— 170 — Die taxmäßlge Gebühr für Arbeitshülfe und verwendetes Material ist bei derartigen Tarabestimmungen außerhalb der Amtsstelle nicht in Ansatz zu bringen, wogegen neben der taxmäßigen Gebühr für Tarabestim- mung und Stempelung Diäten und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 6 der Vorbemerkungen zur Eichgebühren- taxe vom 12. Dezember 1869 (Beilage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblattes) zu erheben sind. §. 7. Die Eichscheine sind in folgender Art auszufertigen: a) Eichschein III. Nr. .. ... f ein Faß,...Fässer Für... zu ... ... ist ein Faß sind .. .. Fässer auf den Inhalt und die Tara (N T) geprüft, mit der Jahreszahl und dem Stempel, sowie mit der nachfolgenden Bezeichnung vorschriftsmäßig ver- sehen, und sind die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden: Bezeichnung des Fasses. 6 Toxmäßige Gebühren für N « i , » des Eich- Nummern Inhalt 1 Inhalts- Tarabestimmung Arbeitshülfe scheins. der in " Tara bestimmung und und und verwendetes Föseer. "„ viter. Nr Sitempelung. Stempelung. Materaal. &&G GWGGGW..Jy....ffff.....———3 r « Eichamt zu .. . ... am « (Stempel.) (Unterschrift des Elchmeisters.) - ·einFaß..... v)Eichschei-11I1.Nk.... für iin F. FJFür zzu ist ein Faß NT sind .. ... Fässer auf die Tara P T sgrit mit der Jahreszahl und dem Stempel, sowie mit der nachfolgenden Bezeichnung vorschriftsmäßlg ver- ehen und sind die beibemerkten taxmäßigen Gebühren berechnet worden: « Bezeichnung des Fasses. Taxmäßige Gebühren für nz – — — . I i» des Eich- Nummern Tara Tarabessimmung Arbeitshürfe scheins. der v , -- und und verwendetes Fässer 1 Ner # T Stempelung. Malertal. r r**--r ——————— « E- “ . » Eichamt zu ...... am (Stempell) (unterschrift des Eichmeisters.)