Arbeitsfähigkeit in seiner eson eine Aenderung eingetreten sei, ist nicht zu vermuthen, hat der 
Kläger nicht behauptet, noch weniger bewiesen. Er erbietet sich auch in dieser Instanz nur zur Bei- 
bringung eines ärztlichen Attestes dasür, daß N. N. nicht vollständig, sondern nur sehr beschränkt 
arbeitsfähig sei, — eine Thatsache, über welche kein Streit obwaltet, die also keines Beweises bedarf, 
die aber allein nicht entscheidend Fsbein Kläger selbst will die Hülfsbedürstigkeit des N. N. nur 
daraus herleiten, daß ihm in Groß-Nambin niemand eine Wohnung habe vermiethen wollen, und 
daß er dort keine Arbeit finde, well er sein Handwerk nicht gründlich verstehe und es an tüchtigen 
Schneidern nicht fehle. Allerdings mußte N. N. dadurch, daß in Groß-RNambin niemand weiter an 
ihn vermiethen wollte, in der Auslübung seines Gewerbes gehindert und dadurch in Noth gebracht 
werden. Diese Obdachlosigkeit des N. N. wurde aber, wie der erste Richter, ohne daß seine An- 
nahme vom Kläger in dieser Instanz bekämpft worden wäre, angenommen hat, durch eine Ueber- 
einkunft der Groß. Nambiner, ihm Wohnung und Arbeit zu versagen, herbeigeführt, und konnte des- 
halb eine Hülfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht begründen. Nur die auf die Persönlichkein 
des N. N. zurückzuführende Unfähigkeit des letzteren eine Wohnung zu bezahlen, würde in Betracht 
kommen können. Für die in dieser Richtung vom Kläger aufgestellte Behauptung aber, daß N. N. 
sein Handwerk so wenig gründlich verstehe, daß er unter den in Groß-Rambin obwaltenden Ver- 
hältnissen sich und die Seinigen nicht damit ernähren könne, hat Kläger keinen Beweis angetreten, 
sie kann daher auch keine Berücksichtigung finden. Das Unvermögen des N. N. für sich und die 
- Seinigen den nothdürftigen Unterhalt zu erwerben, folgt auch daraus nicht, daß die Gemeinde Groß- 
Rambin, wie sie aufstellt, die in Arnhausen für ihn gemiethete Wohnung bisher bezahlt hat. Es 
hätte dargethan werden müssen, daß aus gleichem in seiner Persönlichkeit liegenden Grunde, wie in 
Groß-Nambin so in Arnhausen, N. N. die Mittel zur Bezahlung der Miethe nicht aufbringen könne. 
Wenn Kläger dagegen Beweis darüber antritt, daß die Famille des N. N. halb nackend umher- 
geht, und darüber, daß derselben durch die Gutsherrschaft in Groß= Rambin häufig Privatunter= 
siützungen haben gewährt werden müssen, um sie vor dem Hungertode zu schügtzen, so sind diese einer 
näheren Substanzitrung rücksichtlich der Zeit entbehrenden Beweisanträge unerheblich, da dieselben, 
soweit es sich um Thatsachen handelt, welche in die Zelt nach der Exmission des N. N. fallen, nur 
die Folgen konstatiren würden, welche trotz der Arbeitsfähigkeit des N. N. eintreten mußten, wenn 
die Einwohner von Groß-Rambin sich dahin einigten, ihm kelne Wohnung zu vermiethen, in welcher 
er sein Gewerbe ausüben könnte, oder ihm gar die Arbeit zu versagen. 
Die Deputation hat sonach mit Recht angenommen, daß der Eintrikt einer Hülfsbedürftigkeit, 
wie sie das Gesetz voraussetzt, nicht nachgewiesen sei. 
In Sachen Köln gegen Rheinprovinz hatte der Beklagte bestritten, daß einer, im Hospital verpflegten 
Geisteskranken ärztliche oder wundärztliche Behandlung zu Theil geworden sei, er hatte sich deshalb geweigert, 
das tarifmäßige Pauschquantum zu ersetzen. In erster Instanz war auch die Abweisung des Klägers erfolgt. 
Das Vundesamt für das Heimathwesen hat am 22. September 1873 das erste Erkenntniß abgeändert 
und zur Begründung Folgendes angeführt: 
Wenn nach dem Restkripte vom 3. Juli 1872 der unter pos. 2 des Tarifs vom 21. August 
1871 für die nothwendig gewordene ärztliche und wundärztliche Behandlung ausgeworfene Pauschal- 
satz von 1 Sgr. täglich insbesondere auch die Kosten der dem Halfsbedürftigen gereichten Arzneien, 
Hellmittel u. w. in sich schlleßt, so ist zunächst hervorzuheben, daß beim Mangel einer be- 
schränkenden Definition hier unter Heilmitteln alles dasjenige verstanden werden muß, was nach 
ärztlicher oder wundärztlicher Bestimmung bei einem Kranken zum Zwecke seiner Wiederherstellung
        <pb n="371" />
        — 353 — 
oder auch nur zur Erreichung eines nach den Umständen möglichst günstigen Zustandes äußerlich 
oder innerlich angewendet wird. Geht man hiervon aus, so muß es aber, ohne daß es einer des- 
sallsigen näheren Beweisführung bedürfen könnte, als feststehend betrachtet werden, daß ein Kranker 
insbesondere auch ein Geisteskranker, welcher als solcher in ein Hospital ausgenommen wird, dort 
zum Gegenstande ärztlicher Behandlung unter Anwendung von Heilmitteln in obigem Sinne werde. 
Denn die Einrichtung einer solchen Anstalt bringt es schon mit sich, daß jeder in dieselbe Auf- 
genommene der ärztlichen Fürsorge in einem gewissen Maße theilhaftig und zum Gegenstande ärzt- 
icher Verordnungen in dem obigen Sinne werde, letzteres umsomehr, als schon die dortige, von 
derjenigen eines Gesunden jedenfalls abweichende, seinem Krankheitszustande angepaßte Verpflegung 
und sonstige Vehandlung des Kranken sich nothwendigerweise nach ärztlichen allgemeinen oder speziell 
für den einzelnen Kranken gegebenen Bestimmungen regelt. 
Hierdurch wird aber im vorliegenden Fale für den Armenverband Köln der Anspruch auf 
den Tarissatz von 1 Sgr. täglich ausreichend begründet, da die N. N. als Geisteskranke in das 
Bürgerhospital ausgenommen worden und deshalb ohne weiteren Bewels angenommen werden 
muß, daß ihr in derselben auch eine ärzlliche Behandlung zu Theil geworden sei, so daß, wenn 
auch Gebühren der festsalarirten Armenärzte außer Berechnung bleiben müssen, doch der Anspruch 
bezüglich der bei dieser Behandlung zur Anwendung gebrachten Heilmittel gerechtfertigt erscheint. 
In Sachen Stenderup wider Toftlund hat das Bundesamt für das Heimathwesen am 20. Oklober 1873 
in Ueberelnstimmung mit früheren Entscheidungen angenommen, daß bei Auflösung eines Armenverbandes in 
mehrere Verbände nicht ohne Weiteres eine Naturaltheilung der Armenlast eintrete. 
Der zur Entscheidung vorgelegene Fall ergiebt sich aus Nachstehendem: 
In dem früheren Gesammt-Armenverbande des Kirchspiels Toftlund, welchen die Gemeinden 
Toftlund, Allerup und Stenderup bildeten, war unbestriiten ortsangehörig der vor längerer Zeil 
der Armenpflege anheimgefallene Arbeiter N. mit seiner Ehefrau. 
Am 1. Februar 1872 wurde der Kirchspiels-Armenverband Toftlund aufgelöst und in zwei 
neue Armenverbände Tostlund mit Allerup und Stenderup getheilt. Da die neu gebildeten Ver- 
bände über die Vertheilung der vorhandenen Ortsarmen sich nicht zu elnigen vermochten, so entstand 
ein Prozeß vor der Schleswig-Holsteinischen Deputatlon für das Heimathwesen, in welchem Tostlund 
von dem Armenverband Stenderup die Uebernahme derjenigen Ortsarmen beanspruchte, welche in 
dem dortigen Gemeindebezirk geboren waren, oder 15 Jahre gewohnt hatten. 
Nach Abweisung dieser Klage wegen mangelhafter Begründung und ungulässiger Klagenhäufung 
hat Toftlund jetzt auf's neue Klage erhoben, welche speziell die Armenpflege für die Eheleute N. 
zum Gegenstande hat und deren alleinige Versorgung nebst Ersatz der seit 1. Februar 1872 aufge- 
wendeten Unterstützung von Stenderup fordert. Die Klage gründet sich darauf, daß N. im Gemeinde- 
bezirk Stenderup am 24. Juli 1826 geboren sei, ein anderweitiges Heimathrecht als das Geburts= 
heimathrecht in Stenderup später nicht erworben habe, und Stenderup als Heimathort nach §. 65, 
Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 hiernach der Unterstützungswohnsitz der N.'schen Ehe- 
leute sei, welche jetzt in Pughol (Armenverband Tostlund) wohnend, vom Kläger wegen ihrer Hülfs- 
bedürftigkeit vorläufig unterstützt werden mußten. Verklagter hat Abweisung der Klage beantragt, 
weil die Vertheilung der gemeinschaftlichen Armenlast lediglich nach den in §. 17 des preußischen 
Gesetzes vom 8. März 1871 für die Theilung der Vermögensrechte aufgestellten Grundsätzen zu 
erfolgen habe, und die Geburt in dem einen oder dem anderen Orte des früheren Verbandes keinen 
Maßstab für die Vertheilung der einzelnen Ortsarmen abgebe, ist aber in erster Instanz nach Fest- 
stellung der ehelichen Geburt des N. in Stenderupgaarde (Bezirk Stenderup) zur Erstattung der 
vom Kläger nachträglich liquidirten Aufwendungen seit 1. Februar 1872 veuurtheir worden. Die 
Motive des ersten Erkenntnisses heben hervor, daß die Armenlast keine privatrechtliche Verpflichtung 
sei und deshalb nicht der Regulirung nach §. 17 leg. eit. unterliege. Vielmehr müsse der Unter-
        <pb n="372" />
        — 354 — 
stübungswohnsitz der einzelnen Ortsarmen auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 ermittelt werden. Als Unterstützungswohnsitz sei für N. und Ehefrau 
Stenderup anzuerkennen, weil dieser Ort erwiesenermaßen Geburtsort des Ehemannes und sein 
Heimathort vor dem 1. Juli 1871 gewesen sei, der Unterstützungswohnsitz aber nach §. 65, Ziff. 1 
des Reichsgesetzes in demjenigen Armenverbande begründet sei, dessen Bezirk der Heimathsort angehöre. 
Die Entscheidung ist vom Verklagten fristzeitig angefochten worden. Verklagter bestreitet die 
Kompetenz der Deputation zur Negulirung der gemeinschaftlichen Armenlast wie auch seine, des 
Verklagten, Passiolegitimation und behauptet unter Beweisantritt zweijährigen Aufenthalt der N.'schen 
Eheleute im Bezirke des klagenden Armenverbandes über den 1. Juli 1871 hinaus. Letzteres wird 
vom Kläger nicht bestritten, aber im Hinblick auf die sortwährende Unterstützung während dleses 
Aufenthaltes für unerheblich erklärl. 
Es war, wie geschehen, auf Abweisung des Klägers mit dem erhobenen Anspruche zu erkennen. 
Das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 verordnet in §. 65, Ziff. 1: 
Diejenigen Norddeutschen welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebietes ein 
Heimathrecht besitzen, haben krast desselben am 1. Juli 1871 den Unterstützungswohnsitz in 
demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Heimathsort angehört. 
Am 30. Juni 1871 bildete der Gemeindebezirk Stenderup noch keinen eigenen Armenverband. Es 
kann also nicht die Rede davon sein, daß N. ein Heimathrecht in Stenderup besessen habe, welches 
sich am 1. Juli 1871 in einen Unterstützungswohnsitz verwandelte. Vielmehr hatten beim Inkraft- 
treten des Reichsgesetzes die Eheleute N. unzweifelhaft ihre Heimath und folgeweise ihren Unter- 
stützungswohnsitz in dem damals noch bestehenden Gesammt-Armenverband des Kirchspiels Tostlund. 
Nach Auflösung dieses Armenverbandes ist die Versorgung der vorhandenen Ortsarmen, zu 
welchen die Eheleute N. gehörten, eine gemeinschaftliche Last der aus dem früheren Verbande her- 
vorgegangenen zwei neuen Armenverbände geworden. Dieses Verhältniß besteht so lange fort, bis 
die Vertheilung der gemeinschafllichen Armenlast im Wege der Einigung oder der Regulirung seitens 
der zuständigen Verwaltungsbehörde stattgefunden. Da eine Auseinandersetzung zwischen Toftlund 
und Stenderup in der einen oder der anderen Weise bis jetzt nicht erfolgt ist, so ist keiner dieser 
Armenverbände berechtigt, dem anderen die ausschließliche Uebernahme einer Versorgungspflicht im 
einzelnen Falle anzusinnen, welche beiden zusammen obliegt, so wenig als von einem dritten Armen- 
verbande Tofstlund allein oder Stenderup allein wegen Erfüllung einer denselben gemeinsamen Ver- 
pflichtung in Anspruch genommen werden kann. 
Von der Annahme ausgehend, daß mit der Auflösung eines Armenverbandes in mehrere 
Verbände ohne Weiteres auch eine Naturaltheilung der Armenlast verbunden sei, hat der erste 
Nichter den Grundsatz aufgestellt, den er für Fälle dieser Art in §. 65, Ziff. 1 des Reichsgesetzes 
niedergelegt sindet, daß derjenige neue Verband die Versorgung des einzelnen Hülfsbedürftigen zu 
übernehmen habe, welchem der spezielle Heimathort desselben angehört. Dieser Grundsatz, welcher 
auf der Fiktion einer engeren Heimath innerhalb des früheren Armenbezirks beruht, und in §. 65, 
Ziff. 1 cit. wie oben bemerkt, keine Stütze findet, ermöglicht aber nicht einmal eine durchgreifende 
Vertheilung der Armenlast. Denn er gewährt keinen Anhalt für Zuweisung derjenigen Hulfss- 
bedürstigen, welche durch wechselnden Aufenthalt an mehreren Orten des Bezirks in demselben ein 
Hülssdomizil begründet, aber nicht lange genug an einem oder dem anderen Orte gewohnt haben, 
um dort eine spezielle Heimath im Sinne jener Auffassung zu begründen. Solche Personen als 
domizillos zu behandeln, wie der erste Richter will, ist unmöglich, da sie beim Eintritte der Hülfs- 
bedürstigkeit einen Unterslützungswohnsitz hatten und desselben durch die Theilung des zu ihrer 
Unterstützung verpflichteten Verbandes in zwei Verbände allein nicht verlusiig gehen konnten.
        <pb n="373" />
        5. Post= Wesen. 
Eröffnung der Eisenbahn Ebersbach in Sachsen — Löbau in Sachsen. 
Die Eisenbahn zwischen Ebersbach in Sachsen und Löbau in Sachsen wird am 1. November eröffnet und von 
demselben Termine ab zur Beförderung von Pollsendungen jeder Art unter Begleitung von Postschaffnern benußzt 
werden, welche der Postverwaltung in Ebersbach in Sachsen zugewiesen sind. 
An der neuen Bahn liegt, außer dem bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postamte in 
Löbau in Sachsen, die Postverwaltung in Ebersbach in Sachsen, welche in die Reihe der Eisenbahn= 
Postanstalten tritt. 
Berlin, den 24. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Entrichtung der Postmandatsgebühr. 
Es ist wahrgenommen worden, daß Postmandate den Postanstalten zuwellen in gewöhnlichen, zu 1 Sgr. 
bez. 3 Kr. franklrten Briesen, anstatt unter Rekommandation, zugehen, und daß die Postanstalten gleich= 
wohl die Vorzeigung der Postmandate in der gewöhnlichen Weise veranlassen. 
In Folge dessen sind die Postanstalten angewiesen worden, Postmandate, welche in unfrankirten oder 
unzureichend — d. h. mit weniger als 3 Sgr. bez. 11 Kr. — frankirten Briefen gefunden werden, nicht vor- 
zuzeigen, sondern dem Absender unter Beifügung des Kuverts des Poslmandatbriefes und unter Hinweis auf 
den nach §. 21.VIII. des Post-Reglements bestehenden Frankirungszwang zurückzusenden. 
Berlin, den 25. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Unzulässigkeit der Versendung von Indigoproben mit der Briefpost. 
Nachdem sich durch die Erfahrung herausgestellt hat, daß die Versendung von Indigoproben mit der 
Briefpost große Unzuträglichkeiten für die übrigen Korrespondenz-Gegenstände herbeiführt, kann die Vesörderung 
derartiger Proben mit der Meespol fortan nicht mehr gestattet werden. Der Versendung derselben in 
Packetform mit der Fahrpost stehen Bedenken nicht entgegen. 
Verlin, den 31. Oktober 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
6. Konsulat-Wesen. 
  
Dem Herrn Karl Ochsenius ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Konsul der 
Republik Pern für die Provinz Hessen-Nassau mit dem Sitze in Marburg ertheilt worden.
        <pb n="374" />
        7. Marine und Schiffahrt. 
Die Königlich dänische Regierung hat die Quarantaine-Maßregeln gegen die aus den Häfen von Danzig, 
Weichselmünde (vergl. Seite 264), Memel (Seite 278) und Stettin (Seite 291) kommenden Schiffe 
wieder ausgehoben. 
Dagegen hat sie dergleichen sür alle von Rotterdam und Dortrecht einlaufenden Fahrzeuge neu 
angeordnet. 
Die Königlich portugiesische Regierung hat die Häfsen von Stettin und Danzig, sowie alle anderen 
Ostsee-Häfen (vergl. Seite 300), welche von der Cholera befallen sind, als seit dem 17. Oktober d. Js. 
verdächtig erklärk. 
Die Kaarantaine in den ägyptischen Häsen ist für Provenlenzen von Marseille, Venedig und 
Brindisi für den Fall, daß ein Arzt an Bord ist, auf 2, andernfalls auf 4 Tage ermäßigt worden 
vergl. Seite 9512. 
Die Königlich griechische Regierung hat die Quarantaine gegen Korfu, Salonique (vergl. Seite 291) 
und Venedig (Seite 299) ausgehoben. 
8. Personal = Veränuderungen cte. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Neichs sind nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen zu Stations-Kontroleuren bestellt worden: 
1. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich badischen Ober-Zollinspektors 
Haagen der Sekretär der Großherzoglich badischen Zolldirektion Scherer für die Hauptämter 
zu Aachen, Malmedy, Köln, Düsseldorf und Elberfeld mit dem Wohnsitze in Aachen, 
.an Stelle des in den Ruhestand versetzten Großherzoglich badischen Ober- Zollinspektors Abegg 
der Großherzoglich badische Hauptamts-Kontroleur Hildebrandt für die Hauptämter zu 
Stuttgart, Cannstadt, Heilbronn, Hall, Ludwigsburg, Reutlingen, Eßlingen, Göppingen, 
Gmünd, Tübingen und für das Salzsteuer-Amt zu Stetten mit dem Wohnsitz in Stuttgart, 
3. an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich bayerischen Ober-Zollinspektors 
Ziebland der bish berige Stations-Kontroleur zu Emden, Königlich bayerische Revisions- 
Beamte Stauffer für die Hauptämter zu Frankfurt a. M., Hanau, Biebrich und Oberlahn- 
stein mit dem Wohnsitz in Frankfurt a. M. 
und endlich 
.l an Stelle des letzteren der Königlich bayerische Revisions-Beamte Stadler für die Haupt- 
ämter zu Emden und Leer mit dem Wohnsitz in Emden. 
# 
— 
Der bisherige Militär-Intendantur-Sekretär Albert Robert Hugo Hoppe von der Intendantur des 
G6. Armee-Korps und der bisherige Eisenbahn-Sekretär bei der Königlichen Eisenbahn-Direktion in Saar- 
brücken, Karl Eduard Heinze sind als Geheime revidirende Kalkulatoren bei dem Rechnungshofe des 
Deutschen Neichs angestellt worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Jnhater: Otte beewenktein. — Druck von F. Hofssschläger in Berlin.
        <pb n="375" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Neichshanzler- Amt. 
Zs bezlehen t alle Lostanftalten und Bachhandlangen. — Präsamerstions= Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
I. ahrgang. 
l 
Berlin, Freitag. 2 den 21. November 1873. —. 46. 
Inhalt= 1. Ullgemeine Ne#eltungs-Zachen: Mitudeiungen 
über den Stand der Rinderpest 
2. Münz-Wesen: Notiz * die Ausprägung vomn- * 
Gold= und Silber-Münzzegns 
3. Helmath-Wesen: zwei Gllenntnifse des Bundesamtes für das 
Heimathwesen 358. 
Konsulat-Wesen: Ernenwingen ..... 
. Marine und Schiffahrt Oiranssaine= Vorschriften 2 
dener Negierunen 60. 
. Personal= Veränderungen 1c.: Ordens Verleihungen und 
Ernennung 360. 
— 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXV. 
1. Deutschland. 
Preußen: Nach dem in den letzten Tagen des Monat Oktober in Deutsch-Piekar, Kreis Beuthen, 
Neierunge Bezirk Oppeln, konstatirten Falle der Rinderpest (vergl. Seite 343) sind neuere Fälle nicht 
vorgekommen. 
Bayern: Nach einer Mittheilung der Königlich bayerischen Regierung vom 15. d. Mts. ist die Rinder- 
pest in der Gemeinde Heindschlag, Bezirks-Amt Wolsstein, Kreis Niederbayern, ausgebrochen. In 
Wildenranna und in Sonnen, Bezirks-Amt Wegscheid, Kreis Niederbayern, sind Erkrankungen vorge- 
kommen, welche als rinderpestverdächtig angesehen werden. 
Es sind an allen drei genannten Orten sofort die nöthigen Maßregeln ergriffen worden, um die Seuche 
zu unterdrücken, bezw. einer weiteren Verbreitung derselben vorzubeugen. 
Ueber die Art der Einschleppung ist Näheres noch nicht festgestellt; es ist zu vermuthen, daß die Ein- 
schleppung aus dem angrenzenden Ober-Oesterreich stattgefunden hat, wo die Seuche neuerdings ausgetreten ist. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In dem ersten Drittheil des Monats November herrschte die Seuche in Galizien (Bezirke: Brody, 
Lusiatyn, Zloczow, Nawa, Podhaj#e, Skalat, Zbaraz, Rzeszow, Nohatyn), Nieder-Oesterreich (Bezirk Sechs- 
48
        <pb n="376" />
        — 358 — 
. 4 
baush, Ober-Oesterreich (Bezirke: Steyr und Linz), Dalmatien, Kroatien, Slavonien und der 
Militärgrenze. 
Ungarn ist für seuchefrei erklärt und die Sperre auf der Nagy-Abony'er Pußta wieder aufge- 
hoben worden. 4 - 
  
v 
2. Münz-Wesen. 
Bis zum 1. November d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in 3weimrstüke 
810,845.340 Mark und in Zehnmarkstücken 164,600,830 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 
2. bis 8. November sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 376.000 Mark; sowie in Zehn- 
markstücken: in Berlin 2,312,180 Mark, in Hannover 1.335,320 Mark, in Frankfurt a. M. 1,904,300 Mark, 
in München 945,470 Mark und in Stuttgart 552,420 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung in Reichs-Goldmünzen stellt sich daher bis zum 8. November d. Is. auf 
982,871,860 Mark, wovon 811,221,340 Mark in Zwanzigmarkstücken und 171,650,520 Mark in Zehnmark- 
stücken bestehen. " 
Außerdem sind in der gedachten Woche an Reichs-Silbermünzen in der Königlichen Münze in 
Berlin 37,805 Mark 20 Pf. in Zwanzigpfennigstücken ausgeprägt worden. 
Unter Hinzurechnung der bis zum 1. November d. Is. in solchen Stücken geprägten 89,370 Mark 
stellt sich die Gesammt-Ausprägung in Reichs-Silbermünzen bis zum 8. November d. Is. auf 127,175 
Mark 20 Tf. 
3. Heimath-Wesen. 
Das Bundezamt für das Heimathwesen hat in konstanter Judlkatur angenommen, daß Beerdigungskosten zu 
den Armenlasten gehören, auch wenn der Beerdigte bei Lebzeiten nicht hülfsbedürftig war. In Sachen Del- 
stern wider den Landarmenverband der Provinz Westfalen hatte der erste Richter das Gegentheil ausgeführt, 
das Bundesamt hat aber in dem Erkenntnisse vom 18. Oktober 1873 selne frühere Ansicht aufrecht erhalten 
und zur Begründung Folgendes angeführt: 
Am 30. Oktober 1872 ist im Vollmeflusse der domizillose N. N. ertrunken und als Leiche im 
Gemeindebezirk Delstern gelandet worden. Seine Beerdigung hat dem dortigen Armenverbande 
Kosten verursacht, welche mit 3 Thlr. zur Erstattung liquidirt sind, weil N. N. unbestritten nichts 
hinterlassen hat, woraus die Kosten hätten gedeckt werden können. 
Verklagter lehnt die ihm angesonnene Erstattung des Aufwandes ab, mit der Behauptung, 
daß N. N. bis zu seinem Ableben vollkommen erwerbsfähig gewesen sei und öffentliche Unterstützung 
weder beansprucht noch empfangen habe. Eine Hilfsbedürftigkeit desselben im Sinne des Gesetzes 
vom 8. März 1871 §. 1 liege also nicht vor, und die Beerdigung sei lediglich im polizeilichen 
Interesse erfolgt. 
Dem Antrage des Verklagten entsprechend hat der erste Richter die Klage abgewiesen, in Er- 
wägung, daß die allegirte Gesetzesbestimmung nur die Fürsorge für Lebende in's Auge fasse, und 
die Beerdigungskosten nur dann zu den Kosten der Armenpflege rechne, wenn die Fürsorge schon 
bei Lebzeiten begonnen habe, was hier nicht der Fall. 
Diese Entscheidung war abzuändern. 
Das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 überläßt es in §. 8 der Landesgesetzgebung, den Umfang der 
Unterstützungspflicht der Armenverbände zu bestimmen. Nach §. 1 des preußischen Ausführungs-
        <pb n="377" />
        — 359 — 
gesetzes vom 8. März 1871 erstreckt sich dieselbe nicht blos auf Lebende, welchen Obdach 2c. zu 
gewähren ist, sondern auch auf Todte, welchen ein angemessenes Begräbniß zu Theil werden soll.“ 
Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob die öffentliche Fürsorge schon für den Lebenden 
nothwendig geworden, oder ob das Bedürfniß der Unterstützung erst nach dem Tode hervorgetreten 
ist. Eine Ausschließung der Unterstützungspflicht in dem letzteren Falle ist durch den Wortlaut des 
Gesetzes — welches die Reihe der einzelnen Unterstützungsarten mit der Beerdigung schließt, ohne 
damit auszudrücken, daß diese Art der Unterstützung nur im Gefolge der übrigen eintreten solle — 
keineswegs geboten und am wenigsten damit zu rechtfertigen, daß Todte nicht als hülfsbedürftig 
gelten könnten. Denn da das Gesetz, selbst nach der vom ersten Richter getheilten Auffassung des 
Verklagten, wenigstens eine Fortsetzung der bei Lebzeiten begonnenen Fürsorge über den Tod hinaus 
anordnet, sonach die Hilfsbedürftigkeit eines Lebenden auch nach dem Tode fortdauern läßt, so kann 
nicht angenommen werden, daß im Sinne des Gesetzes die Hilfsbedürftigkeit nothwendig mit dem 
Tode endet. Können aber auch Todte hilfsbedürftig sein, so fehlt es an jedem rationellen Grunde, 
dem hilfsbedürfilgen Todten deshalb ein angemessenes Begräbniß im Wege der Armenpflege zu 
versagen, weil er bei Lebzeiten nicht hilfsbedürftig war, und die Beseitigung des Leichnams der 
Polizei zu überlassen. 
Bezaglich der über den Satz des preußischen Tariss hinaus zu erstattenden Kur= 2c. Kosten hat sich das 
Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen des Landarmenverbandes der Provinz Pesen wider den Orts- 
armerwerband der Stadt Kosten in dem Erkenntnisse vom 3. November 1873, wie folgt, geäußert: 
Der verklagte Landarmenverband ist wegen Erstattung von 4 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf. Arznei- 
kosten, aufgewendet für den im Krankenhause zu Kosten an einem gastrisch-rheumatischen Fieber 
behandelten Landarmen N. N., in Anspruch genommen, weigert sich aber, mehr als den bereits 
bezahlten Betrag der tarifmäßigen Pauschvergütung (1 Thlr. 5 Sgr.) zu erstatten und hat gegen 
das ihn zur Zahlung des Restes, sowie in die Kosten verurtheilende Erkenntniß der Posen'schen 
Deputation für das Heimathwesen fristzeitig Berufung eingelegt. 
Verklagter ist der Ansicht, daß von außerordentlichen Mehraufwendungen im Sinne des Vor- 
behalts unter Nr. 2 des Tarifs vom 21. August 1871 nur dann die Rede sein könne, wenn die 
den Pauschsatz übersteigenden Ausgaben nicht durch das gewöhnliche Heilverfahren bedingt seien. 
Das Prädikat „außerordentlich“ müsse auf die Art der Aufwendung, nicht auf die Höhe derselben 
bezogen werden, wenn es neben dem Prädikat „erheblich“ einen Sinn haben solle. 
Das erste Erkenntniß war zu beslätigen. 
Der in dem Tarife vom 21. August 1871 getroffenen Festsetzung des Pauschsatzes für ärztliche 
Behandlung und Heilmittel auf den Betrag von 1 Sgr. pro Tag liegt die Annahme zu Grunde, 
daß in gewöhnlichen Krankheitsfällen dieser Betrag den durchschnittlichen Aufwand des verpflegenden 
Armenverbandes deckt. Der Vorbehalt unter Nr. 2 des Tarifs, welcher in Fällen von Verwun- 
dung, schwerer oder ansteckender Krankheit erhebliche Mehraufwendungen zur Erstattung zuläßt, 
bezweckt augenscheinlich, dem unterstützenden Armenverbande die Berechnung des wirklichen Aufwandes 
an Stelle des Pauschsatzes in den Fällen offen zu halten, in welchen der letztere zur Deckung der 
Ausgaben erfahrungsmäßig nicht ausreicht. Wenn dabei von erheblichen außerordentlichen Mehr- 
aufwendungen die Rede ist, so erklärt sich dies aus dem Gegensatze zu den gewöhnlichen Aufwen- 
dungen in leichteren Fällen, für welche der Pauschsatz berechnet ist. Wäre die Auslegung des Ver- 
klagten die richtige, wonach nur Aufwendungen außergewöhnlicher Art bei Verwundungen 2c. 
erstattbar sein sollen, so würden gerade diejenigen Ausgaben, welche in schweren Fällen den Ge- 
sammtaufwand über das durchschnittliche Maß hinaus steigern, nämlich die Ausgaben für sorgfältigere 
ärztliche Behandlung und Krankenwartung, sowie für Heilmittel von der vollständigen Erstattung 
ausgeschlossen sein, was gewiß nicht in der Absicht gelegen hat. 
48“
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        — 360 — 
4. Kousulat-Wesen. 
Seine Mojestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Wirklichen Legationsrath Dr. von Bojanowskie · 
zum General-Konsul des Deutschen Reichs für Großbritannten und Irland in London und 
den bisherigen Konsular-Agenten Raßmus Lossius in Christiansund 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
5. Marine und Schiffahrt. 
Die Königlich dänische Regierung hat die Quarantaine-Mabregeln gegen die aus Helsingborg kommenden 
Schiffe wieder aufgehoben. 
Die Königlich norwegische Regierung sieht laut Bekanntmachung vom 14. b. Mts. zur Zeit noch als von 
der Cholera befallen an: Königsberg, Pillau, Neufahrwasser, Swinemünde, Hamburg, Altona 
(vergl. Seite 348). 
6GC. Personal= Veränderungen tc. 
Seine Masestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachfolgend genannten 
Beamten der Kaiserlichen Marine die Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Orden zu gestatten: 
dem Geheimen Admiralitäts= und vortragenden Rath in der Admiralität a. D. Jacobs, 
des Großherzoglich oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich 
Ludwig, Ehren-Komthurkreuz; 
dem Rechnungs-Rath Hüter in der Admiralität, 
desselben Ordens, Ritterkreuz II. Klasse. 
An Stelle des von Leipzig nach Straßburg versetzten Professors Dr. Nissen ist der Appellations= 
gerichts-Rath Dr. Dreyer aus Colmar mit Wahrnehmung der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei dem 
Reichs-Oberhandelsgericht widerruflich beauftragt. 
  
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Onbabet: Otto koemenhel. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="379" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zs bezlehen durch alle Hostanslaltes und Buchhandlungen. — Ppräunmerations-Hrelis für den Jahrgang Zwel Thaler. 
  
  
  
  
I. Jahrgang. r Berlin, Freitag, den 28. November 1873. E 47. 
Inhalt: 1. Allgemelne Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen bahn zwischen Hausach und Villingen; betr. Leitung der 
Über den Stand der Mindervest; Verweisungen von Aus- Posttransporte auf der Route Eisenach-Frankfurt am Main 
ländern aus dem Reichsgebiettte Seite 361. über Offenbach am Main;z betr. Einführung von Post- 
2. Münz-Wesen: Notiz 7 e Ausprägung von 0 erenn bbetr. Postverkehr mit den Vereinigten. 
münkdenn Staaten Amerilas. - 
3. Zonl und Stener-Wesen: deompertent= Veränderungen 55 6. Saatn Asiii gimzetemt- 2c. und Exequatur- #i 
Aufhebung von Steuerämtten 
4. Heimath-Wesen: zwei ie des Bundesamtes für das 7. Marlne und Schisfahrt: Quarantaine-Vorschriften verscher 
Heimathwesen 34.— dener Regierungen; Mittheilung über Beginn der Ser- 
5. Post-Wesen: Bekanntmachungen: betr. Eröffnung der Eisen- steuermanns- Prüfung r2c. in Alton 
  
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXVI. 
1. Deutschland. 
Preußen: Seit Konstatirung des letzten Seuchefalles ist ein Zeitraum von über vier Wochen ver- 
strichen, und ist die Seuche unterm 21. d. Mts. mittelst Bekanntmachung der Bezirks-Regierung zu Oppeln 
für erloschen erklärt worden. Gleichzeitig sind die angeordneten Sperrmaßregeln, soweit sie nicht die Einfuhr 
aus Rußland und Oesterreich-Ungarn betreffen, wieder aufgehoben worden, dagegen bleibt das Verbot des Ab- 
Lasen von Viehmärkten für einen Theil des Bezirks und die Hornoieh-Kontrole für die Grenzkreise vorläufig 
bestehen. 
Bayern: Laut Mittheilung der Königlich bayrrischen. Negierung vom 26. d. Mts. sind bis zum 
23. d. Mts. in Heindschlag, Bezirks-Amt Wolfstein, in 3 Gehöften 15 Stück Nindvieh an der Seuche ge- 
fallen, 91 Stück als erkrankt, beziehungsweise verdächtig, auf Anordnung der BVehörde getödtet. Bis zu dem- 
selben Zeitpunkte sind in Perling, Bezirks-Amt Passau, gefallen: 1 Stück, getödtet: 11 Stück; in Wilden- 
ranna, Meßnerschlag, Gottsdorf, sämmtlich im Ualtethot Wegscheid, in 5 Gehäöften getödtet: 38 Stück. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
Mitte dieses Monates herrschte die Seuche in Galizien (Bezirke: Brody, Husiatyn, Zloczow, Rawa, 
Pobhajce, Skalat, Rzeczow, Rohatyn), Nieder-Oesterreich (Bezirk Sechshaus), Ober-Oester reich (Bezirke: 
Steyr, Kilchdorf, Wels, Linz Nohrbach), Dalmatien, Kroatien, Slavonien und der Militärgrenze. 
49
        <pb n="380" />
        — 362 — 
Die erhebliche Verbreitung der Seuche in Ober-Oesterreich (wo 19 Ortschaften infizirt sind), hat die 
Königlich bayerische Regierung veranlaßt, zur Verhütung wiederholter Einschleppungen die Sicherungs-Maß- 
regeln für die Grenze zu verschärfen und namentlich auch gegen die Einfuhr durch Böhmen und Salzburg 
zu richten. 
Auf Grund des §. 362 des Strasgesetzbuches sind 
1. 
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der Zimmermann Joseph Kehl, geboren den 16. August 1807 zu St. Quirin (Kreis Saar- 
burg), wohnhaft in Pont-à-Mousson, welcher durch Opttren die französische Staatsangehörlg- 
keit wieder erworben hat; 
. der Arbeiter Victor Nosl, geboren den 27. Januar 1818 zu Huy in Belgien, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiser- 
lichen Prästdenten von Lothringen vom 15., bez. 19. November d. Js.; 
serner ist auf Grund des §F. 39 des Strafgesetzbuchs 
der Arbeitsmann Mogens Petersen, aus Feuling-Holstedt in Jütland, 38 Jahre alt, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle, durch Beschluß 
der Königlich preußischen Negierung zu Schleswig vom 11. November d. Js.; 
auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuches sind 
der Webergehülfe Joseph Band, 40 Jahre alt, aus Ober-Hennersdorf, Bezirk Rumburg in 
Böhmen, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns und Landstreichens, durch Be- 
schluß der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 17. November d. Js.; 
. die Wittwe Nosina Kregel, aus Jaworczin, Kreis Wielun, in Russisch-Polen, 45 Jahre alt, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen einfachen Diebstahls, Landstreichens und Bettelns, 
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 30. September d. Js.; 
der Brauer Oswald Schnepel, aus Kalisch in Nussisch-Polen, 36 Jahre alt, nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich 
preubischen Regierung zu Magdeburg vom 7. November d. Js.; 
der Sattlergeselle Lauritz Rasmussen, aus Hoeissel bei Veile in Jütland, 34 Jahre alt, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der 
Königlich preußischen Negierung zu Schleswig vom 8. November d. Js.; 
der Schuhmachergeselle Hans Jacobsen, aus Frörup bei Nyborg in Dänemark, 30 Jahre 
alt, taubstumm, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, 
sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung 
zu Schleswig vom 11. November d. Is.; 
. die Margaretha Breisch, 25 Jahre alt, gebürtig aus Frisingen (Großherzogthum Luxemburg), 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrasung wegen Landstreichens und gewerbsmäßiger Ungucht, 
durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 12. November l. Is.; 
. der Arbelter Wilhelm Nießer, geboren im Jahre 1833 zu Unter-Homburg (Kreis Forbach), 
zur Zeit französischer Staatsangehöriger, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streichens und groben Unfugs, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen 
vom 17. Novemdber d. Is.; 
. der Maler Johann Peter Henry, geboren im J ahre 1829 zu Metz, zur Zeit französischer 
Staatsangehöriger, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und groben 
Unfugs, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 21. November d. Js.; 
4# der Alphons Frenois, geboren den 9. August 1859 zu Grandpré (Departement Ardennen 
in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des 
Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 21. November d. Js. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
        <pb n="381" />
        — 363 — 
2. Münz-Wesen. 
Bis zum 8. November d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzlgmarkstücken 
811,221,340 Mark und in Zehnmarkstücken 171,650.520 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 
9. bis 15. November sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 250.000 Mark; sowie in Zehn- 
markstücken: in Berlin 2,003,900 Mark, in Hannover 701,940 Mark, in Frankfurt a. M. 1,000,000 Mark, 
in München 1,239,330 Mark, in Dresden 768,730 Mark und in Karlsruhe 387,160 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung in Reichs-Goldmünzen stellt sich daher bis zum 15. November d. Is. auf 
989,222,920 Mark, wovon 811,471,340 Mark in Zwanzigmarkstücken und 177,751,580 Mark in Zehnmark- 
stücken bestehen. 
An Reichs-Silbermünzen und zwar in Zwanzligpfennigstücken waren bis * 8. November d. Is. 
127,175 Mark 20 Pf. ausgeprägt worden. In der Woche vom 9. bis 15. November sind ferner in solchen 
Stücken geprägt: in Verlin 80,317 Mark 60 Pf. und in München 18,600 Mark, wodurch sich die Gesammt- 
Ausprägung in Reichs-Silbermünzen auf 226,092 Mark 80 Pf. seellt. 
Außerdem hat die Großherzogliche Münsstätte in Karlsruhe in der gedachten Woche an Reichs-Rickel- 
münzen 12,500 Mark in Zehnpfennigstücken ausgemünzt. 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Mit dem 1. Dezember d. Is. wird das Königlich bayerische Haupzollamt Kempten, unter Zutheilung 
dieses Bezirkes an den Hauptzollamts-Bezirk Augsburg, in ein mit zwei Abfertigungs-Beamten besetztes 
Nebenzollamt umgewandelt und demselben unbedingtes Niederlagerecht mit der Ermächtigung zum Begleitschein- 
wechsel mit allen kompetenten Aemtern, dann zur Abfertigung des Eisenbahnverkehrs nach Magabe der 
§§. 63 und 66—71, sowie des §. 65 des Vereinszollgesetzes zugestanden werden. 
  
Vom 1. Januar 1874 ab wird die Königlich bayerische Uebergangsstelle Egelsee — Seite 80 der 
Uebersicht der Steuerstellen — aufgelöst und mit deren Geschäften das Nebenzollamt Memmingen im Haupt- 
zollamts-Bezirke Augsburg betraut werden. 
Das Königlich württembergische Grenzsteueramt Wuchzenhofen, Kameralamts-Bezirks Wangen, 
(Uebersicht der zur Erhebung der Uebergangsabgaben rc. ermächtigten Zoll= und Steuerstellen Seite 118) ist 
aufgehoben worden.
        <pb n="382" />
        — 364 — 
4. Heimath-Wesen. 
Der in Nieder-Seemen ortsangehörige Tagelöhner N. N. ist im Rochus-Spital zu Frankfurt a./M. ärztlich 
behandelt und verpflegt worden. Nieder-Seemen verweigerte Ersatz der mit 14 Gulden liquidirten Kurkosten 
unter Vezugnahme auf §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, weil N. N. zu Frankfurt a./M. im Dienste 
gestanden habe und am Orte seines Dienstverhältnisses erkrankt sei. Außerdem wurde eingewendet, daß N. Nç. 
nach seiner Erkrenkung süglich habe in die Heimath relsen können und daß für Frankfurt a./M. keine Veran- 
lassung vorgelegen habe, sich um ihn zu kümmern. Letztere Einwendung wies Kläger mit der Bemerkung zurück, 
daß er sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben würde, wenn er dem kranken N. N. die nachgesuchte 
Aufnahme in das Hospltal nicht hätte bewilligen wollen. Den zuerst gedachten Einwand bekämpfte Kläger mit 
der durch die eigene Aussage des N. N. bescheinigten Behauptung, daß derselbe zwar bis 26. Dezember 1872 
bei dem Fuhrmann K. in Arbelt gestanden habe, seitdem aber dienst-- und arbeitslos gewesen sei. Uebrigens 
habe N. N. auch nicht im Dienste des K. gestanden, sondern wle durch ein Altest des Letzteren bewiesen werden 
soll, nur als Tagelöhner bei ihm gearbeitet. 
Den Einwand aus §. 29 des Reichsgesetzes erachtete der Großherzogliche hessische Administrativ-Justiz- 
hof zu Darmstadt für begründet und wies die Klage ab. Nach seiner Ansicht findet die Vorschrist des §. 29 
cit. auch Anwendung auf momentan dienst= resp. arbeitslose Personen, welche sich erkennbar einer unselb- 
ständigen Thätigkeit am Orte der Erkrankung gewidmet haben. Ob unselbständige Arbeiter im Verhältnisse 
der Tagelöhner ständen oder im Eesindeverhahmsse. außer dem Lohne auch Wohnung und Kost empfingen, 
mache dabei keinen Unterschied. 
Die hlergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Bundesamt für das Heimathwesen durch urtel 
vom 3. November 1873 für begründet erachtet und diese Entscheidung, wie folgt, motivirt: 
Der erste Richter hält sich nach dem Inhalte des Berichtes der Reichstags-Kommission für 
berechtigt, der auf §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 beruhenden Verpflichtung. des Dienst- 
ortes eine Ausdehnung zu geben, welche weit über den Wortsinn des Gesetzes und die aus dem- 
selben erkennbare Intention des Gesetzgebers hinaus geht. Der Wortlaut des §. 29 verpflichtet 
den Armenverband des Dienstortes zu temporär nnentgeltlicher Krankenpflege für am Orte des 
Dienstverhältnisses erkrankte Gewerbegehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Personen, welche im Gesinde- 
dienste stehen, erstreckt die Verpflichtung also nicht auf gewöhnliche Tagelöhner, welche in keinem 
Dienstverhältnisse stehen und eben so wenig auf dienende Personen, welche nach Auflösung des 
Dienstverhältnisses Fusebedarüg erkranken, also bei der Erkrankung nicht mehr im Dienste stehen. 
Die versuchte Erweiterung des Umfanges der Verpflichtung ist daher unzulässig und zwar um so 
mehr, als exzeptionelle Gesetzesvorschriften nach bekannter Regel strikt zu interpretiren sind. Aller- 
dings begründet der Bericht der Reichstags-Kommission (Stenographische Reichstagsverhandlungen 
von 1870, Bd. IV p. 579 f.) die exzeptionelle Verpflichtung des Dienstortes gegenüber den An- 
griffen, welche sie erfahren hatte, auch damit, daß die in §. 29 aufgeführten Personen häufig ihren 
Aufenthaltsort wechseln, und daß es billig sei, den Ort ihrer wirthschaftlichen Thätigkeit in gewissem 
Umfange zur ersatzlosen Leistung der Armenpflege heranzuziehen. Alleln daraus folgt nicht, daß die 
Kommission auf alle Perfonen, welche nach ihrer Beschäftigung den Aufenthaltsort häufig verändern, 
die Verpflichtung des Dienstortes hat ausdehnen wollen. Wäre dies die Absicht gewesen, so würden 
nicht einzelne Kategorien dieser Personen herausgegriffen und ausschließlich genannt worden sein. 
Und eben so wenig folgt aus den angeführten Motiven, daß temporär unentgeltliche Krankenpflege 
auch densenigen Personen gewährt werden sollte, welche am Orte eines früher bestandenen Dienst- 
verhältnisses hilfsbedürftig erkranken. 
Kann daher §. 29 des Reichsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, in 
welchem der Verpflegte, selbst wenn er in einem Dienstoerhältnisse gestanden hätte, erst 14 Tage
        <pb n="383" />
        — 365 — 
nach Auflösung desselben die öffentliche Fürsorge in Anspruch genommen hat, so erübrigt nur noch 
auf den zweiten Einwand des Verklagten einzugehen. Auch dieser ist unbenründet. Da 2. N. un- 
bestritten krank war, als er um Krankenpflege nachsuchte, und keine Miitel besaß, um sich letztere 
selbst zu verschaffen, so mußte er nach §. 28 des Reichsgesetzes vom Kläger unterstützt werden 
Eine Verweisung desselben an den Armenverband seines Heimathortes, wie sie Verklagter der Sach 
lage entsprechend findet, ist im Falle festgestellter Hilfsbedürfrigkeit unslatthaft, weil der Vorschrif 
des §. 28 cit. zuwiderlaufend, welche den Armenverband des Aufenthaltsortes verpflichtet, Oilfs- 
bedürftigen die erforderliche Unterstützung vorläufig selbst zu gewähren. 
– 
Ueber die thatsächlichen Voraussetzungen, unter welchen das Verbleiben Auszuweisender am Aufenthaltsorte 
angeordnet werden kann, hat sich das Bundesamt für das Heimathnesen in Sachen des Ortsarmenverbandes 
der Gemeinde Strößwitz wider den Ortsarmenverband der Stadt Leipzlg in dem Erkenntniß vom 27. Oktober 
1873, wie folgt, ausgesprochen: 
Dem Verklagten, welchem unbestritten die Fürsorge für die wegen dauernder Hilfsbedürftig- 
keit in Leipzig mit laufender Armenunterstützung versehene Wittwe N. N. nebst Kind und Stief- 
kindern obliegt, steht nach §. 32 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 das Recht zu, die Ueber- 
führung der Familie in seine eigene Fürsorge zu verlangen, sofern nicht mit der Ueberführung er- 
bebliche Härten oder Nachtheile in Sinne des §. 56 desselben Gesetzes für die Familie verbunden 
sind. Mit Unrecht hat die angefochtene Entscheidung die Voraussetzung des §. 56 cit. im vor- 
legenden Falle für zutreffend erachtet und dem Antrage des Klägers auf Belassung der Familie 
N. N. in Leipzig stattgegeben. ’ 
Als eine erhebliche Härte im Sinne des Gesetzes kann es an sich nicht betrichtet werden, daß 
die Familie durch ihre Uebersiedelung nach Strößwitz aus den gewohnten in neue Lebensverhältnisse 
versetzt wird. Dieses Moment ist nicht Ausschlag gebend, weil außerdem das Gesetz die Belassung 
am Aufenthaltsorte zur Negel und nicht zur Ausnahme gemacht haben würde. Es kommt darauf 
an, ob dle Familie N. N. durch ihre Versetzung in neue Lebensverhältnisse erhebliche Nachtheile 
besonderer Art erleidet. Dles ist vom Kläger, welchem der Beweis oblag, nicht dargethan. 
Was zunächst die Erwerbsverhältnisse betrifft, so sind dieselben in Leipzig für die Wittwe N. N. 
keineswegs günstig, da dieselbe nach ihrer vom Kläger selbst produzirten Aussage, abgesehen von 
dem sicherlich nur geringen Ueberschusse, den die Pflege eines Ziehkindes bei einem Pflegegeld von 
wöchentlich 27 Sgr. abwirft, bisher nur 20 Sgr. wöchentlich zu verdienen im Stande war, wäh- 
rend sie 60 Thlr. jährlich für Mlethe auszugeben hatte. Daß sie in Strößwitz durch ihrer Hände 
Arbeit noch weniger als in Leipzig verdienen wird, dafür fehlt jeder Anhalt; wohl aber ist aus- 
gemacht, daß sie dort weniger für Lebensmittel und gar nichts für Miethe auszuwenden haben wird. 
Auch die vom ersten Richter befürchteten Nachtheile des Ortswechsels für die Erziehung der 
Kinder sind nicht konstatirt; sollte der Schulunterricht in Strößwitz in der That schlechter sein, als 
in Leipzig, so wird dieser Nachtheil durch anderweitige unverkennbare Vortheile der Erziehung auf 
dem Lande ausgeglichen. 
Endlich ist das der Wittwe N. N. in Aussicht gestellte Wohnen im Armenhause im Allgemeinen 
kein Uebel von solcher Bedeutung, wie die angefochtene Entscheidung annimmt; besondere lokale 
Mißstände, welche die Unterbringung im Armenhause zu Strößwitz als eine Härte erscheinen lassen 
könnten, sind vom Kläger nirgend angeführt, im Gegentheil hat Kläger der vom Verklagten ent- 
worsenen günstigen Darstellung der lokalen Verhältnisse nicht widersprochen. 
Wohl aber würde es als ein erheblicher Nachthell anzusehen sein, wenn die Uebersiedelung 
der Familie N. N. nach Strößwitz nothwendig eine Trennung der Stieskinder von der Stiefmutter 
bedingte, welche sich der Erziehung dieser Kinder bisher, wie bezeugt, mit Liebe und mit Erfolg 
unterzogen hat. Eine solche Trennung steht jedoch nicht in Aussicht, wenn die ganze Familie, wie
        <pb n="384" />
        — 366 — 
Verllagter in ersier Linie beantragt hat, nach Strößwitz übersiedelt. Denn die Unterstützung aus 
den Fonds des im Großherzogthum Weimar bestehenden Waiseninstitutes, auf welche Verklagter zur 
Erleichterung seiner Armenpflegelast rechnet, bringt nach der vom Verklagten in jetziger Instanz 
gegebenen Aufklärung, welche Kläger nicht bestritten hat, eine Trennung der Familienglieder keines- 
wegs mit sich. Die Möglichkelt, daß die Wittwe N. N. in der Folge Abnahme der Fürsorge für 
die Stiefkinder verlangt und dadurch die nach den bisherigen Verhandlungen und nach der eigenen 
Darstellung des Klägers vorliegende Hilssbedürstigkeit der ganzen Familie auf die unerzogenen Stief- 
kinder sich beschränkt, kann vorläufig nicht in Betracht kommen. Der Elntrilt dieser Eventualität 
würde übrigens von dem Wechsel des Ausenthaltsortes insofern ungabhängig seln, als dieselbe eben- 
sowohl im Falle der Belassung der Familie in Leipzig eintreten, wie im Falle der Uebersiedelung 
nach Strößwitz nicht eintreten kann. 
Hiernach war, wie geschehen, Kläger mit seinem Antrage abzuweisen. 
5. Post--Wesen. 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Hausach und Villingen. 
Die Eisenbahn zolschen Hausach und Villingen wird am 10. November eröffnet und von demselben Termine 
ab zur Beförderung von Postsendungen jeder Art benutzt werden. Die auf derselben einzurichtenden Posttrans- 
porte werden durch Bureaus des Eisenbahn-Postamts Nr. 28 begleitet, welche ihre Thätigkeit über Hausach 
hinaus bis Offenburg in Baden und über Villingen hinaus bis Constanz ausdehnen. Außer dem Postamte in 
Villingen und der Postverwaltung in Hausach, welche bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehören, liegen 
an der neuen Elsenbahn die Postoerwaltung in Triberg und die Postexpeditionen in Hornberg, Sankt-Georgen 
und Unterkirnach-Bahnhof, welche in die Reihe der Eisenbahn-Postanstalten treten. 
Berlin, den 4. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Leitung der Posttransporte auf der Route Eisenach-Frankfurt am Main über 
Offenbach am Main. 
Vom 15. November ab, mit welchem Tage bdie Eisenbahn Hanau-Offenbach am Main zur Eröffnung kommt, 
werden die Posttransporte zwischen Eisenach und Frankfurt am Main auf der Strecke Hanau-Frankfurt nicht 
mehr über Mainkur, sondern über Offenbach geleitet werden. Den Dienstbetrieb auf der Eisenach- Frankfurter 
Noute über Offenbach wird nach wie vor das Eisenbahn-Postamt Nr. 6 in Eisenach wahrnehmen. 
Der Postdienst auf der Strecke Frankfurt am Main-Mainkur-Hanau wird künftig von der Königlich 
bayerischen Postverwaltung allein wahrgenommen werden. 
Verlin, den 11. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="385" />
        — 367 — 
Einführung von Post-Packetadressen. 
Zur größeren Sicherung und Beschleunigung der Päckereibeförderung hat das General-Postamt Formulare zu 
„Post-Packetadressen“ herstellen lassen, welche sowohl für gewöhnliche Packete als auch für Packete mit 
Werthangabe oder mit Poslvorschuß und für rekommandirte Packete zweckmäßig an Stelle der bisherigen Packet- 
Begleitbriefe benutzt werden können. 
Die Post-Packetadressen, aus gelbem Kartonpapier und in der Größe der Postanweisungen, werden 
zum Preise von 3 Pfennigen für 5 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkaufe bereit gehalten. Auch 
sind die Briefträger, Landbriefträger und Packetbesteller mit Vorräthen von Post-Packetadressen versehen, um 
dieselben auf Verlangen an die Korrespondenten käuflich abzulassen. Den Korrespondenten ist unbenommen, 
sich die Packetadressen auch selbst herstellen zu lassen. Die Adressen müssen aber an Farbe, Stärke. Größe 
und Vordruck den amtlich herausgegebenen Formularen genau entsprechen. 
Die Post-Packetadressen sind, nach Art der Postanweisungen, mit einem Kupon versehen, welcher von 
dem Absender zu schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt und von dem Empfänger abgetrennt 
werden kann. Die Ausfüllung des Vordrucks auf dem Kupon „Name und Wohnort des Absenders“ ist in 
das Belieben des Absenders gestellt. 
Außerdem ist es bei den Versendungen innerhalb Deutschlands nach wie vor gestattet, 
offene oder geschlossene Brlefe mit in die Packete zu verpacken. 
Durch Aufkleben oder Anheften auf die Packete kann ein zweites Exemplar der Packetadresse sehr 
zweckmäßig auch als Packetsignatur benutzt werden. 
Die Anwendung der Post-Packetadressen wird im elgenen Interesse des Publikums dringend 
empfohlen. Insbesondere wird ersucht, dieselben während der bevorstehenden Weihnachtszeit möglichst 
allgemein zu benutzen. 
Zum 1. Januar 1874 wird die aus Anlaß der Porto-Ermäßigung zu erwartende beträchtliche Steigerung 
des Post-Packetverkehrs es voraussichtlich zweckmäßig erscheinen lassen, die Anwendung der gedruckten Post- 
— Feormulare in Stelle der bisherigen Begleitbriefe, für alle Packetversendungen mit der Post obli- 
gatorisch zu machen. 
Berlin, den 16. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postverkehr mit den Vereinigten Staaten Amerikas. 
Vom 1. Dezember d. Is. ab beträgt das Porto für Postkarten (Korrespondenzkarten) nach sämmtlichen 
Orten der Vereinigten Staaten Amerikas auf den Wegen über Bremen, Hamburg oder Stettin einen 
Groschen bezw. vier Kreuzer. Frankirung erforderlich. 
Berlin, den 21. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="386" />
        — 368 — 
6. Kousulat-Wesen. 
Dem Kaiserlichen General-Konsul für Großbritannien und Trland, Wirklichen Legations-Rath Dr. 
von Vojanowski zu London, ist die generelle Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme 
von Eiden ertheilt worden. 
Von dem Kaiserlichen Konsul zu Gothenburg ist an Stelle des Herrn Harry Bagge Herr 
E. W. Prytz zum Konsular-Agenten in Warberg bestellt worden. 
Namens des Deutschen Reichs ist 
dem Herrn John M. Wilson « 
das Exequatur als Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika zu Bremen und 
dem Kaufmann und Reserve-Lieutenant Arthur Overlack zu Köln 
das Exequatur als Großherzoglich mecklenburg-schwerinscher Vize-Konsul für die Nhelnprovin) 
ertheilt worden. 
7. Marine und Schiffahrt. 
In griechischen Häsen werden alle aus Antwerpen kommenden Fahrzeuge einer Quarantalne von 
11 Tagen unterworfen. 
Die Lokal-Regierung auf Malta hat die Quarantaine für die mit reinen Gesundheitspässen von Sardinten 
und Sizilien elnlaufenden Fahrzeuge wieder aufgehoben (vergl. Seite 342). 
In Altona wird mit der nächsten Seesteuermanns-Prüfung für große Fahrt am 11. Dezember d. Is. 
begonnen werden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: auhaber: Otto vorwensteln. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="387" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche RNeich. 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
— 
Zu lezlehen durch alle Loftanstalten und Buchhandlungen. — Präunmeratlons-Preis für den Jahrgang Zwel Thaler. 
  
  
  
  
  
  
  
« 
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Dezember 1873. „K 48. 
Inhalt: 1. ullgemelne Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen 5. Ponp Wesen Vekanntmachung, betr. Fahrposttarif vom 
über den Stand der Ninderpest; Verweisungen von Aus- Sanuar 187 S 373. 
ländern aus dem Reichsgebiette Seite 369. 6. Konsulat-Wesen: Ernennng 874. 
2. Münz-Wesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs. 7. Marine und Schiffahrt: Quarantaine-Vorschriften verschie- 
münness . dener Negierungen; Bekanntmachung, betr. Erscheinen des 
3. Soll= und Stener-Wesen: Aufhebung und Errichtung von Verzeichnisses der deutschen Kauffahrteischisse 37 
eben- Zollämen:: 371. 8. Perfonal-Verãnderungen at.: Ernennungen von Stations- 
4. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamtes für das Kontrolören.. 374. 
Heimathwesen 372. 1 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXVII. 
1. Deutschland. . 
Bayern: In der Zeit vom 23. bis 29. November sind in Heindschlag, Bezirks-Amt Wolsstein, 
4 Stück Rindvieh an der Seuche gefallen, 64 Stück wegen Erkrankung, beziehungsweise als verdachtig auf 
obrigkeitliche Anordnung getödtet. In derselben Zeit sind im Bezirks-Amt Wegscheid in Wildenranna ge- 
tödtet: 10 Stück, in Gottsdorf desgleichen: 2 Stück. In Perling, Bezirks-Amt Passau, und in Meßner- 
s chlag, Bezirks-Amt Wegscheid, sind seit der letzten Mittheilung neue Fälle der Seuche, bezlehungsweise weitere 
verdächtige Erkrankungen nicht vorgekommen; ebensowenig an anderen Orten des Königreichs. 
Die Ermittelungen über die Art der Einschleppung der Rinderpest nach Bayern haben ergeben, daß die 
Einschleppung durch eine, von Händlern im Oktober in Steiermark und Kämthen aufgekaufte, Ende des 
genannten Monats nach Bayern eingeführte Viehheerde stattgefunden hat, welche anscheinend bel dem Durch- 
transport durch Oberösterreich infizirt worden ist, wo in den ersten Tagen des November die Seuche an ver- 
schiedenen Orten konstatirt wurde. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der zweiten Hälfte des Monat November herrschte die Seuche in Galizien (Bezirke: Brody, 
Zloczow, Rawa, Podhajce, Rzeszow, Rohatyn), Nieder-Oesterreich (Bezirke: Sechshaus und Bruck a. L.), 
20
        <pb n="388" />
        — 370 — 
Ober-Oesterreich (in 36 Ortschaften der Bezirke: Steyr, Kirchdorf, Wels, Linz, Rohrbach und Gmunden), 
Dalmatien, Kroatien, Slavonien und der Millttärgrenze. 
In Ungarn ist die Rinderpest in der Stadt Papa des Veszprim'er Komitates aufgetreten. 
3. Rußland. 
Nach den letzten, bis zum 1. November reichenden Nachrichten waren vorzugsweise verseucht die Gou- 
vernements: Bessarabien, Volhynien, Wlätka, Grodno, Kasan, Kuban, Lublin, Moskau, 
oltawa, Pskow, Saratow, Taurien, Tobolsk, Charkow. Außerdem herrschte die Seuche in den 
ouvernements: Warschau, Witebsk, Kluge, Curland, Livland, Lomscha, Minsk, Odessa, 
Pensa, Petrokow, Plotzk, Siedletz und Ura 
Auf OGrunb des 8. 362 des Strafgesetzches find 
1. der Essigmacher Moses Nadelträger, aus Warschau, 40 Jahre alt, nach erfolgter gericht- 
licher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu 
Kassel vom 21. November d. Js.; 
u der Bäckergeselle Henri Helmer Lagergren, gebürtig aus Kopenhagen, 18 Jahre alt, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Landdrostei zu Lüneburg vom 26. November d. Js.; 
3. das Dienstmädchen Marie Leontine Eugenie Lecomte, geboren den 5. Oktober 1852 zu 
Granges (Departement Vogesen in Frankreich), nach erfolgter gericticher Bestrafung wegen 
hanreich durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 26. No- 
vember d. Is.; 
das Dienstmädchen Elisa Robert, geboren den 25. Januar 1852 zu Choisy le Roi bei Paris, 
wohnhaft in Metz, 
4 die Franceline Virlot, geboren im Jahre 1850 zu Esse bei Thlancourt (Departement 
Meurthe und Mosel in Frankreich), 
. dle Isabelle Lemoine, geboren den 6. Februar 1854 zu Aulnay (Departement Marne in 
Frankreich), 
4 die Anna Kaysen, geboren den 5. Februar 1854 zu Diekirch (Großherzogthum Luxemburg), 
zu 4 bis 7 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und gewerbs- 
mäßiger Unzucht, durch Hesirv des Kaiserlichen Prasidenten von Lothringen vom 
26. November d. Is. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
—q 
—.— 
—
        <pb n="389" />
        — 371 — 
2. Münz-Wesen. 
Uebersicht 
der in den deutschen Münzstätten bis zum 22. November 1873 
stattgehabten Ausprägungen von Reichsmünzen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Goldmünzen. Silbermünzen. Nickelmünzen. Kupfermünzen. 
In der Woche % — — 
vom 16. bis 22. November 1873 20 Pfennig- 10 Pfennig= 2 Pfennig- 
120 Markstücke. 10 Markstücke. g- g 9 
sind geprägt worden: z tm rst siucle. stucke. stücke. 
Mark. Mark. Mark. Pf. Mart. Pf. Marl. Pf. 
2 
a) in Berlin D — u5 35,660 — 7439|/9000 4,40510 
b) in Hannoveer D — 1,380,5600 43,5544— — — — — 
in Franksurt a.W. — 7752240 —. — — —- 
d)inManchcn..... :2,461,480 — 15,500— 3,448 — — — 
e) in Dressen — 772,070 l — — 12,500 — — — 
) in Stuttgart — 642,300“ — — — — — 
gj in Karlscuhe — — 13,500— — — — — 
h) in Darmstadt 415,800 — —— — 
2. 77280 4,418,.960 108,223)— 23,38790) 4),405 10 
Vorher waren geprägt: 811,471,310 177,751,580 226,09280 12,500 —. — — 
Mithin Gesammt-Ausprägung:14343,620182, 170,540% 334,31580, 35,897190 4,4050 
— — 
  
  
  
  
—— 5 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Das Grohherzoglich badische Nebenzollamt II. zu Dogern, im Amtsbezirk Waldshut, wird mit dem 
1. Januar 1874 aufgehoben werden. 
Das Königlich sächsische Nebenzollamt I. Bärenstein-Weipert (an der Straße) ist vom 1. De- 
zember d. Is. ab in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt worden, wogegen das im Bahnhofe Weipert 
errichtete Nebenzollamt I. unverändert bestehen bleibt. 
  
50“
        <pb n="390" />
        372 — 
4. Heimath= Wesen. 
In konseqguenter Anwendung des in Sachen Dorstfeld wider Seppenrade und Harriehausen wlder 
Hannover (Central-Blatt S. 346) zur Geltung gekommenen Grundsatzes hat das Bundesamt in Sachen 
Ladenburg gegen Frankfurt a. M. am 17. November 1873 angenommen, daß die einer Ehefrau in ihrem 
unehelichen Kinde zu Theil gewordene öffentliche Fürsorge den Miterwerb des von dem Ehemanne neu erwor- 
benen Unterstützungswohnsitzes nicht hindert. Die Gründe der desfallsigen Entscheidung lauten, wie folgt: 
Die am 23. Februar 1862 in Ladenburg im Großherzogthum Baden geborene Katharina N. 
ist von dem Ortsarmenverbande Ladenburg seit dem 1. April 1872 aus öffentlichen Mitteln unter- 
stützt worden. Sie ist die uneheliche Tochter der Katharina N., welche sich am 14. Mal 1870 mit 
dem im Jahre 1838 in Vayern geborenen Gärtner KX. in Frankfurt a. M. verhetrathet hat. Letzterer 
wohnt seit dem Jahre 1864 und zwar seit dem 30. April 1870 als preußischer Unterthan in 
Frankfurt a. M. 
Der erste Nichter hat deshalb den Armenverband der Stadt Frankfurt a. M. zur Uebernahme 
der Katharina N. und zur Erstattung der für dieselbe seit dem 1. Juli 1873 verwendeten Unter- 
stützungskosten an den Kläger, den Verband Ladenburg, verurtheilt. Diese Entscheidung ist 
herechiferüge 
Der Verklagte wendet ein, daß die Katharina N. am 31. Dezember 1872 ein selbständiges 
Heimathsrecht in Ladenburg besessen und deshalb seit dem 1. Januar 1873 nach §. 65 Nr. 1 des 
an diesem Tage im Großherzogthum Baden in Krast getretenen Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
in Ladenburg ihren selbständigen Unterstützungswohnsitz besitze, wenn auch ihre Mutter damals 
ihre Staatsangehörigkeit in Baden und ihr früheres Heimathsrecht in Ladenburg bereits verloren 
gehabt habe. Dieser Einwand ist jedoch unhaltbar. Er gründet sich lediglich auf §. 5 des Gotha##r 
Vertrages vom 15. Juli 1851, wonach uneheliche Kinder nach demjenigen Unterthansverhält- 
nisse zu beurtheilen sind, in welchem zur Zeit ihrer Geburt ihre Mutter stand, auch wenn sich 
später eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat. Auf diesen Vertrag 
kann sich aber der Verklagte nicht berufen. Derselbe begründete nur Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen den kontrahirenden Regierungen. Nach § 5 desselben würde also, so lange der Vertrag 
bestand, der Staat Baden mit der im §. 6 al. 2 gedachten Einschränkung verpflichtet gewesen sein, 
die Katharina N. zu übernehmen, wenn auch ihre Mutter aufgehört hatte, badensche Unterthanin 
zu sein. Diese Verpflichtung ist, nachdem der Gotha'er Vertrag durch die Einführung des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 im Großherzogthum Baden den Bundesstaaten gegenüber, in denen dies 
Gesetz ebenfalls eingeführt war, seine Geltung verloren hat, weggefallen. Dagegen entschied der 
Gotha'er Vertrag nicht darüber, ob und unter welchen Bedingungen jemand an einem befstimmten 
Orte innerhalb eines Staates ein selbständiges oder akzessorisches Heimathsrecht besaß. « 
Von einem selbständigen Heimathsrechte, welches die jetzt elsjährige Katharina N. am 
31. Dezember 1872 besessen, kann nicht die Rede seln. Kinder hatten nach dem vor dem Inkraft- 
treten des Reichsgesetzes in Baden geltenden Armenpflegegesetze vom 5. Mai 1870 kein selbstän- 
diges Recht auf Arnenpftege. Minderjährige, uneheliche Kinder gehörten dem Armenverbande ihrer 
Mutter an und verblieben bei demselben so lange, bis sie selbständig den bisherigen Unterstützungs- 
wohnsitz verloren oder einen anderen erworben hatten. 
Nachdem daher das Reichsgesetz in Baden eingeführt und der Gotha'er Vertrag in dem oben 
erwähnten Umfange selne Geltung verloren hatte, theilte die Katharina N. als uneheliches Kind 
nach §. 21 des Reichsgesetzes den Unterstützungswohnsitz ihrer Mutter und letztere nach S. 15 ibid 
vom Zeitpunkte der Eheschließung den ihres Mannes. Letzterer hat aber durch den ununterbrochenen 
Aufenthalt in Franksurt a. M. in der Zeit vom 1. Juli 1871 bis 1. Juli 1873 nach §. 10 ibid. 
den Unterstützungswohnsitz an diesem Orte erworben. Der Einwand des Verklagten, daß der Lauf 
der zweijährigen Frist während der Dauer der der elfjährigen Katharina N. gewährten öffentlichen 
Unterstützung geruht habe, ist hinfällig. Denn es handelt sich hier um den Erwerb des Hülfsdomizils 
seitens des X. und dieser ist innerhalb der Erwerbsfrist nicht unterstützt worden. Zur Alimentation 
des unehelichen Kindes seiner Ehefrau war er nach bekannten Rechtsgrundsätzen nicht verpflichtet und
        <pb n="391" />
        — 373 — 
es kann daher die diesem Kinde gewährte Unterstützung nicht als eine ihm selbst gewährte angesehen 
werden. Ebenso verfehlt ist der Einwand des Verklagten, daß der Lauf der Frist durch den vom 
Kläger an den Verklagten gestellten Antrag auf Uebernahme der Katharina N. unterbrochen worden 
sei. Denn nur ein Antrag des Verklagten auf Uebernahme des X. hätte nach 8. 14 ibid. 
den Lauf der Frist unterbrechen können. Ein solcher Antrag ist niemals erhoben worden und hat 
auch nicht erhoben werden können, weil eine öffentliche Unterstützung des X. niemals statt- 
gefunden hat. 
Dagegen kommt allerdings in Frage, ob der Umstand, daß die verehelichte K. durch die ihrem 
unehelichen Kinde seit dem 1. April 1872 gewährte öffentliche Unterstützung für mitunterstützt zu 
erachten ist, es rechtlich hinderte, daß sie am 1. Juli 1873 in das von ihrem Ehemann in diesem 
Zeltpunkte erworbene neue Hülfsdomizil mitüberging. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Wie 
das Bundesamt bereits wiederholt angenommen hat (Erk. vom 9. Juni 1873 in Sachen Harriehausen 
e. Hannover und vom 13. September 1873 in Sachen Dorstfeld c. Seppenrade), gilt der Grund- 
satz, daß eine einmal begonnene Fürsorgepflicht für den obligirten Verband so lange fortdauert, wie 
die Nothwendigkeit der öffentlichen Unterstützung selbst, wohl für den Erwerb des Unterstützungs- 
wohnsitzes durch Aufenthalt, da der Lauf der Erwerbsfrist nach positiover Vorschrift während der 
Dauer einer gewährten Unterstützung ruht, nicht aber für den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes 
durch Verehelichung. Die Vorschrift des §. 15, daß die Ehefrau vom Zeitpunkte der Eheschlie- 
ßung den Unterstützungswohnsitz des Mannes theilt, ist eine unbedingte und gestattet nicht die 
Sanktion einer Ausnahme für den Fall, daß die Ehefrau zur Zeit der Eheschließung oder der Ver- 
änderung des ehemännlichen Hülfsdomizils während der Ehe bereits aus öffentlichen Mitteln unter- 
stützt wird. Die entgegengesetzte Annahme würde dem Prinzip der Familieneinheit widersprechen. 
Die Nechtsregel des §. 15 begründet in gleicher Weise die Sukzession der Frau in einen während 
der Ehe vom Manne erworbenen neuen Unterstützungswohnsitz, wie den Eintritt in das bei Ein- 
ehung der Ehe vorhandene Hülfsdomizil des Mannes. Beide Fälle müssen daher der gleichen recht- 
ichen Beurtheilung unterliegen und es kann deshalb auch eine während der Ehe eingetretene Unter- 
stützung der Frau die Theilnahme derselben an einem hinterher vom Manne erworbenen neuen 
Unterstützungswohnsitz nicht ausschließen, vorausgesetzt, daß diese Unterstützung nicht zugleich als eine 
dem Manne gewährte zu betrachten ist, in welchem Falle eine Veränderung des Hülfsdomizils des 
Letzteren durch fortgesetzten Aufenthalt überhaupt nicht denkbar wäre. Eln solcher Fall liegt aber 
nach dem Ausgeführten hier nicht vor. 
Hat nach alledem die verehelichte X. mit ihrem unehelichen Kinde am 1. Juli 1873 den Un- 
terstützungswohnsitz in Frankfurt a. M. erlangt, so erscheint das angefochtene Erkenntniß vollkommen 
gerechtfertigt und muß daher dasselbe auf Kosten des Verklagten bestätigt werden. 
5. Post-Wesen. 
Fahrposttarif vom 1. Januar 1874 ab. 
Der für den Fahrpostverkehr mit Oesterreich-Ungarn gegenwärtig gültige Tarif bleibt bis auf Weiteres 
noch über den 1. Januar 1874 hinaus bestehen. 
Der vom 1. Januar 1874 ab im inneren Verkehr des Reichs-Postgebiets, im Wechselverkehr des 
Reichs-Postgebiets mit Bayern und Württemberg und im Verkehr zwischen Bayern und Württemberg in Kraft 
tretende neue Tarif für Packet= und Werthsendungen wird mithin auf Fahrpostsendungen nach und aus Oester- 
reich-Ungarn, sowie auf die im Transit durch Oestlerreich-Ungarn zu befördernden Fahrpostsendungen zu- 
nächst keine Anwendung finden. Dagegen liegt es in der Absicht, den neuen Tarif auf den gesammten Fahr- 
postverkehr mit dem Auslande auszudehnen, soweit derselbe durch deutsche Auswechselungs-Postanflalten direkt 
vermittelt wird. Hiernach kommt der besondere Auslands-Tarif im Verkehr mit den meisten fremden 
Ländern in Fortfall und wird vorläufig nur für Sendungen bestehen bleiben, welche im Transit durch 
Oesterreich-Ungarn Beförderung erhalten, z. B. nach und aus Friechenland via Triest, Jtalien auf dem 
Wege über Oesterreich 2c.
        <pb n="392" />
        — 374 — 
Beispielsweise wird künftig das deutsche Porto für ein Packet ohne Werthangabe, 3 Kilogramm 
schwer, aus Berlin nach London, Paris, Brüssel, Amsterdam, Bern, St. Petersburg, Kopenhagen, Stockholm, 
Christiania durch##eg 5 Sgr. (neuer Tarif) betragen. Dagegen sind für ein Packet ohne Werthangabe, 
1 Kilogramm schwer, aus Hamburg nach Bukarest per Ober-Tömös auch künfilg 6 Sgr. (Auslands-Tarlfs) an 
Porto zu berechnen. 
Berlin, den 22. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
6. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann Adolph 
Koester in Cette zum Konsul des Deutschen Reichs daselbst zu ernennen geruht. 
  
7. Marine und Schiffahrt. 
In Genua werden Schiffe von Hamburg wieder ohne Quarantaine zugelassen. 
In den ägyptischen Häfen ist die Quarantaine für Provenienzen von Triest auf zwei Tage ermäßigt 
(vergl. Seite 310), falls die Schiffe mit reinem Patente versehen sind. Schiffe von Marseille mit reinem 
Patent werden nach ärztlicher Besichtigung frei zugelassen (vergl. Seite 342). Für Brindisi verbleibt es bei 
den früheren Bestimmungen (vergl. ebenda). 
  
  
Die türkische Regierung hat die Quarantaine für Provenienzen von Triest wieder aufgehoben. 
In Havre werden Schiffe mit reinen Gesundheitspässen, welche von einem französischen Konsul oder Konsular- 
Agenten visirt sind, wieder frei zugelassen. Auswandererschiffe mit mehr als 40 Auswanderern an Bord 
bleiben jedoch auch ferner ausgeschcfen (vergl. Seite 291). 
Das vom Relchskanzler-Amte herausgegebene „Alphabetische Verzeichniß der deutschen Kauffahrteischiffe nach 
dem Bestande am 1. Januar 1873“ ist soeben erschienen. 
8. Personal -Veränderungen te. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des zum Hilfsarbeiter bei dem Kaiserlichen 
statistischen Amte in Verlin berufenen Königlich württembergischen Zollinspektors Hegelmaier der Königlich 
württembergische Legationssekretär Dr. Heine mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Stationskontro- 
lörs bei den Hauptämtern zu Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Baden, mit dem Wohnsitz“ in 
Mannheim, beauftragt und an Stelle des in den Landesdienst zurückgetretenen Königlich bayerischen Zoll- 
inspektors Merck der Königlich bayerische Revisionsbeamte Pöllmann den Hauptämtern zu Flensburg, 
Schleswig, Hadersleben und Tondern mit dem Wohnsitz in Flensburg als Statlonskontrolör bei- 
geordnet worden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: guöber: Otto Loecwenkteln. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="393" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
rtite 
Reichskanzker- Aut. 
——————— 
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Bochhandlungen. — Hräunmerations-Preis für den Jahrgang Iwel Thaler. 
  
  
  
  
    
I. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 12. Dezember 1873. „ 49. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen nehmereen 
über den Stand der Cholera, über den Stand der Ninder- 5. Erkenntniß des Bundesamtes für 8 
pest; Verweisungen von Auginrenn aus dem Neichsgeöiete ............. 
* Beschlagnahme von 
on der Privatindustrie 
Oeder Briefe mit Werth- 
frankirte Vriefe us 
# 
. Maus-Wesen Notiz über die Ausprägung on ien 
   
3. neehen Melcn: Ertheilung einer Approbation als 43 
unter Dispensation von der ärztlichen Prüfung; Vereinba Hinter. Abonnirung auf 
rung zwischen Deutschland und Belgien ier ie vechtliche s tungen: Einführung des arifs für 424 
Vehandlung deutscher Aktien= 2c. Gesellsch 1 und Werthsendugen r 
4. Zoll- und Steuer-MWesen: Nachweisung delt Tinnahiuen * 7. Konfulat-Wesen: Exequatur-Ertheilung 385. 
öllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche,. 8. Marine und Schiffahrt: Cuarnkaine orschriften verschie- 
owie der Einnahmen der Reichs-Post-, Reichs-Telegraphen- dener Negierungeuf Beginn der Seesteuermanns-Prüfung in 
und Reichs-Eisenbahnen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Jaa Elsfleth.. .... 385. 
nuar bis zum Schlufse des Monats Oltober 1873; Bekannt- Personal-Veränderungen 2c.: Ernennung eines Stations- 
  
  
r 
ompetenz einiger badischen Sleuer-Ein- Kontrolörs: Ernennungen rc. in der Marine-Verwaltung 386. 
machung, betr. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Cholera. 
1. 2%leun 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Namen Tag bes D Im Ganzen sind: Davon sind: 
der Staaten, Verwaltungss Ausbruchs — 
Bezirke, Städte ꝛc. der Cholera. bis zum. erkrankt gestorben, in der Zeit: erkrankt gestorben 
vom bis · 
A. Preußen. 6 » 
LPkovinzprenßem « s I 
Reg.-Bez. Königsberg: 6 7n L 
a) Stadt Königsberg. 6. Juli 15. Novbr. 1749 954 1. Nov. 15.Nov. 12 6 
b) im übrigen Bezirke 20. Juni 15.Novbr.] 9897 4913 1. Nov. 15.Nov. P23 379 
4 Seile: 646 5867 " 
51
        <pb n="394" />
        376 
  
Name 
der Staaten, Verwaltungs- 
Tag des # 
Ausbruchs; — — 
Im Ganzen sind: 
Davon n sind. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezirke, Stadte 2c. ber * bis zum: atrant, gehrrben in der zent erlrannr gestorben 
a D vom 8 
Neg-Vel. guntimner . S 11,646 5867 
a) Stadt Tilsit #%# l Juli (14. Novbr.10 92. Nov. 14. Nov. 6 4 
b) in übrigen —- . 2. Juli 14. Novbr. 888 471. Nov. 14. Nov. 52 37 
eg.-Bez. Danzig: 
#a) Stadt Danzig. #25. Juni 22. Noobr. 2722 140 1.Noo. 22.Norl — 1 
b) im übrigen Bezirke 11. Juni 22. Norbr. 31750 18414.Norv. 22.Nov. 50 36 
Reg.-Bez. Marienwerder: 
a) Stadt Thon 1. Juni 7. Novbr. 431 274 22. Oltb. 7. Nod. 11 8 
b) im übrigen Bezirke 12 Mai 7. Novbr. 8649 4580 22.Oktb. 7. Nov. 203 137 
2. provinz Brandenburg: I 
Neg.-Bez. Potsdam: n 
a) Stadt Verlin 21. Juli 6. Dezbr. 1074 741 q14. Nov. 4. Dez. 29 25 
ßb) im übrigen Bezirke 16. Juli 15. Novbr. 1402 727 rloschen 
Neg.-Bez. Frankfurt 9. Juli 15. Novbr. 488 253 1. Nov. 12. or. 11 3 
3. provinz pommern: 
Reg.-Bez. Stettin 3. August 22. Novbr. 520| 351 7.Nov. 22.9Nov. 5 1 
4. Provinz Posen. I 
Neg · vez selr 21. Juli 31. ourn t——— 
» Vromberg (ini“r# Mittheilungen liegen nicht vor. 
5. provin) Schlesien: # 3 n # 
Reg.-Bez. Breslau 28. Juni 21. Noobr. 15400 777 7.#. 21. Noo. 37 15 
„ diesnide 4. August 22. NRoobr. I!7 p5 .V. 22. Noo 5 1 
i Oppeln 11. Juni14. Norbr.4950 901 1.Nov. 14. Nov] 144 64 
6. provinz Lachsen: 5 I 
Neg.-Bez. Magdeburg: # # 
a) Sladt Magdeburg 15. Juli 31. Oktbr. 5356 2178.7.Oktb. 31. Ottt. 4 3 
b) im übrigen Bezirk 18. Juli 31. Oktbr. 45742468 7.Oktb. 31. Okt. 339 146 
Reg.-Bez. Merseburg 5. August 14. Norbr.80 172 1. Nov. 14. Nov. 3 4 
„ Erfurt 2. August 22. Oktbr. 36 16 erloschen. 
i I 
7.PkovinzSchlkgwigsholsttim I 
Reg.-Bez. Schleswig 17. Juli 15.Novbr. 228 156 1. Nov. 15.Nov. 3 3 
3. Provinz Hannover: 17. Juli 15.Norbr. 578 346 : erloschen. 
9. Provinz Seh#ra#in, 
Reg.-Bez. Kassel. 421. Jull 30. Septbprr 577 17 erloschen. 
Summe: 44,959 
1 
23,242 
l
        <pb n="395" />
        — 377 
—.— 
C 
— — — — 
Tag des Davon sind: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Name Im Ganzen sind: 
der Staaten, Verwaltungs= Ausbruchs — — sN——Ni — —— 
Bezirke, Städte 2c. der Cholera, bis zum: erkrankt gestorben in der der Zee erkrankt) T 
I . 1 is 
E 
B. Bayern. # s « 
Reg.-Bez. berbayern. · J 
StadtMünchen . 25. Juni 28. Noobr. 1115 509 016.Nov. 28. Nov. 104 55 
/;“ Uebrigen liegen vollständige Mittheilungen nicht vor. " 
" 
C. Sachsen. 1 i 
a) Stadt Dresden 19. Mai 1 28. Septbr. 156 99 losche n. 
b) im übrigen Königreiche 7. Juni 2. Novbr. 609 261 27.Oktb. 2. PVrv 2 
Summe: 765 360 
I ? 
D. Wurttemberg. I 
Oberamt Heilbronn: 
a) Stadt Heilbronn 26. W/li * Oltbr. 190 93 114. Oltb. 21. Oltb. 5 3 
b) im übrigen Oberamte 9. Septbr., 19. Oktbr. 33 19 10. Okltb. 19. Oltb. 7 3 
Summe: 223 112 
E. Anhalt. I 
Kreis Dessau 21. August 15. Nopbr. 9 5 
„ Cöthen 21. August 15. Nopbr. 22 21 
„ Zerbst. 1. Septbr.1. Nopbr. 3 3 erloschen. 
„ Vernbur . 29.Juli15.Novbk-113 87 
„Balleenstebt 27. Juli 15. Novbr. 7 6 
Summe: 154 122 
F. Lübeck. 
Stadt Lübeck 24. August 5. Septbr. 21 r 11 erlosch en. 
i; 
6. Hamburg. 1 
Stadt Hamburg .1 Ini 8. Novbr. 1383 1002 erloschen. 
I 
2. Rußland. 
Im Königreich Polen 
56,477, gestorben: 26,234. 
sind vom Beginn der Epidemie bis Mitte Oktober an der Cholera erkrankt: 
Davon fallen auf die Stadt Warschau Erkrankungen: 4933, Todesfälle: 1887. 
517
        <pb n="396" />
        Bayern: 
— 378 — 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXVIII. 
Deutschland. 
In Perling, Bezirks-Amt Passau, ist die Seuche für erloschen erklärt. Im Uebrigen sind 
die Verhalns in der Zeit vom 30. November bis 6. Dezember unverändert geblieben, namentlich neue 
Seuchefälle oder verdächtige Erkrankungen nicht vorgekommen. 
Auf Grund des 
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S“ 
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*il 
8. 362 des Strasgesetbuches sind 
deer Arbeitsmann Stanislaus Kowalski, aus Warschau. 21 Jahre alt, nach erfotgter gerit. 
licher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Regierung zu Bromberg vom 5. Dezember d. Js.; 
. der Schlossergesell Johann Kreutzer, 23 Jahre alt, ghürh aus Warschaut nach erfolgter 
Hrrchlicer- Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns drh Beschluß der Königlich preu- 
ischen Regierung zu Frankfurt a. O. vom 27. Oktober d 
4 der Adam Czechowski, aus Kalisch in Russisch-Polen, 33 Ste alt, nach erfolgter gericht- 
licher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen 
Regierung zu Posen vom 29. November d. JIs.; 
der Arbeiter Karl Peter Ferdinand Christophersen, 19 Jahre alt, gebürtig aus Kopen- 
hagen, ortsangehörig in Aestoed in Dänemark, nach erfolgter gerichtlt er Bestrafung wegen 
Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Negierung zu Söso 
vom 25. November d. Js.; 
. der Schmiedegesell Franz Jürgen Christoph Funck, aus Kopenhagen, 25 Jahre alt, nach 
erfolgter gerichtlicher Best strafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß des“ Groß= 
herzoglich mecklenburg-schwerin'schen Ministeriums des Innern vom 21. November d. Is.; 
Al der Handschuhmacher Clande Novage, geboren den 2. Oktober 1835 zu Grenoble in Frank- 
reich, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch .-Beschluß des aiser- 
lichen Präsidenten von Lothringen vom 30. November d. Js.; 
. der Arbeiter Gustav Armand, geboren den 16. Dezember 1348 zu Toͤmbley (Departement 
Meurthe und Mosel in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, 
durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 30. November d. Is.; 
der Arbeiter Theodor Reuter, 24 Jahre alt, gebürtig aus Berdorf (Grotherzogthum Luxem- 
burg), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiser- 
lichen Präsidenten von Lothringen vom 1. Dezember d. Js.; 
4 die Wäscherin Elisa Sanccrin, 31 Jahre alt, gebürtig aus Verdun in Frankreich, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsi- 
denten von Lothringen vom 3. Dezember d. Is. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
        <pb n="397" />
        379 
2. Münz-Wesen. 
Uebersicht 
der in den deutschen Münzstätten bis zum 29. November 1873 
stattgehabten Ausprägungen von Reichsmünzen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3. Gewerbe-Wesen. 
  
  
. Goldmünzen. Silbermünzen. ickelmünzen. Kupfer 
, « . zen. 
In der Woche vom - E ——munzen 
23. bis 29. November 1873 1 Mark= 20 Pfennig= 10 Pfennig= 2 Pfennig- 
20 Markstücke. kstücke. . g- 
sind geprägt worden: 20 Marlstücke, M e. sincke. siücke. sücke. sülde 
Mark. Mark. Mark. 1 Mark. Pfl. Mark. Pfl. " Mark. Pi. 
« . 
a) in Berlin — 425,3880 123, 123 53,31—| 110,91420 1,609— 
b) in Hannoer — 659,590 — — —9 948 — 1,11810 
c) in Frankfurt a. M. — 1,250,00 — — — — — — 
d) in München 1,586,280 — — 43,84180 8,091— — — 
c) in Dressen — — — — — — — — — 
s) in Stuttgart . .-. .. — 924,690 — — 9 —. — — — 
g) in Karlsruhe — 601,98ßö0 22.500— 1,8720— — — 
b) in Darmstadt. — — — —— — — — — 
- l,586,280 3,861,640123,123119,65980««22,82320 2.727 10 
Vorher waren geprägt:814,348,620 182,170,540 — 334.315|80 35,887/90 4,405 10 
Mitbin Gesemmt-Ausprögung:815.934,900 186,0332, 180 123, 123453 5,711 10 1,132 20 
1001%0so Maf 577,008 Mark 60 Pf. 
  
Dem Dr. med. Achenbach aus Nleder-Laasphe ist auf Grund der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 
(Bundes-Gesetzblatt Seite 67 
§. 29 der Gewer 
von der im 
ertheilt worden. 
Berlin, den 10. Dezember 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
seitens des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern die Dispensation 
e-Ordnung vorgeschriebenen ärztlichen Prüfung und die Approbation als Arzt
        <pb n="398" />
        — 380 — 
Nach einer zwischen Deutschland und Belgien getroffenen Vereinbarung sind deutsche Aktien-Gesellschaften und 
sonstige kommerzielle, industrielle oder sina Wielle Gesellschaften, wenn sie nach den am Orte ihres Domizils 
geltenden Gesetzen errichtet und als zu Recht bestehend zugelassen sind, befugt, innerhalb des Königreichs Belgien 
das Recht des Austretens vor Gericht auszunben. Hierbei haben sie sich jedoch den belgischen Gesetzen zu unter- 
werfen; auch werden sie zum Geschäfts= oder Gewerbebetriebe in Belgien nur dann zugelassen, wenn sie die 
hierfür durch die dortigen Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben. 
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung beginnt am 1. Januar 1874. 
Berlin, den 7. Dezember 1873. 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern im Deutschen Reiche, sowie der Einnahmen 
der Reichs-Post-, Reichs-Telegraphen= und Reichs-Eisenbahnen-Verwaltung für die Zeit vom 1. Januar 
bis zum Schlusse des Monats Oktober 1873. 
  
  
  
  
  
  
  
  
— * 20 
nahme beträgt - -Eianahm«e"ikkMs 
Bezeichnung vom Beginn Bonifitalienen in demselben wlschen ben 
des Jahres auf gemein- Bleiben Zeltraume Spalten 4 
der bis zum til · 
-— «— schaftllche des Vorjahres und 5. 
. Schlusse bes 
E i nna h men. · obengenannten Rechnung. (Spalte 4.) + mehr. 
Monats. — weniger. 
Thlr. Thlr. Thle. Thlr. Thlr. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
] 1 
Eingangs= und Ausgangsgzoll 37,366,278 20,781 37, 345,497|32,882,9444, 462, 553 
Nübenzuckersteuer 1)986,646 976, 223 7.009,823 4,842,822 .T2, 167,001 
Salzsteuer 6 8,434,191 1,822. 8,432,3698,426, 731 . 65, 638 
Tabackssteuer 209, os 60,179 148,908 184,124 35,216 
Branntweinsteuer 11,24,835 2,370610%8876,225 8766,764 + 109/61 
Uebergangsabgaben von Branniwein. 26,278 — 26,278 10,550 + 15,728 
Brausteuer . 4,501,025 21,812449,21 3 53812,924 666,289 
Uebergangsabgaben von n Bier 232,082 — 232,082 181,182 50,900 
Wechselstempelsteuer . 2,202945 — 2,202,945%0 480 + 248,465 
Post= und geitungsverwaltung. — — 25, 123, 76924 130 1 + 1, 169, 639 
Telegraphenverwaltung . i««"— — 3,244,216 2.997,505N 246,711 
Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen . — — 7,301,347 6,465,213 846, 134 
l
        <pb n="399" />
        — 381 — 
Den Großherzoglich badischen Steuer-Einnehmereien Freiburg I., II. und III. im Hauptamts-Bezirk 
Freiburg und Mannheim I. und II. im Hauptamts-Vezirk Mannheim ist die Befugniß zur Ausstellung von 
Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist ertheilt worden. 
5. Heimath-Wesen. 
Ein Antrag auf Uebernahme ist nur dann in Gemäßheit des § 5 des Freizügigkeitsgesetzes gerechtfertigt, wenn 
die Nothwendigkeit öffentlicher Fürsorge bereits hervorgetreten ist. So erkannt in Sachen Danzig wider 
Strohdeich am 10. November 1873 aus folgenden Gründen: 
Am 1. Oktober 1872 ist die unbestritten in Strohdeich ortsangehörige Wittwe B., Mutter 
von 5 Kindern, deren ältestes 9 und deren jüngstes 1 ½/ Jahre u nach Danzig verzogen, und 
hat daselbst als Wäscherin ihren Lebensunterhalt gefunden, ohne bisher, wie Kläger zugesteht, öffent- 
liche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl verlangt Kläger Uebernahme der Wittwe 
B. und ihrer Kinder von dem Verklagten, indem er unter Beweis stellt, daß dieselbe hinreichende 
Kräfte nicht besitze, um sich und fünf Kinder zu ernähren, und sich deshalb zur Ausweisung auf 
Grund der Vorschrift im §. 4 des Freizügigkeitsgesetzes für berechtigt hält. Verklagter behauptet, 
daß die Wittwe B. nicht hilfsbedürftig sei und widerspricht dem Klageantrage. Nach Vernehmung 
der Zeugin B. hat die Westpreubische Deputation für das Heimathwesen den Kläger abgewiesen, 
weil ein Streit über die Versagung der Aufenthaltserlaubniß nach §. 4 des Freizügigkeitsgesetzes 
vom 1. November 1867 nicht zur Kompetenz der Spruchbehörden in Armensachen r— und ein 
Anspruch auf Uebernahme nach §. 31 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870, F§. 5 des Freizugig- 
keitsgesetzes durch das Hervortreten der Nothwendigkeit der Armenpflege bedingt erscheine, welche 
vom Kläger nicht behauptet, und durch die Zeugenaussage widerlegt sei. 
Kläger, welcher fristzeitig appellirt hat, bemerkt, daß der Zurückweisung einer Neu-Anziehenden 
nach §F. 4 des Freizügigkeitsgesetzes die Entscheidung über die Wiederaufnahme im Bezirke des für- 
sorgepflichtigen Armenverbandes vorangehen müsse, welche den Deputationen für das Heimathwesen 
in Preußen zustehe, erkennt aber an, daß §. 5 des Freizügigkeitsgesetzes keine Anwendung finde, 
wenn, wie im vorliegenden Falle, die Nothwendigkeit öffentlicher Unterstützung bisher nicht hervor- 
getreten sei. " 
Das erste Erkenntniß war zu bestätigen. 
Von der nach 8. 4 des Freizügigkeitsgesetzes ihm zustehenden Befugniß, die Wittwe B. bei 
ihrem Anzuge zurückzuweisen, wenn sie nicht hinreichende Kräfte besaß, um sich und ihren arbeits- 
unfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, hat Kläger keinen Gebrauch 
gemacht, sondern, wie die Anlage der Berufungsschrift ergiebt, dle B. drei Monate lang in Danzig 
wohnen lassen, bevor er die Ausweisung bei der Polizeibehörde beantragte. 
Wenn Kläger gegenwärtig Anspruch auf Uebernahme derselben und ihrer Kinder gegen den 
Armenverband des Unterstützungswohnsitzes erhebt, nachdem seit dem Anzuge bis zur Klageerhebung 
fünf Monate verstrichen sind, so kann er diesen Anspruch nicht auf §. 4, sondern nur auf F. 5 des 
Freizügigkeitsgesetzes, resp. §. 31 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz gründen. Nach 
diesen Gesetzesbestimmungen ist aber Verklagter zur Uebernahme der Fürsorge nicht verpflichtet, weil 
ve, Nethwendigkeit öffentlicher Unterstützung in Danzig noch nicht hervorgetreten ist, wie Kläger 
elbst anerkennt.
        <pb n="400" />
        — 382 — 
6. Post-Wesen. 
Beschlagnahme von Postsendungen in Civilprozessen. 
Wenn die Gerichtsbehörden in den alteren preußischen Landestheilen in Cioilprozessen von der ihnen zustehenden 
Befugniß: Briefe mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe und Postanweisungen mit Beschlag zu 
belegen, Gebrauch machen und alsdann der Adressat einer solchen Sendung die Annahme derselben verweigert, 
so wird die Sendung als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesandt, da die Postverwaltung ihrer 
gegen den Absender eingegangenen kontraktlichen Verpflichtung nur für den Fall enthoben ist, daß der Adressat 
die Sendung angenommen hat, und da dem Absender bis zur Aushändigung einer Sendung an den Adressaten 
die unbeschränkte Befugniß über dieselbe zusteht. 
Berlin, den 20. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Von der Pridvatindustrie hergestellte Postkarten. 
Nach vorliegenden Wahrnehmungen kommen u. A. auch solche im Wege der Privatindustrie hergestellte Post- 
karten vor, welche als Vignette das Reichswappen tragen, und deren Adreßseite zu vorgedruckten Geschafts- 
empfehlungen und Anzeigen benutzt wird. Derartige Postkarten entsprechen nicht den diesfallsigen Bestimmungen 
und sind daher künftig von der Postbeförderung auszuschließen. 
Berlin, den 24. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Taxirung rc. der Briefe mit Werthangabe nach Italien. 
Far Briese mit Werthangabe nach Italien wird an Franko vom Absender erhoben: 
4 an Gewichtsporto 3 Sgr. für je 15 Gramm; 
2. an Rekommandations-Gebühr 2 Sgr. und, wenn vom Absender ein Rückschein verlangt wird, 
eine weitere Gebühr von 2 Sgr.; 
3. an Werthporto 2 Sgr. für je 100 Franken oder 26 / Thlr. 
Berlin, den 25. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
— 
Unzureichend frankirte Briefe aus Britisch-Hinter-Indien. 
Die mit der Königlich großbritannlschen Verwaltung getroffene Uebereinkunft wegen Erstattung des Werthes 
der Marken auf unzurelchend frankirten Briefen aus mehreren britischen Besitzungen findet in der Folge auch
        <pb n="401" />
        — 333 — 
Anwendung auf derartige Sendungen aus der Kolonie der Straits-Settlements (Singapore, Penang und 
Malacca), sofern deren Beförderung auf dem Wege über Brindisi erfolgt ist. 
Berlin, den 26. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Rechtzeitige Abonnirung auf Zeitungen. 
Oogleich es im eigenen Interesse der Abonnenten liegt, durch möglichst frühzeitige Beslellung bei den Post- 
anstalten sich den ununterbrochenen Bezug der Zeitungen zu sichern, und obgleich in den letzteren selbst in der 
Regel vor Ablauf einer Abonnementsperiode darauf aufmerksam gemacht wird: so erfolgt dennoch seitens des 
Publikums beim Quartalswechsel die Anmeldung bez. Erneuerung der Abonnements auf Zeitungen in vielen 
Fällen dermaßen verspätet, daß die desfallsigen Bestellungen erst nach Beginn der neuen Abonnementsperiode 
bei den Verlags-Postanstalten eintreffen. 
Derartige Verspätungen haben erhebliche Unzuträglichkeiten im Gefolge; insbesondere erwächst den 
Verlags-Postanstalten aus der Beschaffung und Nachlieferung bereits erschienener Nummern eine weitere erheb- 
liche Geschäftslast. 
Es liegt daher im Interesse eines geregelten Zeitungsdienstes, solche Maßregeln zu treffen, welche 
den gedachten Uebelstand wenn irgend möglich zu beseitigen dder wenigstens auf angemessene Grenzen zurück- 
zuführen geeignet sind. - 
In dieser Absicht wird, zunächst versuchsweise, dazu übergegangen werden, durch die Postanstalten selbst 
die Abonnenten an die rechtzeitige Erneuerung der Abonnements erinnern zu lassen. Die Debits-Postanstalten 
werden daher 14 Tage vor Beginn eines Quartals, Erinnerungsschreiben an die bisherigen Abonnenten aus- 
fertigen, in welchen der demnächstige Ablauf der Zeitungsabonnements in Eiinnerung ebracht und anempfohlen 
wird, falls die Erneuerung des Abonnements gewünscht werden sollte, dieselbe mög 8 frühzeitig zu bewirken. 
Diese Benachrichtigungen werden den Zeitungsabholern mitgegeben, wenn aber eine Abholung der Zeitungen 
nicht erfolgt, den Betreffenden durch das Bestellpersonal gebührenfrei übersandt werden. 
Dieses Verfahren kommt zum ersten Mal Mitte Dezember d. Is. für die Abonnements pro I. Quar- 
tal 1874 in Anwendung. 
Während solchergestalt die Postverwaltung eine erhebliche Mehrleistung im Interesse der Post-Zeitungs- 
abonnenten übernimmt, muß andererselts zugleich eine Beschränkung in der Nachlieferung von Zeitungs- 
nummern bei verspätet angemeldeten Abonnements eintreten. Es ist schon im §. 6 der Vorbemerkungen zu 
dem Zeitungs-Preiskurant ausdrücklich ausgesprochen, daß bei verspäteter Bestellung von Zeitungen die Post- 
verwaltung eine Verpflichtung zur vollständigen Lieferung der bereits erschienenen Zeitungsnummern nicht über- 
nehmen könne. 
Das Verhältniß wird für die Folge dahin geregelt, daß 
1. bei Abonnements auf täglich oder in der Woche wenigstens dreimal erschelnende Zeitungen 
und Zeitschriften, wenn die Anmeldung bei der Debits-Postanstalt erst in den letzten zwei 
Tagen vor Beginn des Quartals erfolgt, in allen Fällen, und 
2. bei Abonnements auf weniger als wöchentlich dreimal erscheinende Zeitungen und Zeitschriften, 
wenn der Debits-Postanstalt bekannt ist, daß zur Zelt der Anmeldung bereits Nummern er- 
schienen sind, 
die Abonnenten ausdrücklich befragt werden, ob sie eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern wünschen. 
Bejahendenfalls werden die Debits-Postanstalten für das nach dem Verlagsorte abzusendende besondere 
Bestellschreiben das Franko von 1 Sgr. bez. 3 Kr. vom Abonnenten einziehen. 
Das Verfahren findet aber vorerst keine Anwendung auf Zeitungen und Zeitschriften, welche im Aus- 
lande erscheinen.
        <pb n="402" />
        — 384 — 
Bezüglich der ein= oder zweimonatlichen Abonnements wird von der Ablassung besonderer Erinne- 
rungsschreiben vorerst abgesehen. Dagegen wird bezüglich der etwaigen Nachlieferungen in gleicher Weise wie 
bei Quartalabonnements verfahren. 
Berlin, den 26. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Einführung des neuen Porto-Tarifs für Packet= und Werthsendungen. 
An 1. Januar 1874 tritt der neue Porto-Tarif für Packet= und Werthsendungen in Krast. 
— 
S 
2 
* 
D 
Verlin, 
Das Porto für Packete bis 5 Kilogramm (10 Pfd.) einschließlich beträgt: auf Entfer- 
nungen bis 10 Meilen 2½ Sgr., auf alle weitere Entfernungen 5 Sgr; bei Packeten 
über 5 Kilogramm: für die ersten 5 Kilogramm die vorstehenden Süätze, und für jedes 
weitere Kilogramm ½ bis 5 Sgr. je nach der Entfernung. 
Das Porto für Briefe mit Werthangabe beträgt: auf Entfernungen bis 10 Meilen 2 Sgr. 
auf alle weiteren Entfernungen 4 Sgr. 
Die Versicherungsgebühr für Briefe und Packete mit Werthangabe beträgt: ½ Sgr. für 
je 100 Thaler oder einen Theil von 100 Thalern, mindestens jedoch 1 Sgr. 
Kur die als Sperrgut anzusehenden Packete wird das Porto um die Hälfte erhöht. Als 
perrgut gelten alle Packete, welche in irgend einer Dimension 1½ Meter überschreiten; oder 
welche in einer Dimension 1 Meter, in einer anderen ½ Meter überschreiten und dabel weni- 
ger als 10 Kilogramm wiegen; oder welche bei der Verladung einen unverhältnißmaßig 
großen Naum in Anspruch nehmen bez. eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, z. V. 
Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestell, Möbel, Korb- 
geflechte (Blumentische, Kinderwagen) u. s. w. 
Bei Packeten bls 5 Kilogramm und bei Brlefen mit Werthangabe wird im Nichtfranki- 
rungsfalle das Porto um 1 Sgr. erhöht. " 
Es ist dringend wünschenswerth, daß künftig auch bei den Packet= und Werthsen- 
dungen, gleichwie dies bereits bei den Briefen der Fall ist, die Frankirung die Regel 
bilde. Der Tarif für Sendungen bis 5 Kilogramm und für Werthbriefe ist so ein fach, daß 
die Absender das Porto dafür mit Leichtigkeit selbst berechnen und die Sendungen bereits 
mit Freimarken frankirt, einliefern können. Ein Verzeichniß der im Umkreise von 10 
Meilen liegenden Postorte ist bei jeder Postanstalt ausgehängt. 
Der neue Tarif gilt im gesammten deutschen Verkehr des Neichs-Postgebiets, und 
findet auch auf die Sendungen nach und aus fremden Ländern, bezüglich der auf 
deutschem Gebiete zurückzulegenden Strecken gleichmäßig Anwendung, mit vorläufiger Aus- 
nahme jedoch der im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn oder darüber hinaus vorkommenden 
Sendungen. 
den 29. November 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="403" />
        — 385 — 
7. Kon sulat Wesen. 
  
Dem Kaufmann Wilheln A. Niedemann zu Geestemünde ist Namens des Deutschen Reichs das 
Exequatur als Königlich belgischer Konsul daselbst ertheilt worden. 
8. Marine und Schiffahrt. 
Die Königlich dänische Regierung erklärt mittelst Bekanntmachung vom 7. Dezember die Häfen von Königs- 
berg und Pillau als noch von der Cholera befallen (vergl. Seite 350). 
Die Königlich niederländische Regierung hat die Quarantaine für Schiffe von Hamburg wieder auf 
gehoben (vergl. Seite 264). 
Die Königlich portugiesische Regierung hat die Quarantaine für Schiffe, welche von den Häfen der Elbe 
kommen, aufgehoben. 
In italienischen Häfen werden Schiffe von den Küsten Oesterreich-Ungarns wieder frei zugelassen, sofern 
a0„ mit reinem Patente versehen und verdächtige Krankheitsfälle an Bord während der Fahrt nicht vorge- 
ommen sind. 
In den Häfen von Tunis werden die mit reinen Gesundheitspässen von Marseille und Livorno ein- 
gehenden Schiffe wieder frei zugelassen (vergl. Seite 348). 
Die Lokal-Regierung von Malta hat die Quarantaine für die von den französischen Häfen des Mittel- 
meeres kommenden Schiffe von 15 auf 3 Tage ermäßigt (vergl. Seite 318), für die Provenienzen von den 
türkischen Häfen im Schwarzen Meere und von Salonik dagegen aufgehoben. 
In Korfu unterliegen Schiffe, welche von Triest und Brindisi eingehen, einer Observation von 5 Tagen. 
Provenienzen von Triest unterliegen einer Quarantaine in Smyrnoa nicht weiter (vergl. Seite 318). 
In lsfleth wird am 15. d. Mts. eine Seesteuermanns-Prüfung für große Fahrt beginnen.
        <pb n="404" />
        — 356 — 
9. Personal = Veränderungen cte. 
Auf Grund der Bestimmungen im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmun 
des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurück- 
berufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Kreusler der Königlich preußische Steuer-Inspektor Freytag 
den Haupt-Aemtern zu Zittau, Bautzen und Löbau mit dem Wohnsitz in Zittau als Stationskontrolör 
beigeordnet worden. 
Der Oberlehrer an der städtischen höheren Töchterschule zu Stettin von Boguslawski ist zum Redakteur 
der „Hydrographischen Mittheilungen“ und der „Nachrichten für Seefahrer“ ernannt werden. 
Der Assistent der Königlich sächsischen Universitäts-Sternwarte zu Leipzig Dr. Börgen ist zum Vor- 
steher des Observatoriums zu Wilhelmshaven ernannt worden. 
Die Marine-Intendantur-Sekretäre Schrön, Maillard, Boltzenthal und Heydrich sind zu expe- 
direnden Sekretären in der Admiralität ernannt werden. 
Die Geheimen Registratur-Assistenten Fischer, Jachymski und Schröder in der Admiralität haben 
in dieser Stellung Bestallungen erhalten. 
Der Marine-Intendantur-Registratur-Assistent Röhl ist zum etatsmäßigen Geheimen Registratur- 
Assistenten in der Admiralität ernannt worden. 
Die Geheimen Kanzlei-Diätarien Barzz, Tewis und Dobberstein sind zu Geheimen Kanzlei- 
Sekretären in der Admiralität ernannt worden. 
  
-Berlin, Carl Heymann's Verlag: onbeter: Otte koewenktein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="405" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler- Amt. 
Zu bezlehen durch alle Poflandalten und Buchhandlungen. — Dränumerations-Hreis für den Jahrgang Zwel Thaler. 
  
  
  
1 
I. Jahrzang. Berlin, Freitag, den 19. . Dzebberr 1873. 50. 
Inhart: 1. Ulgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen Verkehr mit Süd-Australien; Auszahlung von Postvorschüssen: 
über den Stand der Rindervest= Verweisungen von Aus- Erösfnung der Eisenbahn wischen Angermünde und Schwedt: 
ländern aus dem Reichsgebiettte Seite 387. mißbräuchliche Versendungen mit der Briefpost; Eröffnung 
2. Münz- Wesen: Notiz e 5. Ausprägung von Neis . der Eisenbahn zwischen Wittenberge und Hitacker; Gewicht- 
münzjen.. porto für Vorschußbriefe; Quittungsbücher; Postdamypfschiffs- 
J. Jufliz-Wesen: Ernennung von Mitgliedern an vissiolile- Verbindung mit Dänemark und Schweden; Postverbindung 
lammern: Regulativ für die Geschäftsordnung bei den Dis mit Australien und Neuseeland: Einführung der obligatori 
ziplinar- Behörden ............ 389. schen Post. Packetadressen 398. 
4. Zoll- und Steuer-Wesen: Bekanntmachungen, betr. die ä Konsulat--Wesen: Eteisuatur, Ertheilcig 402. 
Lonwetenz verschiedener Zollstellen in Hessen, Preußen und ! 8.. Personal= Veränderuagen! 1c.: Ernennungen 24. 402. 
5. Hoen #ie zwei Erkenntnisse des Bundesamtes für 8 
Heimathwesen. 397. Notiz, betr. das Erscheinen der nächsten Nummer und “ 
6. Post-Wesen: Vekanntmachungen, betr.: Postanweisungs- Sachregisters des Centralblattes 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXIX. 
1. Deutschland. 
Preuß en: Nach einer Mittheilung der Königlichen Seeis= Regierung zu Liegnitz ist die Rinderpest 
in Wiednitz, Kreis Hoyerswerda, ausgebrochen. Bis zum 16. d. Mts. sind in drei Gehöften 18 Stück Vieh 
als rinderpestkrank, bezw. als der Erkrankung an der Seuche 8- zi getödtet worden. 
Es ist die sofortige militärische Absperrung des Seuchenheerdes erfolgt und sind alle zur Unterdrückung 
der Seuche erforderlichen Maßregeln in Vollzug gebracht worden. 
2½ SEmitegnen über die Art der Einschleppung der Seuche haben noch zu keinem Ergebnisse geführt. 
rn: In Meßnerschlag und Gottsdorf, Vezirks-Amt Wegscheid, ist die Ninderpest für 
erloschen Lager Im Uebrigen ist in der Zeit vom 7. bis 13. d. Mts. eine Aenderung nicht eingetreten. 
2. Oesterreich-Ungarn. 
In der ersten Woche des Dezember herrschte die Seuche in Galizien (Bezirke: Rawa, Pohhajee, 
Borszczow), Nieder-Oesterreich (Bezirke: Sechshaus, Bruck a. L., Wien), Ober-Oesterreich (in 35 Ort- 
52
        <pb n="406" />
        — 388 — 
schaften der Bezirke: Steyr, Kirchdorf, Wels, Linz, Nohrbach), Stelermark (Bezirk Pettau), Dalmatien, 
Kroatien, Slavonien und der Militärgrenze. 
In Ungarn ist die Seuche im Oedenburger und im Vesprimer Komitate ausgebrochen. 
Auf Grund des §. 362 des Strasgesetzbuches sind 
1. der Tagearbeiter Franz Reinelt, aus Friedland in Böhmen, 32 Jahre alt, nach erfolgter 
erichtlicher Bestrafung wegen Landstrelchens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preu- 
Sischen Regierung zu Liegnitz vom 9. Dezember d. Js.; 
. der Buchbindergehilfe Karl Wels, 40 Jahre alt, gebürtig aus Johannisthal in Oesterreichisch- 
chlesien, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, dur 
Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 10. November d. Js.; 
. der Arbeiter Josef Flak, 20 Jahre alt, gebürtig aus Golunok in Russisch-Polen, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Obdachlosigkeit (§. 361 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs), 
durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Oppeln vom 22. November d. Js.; 
. der Arbeitsmann Nils Jensen Prahl, aus Oennarup bel Malmö (Königreich Schweden), 
33 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch 
Beschluß der Königlich Wenzien Regierung zu Schleswig vom 4. Dezember d. Is.; 
.#die Dienstmagd Luise Lina Glardan, aus Vallorbes (Kanton Waadt in der Schweiy), 
18 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Widerstandes gegen 
die Staatsgewalt und Beleidigung, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks-Amts zu 
Pfarrkirchen vom 5. Dezember d. Is.; 
. der Schneider Jenkel Trewnowitsch, 58 Jahre alt, gebürtig aus Warschau, und 
. der Schneider Samuel Littmann, 24 Jahre alt, gebürtig aus Krakau, 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß 
des Großherzoglich mecklenburg-schwerin'schen Ministeriums des Innern vom 9. De- 
zember d. Is.; - 
.derWeinküferMattinuöVermooten,geborenden17.Apk111837zuRotterdam,nach 
erfolgtergerichtlicherBestrafungwegenObdachlosigkeit(§.361Nr·8vesStkafgcfctzbuchs), 
durch Beschluß der Senats-Kommission der freien Hansestadt Bremen für Polizei-Angelegen- 
heiten vom 11. Dezember d. Is.; · 
. der Arbeiter Nicolas Remy, 23 Jahre alt, gebürtig aus Hayange (Kreis Diedenhofen), zur 
Zeit französischer Staatsangehöriger, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- 
streichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 5. Dezember d. Is.; 
die Aliena Lang, geboren den 20. November 1852 zu Geneville (Departement der Marne 
in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und gewerbsmäßiger 
Ungucht, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 5. Dezember d. Jr.; 
. die Ehefrau des Nicolas Nilles, Katharine, geborene Clément, geboren im Mai 1845 zu 
Nemich (Großherzogthum Luxemburg), wohnhaft zu Usseldingen (ebendaselbst), nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von 
Lothringen vom 7. Dezember d. Js. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
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□: 
# 
10. 
— 
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        — 389 — 
2. Münz-Wesen. 
Uebersicht 
der in den deutschen Münzstätten bis zum 6. Dezember 1873 
seghablen Ausgrägungen von Reichsmünzen. 
  
In der Wocke vom Gopmanen Slbermünzen. Nickelmünzen. 
30. November bis 6. De- 1 Mark= 20 Pfenni d Pfen J 2 Pfenni 
-»: ·- ark- fennig- nnig- nnig- 
zember 1873 20 Marksiücke. 10 Markslücke. 1. stücke. g stücke. 9 ". 2* g 
Kupfer- 
mrünzen 
  
  
stücke. 
sind geprägt! worden: 
  
  
  
  
  
Mark. Z Mark. Mark. Mark. Pf. Mark. Pf. Mar Pf. 
— — — —— — 56 B5 
a) in Berlin. .. . ... · — 629,220 193,200 — — 14,253 40. 2,119 60 
b) in Hannoen — 640,360 — 43,708 —. 4327 100 2,29390 
P) in Frankfurt a. M. — 10222,130 — 110,000—, 1,951— — — 
d) in München 1,558,700 — — 41,722 — 10, 642 30“ — — 
e) in Dresden. .. ... — 690,540 — — — — — 
1) in Stuttgart — 6 — — obs o 1880 do — — 
g) in Karlsruhe .. . .. — — — 1 27,0001— — — 2,3601— 
h) in Darmstadtt · 500,000 — — — — — —1 — — 
29058,700 3.182,250 193,200 210,385 40 62,95470. 6),773 50 
Vorher waren geprägt: 815. 23,00 183,032, 180 123,123 v 453 250° 58,711 10 7,13220 
Gesammt-Ausprägung 817,.093, 600 189,214,430 6 316,413 694, — (—s 121,665! 80 13,905 70 
— — — — — — « I 
i 1,007,208, 030 Mark. 1,010, 774 Mark. 4 4 
3. Justiz-Wesen. 
— 
Seine Mojestät der Kaiser und König haben Allergnädigst gerubt, auf Grund des §. 93 des Gesetzes. betressend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März cr. (Reichsgesetzblatt S. 61), in Gemäßheit der von 
dem Bundesrathe vollzogenen Wahlen 
zum Präsidenten der Disziplinarkammer 
in Königsberg i. Pr.: den Trübunalsrath Schwagerus daselbst, 
b) zum Präsidenten der Disziplinarkammer 
in Stuttgart: den Königlich württembergischen Obertribunals-Präsidenten von Cronmüller daselbst, 
c) zu Mitgliedern der letztgenannten Behörde 
die nachslehenden Königlich württembergischen Beamlen, nämlich: 
527
        <pb n="408" />
        — 390 
den Obertribunalsrath von Binder, 
den Obertribunalsrath von Malzacher, 
. den Kreisgerichtsrath Firnhaber, 
4den Intendanten von Metzger, 
den Oberkriegsrath und Justitiarlus im Kriegsministerium von Widenmann, 
4den Oberkriegsrath und ökonomischen Referenten beim General-Kommando v. Bartholomae, 
sämmtlich in Stuttgart wohnhaft, 
für die Dauer der zur Zeit von ihnen bekleideten Staatsämter zu ernennen. 
E 
Regulativ 
für die 
Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden. 
In Ausführung des §. 92 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 
(Reichsgesetzblatt S. 61), hat der Bundesrath dem nachfolgenden, von dem Kaiserlichen Disziplinarhof entworfenen 
Regulativ für die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden die Bestätigung ertheilt: 
I. Abschnitt. 
Geschäftsordnung bei den Disziplinarkammern. 
F. 1. 
Die Geschäfte werden (vorbehaltlich der im §. 11 bestimmten Ausnahmen) durch Kollegialbeschluß 
erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sitzungen, welche nach Bedürfniß von dem Präsidenten bestimmt werden. 
Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit für die Sitzungen ausgeschlossen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Disziplinarkammern ist die Theilnahme von fünf Mitgliedern einschlleßlich 
des Vorsitzenden nöthig. 
8. 3. 
Bei einer mündlichen Verhandlung darf die Zahl der in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder ein- 
schließlich des Vorsitzenden nicht mehr als fünf betragen. 
S. 4. 
Die beiden richterlichen Mitglieder, welche abgesehen von dem Vorsitzenden sich bei einer mündlichen 
Verhandlung unter den theilnehmenden Mitgliedern befinden müssen (§F. 89 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 
31. März 1873), werden durch die aus dem Dienstalter sich ergebende Reihenfolge dergestalt bestimmt, daß die 
älteren Mitglieder vor den jüngeren zur Theilnahme berufen sind. 
Ist ein an der Reihe befindliches richterliches Mitglied an der Theilnahme rerhindert, oder an 
Stelle des verhinderten Präsidenten zur Uebernahme des Vorsitzes berufen (§. 89 a. a. O.), so wird es durch 
dasjenige richterliche Mitglied ersetzt, welches von den für die zunächst folgende Sitzung zur Theilnahme bestimmten 
richterlichen Mitgliedern das ältere ist. Die ursprüngliche Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen. 
Der Präsident bestimmt die Mitglieder, welche aus den richterlichen Mitgliedern bei einer mündlichen 
Verhandlung an der Sitzung theilzunehmen haben (§. 89 a. a. O.).
        <pb n="409" />
        — 391 — 
Wird hierzu ein richterliches Mltglied bestimmt, so ist die aus §. 4 sich ergebende Reihenfolge einzu- 
halten. Die Theilnahme wird in der Reihenfolge gezählt. Die nicht richterlichen Mitglieder sind thunlichst aus 
dem Verwaltungszweige zu wählen, welchem der Angeschuldigte angehört. 
S. 6. 
Bei Entscheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden, 
dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 
S. 7. 
Soweit in einer Sitzung nicht mündlich verhandelt wird, ist kein Mitglied von der Mitwirkung in 
derselben ausgeschlossen. Sämmtliche Mitglieder sind zu solchen Sitzungen einzuladen. Bei der Einladung hat 
der Präfident die Mitglleder zu bezeichnen, welche theilzunehmen verpflichtet sind. 
In dringenden Fällen bedarf es der Einladung derjenigen Mitglieder nicht, deren Benachrichtigung zu 
einer nachtheiligen Verzögerung führen würde. 
g. 8. 
Ein Mitglied, welches zu einer Sitzung, worin eine mündliche Verhandlung slattfinden soll, oder 4P 
einer anderen Sitzung unter der Verpflichtung zur Theilnahme (F. 7 am Ende) einberufen ist, hat im Falle 
der Verhinderung diese zeitig vor der Sitzung dem Präsidenten anzuzeigen. 
Jedes Mitglied hat dem Präsidenten von dem Urlaube Anzeige zu machen, welcher ihm in Bezug auf 
die von ihm bekleideten Reichs= oder Staatsämter bewilligt wird. Eine gleiche Anzeige muß erfolgen, wenn 
ein Mitglied an der Wahrnehmung seines Amtes dauernd verhindert ist. 
S. 9. 
Der Präsident leilet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Ergebniß der 
Abstimmung entscheidet das Kollegium. 
Die Abstimmungen im Kollegium erfolgen in nachstehender Reihenfolge: 
Zuerst stimmt der Dezernent oder Referent, nach dem Referenten der etwa ernannte Korreferent; im 
Uebrigen beslimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter, so zwar, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmi. Der Präsident giebt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prä- 
sidenten entscheidend. - 
§.10. 
Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach dem Tage der Ernennung zum Mitgliede der Dis- 
ziplinarkammer. Bei gleichzeitiger Ernennung giebt das höhere Lebensalter den Ausschlag. 
S. 11. . 
Versügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere diejenigen, welche nur die 
Leitung eines anhängigen Disziplinarverfahrens betreffen, werden ohne Vortrag im Kolleglum von dem Prä- 
stdenten oder unter dessen Zustimmung von demjenigen Mitgliede erlassen, welchem die Bearbeitung der Sache 
von dem Präfidenten übertragen ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und 
dem gedachten Mitgliede, oder wenn über den gegen eine Verfügung erhobenen Widerspruch eines Betheiligten 
zu entschelden ist, muß der Beschluß des Kolleglums eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn der Präsident den 
Vortrag im Kollegium angeordnet hat. « 
§.12. 
In schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mündliche Verhandlung erfordert, der 
Präsident eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich hierbei eine Metnungsverschiedenheit, so muß die 
Entscheidung in einer Sitzung erfolgen. -
        <pb n="410" />
        — 382 — 
S. 13. 
In jeder einen Kolleglalbeschluß erfordernden Sache wird von dem Präsidenten ein Dezernent oder 
Reserent und nach Befinden ein Korreferent ernannt. « 
Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Bestimmung §. 22 Ziff. 3 mündlich erstattet. 
8. 14. 
Die Disziplinarkammern erlassen alle Entscheidungen, Beschlüsse, Verfügungen, Berichte ꝛc. unter 
dem Namen: 
„Die Kaiserliche Disziplinarkammer zu N. N.“ 
S. 15. " 
In den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an der Entscheidung theil- 
genommen haben. Auch ist darin der Tag der Slctzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Endentscheidungen sind mit der Ueberschrift zu versehen: 
„Im Namen des Deutschen Reichs.“ 
8. 16. 
Die Disziplinarkammern führen ein Siegel, entsprechend dem bel dem Relchs-Oberhandelsgerichte in 
Gebrauch befindlichen kleineren Siegel, mit der Umschrift: „Kaiserliche Disziplinarkammer zu N.“ 
S. 17. 
Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofrelen Beförderung als Reichs-Dienstangelegenhelten. 
8. 18. 
Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz. 
Ihm llegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. Er Ussnet die eingehenden 
Sendungen, versieht dieselben mit dem Tag des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten, 
Referenten und Korreferenten (§. 13), bestimmt die Sitzungen (§F. 1) und nach Anleitung der §§. 5 und 7 die 
Mitglieder, welche an denselben theilzunehmen haben, veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den Sitzungen, 
leitet die Berathungen und Abstimmungen (8§. 9), zeichnet die Konzepte aller Verfügungen 2c., vollzleht (unter 
Kontrasignatur des Sekretärs) alle Reinschriften und trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die 
erforderlichen Anordnungen. Er dekretirt ferner in allen das Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten. 
S. 19. 
Der Präsident wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten richterlichen Mitgliede vertreten. 
8. 20. 
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November. Am Schlusse 
des Jahres überreicht der Präsident dem Reichskanzler-Amte eine Zusammenstellung der gesammten Geschäfte. 
Die Zusammenstellung muß insbesondere die Zahl der anhängig gewordenen Disziplinarsachen und die in den 
einzelnen Sachen erlassenen Entscheidungen ergeben. 
. 8. 21. 
In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen Subaltern. und Unterbeamten-Personals, 
sowie in Betreff der Bestreitung der Büreaubedürfnisse wird das Reichskanzler-Amt auf Vorschlag des Präsidenten 
die geeigneten Anordnungen treffen. 
Das Reichskanzler-Amt wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, ins- 
besondere die Zeugengebühren, zu bestreiten sind und über die Verwaltung dieser Fonds, ferner über die Ein- 
ziehung der in Disziplinarsachen den Angeschuldigten zur Last gelegten. Ordnungsstrafen und baaren Auslagen 
(6. 124 a. a. O.) das Erforderliche anordnen.
        <pb n="411" />
        — 393 — 
z. 22. 
Für das mündliche Verfahren sind nachstehende Vorschriften zu befolgen: 
1. Zu §8§. 101 und 102 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873: 
Die Sitzung ist in der Regel dergestalt zu bestimmen, daß dem Angeschuldigten vom Tage der Vor- 
ladung an eine Frist von mindestens einer Woche frel bleibt. 
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache besilmmte Stunde anzugeben, sowie dem An- 
geschuldigten bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwalts als Verthei- 
digers bedienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne und daß auch im Falle seines Ausbleibens 
die Verhandlung der Sache und die Entscheidung erfolgen werde. 
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten beschlossen, so muß die Vorladung unter der 
Verwarnung erfolgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Vertretung nicht zugelassen werde. 
Der Staatsanwalt wird von der Sitzung durch Vorzeigung der Verfügung benachrlchtigt, durch welche 
die Sitzung bestimmt ist. 
2. Zu F. 103. 
Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschränkung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht öffent- 
licher Sitzung, die Verkündung des desfallsigen Beschlusses in öffentlicher Sitzung. 
Die Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitzungsprotokoll sich ergeben. 
3. Zu §§. 104 bis 107. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Staatsanwalts und eines vereideten Prolo- 
kollführers. 
Der Berichterstatter (Referent) wird von dem Präsidenten bei Bestimmung der Sitzung ernannt. 
Der Berichterstatter hat elne schriftliche Darstellung abzufassen und dieselbe dem Präsidenten vor der 
Sitzung vorzulegen. ' " 
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Feferenten 
mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. Ist ein Korreferent ernannt, so nimmt dieser an 
der Berichterstattung bei der Verhandlung nicht theil. 
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten, die etwaige Aufnahme des Ve- 
weises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann jeden, welcher Störungen ver- 
ursacht, aus der Sitzung entfernen lassen. 
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Angeschuldigten und die Beweisaufnahme einem anderen 
Mitgliede übertragen. 
Für das Beweisoerfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche am Sitze der Disziplinarkammer 
in strafgerichtlichen Untersuchungen gelten. Dies gilt insbesondere von der Vorladung der Zeugen und deren 
Bestrasung im Falle des Ungehorsams. Die wegen Ungehorsams erkannten Geldstrafen sind derjenigen Kasse 
zur Einziehung zu überweisen, welcher sie gebühren würden, wenn sie am Sitze der Disziplinarkammer von dem 
ordentlichen Strafgerichte verhängt wären. 
4. Zu F. 108. 
Mit der Entscheidung sind zugleich die Gründe zu verkünden. 
Es genügt jedoch die mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Gründe. Die Verkündung 
erfolgt durch den Vorsitzenden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden mittelst Verlesung im Kollegium 
oder auf dem Wege des schristlichen Umlaufs festgestellt und im Konzept von sämmtlichen Mitgliedern, welche 
an der Entscheidung theilgenommen haben, unterschrieben. 
5. Zu F. 109. 
Das Sitzungsprotokoll muß insbesondere auch die verkündete Entscheldung enthalten.
        <pb n="412" />
        — 394 
6. Zu K. 116. " 
Die Akten sind vor der Einsendung an den Disziplinarhof mit einem Inhaltsverzeichniß (Rotulus) 
zu versehen. 
7. Zu §. 124. 
Die Kosten, welche der Angeschuldigte zu erstatten hat, sind, wenn thunlich, in der verurtheilenden Ent- 
scheidung selbst dem Betrage nach sestzustellen. 
8. Zu §. 133. 
Für die Insinuationen in den bei den Disziplinarkammern anhängigen Sachen sind die am Orte 
der Insinuation für die gerichtlichen Insinuationen in Strafsachen geltenden Vorschriften maßgebend. 
Die Zulässigkeit einer Insinnation durch die Post und das Verfahren bei außerhalb des Deutschen 
Reichs zu beschaffenden Insinuationen bestimmen sich nach den Vorschriften, welche für die Insinuationen in 
gerichtlichen Strafsachen an dem Orte gelten, wo die Disziplinarkammer ihren Sis hat. 
Die Nachweisungen über die geschehenen Insinuatlonen sind stets zu den Akten zu bringen. 
II. Abschnitt. 
Geschäfstsordnung bei dem Disziplinarhose. 
§. 23 
Die Bestimmungen des ersten Abschnitts finden mit folgenden Abwelchungen auf die Geschäftsordnung 
bei dem Disziplinarhofe entsprechende Anwendung: 
1. Zu §. 2. 
Zur Beschlußfähigkelt des Disziplinarhofes ilt die Theilnahme von sieben Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden nöthig. 
2. Zu §. 3. 
Die Zahl der bei einer mündlichen Verhandlung in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder darf ulcht 
mehr als sieben betragen. " 
3. Zu §8§. 4 und 5. 
Die §§. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, welche sich von selbst daraus ergiebt, daß die Zahl der 
mitwirkenden Mitglieder sieben beträgt, und daß unter dlesen nach §. 91 Absatz 2 des Neichsgesetzes vom 
31. März 1873 sich außer dem Vorsitzenden drei richterliche Mitglieder befinden müssen. 
4. Zu §s. 9, 10 und 19. 
Als ältesles Mitglied, welches also auch den Präsidenten in Verhinderungsfällen zu vertreten hat, gilt der 
Vizepräsident des Reichs-Oberhandelsgerichts, so lange dieser dem Disziplinarhofe als Mitglied angehört. Wenn 
auch der Vizepräfsident verhindert oder nicht mehr Mitglied des Disziplinarhofes ist, so wird der Präsident von 
dem altesten dem Disziplinarhofe angehörenden Reichs-Oberhandelsgerichtsrathe vertreten. Die Mitglieder des 
Bundesraths, welche dem Disziplinarhofe angehören, nehmen in demselben ihre Stelle gleich nach dem Präsi- 
denten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen Mitgliedern ein. Die Reihenfolge der Vundesrathsmitglleder 
bestimmt sich nicht nach dem Dienstalter, sondern nach der Reihenfolge, welche für sie im Bundesrathe besteht. 
5. Zu §. 14. 
Der Disziplinarhof erläßt selne Entscheidungen unter dem Namen: 
„Der Kaiserliche Disziplinarhof.“
        <pb n="413" />
        6. Zu . 16. 
Der Disziplinarhof führt zwei Siegel (ein großes und ein kleines Siegel), entsprechend den beim Reichs- 
Oberhandelsgerichte in Gebrauch befindlichen Slegeln. Das größere Siegel wird nur bel den Aussertigungen 
der Endentscheidungen (§. 15) gebraucht. 
7. Zu F. 21. 
Der bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte mit Wahrnehmung der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft 
beauftragte Beamte hat auf Anordnung der zuständigen obersten Reichsbehörde (s. 85 a. a. O.) diese Verrich- 
tungen auch bei dem Disziplinarhofe wahrzunehmen. Als Geschäftslokal des Disziplinarhofes dient nach näherer 
Anordnung des Präsidenten das Geschäftshaus des Reichs-Oberhandelsgerichts. Die bei dem Reichs-Ober- 
handelsgerichte angestellten Subaltern= und Unterbeamten haben nach näherer Anordnung des Präsidenten die 
entsprechenden Verrichtungen auch bei dem Disziplinarhofe zu versehen. 
Die Büreaubedürfnisse des Disziplinarhofes werden aus den betreffenden Vorräthen und Fonds des 
Reichs-Oberhandelsgerichts bestritten. 
4. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Verzeichniß 
der im Großherzogthum Hessen vom 1. Januar 1874 ab zur Ausfertigung und zur Erledigung 
von Uebergangsscheinen ermächtigten Stellen. 
A. In Bezug auf die Ausfertigung von Uebergangsscheinen: 
I. Alit unbeschränkten Befugnissen zur Auesertigung von Uebergangescheinen sind versehen: 
1. die Hauptsteuerämter Darmstadt (mit einer selbständigen Zollabfertigungsstelle am Bahnhof), 
Offenbach, Gießen, Mainz, Worms und VBingen, 
2. das Steueramt Bensheim, 
3. das Salzsteueramt Wimpfen, 
4. die Ortseinnehmerei Heppenheim. 
II. Mit der Befugniß zur Aussertigung von Urbergangsscheinen über Grauntwein sind versehen: 
die Ortseinnehmereien Monsheim und Viernheim. 
sind vtr 
die Ortseinnehmereien Ober-Ingelheim, Oppenheim, Osthofen und Pfungstadt. 
IV. Mil der Befugniß zur Aussertigung von Uebergangsscheinen über Spielkarten ist versehen: 
die Ortseinnehmerei Neu-Isenburg. 
III. Mit der Besugniß zur Ausfertigung von E—— über Bier, Wein und Obstwein 
verfehen: 
B. In Bezug auf die Erledigung von Uebergangsscheinen: 
I. Mit unbeschränkten Befugnissen zur Erledigung von Uebergangsscheinen sind versehen: 
die vorstehend unter A. I., 1 und 2 bezeichneten Stellen. 
53
        <pb n="414" />
        — 396 — 
II. Mit der Selugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über VLranntwein, Cier, Wein und 
bstwein sind versehen: 
1. das Salzsteueramt Wimpfen, 
2. die Ortseinnehmereien Alzey, Babenhausen, Beerfelden, Friedberg, Fürfeld, 
Fürth. Groß-Umstadt, Hainstadt, Heppenheim a. d. B., Hirschhorn, Lauterbach, 
ichelstadt, Monsheim, Seligenstadt, Viernheim und Wörrstadt. 
III. Mit der Lesugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein 
sind uorshra 
die Ortseinnehmereien Alsfeld. Assenheim, Birkenau, Büdingen, Butzbach. Dieburg, 
Gammelsbach, Gedern, Gorxhelm, Groß-Gerau, Groß-Karben, Grünberg, 
Höchst, König, Lampertheim, Langen, Lich, Mainflingen, Neckar-Steinach, 
Neu-Isenburg, Nidda, Ober-Flörsheim, Ober-Ingelheim, Offstein, Oppen- 
heim, Osthofen, Pfungstadt, Reichelsheim, Reinheim, Schaafheim, Schöllenbach, 
Seckmauern, Vielbrunn, Wendelsheim und Wolfskehlen. 
Im Großberzogthum Hessen sind in Folge anderweiter Organisation der Ortseinnehmereien daselbst 
vom 1. Januar 1874 ab die nachstehenden Stellen zur Revision und Eingangsabfertigung von übergangsabgabe- 
pflichtigem Bier ermächtigt: 
a) an der Grenze: 
das Hauptsteueramt Worms, das Salzsteueramt Wimpfen und die Ortseinnehmereien zu Alzey, 
Babenhausen, Birkenau, Fürfeld, Gammelsbach, Gorxheim, Hainstadt, Heppen“ 
heim a. d. B., Hirschhorn, Lampertheim, Mainflingen, Michelstadt, Monshein, 
Neckar-Steinach, Offstein, Schaafhelm, Schöllenbach, Seckmauern, Seligenstadt, 
Vielbrunn und Viernheim. 
b) im Innern bei Sendungen unter Uobergangsschein-Kontrole: 
die Hauptsteuerämter Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz und VBingen, das Steueramt 
Bensheim und die Ortseinnehmereien zu Alsfeld, Assenheim, Beerfelden, Büdinten, 
Butzbach, Dieburg, Friedberg, Fürth, Gedern, Groß-Gerau, Groß-Karben, 
Groß-Umstadt, Grünberg, Höchst, König, Langen, Lauterbach, Lich, Neu-Isen= 
burg, Nidda, Ober-Flörsheim, Ober-Ingelheim, Oppenhelm, Osthofen, Pfung- 
stadt, Reichelsheim, Reinheim, Wendelsheim, Wolfskehlen und Wörrstadt. 
Von dem gleichen Zeitpunkt ab ist die der Ortseinnehmerei Wachenheim zugestandene Befugniß zur 
Ertheilung der Ausgangsbescheinigung für das mit Anspruch auf Steuervergütung ausgehende Vier zurück- 
gezogen worden. 
Im Großherzogthum Hessen ist mit Wirkung vom Anfang des nächsten Jahres ab 
den Ortseinnehmereien Babenhausen und Seligenstadt zur Reoision und Eingangsabfertigung 
von übergangsabgabepflichtigem Branntwein, 
den Ortseinnehmerelen Hirschhorn und Viernheim zur Vorabfertigung des mit Anspruch auf 
Steuervergütung ausgeführten Branntweins und zugleich zur Ertheilung der Ausgangs- 
bescheinigung und 
der Ortseinnehmerei Monsheim, welcher bereits die Befugniß zur Ausgangsbescheinigung von 
solchem Branntwein zusteht, auch zur Vorabfertigung 
die Ermächtigung neu ertheilt, 
sowie die den Ortseinnehmereien Bechenheim, Büdingen, Flomborn, Vilbel und Wachen- 
hbeäeim ertheilte Befugniß zur Revision und Eingangsabfertigung von übergangsabgabepflichtigem 
Branntwein 
zurückgezogen worden.
        <pb n="415" />
        — 397 — 
» Dem mit zwei Beamten besetzten Königlich preußischen Untersteueramte zu Uelzen im Hauptamts- 
Bezirke Lüneburg ist die unbeschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. beigelegt worden. 
» Der Großherzoglich badischen Steuereinnehmerei Rheinbischofsheim im Hauptamts-Bezirk Baden 
zie e Sesugnu zhur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist 
ertheilt worden. 
5. Heimath-Wesen. 
Ueber die Berechnung der Verlustfeist äußert sich das Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen des Alt- 
pommerschen Landarmenverbandes wider den Armenverband der Dorsgenmeinde Völschow in folgender Weise: 
in Erwägung 
daß der Einwand des Verklagten, die Wittwe N. habe noch in Wietzow ihren Unterstützungs- 
wohnsitz, weil sie diesen Ort am 2. Oktober 1870 verlassen habe und schon am 2. Oktober 1872 
ihre öffentliche Unterstützung nothwendig geworden sel, der rechtlichen Begründung entbehrt, 
daß nach §. 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 der Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem vierundzwanzigsten 
Lebensjahre eintritt und nach §. 23 Absatz 1 die zweijährige Frist von dem Tage läuft, an welchem 
die Abwesenheit begonnen hat, 
daß der Sinn der letztgedachten Bestimmung offenbar der ist, daß bei Berechnung der Ab- 
wesenheitsfrist nicht a momento ad momentum gerechnet werden soll, die Frist vielmehr mit dem 
Tage beginnt, an welchem die Abwesenheit begonnen hat, dieser Tag mithin in die Frist eingerech- 
net werden soll, . 
baßbieRichtigkeitbieserAuslegungauchaugderTerminologtedeg§.24unzsveifclhaftsich 
ergiebt, wonach, wenn die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt worden ist, durch welche die An- 
nahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, der 
hai der peijahrigen Frist erst mit dem Tage beginnen soll, an welchem diese Umstände auf- 
gehört haben, 
daß hiernach im vorliegenden Falle die zweijährige Frist, wenn sie mit dem 2. Oktober 1870 
begonnen hat, mit dem Ablauf des 1. Oktober 1872 ihr Ende erreicht hat, folgeweise die Wittwe 
N. am 2. Oktober 1872, als die Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge eintrat, ihr Hülfsdomizil 
in Wietzow bereits verloren hatte, 
daß ebenso der Einwand des Verklagten verfehlt ist, der Lauf der Verlustfrist sei durch einen 
von dem Kläger unter dem 29. September 1872 an den Armenverband Wietzow gerichteten Antrag 
auf Uebernahme der Wittwe N. unterbrochen worden, 
daß nämllch die Wlltwe N. an diesem Tage bei dem Schulzen in Völschow den Antrag auf 
sortlaufende Unterstützung gestellt hat, weil ihr Sohn, bei dem sie sich aufhalte, am 2. Oktober 1872 
sie zu verlassen gedenke und sie alsdann außer Stande sei, sich selbständig zu ernähren, und dieser 
Antrag an dem nämlichen Tage von dem Schulzen in Völschow an die Ortsbehörde in Wietzom 
mit dem Bemerken abgegeben worden ist, daß von dort aus für das Unterkommen der N. gesorgt 
werden müsse, . 
daß dieser Antrag den Lauf der Frist nicht zu unterbrechen vermochte, weil hierzu nach 8. 27 
Absatz 2 nur ein auf Grund des §. 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 gestellter 
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen geeignet ist, der 
§. 5 cit. aber voraussetzt, daß sich bereits die Nothwendigkeit elner öffentlichen Fürsorge offenbart 
habe, während im vorliegenden Falle die Wittwe N. am 29. September nur angekündigt hatte, daß 
am 2. Oktober die Nothwendigkelt, für sie aus öffentlichen Mitteln zu sorgen, eintreten werde, am 
2. Oktober diese Fürsorge auch faktisch erst eingetreten ist, 
  
53°
        <pb n="416" />
        — 398 — 
daß hiernach Kläger am 29. Seplember der Wittwe N. die Fortsetzung des Aufenthaltes noch 
nicht versagen, mithin auch noch nicht einen rechtlich wirksamen Antrag auf Uebernahme derselben 
an den Armenverband Wietzow richten konnte, 
daß aber auch ferner, wenn der fragliche Antrag den Lauf der Verlustfrist zu unterbrechen 
geeignet gewesen wäre, dlese Unterbrechung nach §. 27 Absatz 3 nicht als erfolgt gelten könnte, weil 
der Antrag von dem Armenverbande Wietzow abgelehnt wurde, also erfolglos geblieben ist, und von 
dem Kläger bei der Deputation für das Heimathwesen, als der zuständigen Spruchbehörde, inner- 
halb zweier Monate nicht weiter verfolgt, vielmehr gegen den verklagten Landarmenverband die 
Verpflichtung zur Uebernahme der N. im Klagewege geltend gemacht worden ist, 
daß nach alledem die Wittwe N. den Unterstützungswohnsitz in Wietzow verloren hat u. s. w. 
  
In Sachen Grzeblowitz wider den Landarmenverband von Schlesien und der Grasschaft Glatz 
hat das Bundesamt für das Heimathwesen am 10. November 1873, sich in Bezug auf noch nicht wirklich 
gezahlte Unterstützungskosten, wie folgt, geäußert: 
Die Verufung des Klägers ist nicht begründet. 
Nach seinem eigenen Vortrage hat er die durch die Kur und Verpflegung des Schneiders N. 
im Johanniter-Krankenhause zu Schädlitz und durch die Beerdigung desselben erwachsenen, von der 
Verwaltung der gedachten Anstalt verauslagten und dem Kläger als vorläufig verpflichteten Armen- 
verbande in Rechnung gestellten Kosten noch nicht erslattet; er verlangt nur die Verurtheilung des 
Verklagten als definitio verpflichteten Verbandes zur Erstattung der Kosten an den Liquldanten. 
Dieser Anspruch ist mit Recht zurückgewiesen, da Kläger, wenn nicht der nach dem Reichsgesetze vom 
6. Juni 1870 zu verfolgende Anspruch überhaupt eine vorherige Kostenauswendung voraussetzt, 
jedenfalls nur auf Liberirung von der Erstattungsverbindlichkeit, nicht ausschließlich auf Befriedigung 
des Gläubigers des Klägers seinen Antrag hätte richten können. 
6G. Post--Wesen. 
Postanweisungs-Verkehr mit Süd-Australien. 
Nach Süd-Australien können vom 1. Januar 1874 ab durch die deutschen Postanstalten Zahlungen bis zum 
Betrage von 70 Thalern oder 122½ Gulden südd. Währ. im Wege der Postanweisung vermittelt werden. 
Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs-Formular. 
Der Betrag ist darin vom Absender unter Abänderung des Vordrucks — Thlr. — Sgr. — f. u. s. w. in 
englischer Währung anzugeben und wird von der Auflieferungs-Postanstalt in die Thaler- bez. Gulden-Wäh- 
rung umgerechnet. 
Die thunlichst in Marken zu frankirende Gesammtgebühr beträgt 1 Groschen oder 3½ Kr. für jeden 
Thaler des eingezahlten Betrages, mindestens aber 10 Groschen oder 35 Kr. 
Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vor- 
namens des Empfängers (bez. die Bezelchnung der Firma des Empfängers), sowie die genaue Adresse des- 
selben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Kupon durch Angabe des Zunamens 
und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bez. der Firma), sowie durch Angabe der 
Adresse bezeichnet sein. Zu sonstigen schriftlichen Mittheilungen darf weder die Postanweisung, noch der Kupon 
benutzt werden, da die Original-Formulare nicht an den Empfänger gelangen. 
Es ist von Wichtigkeit, daß die vorstehenden Bedingungen mit größter Genauigkeit erfüllt werden, da 
hiervon die pünktliche Auszahlung der Poslanweisungen abhängt; insbesondere würden Rückfragen, die in Folge
        <pb n="417" />
        — 399 — 
ungenauer ober mangehhaster Adressirung nothwendig werden sollten, bei der weiten Enifernung des Bestim- 
mungslandes die Bestellung unter Umstaͤnden auf Monate hinaus verzögern. 
Berlin, den 3. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Auszahlung von Postvorschüssen. 
Trotz der wiederholt ergangenen Anmahnungen zur Vorsicht bei Auszahlung von Postvorschüssen gleich bei der 
Einlleferung der betreffenden Sendungen haben sich in letzter Zeit die Fälle erheblich gehäuft, wo die seforte 
Auszahlung von Postvorschüssen an Betrüger slattgefunden hat und wo hernach der Antrag gestellt worden ist, 
die nicht wieder einziehbaren Beträge auf die Postkasse zu übernehmen. 
Da bei der neuen, mit dem 1. Januar 1874 eintretenden Behandlungsweise der Postvorschüsse die 
sofortige Auszahlung derselben für den technischen Betrieb keinen erheblichen Vortheil mehr bietet, sondern die 
Rechnungsführung in mancher Veziehung sogar erschwert, so wird die Bestimmung im Abschnitt V. Abth. 3, 
S. 34 der Postdienst-Instruktion, wonach die oberste Postbehörde sich vorbehalten hat: 
unter gewissen Umständen zur Deckung uneinziehbarer Postvorschüsse dem betreffenden Beamten 
auf den der Poslkasse zu erstattenden Betrag eine Beihülfe oder Entschädigung zu gewähren, 
von dem bezeichneten Zeitpunkte ab aufgehoben. 
Wenn demnächst Postvorschüsse gleich bei der Einlieferung der betressenden Sendungen an Korrespon-= 
denten, welche keine Kaution gestellt haben, baar ausgezahlt werden, so erfolgt die Zahlung lediglich auf 
die Gefahr des Annahmebeamten, und derselbe hat vorkommende Verluste allein zu vertreten. 
Berlin, den 5. Dezember 1873. 
Kaiserliches Gencral-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Angermünde und Schwedt. 
Die Eisenbahn zwischen Ungermünde und Schwedt wird am 15. Dezember eröffnet und von demselben Termine 
ab zu Festratsporten unter Begleitung von Postschaffnern benutzt werden, welche dem Postamte in Schwedt 
zugewiesen sind. Die an der neuen Bahn liegenden Postämter in Angermünde und Schwedt gehören bereits 
zu den Eisenbahn-Postanstalten. 
Berlin, den 6. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Mißbräuchliche Versendungen mit der Briefpost. 
Von Gewerbtreibenden, insbesondere Juwelieren, Galanterie= und Kurzwaaren-Händlern 2c., werden seit einiger 
Zeit mit Papier überklebte Etuis, Karions oder Pappkäsichen häufig als Briefe zur Post geliefert. Der- 
Lleicen Sendungen eignen sich, weder ihrer Form noch ihrer Verpackungsweise nach, zur Versendung mit der 
efpost; sie können weder auf der Vorderseite, noch auf der Rückseite mit den betreffenden Stempeln bedruckt 
werden, und stören die Expedition zum Nachtheil der eigentlichen Briese, geben auch zu Beschädigungen der- 
selben Anlaß. Die betreffenden Sendungen müssen daher, nicht als Briefe, sondern als Packete ein- 
geliefert werden, wobei nach Umständen von der Rekommandation oder der Werthangabe Gebrauch gemacht 
werden kann. Zur Beförderung als Vriefe würden die betreffenden Sendungen nur dann geeignet sein, wen 
ihre Form eine lelchte und gesicherte Verpackung mit den übrigen Briefen zuläßt, d. h. also, wenn sie über 
Dimenslonen eines flärkeren Briefes, nam entlich in Beziehung auf die Dicke, nicht wiusgefen, un 
ainh Deseädiom des Inhalts eine deutliche Stempelung, sowohl auf der Vorderseite wie auf der- 
möglich ist. . 
Die obigen Vorschriften gelten in gleichem Maße für die, zur Brie fpostbeförder“ 
nicht geeigneten dicken Kartons mit Waarenproben. Bei Sammet= und Seiden= 2c. Mp#.
        <pb n="418" />
        – 400 — 
statt der Verpackung in Kartons oder Pappkäsichen, eine Verpackung zwischen zwei flachen Kartondecken, welche 
mit BVindfaden kreuzweise zu umschnüren sind, empfehlen. 
Berlin, den 8. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Wittenberge und Hitzacker. 
Die Eisenbahn zwischen Lüneburg und Wittenberge wird am 15. Dezember auf der Strecke Hitz acker-Witten- 
berge eröffnet und von demselben Termine ab auf dieser Strecke zur Beförderung von Postsendungen jeder 
Art d Eegleitung von Postschaffnern benutzt werden, welche der Postverwaltung in Wittenberge-Bahnhof 
zugewiesen sind. 
Außer der bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postverwaltung in Wittenberge-Bahnhof 
liegen an der neuen Bahnstrecke die Postoerwaltungen in Lenzen, Dömitz und Dannenberg, sowie die Post- 
Expeditlon in Hitzacker, welche den Eisenbahn-Postanstalten hinzutreten. 
Berlin, den 10. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Gewichtporto für Vorschußbriefe. 
Vom 1. der 1874 ab, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifs für Packet- und Werth- 
sendungen, beträgt das außer der bisherigen Postvorschußgebühr zu erhebende Porto für Vorschußbriefe (Posl- 
karten, Drucksachen und Waarenproben) ohne Unterschied des Gewichts 
auf Entsernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich. .. 2 Sgr., 
auf alle weiteren Entfernungen 4 „ 
Für unfrankirte Postvorschußbriese wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. erhoben. Bei porlo- 
pflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. 
Diese Tarifbeslimmung kommt zur Anwendung 
#u) im innern Verkehr des Relchs-Postgebiets, 
b) im Wechselverkehr des Relchs-Postgebiets mit Bayern und Württemberg, 
c) im Verkehr mit dem Auslande, soweit Vorschußbrlefe überhaupt zur Versendung zulässig sind, 
mithin im Verkehr mit Dänemark, Helgoland, Norwegen, Schweden und der Schweiz. 
Berlin, den 11. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Quittungsbücher. 
In dem Formular zu Quittungsbüchern, welche an Stelle der einzelnen Einlieferungsscheine für Sendungen 
mit Werthangabe u. s. m. in Anwendung kommen, wird für die Folge allgemein in der Rubrik für die 
Quittung des Annahmebeamten ein Abdruck des Aufgabestempels hinzugefügt werden. 
Auch sollen an solchen Orten, wo mehrere Postanstalten bestehen, die ein Quittungsbuch führenden 
Korrespondenten nicht ferner verbunden sein, die in das Quittungsbuch eingetragenen Sendungen immer nur 
bei derjenigen Postanstalt einzullesern, welche das Quittungsbuch ausgegeben hat, sondern es soll den betreffen- 
* Korrespondenten unbenommen bleiben, die Einlieferung ihrer Sendungen auf Grund desselben 
ungsbuches auch bei jeder anderen der am Orte befindlichen Postanstalken bewirken zu lassen. 
HBerlin, den 12. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="419" />
        — 401 — 
Postdampfschiffs-Verbindung mit Dänemark und Schweden. 
Die Fahrten auf den Postdampsschiffs-Linien Lübeck-Kopenhagen-Malmoe und Stettin-Kopenhagen 
werden mit dem 15. bez. 18. Dezember für das laufende Jahr eingestellt. 
Berlin, den 12. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Postverbindung mit Australien und Neuseeland. 
Die Beförderung der Korcespondenz nach den verschiedenen australischen Kolonien und nach Neusee- 
land ersolgt künstighin auf folgenden Wegen: 
1. Nach Queeusland 
auf dem Wege über Alexandrien, Suez und Singapore. 
Die Dampsschiffe gehen von Suez ab den 19. Dezember 1873, den 16. Januar 1874 und so fort 
jeden 4. Freitag 6 Uhr Abends. Die Korrespondenz aus Deutschland wird den aus Suez abgehenden Dampf- 
schiffen zugeführt: 
a) mittelst der Schiffe von Triest nach Alexandrien, 
Abgang aus Triest den 12. Dezember 1873, den 9. Januar 1874 und so fort jeden 4. Freitag 
12 Uhr Nachts; 
b) mittelst der Schiffe von Brindisi nach Alexandrien, 
Abgang aus Brindisi den 15. Dezember 1873, den 12. Januar 1874 und so fort jeden 4. Montag 
5 Uhr früh. 
2. Nach Vietoria, Süd-Australien, West-Australien und Tasmania (Vandiemensland) 
auf dem Wege über Alexandrien, Suez und Point de Galle. 
Die Schiffe von Suez gehen ab den 2., 30. Januar 1874 und so fort jeden 4. Freitag 6 Uhr Abends. 
Die Korrespondenz aus Deutschland wird den aus Suez abgehenden Dampsschiffen zugeführt: 
a) mittelst der Schiffe von Triest nach Alexandrien, 
Abgang aus Triest den 26. Dezember 1873, den 23. Januar 1874 und so fort jeden 4. Freitag 
12 Uhr Nachts; 
b) mittelst der Schiffe von Vrindisi nach Alexandrien, 
Abgang aus Brindisi den 29. Dezember 1873, den 26. Januar 1874 und so fort jeden 4. Montag 
5 Uhr früh. 
3. Nach Neu-Süd-Wales und Neuseeland 
auf dem Wege über New-York und San Francisco. 
Die Briefposlen werden in London den 13. Januar, 10. Februar 1874 und so fort jeden 4. Dienstag 
Abends geschlossen. Die Ueberführung der Korrespondenz nach Neu-Süd-Wales findet ausschließlich über San 
Francisco statt. Vriefe 2c. nach Neuseeland können jedoch auf Verlangen der Absender auch über Suez geleitet 
werden. — In der bisherigen Weise (über Suez und Point de Galle) erfolgt die Beförderung der Korrespondenz 
aus Deutschland nach Neu-Süd-Wales und Neuseeland zum letzten Male mittelst der am 26. Dezember 1873. 
von Triest und am 29. Dezember 1873 von Brindisi nach Alexandrien abgehenden Schiffe. — 
Es empfiehlt sich, Briefe 2c. nach Australien und Neuseeland möglichst zeitig 
Post zu liefern,# damit auch bei etwaigen Störungen im Gange der Eisenbahnz'“ 
die Ankunst an den bezüglichen Hafenorten noch vor Abgang der betreffenden 
schiffe erfolge. - 
Berlin, den 12. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
        <pb n="420" />
        — 402 — 
Einführung der obligatorischen Post-Packetadressen. 
Mu Genehmigung des Reichskanzlers wird bestimmt, daß die nach der Bekanntmachung vom 16. November 
(diesjähriges Central-Blatt Nr. 47) eingeführten Formulare zu Post-Packetadressen vom 1. Januar 1874 
ab für sämmtliche innerhalb des deutschen Reichspostgebiets zur Einlieferung kommenden 
Packete, und zwar sowohl für die gewöhnlichen und rekommandirten Packete, als auch für die Packete mit 
Werthangabe, in Anwendung zu bringen sind und Begleitadressen anderer Art demnächst von den Postanstalten 
nicht mehr angenommen werden. 
In Betreff der Benutzung der Post-Packetadressen wird auf die Bekanntmachung vom 16. November 
Bezug genommen. 
Im Besonderen wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Einlegen offener oder geschlossener Briefe 
in die Packete nur bei den Versendungen innerhalb Deutschlands, sowie nach Oesterreich= Ungarn gestattet, 
dagegen bei den aaeten nach anderen Ländern nicht zulässig ist. Der Kupon der Post-Packetadressen darf 
zu brieflichen Mittheilungen im Verkehr innerhalb Deutschlands, sowie nach Oeslerreich= Ungarn, der 
Schweiz, Norwegen, Schweden, Dänemark und Helgoland verwendet werden; bei Packeten nach anderen 
Ländern ist nur die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders gestattet. 
Formulare zu Post-Packetadressen sind von jeder Postanstalt und durch die bestellenden Boten zum 
Preise von 3 Pf. für 5 Stück zu bezlehen. « 
Berlin, den 14. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
7. Kon sulat Wesen. 
Dem Konsul der Nepublik San Salvador, Conrad Koep, ist Namens des Deutschen Reichs das 
Exequatur als General-Konsul der Nepublik Guatemala mit der Residenz in Aachen ertheilt worden. 
8. Personal Veräuderungen 2c. 
Der Koöniglich preußische Appellationsgerichts-Sekrelär Jullus Karl Walther Schleiger zu 
Naumburg ist zum Sekretär bei dem Reichs-Oberhandelsgericht ernannt worden. 
Der Zimmermeister Plischkowski ist zum Zeichner in der Admiralität ernannt worben. 
Der Marine-Zeichner Triloff ist zum Zeichner in der Admiralität ernannt worden. 
Die nächste Nummer des Centralblattes erscheint des Weihnachtsfestes wegen am 
Dezemberkd. Is. 
a 
Im Schluß des Jahrganges wird ein „chronologisches und alphabetisches Sachregister“ ausgegeben 
Elches durch alle Postanstalten und Buchhandlungen, sowie von der Verlagshandlung selbst, zum 
Ichstens 6 Groschen zu beziehen ist. 
  
HOenymann's Verlag: dudeber: Hnte voewenkeeln.— Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
        <pb n="421" />
        Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
* 
Reichsktanzker- -Amt. 
—— — 
Za bezlehen durch alle Poflanftalten und Buchhandlungen. — Präuumerations-Preis für den Jahrgang Zwel Thaler. 
  
  
  
  
1 
J. Jahrgang. Berlin, Montag, d den 29. Dezember 1873. „# 51. 
Jahall- 1. Algemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen Australien; Korrespondenzverkehr mit Ceylon, den englischen 
über den Stand der Ninderpest; betr. Legitimationen für ! Vesiungei in Hinter Indien und China, Anstralien crc. 
den Aufenthalt und für Reisen in Nußland; Ausweisungen vin T 
von Ausländern aus dem Reichsgebiete eite 
2. k--E Notiz über die Ausprägung von Neichs 
iest 
. Sae ries Wesen: Ernennung und Exequatur= baheileng 
3. Heinkelh.Wesen: zwei Erkenntnisse des Bundesamtes jur d 
Heimathwesen D 
4. Post = Wesen: Bekanntmachungen, betr.: Erleichterungen i 
beim Gebrauche von Postmandaten; Postverbindung mit 1 
Marine und Shiliahrt: Quarantaine--Vorschriften verschie- 
dener Regierun 407. 
Frnll Veliberante 1#c.: Ernennungen rc. in der 
Marine-Verwaltngnagngg 408. 
DcgetkkeriiBn. .......... 408 
* 3. 2 3. 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XXX. 
Deutschland. 
Preußen: Im Dorfe Wiednitz (Kreis Hoyerswerda, Regierungs-Bezirk Liegnitz) ist am 12. d. Mts. 
ein Rinderpestfall konstatirt worden, nachdem zuvor mehrere Stücke Rindvieh unter rinderpestähnlichen Krank- 
heits-Erscheinungen gefallen waren. Vom 12. bis zum 21. d. Mts. — bis dahin reichen die Berichte — ist 
ein weiterer Fall nicht vorgekommen. Das Dorf Wiednitz ist von einem Militär-Kordon umstellt; seitens der 
Königlich sächsischen Regierung find gleichfalls die erforderlichen Sperrmaßregeln angeordnet. 
Bayern: Laut Mittheilung der Königlich bayerischen Negierung vom 22. d. Mts. ist in der Woche 
vom 14. bis 20. d. Mts. die Ninderpest in ganz Niederbayern für erloschen erklärt worden. 
54
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        — 404 — 
Legitimationen für den Aufenthalt und für Reisen in Rußland betreffend. 
Ausländer können sortan auf Grund eines von einer Keiserlich russischen Mission visirten Passes sich e 
halbes Jahr lang in Nußland — einschließlich des Königreichs Polen — aufhalten. Nach Ablauf dieser n 
haben sie sich entweder mit einem neuen heimathlichen, von einer russischen Mission visirten Passe zu versehen, 
oder, wenn sie sich Länger baushalten wollen, ein russisches Legitimationsbillet zu lösen, wofür zwei Rubel für 
das Jahr zu entrichten sind. 
Diese Legitimationsbillets, welche gleichzeitig als Legitimationen für Reisen dienen, werden alljährlich 
erneuert, ohne daß die Inhaber genöthigt sind, neue heimathliche Pässe beizubringen. — Die abgelaufenen 
Heimathspässe bleiben in den Händen der Inhaber, welche, wenn sie die Rückkehr nach dem Auslande antreten 
wollen, einen russischen Paß gegen Enteichtung von 50 Kopeken nachzusuchen haben. 
Ausländer, welche sich bereits in Rußland aufhalten und sich im Besitz eines von einer russischen 
Mission vifirten 2 befinden, können, auch wenn derselbe abgelaufen ist, schon jetzt ein Legitimationsbillet 
lösen. Dagegen haben Ausländer, deren Pässe nicht dergestalt visirt sind, diese Visirung zunächst herbelzuführen. 
Auf Grund des §. 362 bes Strafgesetzbuches sind 
1. der Tuchmacher Georg Miksche, aus Iglau in Mähren, 40 Jahre alt, nach erfolgter gericht- 
licher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich preu-ischen 
Regierung zu Liegnitz vom 19. Dezember d. Js.; 
2. der Fleischhauergeselle Karl Wanke, geboren 18332 zu Neumarkt, heimathberechtigt in Frel- 
hoels (Bezirkshauptmannschaft Klatten, Oesterreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen 
Landstreichens, und 
3. der Bräuer= und Bindergeselle Anton Prohaska, geboren 1835 zu Raab (Bezirkshauptmann- 
shaft Schaerding Oesterreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens 
und Bettelns 
durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirks-Amtes zu Deggendorf vom 12. De- 
zember d. Js.; 
4. der Schmied Anton Waruska, aus Troviov, Bezirk Neustadt in Böhmen, 45 Jahre a 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafun wegen Landstreichens, durch Beschluß des dire a 
bayerischen Bezirks-Amts in Pfarrkirchen vom 13. Dezember d. Js.; 
die Henriette Serger, geboren den 17. September 1855 zu Chaumont in Frankreich, nach 
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Umuh, durch Beschluß des Kaiserlichen 
Präsidenten von Lothringen vom 16. Dezember d. Js. 
4. der Grundarbeiter Louis Ceillot, geboren den 18. Novenber 1841 zu Siliaca (Departement 
der Ardennen in Frankreich), wohnhaft in Verdun, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
wegen Landstreichens, durch Beschluß des Katserlichen Präsidenten von Lothringen vom 
17. Dezember d. Js.; 
ferner auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs 
. der Maler Gumal Alexander Lborth Fasting, geboren und ortsangehörig zu Chrisliania in 
Norwegen, 28 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen wiederholten einfachen 
und schweren Diebstahls, durch Beschluß der Polizeibehörde der freien und Hansestadt Ham- 
burg vom 12. Dezember d. Js. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
D 
E
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        405 
2. Münz-Wesen. 
Uebersicht 
der in den deutschen Münzstätten bis zum 13. Dezember 1873 
stattgehabten Ausprägungen von Reichsmünzen. 
  
Silbermünzen. Nickelmünzen. 
Kupfermünzen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Goldmünzen. 
In der Woche vom 7-m nn · — — — 
7. bis 13. Dezember 1873 i T’ -- -.1».-. 
20 Markstüde. 1 1 Mark= 20 Pfennig= 10 Pfennig- 2 Liemig- 1 Pfennig- 
sind geprägt worden: arsücke 10 Maristücke flüc.. siücke. sücke. iücke. süück 
Mark. Mark. Mark. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. U-f. Mark. NPf. 
J 5 ii"" 
s)inBerlin....... — 598,970375,39845,921—iå19,242!701,962!10(1,84430 
h)inHakmo·ve-....., — 639,770 — — —1 18,069.w —— — — 
) in Frankfurt a.M. — 000,000% — 40000— 13.04020 1,344/10 — 
#Iin München 6098,560 — . — 439210|20 10,97880 — — — — 
e) in Dressen ; — 382,990"»!— ——TI — — — — — — 
9 in Stuttgart 1. — 502,200 — 1 20,032 20 11,281/710 —— — — 
6) in Karlsruhe " — 47,100) — 7, — — — — — — — 
b) in Darmstadt . 187,260 — — — s — — — — — — 
88385,820| 3.451,030 / 75,398 183,072/40 72,61240) 3),306|/20 1,844 80 
Vorher waren geprägt: 1817,993,600 189,214,430 316,413 694.361 — 121.665 80 13,905|70 — — 
Gesammt-Ausprägung 8918,879 42019,665,460 391,811 877/433 40 19127820 1½21100 1,81480 
——.....-— — « ’JO-P 
;1,011,544,880Makr.«»1,269,244Makt40Pf. 15,056 Mark 20 M. 
In Sachen des Ortsarmenverbandes Neuenburg 
24. November 1873 entsch 
3. Heimath-Wesen. 
· wider Soldin hat das Bundesamt in seiner Sitzung vom 
ieden, daß auch die einem erkrankten Dienstboten vom Dienstorte gewährte Geld- 
unterstützung unter die Kur= und Verpflegungskosten fallen kann. . Zur Begründung ist Folgendes angeführt: 
Die in jetziger Instanz erst thatsächlich motivirte Einrede aus §. 29 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 ist nicht geeignet, den vom Kläger erhobenen Ersatzanspruch in seinem vollen Umfange 
zu entkräften, da die zur Erstattung liquidirten Unterstützungen sich auf den Zeitraum vom 28. März 
bis über den 15. August 1872 hinaus pertheilen, §. 29 cit. aber dem Armenverbande des Dienst- 
ortes nur die Kosten der grankenpflege in den ersten sechs Wochen zur Last legt. 
daher nur fragen, ob Verklagter ein Recht darauf hat, mit den in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 
1872 entstandenen Unterstützungskosten verschont zu werden. Diese Frage war zu bejahen. 
54° 
Es kann sich
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        — 406 — 
Die Unterstützung ist zwar der verehelichten N. N. in Geld ausgezahlt, allein nach der eigenen 
Behauptung des Klägers mit Rücksicht auf die durch Krankheit bedingte Erwerbsunfähigkeit des 
Mannes gewährt worden, und muß daher unbedenklich als eine Belhülfe zu dem durch die Kranken- 
.pflege des Mannes der Familie verursachten Aufwande angesehen werden. 
In Sachen Sondershausen wider Charlottenburg hat das Bundesamt angenommen, daß der Erwerb 
eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen für sich allein ein bestehendes Heimathsrecht nicht aufhob. In den 
Gründen des betreffenden Erkenn#nisses vom 24. November 1873 heißt es: 
Das erste Erkenntniß geht davon aus, daß N. N. durch seinen fast fünfjährigen Aufenthalt in 
Stolberg keinen Unterstützungswohnsitz daselbst begründet, in jedem Falle aber durch den Erwerb 
eines Unterstützungswohnsitzes in Preußen sein Heimathrecht in Sondershausen nicht eingebüßt habe, 
da letzteres nur durch Erwerb eines anderen Heimathrechtes oder durch Verlust der Staatsangehö- 
rigkeit habe verloren gehen können. 
Verklagter findet sich durch diese Entscheidung ohne Grund beschwert. 
Zutreffend wird zwar von ihm ausgeführt, doß N. N. durch seine Eigenschaft als Ausländer 
nicht behindert gewesen sei, in Preußen ein Hülfsdomizil zu begrunden und in der That ein solches 
durch ununterbrochenen Aufenthalt in Stolberg vom 1. Juli 1864 bis 1. Mai 1869 begründet 
habe. Der Verklagte irrt aber, wenn er annimmt, daß hierdurch allein schon das Heimathrecht in 
Sondershausen erloschen sei. Letzteres konnte nach der früheren Gesetzgebung des Fürstenthums 
Schwarzburg-Sondershausen (Gesetz vom 19. Februar 1833 F. 38 verglichen mit §. 11), abgesehen 
vom Verluste der Staatsangehörigkeit, welcher hier nicht in Frage kommt, nur durch Erwerb eines 
neuen Helmathrechtes erlöschen. Ein Heimathrecht war es nicht, welches N. N. in Stolberg gewann, 
sondern ein Hülfsdomizil nach preußischem Armenrecht. Das Verhällniß, in welches er dadurch zu 
dem Armenverbande Etolterh trat, kommt an Stabilität nicht entfernt dem Heimathrechte der 
Schwarzburg-Sondershausen'schen Gesetzgebung gleich. Es hörte auf, sobald N. N. von Stolberg 
drei Jahre abwesend war, auch ohne daß er irgendwo anders einen neuen Unterstützungswohnsitz 
erworben hatte, und war dem Wechsel in dem Grade unterworfen, daß es mit dem durch Zeitab- 
lauf nicht zerstörbaren Heimathrecht unmöglich auf eine Linie gestellt werden kann. 
  
4. Post--Wesen. 
  
Erleichterungen beim Gebrauche von Postmandaten. 
Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, dem Postmandate gleich das ausgesüllte Poslanweisungs-For- 
mular behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an ihre Moresse betzufügen. 
In der Postanweisung ist nur derjenige Betrag der Forderung anzugeben, welcher nach Abzug der 
Postanw.tsungsgedühr (2 Sgr. für je 25 Thaler) übrig bleibt. çn 
Die Beifügung des ausgefüllten Postanweisungs-Formulars empsiehlt sich zur Vermeidung von Irrungen 
bei Adressirung der Postanweisung und sichert dem Auftraggeber bei zweckmäßiger Ausfüllung des Kupons die 
Erlangung der für die Buchung erforderlichen Notizen. 
In eigenen Interesse der Absender wird um deutliche Adressirung der Formulare ersucht. 
Berlin, den 19. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt.
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        — 407— 
Postverbindung mit Australien. 
Nach einer Mitheilung der britischen Postverwaltung wird die Korrespondenz nach Neu- Süd-Wales in 
der Negel über New-York und San-Francisco befördert; doch kann dieselbe auf Verlangen der 
Absender auch über Suez geleitet werden. 
Verlin, den 23. Dezember 1873. 
Kaiserliches Eenerul Postamt. 
  
  
Korrespondenzverkehr mit Ceylon, den englischen Besitzungen in Hinter-Indien und China, 
Australien 2c. via Triest. 
Ven 1. Januar 1874 ab können Korrespondenzen nach Ceylon, den englischen Besitzungen und 
Schutzstaaten in Hinter-Indien und China, sowie nach West-Australien, Neu-Süd-Wales, 
Queensland und Neu-Seeland bei der Absendung auf dem Wege über Triest bis zum Besitmmungsort 
frankirt oder unfrankirt befördert werden. 
Das,Porto beträgt für frankirte Briese nach Ceylon 2c. 9 Groschen für je 15 Grammen, für rekom- 
mandirte Brisfe nach Ceylon r2c. 9 Groschen für je 15 Grammen nebst einer Rekommandationsgebühr von 
6½⅛ Eroschen für Drucksachen und Baarenproben nach GEllom * 2 Groschen für je 50 Grammen, und für 
unfrankirte Briefe aus Ceylon rc. 10 Groschen für je 16 G 
Die Korrespondenz nach Victoria unterliegt den gleichem Portosaben; die gewöhnlichen Briefe müssen 
indeß bis zum Bestimmungsort srankirt werden. 
Verlin, den 23. Dezember 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Konsulat·Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und LKöuig hben im Namen des Deutschen Reichs an Stelle des auf 
seinen Antrag entlassenen Konsuls E. W. ain Guayaquil (Ecuador) den bisherigen Konsulats-Ver- 
weser Julius Bunge zum Konsul des NMs Mih daselbst zu ernennen geruht. 
aufmann Eduard Lignitz zu Danzig ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als 
söndgli Ven a Konsul daselbst aattein worden. 6 
6G. Marine und Schiffahrt. 
Die Lokalreglerung auf Malta hat die Quarantaine für Proventenzen von Marseille und den übrigen 
französischen Häfen des Mittelmeeres (vergl. Seite 385) aufgehoben, dagegen für die von Antwerpen 
kommenden Schiffe eine zehntägige Quarantaine angeordnet. 
In den türkischen Häfen besteht eine Quarantaine nur noch für Provenienzen von Neapel. 
In ägyptischen Häsen werden Ankünsfte von Triest (vergl. Seite 374) einer Quarantaine nicht mehr 
unterworfen.
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        — 408 — 
In Korfu unterliegen Provenienzen aus österreichischen Häfen einer Quarantaine nicht weiter, aus Nalien 
dagegen noch einer Observation von 5 Tagen (vergl. Seite 385). 
Die Königlich portugiesische Negierung hat mittelst Bekanntmachung vom 18. Dezember 1873 die Quaran- 
geine ar, eilse aus den Häsen von Altona und Hamburg von diesem Tage ab neu angeordnet (vergl. 
eite 
Den aus dem Hafen von Neapel auslaufenden Schiffen werden in Folge des eingetretenen normalen Ge- 
sundheitszustandes wiederum reine Patente ertheilt werden, jedoch sind von einem italienischen Hafen, aus- 
laufende und mit reinen Patenten versehene Schiffe in Sizilien und der Insel Sardinien noch einer 
24 stündigen Quarantaine unterworfen. 
7. Personal Veränderungen tc. 
Seine Mcjestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Order vom 21. d. Mts. Aller= 
nädigst geruht 
den Marine-Hafenbau-Direktor Wagner zum Hülfsdezernenten für Land= und Wasserbau in 
der Admiralität unter Verleihung des Charakters „Admiralitäts-Rath“, 
den Hülfsdezernenten für Land- und Wasserbau in der Admtralität, Admiralitäts- Rath König zum 
Marine-Hafenbau-Direktor, 
den Hniglc sächsischen Major a. D., Freiherrn v. Secken dorff, Uattachirt dem Seeossfizler- 
Korps, zum etatsmäßigen Marins-Intendantur-Rathe mit dem Nange eines Nathespvierter 
Ke, und mit einer Anziennetät vom 1. August 1871 zu ernennen und dem letzeren die 
Wabrnehmung der Geschäste des Marine-Stations-Intendanten der Nordsee zu übertragen, 
sow 
dem bei der Admiralität beschäftigten Marine-Maschlnenbau- Ober Ingeneur, Admiralitäts-Rath 
Gurlt die Stelle eines Hülfs-Dezernenten in der Admiralität zu verleihen, 
den bisherigen Marine-Maschinenbau-Ober-Ingenieur Bauck zum Marine-Maschinenbau- 
Direktor zu ernennen und 
dem Geheimen Registrator Neye den Charakter als Kanzleirath zu verleihen. 
Der Marine-Intendantur-Sekretär, Rechnungsrath Arnoldt, der Marine-Zahlmeister a. D. Harnisch, 
der Marine-Intendaniur-Sekretäͤr Lorenz und der Feuerwerks-Premier-Lieutenant a. D. Lange find 
zu Geheimen expedirenden Sekretären. und Kalkulatoren, der Marine-Registrator Krauthosf und der Marine- 
Intendantur-Registrator Rosenow zu Geheimen Registratoren in der Admiralität ernannt worden. 
8. Druckfehler--Berichtigung. 
  
In dem Regulativ für die WGeschäftsordnung bei den Diszlplinarbehörden — Nr. 50 des Cenkral. 
Blalts S. 390 ff. — muß es im §. 5 Zeile 1 nicht „aus,“ sondern „außer“ und im ersten Adsatz des 6 8. 
nicht „(S. 7 am Ende)“, sondern „C. 7. Absatz 1 am Ende) heißen. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: dubster: Otte Loewenkein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
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      </div>
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  </text>
</TEI>
