— 17 XXXII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Posistation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirk- iche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. XXXIII. Geht die Fahrt von einer Station bez. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der reglements- mäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinaus- gefahren werden. 39. In demselben Paragraphen erhält das Mariginal unter p) und der dazu gehörige Absatz XXXIV. folgende Fassung: XXXIV. Wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost- etc. Gebühren in den Ge- bieten mit anderer, als der Thaler- und Silbergroschen-Währung gelten die Vorschriften im §. 44. Absatz XXI. 40. Im §. 63. erhält der erste Satz im Absatz IV. folgende Fassung: IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. In der Anlage zu §. 43 des Post-Reglements, Zusammenstellung der Tarifbestimmungen, treten folgende Aenderungen ein: 41. Im §. VII. erhält der zweite Satz, das Porto für Vorschußsendungen be- treffend, folgende Fassung: An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne Unterschied des Gewichts: auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 2 Sgr bez. 7 Kr., auf alle weiteren Entfernunen 4 Str. bez. 14 Kr. Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 1 Sgr. bez. 3 Kr. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt. b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet. 42. Im §. XIII. erhält der Absatz unter 1.b., das Expreßbestellgeld nach dem Landbestellbezirke betreffend, folgende Fassung: b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede Sendung pro Kilometer 1 Sgr. bez. 3½ Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. bez. 14 Kr. für jede Bestellung. Die bei Berechnung des zu erhebenden Gesammtbetrages sich etwa ergebenden Bruchkreuzer sind auf volle Kreuzer abzurunden. 43. Im §. XIV., die „Nachsendung“ betreffend, erhält der erste Satz folgende Fassung: p) Umrechnung in die landesübllche Münzwährung.