Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. ——— 1. Anmeldung. Aus Absatz 2 §. 34 des Reichsgesetzes kann nicht hergeleitet werden, daß eine Anmeldung den Erforder- nissen des §.34 nicht entspreche, wenn dieselbe an die vor- gesetzte Behörde des verpflichteten Ortsarmenverbandes ge- richtet worden Ist — sofern nur der verpflichtete Ortsarmen- verband durch Vermittelung seiner vorgesetzten Behö inner- halb der Frist von der Anmeldung Kenntniß erhält 377. Auch eine vor wirklichem Eintritt der Unterstützung er- folgte Anmeldung kann als den Bestimmungen des §. 34 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 entsprechend angesehen werden 391. Auch eine Anzelge von dem erst in nächster Zeit bevor- stehenden Elntritt der Armenpflege ist der Vorschrift des §.34 des Relchsgesetzes entsprechend 188. 2. Armenpflege Im Falle der Unterbrlngung einer obdachlosen Familie 295. 3. Armenunterstützung im Sinne des §.14 des Reichsgesetzes vom 6. Junl 1870 ist es nicht, wenn arbeitsfählgen, aber mittellosen Personen die Mittel gewährt werden, sich durch ihrer Hände Arbeit besseren Verdienst zu verschaffen, wie beispielsweise durch leihweise Ueberlassung einer Nähmaschine an eine Nätherin. Letzteres ist ein Akt prärentiver Armen- pflege, keine öffentliche Unterstützung 425. Anfenthaltsfrist. Sechngter derselten. Durch unfreiwillige 4. Abwesenhelt wird der Aufenthalt nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nlcht dergestalt unter- brochen, daß der Fristenlauf von Neuem zu beginnen hat; es ruht nur während der Dauer desselben die Erwerbs- wle die Verlustfrist (§. 12, Abs. 2, §.24.) 419. 5. Beamte erwerben den Unterstützungswohnsitz  da, wo sie wohnen, wennglelch sie an einem anderen Orte angestellt sind 118. 6. Beerdigungskosten von Polizeigefangenen, Verpflichtung zu deren Tragung 234. 7. Dienstboten von ihrer Herrschaft in Folge deren gesetzlicher Verpflichtung gewährte Pflege ist nicht als eine öffentliche Unterstützung anzusehen 175. 8. Dienstort des Gesindels. Der Armenverband des Dienst- ortes hat keinen Anspruch auf Ersatz von Unterstützungskosten seltens des Armenverbandes des Unterstützungswohnsitzes, well er nach §. 29 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 den er- krankten Dienstboten dle erforderliche, 6 Wochen nicht über- stelgende Krankenpflege auf selne Kosten zu gewähren hat. Die Entscheldung dieser Frage ist auch nicht privat-, sondern armenrechtlicher Natur und gehört nach §. 37 des Relchs- gesetzes zur Kompetenz der Armen- Spruchbehörde 413. 9. Domizil, das, am Ausenthaltsorte ist als das armenrechtlich prävailrende anzusehen. Der Mann hat dort seinen Unter- unterstützungswohnsitz auch wenn er am Wohnorte seiner Ange- börigen ein zivilrechtliches Domizil beibehält. 23 10. Geisteskranke, welche vorübergehend öffentliche Unterstü erhlelten, sind wegen Unheilbarkelt ihres Leidens nicht ohne Weiteres als dauernd hilfsbedürftig anzusehen 244. 11. Handarbeiter, für solche, die für Fabriken gearbeitet, unter- liegt die Anwendung der Vorschrift §. 29 des Reichs- gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz auch nicht dem geringsten Bedenken, obglelch dieselben in den dort aufgeführten Kategorlen nicht besonder: aufgezählt sind 451. 12. Heimathsrecht der Frau am Heimathsorte des Mannes 37. 13. Hilfsbedürftigkeit,  Zeltpunkt des Hervortretens derselben72. 161. Die Fortdauer derselben wird nicht dadurch ohne Wei- teres ausgeschlossen, daß die Unterstützung aufgehört hat 159. Eigenes Vermögen des dle öffentliche Armenpflege in Anspruch Nemenden 243. Anderweite Fixirung des Begriffs der Hilssbedürftig- keit 245. 14. Interterritoriale Streitsachen, Verfahren dabel; Unzulässigkeit von Interlokuten im Sinne des gemelnen Prozesses; Be- rufung dagegen an das Bundesamt; Charakter der zu fällen- den Entscheidungen 231. 15. Kompetenz des Bundesamts für das Helmathwesen und der landesgesetzlichen Steuerbehö bel Streitigkeiten zwischen Armenverbänden 237. 16. Kur- und Verpfle elner in polizeilichen Gewahr- sam genommenen, vor ihrer Wlederentlassung krank und bilfsbedürftig. gefundenen Person fallen der öffentlichen Armen- pflege nlcht zur Last 349. 17. Landarmenverband, fürsorgepflichtiger, bei Hilssbedürfkeit von Personen, die aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen werden 309. 18. Oertliche Abgrenzung zweler Armenverbände. Die Ent- scheldung der höchsten landesgesetzlichen Instanz hierüber ist endgültig und auch für das Bundesamt bindend. Wird aber erst in der bel dem Bundesamte anhänglgen Instanz hierüber Streit erhoben und hat dleser Streitpunkt der böchsten landesherrlichen Instanz zur Entscheidung noch nlcht vorgelegen, so hindert §. 41 des Reichsgesetzes das Bundes- amt nicht, dle Frage selbst zu entschelden 172. 19. Ort des Dienstverhältnisses. Als solcher ist nicht jeder anzusehen, an welchem ein Gewerbegehilfe das Gewerbe seines Arbeltgebers im Umherzlehen betreibt 93. 20. Preußisches Armenpflegegesetz vom 31. Dezember 1842; nach den Grundsätzen desselben ist die im damaligen Aus- lande (Nichtpreußen) gewährte Armenunterstützung nlcht