— 277 — §. 10. Wenn in Gemäßheit des §. 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 eine Rechtsfrage durch das Plenum zu entscheiden ist, so erfolgt die Entscheidung auf den Vortrag zweler von dem Präsidenten zu ernennenden Referenten. Dle beiden Referenten dürfen nicht demselben Senate als ständige Mitglieder angehören. §. 11. Sitzungen. Die Sitzungen der Senate finden wöchentlich an ein für alle Mal bestimmten Tagen statt, vorbehalt- lich der Bestimmung außerordentlicher Sitzungen, sofern die Umstände es erfordern. Die Plenarsitzungen werden nach Bedürfniß von dem Präsidenten bestimmt. §. 12. Form der Ausfertigung der Erkenntnisse, Beschlüsse etc. Der Gerichtshof erläßt alle Urtheile, Beschlüsse, Verfügungen, Berichte, Requisitionen u. s. w. unter dem Namen: „das Reichs-Oberhandelsgericht“. Die Reinschriften werden von dem Präsidenten unter Kontra- signatur eines Sekretärs vollzogen. Bei Urtheilen, Beschlüssen etc. eines Senats wird die Bezeichnung des letzteren hinzugefügt und die Reinschrift von dem Vorsitzenden des Senats unterschrieben. Für prozeßleitende und ähnliche Verfügungen ist die Beglaubigung durch einen Subaltern-Beamten genügend. §. 13. Die förmlichen Ausfertigungen, insbesondere die der Urtheile, enthalten neben dem Siegel des Gerichts- hofes die Schlußformel: „Urkundlich unter dem Siegel des Reichs-Oberhandelsgerichts und der verordneten Unterschrift.“ Urlheils-Ausfertigungen werden mit der Ueberschrift versehen: „Im Namen des Deutschen Relchs". Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Ausfertigungen der Landesherren Erwähnung geschehen soll, sinden keine Anwendung. Wenn nach den Landesgesetzen die Vollstreckungsklausel im Namen des Landes- herrn ertheilt wird (z. B. „Im Namen des Königs sofort vollstreckbar“), wird statt des Landesherrn gleichfalls das Deutsche Reich bezeichnet (z. B. „Im Namen des Deutschen Relchs sofort vollstreckbar"). §. 14. In den Sachen des rheinischen Rechts und des bayerischen Rechts sind für die Ausfertigungen die Bestimmungen des rheinischen beziehungsweise des bayerischen Rechts mit den aus dem §. 13 Absl. 2 ergebenden Modifikationen maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für die nach dem rheinischen Recht mit der exekutorischen Klausel zu ertheilenden Urtheils-Ausfertigungen. Der Eingang der letzteren wird lauten: „Im Namen des Deutschen Reichs wird hiermit kund und zu wissen gethan". Die Schlußbestimmung beginnt: „Befohlen und verordnet wird allen darum ersuchten etc.“ Bei Bezeichnung der General-Prokuratoren und Prokuratoren bleibt das Wort: „Unserer“ weg. §. 15. Siegel. Das Reichs-Oberhandelsgericht führt zwei Siegel: 1. ein großes Siegel, entsprechend dem großen Siegel, welches im Reichskanzler-Amt geführt wird, 2. ein kleineres Siegel, entsprechend dem bei den Gesandtschaften bes Deutschen Reichs einge- führten Siegel, mit der Umschrift: „Deutsches Reich, Reichs-Oberhandelsgericht“. 38