— 18 — Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bez. auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 44. Im §. XV., die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz folgende Fassung: Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe und für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bez. auch die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. 45. Im §. XIX., den „Verkauf von Formularen zu Postkarten etc. betreffend,“ erhält das Marginal und der letzte Satz folgende Fassung: Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Post-Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise von ¼ Sgr. für 5 Stück bezogen werden. Berlin, den 25. Dezember 1873. Kaiserliches General-Postamt. 7. Konsulat--Wesen. Dem an Stelle des Herrn Fr. Aug. Hardt in Barmen zum Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika daselbst ernannten Herrn Ernst Greef ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur ertheilt worden. 8. Personal - Veränderungen etc. Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der derzeitige Vereinsbevollmächtigte in Königs- berg i. Pr., Königlich bayerischer Oberzollrath Freiherr von Aufsetz, der Kaiserlichen Direktion der Zölle und indirekten Steuern zu Straßburg i. E. als Vereinsbevollmächtigter vom 1. Jannar 1874 ab beigeordnet worden. Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber: Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.