— 127 — 3. Zoll- und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 25. v. Mts. in Betreff der Erhebung der Uebergangsabgabe von Bier beschlossen: 1. daß vom 1. Juli 1874 an die bei der Einfuhr von Bier in das Gebiet der Staaten der Brau- steuergemeinschaft zu erlegende Uebergangsabgabe nicht mehr nach dem Gewichte (vergl. Reichs- Gesetzblatt von 1872 Seite 294), sondern nach dem Hohlmaße (Litermaße) zu erheben sei, 2. daß der Uebergangsabgabensatz für Ein Hektoliter Bier jeder Art auf zwei Mark festgesetzt werde, 3. den nachstehenden Vorschriften über die Erhebung der Uebergangsabgabe von Bier nach dem Hohlmaße (Litermaße) die Genehmigung zu ertheilen: 1. Vom 1. Juli 1874 an ist in den zu der Brausteuergemeinschaft gehörenden Staaten die Uebergangsabgabe von Bier nicht mehr nach dem Gewichte, sondern nach dem Hohlmaße (Litermaße) zu erheben. 2. Der Uebergangsabgabensatz für das Hektoliter Bier jeder Art beträgt zwei Mark. 3. Findet die Einfuhr in Fässern statt, welche geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempel- zeichen versehen sind, so wird die Uebergangsabgabe nach Maßgabe des bei der Eichung ermittelten Literinhalts erhoben. 4. Sind die Fässer nicht vorschriftsmäßig geeicht oder walten sonst gegen die Richtigkeit des angegebenen Maßes Bedenken ob, so kann eine amtliche Vermessung oder Nacheichung der- selben angeordnet werden. 5. Erfolgt die Einfuhr von Bier in Flaschen, so wird bei der Berechnung der Uebergangssteuer der Inhalt der Flaschen, welche weniger als ½ Liter enthalten, mit ½ Liter, und der In- halt der Flaschen von über ½ Liter bis zu 1 Liter mit 1 Liter in Ansatz gebracht. 6. Bei jeder Einfuhr ist der Maßinhalt der Fässer und Flaschen (Ziffer 5), die Zahl derselben sowie die Gesammtmenge des angemeldeten und zu versteuernden Bieres festzustellen, wobei jedoch in der Regel probeweise Revisionen genügen werden. Bei der Berechnung der Uebergangsabgabe hat ein etwaiges Manko in Fässern oder Flaschen außer Berücksichtigung zu bleiben. Steuerbeträge von weniger als fünf Pfennig werden nicht erhoben. 7. Wenn eine amtliche Vermessung oder Nacheichung von Fässern oder eine Probemessung elnzelner Flaschen nothwendig wird, so hat der Waarenführer oder Waarenempfänger die etwa hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Siegburg ist die Befugniß zur Erledigung von Be- gleitscheinen I. über Salz für das dort zu errichtende Salzkreditlager beigelegt worden. 17*