— 15 — III. Ist das Franko am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete herrührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und bez. das Kuvert oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. VIII. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefkuverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bez. bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren. 29. Im §. 44, die „Estafettenbeförderung“ betreffend, erhält der Absatz XIV. folgende Fassung: XIV. Bei Estafetten nach Orten unter fünfzehn Kilometern erfolgt die Berechnung der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten etc. nach Orten unter fünfzehn Kilometern im §. 59 vorgeschrieben sind. 30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XV. folgende Fassung: XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. 31. In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter g) und der zu dem- selben gehörige Absatz XIX., die „Berechnung der Bruchmeilen und der Bruchpfennige“ betreffend, in Wegfall. 32. Im §. 48., die „Grundsätze der Personengeld-Erhebung“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende Fassung: 1. Das Personengeld wird erhoben, entweder a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter An- wendung des für den Kurs pro Kilometer angeordneten Satzes, oder b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten Lofkalsatze. 33. In demselben Paragraphen erhält der Absatz IV. folgende Fassung: IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, als Minimum jedoch der Betrag von 3 Sgr. bez. 11 Kr. zur Erhebung. 34. Im §. 53., das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“ betreffend, erhält der Absatz II. folgende Fassung: II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personen- geld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: