— 275 — Am 1. August d. Js. wird in Liegnitz eine allgemeine Nlederlage (Packhof) für unverzollte Waaren eröffnet werden und ist demgemäß dem gedachten Königlich preußischen Haupt-Steueramt die Befugniß zur Er- ledigung und Ausfertigung von Begleitscheinen beigelegt worden. Nach Eröffnung der Gera-Eichichter Eisenbahn und der Saalbahn ist den Großhergzoglich sächsischen Steuerämtern Weida, Neustadt a. Orla und Jena, den Hergoglich sachsen-meiningischen Steuerämtern zu Pösneck, Saalfeld und Camburg und dem Fürstlich schwarzburgischen Steueramte zu Rudolstadt die Be- fugniß zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschlußverletzung an zollpflichtigen Eisen- bahngütern (§. 27 des Regulatios über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransportes auf den Eisenbahnen) ertheilt worden. 4. Justiz-Wesen. Bekanntmachung betreffend das Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht. In Ausführuug des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels- sachen, vom 12. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 201) hat der Bundesrath dem nachfolgenden Regulatio für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht die Bestätlgung ertheilt: Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht. §. 1. Geschäftskontrolen. Bei dem Reichs-Oberhandelsgericht werden folgende Geschäftskontrolen geführt: 1. eln Geschäftsjournal, 2. ein Repertorium über General- und Sammel-Akten, 3. ein Repertorium über die Spruchsachen, 4. ein Repertorium über die nicht durch Urtheil zu erledlgenden Beschwerden, 5. ein Reproduktions-Kalender, 6. ein Termins-Kalender, 7. für jeden Senat eln Distributions-und Spruchbuch, in zwei Abtheilungen, die elne für die im mündlichen Verfahren, die andere für die im schriftlichen Verfahren zu erledigenden Sachen. §. 2. Auf Grund der im §. 1 bezeichneten Kontrolen wird am Schluß des Jahres eine Zusammenstellung der gesammten Geschäfte angefertigt und dem Reichskanzler übersandt.